Versammlungsverbot durch Allgemeinverfügung anlässlich des G20-Gipfels 2017 in Hamburg Leitsatz
(4)Die zuvor dargelegten Gefahren für die ausländischen Gipfelteilnehmer, Versammlungsteilnehmer, unbeteiligte Dritte, die auswärtigen Beziehungen des Bundes und der staatlichen Veranstaltung des G20-Gipfels in Hamburg werden durch ein von der Antragsgegnerin als „Gemengelage“ bezeichnetes Zusammentreffen der Gefahrquellen, erhöht, die nach Auffassung der Kammer eine außerordentliche Gesamtgefahrenlage erzeugen, die sich von bisherigen versammlungsrechtlichen Lagen in Hamburg erheblich unterscheidet. Randnummer 74 Wie die Antragsgegnerin eingehend dargelegt hat, obliegt ihren Polizeikräften sowie den aus den übrigen Bundesländern und benachbarten Mitgliedsstaaten hinzugezogenen Polizeikräften die Aufgabe, in dem Zeitraum der Durchführung des G20-Gipfels in Hamburg die Sicherheit der Gipfelteilnehmer während der Gipfelveranstaltungen, ihrer Unterbringung in den Hotels sowie insbesondere auf den Transportfahrten zwischen dem Flughafen, den Veranstaltungsorten und den Unterkünften sicherzustellen. Es handelt sich dabei um 30 Staats- und Regierungschefs und 20 Finanzminister mit zahlreichen Begleitpersonen. 42 Personen haben eine sicherheitsrelevante Gefährdungseinstufung. Die Unterbringung der Staatsgäste erfolgt dabei in mehreren, über das innere Stadtgebiet verteilten Hotels in den Straßen An der Alster, Sternschanze, Marseiller Straße, Dammtorwall, Rothenbaumchaussee, ABC-Straße, Große Bleichen, Neuer Jungfernstieg, Heiligengeistbrücke, Alter Wall, Bugenhagenstraße, Kirchenallee, Platz der Deutschen Einheit, Ferdinandstraße, St. Petersburger Straße, Bernhard-Nocht-Straße und Seewartenstraße (vgl. Allgemeinverfügung vom 1. Juni 2017, Seite 7). Daneben muss die Polizei der Antragsgegnerin und die im Wege der Amtshilfe entsandten Polizeikräfte der anderen Bundesländer und des Bundes die Sicherheit der zahlreichen angekündigten öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel anlässlich des G20-Gipfels gewährleisten. Hier erwartet die Antragsgegnerin nach einer für das Gericht nachvollziehbaren Auflistung in der Allgemeinverfügung insgesamt über 100.000 Versammlungsteilnehmer unterschiedlicher Versammlungen und Aufzüge. Dem tritt der Antragsteller nicht entgegen. So sind bereits bis zum 31. Mai 2017 für die Tage vom 7. Juli 2017 bis 8. Juli 2017 18 Versammlungen bzw. Aufzüge angemeldet: Randnummer 75 04.07.2017 bis 08.07.2017, Versammlung, Valentinskamp 38 a-f/ Schierpassage, “Solidarische Oase Gängeviertel – Für grenzenlose Bewegungsfreiheit!“, angemeldet jeweils 5 – 100 Teilnehmer. Randnummer 76 07.07.2017, Versammlung, Jungfernstieg / Reesendammbrücke “USA: brücken bauen statt Mauern!“, angemeldet sind ca. 50 Teilnehmer. Randnummer 77 07.07.2017, Versammlung, Valentinskamp/Caffamachareihe auf der Kreuzung, “Infrastructure to the people!“, angemeldet sind ca. 100 Teilnehmer. Randnummer 78 07.07.2017, Versammlung, Gerhart-Hauptmann-Platz, “Gay20-Gipfel. Für die globalen Menschenrechte von LGBT!”, angemeldet sind 500 – 1.000 Teilnehmer. Randnummer 79 07.07.2017, Versammlung, Ottensener Hauptstraße, „Menschenrechtsverletzungen im indisch besetzten Teil von Kaschmir!“, der Anmelder erwartet ca. 60 Teilnehmer. Randnummer 80 07.07.2017, Versammlung, “One World – One Vibe!“, Reeperbahn / Spielbudenplatz, angemeldet sind ca. 5.000 Teilnehmer. Randnummer 81 07.07.2017, Aufzug, „Solidarität statt G20!“, Hachmannplatz über Jungfernstieg zum Allende Platz, angemeldet sind ca. 400 Teilnehmer. Randnummer 82 07.07.2017, Versammlung, „Welcome China!“, vor dem Hotel Grand Elysee, Tesdorpfstraße, der Anmelder erwartet 15 Teilnehmer. Randnummer 83 07.07.2017, Versammlung, „Welcome China!“, vor dem Hotel Grand Elysee, Moorweidenstraße, der Anmelder erwartet 15 Teilnehmer. Randnummer 84 07.07.2017, Aufzug, „Revolutionäre Anti-G20-Demo, G20-entern - Kapitalismus versenken!“, Reeperbahn über Baumwall, Niederbaumbrücke – Am Sandtorkai – Bei St. Annen – Brandstwiete – Alter Fischmarkt – Schmiedestraße – Bergstraße – Jungfernstieg – Gänsemarkt – Valentinskamp – Dragonerstall – Holstenwall – Millerntordamm – Millerntorplatz, der Anmelder erwartet ca. 2.000 Teilnehmer. Randnummer 85 07.07.2017 bis 08.07.2017, Versammlung, „Gegen die Unterdrückung der arabischen Bevölkerung durch den Iran und gegen die Todesstrafe im Iran - G20 ist auch für die Menschenrechtsverletzungen im Al-Ahwaz verantwortlich!“, Messeplatz, die Veranstalter erwarten ca. 20 Teilnehmer. Randnummer 86 08.07.2017, Versammlung, „Welcome China!“, vor dem Hotel Grand Elysee, Tesdorpfstraße, der Anmelder erwartet 15 Teilnehmer. Randnummer 87 08.07.2017, Versammlung, „Welcome China!“, vor dem Hotel Grand Elysee, Moorweidenstraße, der Anmelder erwartet 15 Teilnehmer. Randnummer 88 08.07.2017, Versammlung, “One World – One Vibe!” Reeperbahn / Spielbudenplatz, angemeldet sind ca. 5.000 Teilnehmer. Randnummer 89 08.07.2017, ein Aufzug, “G20 – not welcome!“, angemeldet sind 50.000 – 100.000 Teilnehmer (Kooperierte Strecke: Deichtorplatz über Willy-Brandt-Straße - Ludwig-Erhard-Straße – Millerntordamm – Millerntorplatz – Reeperbahn – Holstenstraße - Simon-von-Utrecht-Straße - Budapesterstraße; als Endkundgebungsort plant der Veranstalter das Heiligengeistfeld, die Versammlungsbehörde hat den Millerntorplatz angeboten). Randnummer 90 08.07.2017, zwei Aufzüge, “Hamburg zeigt Haltung!“, angemeldet sind 20.000 – 30.000 Teilnehmer: Katarinnenkirchhof über Baumwall zum Fischmarkt und Katarinnenkirchhof über Willy-Brandt-Straße bis zum Fischmarkt. Randnummer 91 08.07.2017, Versammlung, „Für die Berücksichtigung der Menschenrechte im indisch besetzten Teil von Kaschmir!“, Marco-Polo-Terrassen, der Veranstalter erwartet ca. 80 Teilnehmer. Randnummer 92 08.07.2017, Versammlung, „Menschenrechte für die Muslime in Kaschmir Indien!“, Messeplatz/Heinrich-Hertz-Turm, der Veranstalter erwartet ca. 50 Teilnehmer, Versammlung findet nach Kooperation Magellanterrassen statt. Randnummer 93 Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat die Antragsgegnerin ferner vorgetragen, dass seit der Bekanntgabe der Allgemeinverfügung weitere 6 Versammlungen bei ihr angemeldet worden seien. Ferner sei noch mit zahlreichen unangemeldeten Versammlungen zu rechnen. Es obliegt der Antragsgegnerin, alle diese Versammlungen vor unfriedlichen Versammlungsteilnehmern und Störern zu schützen und der zurzeit bestehenden allgemeinen Gefährdung öffentlicher Veranstaltungen durch terroristische Gewalttäter wirksam zu begegnen. Randnummer 94 Es bestehen vor dem Hintergrund der von der Antragsgegnerin vorgelegen Informationen ferner konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine größere Zahl gewaltorientierter Personen in eigenen Aufzügen oder aus friedlichen Versammlungen oder Aufzügen heraus gewaltsame Auseinandersetzungen mit den Polizeikräften der Antragsgegnerin suchen wird. Nach der Lagebeurteilung der Polizei der Antragsgegnerin vom 31. Mai 2017, Seite 25, wird insbesondere anlässlich der Demonstration „für eine solidarische Welt – gegen den G20 Gipfel in Hamburg!“ am 6. Juli 2017 mit einer Teilnahme von 7000-8000 gewaltbereiten Extremisten am Aufzug gerechnet. Auch für den Aufzug am 7. Juli 2017 des Bündnisses „G 20 entern“ wird eine Beteiligung extremistisch gewaltbereiter Personen erwartet (Lagebeurteilung der Polizei vom 31. Mai 2017, Seite 25). Auch vor den von diesen Personen ausgehenden Gefahren muss die Antragsgegnerin friedliche Versammlungsteilnehmer und unbeteiligte Dritte schützen. Schließlich obliegt der Antragsgegnerin die Gewährleistung der allgemeinen öffentlichen Sicherheit im Stadtgebiet während der Dauer der Gipfelveranstaltungen.“ Randnummer 95 Diesen Ausführungen schließt sich das Beschwerdegericht an. Randnummer 96 Die dargestellten Gefahren für die ausländischen Gipfelteilnehmer, Versammlungsteilnehmer, unbeteiligte Dritte, die auswärtigen Beziehungen des Bundes und die staatliche Veranstaltung des G20-Gipfels in Hamburg werden auch durch die neuesten Erkenntnisse noch einmal unterstrichen: Randnummer 97 So äußerten sich etwa Rechtsanwalt B. und der „Alt-Autonome Peter H.“ in einem am 19. Juni 2017 in der taz.nord abgedruckten Interview (Bl. 38 der Sachakte, Band 4) u. a. wie folgt: „B.: ‚(…) Es wird einer der größten schwarzen Blöcke, die es in Europa jemals gegeben hat. Das merken wir schon an der Mobilisierung.‘(…) B. : ‚G20 in Hamburg – und dann auch noch im linken Szeneviertel – wird als eine unglaubliche Provokation (…) verstanden. Die wollen hier mit 20.000 Einsatzkräften üben und wir wollen es ihnen schwer machen.‘ (…) Peter H.: ‚Wir sind auch beteiligt an den Blockaden und an der Großdemonstration am 8. Juli.‘ B. : ‚Es bringt ja nichts, super peacig anzufangen und sich dann langsam zu steigern. Wir wollen zeigen: Das läuft so nicht und ihr macht nie wieder einen Gipfel in einer europäischen Großstadt. Um das deutlich zu machen, sind einige Leute bereit, ein gewisses Risiko einzugehen.‘ B. : ‚(…) Wenn sie uns nicht losgehen lassen, werden wir das nicht kampflos hinnehmen. Oder wenn sie uns (…) sofort angreifen, wird es natürlich knallen.‘“ Auf der Internetseite http://www.attac.de/kampagnen/g20-in-hamburg/aktionstag-7-juli/ (abgerufen am 2. Juli 2017) heißt es zum Aktionstag 7. Juli von attac: „Am frühen Morgen wird versucht, die Straßen rund um die Messe zu verstopfen, um Sand im Getriebe des Gipfels zu sein.“ Auf der Internetseite http://www.blockg20.org/termine (abgerufen am 2. Juli 2017) wird ausgeführt: „Uns reicht es dabei nicht nur symbolisch zu protestieren um unsere Ablehnung der G20 kund zu tun. Wir werden den Ablauf des Gipfels stören und uns die Straßen und die Stadt zurückholen. Wir werden am ersten Tag des Gipfels, Freitag den 07.Juli, die Anreise der Gipfelteilnehmer zu den Messehallen in St. Pauli blockieren.“ Randnummer 98 Seit dem Erlass der Allgemeinverfügung sind ferner zehn weitere Versammlungen und Aufzüge innerhalb der räumlichen und zeitlichen Geltungsdauer der Allgemeinverfügung angemeldet worden: Randnummer 99 05.07.2017, 10:00 Uhr bis 08.07.2017, 22:00, verändert vom Anmelder auf Marktstraße/Olmühle „G20 bedeutet Krieg! Dauermahnwache zu Krieg und Flucht! Randnummer 100 07.07.2017, 12:00 bis 15:00 Uhr, Große Reichenstraße 27 „Freihandel Macht Flucht!“ (Attac) Randnummer 101 07.07.2017, 13:00 bis 15:00 Uhr, Hauptbahnhof, Deichtorhallen – Hauptbahnhof „Neoliberalismus ins Museum, Satirische Performance, Prozession!“ (Attac) Randnummer 102 07.07.2017, 14:00 bis 16:00 Uhr, Mönckebergstraße Ecke Spitalerstraße „Gutes Leben für alle statt Wachstumswahnsinn!“ (Attac) Randnummer 103 07.07.2017, 12:00 bis 16:00 Uhr, Neuer Jungfernstieg „Freihandel Macht Flucht!“ (Attac) Randnummer 104 07.07.2017, 20:00 bis 08.07.2017, 06:00 Uhr, Alter Wall 40, vor dem Hotel Sofitel „Pro-Erdogan-Demo!“ Randnummer 105 07.07.2017, 10:00 bis 20:00 Uhr, Moorweidenstraße / Edmund-Siemers-Allee, Platz der jüdischen Deportierten „Kundgebung und Mahnwache: Texte und Zeichen gegen Kriege und Hass!“ Randnummer 106 07.07.2017, 10:00 bis 12:00 Uhr, Bruno-Georges-Platz 1, vor der Versammlungsbehörde „Versammlung für die Versammlungsfreiheit!“ Randnummer 107 08.07.2017, 10:00 bis 12:00 Uhr, Johanniswall / Altstädter Straße, vor der BIS „Versammlung für die Versammlungsfreiheit!“ Randnummer 108 08.07.2017, 11:00 bis 13:00 Uhr, Fuhlsbüttler Straße 236, „Barmbek sagt Nein zu Thor Steinar!“ Randnummer 109
- dd)Die Antragsgegnerin dürfte sich auch zu Recht auf den polizeilichen Notstand berufen haben, um ein räumlich und zeitlich beschränktes präventives Versammlungsverbot unter Einbeziehung sämtlicher Versammlungen, auch wenn von diesen selbst keine unmittelbare Gefahr ausgeht, zu rechtfertigen. Randnummer 110 Da die streitgegenständliche Allgemeinverfügung auf ein Verbot auch von friedlichen Versammlungen gerichtet ist – wovon auch die Antragsgegnerin in ihrer Allgemeinverfügung ausgeht –, wäre sie grundsätzlich nur rechtmäßig, wenn die Voraussetzungen des polizeilichen Notstands vorliegen. Grundsätzlich gilt, dass in Fällen, in denen sich der Veranstalter und die Versammlungsteilnehmer friedlich verhalten und Störungen der öffentlichen Sicherheit vorwiegend aufgrund des Verhaltens Dritter zu befürchten sind, polizeiliche Maßnahmen in erster Linie gegen etwaige Störer zu richten sind (BVerfG, Beschl. v. 20.12.2012, 1 BvR 2794/10, NVwZ 2013, 570, juris Rn. 17; OVG Hamburg, Beschl. v. 11.9.2015, 4 Bs 192/15 , NordÖR 2016, 219 , juris Rn. 19 ). In diesen Fällen kommen Verbote und Beschränkungen der friedlichen Versammlung selbst nur unter den besonderen Voraussetzungen des polizeilichen Notstandes in Betracht. Die Rechtsfigur des polizeilichen Notstandes setzt voraus, dass die Gefahr auf andere Weise nicht abgewehrt und die Störung auf andere Weise nicht beseitigt werden können und die Versammlungsbehörde nicht über ausreichende eigene, eventuell durch Amts- und Vollzugshilfe ergänzte, Mittel und Kräfte verfügt, um die Rechtsgüter wirksam zu schützen. Soweit Rechtsgüter durch Dritte, die nicht im Rahmen der angemeldeten Versammlung handeln, gefährdet werden, hat die Behörde zunächst gegen diese vorzugehen (BVerwG, Beschl. v. 1.10.2008, 6 B 53/08, juris Rn. 5). Dies setzt wiederum voraus, dass die Versammlungsbehörde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anderenfalls wegen der Erfüllung vorrangiger staatlicher Aufgaben und trotz des Bemühens, gegebenenfalls externe Polizeikräfte hinzuzuziehen, zum Schutz der von dem Antragsteller angemeldeten Versammlung nicht in der Lage wäre; eine pauschale Behauptung dieses Inhalts reicht allerdings nicht. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot oder eine Auflage liegt grundsätzlich bei der Behörde (BVerfG, Beschl. v. 20.12.2012, 1 BvR 2794/10, juris Rn. 17; OVG Hamburg, Beschl. v. 11.9.2015, 4 Bs 192/15 , NordÖR 2016, 219 , juris Rn. 19 ). Randnummer 111 Es ist zweifelhaft, ob sich diese Rechtsprechung, die auf typische versammlungsrechtliche Konstellationen bezogen ist, ohne weiteres auf die hiesige übertragen lassen kann. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass es vorliegend nicht um eine Situation geht, in der sich Veranstalter und Teilnehmer einer Versammlung friedlich verhalten und Störungen der öffentlichen Sicherheit vorwiegend aufgrund des Verhaltens Dritter zu befürchten sind. Die Allgemeinverfügung verbietet eine Vielzahl – im Einzelnen nicht bekannter – Versammlungen und berücksichtigt eine Vielzahl unterschiedlicher Gefahrenlagen. Zweitens ist die Situation vorliegend nicht allein dadurch gekennzeichnet, dass es in erster Linie um den Schutz der von dem Antragsteller angemeldeten Versammlung geht. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich vorliegend um eine komplexe polizeirechtliche Einsatzsituation. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss darauf hingewiesen, dass der Antragsgegnerin während des G20-Gipfels der Schutz von zahlreichen, zum Teil erheblich gefährdeten Gipfelteilnehmern in den Veranstaltungsorten und auf den Transportfahrten obliegt und sie zugleich die Sicherheit von angemeldeten Versammlungen mit über 100.000 erwarteten Teilnehmern zu gewährleisten habe. Neben den angemeldeten Versammlungen ist zudem mit weiteren spontanen Versammlungen mit nicht abschätzbarer Teilnehmerzahl zu rechnen. Die außerordentliche Einsatzlage der Polizei ist auch durch die Unvorhersehbarkeit von Marschstrecken und Versammlungsorten insbesondere von Spontanversammlungen, aber auch durch die Unvorhersehbarkeit des Verlaufs angemeldeter Versammlungen gekennzeichnet. Drittens verweist die Antragsgegnerin in der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung in nachvollziehbarer Weise auf das Problem, dass Gewalttätige und/oder Personen mit Blockadeabsicht einer friedlichen Versammlung zulaufen könnten und eine Erkennbarkeit und damit Trennung bzw. Differenzierung zwischen Störern und Nichtstörern nicht mehr möglich wäre (Seite 44). Zum anderen besteht die Besonderheit, dass sich auch friedliche Versammlungen ohne Blockadeabsicht faktisch als Störer erweisen können, indem sie allein durch ihre Anwesenheit oder durch den Zu- und Weggang die Absicherung der Transport- oder Evakuierungsstrecken verhindern. In diesem Zusammenhang dürfte maßgeblich sein, inwieweit im Rahmen einer Abwägungsentscheidung auch friedliche Versammlungen mit Blick auf das – andere Verfassungsgüter schützende – Sicherheitskonzept der Antragsgegnerin verboten werden können. Randnummer 112 Auch bei einer Anwendung der oben genannten Rechtsprechung zu dem polizeilichen Notstand hat jedoch die Antragsgegnerin hinreichend konkret dargelegt, dass die Gefahr auf andere Weise nicht abgewehrt und die Störung auf andere Weise nicht beseitigt werden können und die Versammlungsbehörde nicht über ausreichende eigene, eventuell durch Amts- und Vollzugshilfe ergänzte, Mittel und Kräfte verfügt, um die Rechtsgüter wirksam zu schützen. Randnummer 113 Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, die Antragsgegnerin habe sich nur auf den polizeilichen Notstand berufen, um unliebsame Versammlungen zu verhindern. Die Antragsgegnerin hat den zur Abwehr der oben genannten Gefahren erforderlichen Bedarf an Polizeikräften konkret dargelegt. Nach ihrer Einschätzung werden zu den Protesten anlässlich des G20-Gipfels am 7. und am 8. Juli 2017 etwa 8.000 gewaltbereite Personen erwartet, von denen sowohl innerhalb von Versammlungen als auch außerhalb von Versammlungen Störungen für die öffentliche Sicherheit ausgehen. Bei einem erforderlichen und verwaltungsgerichtlich anerkannten Schlüsselverhältnis von 3:1 (Verhältnis Polizeibeamte zu Störer) sind zur Gefahrenabwehr grundsätzlich 24.000 Polizeikräfte in geschlossenen Einheiten erforderlich, wobei der Antragsgegnerin hierbei ein Prognosespielraum zukommt (vgl. VG Hamburg. Urt. v. 6.10.2000, 20 VG 3276/99, juris Rn. 12). Diese Anzahl von Polizeikräften ist nach dem Vortrag der Antragsgegnerin tatsächlich nicht erreichbar, wie es sich auch schon bei anderen vergleichbaren Großereignissen gezeigt hat. Der Bedarf sei daher – angesichts der theoretisch überhaupt verfügbaren Kräfte – von ihr auf 104 Hundertschaften und 48 Wasserwerfer festgelegt worden, von denen 45 Hundertschaften auf die Einsatzabschnitte Veranstaltungsort, Objektschutz, Flughafen und Luft entfielen und 59 Hundertschaften auf die Einsatzabschnitte Raum- und Streckenschutz, Gegenveranstaltungen sowie Eingreifkräfte (eidesstattliche Versicherung des Leiters des Vorbereitungsstabs G20 und Vermerk des Vorbereitungsstabs G20 jeweils vom 23. Juni 2017). Den jeweils konkreten Kräftebedarf und die Kräfteausstattung dieser Bereiche hat die Antragsgegnerin aus Sicherheitsgründen nicht einzeln benannt. Dabei sei insgesamt zu berücksichtigen, dass der Einsatz rund um die Uhr laufe und für die in den Hundertschaften eingesetzten Beamten der erforderliche Schlaf einzuplanen sei. Diese Angaben sind in sich stimmig. Die Antragsgegnerin hat in diesem Zusammenhang noch einmal darauf hingewiesen, dass sich der Bedarf auch nicht – anders als der Antragsteller annimmt – angesichts der sonstigen technischen Unterstützung verringert. Diese waren bereits von Anfang an in der Planung und in der Abforderung enthalten (vgl. Bd. 4 der Sachakte, S. 49). Randnummer 114 Die Antragsgegnerin hat zudem im Sinne der an die Annahme eines polizeilichen Notstandes zu stellenden Anforderungen hinreichend konkret dargelegt, dass die Länder und der Bund aufgrund der Kräfteanforderungen vom 7. April 2017 und der erneuten Kräfteanforderungen vom 18. Mai 2017 und vom 9. Juni 2017 reagiert und 74 Hundertschaften zur Verfügung gestellt hätten (71 Hundertschaften von den fünfzehn anderen Bundesländern und 3 Hundertschaften vom Bund), so dass einschließlich der von Hamburg zur Verfügung zu stellenden Hundertschaften insgesamt 82 Hundertschaften verfügbar sein werden. Nach einer erneuten Kräfteanforderung am 30. Juni 2017 stehen der Antragsgegnerin nunmehr 84 Hundertschaften zur Verfügung. Der Bedarf an Wasserwerfern könne ebenfalls nicht gedeckt werden, da nur 45 Wasserwerfer zur Verfügung stünden und nicht wie geplant 48. Soweit der Antragsteller rügt, dass hier teils andere Zahlen (15.000 Polizeikräfte) in Pressekonferenzen genannt worden seien, vermag dies die konkreten Darlegungen der Antragsgegnerin nicht in Zweifel zu ziehen. Die Antragsgegnerin führt insoweit nachvollziehbar aus, dass es nicht auf die Gesamtzahl der Kräfte ankomme, sondern auf diejenigen, die für die Einsatzabschnitte „Veranstaltungsort, Objektschutz, Flughafen, Luft“ sowie „Raum- und Streckenschutz, Gegenveranstaltungen, Eingreifkräfte“ entfielen. Ein Großteil der maximal zur Verfügung stehenden Kräfte ist in andere Maßnahmen eingebunden (z.B. Technik, Öffentlichkeitsarbeit). Randnummer 115 Im Zusammenhang mit den Kräfteanforderungen hat sie darüber hinaus vorgetragen, weitere Hundertschaften könnten vom Bund und den Ländern nicht mehr bereitgestellt werden. Die Antragsgegnerin genügt mit ihren Angaben den an sie gestellten Darlegungsanforderungen. Zur Kräfteausstattung hat die Antragsgegnerin ausgeführt, dass von den 82 Hundertschaften 12 Hundertschaften sogenannte Alarmhundertschaften seien. Daran sei zu erkennen, dass bereits außerordentliche Reserven mobilisiert worden seien. Die Antragsgegnerin stelle hiervon 8 Hundertschaften, davon 4 Alarmhundertschaften bereit. Aus welchem Bundesland wie viele Kräfte jeweils entsendet werden, hat die Antragsgegnerin aus Sicherheitsgründen nicht offen gelegt, da – so ihr Vortrag – aus einigen Bundesländern sogar sämtliche Hundertschaften für das Ereignis anreisen. Alle Bundesländer, die über einsatzbereite Wasserwerfer verfügten, und der Bund hätten Wasserwerfer – insgesamt 45 – zur Verfügung gestellt. In den Bundesländern müssten zum Schutz des Art. 2 Abs. 2 GG (Leib und Leben) insbesondere aufgrund der erhöhten abstrakten Terrorgefahr Hundertschaften verbleiben, um in ad hoc-Lagen zur Gefahrenabwehr reagieren zu können. Dies sei umso mehr in den Bundesländern erforderlich, die entsprechend weit von Hamburg entfernt lägen, so dass Kräfte im Notfall nicht schnell genug zurück in ein anderes Bundesland verlagert werden könnten. Große Bundesländer (z. B. Bayern, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen) benötigten mehr Reserve, um überhaupt die Fläche ihres jeweiligen Bundeslandes abdecken zu können. Die übrigen Hundertschaften der Bundespolizei seien in den Aufgaben Grenzkontrollen, Sicherung eigener Liegenschaften (z. B. Bahnhöfe) – insbesondere nach den im Juni 2017 erfolgten Brandanschlägen auf Kabelkästen – eingebunden. Dieser Vortrag genügt den Darlegungsanforderungen. Dass einzelne Länder aus den oben dargelegten Gründen der Sicherheit keine konkreten Zahlen ihrer Kräfte mitteilen können, ist vor dem Hintergrund der bekannten Sicherheitslage unproblematisch. Randnummer 116 Diese konkreten Angaben der Antragsgegnerin zu der bevorstehenden Einsatzlage verdeutlichen, dass im Hinblick auf die zahlreichen Aufgaben der Gefahrenabwehr beim G20-Gipfel in Hamburg die Kapazität der Polizei auch unter vollständiger Ausschöpfung der im Wege der Amtshilfe aus den Ländern und vom Bund entsandten Kräfte nicht ausreicht, um den zusätzlichen Bedarf an Polizeikräften für Versammlungen in dem von der Allgemeinverfügung erfassten Gebiet abdecken zu können, insoweit also ein polizeilicher Notstand vorliegt. In den Einsatzabschnitten „Veranstaltungsort“, „Objektschutz“, „Flughafen“ und „Luft“ könnten nicht weniger Kräfte als 44 Hundertschaften eingesetzt werden. Der Bedarf in den Bereichen „Raum- und Streckenschutz“, „Gegenveranstaltung“ und „Eingreifkräfte“ liege bei 59 Hundertschaften. Unter Berücksichtigung der verfügbaren Kräfte (38 statt 59 Hundertschaften) komme es dort zu einer Unterdeckung von 21 Hundertschaften. Darüber hinaus würden in Einsatzabschnitten, die nicht in Kontakt mit Störern stünden, Kräfte wie beispielsweise das Landeskriminalamt, die Verkehrsdirektion, die Wasserschutzpolizei und Kräfte der Logistik, Technik und Öffentlichkeitsarbeit tätig. Auch für diese Einsatzabschnitte würden Kräfte aus anderen Bundesländern eingesetzt. Die Spezialkräfte, bei denen zum Teil Einsatzkräfte aus dem Ausland tätig würden, hätten wiederum konkrete und nicht auswechselbare Aufgabenbereiche. Randnummer 117
- ee)Liegen demnach die tatbestandlichen Voraussetzungen für das zeitlich und räumlich beschränkte Versammlungsverbot vor, so erweist sich die Entscheidung der Antragsgegnerin auch nicht als ermessensfehlerhaft. Hierbei ist zu beachten, dass die Versammlungsfreiheit nur dann zurückzutreten hat, wenn eine Abwägung unter Berücksichtigung der Bedeutung des Freiheitsrechts ergibt, dass dies zum Schutz anderer, mindestens gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist (BVerfG, Beschl. v. 21.4.1998, 1 BvR 2311/94, juris Rn. 27). Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs erweist sich das mit der Allgemeinverfügung verfügte räumlich und zeitlich befristete Versammlungsverbot als verhältnismäßig. Randnummer 118 Das Verwaltungsgericht Hamburg hat im angefochtenen Beschluss hierzu zutreffend ausgeführt: Randnummer 119 „