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Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Strafsenat 2 Ws 110/17, 2 Ws 110/17 - 2 OBL 6/17 Beschluss Untersuchungshaftbefehl: Haftgrund der Wiederhol

Untersuchungshaftbefehl: Haftgrund der Wiederholungsgefahr bei gewerbsmäßigem Betrug Orientierungssatz Betrugstaten sind nur dann geeignete Anlasstaten zur Begründung des Haftgrundes der Wiederholungs

§ 112aRn. 8; Mü

Ko-StPO/Böhm § 112a Rn. 18 f.). Randnummer 9 Bei den Anlasstaten muss es sich ferner - in jedem Einzelfall (vgl. nur Meyer-Goßner/

§ 112aRn.

9 m.w.N.) - um die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Taten handeln. An Anordnung und Vollzug der Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr sind im Hinblick auf ihren Charakter als präventive Sicherungshaft aus verfassungsrechtlichen Gründen strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfGE 35, 185; KG NStZ-RR 2015, 115). Den Anlasstaten muss überdurchschnittlicher Unrechtsgehalt und Schweregrad zukommen (vgl. OLG Frankfurt StV 2016, 816; Meyer-Goßner/

§ 112a

Rn 9), wobei zur Bestimmung des Gewichts der Tat Begleitumstände wie Beweggründe, Art der Tatausführung, Auswirkungen der Tat, Vorleben und Nachtatverhalten herangezogen werden können (OLG Hamm NStZ-RR 2015, 115). Die Anlasstaten müssen auch geeignet sein, in weiten Kreisen das „Gefühl der Geborgenheit im Recht“ zu beeinträchtigen (Senat, Beschl. v.

  1. Januar 2014 (Az.: 2 Ws 10/14); KG NStZ-RR 2015, 115). Randnummer 10 Besonderes Gewicht kommt dem Erfordernis einer die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigenden Tat zu, soweit als Anlasstaten Betrugstaten nach § 263 StGB in Rede stehen, da der Gesetzgeber den Betrug nach § 263 StGB - anders als den Diebstahl nach § 242 StGB oder die (einfache) Körperverletzung nach § 223 StGB - bereits im Grundtatbestand und damit ohne Differenzierung nach der Schwere der Tat in den Katalog des § 112a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO aufgenommen hat. Die Stellungnahme der Bundesregierung zur Einführung des § 112a StPO lässt erkennen, dass insoweit eine vorsichtige Anwendung des Haftgrundes befürwortet wurde: „... zeigt, daß sich die Wiederholungsgefahr auf Eigentums- und Vermögensdelikte konzentriert. Gerade bei diesen Delikten ist aber geboten, soweit nicht erschwerende Umstände wie Gewaltanwendung und der gleichen hinzukommen, die aus verfassungsrechtlichen Gründen erforderliche Zurückhaltung zu üben.“ (BT-Drs. VI/3248, Bl. 7). Randnummer 11 Betrugstaten sind nur dann geeignete Anlasstaten, wenn sie in ihrem konkreten Schweregrad nach Art und Ausführung sowie Umfang des Schadens mindestens etwa einem besonders schweren Fall des Diebstahls nach § 243 StGB entsprechen (vgl. KG NStZ-RR 2015, 115; OLG Hamm, Beschl. v.
  2. April 2010, Az.: 3 Ws 161/10; OLG Thüringen, Beschl. v.
  3. Januar 2008, Az.: 1 Ws 29/08 (juris); Meyer-Goßner/

§ 112aRn.

7; KK-Graf § 112a Rn. 10; HK-Posthoff § 112a Rn. 7). Durch Betrugstaten verursachte Vermögensschäden unterhalb eines Betrages von etwa 2000 EUR werden in aller Regel den erforderlichen Schweregrad nicht begründen (vgl. OLG Naumburg, NStZ-RR 2013, 49; OLG Hamm StV 2011, 291; MüKo-StPO/Böhm § 112a Rn. 28; KK-Graf § 112a Rn. 14a). Randnummer 12 2. In der vorliegenden Sache besteht kein dringender Tatverdacht einer nach diesen Kriterien hinreichend schwerwiegenden Anlasstat. Näherer Prüfung bedürfen insoweit nur die nach dem Haftbefehl vom 11. Juli 2017 als Fälle 20 und 21 vom dringenden Tatverdacht erfassten hochwahrscheinlichen Betrugstaten. Randnummer 13

  1. a)Der dringende Tatverdacht des gewerbsmäßigen Betruges im zu Fall 20 des Haftbefehls dargestellten hochwahrscheinlichen Sachverhalt genügt den vorstehend dargelegten Anforderungen an den Schweregrad einer Anlasstat nicht. Randnummer 14
  2. aa)Der Angeklagte ist insoweit dringend verdächtig, am 10. Dezember 2016 um 17.50 Uhr von Hamburg aus bei der Firma U. GmbH, F. ..., ... D., über das Internet ein Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... angemietet zu haben, wobei er als Ende der Mietzeit den 11. Dezember 2016, 22.30 Uhr, vereinbarte und als Zahlungsart das Lastschriftverfahren wählte, ohne jedoch willens und in der Lage zu sein, den vereinbarten Mietzins zu zahlen, und das Fahrzeug anschließend auch entgegennahm. Randnummer 15 Ferner hat er hochwahrscheinlich am 11. Dezember 2016, nachdem die Firma U. seine mangelnde Zahlungsfähigkeit hinsichtlich des am Vortag angemieteten Pkws erkannt und daraufhin das gemietete Fahrzeug ferngesteuert stillgelegt hatte, über die Gesellschaft ... Zentrum S. GmbH & Co. KG in S. im Rahmen der ...-Mobilitätsgarantie das am Vortag angemietete Fahrzeug, das sich wegen der ferngesteuerten Stilllegung, die der mit der Sache befasste Mitarbeiter der ... Zentrum S. GmbH & Co. KG als Ursache des Fahrzeugstillstandes nicht erkannte, nicht mehr starten ließ, gegen einen Pkw ... im Wert von etwa 25.000 EUR mit dem amtlichen Kennzeichen ... austauschen lassen, dieses Fahrzeug entgegengenommen und es zunächst nach Ablauf der für den 12. Dezember 2016 vereinbarten Rückgabezeit weiter genutzt, wobei das Fahrzeug am 25. Dezember 2016 sichergestellt werden konnte und nachfolgend an die Eigentümerin zurückgelangt ist. Randnummer 16
  3. bb)Der vorstehend geschilderte hochwahrscheinliche Sachverhalt umfasst zunächst zwei zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB) stehende Fälle des gewerbsmäßigen Betruges, § 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB, da die hochwahrscheinliche Tat zum Nachteil der ... Zentrum S. GmbH & Co. KG von dem Angeklagten räumlich und zeitlich getrennt von der Tat zum Nachteil des Fahrzeugvermieters U. begangen worden ist und er auch den Entschluss zu dieser weiteren Tat hochwahrscheinlich erst infolge der ferngesteuerten Stilllegung des zunächst angemieteten Pkw gefasst hat, da zuvor kein Anlass für die Beschaffung eines weiteren bzw. anderen Fahrzeugs bestanden hatte. Bei natürlicher Betrachtung stellen sich diese Sachverhalte nicht als einheitliches Tun dar (vgl. zum Ganzen nur Fischer vor § 52 StGB Rn. 2 ff.); es handelt sich vielmehr jeweils um selbständige Taten. Randnummer 17
  4. cc)Die vorgenannte Betrugstat zum Nachteil des Fahrzeugvermieters U. kommt bereits aufgrund des sich auf eine verhältnismäßig kurze Nutzungsdauer beschränkenden und damit nicht hinreichend gewichtigen Vermögensschadens als Anlasstat i. S. d. § 112a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO nicht in Betracht. Randnummer 18
  5. dd)Nichts anderes gilt im Ergebnis für die hochwahrscheinliche Tat zum Nachteil der ... Zentrum S. GmbH & Co. KG. Randnummer 19 Es liegen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte vor, die es als hochwahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Tatvorsatz des Angeklagten sich auf die Erlangung eines Vermögensvorteils richtete, der über die Erlangung einer eher kurzfristigen Nutzung des ausgetauschten Pkw hinausging. Soweit der Pkw letztlich erst am 25. Dezember 2016 sichergestellt und nachfolgend an die Eigentümerin zurückgegeben werden konnte, kommt nach dem der Verfahrensakte zu entnehmenden Ermittlungsergebnis als Grund dieses Geschehensablaufs auch in Betracht, dass der Angeklagte sich an einer früheren Rückgabe des Fahrzeugs dadurch gehindert sah, dass er den Fahrzeugschlüssel dem Zeugen W. ausgehändigt hatte und dieser möglicherweise das Fahrzeug an sich gebracht und die Rückgabe des Schlüssels verweigert hatte. Hierfür spricht jedenfalls, dass bei Sicherstellung des Pkw ... am 25. Dezember 2016 tatsächlich der Fahrzeugschlüssel nicht bei dem Angeklagten, sondern bei dem Zeugen W. aufgefunden wurde. Randnummer 20 Im Übrigen hat die geschädigte ... Zentrum S. GmbH & Co. KG dem Angeklagten für den Nutzungszeitraum vom 11. bis zum 25. Juli 2017 auch lediglich eine Rechnung über einen Betrag von 1.500 EUR ausgestellt, der mithin deutlich unter dem vorstehend als Wertgrenze erörterten Betrag von bis zu 2000 EUR liegt. Soweit durch die Tat ein weitergehender (Folge-)Schaden durch den Bearbeitungs- und Rückführungsaufwand der Geschädigten entstanden ist, vermag dieser Umstand der Tat, auch unter weiterer Berücksichtigung des auch hier hochwahrscheinlich gewerbsmäßigen Handelns des Angeklagten, nicht den im Rahmen des § 112a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO erforderlichen Schweregrad zu verleihen. Randnummer 21
  6. b)Ebenfalls genügt die als Fall 21 des Haftbefehls vom dringenden Tatverdacht umfasste Tat nicht den vorstehend dargestellten Anforderungen an den Unrechtsgehalt und Schweregrad einer Anlasstat i. S. d. § 112a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO. Randnummer 22
  7. aa)Der Beschuldigte hat in diesem Fall hochwahrscheinlich am 28. Dezember 2016 gegen 14.43 Uhr telefonisch unter Angabe der falschen Personalie D. M. für einen A. G., einen M. C., sowie für sich selbst - insoweit unter seinen zutreffenden Personalien - als Reiseteilnehmer, bei dem Reiseanbieter ..., K.-W.-A. ..., ... H., eine nach Fuerteventura führende Reise für den Zeitraum vom 30. Dezember 2016 bis zum 6. Januar 2017 gebucht, ohne Willens und in der Lage zu sein, den Reisepreis von 3.671,00 EUR zu bezahlen, wobei die Reisegesellschaft die Buchung kurzfristig storniert hat und es zum Reiseantritt nicht gekommen ist. Randnummer 23
  8. bb)Von dieser Tat geht keine schwerwiegende Beeinträchtigung der Rechtsordnung im vorangehend erläuterten Sinne aus. Randnummer 24 Der dringende Tatverdacht betrifft hier eine versuchte Tat des gewerbsmäßigen Betruges, §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 22 StGB. Die von den Einzelheiten der Vertragsgestaltung abhängende Frage, ob hier bereits der dringende Tatverdacht einer vollendeten Tat im Sinne eines Eingehungsbetruges vorliegt (vgl. dazu Fischer § 263 Rn. 176 ff.), ist nach Aktenlage nicht hinreichend klar zu bejahen. Randnummer 25 Auch unabhängig von der Frage der Tatvollendung ist bei der Frage nach Unrechtsgehalt und Schweregrad der Tat jedenfalls mildernd zu berücksichtigen, dass durch die Tat - mit Ausnahme des insoweit vernachlässigbar erscheinenden Bearbeitungsaufwandes der Reisegesellschaft - kein bleibender Vermögensschaden verursacht worden ist. Zudem erscheint die von dem Angeklagten bei dieser Tat aufgewandte kriminelle Energie - die hochwahrscheinliche Tat wurde insoweit durch ein Telefongespräch mit einem Sachbearbeiter des Reiseveranstalters begangen - von eher untergeordnetem Gewicht. Vor diesem Hintergrund vermag der Senat auch unter Berücksichtigung der erschwerenden Umstände, namentlich der Höhe des angestrebten Vermögensvorteils und des gewerbsmäßigen Vorgehens des zudem telefonisch unter falschem Namen auftretenden Angeklagten, dieser Tat den nach § 112a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO erforderlichen Schweregrad nicht beizumessen. Randnummer 26 3. Da der Haftbefehl bereits in Ermangelung des zugrunde gelegten Haftgrundes aufzuheben war, kommt es für die vorliegende Entscheidung nicht mehr darauf an, dass der Umfang des Verfahrens in der vorliegenden Sache insbesondere unter Berücksichtigung der Anzahl der auszuwertenden Fallakten und Zeugenaussagen sowie der jedenfalls nicht fernliegenden amtsgerichtlichen Annahme eines Erfordernisses, den Angeklagten im Hinblick auf die Voraussetzungen der §§ 20, 21 und 53 StGB sachverständig begutachten zu lassen - was sich indes zugleich noch nicht in einer Weise aufdrängt, die es als zu einer Verfahrensverzögerung führendes Versäumnis der Staatsanwaltschaft erscheinen ließe, eine entsprechende Begutachtung nicht bereits im Ermittlungsverfahren veranlasst zu haben -, ausreichend erscheint, jedenfalls eine kurzfristige Überschreitung der sechsmonatigen Frist gem. § 121 Abs. 1 StPO zu rechtfertigen, und dass der Verfahrensablauf als solcher auch derzeit - unter Berücksichtigung des anberaumten Beginns und der geplanten zügigen, angesichts des vor einem Richter abgelegten Geständnisses des Angeklagten auch praktikabel erscheinenden Durchführung der Hauptverhandlung am 15., 17. und 24. August 2017 - noch keine als solche zur Aufhebung des Haftbefehls nötigenden Verfahrensverzögerungen aufweist. Randnummer 27 VRiOLG Klimke ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert. Schlage Bruns Schlage

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