Diskriminierung im Rahmen des Bewerbungsverfahrens Orientierungssatz Um die Voraussetzungen für den Diskriminierungsschutz nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens zu erfüllen, muss die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer objektiv für die ausgeschriebene Stelle geeignet sein. Hierfür maßgeblich sind die Anforderungen, die an die jeweilige Tätigkeit nach der im Arbeitsleben herrschenden Verkehrsanschauung gestellt werden, vergleiche BAG, Urteil vom 19. August 2010 - 8 AZR 466/09 -. (Rn.44) (Rn.45) Verfahrensgang nachgehend Landesarbeitsgericht Hamburg 3. Kammer, 9. August 2017, 3 Sa 50/16, Urteil nachgehend BAG, 11. Januar 2018, 8 AZA 83/17, Beschluss Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 14.000,00 € festgesetzt. Die Berufung wird, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € nicht übersteigt, nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche der Klägerin wegen Benachteiligung bei einem Bewerbungsverfahren. Randnummer 2 Im Juli 2013 schrieb die Beklagte, eine international agierende konzerninterne IT-Dienstleisterin des weltweit tätigen K.-Konzerns, eine bei ihr zu besetzende Stelle aus (Anlage A 1 - Bl. 4 d.A.): Randnummer 3 „Zum weiteren Ausbau unseres Unternehmens suchen wir Sie für unseren Standort in H. ab sofort als Software Entwickler/in JEE Randnummer 4 Ihre Aufgabenschwerpunkte: Randnummer 5 - Aufnahme und Bewertung von Fachanforderungen aus verschiedensten Geschäftsbereichen - Analyse von Geschäftsprozessen, Konzeption und Entwicklung unterstützender IT-Systeme - Planung und Durchführung von qualitätssichernden Maßnahmen für Projekte und laufende Anwendungen - Zusammenarbeit mit international tätigen Kollegen aus Europa und Asien - Betreuung und Weiterentwicklung der bestehenden Applikationslandschaft - Koordination externer Ressourcen im Rahmen von Projekten und Wartungstätigkeiten Randnummer 6 Unsere Anforderungen: Randnummer 7 - Routinierter Umgang mit gängigen Methoden und Frameworks aus der Softwareentwicklung - Mehrjährige Erfahrung im Bereich JEE Entwicklung - Einsatz von Java Open Source Tools & Frameworks, bspw. Spring, Hibernate, JSF, Ant, Maven - Verwendung gängiger Entwicklungstools wie Eclipse, Oracle SQL Developer, Subversion, Tortoise - Benutzung von relationalen Datenbanken (Schwerpunkt Oracle) - Konfiguration und Administration von Java Applikationsservern, [schwerpunktmäßig Apache Tomcat, Jetty - Konzeption und Implementierung von Schnittstellen zu SAP und/oder MS.NET Systemen wie bspw. Microsoft SharePoint - Fließendes Deutsch und Englisch in Wort und Schrift Randnummer 8 Sonstiges Randnummer 9 Darüber hinaus verfügen Sie neben guten kommunikativen, analytischen und konzeptionellen Fähigkeiten über eine[n] sorgfältigen Arbeitsstil und haben viel Spaß an der Arbeit im Team. Randnummer 10 Haben wir Ihr Interesse geweckt? Randnummer 11 Dann freuen wir uns auf Ihrer Online-Bewerbung unter Angabe Ihrer Verfügbarkeit und Ihrer Gehaltsvorstellung. Randnummer 12 Kontakt Randnummer 13 …“ Randnummer 14 Die Klägerin bewarb sich unter Verwendung des von der Beklagten zur Verfügung gestellten Online-Bewerbungsformulars (Anlage A 2 - Bl. 6 d.A.) auf die ausgeschriebene Stelle. In einem undatierten Anschreiben (Anlage A 3 - Bl. 7 d.A.) an die Beklagte führte die Klägerin u. a. aus: Randnummer 15 „Im Sommer 2012 habe ich Kurse ,Java-Webprogrammierung‘ und ,Java-Webprogrammierung - Fortgeschrittene Techniken‘ mit sehr gutem Erfolg absolviert. Randnummer 16 Im Februar-März 2013 habe ich den Kurs ,Apps-Programmierung Android‘ auch mit sehr gutem Erfolg absolviert. … Randnummer 17 Demgemäß kenne ich mich mit den Java Open Source Tools & Frameworks, mit der Verwendung gängiger Entwicklungstools, mit der Konfiguration und Administration von Java Applikationsservern aus. … Randnummer 18 Ich beherrsche [?] sowie OOP mit Java, als auch mit C++ und C#.Net. Randnummer 19 Außerdem besitze ich gute Kenntnisse in SQL. Randnummer 20 Ich war im Berufsumfeld mit verschiedenen relationalen DBMS (ORACLE 8.1.xx, Paradox, FoxPro, Solid, dBase, MS Access) sowie mit der OODB ,POET‘ beschäftigt und für die vollständige Realisierung der Projekte verantwortlich: Entwicklung des Konzepts, Implementierung (einschließlich Setup), Testen, Dokumentation in Deutsch und Englisch. Englisch beherrsche ich gut. Randnummer 21 Alle meine Projekte sind als COM-Server + ein oder mehrere GUI- Clients realisiert worden. Ich wurde auch mit der Installation der von mir entwickelten Software bei Kunden beschäftigt. Selbstverständlich passte ich die von mir entwickelte Software an Wünsche bzw. Bedürfnisse der Kunden an. …“ Randnummer 22 Mit E-Mail vom 22. Juli 2013 (Anlage A 4 - Bl. 8 d.A.) lehnte die Beklagte die Bewerbung der Klägerin ab: Randnummer 23 „... wir bedanken uns für Ihre Bewerbung und das Vertrauen, das Sie damit unserem Unternehmen entgegengebracht haben. Randnummer 24 Wir haben Ihre Bewerbung sorgfältig geprüft. Leider haben wir unsere Entscheidung nicht zu Ihren Gunsten getroffen. Für Ihre aufgewendete Zeit und Mühe möchten wir uns bei Ihnen bedanken. Randnummer 25 Wir bedauern, Ihnen keinen günstigeren Bescheid geben zu können, und wünschen Ihnen für Ihren weiteren beruflichen Werdegang alles Gute und viel Erfolg. …“ Randnummer 26 Mit E-Mail vom 09. September 2013, 13:30 Uhr (nicht vorgelegt, zitiert im Schriftsatz der Beklagten vom 25. Oktober 2013 - Bl. 35 [37] d.A.), machte die Klägerin gegenüber der Beklagten „Ansprüche gem. AGG" geltend: Randnummer 27 „... hiermit mache ich geltend meine Ansprüche gem. AGG. Randnummer 28 Ich bin überzeugt, dass Sie mich wegen meines Alters, meines weiblichen Geschlechtes und meiner r.en Herkunft benachteiligt haben. Randnummer 29 Ich möchte, dass Sie mir 14.000 € als Entschädigung zahlen. …“ Randnummer 30 Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie die fachlichen Anforderungen der ausgeschriebenen Stelle erfülle und sich ernsthaft auf sie bewerbe. Ihre Nichtberücksichtigung benachteilige sie mehrfach wegen ihres Alters, ihres Geschlechts und ihrer nicht-deutschen Herkunft. Randnummer 31 Mit der am 09. September 2013 bei der Gemeinsamen Annahmestelle des Amtsgerichts Hamburg eingegangenen Klage beantragt die Klägerin, Randnummer 32 die Beklagte zu verpflichten, mir [der Klägerin] mindestens 4 Bruttomonatsgehälter, 14.000,00 €, nebst Zinsen in der Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem Eingang meiner Klage bei dem Gericht als Entschädigung für die Mehrfachdiskriminierung zu zahlen. Randnummer 33 Die Beklagte beantragt, Randnummer 34 die Klage abzuweisen. Randnummer 35 Die Beklagte entgegnet, der Klage fehle schon das Rechtsschutzinteresse, weil sich die Klägerin nicht mit ernsthaftem Beschäftigungswillen beworben habe, sondern zeitgleich mit ihrem Geltendmachungsschreiben die vorliegende Klage erhoben habe. Die Klägerin sei weder wegen ihres Geschlechtes noch wegen ihres Alters oder ihrer Herkunft diskriminiert worden. Die Klägerin verfüge über keine einzige der in der Stellenausschreibung angeführten fachlichen Voraussetzungen, insbesondere nicht über mehrjährige Erfahrungen in der JEE-Entwicklung. Deshalb sei eine Anstellung der Klägerin nicht nur mangels Fachkenntnissen und mangels Aktualität jeglicher angewandter Fachkenntnisse unterblieben, sondern schon wegen ihrer langjährigen Entwöhnung vom Arbeitsprozess aufgrund der seit dem 01. April 2003 bestehenden Arbeitslosigkeit. Randnummer 36 Auf den Tatsachenvortrag der Parteien in ihren Schriftsätzen und Anlagen sowie in ihren protokollierten Erklärungen wird ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 37 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche wegen einer Benachteiligung im Bewerbungsverfahren gegen die Beklagte nicht zu. Randnummer 38 1. Allerdings dürfen Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis hinsichtlich der Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu unselbstständiger Erwerbstätigkeit nicht wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihres Geschlechts oder ihres Alters benachteiligt werden (§ 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, § 7 Abs. 1 AGG). Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 AGG). Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre (§ 15 Abs. 2 AGG). Randnummer 39 2. Zwar ist die Klägerin als Beschäftigte im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes anzusehen, weil als Beschäftigte auch gelten die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis (§ 6 Abs. 1 Satz 2 AGG), und die Beklagte ist Arbeitgeberin im gesetzlichen Sinne, weil sie als GmbH rechtsfähig ist (§ 6 Abs. 2 Satz 1 AGG). Randnummer 40 Die Klägerin hat auch ihre angeblichen Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche frist- und formgerecht gegenüber der Beklagten innerhalb von zwei Monaten seit dem Zugang der Ablehnung ihrer Bewerbung auf die von der Beklagten ausgeschriebene Stelle als „Software Entwickler/in JEE" vom 22. Juli 2013 wirksam geltend gemacht (§ 15 Abs. 4 AGG), nämlich bereits mit E-Mail vom 09. September 2013, und ihre Entschädigungsklage gegenüber der Beklagten am 09. September 2013 innerhalb der dreimonatigen Klagefrist für Entschädigungsansprüche nach § 15 AGG erhoben (§ 61b Abs. 1 ArbGG). Randnummer 41 Dennoch hat die Beklagte die Klägerin als Bewerberin wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihres Geschlechts oder ihres Alters nicht benachteiligt. Randnummer 42
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