Aussetzung der Abschiebung; offene Erfolgsaussichten; Interessenabwägung; Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts; Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland Leitsatz 1. Vor dem Hintergrund des Vorlagebeschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2017 (1 C 26/16) an den EuGH und der bestehenden Auskunftslage zu den Verhältnissen in Griechenland ist derzeit offen und bedarf einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren nach Klärung der Vorlagefragen durch den EuGH, ob der Antragsteller als in Griechenland anerkannter international Schutzberechtigter angesichts der Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland auf europarechtskonforme Weise dorthin abgeschoben werden darf. (Rn.5) 2. Bei der deshalb im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes das öffentliche Interesse an einer sofortigen Aufenthaltsbeendigung. (Rn.9) Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 13. März 2017 (9 A 3224/17) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 3. März 2017 wird angeordnet. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Gründe I. Randnummer 1 Der Antrag vom 13. März 2017, die aufschiebende Wirkung der Klage 9 A 3224/17 anzuordnen, ist zulässig (1.) und begründet (2.). Randnummer 2 1. Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO hinsichtlich der gemäß § 75 Satz 1 AsylG sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung nach § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG statthafte, am 13. März 2017 eingegangene Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist zulässig. Die gemäß §§ 36 Abs. 3 Satz 1, 74 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylG geltende Antrags- und Klagefrist von einer Woche nach Bekanntgabe des angegriffenen Bescheids – hier am 8. März 2017 – wurde eingehalten. Randnummer 3 2. Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel im Sinne von § 36 Abs. 4 S. 1 AsylG liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird (BVerfG, Urt. v. 14.5.1996, 2 BvR 1516/93, juris Rn. 97 ff.). Im Fall offener Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens ist auch im Rahmen des § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG eine Interessenabwägung vorzunehmen (VG München, Beschl. v. 20.6.2017, M 17 S 17.41548, juris Rn. 12; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 8.3.2016, 5a L 423/16.A, juris Rn. 19). Randnummer 4 Gemessen an diesem Maßstab ist der Antrag vom 13. März 2017 begründet. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist offen [a)] und die deshalb anzustellende Interessenabwägung geht zu Gunsten des Antragstellers aus [b)]. Randnummer 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.