Anspruch des Arbeitslosen auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe Orientierungssatz 1. Nach § 324 Abs. 2 S. 1 SGB 3 a. F. kann Berufsausbildungshilfe auch nachträglich beantragt werden. Diese wird
§ 3Nr 3 Rd
Nr 24). Dabei sind alle bei der Prognosestellung für die Beurteilung der künftigen Entwicklung erkennbaren Umstände zu berücksichtigen (BSGE 112, 116 = SozR 4-1200 § 30 Nr 6, RdNr 25), die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind und Einfluss auf die zu beurteilenden Umstände haben (
§ 3Nr 3 Rd
Nr 27). Maßgebend sind die Verhältnisse zur Zeit der Prognoseentscheidung (
§ 3Nr 3 Rd
Nr 28); Grundlage der Prognose können daher nur bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens erkennbare Umstände sein (BSG aaO RdNr 30). Spätere Entwicklungen, die bei Beginn des entscheidungserheblichen Zeitraums noch nicht erkennbar waren, können eine Prognose weder bestätigen noch widerlegen (BSGE 112, 116 = SozR 4-1200 § 30 Nr 6, RdNr 26). Randnummer 42 In Bezug auf die zu treffende Prognose - dh der Feststellung einer hypothetischen Tatsache (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 128 RdNr 9f) - ist vom Gericht zu prüfen, ob der festgestellte Sachverhalt den Schluss auf die hypothetische Tatsache erlaubt (Keller aaO unter Hinweis auf BSG SozR 4100 § 44 Nr 47). Die Prognose ist fehlerhaft, wenn die der Prognose zugrundeliegenden Tatsachen nicht richtig festgestellt oder nicht alle wesentlichen in Betracht kommenden Umstände hinreichend gewürdigt worden sind oder die Prognose auf unrichtigen oder unsachlichen Erwägungen beruht (BSGE 112, 116 = SozR 4-1200 § 30 Nr 6, RdNr 28; Keller aaO; vgl auch
§ 3Nr 3 Rd
Nr 31).“ Randnummer 43 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Richtigkeit der Prognose ist in Fällen wie dem vorliegenden, in denen mit der zweiten Berufsausbildung vor Erlass des Widerspruchsbescheids begonnen wurde, der Abschluss des Verwaltungsverfahrens (vgl. BSG, Urteil vom
- Mai 2000 – B 7 AL 18/99 R, SozR 3-4100 § 36 Nr. 5 = juris, Rn. 19; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
- Februar 2016 – L 18 AL 296/14, juris, Rn. 24; Sächsisches LSG, Urteil vom
- Oktober 2015 – L 3 AL 147/13, juris, Rn. 17). Allerdings kann bei der gerichtlichen Überprüfung dieser Prognoseentscheidung der spätere Geschehensablauf dann (und nur dann) nicht unberücksichtigt bleiben, wenn er die Prognoseentscheidung widerlegt. Das Festhalten an einer Misserfolgsprognose, die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung von der Wirklichkeit widerlegt wurde, wäre wirklichkeitsfremd (BSG, a.a.O.; LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 25). Randnummer 44 An diesen Maßstäben gemessen erscheint die Entscheidung der Beklagten zwar insbesondere hinsichtlich der weitgehenden Gleichsetzung der beiden in Rede stehenden Ausbildungen defizitär, dennoch ist nicht einmal ansatzweise ersichtlich, dass eine berufliche Eingliederung auf der Grundlage der Erstausbildung aussichtslos erschienen wäre. Gleichsam absolute Gründe, aus denen es dem Kläger unmöglich gewesen wäre, eine Arbeit im erlernten Beruf zu finden, sind weder dargetan noch ersichtlich. Randnummer 45 Stattdessen hat sich der Kläger zur Begründung seines deutlich nach Aufnahme der Zweitausbildung gestellten Antrags darauf berufen, die Erstausbildung habe ihm keine hinreichende Qualifikation vermittelt. Dieser Feststellung steht zunächst das vom Sozialgericht eingeholte Sachverständigengutachten entgegen. Weiterhin steht ihr entgegen, dass sich eine belastbare negative Vermittlungsprognose – beruhe sie nun allgemein auf der Struktur des Arbeitsmarktes oder individuell auf Umständen in der Person der Betroffenen – in der Regel erst treffen lässt, wenn bereits eine gewisse Zeit lang vergebliche Vermittlungsbemühungen der Beklagten stattgefunden haben (Urteile des erkennenden Senats vom
- Juni 2016 – L 2 AL 57/15, juris, Rn. 32, und vom
- September 2015 – L 2 AL 57/13, juris, Rn. 39; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
- November 2013 – L 9 AL 81/13, juris, Rn. 45). Soweit der Kläger meint, eine Arbeitssuche auf der Grundlage seiner Erstausbildung sei aussichtslos gewesen, erschließt sich dies nicht. Dokumentiert ist, dass er sich auf Aufforderung der Beklagten erfolglos im Oktober und November 2009 auf zwei Stellen beworben hat. Die von ihm außerdem vorgelegten Nachweise betreffen einen Ausbildungs- und einen Praktikumsplatz. Soweit der Kläger der Agentur für Arbeit C. weitere Nachweise über erfolglose Bemühungen nachgewiesen haben will, hat sich dies nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit verifizieren lassen. Im Übrigen nahm der Kläger, der offenbar schon frühzeitig zu einer weiteren Ausbildung entschlossen war, bereits am
- November 2009 (d.h. rund sechs Wochen nach Arbeitsuchendmeldung und eine Woche vor Abschluss der zweiten Eingliederungsvereinbarung mit dem Ziel einer Arbeitsaufnahme) das Praktikum bei der Firma G. auf, das schließlich in die Zweitausbildung mündete. Soweit er daher eine unsachgemäße und verspätete Prüfung sowie eine unzureichende Dokumentation der individuellen Förderungsvoraussetzungen rügt, geht dies ins Leere. Die Beklagte, an die sich der Kläger erst im dritten Monat nach Ausbildungsbeginn wegen BAB gewandt hatte, war in Anbetracht der geschilderten Gesamtumstände nicht verpflichtet, weitergehende Sachverhaltsaufklärung zu betreiben und Überlegungen zu einer Eingliederung durch andere Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, insbesondere durch Förderung der beruflichen Weiterbildung, anzustellen. Randnummer 46 Dass sie in einem anderen Fall offenbar zugunsten eines Bruders des Klägers anders entschieden hatte, ist diesbezüglich ebenso ohne Bedeutung wie die Frage, ob die Beklagte nach längeren Vermittlungsversuchen möglicherweise zugunsten der Zweitausbildung entschieden hätte. Randnummer 47 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 48 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.