Umsatzsteuer: Schätzungsbefugnis bei ungeklärten Einlagen/fehlenden Rechnungsnummern Leitsatz 1. Bei ungeklärten Bareinzahlungen auf betriebliche Konten ist der Steuerpflichtige wegen der von ihm selbst hergestellten Verbindung zwischen Privat- und Betriebsvermögen bei der Prüfung, ob Einlagen gegeben sind, nach § 90 Abs. 1 Satz 1 AO verstärkt zur Mitwirkung verpflichtet; bei Verletzung dieser Pflicht kann das Finanzgericht von weiterer Sachaufklärung absehen und den Sachverhalt dahingehend würdigen, dass unaufgeklärte Kapitalzuführungen auf nicht versteuerten Einnahmen beruhen (Rn.35) . 2. Die zu einer Schätzung gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 AO führenden tatsächlichen Anhaltspunkte für die Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben bzw. für die sachliche Richtigkeit der vorgelegten Aufzeichnungen können sich auch aus Lücken bei der fortlaufenden Nummerierung der Rechnung gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 UStG ergeben; Lücken in der Rechnungsnummernabfolge können eine Schätzung nötig erscheinen lassen, wenn die vollständige Erfassung der Einnahmen nicht mehr als gewährleistet anzusehen ist (Rn.45) . Orientierungssatz zu LS 1: Die erhöhte Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen hinsichtlich der Frage der Herkunft ungeklärter Einlagen besteht besonders dann, wenn hinsichtlich der Quelle der fraglichen Mittel keine Aufzeichnungspflichten bestehen (Rn.39) . Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen die Hinzuschätzung von Ausgangsumsätzen durch den Beklagten nach einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung. Randnummer 2 Der Kläger betrieb im Streitjahr 2013 unter der Firma A ein Einzelgewerbe. Gegenstand seines Unternehmens war der Versand- und Internet-Einzelhandel ... . Seine Waren vertrieb er im Streitjahr bis zur Löschung seines Händlerkontos im ... 2013 über XXX. Die mit XXX generierten Umsätze wurden mithilfe der Software der Firma B abgewickelt, insbesondere die entsprechenden Rechnungen wurden automatisch erstellt. Randnummer 3 Nach der Löschung seines Kontos bei XXX veräußerte der Kläger seine Waren im Direktvertrieb weiter. Die Rechnungen für die so getätigten Verkäufe erstellte der Kläger mit der Software "C". Mit der Rechnungsstellung betraut war die Mitarbeiterin des Klägers, die Zeugin D. Ein Ausgangsrechnungsbuch führte der Kläger nicht. Randnummer 4 Mit Bescheid vom 22. August 2012 stimmte der Beklagte einem Antrag des Klägers zu, die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten berechnen zu dürfen. Für das Streitjahr gab der Kläger mit Ausnahme des Dezembers monatlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen ab. Seinen Gewinn für ertragsteuerliche Zwecke ermittelte er durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Randnummer 5 Auf Grundlage der Prüfungsanordnung vom 20. Dezember 2013 führte der Beklagte beim Kläger eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung für die Voranmeldungszeiträume April bis Oktober 2013 durch. Randnummer 6 Im Rahmen der Betriebsprüfung legte der Kläger u. a. die mit der Software "C" erstellten Ausgangsrechnungen nebst den Zahlungsbelegen vor. Darüber hinaus wertete der Betriebsprüfer die eingereichten Kontoauszüge des betrieblichen Kontos des Klägers bei der Bank-1 aus. Randnummer 7 Hinsichtlich der manuell erstellten Rechnungen stellte der Prüfer fest, dass die Rechnungsnummern in unterschiedlichen Formaten abgefasst worden seien. Teilweise habe der Kläger Rechnungsnummern doppelt vergeben (Rechnungsnummer: 1/A, 2/A, 33/A). Teilweise seien Rechnungen nicht vorgelegt worden (Rechnungsnummern: 5, 6, 7, 8, 13, 14, 27, 28, 36, 37, 38, 39, jeweils mit der Endung A). Insgesamt sieben Rechnungen wiesen keinerlei Rechnungsnummer auf. Darüber hinaus seien zwei Rechnungen vorhanden, die eine in der Systematik abweichen Rechnungsnummer aufwiesen (Nr. 3/T und 282). Die letzte vorgelegte Rechnung vom 17. Oktober 2013 trage die Nr. 41. Insgesamt seien jedoch nur 28 Rechnungen überhaupt vorgelegt worden. Für einige der als storniert gekennzeichneten Ausgangsrechnungen seien teilweise keine weiteren Nachweise der Stornierung vorgelegt worden. Dies gelte insbesondere für die Rechnungen vom 24. Juni 2013 und 13. August 2013 an die Firma E GmbH & Co. KG mit einem Umsatzvolumen von ca. ... €. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf den Betriebsprüfungsbericht vom 1. April 2015 nebst der einschlägigen tabellarischen Übersicht verwiesen. Randnummer 8 Darüber hinaus ermittelte der Prüfer für den 4. Juni 2013, den 10. Juni 2013, den 12. Juni 2013 und den 20. Juni 2013 Einzahlungen auf das betriebliche Bankkonto des Klägers i. H. v. ... €, ... €, ... € sowie ... € (insgesamt ... €). Randnummer 9 Für den Monat Mai 2013 errechnete der Prüfer einen gegenüber der Voranmeldung um ... € zu erhöhenden Vorsteuerbetrag. Für den Monat Juli 2013 betrugen die Ausgangsumsätze (netto) gemäß der eingereichten Buchführung des Klägers statt ... € wie angemeldet ... €, was zu einer Mehrsteuer i. H. v. ... € führte. Randnummer 10 Im Rahmen der Betriebsprüfung erklärte der Kläger, dass bei der manuellen Erstellung der Rechnungen seine Mitarbeiterin, die Zeugin D, fehlerhaft gearbeitet habe. Über die vorgelegten Rechnungen hinaus habe es keine Umsätze gegeben. Bei den Bankeinzahlungen habe es sich um Barzahlungen der Firma S-GmbH für Wareneinkäufe gehandelt. Diese seien dann, weil teilweise noch keine entsprechenden Rechnungen vorgelegen hätten, auf die Position "ungeklärter Posten" verbucht worden. Randnummer 11 Die Buchführung des Klägers sei nicht ordnungsgemäß und daher zu verwerfen. Der Kläger habe es unterlassen, gemäß den Mindestanforderungen an eine ordnungsmäßige Buchführung sämtliche Ausgangsrechnungen geordnet abzulegen und handschriftlich in eine Liste einzutragen. Den Grundsätzen der Vollständigkeit, Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit widerspreche es auch, wenn Rechnungsnummern doppelt vergeben bzw. Rechnungen gänzlich ohne Nummer ausgestellt würden und diese Mängel nicht substantiiert erläutert werden könnten. So verhalte es sich vorliegend. Entgegen der klägerischen Ansicht sei die Mittelherkunft für die Bareinzahlungen auf dem Geschäftskonto nicht geklärt. Ausweislich der von der S-GmbH eingereichten Unterlagen nebst des im Rahmen einer Außenprüfung bei der S-GmbH vorgelegten Kassenbuchs habe der Kläger zwar wesentliche Zahlungen der S-GmbH i. H. v. ... € erhalten. Ein Großteil dieser Zahlungen habe aber erst nach der letzten zweifelhaften Bareinzahlung am 20. Juni 2013 über ... € stattgefunden. Lediglich am 3. Juni 2013 seien ... € bzw. am 8. Juni 2013 ... € von der S-GmbH bar beglichen worden und hätten für entsprechende Bareinzahlungen zur Verfügung gestanden. Unter Abzug dieser Zahlungen von den Bareinzahlungen in der Gesamtsumme von ... € verblieben brutto ... € (... € netto zzgl. ... € Umsatzsteuer). Diese seien dem Umsatz hinzu zu schätzen. Randnummer 12 Hinsichtlich der manuell erstellten Rechnungen seien zwölf Rechnungen nicht vorgelegt worden. Bezüglich der Rechnungen mit den Nummern 5 bis 8 sei zu Gunsten des Klägers davon auszugehen, dass sie gegebenenfalls die Ausgangsrechnungen zu den als Umsatz zu behandelnden Bareinzahlungen i. H. v. ... € darstellen. Für die verbleibenden acht Rechnungen sei jeweils der durchschnittliche Rechnungsbetrag aller manuell erstellten Rechnungen als Hinzuschätzung von Umsätzen angemessen (brutto ... €, mithin netto ... € zzgl. ... € Umsatzsteuer). Dies führe zu einer Hinzuschätzung in der Gesamthöhe von ... € brutto (netto ... € zzgl. ... €). Randnummer 13 Der Beklagte erließ am 17. April 2015 geänderte Bescheide über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für die Monate Mai bis einschließlich Oktober 2013. Mangels Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung erging am 7. Mai 2015 auf Grundlage der Prüfungsfeststellungen sowie der weiteren Umsatzsteuer-Voranmeldungen des Klägers ein Schätzungsbescheid für 2013 über Umsatzsteuer. Dabei ging der Beklagte von Lieferungen und sonstigen Leistungen zu 19 % in Höhe von netto ... € sowie abziehbaren Vorsteuern i. H. v. ... € aus. Die Umsatzsteuer setzt er auf ... € fest. Unter Berücksichtigung des bereits erstatteten Betrags i. H. v. ... € forderte er den Beklagten zur Zahlung von ... € zzgl. ... € Zinsen auf. Randnummer 14 Am 18. Mai 2015 legte der Kläger Einspruch gegen die geänderten Bescheide über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für die Monate Mai bis Oktober 2013 ein. Mit Schriftsatz vom 22. Juni 2015 begründete der Kläger den Einspruch dahingehend, dass den beigefügten Unterlagen zu entnehmen sei, dass die Privateinlagen aus einem Verkauf eines Grundstücks in F entstammten. Diese Privateinlagen seien aus den Umsätzen herauszurechnen. Am 4. Juni 2015 legte der Kläger zudem Einspruch gegen den Umsatzsteuerjahresbescheid vom 7. Mai 2015 ein, welchen der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 21. Juli 2015 als unbegründet zurückwies. Randnummer 15 Am 20. August 2015 hat der Kläger Klage erhoben, welche er mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2015 unter gleichzeitiger Einreichung einer Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2013 wie folgt begründet: Randnummer 16 Die Hinzuschätzung aufgrund fehlerhafter Rechnungen sei nicht gerechtfertigt. Tatsächlich seien Rechnungsnummern aufgrund der fehlerhaften Bedienung der Software durch die Zeugin D nicht bzw. doppelt vergeben worden. Bei den freigebliebenen Rechnungsnummern habe es sich um Stornierungen bzw. fehlerhafte Buchungen gehandelt. Randnummer 17 Die Mittel für die Bankeinzahlungen habe er aus einem Verkauf eines Grundstückes in F. Dieses habe er von seinem Großvater geerbt und für ca. ... € veräußert. Nach Abzug von Verkaufsprovision und sonstigen Zahlungen sei ihm ein Betrag von ... € verblieben. Diesen habe er in mehreren Tranchen nach Bedarf im Zeitraum vom Juli 2011 bis November 2012 durch Boten, meistens Bekannte oder Freunde, nach Deutschland bringen lassen. Randnummer 18 Im Rahmen der eingereichten Umsatzsteuererklärung ging der Kläger von Lieferungen und sonstigen Leistungen zu 19 % i. H. v. ... € aus. Unter Berücksichtigung berechnete er einen Umsatzsteuerüberhang i. H. v. ... €. Unter Anrechnung eines Betrags für bereits erstattete Vorauszahlung in Höhe von ... € sei ein Betrag in Höhe von ... € zu erstatten. Randnummer 19 Der Kläger beantragt, den Umsatzsteuerbescheid für 2013 vom 5. Juni 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. Juli 2015 gemäß der eingereichten Umsatzsteuererklärung 2013 auf einen Rückerstattungsbetrag von ... € festzusetzen, hilfsweise den Bescheid für 2013 über Umsatzsteuer vom 7. Mai 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. Juli 2015 und des Änderungsbescheids vom 24. November 2015 dergestalt zu ändern, dass bezüglich der Lieferungen und sonstigen Leistungen zu 19 % ein Betrag von ... € zu Grunde gelegt wird. Randnummer 20 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 21 Die Klage sei unbegründet. Mit Änderungsbescheid vom 24. November 2015 habe er, der Beklagte, einen geänderten Bescheid über Umsatzsteuer für das Jahr 2013 auf Grundlage der klägerischen Erklärung vom 20. Oktober 2015 erlassen. Entgegen der klägerischen Erklärung habe er die Lieferungen und Leistungen zu 19 % auf ... €, mithin gegenüber der Erklärung um ... € höher geschätzt. Die Hinzuschätzung der Bankeinzahlungen i. H. v. ... € als Umsatz sei gerechtfertigt. Die behaupteten Privateinlagen habe der Kläger bisher nicht nachgewiesen. Auch seien die Aufzeichnungen des Klägers mangelhaft. Die doppelte bzw. fehlende Vergabe von Rechnungsnummern habe der Kläger nicht substantiiert widerlegt. Der Vortrag, die Zeugin D habe das Programm falsch bedient, sei unzureichend. Die Hinzuschätzung eines Nettoumsatzes i. H. v. ... € sei mithin gerechtfertigt. Gleiches gelte für die verbleibende Differenz von ... €, die sich aus der Differenz der Umsätze gemäß der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Juli 2013 und den vorgelegten Buchführungsaufzeichnungen ergebe. Randnummer 22 Mit Beschluss vom 19. Mai 2017 hat der Senat den Rechtsstreit gemäß § 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Randnummer 23 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Frau D als Zeugin. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 28. Juni 2017 verwiesen. ... Entscheidungsgründe Randnummer 24 Die Entscheidung ergeht gemäß § 6 FGO durch den Einzelrichter. Randnummer 25 Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag bereits unzulässig. Im Übrigen ist sie unbegründet. Randnummer 26 I. Die Klage ist bereits unzulässig, soweit der Kläger mit dem Hauptantrag die Festsetzung bzw. Feststellung eines Rückerstattungsbetrages i. H. v. ... € im Hinblick auf im Rahmen von Umsatzsteuer-Vorauszahlungen im Vergleich zur geschuldeten Jahressteuer zu viel entrichtete Umsatzsteuer begehrt. Es fehlt bereits an einem für die Zulässigkeit der Klage notwendigen Antrag des Klägers auf ein Abrechnungsbescheid und ein entsprechendes Vorverfahren, vgl. § 44 FGO. Randnummer 27 Neben der Frage, in welcher Höhe die Umsatzsteuer für das Streitjahr 2013 festzusetzen ist, begehrt der Kläger mit seinem Hauptantrag vor allem eine Feststellung darüber, wie hoch die von ihm an den Beklagten geleisteten und von diesem erstatteten Umsatzsteuerzahlungen für das Streitjahr waren, mithin eine Feststellung darüber, ob ihm ein Erstattungsanspruch in beantragter Höhe zusteht. Der Kläger geht in seiner im gerichtlichen Verfahren eingereichten Umsatzsteuerjahreserklärung für 2013 lediglich von einem bereits vom Beklagten erstatteten Betrag i. H. v. ... € aus. Im Bescheid vom 24. November 2015 weist der Beklagte hingegen einen an den Kläger ausgezahlten Betrag i. H. v. ... € aus. Randnummer 28 Ob ein Steuerpflichtiger einen Erstattungsanspruch hat, hängt nach § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) davon ab, ob auf seine Rechnung eine Steuer ohne rechtlichen Grund gezahlt worden bzw. ein für die Leistung zunächst vorhandener rechtlicher Grund später weggefallen ist. Als rechtlicher Grund im Sinne dieser Vorschrift kommen nur die in § 218 Abs. 1 AO genannten Bescheide in Betracht (Klein/Rüsken, AO, § 218 Rz. 3). Der Erstattungsbetrag ist die Differenz zwischen dem bereits an die Finanzbehörde geleisteten Betrag und dem durch Bescheid i. S. d. § 218 Abs. 1 AO festgesetzten Betrag (Kruse in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 218 AO Rz. 6). Sind die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs nach Grund oder Höhe im Streit, entscheidet die Finanzbehörde gemäß § 218 Abs. 2 AO durch Abrechnungsbescheid. Gegen diesen Abrechnungsbescheid sind als Rechtsbehelf der Einspruch und gegebenenfalls die Anfechtungsklage gegeben. Randnummer 29 Der Kläger hat es insoweit unterlassen, einen entsprechenden Antrag auf Erlass eines Abrechnungsbescheides zu stellen und diesen gegebenenfalls mit einem Einspruch anzufechten. Randnummer 30 II. Mit ihrem Hilfsantrag ist die Klage unbegründet. Randnummer 31 Der Bescheid für 2013 über Umsatzsteuer vom 7. Mai 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. Juli 2015 und des Änderungsbescheids vom 24. November 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Randnummer 32 Der Beklagte war sowohl hinsichtlich der ungeklärten Einzahlungen im Juni des Streitjahres auf das betriebliche Konto des Klägers (dazu unter 1.) als auch im Hinblick auf die fehlerhafte Nummerierung der Ausgangsrechnungen (dazu unter 2.) dem Grunde nach zur Schätzung befugt, wobei die Schätzungshöhe nicht zu beanstanden ist. Randnummer 33 1. Die Hinzuschätzung hinsichtlich der Bareinzahlungen auf das betriebliche Konto des Klägers ist rechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 34
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