Abrechnungsbetrug gegenüber der Krankenkasse: Kick-Back-Zahlungen eines Apothekers an einen Arzt für bestellte Übermengen von Arzneimitteln Orientierungssatz
- Bei der Abrechnung von Arzneimitteln gegenüber der Krankenkasse wird konkludent miterklärt, dass die abgerechneten Kosten tatsächlich und endgültig angefallen sind und nicht durch Rückvergütungen oder Rabatte, die dem Arzt gewährt wurden, gemindert sind.
- Besteht zwischen einem Arzt und einem Apotheker eine Kick-Back-Konstellation, wonach der Arzt Arzneimittel (hier: Röntgenkontrastmittel) in Übermengen als sog. Sprechstundenbedarf verordnet und der Apotheker die bestellten Mengen unter Vorlage der Verordnungen zum Herstellerabgabepreis gegenüber der Krankenkasse abrechnet, obwohl Mengenrabatte vom Hersteller gewährt worden waren, so erfüllt der Apotheker den Tatbestand des Betrugs.
- Der Vermögensschaden der Krankenkasse umfasst das gesamte Verordnungsvolumen, weil der Apotheker als Leistungserbringer seinen gesamten Vergütungsanspruch gegen die Krankenkasse entsprechend § 134 BGB durch seinen Verstoß gegen das gesetzliche Verbot des § 128 Abs. 2 SGB 5 verloren hat.
- Der Arzt, der durch Rückvergütungen des Apothekers am erwirtschafteten Gewinn partizipiert, macht sich in Bezug auf die Übermengenbestellung der Beihilfe zum Betrug des Apothekers schuldig. Verfahrensgang vorgehend AG Hamburg,
- April 2015, 166 Gs 107/13 nachgehend LG Hamburg
- Große Strafkammer,
- August 2016, 618 KLs 6/15, Beschluss nachgehend BGH,
- Juli 2017, 5 StR 46/17, Beschluss Tenor Der Angeklagte Dr. S. wird wegen Betruges in 26 Fällen sowie wegen Beihilfe zum Betrug in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Im Übrigen wird der Angeklagte Dr. S. freigesprochen. Der Angeklagte Dr. H. wird wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens, soweit sie verurteilt worden sind. Soweit der Angeklagte Dr. S. freigesprochen worden ist, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten Dr. S.. Angewendete Vorschriften: - hinsichtlich Dr. S.: §§ 263 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 erste Variante und Nr. 2 erste Variante, 25 Abs. 2, 27 Abs. 1, 53 StGB - hinsichtlich Dr. H.: §§ 263 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 erste Variante, 27 Abs. 1 StGB Gründe I. Randnummer 1
- Feststellungen im Überblick Randnummer 2 Die Angeklagten waren beteiligt an Betrugstaten, die der anderweitig verfolgte Prof. Dr. A. zulasten der gesetzlichen Krankenkassen beging. Randnummer 3 A. betrieb im Tatzeitraum zwischen Juli 2011 und Dezember 2012 jeweils als ärztlicher Leiter diverse Radiologie-Praxen. Diese wurden als Betriebsstätten Medizinischer Versorgungszentren ( M.) geführt, welche jeweils in Form der GmbH verfasst waren und deren alleiniger Gesellschafter A. war. Der Angeklagte Dr. H. war neben A. kaufmännischer Geschäftsführer der faktisch als Holdinggesellschaft für die M.s fungierenden H. KGaA, deren alleiniger Kommanditaktionär ebenfalls A. war. Der Angeklagte Dr. S. war Apotheker und Inhaber der P. GmbH, welche als Arzneimittelgroßhändlerin die Medizinischen Versorgungszentren der H.-Gruppe mit den für die Diagnostik an CT- und MRT-Geräten erforderlichen Kontrastmitteln belieferte. Randnummer 4 Vertragsärzten wie A. war es im Tatzeitraum gestattet, Kontrastmittel für die gesetzlich versicherten Patienten als so genannten Sprechstundebedarf in den Praxisräumen vorzuhalten und die jeweils verbrauchten Mengen kalendervierteljährlich zulasten der Krankenkassen nachzuordern. Hierfür mussten sie sich lediglich selbst so genannte Sprechstundenbedarfsverordnungen ausstellen. Diese wurden an den Lieferanten weitergereicht, der die verordneten Kontrastmittel an den Arzt lieferte und sie den Krankenkassen unter Vorlage der Verordnungen zum Herstellerabgabepreis in Rechnung stellte. Etwaige durch den Lieferanten beim Hersteller ausgehandelte Rabatte konnte der Lieferant als seinen Gewinn verbuchen. Randnummer 5 A. hatte mit seinen Praxen einen extremen Expansionskurs betrieben und sich damit vollständig übernommen. Als der Angeklagte Dr. H. im April 2010 zum Unternehmen stieß, war die H.-Gruppe praktisch insolvent. A. löste diese Liquiditätsprobleme im Tatzeitraum durch Betrugstaten zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen und damit der Versichertengemeinschaft. Die Taten beging er in zweierlei Weise: Randnummer 6 Er vereinnahmte über eine unzulässige stille Beteiligung hundertprozentiger Tochtergesellschaften seiner H. KGaA an der P. GmbH 95 % der durch seine eigenen ärztlichen Sprechstundenbedarfsverordnungen generierten Gewinne. Hiermit verstieß er gegen § 128 Abs. 2 und Abs. 6 SGB V, wonach es Leistungserbringern (also etwa Apotheken und Großhändlern), verboten ist, Vertragsärzte gegen Entgelt oder Gewährung sonstiger wirtschaftlicher Vorteile an der Durchführung der Versorgung mit Kontrastmitteln zu beteiligen oder solche Zuwendungen im Zusammenhang mit der Verordnung von Kontrastmitteln zu gewähren. Insgesamt entstand bereits hierdurch ein Schaden von über zwei Millionen Euro. Randnummer 7 Außerdem geschah genau das, was das Gesetz in § 128 SGB V verhindern will: A. ließ sich von dem Anreiz der eigenen Gewinnbeteiligung leiten und sorgte dafür, dass zu viele Kontrastmittel bestellt wurden. Obgleich eigentlich nur ein Quartalsbedarf vorgehalten werden durfte, bestellte A. deutlich mehr, im Tatzeitraum etwa doppelt so viel, wie die Praxen eigentlich benötigten. Dies machte die Anmietung externer Lagerräume erforderlich, in denen am Ende des Tatzeitraumes zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen abgerechnete Kontrastmittel im Wert von über 16 Millionen Euro lagerten. Der Schaden, den die Angeklagten mit zu verantworten haben, beträgt hier noch einmal acht Millionen Euro. Randnummer 8 Die Angeklagten erkannten die Rechtswidrigkeit der Beteiligungskonstruktion und wussten, dass A. Übermengen verordnete. Gleichwohl wirkten sie am Tatgeschehen mit: Randnummer 9 Der Angeklagte Dr. S. schloss entgegen 128 Abs. 2 SGB V Verträge über eine stille Beteiligung der Beteiligungsgesellschaften an seiner P. GmbH und reichte in insgesamt 36 Fällen jeweils zahlreiche bemakelte Verordnungen bei den Krankenkassen zur Erstattung ein. In den Fällen, in denen Verordnungen A.s zugrunde lagen, leistete er durch die Einreichung der bemakelten Verordnungen bei den Krankenkassen einen wesentlichen Tatbeitrag, indem er die die Auszahlung veranlassenden Mitarbeiter der Krankenkassen darüber täuschte, dass die abgerechneten Kosten tatsächlich und endgültig angefallen seien und nicht durch dem Arzt über die stille Beteiligung gewährte Rückvergütungen gemindert sind. Er war daher für jeden Fall, in dem er Verordnungen A.s bei den Kassen einreichte, als sein Mittäter zu bestrafen. In den Fällen, in denen er Verordnungen anderer Ärzte des Konzerns bei den Krankenkassen einreichte, leistete er, soweit diese sich auf tatsächlich nicht benötigte Übermengen bezogen, durch jede Einreichung eine Beihilfe zum entsprechenden weiteren Betrug A.s, da er hinsichtlich der Übermengen keine eigene Erklärung abgab. Randnummer 10 Die die Auszahlung veranlassenden Mitarbeiter der Krankenkassen irrten sich aufgrund der Täuschungen A.s und Dr. S.s, indem sie aufgrund der jeweiligen konkludenten Erklärungen annahmen, es bestehe keine unzulässige Beteiligung A.s an den Gewinnen Dr. S.s und den Verordnungen läge ausschließlich tatsächlicher Bedarf an Kontrastmittel zugrunde. Sie verfügten anschließend irrtumsbedingt über das Vermögen der Kassen, indem sie die Bezahlung der Rechnungen Dr. S.s veranlassten. Randnummer 11 Der Angeklagte Dr. H. gründete die Beteiligungsgesellschaften und ließ sich jeweils zu deren Geschäftsführer bestellen. Er schloss die Verträge über die stillen Beteiligungen mit Dr. S. und leitete die Gewinne aus den Beteiligungen entsprechend den ebenfalls von ihm geschlossenen Gewinnabführungsverträgen an die H. KGaA weiter. Außerdem stellte er - wodurch er A. in seinem Tatenschluss fortwährend bestärkte - die zu erwartenden Gewinne regelmäßig in die Finanz und Liquiditätsplanung des Konzerns sein, dem ohne diese, wie er wusste, die Insolvenz drohte. Er leistete hierdurch eine einheitliche Beihilfe zu den einzelnen Betrugstaten A.s. Randnummer 12
- Beweiswürdigung im Überblick Randnummer 13 Beide Angeklagten haben die objektiven Tatumstände im Wesentlichen eingeräumt, sich im Kern jedoch beide damit verteidigt, aufgrund der rechtlichen Beratung durch Anwälte von der Rechtmäßigkeit der gewählten Beteiligungskonstruktion ausgegangen zu sein sowie von den Übermengenbestellungen A.s nichts gewusst zu haben. Randnummer 14 a. Beweiswürdigung Dr. S. Randnummer 15 Der Angeklagte Dr. S. kannte seiner eigenen Einlassung nach im Ausgangspunkt die gesetzliche Wertung des § 128 Abs. 2 SGB V. Dementsprechend entgegnete er A., als dieser an ihn mit dem Ansinnen der stillen Beteiligung herantrat, spontan sinngemäß, dass ihm dies als Arzt doch verboten sei. Obwohl er in der Folge über die pauschale Behauptung der Rechtmäßigkeit des Konstrukts durch den von A. mitgebrachten Rechtsanwalt H. hinaus keine belastbaren Argumente zu hören bekam, warum das geplante Vorgehen keinen Gesetzesverstoß darstellen sollte, wirkte er an der weiteren Tatausführung wie geschildert mit. Randnummer 16 Hinsichtlich der Kenntnis von den bestellten Übermengen beruhen die Feststellungen der Kammer im Wesentlichen auf den glaubhaften Angaben des Hausmeisters W., der bekundet hat, die immensen Lagerbestände in den externen Lagerräumen seien von Dr. S. persönlich verwaltet worden. Dr. S. hatte die riesigen Mengen also buchstäblich vor Augen und konnte sich der Erkenntnis nicht verschließen, dass A. im Übermaß orderte. Randnummer 17 b. Beweiswürdigung Dr. H. Randnummer 18 An den Angeklagten Dr. H. hatten A. und der ihn damals beratende Rechtsanwalt R. bereits im Jahr 2010 im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit mit dem vorherigen Kontrastmittellieferanten, der G. P. GmbH, die Idee einer Partizipation an den Gewinnen im Wege einer stillen Beteiligung herangetragen. Dr. H. hatte sofort Bedenken, die von dem von ihm eingeschalteten Rechtsanwalt M. bestätigt wurden. Belastbare Gegenargumente für eine Rechtmäßigkeit des Vorgehens bekam auch Dr. H. nicht zu hören. Es kam in der Folge zu einer Kooperation mit der G. P. unter etwas abgewandelten Bedingungen. Im Frühjahr 2011 beendete die G. P. GmbH aufgrund rechtlicher Bedenken die Zusammenarbeit. Diese Bedenken gelangten zur Überzeugung der Kammer auch Dr. H. zu Ohren. Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus dem Schriftverkehr zwischen den beteiligten Anwälten sowie aus dem Umstand, dass Dr. H. im Rahmen der Beendigung der Geschäftsbeziehung mit der G. P. GmbH für die H. faktisch auf ca. 1,3 Millionen Euro verzichtete, die der H. bei einer legalen Zusammenarbeit noch zugestanden hätten. Für diesen Verzicht gibt es keine betriebswirtschaftlich nachvollziehbaren Gründe. Sie können allein in dem Wissen um die Rechtswidrigkeit der Zusammenarbeit und der Sorge vor Entdeckung gefunden werden. Vertrauen in die Beteuerungen der beteiligten Anwälte konnte Dr. H. nun nicht mehr haben, neue Argumente bekam er nicht zu hören. Er handelte daher bei der nun folgenden Kooperation zu den ursprünglich einmal angedachten Bedingungen einer stillen Beteiligung mit der P. GmbH zur Überzeugung der Kammer im Wissen um die Rechtswidrigkeit auch dieser Konstruktion. Randnummer 19 Dr. H. wusste auch von den Übermengen-Bestellungen. Dr. H. war sich der Möglichkeit A.s, durch sein eigenes Verordnungsverhalten Gewinne zu generieren, bewusst. Außerdem kannte er als kaufmännischer Geschäftsführer so gut wie kein anderer die finanzielle Bedrängnis des Konzerns. Es stand für ihn sogar fest, dass die H.-Gruppe ohne die Einkünfte aus der stillen Beteiligung in Schwierigkeiten geraten würde. Die Motivlage für A., mehr Kontrastmittel zu bestellen als nötig, lag für den Angeklagten Dr. H. also auf der Hand. Hinzu kam, dass er A.s Charaktereigenschaften einzuschätzen gelernt hatte und daher wusste, dass dieser sich um Konventionen nicht scherte. Des Weiteren unterzeichnete Dr. H. persönlich die Mietverträge über die externen Lagerräume und wurde nach den glaubhaften Angaben der Zeugin Kü. mehrfach auf die hohen Mengen an Kontrastmitteln angesprochen mit den Worten, das sei doch „Betrug". Er entgegnete nach den glaubhaften Angaben der Zeugin hierauf, dies sei so, aber man brauche das Geld. Bei einer Gesamtschau dieser Beweisanzeichen hat die Kammer dem Angeklagten Dr. H. seine Einlassung nicht geglaubt, er habe von der Bestellung von Übermengen durch A. keine Kenntnis gehabt. II. Randnummer 20 Zu den Personen der Angeklagten hat die Kammer aufgrund der Angaben der Angeklagten sowie der Bundeszentralregisterauszüge folgende Feststellungen getroffen:
- Dr. T. S. Randnummer 21 Der Angeklagte Dr. T. S. wurde 1949 in G. geboren, wo seine Eltern als aus Schlesien Vertriebene bei Verwandten untergekommen waren. Er kam als drittes Kind seiner Eltern zur Welt. Die Familie ging nach H., wo ein Onkel des Angeklagten lebte. 1968 bestand Dr. S. in H. das Abitur und studierte anschließend nach einer Zeit als Apothekerpraktikant P.zie. Mit 24 Jahren wurde er Apotheker. Dr. S. promovierte er an der Universität B. und war während dieser Zeit als wissenschaftlicher Assistent beschäftigt. 1980 lernte er seine heutige Frau kennen, 1983 kaufte er mit einem Kredit die R.-Apotheke in A., seit 1984 ist er verheiratet. Er hat vier heute volljährige Kinder. 1999 gründete er zusätzlich zur Apotheke einen Arzneimittelgroßhandel, die heutige P. GmbH, die zunächst unter S. GmbH firmierte. Randnummer 22 Dr. S. lebt heute in bescheidenen Vermögensverhältnissen. Inhaberin der Apotheke ist heute seine mittlerweile getrennt von ihm lebende Ehefrau. Aufgrund der gegen ihn vollstreckten Untersuchungshaft konnte er nicht Inhaber bleiben. Die P. GmbH wirft derzeit keine Erlöse ab. Randnummer 23 Der Angeklagte Dr. S. ist wie folgt vorbestraft: Randnummer 24 Am 26.10.2015 verurteilte ihn das Amtsgericht A. wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 50,- Euro Geldstrafe (Az. 759 Js 30356/05 Cs 305/05). Randnummer 25 Am 30.07.2009 verurteilte ihn das Amtsgericht H. wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 50,- Euro Geldstrafe (Az. 249 Ds 327/09 = 7431 Js 11676/09). Randnummer 26 Am 07.03.2011 verurteilte ihn das Gericht in K./ K. wegen Zollhinterziehung zu 10 Monaten Freiheitsstrafe und setzte die Vollstreckung für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung aus (Az. K-42/11). Dr. S. hatte hier Zytostatika nicht verzollt, die er mit seinem PKW nach A. verbringen wollte.
- Dr. M. H. Randnummer 27 Der 1957 in H. geborene Angeklagte Dr. M. H. legte 1977 das Abitur ab und war danach Soldat auf Zeit, zuletzt im Range eines Oberleutnants der Reserve. Ende 1979 nahm er das Studium der Wirtschaftswissenschaften auf und erwarb Ende 1982 an der Universität H. den Grad eines Diplom-Ökonoms. 1983 nahm er das Studium der Wirtschafts- und Politikwissenschaften mit dem Ziel der Promotion auf. Zeitgleich nahm er seine erste berufliche Tätigkeit auf bei der damaligen K. C. AG, die später von der belgischen S.- Gruppe erworben wurde. Er durchlief hier eine klassische kaufmännische Laufbahn und war zuletzt Direktor der Konzernrevision. Die Firma hatte zu diesem Zeitpunkt 2000 Mitarbeiter. 1993 wechselte er zur Deutschen B. in O. und wurde dort kaufmännischer Vorstand für den Bereich Textilmaschinen. 1997 wurde er kaufmännischer Vorstand der P. T. AG, einem Telekommunikationsunternehmen, welches später von der N.P. AG erworben wurde. Dr. H. wurde bei diesem mittelständischen Unternehmen mit einem Jahresumsatz von 700 Millionen Euro Vorstandsvorsitzender. 2002 wechselte er als Sprecher des Vorstands zur m.I. AG, einem auf RFID-Technik spezialisierten Unternehmen. Diese Tätigkeit übte er bis Ende 2009 aus, bevor er im Frühjahr 2010 Finanzvorstand der H. KGaA wurde. Randnummer 28 Der Angeklagte Dr. H. lebt in saturierten Vermögensverhältnissen, ist kinderlos verheiratet mit einer Finanzbeamtin und Eigentümer einer selbstbewohnten Immobilie bei H.. Er ist nicht vorbestraft. III. Randnummer 29 Zur Sache hat die Kammer im Einzelnen den folgenden Sachverhalt festgestellt: Randnummer 30
- Der H.-Konzern Randnummer 31 a. Prof. A. Randnummer 32 Der gesondert Verfolgte Prof. Dr. W. A. wurde 1956 in D. geboren. Von 1975 bis 1977 studierte er Physik, Philosophie und Kunstgeschichte an der Universität in M. und ab 1976 zudem Humanmedizin an den Universitäten M., B., D. und A.. Nach Abschluss seines Studiums arbeitete er von 1982 bis 1990 als Assistenzarzt an den Universitätskliniken K. und M., der Klinik der R.- W. T. H. (RWTH) A. sowie der U. o. C. in S. F.. In dieser Zeit promovierte er im Jahr 1983 an der RWTH und schloss im Jahr 1990 erfolgreich eine Weiterbildung zum Facharzt für Radiologie ab. Anschließend war er bis in das Jahr 1992 als Oberarzt an der R.-V.-Klinik der Freien Universität in B. tätig. 1992 erwarb er den weiteren Titel eines Facharztes für Neuroradiologie. Im Anschluss an den Aufenthalt in S. F. erhielt er die Gelegenheit, sich bei Prof. Dr. H.-K. B. an der Universität B. mit einer Arbeit über die Magnetresonanztomographie (MRT) des Herzens zu habilitieren. Die Arbeitsergebnisse für die von ihm verfasste Habilitationsschrift brachte er von seinem Aufenthalt in den USA mit. Wenige Wochen vor Abschluss des bis dahin erfolgreich verlaufenen Habilitationsverfahrens - es fehlte nur noch die Probevorlesung - brach er das Verfahren im Jahr 1993 aus eigenem Antrieb und zur Überraschung seines Habilitationsbetreuers Prof. Dr. B. ab, um in die radiologische Praxis der Frau Dr. G. in H.-B. einzusteigen. Den Titel eines Professors ehrenhalber verlieh ihm schließlich im Jahr 2007 die H. f. A. W. in H. (HAW). Randnummer 33 Die radiologische Praxis in H.-B. hatte Frau Dr. G. im Jahr 1992 gegründet. Die Praxis war auf drei Kassenarztsitze ausgelegt, die beiden weiteren Partner nahmen jedoch im Zeitpunkt der Erteilung der Kassenzulassungen Abstand von dem Vorhaben der Gründung einer Gemeinschaftspraxis. Frau Dr. G. benötigte daher dringend einen neuen Partner und kam nach Gesprächen mit verschiedenen interessierten Radiologen in Kontakt mit Prof. A.. Dieser sah in seinem Einstieg in die Gemeinschaftspraxis eine so günstige Gelegenheit, dass er darüber das fast beendete Habilitationsverfahren abbrach. Randnummer 34 Seinen späteren Mitarbeitern gegenüber zeigte A. sich oft sprunghaft, autoritär, cholerisch und undurchschaubar. Viele der Mitarbeiter empfanden Druck und Angst. A. scherte sich nicht um gesellschaftliche und soziale Normen und Konventionen. Nach außen hin präsentierte und charakterisierte er sich selbst als „rulebreaker", als jemand, der im ärztlichen Bereich bei aller fachlichen Expertise nicht seriös-zurückhaltend und konservativ auftritt, sondern innovativ betriebswirtschaftlich denkt und dabei neue und ungewöhnliche Wege geht, um sein Imperium expandieren zu lassen. Randnummer 35 b. H. BAG Randnummer 36 Frau Dr. G. und Prof. A. führten die Praxis bis in das Jahr 2001 als Gemeinschaftspraxis. Frau Dr. G. war intern für das Personal zuständig, A. kümmerte sich im Rahmen der vereinbarten Aufgabenteilung um die betriebswirtschaftlichen Fragen. Anfang der 2000er- Jahre begann A. einen Expansionsprozess, der in der Insolvenz Anfang 2013 sein Ende finden sollte. Es waren zusätzliche MRT- und Computertomographie (CT)-Geräte angeschafft worden, die bald nicht mehr kostendeckend von zwei Ärzten allein ausgelastet werden konnten. A. kümmerte sich in Absprache mit Frau Dr. G. um die Akquise weiterer Ärzte. Im Oktober 2001 stieß zunächst Prof. Dr. P. St. zur Praxisgemeinschaft. Ab April 2003 trat organisatorisch an die Stelle der alten Gemeinschaftspraxis eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) der drei Ärzte unter dem Namen H. BAG. Im Lauf der Jahre 2003 bis 2010 stießen zahlreiche weitere, wechselnde Ärzte mit eigenem Vertragsarztsitz zur BAG, die gesellschaftsrechtlich in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der H. GbR, verfasst war. Ende 2009 gehörten zur H. GbR neben A., St. und Frau Dr. G. die Ärzte Dr. Di., Dr. Bo. und Dr. Si. sowie - ohne Beteiligung am Gesellschaftsvermögen - die Ärzte Dr. S. und Dr. V.. Bis 2009 waren außerdem unter anderem durch die Übernahme von Radiologieabteilungen verschiedener Krankenhäuser weitere Praxisstandorte hinzugekommen. Randnummer 37 c. Umstrukturierung aa. Randnummer 38 Ab dem Frühjahr 2009 begann A., die Umstrukturierung der BAG in eine Holding voranzutreiben. Sein Ziel war es, wirtschaftlich alleiniger Inhaber der H. zu werden und weiter zu expandieren. Außerdem erhofften sich die Gesellschafter durch die Umwandlung der BAG in ein medizinisches Versorgungszentrum in Form der GmbH mehr Flexibilität beim Einsatz der Ärzte an den verschiedenen Standorten. Unterstützt wurde A. bei seinen Planungen von den D.er Rechtsanwälten S. S. (SSP S.) und St. D. ( D.). A. selbst entwickelte in Bezug auf sein Unternehmen ungewöhnliche Größenideen. Erklärtes Ziel A.s war der Aufbau eines bundesweit agierenden und führenden Radiologiekonzerns mit den vier Untergesellschaften N., S., O. und W.. Darüber hinaus gab er zu verstehen, auf Dauer auch international expandieren zu wollen. Begonnen werden sollte mit der in Norddeutschland ansässigen N.. Hierzu gründete bzw. übernahm A. diverse neue Gesellschaften und kaufte die Gesellschafteranteile der übrigen GbR-Mitglieder zu vergleichsweise hohen Preisen auf. Frau Dr. G. zahlte er für ihren Anteil an der GbR vier Millionen Euro, Herrn Dr. Di. und Herrn Dr. Bo. jeweils 1,5 Mio. Euro sowie Herrn Dr. Si. 500.000,- Euro. Insgesamt nahm er für die Auszahlung der Altgesellschafter einen Kredit über 9 Millionen Euro auf. Die Ärzte übertrugen im Gegenzug nicht nur ihre Gesellschafteranteile auf A., sondern verzichteten auch gegenüber dem Zulassungsausschuss für Ärzte auf ihre Zulassungen als Vertragsärzte zugunsten ihrer lebenslangen Anstellung in den von A. neu gegründeten Medizinischen Versorgungszentren. Die letzten Übertragungen erfolgten mit Wirkung zum 01.04.
- bb. Randnummer 39 Parallel zu den im Dezember 2009 abgeschlossenen Verhandlungen mit den Altgesellschaftern baute A. mit Unterstützung der Rechtsanwälte D. und S. ein Firmenkonstrukt auf, das sich wie folgt zusammensetzte: Randnummer 40 Am 19.08.2009 erwarb A. die R. Z. V V GmbH als alleiniger Gesellschafter und benannte sie in Randnummer 41 N. Radiologie Beteiligungs-GmbH Randnummer 42 (im Folgenden: Beteiligungs-GmbH) um. Geschäftsführer waren zunächst A. und Rechtsanwalt D.. Zeitgleich übernahm die Beteiligungs-GmbH unter Umbenennung der übernommenen Gesellschaft in Randnummer 43 N. Radiologie Geschäftsführungs-GmbH Randnummer 44 (im Folgenden: Geschäftsführungs-GmbH) die R. Z. V V GmbH. Geschäftsführer waren auch hier zunächst A. und Rechtsanwalt D.. Unter Einsetzung dieser beiden GmbHs als persönlich haftende Gesellschafterinnen gründete A. am selben Tag die N. Radiologie Gesellschaft mbH & Co. KGaA, die zunächst zum 25.11.2009 in N. N. Radiologie Gesellschaft mbH & Co. KGaA, zum 14.12.2011 in H. Radiologie Gesellschaft mbH & Co. KGaA und am 20.01.2012 in Randnummer 45 H. Radiologie GmbH & Co. KGaA Randnummer 46 (im Folgenden für alle H. KGaA) umbenannt wurde. Einzelvertretungsberechtigte Gesellschafterin war zunächst nur die Geschäftsführungs-GmbH, ab dem 23.03.2010 auch die Beteiligungs-GmbH. Alleiniger Kommanditaktionär der H. KGaA war von der Gründung bis zur Insolvenz Prof. A.. Vorsitzender des Aufsichtsrats wurde Rechtsanwalt S.. Zum 18.07.2011 wurden Mitglieder des Aufsichtsrates die Rechtsanwälte Dr. M. (als Vorsitzender), Dr. H. und Dr. Hü.. Randnummer 47 Des Weiteren gründete A. am 31.08.2009 die H. Radiologie GmbH, am 10.12.2009 umbenannt in Randnummer 48 M. Medizinisches Versorgungszentrum H. Radiologie GmbH Randnummer 49 (im Folgenden M. I GmbH), deren alleiniger Gesellschafter und zunächst auch Geschäftsführer A. war. Gegenstand dieses Unternehmens war der Betrieb eines oder mehrerer medizinischer Versorgungszentren. Hauptbetriebsstätte des Unternehmens war die Praxis-Klinik am alten BAG-Standort A. H....straße XX in (PLZ) H. (Betriebsstättennummer [BSNR] bei der Kassenärztlichen Vereinigung [KV] H.: 0...8). Außerdem bestanden mit Genehmigung der jeweils örtlich zuständigen KV Nebenbetriebsstätten der M. I GmbH an folgenden Standorten: Randnummer 50 - B. Krankenhaus, G....weg <leer>, (PLZ) H. (KV H., BSNR 0....8) - T. Krankenhaus, K...str.. <leer>, (PLZ) H. (KV H., BSNR 0....8) - J.-Krankenhaus, A. R. B. <leer>, (PLZ) G. (KV S.- H., BSNR 0....0) - C. E.-J. Klinik, H.-L.-Str. <leer>, (PLZ) D. (KV N., BSNR 1....0) - K. Klinik, V. d. M...tor <leer>, (PLZ) B. (KV M.- V., BSNR 7....0 - Belegärztliche Nebenbetriebsstätte der Praxis-Klinik B., A. H...str. XX, (PLZ) H. (KV H., BSNR 0....8) Randnummer 51 Am 02.09.2009 gründete A. in M., B., die europäische Aktiengesellschaft Randnummer 52 H. Radiology N. SE Randnummer 53 mit einem Grundkapital von 120.000,- €in Stückaktien, deren alleiniger Inhaber er blieb. Organe der Gesellschaft waren die Hauptversammlung der Aktionäre und der Verwaltungsrat. Als Mitglied des Verwaltungsrates war neben A. Rechtsanwalt D. eingesetzt. Randnummer 54 Am 20.11.2009 übernahm A. wiederum als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer unter späterer Neubenennung zum 21.05.2010 in Randnummer 55 M. Medizinisches Versorgungszentrum H. Radiologie II GmbH Randnummer 56 (im Folgenden M. II GmbH) die A. XXX. V V GmbH. Wie die M. I GmbH hatte die M. II GmbH ihre kassenarztrechtliche Hauptbetriebsstätte in der Praxis-Klinik, A. H....straße XX, (PLZ) H. (KV H., BSNR 0....8). Genehmigte Nebenbetriebsstätten der M. II GmbH bestanden an folgenden Standorten: Randnummer 57 - B. Krankenhaus, G....weg XX, (PLZ) H. (KV H., BSNR 0...8) - T. Krankenhaus, K...str.. XX, (PLZ) H. (KV H., BSNR 2...8) - J.-Krankenhaus, A. R. B. X, (PLZ) G. (KV H., BSNR 1....0) Randnummer 58 Zum 27.07.2010 übernahm die M. I GmbH, deren alleiniger Gesellschafter A. war, die Geschäftsanteile A.s an der M. II GmbH. Randnummer 59 Am 01.02.2010 gründete A. als alleiniger Gesellschafter, auch eingetragen als Geschäftsführer, die Randnummer 60 M. Medizinisches Versorgungszentrum N. H. GmbH Randnummer 61 mit Sitz am P. XX in H.. Weiterer einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer war zunächst Rechtsanwalt D.. Randnummer 62 All bisher genannten Gesellschaften wurden entweder direkt in das H. Handelsregister eingetragen oder, mit Ausnahme der SE (diese erst zum 30.09.2010), spätestens zum 21.10.2009 dorthin umgetragen. Randnummer 63 Am 01.02.2010 gründete A. außerdem als alleiniger Gesellschafter Randnummer 64 die M. Medizinisches Versorgungszentrum für Bilddiagnostik N. GmbH Randnummer 65 (im Folgenden M. N. GmbH), die Randnummer 66 M. Medizinisches Versorgungszentrum für Bilddiagnostik E. GmbH Randnummer 67 und die Randnummer 68 M. Medizinisches Versorgungszentrum für Bilddiagnostik F. GmbH, Randnummer 69 jeweils mit Sitz und Handelsregistereintrag in den benannten Städten. Geschäftsführer waren auch hier zunächst jeweils A. und Rechtsanwalt D.. Die M. N. GmbH führte nur eine Betriebsstätte an ihrem Sitz in der R. Str. X-XX, (PLZ) N. (KV S.- H., BSNR 1....0). Randnummer 70 Der Standort F. wurde am 19.10.2010 nach H. verlegt und gleichzeitig in Randnummer 71 R. Vermietungsgesellschaft mbH Randnummer 72 umbenannt. Randnummer 73 Weitere Medizinische Versorgungszentren gründete A. jeweils mit Gesellschaftsvertrag vom 04.09.2012, diese wurden aber gegenüber den Krankenkassen nicht mehr aktiv: Randnummer 74 M. Medizinisches Versorgungszentrum H. Radiologie III GmbH M. Medizinisches Versorgungszentrum H. Radiologie IV GmbH H. M. Medizinisches Versorgungszentrum an der Diagnoseklinik H. GmbH cc. Randnummer 75 Daneben führte A. auch die BAG nach dem Ausscheiden der übrigen Vertragsärzte ab dem 01.04.2010 fort, ab diesem Zeitpunkt gemeinsam mit seinem akademischen Lehrer Prof. Dr. H.-K. B.. Die neu zusammengesetzte BAG nahm unter dem Dach der H.-Gruppe ebenfalls weiterhin an der vertragsärztlichen Versorgung teil. dd. Randnummer 76 Die Medizinischen Versorgungszentren und die BAG waren gesellschaftsrechtlich nicht direkt mit der H. KGaA verbunden, sondern nur indirekt über den gemeinsamen Inhaber A.. Es bestanden jedoch Gewinnabführungs- und Konzernumlageverträge zwischen den Gesellschaften. Die KGaA fungierte als Verwaltungsgesellschaft, während in den M.s und der BAG das operative Geschäft stattfand. Handelsrechtlich wurden die Gesellschaften als so genannter „Als-ob-Konzern" behandelt. ee. Randnummer 77 Nahezu zeitgleich mit der Ablösung der Altgesellschafter hatte der überaus ungeduldig agierende und auf schnelles Wachstum ausgerichtete A. auch seine Expansionspläne weiterverfolgt und am 15.01.2010 namens der H. KGaA einen Geschäftsanteilskauf- und Übertragungsvertrag mit Dr. med. B. Dö. aus M. über die Randnummer 78 Diagnoseklinik M..de GmbH Randnummer 79 (im Folgenden DKM) geschlossen, eine radiologische Praxisklinik in der A...straße XXX in (PLZ) M.. Der Kaufpreis betrug 12,8 Millionen Euro. Die Übernahme der Geschäftsanteile durch die H. KGaA erfolgte zum 15.04.
- Geschäftsführer der DKM blieb bis Ende 2011 der vormalige alleinige Gesellschafter Dr. Dö., ab Juli 2010 trat Prof. A. als weiterer einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer hinzu. Die DKM ihrerseits war seit dem 19.07.2007 alleinige Gesellschafterin der Randnummer 80 C. GmbH Randnummer 81 welche mit der DKM als herrschender Gesellschaft unter dem 19.11.2008 einen Gewinnabführungsvertrag geschlossen hatte. Die DKM wiederum schloss mit der H. KGaA mit Wirkung ab 01.10.2010 einen Ergebnisabführungsvertrag. ff. Randnummer 82 A. plante außerdem den Aufbau einer großen Diagnoseklinik im Gebäude der Alten Oberpostdirektion am S...platz in H.. Hierfür hatte er am 30.06.2011 die Randnummer 83 Diagnoseklinik H. GmbH Randnummer 84 gegründet. Die Eröffnung der Privatklinik war zunächst für den Herbst 2012 geplant. Hierzu kam es aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch über das Vermögen der Diagnoseklinik H. GmbH am 06.12.2012 nicht mehr. Die Vorbereitungen waren jedoch bereits weit vorangeschritten, allein die Umbaukosten beliefen sich zuletzt auf sechs Millionen Euro statt zunächst geplanter zwei Millionen. Außerdem waren bereits hochmoderne Diagnosegeräte geleast und in das hierfür eigens baulich verstärkte Gebäude geschafft worden sowie diverse renommierte Ärzte verschiedener Fachrichtungen verpflichtet worden. gg. Randnummer 85 Im Tatzeitraum zwischen Juli 2011 und Dezember 2012 nahmen an der vertragsärztlichen Versorgung in Norddeutschland die M. I GmbH, die M. II GmbH, die M. N. GmbH und die BAG mit ihren haupt- und Nebenbetriebsstätten teil. Randnummer 86 Folgende Ärzte waren dort im Tatzeitraum jeweils tätig: Randnummer 87
- Vortatgeschehen Randnummer 88 a. Eintritt des Angeklagten Dr. H. in den H.-Konzern aa. Randnummer 89 Zwischen A. und Rechtsanwalt D. kam es in der Folge zum Zerwürfnis, welches mit der Niederlegung aller Ämter durch D. in den Gesellschaften des H.-Konzerns am 08.04.2010 endete. Rechtsanwalt S. kannte den Angeklagten Dr. H. aus dessen vorheriger Tätigkeit und brachte A. in Kontakt mit ihm als möglichem Nachfolger von D.. Dr. H. prüfte das ihm von A. unterbreitete Angebot anhand der ihm vorgelegten Geschäftsunterlagen für das Jahr 2009 und trat am 15.04.2010, dem Tag der Übernahme der DKM, als Chief Financial Officer (CFO) der KGaA in den H.-Konzern ein, formell zunächst nur als Geschäftsführer der Beteiligungs-GmbH und damit der KGaA. Als Gehalt wurde zunächst ein Betrag von 255.000,- Euro brutto p.a. vereinbart sowie eine Tantieme von mindestens 1 % des Betriebsergebnisses vor Steuern (EBITDA) p.a. bb. Randnummer 90 In Folge der Auszahlung der Altgesellschafter (neun Millionen Euro) und der Übernahme der DKM (12,8 Mio. Euro) war die H. KGaA zum Zeitpunkt des Konzerneintritts von Dr. H. in ernsthafte finanzielle Bedrängnis geraten. Die aufgenommenen Kredite waren dem Angeklagten Dr. H. vor seinem Eintritt in die H. nicht bekannt gewesen. Die finanzielle Schieflage des Unternehmens erkannte er jedoch sehr schnell nach seinem Amtsantritt. Randnummer 91 Im Einzelnen: Randnummer 92 aaa. Randnummer 93 Dem im April 2010 bestehenden Kreditvolumen von über 20 Millionen Euro standen in der Vergangenheit erzielte jährliche Umsätze von 8 bis 10 Millionen Euro gegenüber. Alle drei Monate musste knapp eine Million Euro allein an Zinsen aufgebracht werden. Bereits am 20.04.2010 erhielt der Angeklagte Dr. H. aufgrund ausstehender Zahlungen eine E-Mail der G. C. Bank, in welcher konstatiert wurde, dass dem gesondert Verfolgten A. in einem Gespräch ein Zahlungsaufschub lediglich im Zusammenhang mit dem Standort am T.- Krankenhaus gewährt worden sei. Weitere Zusagen seien durch Bankenvertreter nicht gemacht worden. Vielmehr habe A. seinerseits mündlich zugesichert, dass ausstehende Raten für März und April 2010 bis zum 23.04.2010 geleistet würden. Vorsorglich werde auf das außerordentliche Kündigungsrecht hinsichtlich des Darlehensvertrages hingewiesen, welches bei Zahlungsverzug bestehe. Man hoffe nunmehr auf eine kurzfristige Zahlung. Im Juni 2010 bestand eine Liquiditätslücke in Höhe von 1,4 Millionen Euro. Es standen im Juni 2010 Tilgungsraten der Bankendarlehen in Höhe von 635.000,- Euro an (225.000,- Euro A. Bank, 285.000,- Euro L...bank B.-W. [ L.], 125.000,- Euro G. C. Bank) sowie sonstige fällige Verbindlichkeiten in Höhe von mindestens 800.000,- Euro (300.000,- Euro Beraterhonorare, 500.000,- Euro Finanzamt M.), welche nicht bedient werden konnten. Randnummer 94 bbb. Randnummer 95 Der Angeklagte Dr. H. erkannte spätestens im Laufe des Mai 2010, dass es sich nicht wie von Rechtsanwalt S. zuvor dargestellt um ein ertrags- und liquiditätsstarkes Unternehmen mit perfekt aufgestelltem kaufmännischem Bereich handelte, sondern vielmehr die Zahlungsunfähigkeit für den Juni 2010 unmittelbar bevorstand und dann ein Insolvenzantrag hätte gestellt werden müssen. Außerdem wurde ihm sofort deutlich, dass ein kaufmännischer Bereich mit seriöser Finanz- und Liquiditätsplanung zuvor praktisch nicht existierte hatte. Daraufhin legte der Angeklagte Dr. H. zum 08.06.2010 das Geschäftsführermandat wieder nieder, blieb der H. im folgenden Sanierungsprozess jedoch auf Wunsch A.s sowie der Banken als Berater verbunden und nahm in dieser Funktion unter anderem an einer von ihm initiierten Bankenrunde am 15.06.2010 teil. Ergebnis der Gespräche mit den Banken war trotz wiederstreitender Interessen der einzelnen Banken ( A.Bank, L., G. C. und H. S...kasse [ H.]) eine vorübergehende Tilgungsaussetzung, welche die unmittelbare Insolvenzgefahr vorerst beseitigte. Parallel dazu betrieb Dr. H. seine Sanierungsbemühungen voran. Er setzte einen Einstellungs- und Ausgabenstopp durch, beendete kostenintensive Beratungsmandate und leitete einen partiellen Personalabbau ein. Randnummer 96 Zum 23.07.2010 wurde der Angeklagte Dr. H. erneut zum Geschäftsführer der Beteiligungs- GmbH bestellt. Im entsprechenden Nachtrag zum wieder in Kraft gesetzten Geschäftsführeranstellungsvertrag heißt es, dass „der Tätigkeitsumfang von Herrn Dr. H. - insbesondere angesichts der aktuellen wirtschaftlichen Situation der N. N. Radiologie Gesellschaft mbH & Co. KGaA und der mit ihr im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen - weitaus umfassender ist, als die Parteien zum Zeitpunkt des Abschlusses des Geschäftsführeranstellungsvertrags am
- April 2010 angenommen hatten. Aus diesem Grund soll die nach Maßgabe von § 4 des Geschäftsführeranstellungsvertrag geschuldete Vergütung in angemessenem Umfang erhöht werden, wenn sich die wirtschaftliche Situation der N. N. Radiologie Gesellschaft mbH & Co. KGaA und der mit ihr im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen gebessert hat." Im Dezember 2010 vereinbarten die Parteien sodann rückwirkend ab 01.09.2010 ein Gehalt p.a. von 330.000,- Euro brutto sowie eine Tantieme von mindestens 2 % des EBITDA. Randnummer 97 Im September 2010 wurde Dr. H. jeweils zum weiteren Geschäftsführer der M. I GmbH, der DKM und der C. GmbH berufen sowie gemeinsam mit Rechtsanwalt S. Mitglied des Verwaltungsrates der H. Radiology N. SE. Nach der zeitgleich erfolgten Sitzverlegung der SE nach H. wurde Dr. H. auch als ihr geschäftsführender Direktor in das Handelsregister eingetragen. Weiterer Geschäftsführer der M. II GmbH wurde Dr. H. am 11.02.2011, der M. N. GmbH am 22.09.
- cc. Randnummer 98 Im Zusammenhang mit den eingeleiteten Sanierungsbemühungen im Sommer 2010, die vorwiegend die Ausgabenseite betrafen, war allen Beteiligten und insbesondere A. und Dr. H. klar, dass daneben auch dauerhaft neue Ertragsquellen erschlossen werden mussten, sollte die H. wirtschaftlich überlebensfähig bleiben. Die legalen Möglichkeiten der Ertragsmaximierung waren jedoch nahezu ausgeschöpft. Die Öffnungszeiten waren bereits auf 6 bis 22 Uhr ausgedehnt worden, die Zuteilung weiterer renditeträchtiger Kassenarztsitze war nicht in Sicht. In dieser Situation traten spätestens im September 2010 A. und der ihn beratende Rechtsanwalt R. an den Angeklagten Dr. H. mit der Idee heran, illegale Gewinne im Zusammenhang mit dem für den Praxisbetrieb erforderlichen Bezug von Kontrastmitteln zu erwirtschaften. Randnummer 99 b. Kontrastmittel als Sprechstundenbedarf aa. Randnummer 100 Kontrastmittel werden in bestimmten Fällen im Rahmen bildgebender Untersuchungsmethoden wie MRT und CT zur besseren Darstellung anatomischer Strukturen eingesetzt und hierfür in den Blutkreislauf des Menschen injiziert. Sie zählen in Deutschland zu den verschreibungspflichtigen Arzneimitteln gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 3 AMG i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 2b AMG. Da sie stets nur im Rahmen der entsprechenden radiologischen Untersuchungen Anwendung finden können, ist es Vertragsärzten gestattet, Kontrastmittel für die gesetzlich versicherten Patienten als so genannten Sprechstundebedarf (SSB) in den Praxisräumen vorzuhalten und die jeweils verbrauchten Mengen kalendervierteljährlich zulasten der Krankenkassen nachzuordern. Das Nähere regeln Sprechstundenbedarfsvereinbarungen (SSBV), die jeweils für das Gebiet eines Bundeslandes zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Krankenkassen geschlossen werden. Die Sprechstundenbedarfsvereinbarungen für H., N., S.- H. und M.- V. sahen bis zum Jahr 2014 jeweils vor, dass die zu Beginn der vertragsärztlichen Tätigkeit erforderliche Beschaffung der Grundausstattung der Praxis nicht als Sprechstundenbedarf bezugsfähig war und die erstmalige Verordnung von Sprechstundenbedarf deshalb erst zum Ende des ersten Abrechnungsquartals als Ersatzbeschaffung der in diesem Quartal verbrauchten Mittel vorgenommen werden durfte. Anschließend war der Sprechstundenbedarf grundsätzlich kalendervierteljährlich als Ersatz für zulässig verbrauchte Mittel zum Ende des ablaufenden Quartals oder zu Beginn des Folgequartals zu beziehen. Die Sprechstundenbedarfsvereinbarungen verpflichteten die Vertragsärzte, bei der Verordnung, dem Bezug und der Verwendung von Sprechstundenbedarf den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Verordnung von Sprechstundenbedarf durch den Vertragsarzt hatte den Bedürfnissen seiner vertragsärztlichen Praxis zu entsprechen und musste zur Zahl der Behandlungsfälle in einem angemessenen Verhältnis bestehen. bb. Randnummer 101 Die Verordnung des Sprechstundenbedarfs zugunsten der eigenen Praxis erfolgte nach den Regeln der Sprechstundenbedarfsvereinbarungen durch den jeweiligen Vertragsarzt auf einem speziellen Sprechstundenbedarfsverordnungsvordruck oder einem allgemeinen Arzneiverordnungsblatt („Muster 16"). Dort waren unter anderem die Gesamtmenge und die Bezeichnung des Kontrastmittels, der Gesamtpreises, die Betriebsstättennummer, die lebenslange Arztnummer des Vertragsarztes (LANR), die Krankenkasse und das Ausstellungsdatum einzutragen. Die Verordnung war von dem verantwortlichen Vertragsarzt zu unterschreiben und mit dem Stempel der verordnenden Stelle zu versehen. Anschließend wurde die so ausgefüllte Verordnung an den Lieferanten oder direkt an den Hersteller weitergereicht. Zwar war der Arzt verpflichtet, möglichst kostengünstig zu beziehen, er durfte aber den Lieferanten (außer im Bereich der KV M.- V.) selbst auswählen, soweit nicht direkt beim Hersteller bestellt wurde. Der Lieferant bezog sodann von der Herstellerfirma die Kontrastmittel. Hierbei konnte er Rabatte aushandeln. Die Ware wurde sodann entweder direkt vom Hersteller oder über den Lieferanten an den Arzt geliefert. Der Lieferant rechnete mit dem Hersteller ab und reicht seine eigene Rechnung zusammen mit den zugehörigen ärztlichen Sprechstundenbedarfsverordnungen bei der Krankenkasse ein. Im Falle N.s konnte er auch die Rechnung erst dem Arzt stellen, der diese dann selbst einreichte. Soweit der Lieferant einen Mengenrabatt ausgehandelt hatte, musste er diesen nicht an die Krankenkassen weitergeben, sondern konnte seine Rechnung anhand der offiziellen Herstellerabgabepreise (HAP) stellen und die Differenz als seinen Gewinn verbuchen. Der Sinn dieser Regelung bestand - für alle Beteiligten erkennbar - darin, eine Existenzgrundlage für den Zwischenhandel zu schaffen. Die Kasse zahlte den Rechnungsbetrag an den Lieferanten aus. In M.- V. galt nur hinsichtlich des Sprechstundenbedarfs im Bereich der Kontrastmittel die Sonderregel, dass der Vertragsarzt den Lieferanten nicht selbst aussuchen durfte, sondern seine Sprechstundenbedarfsverordnungen der AOK N.O. einzureichen hatte, welche dann einen Leistungserbringer auswählte, mit dem vorab für jeweils bestimmte Kontrastmittel ein Vertrag geschlossen worden war. cc. Randnummer 102 Zur Vereinfachung bestanden jeweils für den Bereich einer KV Umlagevereinbarungen zwischen den Krankenkassen. Danach führte jeweils für den Bereich einer KV eine Stelle die gesamten Abrechnungen im Bereich des Sprechstundenbedarfs selbständig durch, indem sie die sachliche und rechnerische Prüfung und die Bezahlung der quartalsweise geltend gemachten Sprechstundenbedarfsrechnungen übernahm. Anschließend stellten sie die anfallenden Kosten wiederum quartalsweise den an der Sprechstundenbedarfsvereinbarung beteiligten Krankenkassen in Rechnung. Dies erfolgte auf Basis der von der jeweiligen KV für das abzurechnende Quartal gemeldeten Fallzahlen, die nach Zugehörigkeit der behandelten Patienten zu den Krankenkassen aufgeschlüsselt waren. In H. erfolgte die Abrechnung über die B. G., in N. über die Rezeptprüfstelle D...stadt, die insoweit treuhänderisch für die dortigen Krankenkassen tätig wurde, in S.- H. über die AOK N.W. und in M.- V. über die AOK N.O.. dd. Randnummer 103 In B.n galt eine andere Regelung. Die Abrechnung und Verordnung der Kontrastmittel erfolgte hier nicht als Sprechstundenbedarf. Der Ankauf erfolgte vielmehr direkt durch die Ärzte, denen dann im Rahmen der normalen Abrechnung der durchgeführten Untersuchung mit den gesetzlichen Krankenkassen jeweils ein Pauschalzuschlag für die Anwendung von Kontrastmitteln gewährt wurde. Dieses Modell wurde durch eine Neufassung der Sprechstundenbedarfsvereinbarung ab dem 01.01.2015 auch für den Bereich der KV H. übernommen. Randnummer 104 c. Kontrastmittelbeschaffung zu Zeiten der BAG aa. Randnummer 105 Bis zum Jahr 2007 kümmerte sich innerhalb der BAG allein A. um die Nachbestellung der Kontrastmittel. Die weiteren Vertragsärzte um Frau Dr. G. und Prof. St. waren mit dem Thema Kontrastmittel nicht befasst. A. bezog die Mittel direkt vom damaligen Hersteller S. (heute B. AG) sowie über den Arzneimittelgroßhandel des Angeklagten Dr. S., die P. Handelsgesellschaft mbH. Dr. S. führte seit 1984 die Randnummer 106 R. Apotheke Dr. T. S. e.K. Randnummer 107 in der M. Allee <leer> in (PLZ) A. sowie unter der gleichen Anschrift seit 1999 die Randnummer 108 P. Handelsgesellschaft mbH Randnummer 109 (bis 2000 unter der Firma S. Handelsgesellschaft mbH, im Folgenden: P.). bb. Randnummer 110 Zum Jahr 2007 führten die übrigen damaligen Gesellschafter der BAG um Prof. St. und Dr. Bo. einen Gesellschafterbeschluss herbei, wonach A. die Zuständigkeit für die Kontrastmittel entzogen werden sollte. Außerdem wurde ein Wechsel des Lieferanten angestrebt. Hintergrund für beide Vorhaben war der Wunsch insbesondere Prof. St.s nach mehr Transparenz im Bereich des Kontrastmittelbezugs. In die Absprachen zwischen A. und Dr. S. hatten die übrigen Ärzte bis dahin keinen Einblick gehabt. St., der 25 Prozent der Gesellschaftsanteile hielt und der in menschlicher und fachlicher Hinsicht von A. enttäuscht war, stellte zu jener Zeit einen selbstbewussten innerbetrieblichen Gegenspieler A.s dar. Ende 2008 entschied St. jedoch letztlich, die H. zu verlassen, und kündigte den Gesellschaftervertrag zum 31.12.
- Für A. war das das Startsignal, auch die übrigen Gesellschafter auszuzahlen und die alleinige Inhaberschaft anzustreben, um den Expansionskurs ungestört von der Mitsprache der Mitgesellschafter fortsetzen zu können. Randnummer 111 Zuvor waren jedoch auf Basis des herbeigeführten Gesellschafterbeschlusses von Anfang 2007 bis Mitte 2010 innerhalb der BAG vor allem die Ärzte Prof. Dr. St. (bis zu seinem Ausscheiden Ende Dezember 2009) und Dr. Bo. für die Bedarfsermittlung und Nachbestellung der Kontrastmittel zuständig. Bo. und St. führten hierfür Listen mit den in einem Quartal durchgeführten Untersuchungen, ermittelten unter Nutzung der Abrechnungsdaten der KV den Anteil der hiervon unter Verwendung von Kontrastmitteln durchgeführten Untersuchungen und legten im Rahmen der Bedarfsermittlung die für die unterschiedlichen Untersuchungen üblicherweise verwendeten Kontrastmitteldosen der Bedarfsermittlung zugrunde. Parallel dazu ließen sie die Medizinisch-technischen Radiologieassistentinnen (MTRA) regelmäßige Inventuren durchführen, um auch auf diese Weise zu ermitteln, wie hoch der Verbrauch und der Bedarf an Nachbestellungen waren. Die erforderlichen Sprechstundenbedarfsverordnungen stellten Dr. Bo. und Prof. St. sodann für den gesamten Bedarf der BAG jedenfalls an den Standorten A. H....straße und am B.- Krankenhaus jeweils auf den eigenen Namen und die eigene LANR aus. Dabei hatten sie die Zuständigkeit nach Standorten untereinander aufgeteilt. Auf die Namen und LANR anderer Ärzte stellten sie für den von ihnen ermittelten Gesamtbedarf keine Verordnungen aus. An einigen Nebenbetriebsstätten - etwa in D. - stellten die dort jeweils eingesetzten Ärzte die Sprechstundenbedarfsverordnungen aus, die ihnen die vor Ort tätigen MTRA aufgrund des von ihnen ermittelten Bedarfs vorbereitet hatten. Die aufgrund des vor Ort ermittelten Bedarfs von den dortigen Ärzten unterschriebenen Verordnungen wurden sodann zur Hauptbetriebsstätte in die A. H....straße gesandt, von wo aus die Bestellungen veranlasst wurden. cc. Randnummer 112 Bis zum
- Quartal 2007 wurden die Kontrastmittel auch unter der Verantwortung von Prof. St., Dr. Bo. und den Ärzten an den Nebenbetriebsstandorten noch über die P. von Dr. S. bezogen. Danach wechselten die Ärzte zum Lieferanten R.-P. GmbH & Co. KG mit dem Geschäftsführer E.. Randnummer 113 Im Zusammenhang mit der Beendigung der Geschäftsbeziehung monierte Dr. S. gegenüber A. nicht bezahlte Rechnungen aus dem
- Quartal
- Diese hatten die Lieferung von Kontrastmitteln an die H. für Privatpatienten zum Gegenstand. Für Privatpatienten hielt die BAG ebenfalls wie allgemein üblich Kontrastmittel vor. Dieses wurde zunächst von der Praxis erworben und dann dem Privatpatienten mit der Behandlung in Rechnung gestellt, welcher es dann wiederum von seiner privaten Krankenkasse erstattet erhielt. Wegen dieser unbezahlten Rechnungen kam es zu einem Treffen zwischen Dr. S. und A., zu dem A. einen Stapel Sprechstundenbedarfsverordnungen zulasten der gesetzlichen Krankenkassen im Gegenwert der unbezahlten Privatrechnungen mitbrachte und Dr. S. nahe legte, diese bei den Kassen zum Zweck der Täuschung einzureichen und so im Wege des Betrugs von den gesetzlichen Krankenkassen einen Ausgleich für die unbezahlten Privatrechnungen zu erhalten. Dr. S. lehnte dies ab, wodurch es zum Streit zwischen den beiden kam, welcher mit einem durch A. ausgesprochenen Hausverbot für Dr. S. endete. Dr. S. nahm den Streit allerdings nicht zum Anlass, A.s Verhalten gegenüber den Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen. Vielmehr bewahrte er eine Diskretion, die A. möglicherweise späterhin dazu verleitete, auf Dr. S. zurückzukommen. dd. Randnummer 114 Zu einem späteren Zeitpunkt übernahm die F. P. Handelsgesellschaft mbH die Lieferung der Kontrastmittel. Hierbei handelte es sich um ein P.großhandelsunternehmen, welches die damalige Lebensgefährtin des Aufsichtsratsvorsitzenden S., M. M., gegründet hatte und als Geschäftsführerin führte. Die Herstellerfirma G., welche die Kontrastmittel Dotarem, Telebrix, Xenetix, Lumirem und Artirem vertrieb und seinerzeit massiv in den deutschen Markt drängte, gewährte den Großhändlern ca. 60 Prozent Rabatt auf den Herstellerabgabepreis, welchen diese aufgrund der Erstattung des vollen Herstellerabgabepreises durch die Krankenkassen als Gewinn verbuchen konnten. Dies war Rechtsanwalt S. ebenso wenig verborgen geblieben wie Prof. A., bei dem dies ebenfalls Begehrlichkeiten weckte. Randnummer 115 d. Illegales Geschäftsmodell aa. Randnummer 116 Spätestens in der Liquiditätskrise nach Umwandlung der BAG in eine KGaA sowie der Auszahlung der Altgesellschafter und dem Kauf der DKM Mitte 2010 entwickelte Prof. A., unterstützt von Rechtsanwalt R., den Plan, zusätzliche Einnahmen durch eine illegale Beteiligung am Kontrastmittelhandel zu generieren. § 128 Abs. 2 i.V.m. Abs. 6 SGB V verbot und verbietet es Leistungserbringern (also etwa Apotheken und Großhändlern), Vertragsärzte sowie Ärzte in Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen gegen Entgelt oder Gewährung sonstiger wirtschaftlicher Vorteile an der Durchführung der Versorgung mit Kontrastmitteln zu beteiligen oder solche Zuwendungen im Zusammenhang mit der Verordnung von Kontrastmitteln zu gewähren. Dieses Verbot fußt auf einfachen Überlegungen: Die Vertragsärzte bestimmen die Leistungen, die die Krankenkassen zu bezahlen haben. Die Krankenkassen und die Versichertengemeinschaft sind hierbei darauf angewiesen, dass Vertragsärzte ihre Interessen wahrnehmen. Verpflichtet hierzu werden sie daher bereits im allgemeinen Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 SGB V. Dieser Systematik läuft es diametral entgegen, wenn der Arzt an dem Bezug von Medikamenten oder Kontrastmitteln mitverdient. In diesem Falle stünden eigene wirtschaftliche Interessen des Arztes den wirtschaftlichen Interessen der Krankenkassen ebenso entgegen wie dem Schutz der Patienten vor der Erbringung nicht ausschließlich medizinisch begründeter Leistungen. Das Verbot des § 128 Abs. 2 und Abs. 6 SGB V, einen Arzt an den Gewinnen aus dem Bezug von ihm selbst verordneter Kontrastmittel zu beteiligen, ist damit Ausdruck des beherrschenden Wirtschaftlichkeitsgebots im Sozialrecht. Randnummer 117 Genau auf diese verbotene Gewinnbeteiligung hatte A. es jedoch abgesehen. Hierdurch wollte er eine neue, aufgrund der hohen Mengenrabatte der Hersteller von ca. 60 Prozent überaus ertragreiche Einnahmequelle schaffen, bei welcher er selbst durch sein eigenes Verordnungsverhalten unkontrollierten Einfluss auf die Höhe der jeweils erzielten Erträge hatte. Ziel war nichts anderes als ein Selbstbedienungsmechanismus auf Kosten der gesetzlichen Krankenkassen. Randnummer 118 Rechtsanwalt R. entwickelte ein hierzu passendes Modell, das darauf angelegt war, den Verstoß gegen das Gesetz durch mittelbare Beteiligungen und Weiterleitungen von Geldern über Gesellschaften möglichst gut nach außen abzudecken. A. sollte hiernach nicht direkt an dem Leistungserbringer beteiligt sein und so nicht sofort erkennbar an den Gewinnen aus dem von ihm selbst beeinflussten Kontrastmittelhandel partizipieren. Die illegale Beteiligung sollte indirekt erfolgen, indem Gewinne an Gesellschaften ausgeschüttet würden, hinter denen wirtschaftlich A. stehe. Randnummer 119 R. selbst wollte an diesem Modell unmittelbar teilhaben, indem er - nur nach außen hin - die Geschäftsführung einer solchen Gesellschaft übernehmen und hierfür honoriert werden wollte. Randnummer 120 Zu Gunsten der Angeklagten ist die Kammer davon ausgegangen, dass R. A. und Dr. H. gegenüber mündlich lapidar erklärte, sein Beteiligungsmodell sei rechtmäßig. Eine eingehende, nachvollziehbare Begründung hierfür gab er allerdings weder verbal noch arbeitete er eine solche schriftlich aus. Dementsprechend verzichteten A. und R. auch darauf, die Rechtmäßigkeit durch externe Stellen überprüfen oder sonst absichern zu lassen, etwa durch Offenlegung gegenüber den Krankenkassen. bb. Randnummer 121 Das von R. ersonnene Beteiligungsmodell offenbarten A. und R. spätestens Ende September 2010 auch dem Angeklagten Dr. H.. Dieser erkannte sofort, dass es sich um eine schon auf den ersten Blick äußerst fragwürdige Konstruktion handelte. Deswegen wandte er sich an Rechtsanwalt M. von der Kanzlei B. & Partner aus H., der erst später auf Wunsch Dr. H.‘ Aufsichtsratsvorsitzender werden sollte, und erteilte ihm unter Schilderung des geplanten Sachverhalts einen Prüfauftrag. M. schrieb mit Datum vom 21.09.2010 in seiner damaligen Funktion als ausschließlich beratender Rechtsanwalt an Dr. H., dass in einem solchen Konstrukt „wohl" ein Verstoß gegen die Pflichten als Vertragsarzt zu sehen wäre. Wörtlich erklärte er: Randnummer 122 „[...] Nach Ihren Angaben handelt es sich bei der radiologischen Klinikgruppe um eine Gesellschaft in Form einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, wobei die Komplementärin wiederum eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist. Der einzige Kommanditist ist auch gleichzeitig alleiniger Gesellschafter der GmbH. Im Wege eines Re-Imports werden Röntgenkontrastmittel von einer dritten Gesellschaft bezogen. Hierbei handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sämtliche Geschäftsanteile dieser Gesellschaft werden von einer Treuhänderin gehalten, wobei Treugeber wiederum der einzige Kommanditist und Gesellschafter der Komplementär-GmbH ist. Zwischenzeitlich konnte von Ihnen geklärt werden, dass diese Gesellschaft ihren Sitz in Deutschland hat. Randnummer 123 Das Röntgenkontrastmittel wurde von der Klinikgruppe zuvor von der B. AG bezogen, und zwar unmittelbar aus Deutschland. Nunmehr wird das Röntgenkontrastmittel zu einem höheren Preis von der dritten Gesellschaft bezogen, die dieses aus Spanien zu einem niedrigerem Preis reimportiert. Dieser Einkaufspreis liegt indes noch unter dem damaligen Bezugspreis, der zuvor an die B. AG gezahlt wurde. [...] Randnummer 124 Medizinrechtlich müsste in jedem Fall abschließend geklärt werden, ob die Röntgenkontrastmittel über die Sprechstundenbedarfs-Vereinbarung abgerechnet werden. Die mir vorliegende Vereinbarung über die vertragsärztliche Verordnung von Sprechstunden zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung H. und den Krankenkassen vom 18.01.2006 in der Fassung des
- Nachtrags vom 01.01.2009 sieht dies - mit Ausnahmen - grundsätzlich vor. Sollte dies der Fall sein, wäre mit der Zwischenschaltung der dritten Gesellschaft wohl ein Verstoß gegen die Pflichten als Vertragsarzt zu sehen. In der Rechtsprechung wird die Zwischenschaltung einer Gesellschaft zur "Abschöpfung" von Gewinnen anlässlich der Verordnung von Sprechstundenbedarf iSd. Vereinbarung als unzulässige Gestaltung angesehen. Derartige Sachverhalte werden mit Konstellationen gleich gestellt, in denen sich Ärzte im Gegenzug für den überteuerten Bezug über den Sprechstundenbedarf sog. Kick-Back-Zahlungen versprechen und auszahlen lassen. Der Bundesgerichtshof sah hierin in seiner Entscheidung vom 22.08.2006 - 1 StR 547/05 - eine Untreue nach § 266 StGB. Randnummer 125 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs tritt der Kassenarzt bei der Verordnung des Sprechenstundenbedarfs [sic] als Vertreter der Krankenkassen auf. Aus diesem Grund gebe er mit der Bestellung der jeweiligen Mittel mit Wirkung für und gegen die Krankenkasse Willenserklärungen ab, aufgrund derer es dann zum Kaufvertragsabschluss kommt; die Krankenkasse wird unmittelbar durch die Bestellung der Mittel durch den Arzt verpflichtet. Soweit mit der Bestellung überhöhte Rechnungsbeträge geschuldet werden, hat der Arzt die Krankenkasse zwangsläufig auch insofern zu ihrem Nachteil verpflichtet. Randnummer 126 Verpflichtet der Kassenarzt die Krankenkasse zur Zahlung solch überhöhter Rechnungsbeträge, soll hierin der Vorwurf der Untreue liegen, so der Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 22 .08.2006, aaO. Aufgrund seiner Stellung als Arzt im Kassenärztlichen Abrechnungssystem [sic] treffen diesen gegenüber der Krankenkasse Vermögensbetreuungspflichten. Zur Begründung wird weiter angeführt, dass es dem Arzt berufsrechtlich nicht gestattet sei, für die Verordnung von Arznei, Heil- oder Hilfsmitteln von dem Hersteller oder Händler eine Vergütung oder sonstige wirtschaftliche Vergünstigung zu fordern oder anzunehmen. Aus diesem Aspekt leitet man eine Garantenpflicht des Arztes gegenüber der Krankenkasse her. Gegen diese Vermögensbetreuungspflicht wird von ihm bewusst verstoßen, wenn er Arzneimittel in Kenntnis ihrer Überteuerung bestellt. Ein Betrug gem. § 263 StGB zum Nachteil der Krankenkasse wird von der Rechtsprechung demgegenüber angenommen, wenn der Arzt nachträglich Rabatte erhält, die er nicht an diese weiterleitet, vgl. Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 22.12.2004 - 3 Ss 431/
- Randnummer 127 Im Verhältnis zu Privatpatienten könnte in den beschriebenen Konstellationen ebenfalls ein möglicher Betrug. zu sehen sein, da der Patient regelmäßig davon ausgeht und auch ausgehen darf, dass der ihn behandelnde Arzt die ihm als durchlaufenden Posten in Rechnung gestellten Sachkosten jedenfalls nicht bewusst zu überteuerten Preisen bezieht. Zwar wird durch das Verlangen eines bestimmten Preises idR. noch nicht konkludent zum Ausdruck gebracht, dass dieser Preis auch angemessen ist. Bei der Abrechnung durch einen Arzt wird demgegenüber davon ausgegangen, dass er hiermit zum Ausdruck bringt, die von ihm eingeforderten Leistungen entsprechen den einschlägigen Abrechnungsvertragswerken, vgl. Cramer/Perron in Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch,
- Aufl., § 263 Rdnr. 16c. Für eine von § 263 StGB vorausgesetzte Bereicherungsabsicht genügt es, wenn die betreffende Person zumindest mit der Schädigung die Bereicherung eines Dritten wie etwa einer Zwischengesellschaft beabsichtigt. Randnummer 128 Aus diesem Grunde sollte in jedem Fall geklärt werden, wie die Abrechnungspraxis derzeit in der Klinikgruppe konkret erfolgt. “ Randnummer 129 Zwischenzeitlich stand die Überlegung im Raum, das Geschäftsmodell mit der F. P. Handelsgesellschaft mbH der Lebensgefährtin des Aufsichtsratsvorsitzenden S. als Lieferantin zu realisieren. Deren Rechtsanwalt R. von der Kanzlei D. & R. in Ro. wies in einer an Rechtsanwalt M. gerichteten E-Mail vom 27.09.2010 um 18.32 Uhr jedoch ebenfalls auf berufs- und wettbewerbsrechtliche Bedenken hin, die es auszuräumen gelte: Randnummer 130 „ Sehr geehrter Herr Dr. M., Randnummer 131 haben Sie freundlichen Dank für Ihre angefügte eMail und das angenehme heutige Telefonat, auf das ich Bezug nehme und anliegend wie besprochen sowohl einen Auszug aus dem führenden Kommentar zur MBO (Musterberufsordnung für Arzte der Bundesärztekammer, die von den mit entsprechender Regelungskompetenz ausgestatteten regionalen Ärztekammern im gesamten Bundesgebiet wortgleich übernommen wurde} als auch mehrere einschlägige Urteile der Obergerichtsbarkeit. Randnummer 132 Ich hoffe, Sie können anhand der beigefügten Texte unsere Bedenken in dieser Sache nachvollziehen und nach Möglichkeit ausräumen. Ich möchte in diesem Zusammenhang vor allem auf folgende Abschnitte hinweisen: Randnummer 133
- Nach der beigefügten Entscheidung des OLG Stuttgart ist eine Beteiligung eines Arztes an einer medizinischen Dienstleistungsgesellschaft nicht nur berufs-, sondern auch wettbewerbswidrig. Das OLG Stuttgart zitiert das OLG Koblenz und macht sich dessen Rechtsauffassung zu eigen: „Hat der niedergelassene Arzt bei der Beratung des Patienten über die Möglichkeiten der weiteren ambulanten operativen Versorgung mehrere in Betracht kommende, qualitativ gleichwertige Operateure zur Auswahl, wird er nach allgemeiner Lebenserfahrung seinen Patienten denjenigen empfehlen, bei dem er - der niedergelassene Arzt - bei sonst vergleichbaren Bedingungen selbst einen wirtschaftlichen Vorteil hat." Nach unserer Auffassung lässt sich diese Wertung auf die geplante Struktur übertragen. Randnummer 134
- Die beigefügte Entscheidung des OLG Naumburg, die sich allerdings als solche auf eine andere Sachlage bezieht - dort verkaufte der Arzt selbst mittelbar Hilfsmittel in seiner Praxis -, zeigt deutlich die weite Auslegung des berufsrechtlichen Verbots durch die Obergerichte: „Das konkrete Verbot des § 3 Abs. 2 BOÄ LSA zielt darauf, das Ansehen des ärztlichen Berufsstandes und das Vertrauensvolle im Arzt-Patienten-Verhältnis dadurch zu bewahren, dass jeder Arzt schon den bloßen Anschein eines Sich-leiten-lassens von anderen Interessen als ausschließlich von medizinischen Aspekten zu vermeiden hat." Und weiter: „Die personale Identität des Arztes, der über die Auswahl und die Anzahl der als Dauerimplantat einzusetzenden Nadeln maßgeblich entscheidet, und des wirtschaftlichen Nutznießers der Lieferungen dieser Nadeln an den Arzt ruft objektiv erhebliche, hier nicht widerlegbare Zweifel daran hervor, ob die angewandte Therapie allein medizinischen Aspekten folgt und sich nicht etwa auch an wirtschaftlichen Kriterien orientiert. Dies unterscheidet den vorliegenden Fall von den vom Beklagten im Rahmen einer Parallelbewertung angeführten Fällen der Finanzierung der Erforschung, Vermarktung und Verbreitung von Medizinprodukten der Industrie. Auch wenn die industriellen Verkaufspreise über deren Selbstkosten liegen, wird das Vertrauen des Patienten zu seinem Arzt, der ihm die Nutzung dieser Medizinprodukte empfiehlt, nicht beeinträchtigt, solange der Arzt hieraus wirtschaftlich keinen Vorteil zieht. Gerade dieses Vertrauen sollen die o. g. berufsrechtlichen Regelungen schützen." Randnummer 135
- Das OLG Köln hat eine Gewinnbeteiligung unter bestimmten Bedingungen teilweise für zulässig gehalten. Allerdings ist die Konstruktion nur bedingt vergleichbar, weil die Patienten im entschiedenen Sachverhalt frei waren, die Hörgeräte am freien Markt zu erwerben. Aus diesem Urteil ergibt sich jedoch die Anwendbarkeit der MBO. Randnummer 136 Ich bedanke mich, auch im Namen von Frau M., die ich mir erlaubt habe, in Kopie dieser Mail zu setzen, für Ihre Bemühungen, stehe Ihnen zur Rücksprache jederzeit auch mobiltelefonisch [...] gerne zur Vertagung und verbleibe für heute Randnummer 137 mit freundlichen, kollegialen Grüßen L. R.“ Randnummer 138 A. und Dr. H. erhielten hiervon Kenntnis und stellten die Bedenken M.s und R.s unverzüglich Rechtsanwalt R. vor. Dieser antwortete an beide per E-Mail noch am 27.09.2010 um 23.27 Uhr, in der er insbesondere auf die Hinweise M.s auf die vertragsärztlichen Vermögensbetreuungspflichten zu Gunsten der Krankenkassen nicht einging und sich stattdessen in kaum nachvollziehbarer Weise um die aufgeworfenen Probleme herumwand: Randnummer 139 „Sehr geehrter Herr A., Randnummer 140 diesen Streit überlasse ich gerne den Kollegen, deren Bedenken ich nicht teile. Randnummer 141 RA Ra. gehört zur Kanzlei Re., deren Statthalter in M. er ist. Sein Kommentar ist durchaus relevant. Die kopierten Passagen betreffen aber ähnliche Fälle, wie den des Kölner OLG. Es gibt im Markt - auch im Markt der Kontrastmittel - Beteiligungsangebote an Ärzte, bei denen entweder die Höhe der Beteiligung oder die Höhe des Gewinns sich danach bestimmt, wie der Arzt durch seine Verordnungen dafür sorgt, dass das gehandelte Produkt abgenommen wird. Vorliegend geht es nicht um Rabatte. Die Preise für die Mittel werden von der Pharmagesellschaft mit den Krankenkassen vertraglich vereinbart. Wir waren uns einig, den Krankenkassen den Gesellschafterwechsel mitzuteilen. Randnummer 142 Die vom OLG Köln angesprochene Gesellschaft zum Vertrieb von Hörgeräten über eigene Hörakustikgeschäfte gibt es abgesegnet von der Rechtsprechung in einem Modell, in dem HNO-Ärzte sich beteiligen, aber weder die Höhe der Beteiligung an der Gesellschaft noch die Höhe einer Ausschüttung vom Verordnungsverhalten des Arztes abhängig ist. Auch die Kölner Berufungsgerichterhaben in der zitierten Entscheidung ausdrücklich festgehalten (siehe Randnummer 28) Die Berufung wurde als unbegründet zurückgewiesen, soweit die Klägerin mit dem Berufungsantrag die Unterlassung der Durchführung des Geschäftsmodells begehrt. Dazu wird dann weiter (Rdnr 39) ausgeführt [sic]: Randnummer 143 Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat und auch die Klägerin nicht in Abrede stellt, kann sich ein Arzt an einer Aktiengesellschaft beteiligen. Das gilt auch dann, wenn es sich bei der Aktiengesellschaft um einen Hersteller von Arznei-, Heil- und [sic] Hilfsmitteln oder Medizinprodukten handelt. Randnummer 144 Beim OLG Naumburg geht es um die Abgabe von Medizinprodukten an den Patienten durch den Arzt, der den Patienten therapiert. Randnummer 145 Bei der P. GmbH geht es um die Abgabe des Medizinproduktes Kontrastmittel an den Arzt, der dieses Mittel bei seiner diagnostischen Leistung einsetzt. Der vom OLG Naumburg angenommene Kern der Vorschrift, die nicht jegliche Abgabe ovn [sic] ärztlichen Hilfsmitteln an Patienten untersagt, sei dann verletzt, wenn es im Kern nicht mehr um ärztliche [sic] Behandlung sondern um Vertriebstätigkeiten aus anderen individualtherapeutischen Interessen geht. Bei Ihnen geht es um die ärztliche Diagnostik, nicht um den Vertrieb der Kontrastmittel. Wo Sie die Kontrastmittel beziehen ist für Ihre ärztliche Behandlung völlig unerheblich. Da, wo nicht native Untersuchungen durchgeführt werden, brauchen Sie Kontrastmittel zu dem Preis, den die Krankenkassen mit den Händlern vereinbart haben. Auf die Preise, die die Krankenkassen vereinbart haben, können Sie keinen Einfluss nehmen. Randnummer 146 Die weitere Argumentation des OLG Naumburg, die Berufsordnung verbiete es dem Arzt, sich als Apotheker (liegt bei Ihnen nicht vor) oder als Medizinproduktehändler zu betätigen, überzeugt mich nicht. Das OLG selbst weist einige Absätze zuvor noch auf Artikel 12 GG hin. Eine Berufsordnung kann die Freiheit der Berufsordnung einschränken. Das geht aber nur bei gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage und zusätzlich nur dann, wenn die Beschränkung nicht willkürlich ist. In Ihrem Fall kauft nicht der Patient sondern die Krankenkasse. Randnummer 147 Auch deshalb scheint mir die Entscheidung nicht übertragbar. Im OLG Naumburg Fall erfolgt der Handel Im Übrigen zu völlig überzogenen Preisen. Dadurch sieht das OLG die Berufsordnungsregeln verletzt. Diese Voraussetzung ist bei Ihnen offenkundig nicht erfüllt. Es gibt bei Ihnen auch keine künstliche Erhöhung des Einkaufspreises. Randnummer 148 Beim Fall OLG Stuttgart geht es um § 31 BO. Die Regelung ist das Verbot des Kick Backs: Randnummer 149 Dem Arzt ist es nicht gestattet, für die Zuweisung von Patienten oder Untersuchungsmaterial ein Entgelt oder andere Vorteile sich versprechen oder gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren. Randnummer 150 Bei dem Bezug von Kontrastmittel zu dem mit den Krankenkassen vereinbarten Preis geht es nicht um Kick Back. Das OLG Stuttgart hatte sich mit dem Fall zu befassen, dass Ärzte, die bei einem bestimmten Labor Untersuchungen durchführen ließen, an dem Labor beteiligt waren über eine Beteiligungsgesellschaft. Der Gewinn, den die Beteiligungsgesellschaft erhielt, wurde auf die Ärzte in der Beteiligungsgesellschaft nach deren Leistungsanteilen verteilt. Das ist Kick Back: je nach Auftragsvolumen gab es mehr oder weniger Gewinnbeteiligung. Randnummer 151 Ich halte die angesprochenen Urteile und auch die angesprochene Kommentarstelle nicht für einschlägig. Randnummer 152 Mit freundlichen Grüßen R.“ Randnummer 153 A. und Dr. H. erkannten spätestens jetzt, dass das von R. geplante Modell zur Umgehung des Verbots des § 128 Abs. 2 SGB V juristisch hochwahrscheinlich unzulässig war. R. hatte die im Raume stehenden Einwände weder vollständig noch erschöpfend entkräftet. Soweit er verbotenes kick back damit umschrieben hatte, dass es „je nach Auftragsvolumen mehr oder weniger Gewinnbeteiligung“ gebe, sprachen seine Ausführungen sogar direkt gegen die Zulässigkeit des genau dies bezweckenden Beteiligungsmodells. Soweit er ferner beiläufig darauf hingewiesen hatte, man sei „sich einig, den Krankenkassen den Gesellschafterwechsel mitzuteilen“, hatte er zur eigenen schriftlichen Absicherung gelogen. Teil des später auch realisierten Planes war es gerade, die Krankenkassen über die mittelbare Beteiligung im Unklaren zu lassen A. und Dr. H. ließen gleichwohl nicht von der Umsetzung ihres Planes ab. Da eine sofortige Liquiditätsbeschaffung für das Überleben der H. zwingend notwendig war, begannen sie unter Billigung der Rechtswidrigkeit mit der Umsetzung des Modells. Randnummer 154 e. Zusammenarbeit mit der G. P. GmbH aa. Randnummer 155 Zur Umsetzung der von R. entwickelten Pläne hatte A. zunächst Dr. Bo. die Zuständigkeit für die Bestellung der Kontrastmittel entzogen. Hierzu war er nunmehr als alleiniger Inhaber der H. in der Lage. Zum
- Quartal 2010 lieferte Bo. noch einmal auf der Basis seiner bisherigen Berechnungsmethode die Bedarfszahlen für die dann bereits von A. durchgeführte Bestellung, ab dem
- Quartal 2010 lag die Zuständigkeit für die Bestellung von Kontrastmitteln auf ärztlicher Seite allein bei A.. Kein anderer Arzt des Unternehmens war ab diesem Zeitpunkt mehr an der Bestimmung der zu bestellenden Mengen beteiligt. Gleichzeitig übertrug A. seiner Assistentin Kü. die alleinige konzernweite Zuständigkeit für das Ausfüllen der Verordnungsvordrucke. Insbesondere wurde die bis dahin teilweise noch bestehende Praxis beendet, wonach Sprechstundenbedarfsverordnungen auch dezentral an den einzelnen Standorten nach dem jeweils dort festgestellten Bedarf ausgefüllt wurden. Spätestens Ende 2010 war das Kontrastmittelmanagement in der Weise zentralisiert, dass für den gesamten Konzern allein A. die Mengen der zu verordnenden und zu bestellenden Kontrastmittel bestimmte und allein Frau Kü. die entsprechenden Verordnungen ausfüllte. Dabei standen die von A. bestimmten Mengen in keinerlei Zusammenhang mehr mit dem tatsächlichen Bedarf an den einzelnen Standorten. Jedenfalls A. verfolgte von Beginn an den Plan, zur Maximierung des über die illegale Beteiligung erzielten Gewinns deutlich über den tatsächlichen Bedarf hinausgehende Mengen an Kontrastmitteln zu verordnen. Teilweise ließ er die Verordnungen von den nunmehr angestellten Ärzten unterschreiben, auf deren LANR die Verordnungen ausgestellt waren, ohne dass diese die allein von A. bestimmten Mengen überprüfen konnten oder dies auch nur versuchten. Teilweise unterzeichnete A. Verordnungen auf die LANR anderer Ärzte selbst mit einem unleserlichen Kürzel, soweit diese unbequeme Nachfragen stellten oder die Unterschrift verweigerten. bb. Randnummer 156 A., R. und Dr. H. gründeten Anfang Oktober 2010 außerdem die Randnummer 157 H. P. Handelsgesellschaft mbH Randnummer 158 (im Folgenden: HPHG). Randnummer 159 Hierzu eröffneten A. und Dr. H. am 07.10.2010 für die „ H. P. Handelsges. mbH in Gr." bei der H. S...kasse AG (Haspa) ein Geschäftsgirokonto mit der Kontonummer 1....
- Um das Bekanntwerden einer direkten Beteiligung ihrer Personen zu vermeiden, wurde Rechtsanwalt R. als Strohmann eingesetzt und als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer zum 24.10.2010 (Gesellschaftsvertrag vom 12.10.2010) in das Handelsregister eingetragen. Eine Verfügungsberechtigung über das oben genannte Geschäftskonto erhielt er nicht. Auch die Auswahl des betreuenden Steuerbüros A. erfolgte allein durch Dr. H. und A.. Zum 17.12.2010 wurde die Firma der Gesellschaft in „HPHG H. P. Handelsgesellschaft mbH“ geändert, um auch nach außen hin die Zugehörigkeit zum H.-Konzern zu verschleiern. cc. Randnummer 160 Eine Zusammenarbeit nach dem von R. entwickelten Beteiligungsmodell mit der F. P. Handelsgesellschaft mbH der Frau M. kam aus unbekannten Gründen nicht zustande. Parallel war A. bereits im Sommer 2010 jedoch auch einen anderen norddeutschen Kontrastmittellieferanten herangetreten, die m. GmbH aus O.. Die Mehrzahl der Gesellschafter dieses Lieferanten war zwar an einer Zusammenarbeit mit der H. auf Basis der Überlegungen R.s ebenfalls nicht interessiert. Einer der Gesellschafter der m. GmbH, I. G., wollte den Plänen jedoch auf eigene Verantwortung näher treten und veranlasste aus diesem Grunde zum 22.07.2010 die Neugründung der Randnummer 161 G. p. GmbH Randnummer 162 (im Folgenden: GMD). Hierbei trat G. jedoch zunächst nicht selbst als Gesellschafter und Geschäftsführer auf, sondern bat den ihm freundschaftlich verbundenen F. F. von H.- L. als Treuhänder für ihn tätig zu werden. G. selbst führte das operative Geschäft bis Juli 2011 vordergründig als so genannter P.großhandelsbeauftragter der GMD. Ab Juli 2011 ersetzte G. von H. dann auch formell als Geschäftsführer und Gesellschafter. Randnummer 163 Im Einzelnen war geplant, künftig über die GMD den gesamten Sprechstundenbedarf an Kontrastmitteln der H. zu beziehen und sich dies verdeckt über die HPHG in Form einer Provision von 60 Prozent entgelten zu lassen. Hierzu ließen A. und Dr. H. Rechtsanwalt R. als Strohmann am 08.10.2010 eine „Vermittlungs- und Provisionsvereinbarung“ zwischen der von ihm vertretenen HPHG und der durch von H.- L. vertretenen GMD schließen. Danach vermittelte die HPHG der GMD „Geschäftsmöglichkeiten auf dem Gebiet der Belieferung von Arztpraxen mit Sprechstundenbedarf“. Die GMD verpflichtete sich, „für eine umgehende Lieferung des von den vermittelten Arztpraxen bestellten Sprechstundenbedarfs zu sorgen“ sowie der HPHG „für jedes vermittelte Geschäft eine Provision in Höhe von 60 % der für die erbrachten Lieferungen gegenüber den Kostenträgern abgerechneten Beträge“ zu zahlen. Im Rahmen der Anbahnung dieser Zusammenarbeit kam es zu mindestens einem persönlichen Treffen zwischen A., Dr. H., R., G. und dem damaligen Geschäftsführer der Herstellerfirma G. D. GmbH Dr. Fe., in dessen Verlauf die vertraglichen Rahmenbedingungen ebenso erörtert wurden wie die rechtliche Konstruktion. Um den Zahlungsweiterfluss an die H. zu garantieren, schloss Dr. H. als Geschäftsführer der die H. KGaA vertretenden Gesellschafterin Beteiligungs-GmbH am 30.11.2010 mit der HPHG, vertreten durch den alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer R., einen Vertrag über die Errichtung einer Beteiligung der H. KGaA an der HPHG als stiller Gesellschafterin. Die H. KGaA war nach dem Vertrag an der HPHG still an Gewinn und Verlust beteiligt wie ein richtiger Gesellschafter, der eine Stammeinlage in Höhe von 95 Prozent des Stammkapitals übernommen hatte. Randnummer 164 Ebenfalls am 08.10.2010 schloss die GMD ihrerseits mit der Herstellerfirma G. D. GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Fe., eine Provisionsvereinbarung ab, wonach die GMD für vermittelte Bestellungen bei G. im Mittel eine Provision auf den Herstellerabgabepreis von ca. 70 Prozent erhielt. dd. Randnummer 165 R. sollte seinem eigenen Plan nach als Strohmann-Geschäftsführer der HPHG fungieren. Obgleich ihm als solchem keinerlei operative Aufgaben obliegen sollten, verlangte er ein Jahresgehalt in Höhe von 300.000,- Euro. Angemessen wäre dies einzig unter dem Aspekt gewesen, dass R. seinen Namen für ein illegales Modell gab und für den Fall der Aufdeckung ein großes Risiko einging. A. und H. lehnten gleichwohl ab, weil sie die illegalen Gewinne möglichst ungeschmälert für die H. benötigten. Aufgrund der Gehaltsvorstellungen R.s nahmen A. und Dr. H. dementsprechend schon kurz nach Abschluss der Verträge aus dem Oktober 2010 komplett Abstand von dem Rückgriff auf die HPHG, ohne dass die entsprechenden Verträge jemals mit Leben gefüllt worden wären. Randnummer 166 Stattdessen wurde die H. KGaA, vertreten durch Dr. H., mit Vertrag vom 01.01.2011 direkt als „Consulter'' für die Vermittlung der Röntgenkontrastmittel und Begünstigte der Provisionszahlungen eingesetzt. Es wurde vereinbart, dass die GMD jeweils eine „Vertriebsvergütung" in Höhe von 60 Prozent auf den Herstellerabgabepreis für die Xenetix und die Dotarem-Produktelinie an die H. KGaA zu zahlen hatte. Gegenstand der Vergütung waren „erfolgreich vermittelte und abgeschlossene Verkaufsgeschäfte, d. h. von den gesetzlichen Krankenkassen übernommene Sprechstundenbedarfsrezepte oder bezahlte Verkaufsgeschäfte vom Kunden". Als „Vertragskunden im Rezeptgebiet“ der H. KGaA wurden in der Anlage zum Vertrag die seinerzeit bestehenden Haupt- und Nebenbetriebsstätten der M. I GmbH und der M. II GmbH aufgeführt. A. und H. war klar, dass der Consultingvertrag der Sache nach nichts anderes als direktes kick-back regelte und dies durch die Begriffe „Vertriebsvergütung“ und „Vermittlung“ kaschierte. Denn die H. sollte weder vertreiben noch vermitteln. A. und H. als Vertreter der H. bestimmten selbst über den Bezug und erhielten dafür kick-back. Randnummer 167 Dr. H. und Prof. A. rechneten diese Erlöse als feste Einnahmegröße ein. Von November 2010 bis Mai 2011 wurden Provisionszahlungen von der GMD an die H. KGaA in einer Gesamthöhe von 3.740.227,40 € geleistet. Auch für den Zeitraum vor Abschluss des Consulter-Vertrages wurden die Zahlungen direkt an die H. KGaA geleistet ohne den Umweg über die HPHG. ee. Randnummer 168 Im April 2011 wurde der GMD-Geschäftsführer von H.- L. von seinem Rechtsanwalt Dr. M. von der Kanzlei R. & W.-E. mit der möglichen Rechtswidrigkeit der Kooperation mit der H. KGaA konfrontiert. Hintergrund war unter anderem eine Entscheidung dieser Kammer vom 09.12.2010 (Az. 618 KLs 10/09) zur Frage der Strafbarkeit eines Vertragsarztes wegen Bestechlichkeit gemäß § 299 StGB im Bereich des so genannten P.marketings. Es folgte wenig später eine Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes vom 05.05.2011, wonach der Große Senat für Strafsachen auf Vorlage des
- Senats im Hinblick auf die Verordnung von Hilfsmitteln die Frage prüfe, ob Vertragsärzte sogar als Amtsträger im Sinne der §§ 331 ff. StGB anzusehen seien. Falls dies zu verneinen sei, stelle sich die Frage, ob Vertragsärzte zumindest Beauftragte der Krankenkassen im Sinne des § 299 StGB seien. Die Beantwortung dieser Fragen habe - so die Pressemitteilung - erhebliche Auswirkungen auf die Strafverfolgungspraxis im weit verbreiteten Bereich des P.marketings. Dies nahmen G. und von H.- L. zum Anlass, auf eine Beendigung der Geschäftsbeziehung zur H. KGaA auch ohne abschließende Prüfung der Rechtsfragen durch ihre eigenen Anwälte zu drängen. Mit Schreiben vom 24.06.2011 ließen sie ihre Anwälte gegenüber den H.-Anwälten erklären, der Kooperationsvertrag solle zum 30.06.2011 beendet werden, wenn dessen rechtliche Zulässigkeit nicht eindeutig durch eine zeitnah vorgelegte, überzeugende und belastbare rechtliche Expertise geklärt werden könne. Randnummer 169 Auf Seiten der H. waren im ersten Quartal 2011 neben Rechtsanwalt Dr. M. die Rechtsanwälte Dr. H. und Hü. als weitere anwaltliche Vertreter getreten. Rechtsanwalt Dr. M. antwortete unter dem 27.06.2011 an die Vertreter der GMD. Auf die Bitte um Überlassung einer rechtlich eindeutigen Expertise ging er nicht ein. Vielmehr bot er, ohne diese Bitte auch nur zu erwähnen, die einvernehmliche Beendigung der Kooperation zum 30.06.2011 gegen Zahlung der noch ausstehenden Gewinnausschüttung in Höhe von 1.526.653,79 Euro an. Zusätzlich sollte über Grund und Inhalt einer entsprechenden Erledigungsvereinbarung „strengste Verschwiegenheit“ vereinbart werden. Die GMD ließ sich darauf nicht ein, da die Rechtsanwälte Dr. M. und Dr. K. die Besorgnis äußerten, dies komme der „vorsätzlichen Aufteilung einer Beute“ gleich. Nachdem sich die Vertreter der GMD in der Folgezeit auch nicht auf die Zahlung einer von Rechtsanwalt Dr. H. ins Spiel gebrachten „Abfindung im Rahmen einer Aufhebungsvereinbarung“ in Höhe der ausstehenden Gewinnausschüttung einließen und sich auch von der weitergehenden Drohung Dr. H.s mit Schadensersatzforderungen nicht beeindrucken ließen, erklärte der Angeklagte Dr. H. mit Schreiben vom 19.12.2011 lediglich die Aufrechnung mit Gegenforderungen der H. in Höhe von ca. 171.000,- Euro und ergriff ansonsten keine weiteren Maßnahmen mehr gegen die GMD. Damit verzichtete er faktisch auf über 1,3 Millionen Euro, die der H. im Falle der Rechtmäßigkeit der Consulting-Vereinbarung vom 01.01.2011 zugestanden hätten. Aufgrund des von ihm als hochwahrscheinlich rechtswidrig eingestuften Vertrages sah H. keine Möglichkeit, die tatsächlich nicht bestehende Forderung durchzusetzen. Randnummer 170 Der auch zuvor in die Verhandlungen über die Beendigung der Kooperation mit der GMD involvierte Dr. H. hatte nämlich spätestens im Zuge dieser Gespräche endgültig die Rechtswidrigkeit der R.schen Konstruktion erkannt. Gleichwohl wirkte er aktiv an der folgenden Fortsetzung dieses Modells mit einem anderen Lieferanten, nämlich der P. des Angeklagten Dr. S., mit. Randnummer 171
- Tatgeschehen Randnummer 172 Die Angeklagten Dr. S. und Dr. H. waren im Zeitraum vom 01.07.2011 bis zum 19.11.2012 an weiteren Betrugstaten des gesondert Verfolgten Prof. A. zum Nachteil diverser gesetzlicher Krankenkassen beteiligt. Das Tatgeschehen vollzog sich dabei in zweierlei Weise: Randnummer 173 A. vereinnahmte Gewinn aus dem Handel mit Kontrastmitteln, der ihm nicht zustand. Das führte dazu, dass die Krankenkassen die von ihm verordneten Kontrastmittel bezahlten, obgleich sie es wegen des von A. begangenen Gesetzesverstoßes nicht mussten. Insgesamt entstand auf diese Weise über zwei Millionen Euro Schaden (dazu unter a. ). Randnummer 174 A. bestellte außerdem weit mehr Kontrastmittel als die H. benötigte, ungefähr doppelt so viel, einzig und allein, um daraus wiederum illegalen Gewinn zu generieren. Auch dies ging zu Lasten der Krankenkassen. Der Schaden, den die Angeklagten mit zu verantworten haben, beträgt hier ca. acht Millionen Euro (dazu unter b. ). Randnummer 175 a. Rechtswidrige Beteiligung Randnummer 176 aa. Anbahnung Randnummer 177 aaa. Randnummer 178 A. und H. waren auf illegale Gewinne aus Kontrastmittelbezug angewiesen und wollten ihr rechtswidriges Modell - wenn auch gegebenenfalls in neuem Gewande - fortsetzen. Noch im Juni 2011 trat A. auf der Suche nach einem Nachfolger für die GMD telefonisch an seinen ehemaligen Lieferanten Dr. S. heran, mit welchem die frühere Geschäftsbeziehung im Jahr 2007 im Streit über das betrügerische Ansinnen A.s geendet hatte. Er wurde mit der Idee einer neuerlichen Zusammenarbeit vorstellig und vereinbarte ein Treffen mit Dr. S. bei dessen Steuerberater W.. Zu diesem Treffen brachte A. Rechtsanwalt Dr. H. mit. A. eröffnete Dr. S. geradeheraus seine Absicht, im Rahmen einer möglichen neuerlichen Zusammenarbeit ganz erheblich persönlich von den Großhändlerrabatten profitieren zu wollen. Dr. S., dem das Verbot des § 128 Abs. 2 SGB V jedenfalls seinem Inhalt nach gut bekannt war, entgegnete spontan, dass dies einem Arzt verboten sei. Hierauf erwiderte nun Rechtsanwalt Dr. H., das Problem sei bekannt, hierfür gebe es eine Lösung, bei der der Profit A. über einen Umweg zufließe. Eine andere Person, die „weit genug entfernt von Herrn A.“ stehen müsse, solle als „Vermittler“ zwischengeschaltet werden. H. erläuterte, an der P. solle sich eine andere Kapitalgesellschaft atypisch still beteiligen. Zu Gunsten des Angeklagten ist die Kammer davon ausgegangen, dass H. darüber hinaus auch mündlich erklärte, die Konstruktion sei insgesamt rechtmäßig, weil sich ja kein Arzt selbst an der P. beteilige und daher keine unzulässige Rückvergütung für vorgenommene ärztliche Verordnungen an eine natürliche Person erfolge. Es werde sich der dem Angeklagten Dr. S. bis dahin unbekannte Dr. H. bei ihm melden, der Vertreter der Kapitalgesellschaft sei, die sich atypisch still beteiligen werde. Randnummer 179 Dr. S. erkannte, dass die vorgeschlagene Konstruktion hochwahrscheinlich gegen das gesetzliche Verbot verstieß und im Ergebnis eben das bezweckt war, was § 128 SGB V verhindern wollte, nämlich dass wirtschaftlich allein der hinter der sich beteiligenden Gesellschaft stehende A. Profiteur der Gewinnbeteiligung sein sollte. Eben dies hatte A. schon eingangs des Gesprächs deutlich gemacht und versuchte es gegenüber Dr. S. auch gar nicht zu kaschieren. Vor diesem Hintergrund holte Dr. S. keine schriftliche Erläuterung oder Begründung der von H. vertretenen Thesen ein, weder von H. selbst noch von dritter Seite. Aufgrund der Möglichkeit, ohne Aufwand und Risiko viel Geld zu verdienen, stimmte Dr. S. vielmehr dem als wahrscheinlich rechtswidrig erkannten Ansinnen zu und billigte das gemeinsame illegale Vorhaben. Ihm war laienhaft aufgrund seiner jahrelangen Befassung mit Fragen des Sozialrechts bewusst, dass das gemeinsame Vorhaben auf einen Betrug zu Lasten der Krankenkassen hinauslief, weil man den Krankenkassen gegenüber mit der Einreichung der Verordnungen die geplante Beteiligung den Umständen nach leugnen würde. Desgleichen wusste er auch, dass aufgrund des Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot die den Krankenkassen gegenüber geltend zu machenden Vergütungsansprüche tatsächlich nicht entstehen würden. Randnummer 180 bbb. Randnummer 181 Ebenfalls im Juni 2011 teilten A. und Dr. H. dem Angeklagten Dr. H. mit, dass mit der P. ein neuer Lieferant gefunden worden sei und diese über eine stille Beteiligungskonstruktion an die H. gebunden werden solle. Es folgten gemeinsame Gespräche zwischen A., Dr. H., Dr. S. und den Anwälten M. und H., in denen Vertragsdetails ausgehandelt und die rechtliche Konstruktion besprochen wurde. Dr. H. erkannte, dass es sich hierbei um das ursprünglich einmal von Rechtsanwalt R. entwickelte Modell handelte. Der Angeklagte erkannte deswegen laienhaft, dass das Ziel letztlich darin bestand, sich betrügerisch zu Lasten der Krankenkassen zu bereichern. Ihm war klar, dass man die rechtswidrige Beteiligung gegenüber den Krankenkassen verschweigen würde und bei diesen den Umständen nach deswegen eine entsprechende Fehlvorstellung erzeugen würde. Auch der damit entstehende Schaden wurde vom Angeklagten vollen Umfangs erfasst. Zu seinen Gunsten war zwar anzunehmen, dass er sich mit den Einzelheiten des Sozialrechts nicht auskannte. Gleichwohl war er als erfahrene Führungskraft juristisch ausreichend gebildet, um zu erfassen, dass sozialrechtliche Vergütungsansprüche bei Verstößen gegen gesetzliche Verbote auch vollständig (und nicht nur teilweise in Höhe verbotener Beteiligungen) erlöschen können. Auch diesen Umstand billigte er um des erhofften Profites willen. Randnummer 182 H. erklärte Dr. H., die Unterschrift solle durch ihn, H., als den Kaufmann erfolgen. A. als der Arzt sei dann „weit genug entfernt". Dr. H. erkannte, dass es sich hierbei erneut um eine illegale Umgehung des Verbots der Beteiligung eines Arztes an einem P.lieferanten handelte und wirkte in dem sicheren Wissen dieser Rechtswidrigkeit an den folgenden, zur Umsetzung des Tatplanes erforderlichen Handlungen mit. Randnummer 183 ccc. Randnummer 184 Am 30.06.2011 gründete er in seiner Eigenschaft als einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Beteiligungs-GmbH, diese handelnd als Komplementärin für die H. KGaA, die Randnummer 185 H. Radiologie Beteiligungs-GmbH Randnummer 186 mit sich selbst als einzelvertretungsberechtigtem Geschäftsführer. Später, zum 20.09.2011, führte er wiederum handelnd für die H. KGaA einen Gesellschafterbeschluss herbei, durch welchen die Firma der Gesellschaft in Randnummer 187 B.er HRR Beteiligungs-GmbH Randnummer 188 (im Folgenden: B.er HRR) geändert wurde. Randnummer 189 ddd. Randnummer 190 Mit Datum vom 01.07.2011 schlossen Dr. S., handelnd für die P., und Dr. H., ausweislich der Eingangsformel des Vertrages handelnd für die „ H. Radiologie Beteiligungs GmbH i. G.", einen Vorvertrag über eine atypisch stille Beteiligung der H. Radiologie Beteiligungs-GmbH an der P.. Hier waren noch eine Einlage der stillen Gesellschafterin von „200 Tausend DM" [sic] und ein Gewinnanteil von 80 Prozent vorgesehen. Ebenfalls datiert auf den 01.07.2011 schlossen Dr. S. für die P. und Dr. H. für die im Handelsregister damals noch als H. Radiologie Beteiligungs-GmbH eingetragene und im Vertrag als „ B.er Beteiligungs-GmbH" bezeichnete Gesellschaft in Umsetzung des Vorvertrages einen Vertrag über die atypisch stille Beteiligung letzterer an der P.. Die zum 31.10.2011 fällige Bareinlage wurde auf 230.081,31 Euro bestimmt und die Gewinn- und Verlustbeteiligungsquote nunmehr auf 90 Prozent. Hierzu trafen Dr. S. und Dr. H. folgende schriftliche Nebenabrede, welche ebenfalls auf den 01.07.2011 datiert: Randnummer 191 „Die B.er Beteiligungs-GmbH wird durch Einlage It. Beteiligungsvertrag vom 01.07.2011 atypisch stiller Gesellschafter. Dies ermöglicht der P. neue Gewinne zu erzielen. Aus allen Gewinnen, die durch die B.er Beteiligungs-GmbH ermöglicht werden, erhält die B.er Beteiligungs-GmbH einen Anteil von fünfundneunzig Prozent. An allen anderen Gewinnen ist die B.er Beteiligungs- GmbH als atypisch Stiller Gesellschafter nicht beteiligt. “ Randnummer 192 Allen Beteiligten waren sich einig, dass die B.er Beteiligungs-GmbH keinerlei Vermittlungen Dritter vornehmen sollte, sondern lediglich an den von der H.-Gruppe vorzunehmenden Bestellungen mitverdienen sollte. Randnummer 193 Die Einlage für die stille Beteiligung wurde zwar tatsächlich am 21.12.2011 auf das Konto der P. überwiesen, am
- und 23.12.2011 wurden jedoch 210.000,00 Euro in zwei Teilbeträgen von 140.000,- Euro und 70.000,- Euro von der P. an die B.er HRR zurücküberwiesen. Als Verwendungszweck wurde „Darlehen lt. Darlehensvertrag" angegeben, bezugnehmend auf zwischen Dr. H. und Dr. S. als Vertreter der jeweiligen Gesellschaften geschlossene Darlehensverträge vom 23.12.2011, die auf unbestimmte Zeit und ohne die Vereinbarung von Sicherheiten geschlossen wurden. Randnummer 194 eee. Randnummer 195 A. und Dr. S. führten außerdem gemeinsam persönliche Rabattverhandlungen mit den Geschäftsführern der Herstellerfirmen G., Dr. Fe., und b.e.imaging ( B.-Gruppe), B.. Hierbei präsentierte A. die Zahl der Ärzte und Geräte sowie die Öffnungszeiten. Anhand des so projizierten Jahresvolumens der H. an Kontrastmitteln gewährten die Hersteller der P. Rabatte von ca. 60 Prozent auf den Herstellerabgabepreis. Die P. sollte ihrerseits den vollen Herstellerabgabepreis bei den Krankenkassen geltend machen. Von den so generierten erheblichen Rabattgewinnen sollte dem gemeinsamen Tatplan A.s und der Angeklagten entsprechend 95 Prozent an A.s H. zurückfließen. Randnummer 196 bb. Verordnungen über Sprechstundenbedarf Randnummer 197 aaa. Randnummer 198 A. setzte auch im Rahmen der Zusammenarbeit mit der P. von Dr. S. die zu Zeiten der GMD etablierte Praxis der zentralen Ausstellung von Sprechstundenbedarfsverordnungen fort. Bis zum 31.12.2011 war weiterhin die Zeugin Kü. Assistentin von A. und Dr. H.. Sie war bis zu Ihrem Ausscheiden für das Ausfüllen der Verordnungen nach den Vorgaben A.s zuständig. Im Falle ihrer Verhinderung wurde sie mehrfach von der Zeugin Bu. vertreten, die seinerzeit als Assistentin von Frau Kü. angestellt war. Zum 31.12.2011 kündigte Frau Kü.. Ihre Nachfolgerin als Assistentin der beiden Geschäftsführer wurde zum 01.01.2012 die Zeugin Th.. Diese wurde nunmehr von der als Sekretärin ebenfalls neu eingestellten Zeugin Ho. unterstützt. Neben diesen vier Mitarbeiterinnen waren keine weiteren anderen Mitarbeiter mit dem Ausfüllen der Rezepte befasst, welches stets ausschließlich im Bereich des gemeinsamen Vorzimmers von A. und Dr. H. oder im Büro A.s stattfand. Randnummer 199 Das Ausfüllen der Verordnungen folgte im gesamten Tatzeitraum dem gleichen Procedere. A. gab den Mitarbeiterinnen vor, welche Menge welchen Kontrastmittels auf die LANR welchen Arztes in die Verordnungen einzutragen sei. Hierbei nutzte er entweder einen handschriftlichen Notizzettel mit diesen Angaben, den er ihnen vorlegte, oder er diktierte ihnen direkt die erforderlichen Angaben aus dem Kopf. Dies erfolgte stets ohne jeden Bezug zu tatsächlichem Bedarf an Kontrastmitteln. Auch der zurückliegende Verbrauch spielte keine Rolle. Seinem Tatplan entsprechend setzte A. die zu verordnenden Mengen vielmehr willkürlich unter dem Gesichtspunkt des zur Aufrechterhaltung der Liquidität benötigten Gewinns aus der stillen Beteiligung fest. Oftmals wurden die Zahlen der vorangegangenen Bestellung schlicht übernommen oder es wurden durch A. auf dem Notizzettel der vorangegangenen Bestellungen handschriftliche Änderungen vorgenommen. Dies erfolgte oft erst im Beisein der Mitarbeiterinnen. A. hatte - um den Kreis der Mitwisser möglichst klein zu halten - angeordnet, dass die Verordnungen ausschließlich in seinem und Dr. H.' Vorzimmer ausgefüllt werden sollten. Dies führte dazu, dass Frau Kü. die Verordnungen ab dem Sommer 2010 zunächst handschriftlich ausfüllen musste, obwohl in den Praxisräumen im gleichen Gebäude zwei Stockwerke tiefer ein spezieller Verordnungsdrucker vorhanden war. Da sich das handschriftliche Ausfüllen als umständlich erwies und auch die Verwendung des herkömmlichen Computerdruckers impraktikabel erschien, brachte Dr. H. auf entsprechende Klagen Frau Kü.s hin Ende 2010 eine private Schreibmaschine von zu Hause mit, welche Frau Kü. fortan zum Ausfüllen der Verordnungen nutzte. Die jeweiligen Betriebsstättennummern für die Haupt- und Nebenbetriebsstätten der H. waren von der jeweils zuständigen KV bereits in die Verordnungsvordrucke eingedruckt. Die Mitarbeiterinnen ergänzten nach den Vorgaben A.s Menge und Bezeichnung des Kontrastmittels sowie die jeweilige LANR. Anschließend stempelten sie die Verordnungen mit dem Stempel der jeweiligen Betriebsstätte. Sodann legten sie die fertigen Vordrucke A. vor. Dieser Vorgang fand zwischen Juli 2011 und September 2012 zwischen ein und drei Mal im Monat statt. Randnummer 200 Im Einzelnen lies A. im Tatzeitraum auf diese Weise folgende Verordnungen anfertigen: Randnummer 201 lfd. Nr. Datum der Verordnung LANR des Arztes Kontrastmittel im Wert von (Herstellerabgabepreis abzgl. 3 % Skonto in Euro) 1 01.07.11 Dr. M. Bo. Dotarem 180.308,64 2 01.07.11 Dr. A. Bu. Dotarem 134.765,69 3 01.07.11 Dr.C. Di. Dotarem 158.189,05 4 01.07.11 Dr. W. B. Dotarem 79.311,08 5 01.07.11 Dr. J. Si. Magnevision 136.161,23 6 01.07.11 Dr. J. Me. Magnevision 136.161,23 7 01.07.11 Dr. W. B. Magnevision 67.665,07 8 01.07.11 Dr.C. Di. Magnevision 136.161,23 9 01.07.11 J. Gi. Magnevision 136.161,23 10 01.07.11 Dr. A. Bu. Magnevision 136.161,23 11 01.07.11 Dr. M. Bo. Magnevision 136.161,23 12 01.07.11 Dr. W. A. Magnevision 44.555,98 13 01.07.11 Dr. H.-K. B. Magnevision 136.161,23 14 01.07.11 Dr. H.-K. B. Magnevision 90.774,15 15 01.07.11 Dr. U. St. Magnevision 136.161,23 16 13.07.11 Dr. A. Bu. Dotarem 82.881,65 17 13.07.11 Dr. J. Me. Dotarem 82.881,65 18 13.07.11 Dr. J. Me. Dotarem 82.881,65 19 13.07.11 J. Gi. Dotarem 82.881,65 20 13.07.11 Dr. J. Si. Dotarem 82.881,65 21 13.07.11 J. Gi. Dotarem 82.881,65 22 13.07.11 Dr. J. Me. Dotarem 82.881,65 23 13.07.11 Dr. J. Si. Dotarem 82.881,65 24 13.07.11 Dr. M. Bo. Dotarem 82.881,65 25 13.07.11 Dr. U. St. Dotarem 82.881,65 26 13.07.11 Dr.C. Di. Dotarem 82.881,65 27 13.07.11 Dr. W. A. Dotarem 82.881,65 28 13.07.11 Dr. W. A. Dotarem 82.881,65 29 13.07.11 J. Gi. Xenetix 14.257,59 30 13.07.11 Dr. J. Me. Xenetix 14.257,59 31 13.07.11 Dr. J. Me. Xenetix 14.652,14 32 13.07.11 Dr. A. Bu. Xenetix 14.652,14 33 13.07.11 Dr. J. Si. Xenetix 14.257,59 34 13.07.11 Dr. J. Me. Xenetix 14.257,59 35 13.07.11 J. Gi. Xenetix 14.652,14 36 13.07.11 Dr. J- Si. Xenetix 14.652,14 37 13.07.11 Dr.C. Di. Xenetix 14.257,59 38 13.07.11 Dr. M. Bo. Xenetix 14.652,14 39 13.07.11 Dr. H.-K. B. Xenetix 14.652,14 40 13.07.11 Dr. W. A. Xenetix 14.257,59 41 13.07.11 Dr. W. A. Xenetix 14.652,14 42 13.07.11 Dr. S. G. Xenetix 14.257,59 43 20.07.11 Dr.C. Di. Primovist 5.525,29 44 20.07.11 Dr. M. Bo. Primovist 5.525,29 45 22.07.11 J. Gi. Dotarem 91.373,03 46 22.07.11 Dr. M. Bo. Dotarem 91.373,03 47 22.07.11 Dr. J. Me. Dotarem 91.373,03 48 22.07.11 Dr. J. Me. Dotarem 91.373,03 49 22.07.11 Dr. A. Bu. Dotarem 91.373,03 50 22.07.11 Dr. J. Me. Dotarem 91.373,03 51 22.07.11 Dr. J. Si. Dotarem 91.373,03 52 22.07.11 Dr. J. Si. Dotarem 91.373,03 53 22.07.11 Dr.C. Di. Dotarem 91.373,03 54 22.07.11 J. Gi. Dotarem 91.373,03 55 22.07.11 Dr. W. A. Dotarem 91.373,03 56 22.07.11 Dr. U. St. Dotarem 91.373,03 57 22.07.11 Dr. W. A. Dotarem 91.373,03 58 22.07.11 Dr. H.-K. B. Dotarem 91.373,03 59 22.07.11 Dr. J. Me. Xenetix 7.326,70 60 22.07.11 J. Gi. Xenetix 7.326,70 61 22.07.11 Dr. J. Me. Xenetix 7.326,70 62 22.07.11 Dr. J. Me. Xenetix 7.326,70 63 22.07.11 J. Gi. Xenetix 7.326,70 64 22.07.11 Dr. S. G. Xenetix 7.326,70 65 22.07.11 Dr. A. Bu. Xenetix 7.326,70 66 22.07.11 Dr. M. Bo. Xenetix 7.326,70 67 22.07.11 Dr.C. Di. Xenetix 7.326,70 68 22.07.11 Dr. J. Si. Xenetix 7.326,70 69 22.07.11 Dr. J. Si. Xenetix 7.326,70 70 22.07.11 Dr. H.-K. B. Xenetix 7.326,70 71 22.07.11 Dr. W. A. Xenetix 7.326,70 72 22.07.11 Dr. W. A. Xenetix 7.326,70 73 16.08.11 Dr. A. Bu. Gadovist 20.720,83 74 16.08.11 Dr. J. Me. Gadovist 20.720,83 75 16.08.11 Dr. J. Si. Gadovist 20.720,83 76 16.08.11 Dr. U. St. Gadovist 20.720,83 77 16.08.11 Dr. H.-K. B. Gadovist 20.720,83 78 16.08.11 Dr. A. Bu. Gadovist 11.811,11 79 16.08.11 Dr. J. Me. Gadovist 11.811,11 80 16.08.11 Dr. J. Si. Gadovist 11.811,11 81 16.08.11 Dr. H.-K. B. Gadovist 11.811,11 82 16.08.11 Dr. U. St. Gadovist 11.811,11 83 26.08.11 J. Gi. Gadovist 32.531,94 84 26.08.11 Dr. J. Me. Gadovist 32.531,94 85 26.08.11 Dr. J. Me. Gadovist 32.531,94 86 26.08.11 Dr. M. Bo. Gadovist 32.531,94 87 26.08.11 Dr. A. Bu. Gadovist 32.531,94 88 26.08.11 Dr. J. Me. Gadovist 32.531,94 89 26.08.11 J. Gi. Gadovist 32.531,94 90 26.08.11 Dr.C. Di. Gadovist 32.531,94 91 26.08.11 Dr. J. Si. Gadovist 32.531,94 92 26.08.11 Dr. J. Si. Gadovist 32.531,94 93 26.08.11 Dr. U. St. Gadovist 32.531,94 94 26.08.11 Dr. W. A. Gadovist 32.531,94 95 26.08.11 Dr. H.-K. B. Gadovist 32.531,94 96 26.08.11 Dr. W. A. Gadovist 32.531,94 97 12.09.11 Dr. M. Bo. Magnevision 65.852,81 98 12.09.11 Dr. A. Bu. Magnevision 56.941,62 99 12.09.11 Dr.C. Di. Magnevision 58.753,87 100 12.09.11 Dr. J. Si. Magnevision 5.875,39 101 12.09.11 Dr. J. Me. Magnevision 72.951,76 102 12.09.11 Dr. J. Si. Magnevision 88.130,80 103 12.09.11 Dr.C. Di. Magnevision 81.031,86 104 12.09.11 Dr. W. A. Magnevision 58.753,87 105 12.09.11 Dr. H.-K. B. Magnevision 33.832,53 106 12.09.11 Dr. M. Bo. Xenetix 30.125,44 107 12.09.11 Dr. S. G. Xenetix 22.642,13 108 12.09.11 Dr.C. Di. Xenetix 30.125,44 109 12.09.11 Dr. A. Bu. Xenetix 11.321,06 110 12.09.11 Dr. J. Me. Xenetix 30.125,44 111 12.09.11 Dr. J. Si. Xenetix 30.125,44 112 12.09.11 Dr.C. Di. Dotarem 35.705,70 113 12.09.11 Dr. A. Bu. Dotarem 35.705,70 114 12.09.11 Dr. M. Bo. Dotarem 35.705,70 115 12.09.11 Dr. J. Si. Dotarem 35.705,70 116 12.09.11 Dr. J. Me. Dotarem 35.705,70 117 12.09.11 Dr. J. Si. Dotarem 35.705,70 118 12.09.11 Dr.C. Di. Dotarem 35.705,70 119 12.09.11 Dr. J. Si. Gadovist 90.688,87 120 12.09.11 Dr. J. Me. Gadovist 78.877,76 121 12.09.11 Dr. M. Bo. Gadovist 116.313,86 122 12.09.11 Dr. A. Bu. Gadovist 104.502,76 123 12.09.11 Dr. J. Si. Gadovist 18.718,05 124 12.09.11 Dr.C. Di. Gadovist 104.502,76 125 12.09.11 J. Gi. Magnevision 61.397,22 126 12.09.11 Dr. U. St. Magnevision 38.091,90 127 12.09.11 J. Gi. Magnevision 5.875,39 128 12.09.11 Dr. W. A. Gadovist 104.502,76 129 12.09.11 Dr. H.-K. B. Gadovist 90.688,87 130 12.09.11 J. Gi. Gadovist 90.688,87 131 12.09.11 Dr. U. St. Gadovist 58.156,93 132 12.09.11 J.i Gi. Gadovist 18.718,05 133 12.09.11 Dr. W. A. Dotarem 35.705,70 134 12.09.11 Dr. H.-K. B. Dotarem 35.705,70 135 12.09.11 Dr. U. St. Dotarem 35.705,70 136 12.09.11 J. Gi. Dotarem 35.705,70 137 12.09.11 J. Gi. Dotarem 35.705,70 138 12.09.11 J. Gi. Xenetix 26.287,68 139 12.09.11 Dr. W. A. Xenetix 18.804,37 140 12.09.11 Dr. H.-K. B. Xenetix 11.321,06 141 30.09.11 Dr. A. Bu. Dotarem _____________ Xenetix 33.899,71 142 30.09.11 Dr. A. Bu. Dotarem _____________ Xenetix 51.928,47 143 30.09.11 Dr. A. Bu. Dotarem _____________ Xenetix 44.843,54 144 30.09.11 Dr. W. B. Dotarem 29.878,81 145 30.09.11 Dr. W. Bi. Xenetix 31.632,90 146 05.10.11 Dr. W. A. Dotarem _____________ Xenetix 28.178,40 147 07.10.11 Dr. J. Si. Dotarem _____________ Xenetix 37.920,60 148 07.10.11 Dr. J. Si. Dotarem _____________ Xenetix 37.920,60 149 07.10.11 Dr.C. Di. Dotarem _____________ Xenetix 33.899,71 150 07.10.11 J. Gi. Dotarem _____________ Xenetix 33.899,71 151 07.10.11 Dr. M. Ka. Dotarem _____________ Xenetix 33.899,71 152 07.10.11 Dr. W. A. Dotarem _____________ Xenetix 37.920,60 153 07.10.11 Dr. W. A. Dotarem _____________ Xenetix 37.920,60 154 07.10.11 Dr. W. A. Dotarem _____________ Xenetix 37.920,60 155 07.10.11 Dr. W. A. Dotarem _____________ Xenetix 47.907,57 156 07.10.11 Dr. H.-K. B. Dotarem _____________ Xenetix 47.907,57 157 07.10.11 Dr. M. Ku. Dotarem _____________ Xenetix 47.907,57 158 07.10.11 Dr. J. Si. Dotarem _____________ Xenetix 47.907,57 159 07.10.11 Dr. M. Bo. Dotarem _____________ Xenetix 51.928,46 160 07.10.11 Dr. M. Bo. Dotarem _____________ Xenetix 51.928,46 161 07.10.11 Dr. J. Me. Dotarem _____________ Xenetix 51.928,46 162 07.10.11 J. Gi. Dotarem _____________ Xenetix 51.928,46 163 07.10.11 Dr. M. Ku. Dotarem _____________ Xenetix 51.928,46 164 07.10.11 Dr. M. Ka. Dotarem _____________ Xenetix 51.928,46 165 07.10.11 Dr. J. Si. Dotarem _____________ Xenetix 51.928,46 166 07.10.11 Dr.C. Di. Dotarem _____________ Xenetix 51.928,46 167 07.10.11 Dr.C. Di. Dotarem _____________ Xenetix 66.608,25 168 07.10.11 Dr. J. Si. Dotarem _____________ Xenetix 66.608,25 169 07.10.11 Dr. M. Bo. Dotarem _____________ Xenetix 66.608,25 170 07.10.11 Dr. J. Si. Dotarem _____________ Xenetix 48.681,29 171 07.10.11 Dr. M. Ka. Dotarem _____________ Xenetix 38.429,85 172 07.10.11 J. Gi. Dotarem _____________ Xenetix 48.681,29 173 07.10.11 Dr. J. Me. Dotarem _____________ Xenetix 38.429,85 174 07.10.11 J. Gi. Dotarem _____________ Xenetix 28.178,40 175 07.10.11 Dr. S. G. Xenetix 6.977,89 176 07.10.11 Dr.C. Di. Dotarem _____________ Xenetix 17.926,96 177 07.10.11 Dr. S. G. Xenetix 8.041,78 178 07.10.11 Dr. S. G. Xenetix 4.020,89 179 07.10.11 Dr. H.-K. B. Dotarem 30.275,40 180 07.10.11 Dr. M. Ku. Dotarem 41.005,78 181 07.10.11 Dr. U. St. Dotarem 30.754,34 182 07.10.11 Dr. M. Ku. Dotarem 20.502,89 183 07.10.11 Dr.C. Di. Dotarem 10.251,44 184 07.10.11 Dr. J. Si. Dotarem 10.251,44 185 07.10.11 Dr. U. St. Dotarem 43.886,68 186 04.11.11 Dr. J. Me. Dotarem 62.333,65 187 04.11.11 Dr. J. Me. Dotarem 62.333,65 188 04.11.11 Dr. J. Si. Dotarem 62.333,65 189 04.11.11 Dr. J. Me. Dotarem 48.650,93 190 04.11.11 Dr. H.-K. B. Dotarem 62.333,65 191 04.11.11 Dr. M. Ka. Dotarem 62.333,65 192 04.11.11 Dr. U. St. Dotarem 62.333,65 193 04.11.11 Dr. W. A. Dotarem 62.333,65 194 04.11.11 Dr. W. A. Dotarem 48.650,93 195 04.11.11 Dr. M. Ka. Dotarem 48.650,93 196 04.11.11 Dr. W. B. Dotarem 48.650,93 197 04.11.11 Dr. H.-K. B. Dotarem 48.650,93 198 04.11.11 Dr. M. Bo. Dotarem 62.333,65 199 04.11.11 Dr.C. Di. Dotarem 62.333,65 200 04.11.11 Dr. M. Ku. Dotarem 62.333,65 201 04.11.11 Dr. M. Bo. Dotarem 62.333,65 202 04.11.11 Dr. W. A. Dotarem 62.333,65 203 04.11.11 Dr. W. A. Dotarem 48.650,93 204 04.11.11 Dr. M. Ku. Dotarem 48.650,93 205 04.11.11 Dr. J. Si. Dotarem 48.650,93 206 04.11.11 Dr.C. Di. Dotarem 48.650,93 207 04.11.11 Dr. J. Me. Xenetix 25.150,63 208 04.11.11 Dr. J. Me. Xenetix 25.150,63 209 04.11.11 Dr. W. A. Xenetix 25.150,63 210 04.11.11 Dr. W. A. Xenetix 25.150,63 211 04.11.11 Dr. M. Bo. Xenetix 25.150,63 212 04.11.11 Dr.C. Di. Xenetix 25.150,63 213 04.11.11 Dr. J. Si. Xenetix 25.150,63 214 04.11.11 Dr. S. G. Xenetix 25.150,63 215 04.11.11 Dr. M. Ka. Xenetix 25.150,63 216 04.11.11 Dr. S. G. Xenetix 11.910,82 217 04.11.11 Dr. M. Ku. Xenetix 11.910,82 218 04.11.11 Dr. M. Ku. Xenetix 11.910,82 219 04.11.11 Dr. M. Bo. Xenetix 11.910,82 220 04.11.11 Dr. H.-K. B. Xenetix 11.910,82 221 04.11.11 Dr. W. A. Xenetix 11.910,82 222 04.11.11 Dr. H.-K. B. Xenetix 11.910,82 223 04.11.11 Dr. J. Me. Xenetix 11.910,82 224 04.11.11 Dr. W. A. Xenetix 11.910,82 225 10.11.11 J. Gi. Dotarem 48.650,93 226 10.11.11 Juri Gi. Dotarem 48.650,93 227 10.11.11 J. Gi. Xenetix 11.910,82 228 10.11.11 J. Gi. Xenetix 11.910,82 229 10.11.11 Dr. W. Bi. Dotarem 50.155,60 230 10.11.11 Dr. W. Bi. Dotarem 50.155,60 231 10.11.11 Dr. W. Bi. Xenetix 25.928,48 232 10.11.11 Dr. M. Br. Xenetix 25.928,48 233 24.11.11 Dr. M. Bo. Dotarem _____________ Gadovist 81.877,86 234 24.11.11 J. Gi. Dotarem _____________ Gadovist 60.217,44 235 24.11.11 J. Gi. Dotarem _____________ Gadovist 65.429,22 236 24.11.11 Dr. J. Me. Dotarem _____________ Gadovist 24.777,41 237 24.11.11 Dr. J. Me. Dotarem _____________ Gadovist 30.382,07 238 24.11.11 Dr.C. Di. Dotarem _____________ Gadovist 81.877,86 239 24.11.11 Dr. M. Ku. Dotarem _____________ Gadovist 81.877,86 240 24.11.11 Dr. J. Si. Dotarem _____________ Gadovist 55.917,71 241 24.11.11 Dr. J. Si. Dotarem _____________ Gadovist 29.954,92 242 24.11.11 Dr. H.-K. B. Dotarem _____________ Gadovist 71.300,51 243 24.11.11 Dr. M. Ka. Dotarem _____________ Gadovist 76.638,54 244 24.11.11 Dr. W. A. Dotarem _____________ Gadovist 58.522,27 245 24.11.11 Dr. U. St. Dotarem _____________ Gadovist 53.857,19 246 24.11.11 Dr. W. A. Dotarem _____________ Gadovist 44.708,39 247 24.11.11 Dr. M. Bo. Dotarem _____________ Magnevision 114.845,57 248 24.11.11 J. Gi. Dotarem _____________ Magnevision 64.255,52 249 24.11.11 Dr. M. Ku. Dotarem _____________ Magnevision 114.845,57 250 24.11.11 Dr. M. Ka. Dotarem _____________ Magnevision 59.944,93 251 24.11.11 Dr. J. Si. Dotarem _____________ Magnevision 40.062,84 252 24.11.11 Dr. Jö. Si. Dotarem _____________ Magnevision 100.591,42 253 24.11.11 Dr. M. Ka. Dotarem _____________ Magnevision 76.538,72 254 24.11.11 Dr. H.-K. B. Dotarem _____________ Magnevision 54.900,64 255 24.11.11 Dr. U. St. Dotarem _____________ Magnevision 63.811,84 256 24.11.11 Dr. W. A. Dotarem _____________ Magnevision 52.061,06 257 24.11.11 J. Gi. Dotarem _____________ Magnevision 49.221,49 258 24.11.11 Dr. M. Bo. Xenetix 33.480,13 259 24.11.11 Dr. J. Me. Xenetix 25.536,80 260 24.11.11 Dr. S. G. Xenetix 31.871,77 261 24.11.11 Dr.C. Di. Xenetix 33.480,13 262 24.11.11 Dr. J. Si. Xenetix 27.105,78 263 24.11.11 Dr. M. Ka. Xenetix 31.871,77 264 24.11.11 Dr. J. Si. Xenetix 27.949,34 265 24.11.11 Dr. S. G. Xenetix 19.907,55 266 24.11.11 Dr. A. Sc. Xenetix 23.928,44 267 24.11.11 Dr.C. Di. Xenetix 8.786,89 268 24.11.11 J. Gi. Dotarem _____________ Gadovist 88.658,08 269 24.11.11 Dr. W. Bi. Dotarem _____________ Gadovist 28.823,56 270 24.11.11 J. Gi. Magnevision _____________ Xenetix 45.767,20 271 24.11.11 Dr. W. Bi. Dotarem _____________ Magnevision 26.606,90 272 24.11.11 Dr. W. Bi. Xenetix 24.668,50 273 24.11.11 Dr. M. Br. Xenetix 12.334,25 274 07.12.11 Dr. J. Vo. Xenetix 24.668,50 275 09.12.11 Dr. J. Me. Dotarem _____________ Gadovist 62.824,65 276 09.12.11 Dr. M. Bo. Dotarem _____________ Gadovist 25.324,10 277 09.12.11 Dr. J. Me. Dotarem _____________ Gadovist 25.778,80 278 09.12.11 Dr. M. Ka. Dotarem _____________ Gadovist 13.085,84 279 09.12.11 Dr. J. Si. Dotarem _____________ Gadovist 64.735,43 280 09.12.11 Dr. H.-K. B. Dotarem _____________ Gadovist 41.772,74 281 09.12.11 Dr. W. A. Dotarem _____________ Gadovist 34.865,80 282 09.12.11 Dr. U. St. Dotarem _____________ Gadovist 25.716,99 283 09.12.11 Dr. W. A. Dotarem _____________ Gadovist 49.981,97 284 09.12.11 Dr. W. A. Dotarem _____________ Gadovist 28.868,25 285 09.12.11 Dr. M. Ku. Dotarem _____________ Gadovist 25.324,10 286 09.12.11 Dr.C. Di. Dotarem _____________ Gadovist 25.324,10 287 09.12.11 Dr. M. Ka. Dotarem _____________ Gadovist 20.840,37 288 09.12.11 Dr. W. B. Dotarem _____________ Gadovist 12.199,11 289 09.12.11 Dr. J. Si. Dotarem _____________ Gadovist 18.024,27 290 09.12.11 Dr. J. Me. Dotarem _____________ Magnevision 75.170,15 291 09.12.11 Dr.C. Di. Dotarem _____________ Magnevision 114.845,57 292 09.12.11 Dr. H.-K. B. Dotarem _____________ Magnevision 60.972,26 293 09.12.11 Dr. J. Si. Dotarem _____________ Magnevision 51.173,71 294 09.12.11 Dr. J. Me. Dotarem _____________ Magnevision 28.204,59 295 09.12.11 Dr. M. Bo. Dotarem _____________ Magnevision 53.873,31 296 09.12.11 Dr.C. Di. Dotarem _____________ Magnevision 53.873,31 297 09.12.11 Dr. W. A. Dotarem _____________ Magnevision 35.163,57 298 09.12.11 Dr. U. St. Dotarem _____________ Magnevision 30.707,97 299 09.12.11 Dr. W. A. Dotarem _____________ Magnevision 30.707,97 300 09.12.11 Dr. J. Si. Dotarem _____________ Magnevision 33.743,78 301 09.12.11 Dr. W. A. Dotarem _____________ Magnevision 19.489,63 302 09.12.11 Dr. M. Ku. Dotarem _____________ Magnevision 24.832,58 303 09.12.11 Dr. J. Me. Dotarem _____________ Magnevision 26.981,03 304 09.12.11 Dr. M. Ka. Dotarem _____________ Magnevision 54.956,90 305 09.12.11 Dr. W. A. Dotarem _____________ Magnevision 24.585,13 306 09.12.11 Dr. J. Me. Dotarem _____________ Magnevision 20.129,54 307 09.12.11 Dr. W. B. Magnevision 13.170,56 308 09.12.11 Dr. J. Me. Xenetix 27.949,34 309 09.12.11 Dr. M. Ku. Xenetix 20.751,11 310 09.12.11 Dr. J. Si. Xenetix 15.985,11 311 09.12.11 Dr. J. Si. Xenetix 25.497,42 312 09.12.11 J. Gi. Xenetix 12.788,09 313 09.12.11 Dr. J. Me. Xenetix 13.552,89 314 09.12.11 Dr. J. Me. Xenetix 11.160,04 315 09.12.11 Dr. M. Ka. Xenetix 7.982,71 316 09.12.11 Dr. W. A. Xenetix 7.982,71 317 09.12.11 Dr. M. Bo. Xenetix 7.982,71 318 09.12.11 Dr. W. A. Xenetix 10.355,87 319 09.12.11 Dr. M. Ku. Xenetix 8.767,20 320 09.12.11 Dr. M. Ka. Xenetix 6.374,35 321 12.12.11 J. Gi. Primovist 4.464,88 322 12.12.11 Dr. Jörg Si. Micropaque 79,88 323 12.12.11 Dr. J. Me. Micropaque 79,88 324 16.12.11 Dr. J. Vo. Dotarem _____________ Gadovist 41.772,74 325 16.12.11 Dr. J. Vo. Dotarem _____________ Magnevision 42.262,51 326 16.12.11 Dr.C. Di. Dotarem _____________ Magnevision 250.177,36 327 16.12.11 Dr. M. Bo. Dotarem _____________ Magnevision 249.346,26 328 16.12.11 Dr. H.-K. B. Dotarem _____________ Magnevision 241.266,16 329 16.12.11 Dr. U. St. Dotarem _____________ Magnevision 216.561,23 330 16.12.11 Dr. J. Me. Dotarem _____________ Magnevision 198.805,19 331 04.01.12 Dr. J. Me. Telebrix Gastro 1.735,38 332 16.01.12 Dr. U. St. Artirem 1.605,54 333 17.01.12 Dr. S. G. Xenetix 42.542,65 334 17.01.12 Dr. A. Sc. Xenetix 25.627,21 335 17.01.12 Dr. S. G. Xenetix 19.579,78 336 17.01.12 Dr. U. St. Dotarem 45.282,02 337 17.01.12 Dr. U. St. Dotarem 12.419,20 338 17.01.12 Dr. W. B. Dotarem 39.677,36 339 17.01.12 Dr. H.-.K. B. Dotarem 58.791,31 340 17.01.12 Dr. M. Bo. Dotarem _____________ Xenetix 63.497,91 341 17.01.12 Dr. J. Si. Dotarem _____________ Xenetix 61.806,36 342 17.01.12 Dr. C. Di. Dotarem _____________ Xenetix 77.550,72 343 17.01.12 Dr. M. Ku. Dotarem _____________ Xenetix 64.369,08 344 17.01.12 Dr. M. Ka. Dotarem _____________ Xenetix 55.390,90 345 17.01.12 Dr. J. Si. Dotarem _____________ Xenetix 46.882,37 346 17.01.12 Dr. J. P. Me. Dotarem _____________ Xenetix 39.872,70 347 17.01.12 Dr. J. Gi. Dotarem _____________ Xenetix 37.309,98 348 17.01.12 Dr. W.. A. Dotarem _____________ Xenetix 30.493,00 349 17.01.12 Dr. S. G. Dotarem _____________ Xenetix 7.462,00 350 17.01.12 Dr. C. Di. Dotarem _____________ Xenetix 7.462,00 351 17.01.12 Dr. W. A. Dotarem _____________ Xenetix 12.361,27 352 17.01.12 Dr. W. B. Dotarem _____________ Xenetix 14.923,99 353 17.01.12 Dr. J. Gi. Dotarem _____________ Xenetix 7.462,00 354 17.01.12 Dr. M. Bo. Dotarem _____________ Xenetix 7.462,00 355 17.01.12 Dr. J. Si. Dotarem _____________ Xenetix 12.361,27 356 17.01.12 Dr. M. Ku. Dotarem _____________ Xenetix 7.462,00 357 17.01.12 Dr. C. Di. Dotarem _____________ Xenetix 7.462,00 358 17.01.12 Dr. M. Ka. Dotarem _____________ Xenetix 7.462,00 359 17.01.12 Dr. M. Ka. Dotarem _____________ Xenetix 7.462,00 360 17.01.12 Dr. J. Gi. Dotarem ____________ Magnevision 48.247,20 361 17.01.12 Dr. J. Gi. Dotarem _____________ Xenetix 23.311,50 362 17.01.12 Dr. R. Ev. Xenetix 2.641,98 363 17.01.12 Dr. M. Br. Xenetix 2.641,98 364 17.01.12 Dr. W. Bi. Xenetix 8.824,06 365 17.01.12 Dr. J. Vo. Xenetix 13.209,90 366 17.01.12 Dr. J. Mi. Xenetix 26.419,80 367 17.01.12 Dr. J. Vo. Xenetix 13.209,90 368 26.01.12 Dr. U. St. Magnevision 44.922,50 369 26.01.12 Dr. U. St. Magnevision 28.417,20 370 26.01.12 Dr. W. B. Dotarem _____________ Magnevision 17.660,90 371 26.01.12 Dr. C. Di. Dotarem _____________ Magnevision 90.232,70 372 26.01.12 Dr. C. Di. Dotarem 24.289,58 373 26.01.12 Dr. J. Si. Dotarem _____________ Magnevision 16.832,22 374 26.01.12 Dr. J. Si. Dotarem 3.036,20 375 26.01.12 Dr. J. P. Me. Dotarem _____________ Magnevision 84.161,08 376 26.01.12 Dr. J. P. Me. Dotarem 15.180,98 377 26.01.12 Dr. J. Si. Dotarem _____________ Magnevision 84.161,08 378 26.01.12 Dr. J. Si. Dotarem 15.180,98 379 26.01.12 Dr. M. Bo. Dotarem _____________ Magnevision 84.161,08 380 26.01.12 Dr. M. Bo. Dotarem 15.180,98 381 26.01.12 Dr. J. Si. Dotarem _____________ Magnevision 62.975,89 382 26.01.12 Dr. J. Si. Dotarem 24.289,58 383 26.01.12 Dr. J. Gi. Dotarem _____________ Magnevision 108.914,51 384 26.01.12 Dr. J. Gi. Dotarem 18.217,18 385 26.01.12 Dr. M. Ku. Dotarem _____________ Magnevision 77.062,13 386 26.01.12 Dr. M. Ku. Dotarem 30.361,97 387 26.01.12 Dr. W. B. Dotarem _____________ Magnevision 41.361,09 388 26.01.12 Dr. W. B. Dotarem 9.108,59 389 26.01.12 Dr. H.-K. B. Dotarem _____________ Magnevision 67.721,33 390 26.01.12 Dr. H.-K. B. Dotarem 30.361,97 391 26.01.12 Dr. Wolfg. A. Dotarem _____________ Magnevision 61.883,09 392 26.01.12 Dr. W. A. Dotarem 9.108,59 393 26.01.12 Dr. M. Ka. Dotarem _____________ Magnevision 77.062,13 394 26.01.12 Dr. M. Ka. Dotarem 15.180,98 395 26.01.12 Dr. C. Di. Dotarem _____________ Magnevision 30.955,61 396 26.01.12 Dr. C. Di. Dotarem 3.036,20 397 26.01.12 Dr. M. Ka. Dotarem _____________ Magnevision 21.586,67 398 26.01.12 Dr. M. Ka. Dotarem 3.036,20 399 26.01.12 Dr. M. Ku. Dotarem _____________ Magnevision 26.070,40 400 26.01.12 Dr. M. Ku. Dotarem 6.072,39 401 26.01.12 Dr. M. Bo. Dotarem _____________ Magnevision 21.586,67 402 26.01.12 Dr. M. Bo. Dotarem 6.072,39 403 26.01.12 Dr. S. G. Dotarem _____________ Magnevision 17.131,07 404 26.01.12 Dr. S. G. Dotarem 6.072,39 405 26.01.12 Dr. W. A. Dotarem _____________ Magnevision 18.252,00 406 26.01.12 Dr. W. A. Dotarem 6.072,39 407 26.01.12 Dr. C. Di. Dotarem _____________ Magnevision 24.622,48 408 26.01.12 Dr. C. Di. Dotarem 3.036,20 409 26.01.12 Dr. M. Ka. Dotarem _____________ Magnevision 14.291,50 410 26.01.12 Dr. M. Ka.
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