(1)Die Heranziehung zur Haushaltebefragung im Mikrozensus 2017 ist mit Verfassungsrecht, insbesondere mit dem Recht der Antragsteller auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG vereinbar. Randnummer 25 Die vom demokratisch legitimierten Gesetzgeber normierte Auskunftspflicht nach § 13 MZG 2017 entspricht den Vorgaben, die das Bundesverfassungsgericht im Volkszählungsurteil aufgestellt hat. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Grundsatzentscheidung zu den Anforderungen an den Schutz des Auskunftserteilenden (BVerfG, Urt. v. 15.12.1983, 1 BvR 209 u.a./83; BVerfGE 65, 1 und in juris - Volkszählungsurteil) festgestellt, dass der Staat, um seinen Aufgaben nachkommen zu können, Informationen über die Bürger benötigt, die er im Wege einer Befragung erheben kann. Der einzelne hat kein Recht auf „seine“ Daten im Sinne einer absoluten, uneinschränkbaren Herrschaft; er ist vielmehr eine sich innerhalb der sozialen Gemeinschaft entfaltende, auf Kommunikation angewiesene Persönlichkeit. Information, auch soweit sie personenbezogen ist, stellt ein Abbild sozialer Realität dar, das nicht ausschließlich dem Betroffenen allein zugeordnet werden kann (BVerfG, Urt. v. 15.12.1983, a.a.O., juris Rn. 150). Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Entscheidung in Übereinstimmung mit einer früheren, zum Mikrozensus ergangenen Entscheidung (BVerfG, Beschl. v. 16.7.1969, 1 BvL 19/63; BVerfGE 27, 1/7), festgestellt, dass bei solchen Befragungen eine Auskunftspflicht des Bürgers im Gesetz vorgesehen werden kann, um eine lückenlose Erfassung der Daten, die der Staat zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt, sicherzustellen. Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Entscheidung ferner ins Einzelne gehende Anforderungen aufgestellt, wie sicherzustellen sei, dass die Daten des Einzelnen anonymisiert werden (BVerfG, Urt. v. 15.12.1983, a.a.O., juris Rn. 163). Randnummer 26 In der Rechtsprechung ist mehrfach bestätigt worden, dass die bisherigen Mikrozensusgesetze insbesondere die Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung und Gleichbehandlung nicht verletzt haben (u.a. VGH München, Beschl. v. 24.9.2010, 5 ZB 10.1870, juris Rn. 8; VG Hamburg, Urt. v. 21.11.2014, 9 K 4926/13 n.v.; VG Hannover, Urt. v. 25.10.2016, 10 A 4657/16, juris Rn. 26; VG München, Beschl. v. 24.7.2014, M 7 S 14.2320, juris Rn. 14 zum MZG 2005; OVG Hamburg, Beschl. v. 22.1.1997 Bs III 154/96, juris Rn. 3 f. zum MZG 1996; BVerwG, Beschl. v. 9.7.1996, 3 B 34/96, juris Rn. 3-5 zum MZG 1985 v. 17.12.1990). Randnummer 27 Die von den Antragstellern gegen das Mikrozensusgesetz 2017 erhobenen Rügen verfangen ebenfalls nicht; auch der Hamburgische Datenschutzbeauftragte hat keine Bedenken gegen das Mikrozensusgesetz 2017 geäußert (vgl.:https://www.datenschutz-hamburg.de/news/detail/article/mikrozensus-2017.html?tx_ttnews%5BbackPid%5D =157&cHash=042a7cf31e011b9f30540d743b318a43). Randnummer 28 (
- a)So rügen die Antragsteller zu Unrecht eine nicht hinreichende Anonymisierung der erhobenen Daten. § 12 BStatG und § 14 Abs. 1 MZG 2017 tragen den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Anforderungen durch die dort vorgeschriebene Trennung und Löschung bestimmter Merkmale über persönliche und sachliche Verhältnisse der Befragten Rechnung. So sind Hilfsmerkmale nach § 11 Abs. 1 MZG 2017 wie Vor- und Familiennamen der Haushaltsmitglieder, Kontaktdaten der Haushaltsmitglieder (z.B. auch die Telefonnummer), Wohnanschrift etc. von den Erhebungsdaten zu trennen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern nach der Vorschrift des § 14 MZG 2017 der Anspruch auf Anonymisierung in geringerer Weise verwirklicht würde als gemäß dem in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht beanstandeten § 8 MZG 2005. Randnummer 29 Soweit die Antragsteller eine (Re-)Identifizierung befürchten, da ihren Daten die Meldedaten zugeordnet würden, begründet dies ebenfalls keinen Verstoß gegen ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Denn die in § 15 Abs. 1 MZG 2017 vorgesehene Übermittlung der Meldedaten an die Antragsgegnerin dient der organisatorischen Vorbereitung und Durchführung des Mikrozensus (zuvor in vergleichbarer Weise geregelt in § 10 MZG 2005). Soweit Hilfsmerkmale im Sinne des § 11 Abs. 1 MZG 2017 übermittelt worden sind (Namen und Anschriften der Haushaltsmitglieder), sind sie gemäß § 14 Abs. 1 MZG 2017 unverzüglich nach Abschluss der Erhebung und der Schlüssigkeitsprüfung von den z.T. in den Meldedaten enthaltenen Erhebungsmerkmalen nach § 6 Abs. 1 MZG 2017 (Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsstaat etc.) zu trennen. Es ist nicht ersichtlich, dass vor diesem Hintergrund die Verwendung von Meldedaten zur Vorbereitung des Mikrozensus die Anonymisierung gefährdet. Die Erhebungsmerkmale des Kernprogramms nach § 6 MZG sind im Vergleich zum Merkmalsumfang nach dem MZG 2005 im Übrigen deutlich reduziert (vgl. Gesetzesbegründung zum MZG 2017 vom 17.8.2016, BT-Drs. 18/9418, S. 31). Auch ist die Beurteilung des Mikrozensusgesetzes 2017 ebenso wie die der vorherigen Mikrozensusgesetze an der Lebenswirklichkeit zu orientieren, der rechtswidrige bzw. ggf. strafbare Handlungen nicht entsprechen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.1.1997, a.a.O.). Nach § 1 MZG 2017, §§ 21, 22 BStatG ist die Zusammenführung von Merkmalen, die aufgrund des Mikrozensusgesetzes erhoben wurden, mit Daten aus anderen statistischen Erhebungen zum Zweck der Herstellung eines Personenbezugs außerhalb der statistischen Aufgabenstellung des Bundesstatistikgesetzes verboten und ein Verstoß dagegen unter Strafe gestellt. Randnummer 30 Zwar ist nicht auszuschließen, dass - wie die Antragsteller befürchten - allein aus den für die Statistik verwendeten Erhebungsmerkmalen nach § 6 Abs. 1 MZG 2017 (z.B. Wohnort, Geburtsmonat, Geburtsjahr und Geschlecht) der erforderliche Personenbezug herstellen werden kann. Das Bundesverfassungsgericht hat im Kammerbeschluss vom 28. September 1987 (1 BvR 1063/87, juris Rn. 10) das nach faktischer Anonymisierung bestehende Reidentifizierungsrisiko für verfassungsrechtlich unbedenklich erklärt (vgl. dazu auch VGH München, Beschl. v. 24.9.2010, a.a.O., juris Rn. 9; OVG Hamburg, 22.1.1997, a.a.O. m.w.N.): Randnummer 31 „Die Beachtung des verfassungsrechtlichen Gebotes eines möglichst frühzeitigen (faktischen) Anonymisierung, verbunden mit Vorkehrungen gegen eine Reanonymisierung, wird weiter nicht durch die selbst nach Entfernung von Identifikatoren verbleibenden Möglichkeiten in Frage gestellt, anhand der Erhebungsmerkmale eine Reidentifizierung vorzunehmen. Von Verfassungs wegen gefordert ist lediglich eine faktische Anonymität der Daten. Diese kann - in Anlehnung an § 16 Abs. 6 BStatG - allenfalls dann als gegeben angesehen werden, wenn Datenempfänger oder Dritte eine Angabe nur mit einem - im Verhältnis zum Wert der zu erlangenden Information nicht zu erwartenden - unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten, Arbeitskraft und sonstigen Ressourcen (etwa Risiko einer Bestrafung) einer Person zuordnen können. Die von dem Beschwerdeführer vorgetragenen Reidentifizierungsmöglichkeiten vernachlässigen dabei durchgängig die tatsächlichen Bedingungen und Möglichkeiten einer solchen Reidentifizierung, insbesondere die Maßnahmen zur Datensicherung und das Erfordernis, daß Zusatzwissen verfügbar zu sein hat. Für die statistischen Landesämter bleiben die Daten allerdings durchgängig personenbezogen, weil personenbeziehbar. Dies ist bei einer auf Individualdaten aufbauenden, kleinräumig zu gliedernden Statistik allein durch gesetzliche Ge- und Verbote nicht vermeidbar. Das hiernach verbleibende Reidentifizierungsrisiko hat der Einzelne grundsätzlich als notwendige Folge einer im überwiegenden Allgemeininteresse angeordneten Statistik hinzunehmen, wenn und soweit auch innerhalb der statistischen Ämter interne organisatorische Vorkehrungen neben den Trennungs- und Löschungsgeboten die Beachtung des Zweckbindungsgebotes und des Reidentifizierungsverbotes sicherstellen.“ Randnummer 32 (
- b)Die von den Antragstellern beanstandete, in § 8 MZG 2017 geregelte Verpflichtung der Befragten, ab dem Erhebungsjahr 2020 Angaben in Bezug auf ihr Einkommen und ihre Lebensbedingungen zu machen, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Denn das Verwaltungsgericht überprüft Rechtsnormen nur inzident im Rahmen eines konkreten Rechtsstreits, der eine Einzelfallmaßnahme oder ein individuellen Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten betrifft. Da der vorliegend angegriffene Verwaltungsakt vom 21. März 2017 keine in § 8 MZG 2017 genannten Angaben betrifft, weil diese Daten nicht in dem Erhebungsbogen abgefragt wurden, auf den sich der Heranziehungsbescheid bezieht, ist die gerügte gesetzlich geregelte Auskunftspflicht ab 2020 vom Verwaltungsgericht nicht zu überprüfen. Randnummer 33 (
- c)Soweit die Antragsteller sich gegen das Mikrozensusgesetz 2017 wenden, weil dieses eine Weitergabe der erhobenen Daten ohne Einwilligung der Betroffenen ermögliche, sind diese Bedenken nicht begründet. Das Gesetz hat die Zwecke der Verwendung der Daten geregelt, darüber hinaus ist die Verpflichtung der Antragsgegnerin und einzelner Amtsträger und Amtsträgerinnen zur Geheimhaltung in § 16 BStatG geregelt. Randnummer 34