dem FRG - Wohnortswechsel vom Beitrittsgebiet in die alten Bundesländer
dem 31.12.1990 - vorheriger gewöhnlicher Aufenthalt in den alten Bundesländern Leitsatz Der Anwendung des Art 6 § 4 Abs 6 S 1 Buchst b FANG auf einen Berechtigten
dem FRG, der
dem 31.12.1990 (hier: im Jahr 2001) seinen gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Beitrittsgebiet in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verlegt hat, steht nicht entgegen, dass der Berechtigte bereits zuvor (hier: von 1985 bis 1994) einen (erstmaligen) gewöhnlichen Aufenthalt im alten Bundesgebiet begründet hatte. Auch in diesem Fall sind demnach für
dem FRG anrechenbare Zeiten Entgeltpunkte (Ost) zu ermitteln. (Rn.39) Orientierungssatz Die Regelung des Art 6 § 4 Abs 6 S 1 Buchst b FANG verstößt nicht gegen Art 3 Abs 1 GG (vgl BSG vom 31.10.2012 - B 13 R 1/12 R = BSGE 112, 116 = SozR 4-1200 § 30 Nr 6). (Rn.58) Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob für die in P. zurückgelegten,
dem Fremdrentengesetz (FRG) anrechenbaren Zeiten Entgeltpunkte oder Entgeltpunkte (Ost) zu berücksichtigen sind. Randnummer 2 Der am ...1945 geborene Kläger stammt aus P. und hat die p. Staatsangehörigkeit. Er erlangte 1969 an der Universität K. den Titel des Diplom-Ingenieurs. 1977 wurde ihm in P. der Titel des Doktors der technischen Wissenschaften verliehen. Von Dezember 1982 bis August 1983 war der Kläger als Stipendiat der P. Akademie der Wissenschaften und von September 1983 bis Februar 1984 als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der T. tätig. Der Kläger zog sodann zunächst wieder zurück
P.. Ab September 1985 war er erneut als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der T. tätig. Zum 31.05.1994 zog der Kläger
J. im b. Landkreis S., da er eine Stelle als Oberingenieur an der Universität C. angenommen hatte. Am 01.02.2001 zog er zurück
H., wo er seine bisherige Tätigkeit an der T. wieder aufnahm.
Ablauf des dortigen Zeitvertrages war er seit Februar 2005 arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld. Randnummer 3 Am 01.03.2007 beantragte der Kläger bei der Beklagten eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen, alternativ eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit, jeweils ab 01.10.
dem FRG anrechenbaren Zeiten (01.08.1969 bis 31.08.1983 und 02.02.1984 bis 24.09.1985) Entgeltpunkte (Ost). Der Kläger legte dagegen erneut Widerspruch ein und machte wiederum geltend, dass für die Zeiten seiner beruflichen Tätigkeiten in P. Entgeltpunkte statt Entgeltpunkte (Ost) zu berücksichtigen seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.06.2010 wies die Beklagte den Widerspruch als unzulässig zurück, da er sich nicht gegen die Ausführung des Anerkenntnisses richte. Der Kläger erhob dagegen am 14.07.2010 Klage zum Sozialgericht (Az. S 4 R 628/10). Das Gericht riet dem Kläger im Termin am 07.07.2011 dazu, die Bescheide gegebenenfalls überprüfen zu lassen. Der Kläger nahm daraufhin die Klage zurück und beantragte die Überprüfung sämtlicher Rentenbescheide der Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Randnummer 6 Mit Bescheid vom 01.09.2011 lehnte die Beklagte die Rücknahme der Bescheide vom 03.12.2007, 06.12.2007 und 15.02.2010 ab, da bei Erlass dieser Bescheide weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Im Falle des Klägers finde Art. 6 § 4 Abs. 6 Satz 1 b) des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) Anwendung. Denn der Kläger habe
dem 31.12.1990 seinen gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Beitrittsgebiet in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verlegt und am 31.12.1991 keinen Rentenanspruch gehabt. Randnummer 7 Der Kläger legte Widerspruch gegen den Bescheid vom 01.09.2011 ein, den er im Wesentlichen damit begründete, dass der vorübergehende Aufenthalt im Beitrittsgebiet von Januar 1994 bis Januar 2001 es nicht rechtfertige, ihn mit dem Personenkreis zu vergleichen, der Beitragszeiten im Beitrittsgebiet vor dem 31.12.1990 zurückgelegt habe, oder mit Aussiedlern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet vor dem 01.01.1992 begründet hätten. Art. 6 § 4 Abs. 6 Satz 1 b) FANG sei so auszulegen, dass der gewöhnliche Aufenthalt im Beitrittsgebiet vor dem 01.01.1991 bestanden haben müsse. Für diejenigen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt erst
diesem Zeitpunkt im Beitrittsgebiet begründet und danach in die alten Bundesländer verlegt hätten, gelte grundsätzlich Abs. 6 Satz 3 der Vorschrift, der indes auf ihn ebenfalls nicht zutreffe. Es sei kein sachlicher Grund zu erkennen, weshalb er anders behandelt werden sollte, als diejenigen Berechtigten
dem FRG, die vor Erwerb des Anspruchs auf Zahlung einer Rente ihren gewöhnlichen Aufenthalt durchgehend in den alten Bundesländern gehabt hätten. Der vorübergehende Wohnort im Beitrittsgebiet, dem eine Übersiedlung in die alten Bundesländer vorausgegangen und dem eine Entstehung des Zahlungsanspruchs bei einem Wohnsitz in den alten Ländern gefolgt sei, könne keine Zuordnung zum Rentenwert Ost begründen. Diese Auffassung werde auch durch Art. 2 Abs. 1 Satz 3 des Zustimmungsgesetzes vom 12.03.1976 zum Deutsch-Polnischen Sozialversicherungsabkommen vom 09.10.1975 (ZustG-DPSVA 1975) gestützt. Das FRG finde auf ihn auch nur über das DPSVA 1975 Anwendung, da er weder Aussiedler noch Übersiedler sei. Randnummer 8 Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 03.01.2012 unter Wiederholung der Begründung des Ablehnungsbescheides zurück. Ergänzend führte sie aus, dem Umstand, dass der Kläger
seinem Zuzug aus P. im September 1985 seinen gewöhnlichen Aufenthalt zunächst in den alten Bundesländern genommen und diesen erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich im Januar 1994, ins Beitrittsgebiet verlegt habe, komme keine Bedeutung zu. Auch den Regelungen des Art. 2 Abs. 1 ZustG-DPSVA 1975 über die Eingliederung der zu berücksichtigenden P. Versicherungszeiten in die deutsche Rentenversicherung sei nichts anderes zu entnehmen. Dieser Bestimmung zufolge seien p. Versicherungszeiten bei der Feststellung einer Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung
den Regelungen des FRG und des FANG zu berücksichtigen. Dies sei hier zutreffend erfolgt. Randnummer 9 Der Kläger hat am 11.01.2012 Klage erhoben. Randnummer 10 Er verweist auf seine Widerspruchsbegründung. Randnummer 11 Der Kläger beantragt, Randnummer 12 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 01.09.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03.01.2012 zu verpflichten, die Bescheide vom 03.12.2007, 06.12.2007 und 15.02.2010 abzuändern und ihm eine höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Berücksichtigung von Entgeltpunkten für die von ihm in P. zurückgelegten Zeiten vom 01.08.1969 bis 31.08.1983 und vom 02.02.1984 bis 24.09.1985 zu gewähren. Randnummer 13 Die Beklagte beantragt, Randnummer 14 die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Sie nimmt Bezug auf den Inhalt der Akten und den angefochtenen Bescheid. Randnummer 16 Am 19.11.2012 hat ein Termin zur Erörterung des Sachverhaltes stattgefunden. Der Kläger hat darin erneut hervorgehoben, dass seiner Auffassung
in seinem Falle keine der Alternativen des Art. 6 § 4 Abs. 6 FANG greife, da er am 31.12.1991 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den alten Bundesländern gehabt habe und daher wie ein „Altbundesbürger“ zu behandeln sei. Die Vorschrift ziele darauf, Fremdrentner, die vor dem Beitritt ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der DDR gehabt hätten, wie DDR-Bürger zu behandeln. Randnummer 17 Am 12.06.2017 hat ein Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Protokoll dieser Verhandlung, die übrige Prozessakte sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 18 Klagegegenstand ist der Bescheid vom 01.09.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.01.2012, mit dem die Beklagte es abgelehnt hat, die Rentenbescheide vom 03.12.2007, 06.12.2007 und 15.02.2010 abzuändern und die dem Kläger gewährte Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Zugrundelegung von Entgeltpunkten statt Entgeltpunkten (Ost) für die Beitragszeiten in P. vom 01.08.1969 bis 31.08.1983 und vom 02.02.1984 bis 24.09.1985 neu zu berechnen. II. Randnummer 19 Die Klage ist zulässig. Randnummer 20 Statthafte Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gem. § 54 Abs. 1 Satz 1 iVm § 56 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Anfechtungsklage ist gerichtet auf die gerichtliche Aufhebung des Überprüfungsbescheides vom 01.09.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.01.2012, die Verpflichtungsklage auf die Aufhebung der bestandskräftigen Bescheide vom 03.12.2007, 06.12.2007 und 15.02.2010 durch die Beklagte und die Rentenneufeststellung unter Zugrundelegung von Entgeltpunkten. Das Vorverfahren (§ 78 Abs. 1 Satz 1 SGG) ist ordnungsgemäß durchgeführt und die Klage fristgerecht erhoben worden (§ 87 SGG). III. Randnummer 21 Die Klage ist aber unbegründet. Randnummer 22 Der Bescheid vom 01.09.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.01.2012 ist rechtmäßig und der Kläger daher nicht iSv § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Neufeststellung der Rente mit der Maßgabe einer Bewertung der im Herkunftsland P. zurückgelegten Rentenzeiten mit den höheren Entgeltpunkten, anstelle der von der Beklagten herangezogenen Entgeltpunkte (Ost). Randnummer 23 1. Anspruchsgrundlage für die vom Kläger begehrte Abänderung der Rentenbewilligungsbescheide ist § 44 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Danach ist ein Verwaltungsakt, auch
dem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass dieses Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen (auf die der Begünstigte
der neuen Leistungsbewilligung Anspruch hat)
den Vorschriften der besonderen Teile des Sozialgesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht (vgl. § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X). Randnummer 24 2. Die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage liegen nicht vor. Die Beklagte hat bei Erlass der Rentenbescheide vom 03.12.2007, 06.12.2007 und 15.02.2010 in rechtmäßiger Weise für die in Streit stehenden, in P. zurückgelegten Zeiten Entgeltpunkte (Ost) statt Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Randnummer 25 a) Der Anspruch des Klägers auf Berücksichtigung und Bewertung der von ihm in P. zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten folgt aus Art. 4 Abs. 2 DPSVA 1975 iVm Art. 2 Abs. 1 des ZustG-DPSVA 1975 (vom 12.03.1976 – BGBl. II S. 393). Randnummer 26
2 DPSVA 1975 berücksichtigt der Rentenversicherungsträger bei Feststellung der Rente
den für ihn geltenden Vorschriften Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten und diesen gleichgestellte Zeiten im anderen Staat so, als ob sie im Gebiet des ersten Staates zurückgelegt worden wären.
G-DPSVA 1975 sind Zeiten, die
dem P. Recht der Rentenversicherung zu berücksichtigen sind, bei der Feststellung einer Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung in Anwendung des FRG und des FANG zu berücksichtigen, solange der Berechtigte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
dem Stand vom 02. Oktober 1990 – dem alten Bundesgebiet – wohnt. Dies trifft auf den in H. wohnhaften Kläger zu. Randnummer 27 Das DPSVA 1975 wird vorliegend auch nicht durch das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über Soziale Sicherheit vom 08.12.1990 (DPSVA 1990 – BGBl. II S. 743), das durch das Zustimmungsgesetz vom 18.06.1991 (BGBl. II S. 741) in innerstaatliches Recht transformiert wurde und am 01.10.1991 in Kraft getreten ist (BGBl II. S. 1072), verdrängt.
den Übergangs- und Schlussbestimmungen des DPSVA 1990 ist das DPSVA 1975 unter den Voraussetzungen des Art. 27 Abs. 2 bis 4 DPSVA 1990 weiterhin anwendbar. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der mit Wirkung vom 01.05.2010 in Kraft getretenen Verordnung (EG) 883/2004 vom 29.04.2004 (ABl. EU Nr. L 166 vom 30.04.2004, zuletzt geändert durch Verordnung (EU)1372/2013 vom 19.12.2013, ABl. EU Nr. L 346 vom 20.12.2013; s. dazu im Einzelnen BSG, Urteil vom 10.12.2013 – B 13 R 9/13 R –, juris Rn. 16 ff.).
2 Satz 1 DPSVA 1990 werden die vor dem 01.01.1991 aufgrund des DPSVA 1975 von Personen in einem Vertragsstaat erworbenen Ansprüche durch das DPSVA 1990 nicht berührt, solange diese Personen auch
dem 31.12.1990 ihren Wohnort im Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaats beibehalten. Dies ist hier der Fall. Randnummer 28
G-DPSVA 1975 findet das FANG auf diejenigen der in Art. 7 des Abkommens genannten Berechtigten, die die Voraussetzungen des § 1 und der (die gesetzliche Unfallversicherung betreffenden) § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder § 5 Abs. 4 Satz 2 des FRG nicht erfüllen, solange entsprechend Anwendung, als sie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
dem Stand vom 02. Oktober 1990 wohnen. Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 1 FRG, da er nicht zu den dort unter
dem FRG mit Entgeltpunkten bei der Rentenfestsetzung berücksichtigt werden, findet Art. 6 § 4 Abs. 6 FANG Anwendung. Die Norm trifft eine Regelung hinsichtlich der Zuordnung der Beitragszeiten zu den Entgeltpunkten bzw. den Entgeltpunkten (Ost). Randnummer 32
6 FANG werden bei Berechtigten
dem Fremdrentengesetz, die Randnummer 33 a) ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet haben und dort
dem 31. Dezember 1991 einen Anspruch auf Zahlung einer Rente
dem Fremdrentengesetz erwerben, Randnummer 34 b)
dem 31. Dezember 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Beitrittsgebiet in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verlegen und dort
dem 31. Dezember 1991 einen Anspruch auf Zahlung einer Rente
dem Fremdrentengesetz erwerben oder Randnummer 35 c)
dem 31. Dezember 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet in das Beitrittsgebiet verlegen und bereits vor Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts einen Anspruch auf Zahlung einer Rente
dem Fremdrentengesetz haben, Randnummer 36 für
dem Fremdrentengesetz anrechenbare Zeiten Entgeltpunkte (Ost) ermittelt; im Falle von Buchstabe c gilt dies nur, sofern am 31. Dezember 1991 Anspruch auf Zahlung einer Rente
dem Fremdrentengesetz nicht bestand. Dies gilt auch für die Zeiten eines weiteren Rentenbezuges aufgrund neuer Rentenfeststellungen, wenn sich die Rentenbezugszeiten ununterbrochen aneinander anschließen. Bei Berechtigten
Satz 1 Buchstabe a und c, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Beitrittsgebiet in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verlegen, verbleibt es für Zeiten
dem Fremdrentengesetz bei den ermittelten Entgeltpunkten (Ost). Randnummer 37
dem 31.12.1990 seinen gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Beitrittsgebiet in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verlegt, indem er am 01.02.2001 von J., wo er unstreitig seit 31.05.1994 seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte,
H. umgezogen ist. Der Kläger hat auch im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet
dem 31.12.1991 einen „Anspruch auf Zahlung einer Rente
dem FRG“ im alten Bundesgebiet erworben. Damit ist ein Zahlungsanspruch auf eine Rente
dem SGB VI gemeint, bei deren Feststellung FRG-Zeiten zu berücksichtigen sind (BSG, Urteil vom 31.10.2012 – B 13 R 1/12 R –, juris). Dieser Zahlungsanspruch stand dem Kläger ab 01.10.2007 zu. Randnummer 38 Als Rechtsfolge sieht Art. 6 § 4 Abs. 6 Satz 1, erster Halbsatz FANG die Ermittlung von Entgeltpunkten (Ost) für
dem FRG anrechenbare Zeiten vor, so wie von der Beklagten hier durchgeführt. Randnummer 39
dem 31.12.1990 begründet hatten. Angesichts des klaren Wortlautes würde eine solche Auslegung von Art. 6 § 4 Abs. 6 Satz 1 b) FANG eine Korrektur der Vorschrift im Wege richterlicher Rechtsfortbildung darstellen, die den Gerichten u.a. dann zusteht, wenn die Norm
ihrer grammatikalischen Fassung auch auf Sachverhalte Anwendung fände, die
dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht erfasst werden sollen, weil Sinn und Zweck, Entstehungsgeschichte und der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelung gegen eine uneingeschränkte Anwendung sprechen. In einem solchen Fall ist eine zu weit gefasste Regelung im Wege der teleologischen Reduktion auf den ihr zugedachten Anwendungsbereich zurückzuführen (BSG, Urteil vom 15.12.2016 – B 5 RE 2/16 R –, juris, mwN zur Rspr. u.a. des BVerfG). Es genügt nicht, die Vorschrift für rechtspolitisch verfehlt zu halten, sondern es bedarf einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes, einer verdeckten Lücke, bezogen auf eine über den Plan des Gesetzgebers hinausreichende Regelung (BSG, Urteil vom 28.06.1979 – 4 RJ 61/78; Urteil vom 25.02.2010 – B 10 LW 1/09 R; jeweils juris). Randnummer 41
dem 31.12.1990 begründet wurde, ist nicht zu identifizieren. Randnummer 42 Die seinerzeitige Neufassung von Art. 6 § 4 Abs. 6 FANG durch Art. 15 Nr. 2 f) des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz – RÜG) vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606) erfolgte im Rahmen der Überleitung des Fremdrentenrechts auf das Beitrittsgebiet zum 01.01.1992 und als Reaktion darauf, dass es seit Abschluss des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR vom 18.05.1990 (BGBl. II S. 537) zu einer Schlechterstellung von (DDR-) Übersiedlern gegenüber Aussiedlern gekommen war. Denn der Staatsvertrag und das Gesetz zum Staatsvertrag (BGBl. II S. 518) hatten die Anwendung des FRG auf Übersiedler aus der DDR ausgeschlossen, wenn sie
dem 18.05.1990 in der Bundesrepublik ihren gewöhnlichen Aufenthalt genommen hatten. Hingegen standen Aussiedlern weiterhin Rentenansprüche
dem FRG zu. Sie wurden mit dem Rentenniveau West in das System der gesetzlichen Rentenversicherung integriert, während Übersiedler auf das niedrigere Rentenniveau Ost verwiesen wurden (Binne, in: Deutsche Rentenversicherung 1991, S. 493). Lediglich jene Aussiedler, die sich im Beitrittsgebiet niedergelassen hatten, erhielten für die Zeit bis zum 31.12.1991 mangels Erstreckung des FRG auf das Beitrittsgebiet Leistungen
dem ehemaligen Rentenrecht der DDR. Randnummer 43 Das RÜG vom 25.07.1991 behielt nun Leistungen
dem FRG für Aussiedler bei, da der Gesetzgeber eine Aufgabe des Integrationsprinzips des Fremdrentenrechts und eine Übertragung der für Übersiedler aus der DDR getroffenen Regelungen des Staatsvertrages zwischen der Bundesrepublik und der DDR auf Aussiedler für nicht vertretbar hielt (Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP zum RÜG vom 23.04.1991, BT-Drs. 12/405, S. 115). Stattdessen sollte das FRG dergestalt fortentwickelt werden, dass das Rentenniveau der FRG-Berechtigten – ausgehend vom Ziel, einen „angemessenen Lebensstandard“ zu sichern – dem jeweiligen Aufenthaltsort (alte Bundesländer oder Beitrittsgebiet) entspricht. Bei Zuzug
dem 31.12.1990 aus einem FRG-Herkunftsgebiet in die alten Bundesländer sollten FRG-Leistungen auf einem Niveau, das dem Lohnniveau strukturschwacher Regionen des alten Bundesgebietes entsprach (70 % der verfügbaren Standardrente, vgl. Art. 15 Nr. 2 g) RÜG), gewährt werden. Wer hingegen als Aussiedler Aufnahme im Beitrittsgebiet findet, sollte Leistungen erhalten, die dem Rentenniveau der dort lebenden Bürger entsprachen (Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung vom 19.06.1991, BT-Drs. 12/786, S. V) – seinerzeit ca. 46 % des Rentenniveaus West (BT-Drs. 12/405 aaO). Der Gesetzgeber wollte damit den unterschiedlichen Lebensbedingungen auch in den alten Bundesländern Rechnung tragen (BT-Drs. 12/405 aaO und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung vom 20.06.1991, BT-Drs. 12/826, S. 12). Randnummer 44 Der Gesetzgeber hielt es dabei auch für erforderlich, wegen der unterschiedlichen Leistungshöhe den Anreiz für einen Wohnortwechsel in die alten Bundesländer zu nehmen und für Aussiedler, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Beitrittsgebiet in die alten Bundesländer (oder auch aus den alten Bundesländern in das Beitrittsgebiet) verlegen, keine günstigeren Regelungen zu treffen, als sie für Bundesbürger im Beitrittsgebiet galten (BT-Drs. 12/405 aaO). Er sah daher vor, dass bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes aus dem Beitrittsgebiet in die alten Bundesländer die Rente auf dem Rentenniveau Ost beibehalten wird. Umgekehrt sollte
dem Willen des Gesetzgebers bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes aus den alten Bundesländern in das Beitrittsgebiet eine Absenkung der FRG-Leistungen auf das Rentenniveau Ost erfolgen (BT-Drs. 12/405 aaO und S. 167, zu Art. 14 Nummer 2 Buchstabe f). Randnummer 45 Den Materialien ist nicht zu entnehmen, dass Art. 6 § 4 Abs. 6 Satz 1 b) FANG nicht auf FRG-Berechtigte anzuwenden wäre, die zwar
dem 31.12.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Beitrittsgebiet in die alten Bundesländer verlegen, aber bereits einmal zuvor ihren gewöhnlichen Aufenthalt im alten Bundesgebiet gehabt haben. Lediglich der Passus der Gesetzesbegründung, „Wer als Aussiedler im Beitrittsgebiet Aufnahme findet, soll Leistungen erhalten, die dem Rentenniveau der dort lebenden Bürger entsprechen“ (BT-Drs. 12/405, S. 115), könnte die Auffassung des Klägers stützen, da der Begriff der „Aufnahme“ in Richtung eines erstmals begründeten gewöhnlichen Aufenthaltes im Beitrittsgebiet
Verlassen des Herkunftslandes gedeutet werden könnte. Die erstmalige Aufnahme in diesem Sinne hatte der Kläger aber – auch wenn es sich bei ihm nicht um einen Aussiedler handelt, sondern seine FRG-Berechtigung aus dem DPSVA 1975 herrührt – in den alten Bundesländern bereits ab 1985 gefunden. Randnummer 46 Aus Sicht der Kammer stellt dieser einzelne Hinweis in der Gesetzesbegründung aber keinen hinreichenden Anhaltspunkt dar, um von einer dem Wortlaut entgegenstehenden Regelungsabsicht des Gesetzgebers auszugehen. Randnummer 47
Inkrafttreten des RÜG zu vermeiden. Es ist kein sachlicher Grund zu erkennen, weshalb die Vorschrift nicht auch auf jene FRG-Berechtigten zu erstrecken sein sollte, die
einer ursprünglichen Wohnsitznahme in den alten Ländern später –
dem 31.12.1990 – ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet begründet haben. Art. 6 § 4 Abs. 6 Satz 1 b) FANG idF des RÜG trat am 01.01.1992 in Kraft, und zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet, war dort auch integriert und entschied sich im Jahr 2001, und damit lange
Inkrafttreten der Vorschrift, dazu, in das alte Bundesgebiet zurückzuziehen. Dass es sich bei der Wohnsitznahme in J. um einen lediglich „vorübergehenden gewöhnlichen Aufenthalt“ gehandelt habe, wie der Kläger betont, ist rechtlich aber ohne Bedeutung.
3 Satz 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Dies ist der Fall, wenn der Aufenthalt nicht auf Beendigung angelegt, also zukunftsoffen ist (BSG, Urteil vom 31.10.2012 aaO). Dies trifft fraglos auf den Aufenthalt des Klägers in J. zu. Randnummer 49
dem 31.12.1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in das Beitrittsgebiet verlegt und (insoweit anders als der Kläger) bereits vor Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes einen FRG-Rentenanspruch hatten, es auch dann für Zeiten
dem FRG bei den ermittelten Entgeltpunkten (Ost) bleibt, wenn sie den Wohnsitz wieder in die alten Länder zurückverlegen. Auch diese unter Buchstabe c) fallenden Berechtigten hatten vor Umzug in das Beitrittsgebiet einen gewöhnlichen Aufenthalt im alten Bundesgebiet begründet und waren dort
Aussiedlung aus dem Herkunftsgebiet aufgenommen und eingegliedert worden. Auch sie hatten – im Sinne der Argumentation des Klägers – bis zu ihrem Umzug in das Beitrittsgebiet keinen Bezug zu dort zurückgelegten Beitragszeiten oder zu Aussiedlern, die ihren ersten gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet begründet hatten. Gleichwohl wird ihre Rente durch Zugrundelegung von Entgeltpunkten (Ost)
Umzug ins Beitrittsgebiet gekürzt und verbleibt es auch bei einem späteren Rückzug in die alten Länder bei der Kürzung. Randnummer 51 (
dem SGB VI erstmals festgestellt wird (Kreikebohm, in: ders., SGB VI, 4. Aufl. 2013, § 254d Rn. 28). Randnummer 52 Es liegt nahe, dass der Gesetzgeber eine entsprechende Vertrauensschutzregelung auch im Zuge der Änderung von Art. 6 § 4 Abs. 6 FANG durch das RÜG aufgenommen hätte, wenn er jene FRG-Berechtigten, die am 31.12.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im alten Bundesgebiet gehabt haben, von der Anwendung des Art. 6 § 4 Abs. 6 Satz 1
Satz 2 sind die im Beitrittsgebiet geltenden Rechtsvorschriften für die Berücksichtigung dieser Zeiten maßgebend, wenn der Berechtigte im Beitrittsgebiet wohnt. Dies gilt
Satz 3 auch dann, wenn der Berechtigte seinen Wohnort in das alte Bundesgebiet verlegt, wenn er am 02.10.1990 im Beitrittsgebiet wohnte. Randnummer 55 Die Auffassung des Klägers, aus Satz 3 folge im Umkehrschluss, dass bei Berechtigten
dem DPSVA 1975 eine spätere vorübergehende Wohnsitznahme in den neuen Bundesländern ohne Bedeutung sei, vermag die Kammer nicht zu teilen. Der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 12/303, S. 5) ist zu entnehmen, dass die entsprechende Änderung des Art. 2 ZustG-DPSVA 1975 für erforderlich gehalten wurde, da das FRG im Beitrittsgebiet noch nicht galt und noch keine Rechtseinheit im Bereich der Renten- und Unfallversicherung im vereinten Deutschland bestand. Bis zur Herstellung der Rechtseinheit sollten für die Berücksichtigung von Versicherungszeiten und Arbeitsunfällen (Berufskrankheiten), die
P. Rechtsvorschriften zurückgelegt bzw. eingetreten seien, die im jeweiligen Gebiet der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften grundsätzlich angewendet werden. Eine Ausnahme bestehe nur dann, wenn der Berechtigte am 02.10.1990 Beitrittsgebiet gewohnt habe und er deshalb Ansprüche
dem Abkommen zwischen der früheren DDR und der Volksrepublik Polen aus dem Jahre 1957 gehabt habe. Werde der Wohnort in diesem Fall in das alte Bundesgebiet verlegt, bleibe das für das beigetretene Gebiet geltende Recht maßgeblich. Art. 2 Abs. 1 Satz 3 ZustG-DPSVA 1975 zielt folglich auf Berechtigte aus einem Vertrag zwischen der DDR und P. und damit auf einen völlig anderen Personenkreis, so dass Rückschlüsse auf die Auslegung von Art. 6 § 4 Abs. 6 Satz 1 b) FANG nicht gezogen werden können. Randnummer 56
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.