Unwirksame Betriebsvereinbarung zur Anpassung einer Gesamtversorgungszusage Orientierungssatz 1. Betriebsrentenansprüche hängen von keiner Gegenleistung ab und können deshalb nach § 258 ZPO als wiederkehrende Leistungen im Sinne der Norm auch für künftig fällige Teilbeträge eingeklagt werden. (Rn.44) 2. Eine Betriebsvereinbarung, nach der die Betriebsrenten an die Entwicklung in der gesetzlichen Rentenversicherung anzupassen sind, solange der Vorstand des Arbeitgeberunternehmens eine solche Veränderung nicht für unvertretbar hält und gemeinsam mit dem Aufsichtsrat anderes beschließt, ist im Hinblick darauf unwirksam, dass der Betriebsrat durch die Vereinbarung seine nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG vorgesehenen Rechte vollständig aufgibt und dem Arbeitgeber allein das letzte Entscheidungsrecht überträgt. (Rn.61) Verfahrensgang nachgehend Landesarbeitsgericht Hamburg 1. Kammer, 13. Juli 2017, 1 Sa 49/16, Urteil Tenor 1) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin beginnend mit dem 1.11.2016 über den Betrag von 1879,12 € (der sich aus 1468,50 € und 410,62 € zusammensetzt) hinaus jeweils zum 01. eines Monats einen Betrag in Höhe von 31,95 € brutto zu zahlen. 2) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 511,20 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von 31,95 € seit dem 1.07.2015, auf 31,95 € seit dem 1.08.2015, auf 31,95 € seit dem 1.09.2015 auf 31,95 € seit dem 1.10.2015 auf 31,95 € seit dem 1.11.2015 auf 31,95 € seit dem 1.12.2015 auf 31,95 € seit dem 1.01.2016 auf 31,95 € seit dem 1.02.2016 auf 31,95 € seit dem 1.03.2016 auf 31,95 € seit dem 1.04.2016 auf 31,95 € seit dem 1.05.2016 auf 31,95 € seit dem 1.06.2016 auf 31,95 € seit dem 1.07.2016 auf 31,95 € seit dem 1.08.2016 auf 31,95 € seit dem 1.09.2016 und auf 31,95 € seit dem 1.10.2016 zu zahlen. 3) Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4) Der Streitwert wird auf 1.150,20 € festgesetzt. 5) Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um einen Anspruch auf höhere Rentenanpassung. Randnummer 2 Die Klägerin war vom 1.12.1953 bis zum 30.09.1992 bei einem Unternehmen des V.-Konzerns tätig, dessen Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist. Die Beklagte ist ein Lebensversicherungsunternehmen, das in den deutschen G.-Konzern eingebunden ist. Randnummer 3 Die V. errichtete in den 60iger Jahren eine betriebliche Altersversorgung, die als „Betriebliches Versorgungswerk“ (kurz: BVW) bezeichnet wird. Die Klägerin gehört zu den aus dem BVW berechtigten Personen. Randnummer 4 Unter dem 8.07.1987 schlossen der Gesamtbetriebsrat und die V. D. Lebensversicherung AG die Betriebsvereinbarung „Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes“ (Anlage K1, Bl. 16 – 27 d. A.). Diese Betriebsvereinbarung gliedert sich in Grundbestimmungen, Ausführungsbestimmungen und Übergangsbestimmungen. Randnummer 5 Die als Gesamtversorgungsbezüge bezeichnete Leistung (vgl. §§ 4 und 5 der Ausführungsbestimmungen) ergibt sich daraus, dass zunächst ein bestimmtes Versorgungsniveau ermittelt wird (vgl. hierzu § 4 der Ausführungsbestimmungen). Sodann wird unter Berücksichtigung der in § 5 der Ausführungsbestimmungen genannten Leistungen (im Wesentlichen gesetzliche Rentenleistungen und Rentenleistungen einer konzerneigenen Versorgungskasse) bestimmt, ob das Versorgungsniveau erreicht wird. Er gibt sich eine Differenz, wird diese mittels der Betriebsrente, auch als Pensionsergänzungsrente bezeichnet, ausgeglichen (vgl. § 5 der Ausführungsbestimmungen). Auf den Abrechnungen werden den die Leistungen der konzerneigenen Versorgungskasse als VK-Altersrente und die Pensionsergänzungsrente als Vofue-Rente bezeichnet. Bis zum 30.06.2015 erhielt die Klägerin monatlich eine VK-Altersrente in Höhe von 410,62 € und einer Vofue-Rente in Höhe von 1.431,16 € (vgl. Anlage K 3, Bl.31). Randnummer 6 Die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge ist in § 6 der Ausführungsbestimmungen wie folgt geregelt: Randnummer 7 „§ 6 Anpassung der betrieblichen Versorgungsbezüge an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse Randnummer 8 1. Die Gesamtversorgungsbezüge werden jeweils entsprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst. (…) Randnummer 9 2. Die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge erfolgt zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden. Randnummer 10 3. Hält der Verstand die Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge nach Ziffer 1 nicht für vertretbar, so schlägt er nach Anhören der Betriebsräte/des Gesamtbetriebsrates dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlussfassung vor, was nach seiner Auffassung geschehen soll. Randnummer 11 Der Beschluss ersetzt die Anpassung gemäß Ziffer 1. Randnummer 12 4. Eine Erhöhung der Pensionsergänzungszahlung kann im Einzelfall nicht durchgeführt werden, soweit und solange die nach § 5 der Ausführungsbestimmungen anzurechnenden Bezüge und die nach § 4 der Ausführungsbestimmungen. vorgesehenen Gesamtversorgungsbezüge, erreichen oder überschreiten. Randnummer 13 Betriebsangehörige, die ein Pensionsergänzung zu den Leistungen der Versorgungskasse zunächst nicht bekommen haben, weil ihre anzurechnenden Bezüge die vorgesehenen Gesamtversorgungsbezüge erreichen oder überschreiten, erhalten gegebenenfalls bei Veränderung nach der Ziffer 1 oder 3 später eine Pensionsergänzung allein durch das in der Ziffer 1 oder 3 dargestellte Verfahren.“ Randnummer 14 Parallel zu der in § 6 der Ausführungsbestimmung geregelten Anpassung erfolgt alle drei Jahre eine Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG. Dabei ist zu beachten, dass diese Anpassung nicht zusätzlich erfolgt. Vielmehr richtet sich die Anpassung nach dem jeweils höheren Steigerungssatz. Unstreitig geht es den Parteien nicht um eine Anpassung nach § 16 BetrAVG. Randnummer 15 Zum 1.07.2015 erhöhten sich die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung um 2,0972%. Randnummer 16 Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 18.11.2015 mit, dass sich ihre Gesamtversorgungsbezüge zum 1.07.2015 aufgrund des Beschlusses der Geschäftsführung der Beklagten unter Anwendung von § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen um 0,5% anstatt um den Steigerungssatz der gesetzlichen Renten erhöhen (vgl. Anlage K 4, Bl. 32, 33 d. A.). Beginnend ab dem 1.07.2015 zahlte die Beklagte eine um 0,5% erhöhte Pensionsergänzung in Höhe von 1.468,50 € zzgl. der unveränderten VK-Altersrente (vgl. Abrechnung 12/15 in Anlage K5, Bl. 34 d. A.). Randnummer 17 Mit der am 14.03.2016 beim Arbeitsgericht Hamburg eingegangenen Feststellungs- und Zahlungsklage begehrt die Klägerin die Differenz zwischen der bereits gewährten Rentenanpassung und der nach § 6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmung zu gewährenden Rentenanpassung zum 1.07.2015. Randnummer 18 Die Klägerin vertritt die Ansicht , dass die Beklagte zum 1.07.2015 die Gesamtversorgungsbezüge um 2,0972% hätte anheben müssen. Danach stünde ihr ein Anspruch auf Zahlung von monatlichen Gesamtversorgungsbezügen in Höhe von 1.911,07 € brutto (VK-Altersrente + Pensionsergänzungsrente + 2,0972%) zu. Aufgrund der Erhöhung der Beklagten zu 1.07.2015 ergebe sich daher eine monatliche Differenz von 31,95 € brutto. Randnummer 19 Die Klägerin meint, dass die Regelung auf die die Beklagte ihre Anpassung um 0,5% stützt unwirksam sei; zumindest aber seien deren Voraussetzzungen nicht gewahrt. Randnummer 20 Die Regelung in § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen sei unwirksam, da sie der Arbeitgeberin das Recht einräumt, den Anspruch auf Steigerung der Gesamtversorgungsbezüge einseitig zu beseitigen, wobei die Regelung keine konkreten Angaben macht, unter welchen Bedingungen der Arbeitgeberin dieses Recht zustehen soll. Auch bleibe unklar, welche Folgen eintreten sollen, sollte der Vorstand eine Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge für nicht vertretbar erachten. Außerdem sei zu beachten, dass die Regelung einen unzulässigen Verzicht des Gesamtbetriebsrates auf das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG enthalte, da es sich hier gerade nicht um eine Anpassung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG handelt und daher die Mitbestimmungsrechte hier nicht grundsätzlich ausgeschlossen seien. Die Beklagte habe sich durch die Regelungen im mitbestimmungspflichtigen betrieblichen Versorgungswerk bereits zur Steigerung der Gesamtversorgungsbezüge entsprechend dem Steigerungssatz der gesetzlichen Renten verpflichtet (§ 6 Ziffer 1). Da § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen die Beklagte nicht nur zur Absenkung des Steigerungsbetrages ermächtigen solle, sondern auch die Frage der Verteilung des zur Verfügung stehenden Gesamtbetrages, bestehe das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Randnummer 21 Selbst wenn die Regelung in § 6 Ziffer 3 wirksam sein sollte, hätte die Beklagte die Voraussetzungen nicht gewahrt. Zum einen sei der Gesamtbetriebsrat / Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört worden. Zum anderen bestreitet die Klägerin mit Nichtwissen, dass ein formell ordnungsgemäßer Beschluss zustanden gekommen sei. Auch sei dieser Beschluss nicht rechtzeitig erfolgt. Gem. § 6 Ziffer 2 habe die Anpassung nach § 6 Ziffer 3 zum gleichen Zeitpunkt erfolgen müssen, zu dem die gesetzliche Rente erhöht wird. Hier sei ein solcher Beschluss nicht rechtzeitig vor dem 1.07.2015 erfolgt. Die Beklagte habe somit rückwirkend in bereits entstandene Ansprüche eingegriffen. Hierzu sei die Beklagte nicht befugt. Randnummer 22 In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer hat die Klägerin ihre Klaganträge an die bereits aufgelaufenen Differenzbeträge angepasst. Randnummer 23 Die Klägerin beantragt, Randnummer 24 1. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin beginnend mit dem 1.11.2016 über den Betrag von 1.879,12 € (der sich aus 1.468,50 € und 410,62 € zusammensetzt) hinaus jeweils zum 01. eines Monats einen Betrag in Höhe von 31,95 € brutto zu zahlen. Randnummer 25 2. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 511,20 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von Randnummer 26 31,95 € seit dem 1.07.2015, auf 31,95 € seit dem 1.08.2015, auf 31,95 € seit dem 1.09.2015 auf 31,95 € seit dem 1.10.2015 auf 31,95 € seit dem 1.11.2015 auf 31,95 € seit dem 1.12.2015 auf 31,95 € seit dem 1.01.2016 auf 31,95 € seit dem 1.02.2016 auf 31,95 € seit dem 1.03.2016 auf 31,95 € seit dem 1.04.2016 auf 31,95 € seit dem 1.05.2016 auf 31,95 € seit dem 1.06.2016 auf 31,95 € seit dem 1.07.2016 auf 31,95 € seit dem 1.08.2016 auf 31,95 € seit dem 1.09.2016 und auf 31,95 € seit dem 1.10.2016 Randnummer 27 zu zahlen. Randnummer 28 Die Beklagte beantragt, Randnummer 29 die Klage abzuweisen. Randnummer 30 Die Beklagte vertritt die Ansicht , dass sie die Anpassung nach § 6 Ziffer 1 durch Beschluss der Geschäftsführung gem. § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen habe abändern können. Randnummer 31 Die Regelung sei weder unklar noch aus sonstigen Gründen unwirksam. Die Regelung sei nicht zu unbestimmt, da die Auslegung des Wortes „vertretbar“ ergebe, dass die jährliche gemeinsame Ermessensentscheidung von Vorstand und Aufsichtsrat nach den Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zu erfolgen habe. Demnach bedürfe es eines sachlichen Grundes für die Abweichung von der in § 6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen geregelten Rentenanpassung. Die vorgenommene Entscheidung der Beklagten sei ermessensfehlerfrei ergangen. Insoweit verweist sie unter anderem auf folgende Aspekte, die für eine reduzierte Rentenanpassung sprächen: Randnummer 32 => Schwieriges ökonomisches Umfeld durch langanhaltende Niedrigzinsen, demografische Trends und kulturelle Umbrüche (z.B. Digitalisierung, Langlebigkeitsrisiko); Randnummer 33 => abschwächendes Wachstum im Versicherungsmarkt in 2015; Randnummer 34 => steigende Anforderungen zur Regulierung (Kapitalisierungsanforderungen durch Solvency II, Umsetzung Lebensversicherungsreformgesetz); Randnummer 35 => steigende Kundenanforderungen (hohe Preissensitivität, sinkende Loyalität); Randnummer 36 => Diese Rahmenbedingungen hätten den Konzern zu einer neuen Strategie veranlasst (SSY-Konzept), in deren Umsetzung u.a. Personalkosten eingespart werden sollen, aufgrund dessen müssten die aktiven Mitarbeiter einen erheblichen Beitrag zur Stärkung des Konzerns leisten. Entsprechend sei es angemessen, dass auch die Rentner einen Beitrag leisten; Randnummer 37 => Rentner anderer Versorgungssysteme erhielten aufgrund des niedrigen Anstiegs des Verbraucherpreisindexes (auf Basis des § 16 BetrAVG) eine deutlich niedrigere Anpassung als nach der gesetzlichen Rentenversicherung; Randnummer 38 => Das Versorgungsniveau der Rentner des BVW und Betriebsvereinbarung „Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes“ sei bereits überdurchschnittlich hoch. Randnummer 39 Des Weiteren sei die Regelung in § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen auch nicht wegen Ausschluss des Mitbestimmungsrechtes des Betriebsrates unwirksam, da ein solches nicht bestehe. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG sei gewahrt und durch den Abschluss der Betriebsvereinbarung „Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes“ auch verbraucht. Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG sei bei der teilweisen Aussetzung der Anpassung nach § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen nicht eröffnet. Dieses Mitbestimmungsrecht bestehe nicht, da es sich nicht auf die nach § 16 BetrAVG vorgesehenen Anpassungen laufender Renten erstrecke, weil insoweit allein die aus dem aktiven Dienst ausgeschiedenen Ruhegeldempfänger betroffen sind, eine Rechtsfrage zu entscheiden ist und es zudem um die Höhe des Ruhegeldes gehe. Da die gleichen Erwägungen auch im Hinblick auf die Anpassung der Zahlungen oder deren Aussetzung gelten, habe der Betriebsrat bei der streitgegenständlichen Entscheidung der teilweisen Aussetzung der Betriebsrentenanpassung nicht mitzubestimmen. Randnummer 40 Der Beschluss der Beklagten vom 9.10.2015 sei ordnungsgemäß erfolgt. Insbesondere seien die Formalien gewahrt. Der Gesamtbetriebsrat sowie die Betriebsräte im Konzern seien ordnungsgemäß durch Anhörung beteiligt worden. So sei insbesondere der Betriebsrat der Beklagten mit Schreiben vom 15.06.2015 angehört worden. Der Vorstand und der Aufsichtsrat hätten nach Abwägung der beteiligten Interessen den Beschluss gefasst, eine Anpassung nur in Höhe von 0,5% vorzunehmen. Hierbei seien auch die Stellungnahmen der Betriebsräte mit eingeflossen. Auch sei der Beschluss nicht verfristet, da § 6 Ziffer 2 der Ausführungsbestimmungen insoweit keinen festen Stichtag vorsehe, bis wann ein Beschluss nach § 6 Ziffer 3 vorliegen müsse. Randnummer 41 Wegen des weitergehenden Sachvortrages der Parteien sowie ihrer Rechtsansichten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 42 Die Klage hat vollumfänglich Erfolg, da sie zulässig und begründet ist. Randnummer 43 Die Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht, werden wie folgt kurz zusammengefasst (§ 313 Abs. 3 ZPO): I. Randnummer 44 Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Klagantrag zu 2), der auf die Gewährung einer wiederkehrenden Leistung gerichtet ist, gem. § 258 ZPO, § 46 Abs. 2 ArbGG zulässig. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, können gemäß § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird (vgl. BAG 17.06.2014 - 3 AZR 529/12 - Rn. 21). II. Randnummer 45 Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat ab dem 1.07.2015 einen Anspruch auf eine um 31,95 € brutto höhere monatliche betriebliche Altersversorgung nach dem Betrieblichen Versorgungswerk (BVW) i.V.m. § 6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen der Betriebsvereinbarung „Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes“ (Anlage K1, Bl. 16 – 27 d. A.). Demnach steht ihr ein Anspruch auf Zahlung der aufgelaufenen Differenz in Höhe von 511,20 € (15 x 31,95 €) sowie ein Anspruch auf Zahlung einer um 31,95 € brutto höheren monatlichen Betriebsrente ab dem 1.10.2016 zu. Soweit die Beklagte sich auf eine teilweise Aussetzung der Anpassung aufgrund des Beschlusses vom 9.10.2015 nach § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen beruft, so ist dieser mangels wirksamer Rechtsgrundlage unwirksam. 1. Randnummer 46 Der Klägerin steht ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte ab Juli 2015 von monatlich 31,95 € brutto über die bereits gezahlte Betriebsrente hinaus zu, da die Beklagte gem. den Regelungen des BVW i.V.m. § 6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen des betrieblichen Versorgungswerkes verpflichtet ist, die Gesamtversorgungsbezüge der Klägerin um 2,0972% anzupassen, § 77 Abs. 4 BetrVG. Unstreitig wurden die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1.07.2015 um eben diese Höhe angepasst. Die Gesamtversorgungsbezüge der Klägerin bestehend aus Vofue-Rente und VK-Altersrente betrugen am 30.06.2015 monatlich 1.871,81 € Euro brutto, so dass eine Erhöhung um 2,0972% den Monatszusatzbetrag von 39,26 € brutto ergibt, auf den die Beklagte seitdem 01.07.2015 monatlich 7,31 € brutto geleistet hat. Damit verbleibt die Monatsdifferenz von 31,95 € brutto. 2. Randnummer 47 Die Anpassungsverpflichtung gem. § 6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen wurde – entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht gem. § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen durch den Beschluss der Beklagten vom 09.10.2015 ersetzt. Die Rechtsgrundlage, auf die die Beklagte ihren Beschluss stützen möchte, ist aus Sicht der erkennenden Kammer unwirksam, weil sich in dieser Klausel der Gesamtbetriebsrat den aus dem Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG folgenden Entscheidungskompetenzen in seiner Substanz begeben und sie an Aufsichtsrat und Vorstand der Beklagten abgegeben hat.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.