Auftrag; Geschäftsführung ohne Auftrag: Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Sicherung und Bergung eines Holzkutters Orientierungssatz 1. In einem handschriftlichen Schreiben, in dem der Beklagte bestätigt, dass die Klägerin die Bergung seines Kutters übernehmen und die Kosten bei ihm regressieren soll, liegt ein Auftrag, so dass die insoweit zu erstattenden Kosten sich nach dem Auftragsrecht richten. (Rn.9) 2. Die Rechtswegfrage hinsichtlich möglicher Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag bei der Beseitigung eines Schiffswracks auf einer Bundeswasserstraße ist für Fälle wie den Vorliegenden keine schwierige Rechtsfrage mehr. (Rn.10) Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 6. Zivilsenat, 4. Juli 2014, 6 W 22/14, Beschluss Tenor Der Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Verteidigung gegen die in der Anspruchsbegründung vom 06.01.2014 bezifferten Ansprüche der Klägerin wird abgelehnt. Gründe Randnummer 1 Der zulässige Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten wird abgelehnt, weil sein Verteidigungsvorbringen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. 1. Randnummer 2 Der Beklagte wendet sich gegen von der Klägerin geltend gemachte Kosten im Zusammenhang mit der Sicherung und Bergung des Holzkutters „H. VI“ des Beklagten in der Zeit ab dem 23.10.2011. Insgesamt macht die Klägerin Kosten in Höhe von 135.128,14 € gegenüber dem Beklagten geltend (Einzelheiten der Kostenaufstellung auf Seiten 6/7 der Anspruchsbegründung vom 06.01.2014, Bl. 12/13 d.A.). Randnummer 3 Der Beklagte erhebt folgende Einwände: Randnummer 4 - Für die Klage sei nicht der Zivilrechtsweg eröffnet. Die Klägerin sei auf die öffentlich-rechtlichen Erstattungsansprüche aus dem Bundeswasserstraßengesetz zu verweisen, die im Wege der Leistungsklage vor den Verwaltungsgerichten geltend zu machen seien. Allenfalls liege eine öffentlich-rechtlich zu beurteilende Geschäftsführung ohne Auftrag vor. Randnummer 5 - Zudem seien die Aufwendungen in der geltend gemachten Höhe nicht erforderlich gewesen. Hätte die Klägerin bereits am Havarietag einen Schlepper gerufen, hätte man den Kutter noch für Kosten in Höhe von 2.000 – 3.000 € bergen können, solange er sich noch nicht auf die Seite gelegt hätte. Randnummer 6 - Schließlich erklärt der Beklagte die hilfsweise Aufrechnung mit eigenen Ersatzansprüchen. Der unstreitig nach der Bergung eingetretene wirtschaftliche Totalschaden sei erst entstanden durch den völlig ungeeigneten und jeder technischen Regel widersprechenden Versuch, den Kutter mittels eines diagonal gespannten Seils aufzurichten. 2. Randnummer 7 Die vom Beklagten vorgebrachten Einwände sind nicht geeignet, den von der Klägerin geltend gemachten Ersatzanspruch zu Fall zu bringen. 2.1 Randnummer 8 Für die von der Klägerin verfolgten Ansprüche ist der Zivilrechtsweg eröffnet. Die damit verbundene Rechtsfrage ist auch nicht für sich kompliziert, sondern im Lichte vorhandener Rechtsprechung einfach zu bewerten. Randnummer 9 Hinsichtlich des weit überwiegenden Teils der geltend gemachten Kosten folgt der Anspruch der Klägerin aus §§ 662,670 BGB (Auftrag). Die im Zusammenhang mit der Bergung entstanden Kosten ab dem 24.10.2011 beruhen angesichts des Schreibens in Anlage K3 auf einem zivilrechtlichen Auftrag des Beklagten – zivilrechtlich deshalb, weil der Beklagte naturgemäß nicht öffentlich-rechtlich handeln kann. In seinem handschriftlichen Schreiben vom 24.10.2011 bestätigt der Beklagte, dass die Klägerin die Bergung seines Kutters übernehmen und die Kosten bei ihm regressieren soll. Darin liegt ein Auftrag zur Übernahme der eigentlich vom Beklagten zu leistenden Bergung des havarierten Kutters. Die insoweit nach Auftragsrecht zu erstattenden Kosten belaufen sich auf 128.626,81 € (Aufwendungsposten zu Ziffern 5.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.