Auslegung einer Betriebsvereinbarung zur Anpassung einer Gesamtversorgungszusage Orientierungssatz 1. Betriebsrentenansprüche hängen von keiner Gegenleistung ab und können deshalb nach § 258 ZPO als wiederkehrende Leistungen im Sinne der Norm auch für künftig fällige Teilbeträge eingeklagt werden. (Rn.20) 2. Die Bestimmung einer Betriebsvereinbarung zu einem betrieblichen Versorgungswerk, nach der die Versorgungsbezüge entsprechend der allgemeinen Rentenentwicklung angepasst werden, ein anderer Anpassungssatz jedoch vom Arbeitgeber für den Fall herbeigeführt werden kann, dass dieser die Änderung der Versorgungsbezüge "nicht für vertretbar" hält, bedarf der Auslegung. Sie ist gesetzeskonform und damit geltungserhaltend dahin auszulegen, dass die Leistungsbestimmung durch den Arbeitgeber nach allgemein gültigen Regeln zu erfolgen hat, nämlich gemäß § 315 Abs. 1 BGB im Zweifel nach billigem Ermessen. (Rn.25) Verfahrensgang nachgehend Landesarbeitsgericht Hamburg 7. Kammer, 1. Juni 2017, 7 Sa 1/17, Urteil nachgehend BAG, 25. September 2018, 3 AZR 335/17, Urteil Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 1.11.2016 über den Betrag vom 1.314,76 € hinaus jeweils zum 1. eines Monats einen Betrag in Höhe von 24,82 € brutto zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 397,12 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf seit dem auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Tag zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Der Streitwert wird auf 893,52 € festgesetzt. 5. Die Berufung wird für die Beklagte gesondert zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Höhe der Anpassung von Versorgungsbezügen zum 1. Juli 2015. Randnummer 2 Der Kläger war ursprünglich bei einem Unternehmen des V. – Konzerns beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis bestand vom 1. Januar 1980 bis zum 30. September 2004. Seitdem bezieht er Versorgungsbezüge, die jeweils im Voraus für den laufenden Monat gezahlt werden. Die Beklagte ist die Versorgungsschuldnerin. Randnummer 3 Für die Versorgungsbezüge gelten die durch Betriebsvereinbarungen geregelten Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes in der Fassung vom 19.4.2002 (vgl. Anlage K1, Blatt 17 ff. der Akten). Die Beklagte leistet an den Kläger danach Gesamtversorgungsbezüge, die sich unter Berücksichtigung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus der sog. Pensionsergänzung (auf den Abrechnungen als VoFü-Rente bezeichnet) sowie der sog. VK-Altersrente (im Weiteren: VK Rente) zusammensetzen. Randnummer 4 Zur Ermittlung der Höhe der zu erbringenden Leistungen wird ein Versorgungsniveau bestimmt (§ 4 der Ausführungsbestimmungen) und unter Berücksichtigung der in § 5 der Ausführungsbestimmungen genannten Leistungen ermittelt, ob hierdurch das Versorgungsniveau erreicht wird. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um Rentenleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung und die o.g. VK-Altersrente. Ist dies nicht der Fall, werden in Höhe der Differenz Leistungen der Pensionsergänzung (die o.g. VoFü-Rente) gezahlt. Randnummer 5 Zur Anpassung der betrieblichen Versorgungsbezüge ist unter § 6 der Ausführungsbestimmungen des betrieblichen Versorgungswerkes (im Folgenden BVW) unter der Überschrift „Anpassung der betrieblichen Versorgungsbezüge an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse“ Folgendes geregelt: Randnummer 6 „1. Die Gesamtversorgungsbezüge werden jeweils entsprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst. (Der § 49 AVG ist durch Artikel Ziffer 1 §§ 65 und 68 SGB (VI) neu gefasst worden. Die Änderung ist am 01.01.1992 in Kraft getreten). 2. Die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge erfolgt zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden. 3. Hält der Vorstand die Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge nach Ziffer 1 nicht für vertretbar, so schlägt er nach Anhören der Betriebsräte / des Gesamtbetriebsrates dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlussfassung vor, was nach seiner Auffassung geschehen soll. Der Beschluss ersetzt die Anpassung gemäß Ziffer 1.“ Randnummer 7 Zum 1. Juli 2015 wurden die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung um 2,09717 % erhöht. Im Zeitraum Juni 2014 bis Juni 2015 erhöhte sich der Verbraucherpreisindex (VPI) von 106,7 auf 107,0, also um 0,281%. Randnummer 8 Der Vorstand der G. D. AG, der Holdinggesellschaft der Beklagten, beschloss am 3. Juni 2015, dass die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge nach dem BVW um mehr als 0,5 % nicht als vertretbar erscheine und einheitlich für alle Rentner aus dem BVW teilweise ausgesetzt werden solle. Beschlossen wurde, eine entsprechende Beschlussfassung durch die Konzerngesellschaften zu initiieren. Auch die Beklagte nahm keine Anpassung der Versorgungsbezüge im Umfang der gesetzlichen Rentenerhöhung vor, sondern fasste nach Anhörung der örtlichen Betriebsräte, des Gesamt- und des Konzernbetriebsrats - und gegen deren ausdrücklichen Wunsch - durch ihren Vorstand und Aufsichtsrat den Beschluss, eine Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge nach BVW zum 1. Juli 2015 in Höhe von 0,5 % vorzunehmen, eine darüber hinausgehende Erhöhung sei nicht vertretbar. Außerdem entschlossen sich die zuständigen Gremien der Beklagten dazu, die Anpassung der Pensionsergänzung für den Fall, dass es bei einer verminderten Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge um 0,5% in Verbindung mit der Erhöhung der gesetzlichen Rente um 2,1% faktisch zu einer Aussetzung der Erhöhung der Pensionsergänzung bzw. deren Absinken komme, nicht vollständig auszusetzen. In diesem Fall sollte die Pensionsergänzungszahlung dennoch um 0,5 % erhöht werden. Es wurde jeweils geprüft, was günstiger sei: eine Anpassung der Pensionsergänzungszahlung pauschal um 0,5% oder gemäß der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes seit dem 1. Juli 2012. Im Fall des Klägers führte die pauschale Erhöhung der Pensionsergänzung um 0,5% zum höheren Ergebnis. Randnummer 9 Bis 30. Juni 2015 zahlte die Beklagte an den Kläger danach 1.312,06 EUR, und zwar VoFü-Rente in Höhe von 540,67 EUR und 771,39 EUR VK-Altersrente. Die VoFü-Rente wird seit dem 1. Juli 2015 in Höhe von 543,37 EUR gezahlt. Randnummer 10 Der Kläger verlangt mit seiner Klage eine Anpassung um weitere 24,82 EUR brutto monatlich seit dem 1. Juli 2015. Dabei handelt es sich um den der Höhe nach unstreitigen Differenzbetrag, der sich errechnet, wenn die Beklagte die Rentenanpassung im Umfang von 2,09171 % auf die Gesamtversorgungsbezüge vorgenommen hätte. Randnummer 11 Der Kläger trägt vor, die Beklagte schulde eine Anpassung der Versorgungsbezüge gemäß § 6 Abs. 1 BVW, weil diese Regelung einen Anpassungsanspruch begründe. Sie könne sich nicht auf § 6 Abs. 3 BVW stützen. Die Regelung sei unwirksam, weil sowohl unklar als auch unverhältnismäßig. Sie verstoße auch gegen § 87 Abs. 1 Nr. 8 und Nr. 10 BetrVG. Auf die Ausübung des bestehenden Mitbestimmungsrechtes werde verzichtet. Jedenfalls aber sei die Anpassungsentscheidung der Beklagten unbillig. Randnummer 12 Der Kläger beantragt, Randnummer 13 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger beginnend mit dem 1.11.2016 über den Betrag von 1.314,76 EUR hinaus jeweils zum 1. eines Monats weitere 24,82 EUR brutto zu zahlen; Randnummer 14 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 397,12 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins auf einen Betrag in Höhe von 24,82 EUR brutto seit dem 1.7.2015, auf 24,82 EUR seit dem 1.8.2015, auf 24,82 EUR seit dem 1.9.2015, auf 24,82 EUR seit dem 1.10.2015, auf 24,82 EUR seit dem 1.11.2015, auf 24,82 EUR seit dem 1.12.2015, auf 24,82 EUR seit dem 1.1.2016, auf 24,82 EUR seit dem 1.2.2016, auf 24,82 EUR seit dem 1.3.2016, auf 24,82 EUR seit dem 1.4.2016, auf 24,82 EUR seit dem 1.5.2016, auf 24,82 EUR seit dem 1.6.2016, auf 24,82 EUR seit dem 1.7.2016, auf 24,82 EUR seit dem 1.8.2016, auf 24,82 EUR seit dem 1.9.2016, auf 24,82 EUR seit dem 1.10.2016 zu zahlen. Randnummer 15 Die Beklagte beantragt, Randnummer 16 die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Die Beklagte trägt vor, über die bereits erfolgte Erhöhung der Versorgungsbezüge um 0,5 % hinaus bestehe kein weiterer Erhöhungsanspruch. Weder begründe § 6 Abs. 1 BVW einen automatischen Anpassungsanspruch, was sich aus der Historie des Versorgungswerkes herleite, noch unterliege ihre Ermessensentscheidung gemäß § 6 Abs. 3 BVW einer Billigkeitskontrolle. Jedenfalls aber habe sie von einer Anpassung gemäß § 6 Abs. 1 BVW abweichen und die Anpassung auf 0,5 % festlegen dürfen. Die Art und Weise, in der der Vorstand die Anpassungsprüfung nach § 6 Abs. 3 BVW vorgenommen habe, entspreche der Billigkeit. Sie habe folgende Umstände berücksichtigt: es bestehe ein schwieriges ökonomisches Umfeld durch langanhaltende Niedrigzinsen, demografische Trends und kulturelle Umbrüche (z.B. Digitalisierung, Langlebigkeitsrisiko), es sei 2015 ein sich abschwächendes Wachstum im Versicherungsmarkt zu verzeichnen, sie unterliege gleichermaßen steigenden Anforderungen zur Regulierung (Anforderungen durch das Solvency II Projekt der EU, Umsetzung des Gesetztes zur Reform der Lebensversicherung) als auch in den Kundenanforderungen (hohe Preissensitivität, sinkende Loyalität). Schließlich gebe es massive Umstrukturierungen im Branchenumfeld. Diese Rahmenbedingungen hätten den Konzern zu einer neuen Strategie (SSY-Konzept) veranlasst, in deren Umsetzung u.a. Personalkosten eingespart werden sollten. Aufgrund dessen müssten die aktiven Mitarbeiter einen erheblichen Beitrag zur Stärkung des Konzerns leisten. Entsprechend sei es angemessen, auch die Rentner heranzuziehen. Im Übrigen erhielten Rentner anderer Versorgungssysteme eine deutlich niedrigere Anpassung. Das Versorgungsniveau der Rentner des BVW sei bereits überdurchschnittlich hoch. Der Höhe nach orientiere sich die Anpassung am Verbraucherpreisindex und damit an der Anpassung für Betriebsrentner in anderen Versorgungswerken im Konzern. Randnummer 18 Auf den Tatsachenvortrag der Parteien in ihren Schriftsätzen und Anlagen sowie in ihren protokollierten Erklärungen wird ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 19 Die Klage ist vor dem Arbeitsgericht Hamburg und im Übrigen zulässig. Randnummer 20 Auch der auf künftige Zahlung gerichtete Klagantrag zu 1) ist gemäß § 258 ZPO zulässig. Es handelt sich bei Betriebsrentenansprüchen um wiederkehrende Leistungen, die von keiner Gegenleistung abhängen. Diese können grundsätzlich auch für künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde (vgl. BAG vom 19. Juli 2016, 3 AZR 141/15, juris). II. Randnummer 21 Die Klage ist im Wesentlichen auch begründet. Der Kläger kann für die Vergangenheit für den Zeitraum 1. Juli 2015 bis 31. Oktober 2016 Zahlung von 397,12 EUR brutto verlangen (Klagantrag zu 2), nämlich über die gezahlten Versorgungsbezüge hinaus die Zahlung weiterer 24,82 EUR brutto pro Monat, dies auch künftig über den 31. Oktober 2016 hinaus (Klagantrag zu 1). Denn der Kläger kann gemäß § 6 Abs. 3 und Abs. 1 BVW beanspruchen, dass die Anpassung seiner betrieblichen Gesamtversorgung ungekürzt entsprechend der gesetzlichen Anpassung mit 2,09171 % erfolgt. Randnummer 22 1. Die Kammer geht allerdings nicht davon aus, dass die Regelung in § 6 Abs. 3 BVW unwirksam ist. Randnummer 23
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