Irreführende Werbung: Spitzenstellungswerbung für eine Internetseite für Gartenmessen und Gartentipps Orientierungssatz 1. Wenn ein Produkt oder Unternehmen als „führend" beworben wird, handelt es sich nicht um eine subjektive Meinungsäußerung des Werbenden, sondern um eine eindeutige Spitzenstellungsbehauptung. (Rn.42) 2. Dabei genügt es nicht, dass der Werbende einen nur geringfügigen Vorsprung vor seinen Mitbewerbern hat. Vielmehr erwartet der Verbraucher eine nach Umfang und Dauer wirtschaftlich erhebliche Sonderstellung. Der Werbende muss einen deutlichen Vorsprung gegenüber seinen Mitbewerbern haben, und der Vorsprung muss die Aussicht auf eine gewisse Stetigkeit bieten. (Rn.43) 3. Eine Aussage über eine Internetseite für Gartenmessen und Gartentipps „das führende Informations- und Suchportal für Gartenveranstaltungen, Gartenmessen und Landpartien im deutschsprachigen Raum“ verstehen die angesprochenen Verkehrskreise so, dass die Webseite eine Spitzenstellung zumindest auch im Hinblick auf die Besucherzahl hat. (Rn.44) Tenor 1. Der Beklagten wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs handelnd, bei der Veröffentlichung von Gartenmessen-Terminen und Gartentipps unter der Bezeichnung als „das führende Informations- und Suchportal für Gartenveranstaltungen, Gartenmessen und Landpartien im deutschsprachigen Raum“ und/oder unter der Bezeichnung als „das #1 Such-Portal f ü r einen idealen Ü berblick ü ber alle Gartenmessen, sowie Tipps und Tricks rund um den Garten“ aufzutreten, wenn dies wie folgt geschieht: und/oder 2. Der Beklagten wird für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Untersagungsanordnung auf Ziffer 1 angedroht: Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft sowie die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft bis zu 6 Monate, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen von bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft bei der Beklagten an deren gesetzlichem Vertreter zu vollziehen ist. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 316,40 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 24.03.2016 zu zahlen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. 6. Das Urteil ist bezüglich des Tenors zu Ziffer 1. vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 7.500,00 und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um wettbewerbsrechtliche Ansprüche wegen Aussagen über eine Internetseite für Gartenmessen und Gartentipps. Randnummer 2 Die Klägerin betreibt seit Oktober 2014 die Internetseite www. b..de, auf der sie Gartenmessen-Termine sowie Gartentipps veröffentlicht (Anlagen K 2 und K 3). Randnummer 3 Die Beklagte betreibt seit Januar 2014 die Internetseite www. g..de und veröffentlicht auf dieser Seite sowie über diverse Social-Media-Plattformen wie Facebook, Twitter und Pinterest ebenfalls Gartenmessen-Termine sowie Gartentipps (Anlagen K 4 bis K 8). Randnummer 4 Neben den Webseiten der Parteien gibt es die Internetseiten www.castlewelt.com und www.ewendo.de, die sich aber nur am Rande mit Gartenmessen befassen. Ferner gibt es seit dem Jahr 2000 die Internetseite www.gartenlinksammlung.de (Anlagen K 16 und K 17), bei der zwischen den Parteien Streit besteht, ob sie mit den Seiten der Parteien vergleichbar ist. Randnummer 5 Die Beklagte bewarb auf ihrer Webseite unter der URL Randnummer 6 http://www . g..de/news/gartenfestivals-guide-2016-jetzt-am-kiosk/ Randnummer 7 einen „GARTENFESTIVALS GUIDE 2016“ (Anlage K 9), in dem es auf Seite 2 hieß: Randnummer 8 „G..de ist das führende Informations- und Suchportal für Gartenveranstaltungen, Gartenmessen und Landpartien im deutschsprachigen Raum.“ Randnummer 9 Ferner hieß es auf den Social-Media-Plattformen Pinterest und Facebook (Anlagen K 6, K 8, K10): Randnummer 10 „www. g..de ist das #1 Suchportal rund um bundesweite Gartenmessen!“ Randnummer 11 Darüber hinaus warb die Beklagte auf der Social-Media-Plattform Twitter (Anlage K 7): Randnummer 12 „Das #1 Such-Portal für einen idealen Überblick über alle Gartenmessen, sowie Tipps und Tricks rund um den Garten“ . Randnummer 13 Die Klägerin beanstandete diese Aussagen als irreführend und mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 14.03.2016 vergeblich ab (Anlagen K 1 und K 11). Randnummer 14 Die Klägerin ist der Ansicht, sämtliche der genannten Aussagen verstießen gegen § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG, da die Beklagte eine Spitzenstellung vorgebe, die jedoch objektiv nicht gegeben sei. Denn ausweislich der SISTRIX-Analyse der Internetpräsenz der Beklagten und der Seite www.gartenlinksammlung.de handele es sich bei der Beklagten gerade nicht um das Suchportal Nummer 1. Der Sichtbarkeitsindex der Seite der Beklagten betrage 0,18, derjenige der Seite www.gartenlinksammlung.de dagegen 0,55 (Anlagen K 12 bis K 15). Dies zeige, dass es sich bei der streitgegenständlichen Internetseite gerade nicht um das Suchportal Nr. 1 handele, vielmehr liege die Seite weit abgeschlagen hinter der Domain www.gartenlinksammlung.de. Das von der Beklagten herangezogene Tool „Alexa Ranking“ sei nicht aussagekräftig, da es sich nur um eine grobe Schätzung handele. Gleiches gelte für das Tool „Wolfram Alpha“, das auf dem Alexa Ranking basiere. Außerdem sei bei einer Abfrage des Alexa Rankings am 1.8.2016 die Seite www.gartenlinksammlung.de vor der Webseite der Beklagten gelistet gewesen (Anlagen K 20 und K 21). Eine Verwendung des Tools „Similarweb“ am 10.1.2017 habe für die Webseite der Beklagten den Rang 151.587 in Deutschland ergeben, was deutlich hinter dem von der Beklagten für die Seite www.gartenlinksammlung.de angegebenen Rang 66.949 liege (Anlage K 27). Der „Traffic Estimate“ für die Website der Beklagten habe am 10.1.2017 ergeben, dass nicht genug Daten vorlägen (Anlage K 29). Auch reiche es für den Nachweis einer Spitzenstellung nicht aus, dass die Beklagte in Suchmaschinen auf den vorderen Rängen auftauche. Die Internetseite der Beklagten habe auch keine nennenswerte wirtschaftliche Relevanz, da die Beklagte sich vorwiegend der Kindererziehung widme und lediglich nebenbei ihre Internetseite betreibe (Anlage K 23). Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch handele es sich bei Suchportalen um unterschiedliche Informationsangebote, in denen mit einer Suchanfrage gleichzeitig eine Recherche, z.B. in unterschiedlichen Bibliothekskatalogen und Datenbanken durchgeführt werde (Anlage K 25). Das Kriterium der gleichzeitigen Recherche erfülle die Beklagte nicht. Die Seite www.gartenlinksammlung.de verfüge auch über eine eigene Suchfunktion, weshalb nicht nachvollziehbar sei, weshalb sie beim Vergleich der Suchportale nicht herangezogen werden solle. Der Begriff Informationsportal bedeute dagegen nichts anderes als ein normales Internetportal, auf dem Inhalte zu verschiedenen Themen angeboten würden (Anlage K 26). Neben dem Unterlassungsanspruch macht die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von Abmahngebühren in Höhe einer 0,65 Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale nach einem Gegenstandswert von EUR 15.000,00 sowie Verzugszinsen geltend. Randnummer 15 Die Klägerin beantragt, Randnummer 16 1. Der Beklagten wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs handelnd, bei der Veröffentlichung von Gartenmessen-Terminen und Gartentipps unter der Bezeichnung als Randnummer 17 „das führende Informations- und Suchportal für Gartenveranstaltungen, Gartenmessen und Landpartien im deutschsprachigen Raum“ Randnummer 18 und/oder unter der Bezeichnung als Randnummer 19 „das #1 Suchportal rund um bundesweite Gartenmessen“ Randnummer 20 und/oder unter der Bezeichnung als Randnummer 21 „das #1 Such-Portal für einen idealen Überblick über alle Gartenmessen, sowie Tipps und Tricks rund um den Garten“ Randnummer 22 und/oder unter der Bezeichnung als Randnummer 23 „das #1 Suchportal rund um bundesweite Gartenmessen“ Randnummer 24 aufzutreten, wenn dies wie folgt geschieht: Randnummer 25 und/oder Randnummer 26 und/oder Randnummer 27 und/oder Randnummer 28 und/oder Randnummer 29 2. Der Beklagten wird für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Untersagungsanordnung aus Ziffer 1 angedroht: Randnummer 30 Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 Euro ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft sowie die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft bis zu 6 Monate, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen von bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft bei der Beklagten an deren gesetzlichem Vertreter zu vollziehen ist. Randnummer 31 3. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 442,50 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 24.03.2016 zu zahlen. Randnummer 32 Die Beklagte beantragt, Randnummer 33 die Klage abzuweisen. Randnummer 34 Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche nicht zustünden, da die Beklagte in dem beworbenen Bereich tatsächlich in qualitativer und quantitativer Hinsicht einen deutlichen Vorsprung vor den Mitbewerbern habe. Die Internetseite der Beklagten sei äußerst erfolgreich, was auch die hohe Anzahl hochwertiger Kooperationspartner wie u.a. des Burda-Verlages zeige. Die Internetseite www.gartenlinksammlung.de sei beim Größenvergleich nicht mit heranzuziehen, da es sich nicht um ein Informations- und Suchportal, sondern um eine reine Linksammlung zu den unterschiedlichsten Gartenthemen ohne eigene Inhalte handele. Zudem stelle die Veröffentlichung von Terminen für Gartenmessen nur einen minimalen Teilbereich dieser Seite dar, der sich nur auf einer der zahlreichen Unterseiten befinde. Die auf der Seite www.gartenlinksammlung angebotene Möglichkeit, Gartenmessen nach Anfangsdatum/Monat sortiert anzeigen zu lassen, rechtfertige nicht die Einordnung als Suchportal. Darüber hinaus liege die Webseite www. g..de im „Alexa Ranking“, einem der beliebtesten Tools zur Ermittlung der Stärke und Frequentierung einer Internetseite, auf dem 1. Platz vor den Seiten www.gartenlinksammlung.de , www.castlewelt.com, www. b..de und www.ewendo.de (Anlage B 10). Auch bei Anwendung des Tools „Similarweb“ am 6.9.2016 liege die Seite der Beklagten im Ranking vor den Seiten www.gartenlinksammlung und www. b..de (Anlage B 17). Soweit die Klägerin ein anderes Ergebnis bei „Similarweb“ erzielt habe, liege dies an den saisonalen Schwankungen. Bei dem Ranking des Tools „Wolfram Alpha“ vom 8.9.2016 weise die Seite der Beklagten mehr Besucher als die Seite der Klägerin auf (Bl. 59-61 d.A.). Auf Facebook habe die Seite der Beklagten 39.451 Fans, die der Klägerin nur 26.420 Fans. Der Traffic Estimate der Seite der Beklagten betrage 8.900 Besuche pro Monat, während für die Seite der Klägerin nicht genug Daten vorlägen (Bl. 61-63 d.A.). Im Übrigen bezieht sich die Beklagte auf eine google Analyse (Anlage B 12), wonach es in den ersten fünf Monaten im Jahr 2016 insgesamt 1.406.021 Aufrufe der Seite www. g..de gegeben habe, was deutlich über den von der Klägerin in der Werbung für ihre Seite angegebenen 45.000 Seitenaufrufen pro Monat liege. Auch bei Eingabe der relevanten Suchbegriffe bei www.google.de befinde sich die Internetseite der Beklagten regelmäßig auf Platz 1 der Suchergebnisse (Anlage B 13). Der von der Klägerin herangezogene SISTRIX-Sichtbarkeitsindex sei hinsichtlich der Besucherzahl nicht aussagekräftig, da nur die Auffindbarkeit im Rahmen einer google-Suche und nicht über andere Seiten wie Facebook berücksichtigt werde, jedoch nur 56,56% der Besucher der Webseite der Beklagten über Suchmaschinen kämen. Zudem habe eine thematisch breit aufgestellte Seite wie www.gartenlinksammlung.de mit vielen hinterlegten Keywords bessere Aussichten auf eine gute Bewertung. Teile man den SISTRIX-Index durch die 12 Unterseiten, so ergebe sich bei der Seite www.gartenlinksammlung.de ein niedrigerer Wert als bei der Internetseite der Beklagten. Auch gehe die Seite der Beklagten inhaltlich weit über eine bloße Linksammlung hinaus, u.a. durch redaktionelle Beiträge sowie eine eigene Suchfunktion für Gartenmessen. Im Übrigen meint die Beklagte, die Klägerin trage die Beweislast dafür, dass die Beklagte keine Spitzenstellung innehabe. Außerdem sei es nicht zutreffend, dass die Beklagte eine geringe wirtschaftliche Tätigkeit entfalte, da sie zwei Mitarbeiterinnen habe und im Homeoffice arbeite. Randnummer 35 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.1.2017 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 36 Die Klage hat nur zum Teil Erfolg. 1. Randnummer 37 Soweit der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 30.5.2017 neuen Sachvortrag enthält, ist dieser nach § 296a ZPO als verspätet zurückzuweisen. Für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gibt es keine Veranlassung. 2. Randnummer 38 Die Klägerin kann von der Beklagten Unterlassung der Aussagen „das f ü hrende Informationsund Suchportal f ü r Gartenveranstaltungen, Gartenmessen und Landpartien im deutschsprachigen Raum“ und „das #1 Such-Portal f ü r einen idealen Ü berblick ü ber alle Gartenmessen, sowie Tipps und Tricks rund um den Garten“ nach §§ 8, 3, 5 UWG verlangen; im Übrigen war die Klage mangels Irreführung abzuweisen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.