Internationaler Warenkauf: Erfüllungsort für die beanspruchte Kaufpreiszahlung Orientierungssatz 1. Gemäß Art. 57 Abs. 1 a CISG ist Erfüllungsort für die Kaufpreiszahlung der Sitz der Niederlassung des Verkäufers, hier demnach Hamburg. (Rn.32) 2. Ergibt sich aus einem Schreiben der Klägerin, dass es allein ihr gestattet ist, den Kundendienst durchzuführen, sobald sie in der Türkei eine eigene Dependance gegründet hat, lässt sich hieraus keine Verpflichtung der Klägerin ableiten, in der Türkei einen technischen Kundendienst aufzubauen. (Rn.37) 3. Selbst bei Bestehen einer solchen Verpflichtung wäre diese durch die Ratenzahlungsvereinbarung aufgehoben worden, die sämtliche vorhergehenden Vereinbarungen der Parteien ersetzt. (Rn.39) Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 102.813,66 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.1.08 zu zahlen, zuzüglich eines Gebührenschadens in Höhe von 900,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.2.2009. Die Hilfswiderklage wird abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin verlangt von der Beklagten Kaufpreiszahlung für gelieferte Medizingeräte gemäß Auftragsbestätigungen vom 9.5.07 (K 1) und vom 7.8.07 (K 2) und der zwischen den Parteien am 29.4.08 geschlossenen Ratenzahlungsvereinbarung (K 8). Randnummer 2 Die Klägerin stellte der Beklagten die beiden Lieferungen (K 4 und K 6) mit Rechnungen vom 24.5.07 über 72.238,54 € (K 5) und vom 24.8.07 über 238.564,12 € (K 7) in Rechnung. Randnummer 3 Die Beklagte zahlte auf beide Rechnungen nicht. Die Parteien schlossen daraufhin am 29.4.08 eine Ratenzahlungsvereinbarung (K 8), die neben einem Zahlungsplan auch eine Warenrücknahme im Wert von 95.000,00 € vorsah. Randnummer 4 Mit der Klage verlangt die Klägerin restliche Kaufpreiszahlung aus der Ratenzahlungsvereinbarung in Höhe von 102.813,66 €. Randnummer 5 Die Klägerin trägt vor, das Landgericht Hamburg sei örtlich gemäß Ziff. 11.3 ihrer AGB (K 3) zuständig. Die AGB seien auf der Rückseite der Auftragsbestätigung abgedruckt und außerdem im Internet auf der Homepage der Klägerin abrufbar. Randnummer 6 Gemäß Art. 28 I EGBGB sei deutsches Recht anwendbar, da der Vertrag zu diesem Recht die engste Verbindung aufweise. Nach Art. 28 II EGBGB habe die Klägerin die charakteristische Leistung erbracht, denn sie habe die Ware hergestellt und verschickt. Randnummer 7 Die Klägerin habe sich nicht gegenüber der Beklagten verpflichtet, in der Türkei einen technischen Kundendienst aufzubauen. Selbst wenn die Klägerin eine solche Verpflichtung übernommen haben sollte, stünde diese nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis zu der Kaufpreiszahlungsverpflichtung der Beklagten. Selbst wenn die Klägerin eine solche Verpflichtung eingegangen wäre und diese Verpflichtung im Gegenseitigkeitsverhältnis zu der Kaufpreiszahlungsverpflichtung der Beklagten gestanden hätte, wäre diese durch die Ratenzahlungsvereinbarung vom 29.4.2008 aufgehoben worden. Die Beklagte trage selbst vor, dass durch die Ratenzahlungsvereinbarung sämtliche vorhergehenden Vereinbarungen der Parteien ersetzt worden seien. Randnummer 8 Die Beklagte könne nicht mit einer Forderung in einer anderen Währung gegen die in € geltend gemachte Klagforderung aufrechnen. Die Umrechnung der Beklagten sei zudem fehlerhaft. Randnummer 9 Abgesehen davon stünden der Beklagten die mit der Aufrechnung geltend gemachten Gegenforderungen nicht zu. Ihr Vortrag hierzu sei unsubstantiiert. Das Gerät ResMed S 8 habe die Beklagte nicht bei der Klägerin bestellt und sei nicht von dieser geliefert worden. ResMed sei der größte Konkurrent der Klägerin. Die Beklagte habe die angekündigte Liste defekter Geräte nicht eingereicht und keine defekten Geräte zurückgesandt. Die vermeintlichen Mängel hätten der Beklagten zudem bereits bei Unterzeichnung der Ratenzahlungsvereinbarung am 29.4.08 (K 8) bereits bekannt gewesen sein müssen, sie seien aber in der Vereinbarung nicht erwähnt. Randnummer 10 Wie sich aus der Rückrufaktion (B 7) ergebe, habe die Klägerin um Rücksendung der Geräte gebeten. Die Beklagte, die dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, könne daraus kein Recht ableiten, die Kaufpreisforderung nicht zu begleichen. Randnummer 11 Die Klägerin beantragt, Randnummer 12 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 102.813,66 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.1.08 zu zahlen, zuzüglich eines Gebührenschadens in Höhe von 900,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. Randnummer 13 Die Beklagte beantragt, Randnummer 14 die Klage abzuweisen Randnummer 15 und hilfswiderklagend, Randnummer 16 die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagten 4.907,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 17 Die Klägerin beantragt, Randnummer 18 die Hilfswiderklage abzuweisen. Randnummer 19 Die Beklagte trägt vor, es werde mit Nichtwissen bestritten, dass die Beklagte die Auftragsbestätigungen (K 1 und K 2) erhalten habe, sie seien ihr nicht bekannt. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass rückseitig die AGB abgedruckt seien. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass die AGB im Internet abrufbar seien. Unstreitig sei der Vertrag vor den Bestätigungsschreiben zustande gekommen. Randnummer 20 Verhandlungssprache sei ausschließlich türkisch und englisch gewesen. Die AGB seien nur auf deutsch. Randnummer 21 Nach dem Einheitskaufrecht müsse der Verwender seine AGB übersenden oder anderweitig zugänglich machen. Der Hinweis auf eine Abrufbarkeit im Internet genüge im internationalen Handel nicht. Randnummer 22 Die deutschen Gerichte seien außerdem unzuständig, weil das Agreement vom 29.4.08 (K 8) alle vorhergehenden Vereinbarungen ersetze und damit auch die etwaige Gerichtsstandsvereinbarung. Randnummer 23 Die Gerichtsstandsklausel sei gemäß Art. 31 EGBGB („Wirkungsstatut“) unwirksam. Dem türkischen Recht sei das Zustandekommen eines Vertrags durch Schweigen fremd. Randnummer 24 Die Beklagte erhebe die Einrede des nicht erfüllten Vertrags gemäß § 320 BGB bzw. mache ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB geltend. Die Beklagte habe als alleiniger Distributor für die Klägerin die medizinischen Geräte vertreiben wollen („Ermächtigungsschreiben“ vom 6.6.07, B 1). Für den Kauf der Geräte sei die Einrichtung eines Technik Services in Ankara von der Klägerin fest zugesagt worden. Denn ohne einen solchen Technik Service Dienst sei der Kauf der Geräte für die Beklagte sinnlos gewesen aufgrund der nach türkischem Recht zwingenden Abnahmepflicht von defekten Waren durch den Zwischenhändler. Randnummer 25 Mit E-Mails vom 24.4.07 (B 8) und vom 26.11.08 (B 5) habe die Beklagte bei der Klägerin Mängel geltend gemacht. Da die Klägerin den Technik Service trotz mehrfacher Aufforderungen der Beklagten nicht eingerichtet habe, sei die Beklagte gezwungen gewesen, die fehlerhaften Teile der medizinischen Geräte aus den gelieferten neuen Geräten der Klägerin zu entnehmen und auszutauschen. Wenn ein Austausch nicht möglich gewesen sei, habe die Beklagte die Drittfirma G. mit der Reparatur beauftragen müssen. Diese habe ihr insgesamt 10.640,00 YTL netto = 21.918,40 € in Rechnung (B 3 und B 4) gestellt. Mit diesem Betrag erkläre die Beklagte vorsorglich die Aufrechnung. Aufgrund eines Rechenfehlers sei der Umrechnungsbetrag von 21.918,40 € in 4.907,14 € zu korrigieren. Hilfsweise erhebe die Beklagte in dieser Höhe Widerklage. Randnummer 26 Der Beklagten stehe ferner die Einrede des nicht erfüllten Vertrags aufgrund der Rückrufaktion der Klägerin vom November 08 (B 7) zu. Randnummer 27 Die Beklagte erkläre ferner vorsorglich die Aufrechnung mit einem weiteren Betrag in Höhe von umgerechnet 29.618,50 € wegen weiterer Reparaturkosten für defekte Geräte der Klägerin. Randnummer 28 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 29 Die Klage ist zulässig und begründet. I. Randnummer 30 Das Landgericht Hamburg ist örtlich und international zur Entscheidung des Rechtsstreits gemäß Art. 57 CISG in Verbindung mit § 29 ZPO, dem Gerichtsstand des Erfüllungsortes, zuständig. Randnummer 31 Das CISG ist gemäß Art. 1 Abs. 1
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