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SG Hamburg 10. Kammer S 10 R 201/13 Urteil Sozialgerichtliches Verfahren - Feststellung der Erledigung des Verfahrens bei Wegfall der Beteiligtenfähig

Sozialgerichtliches Verfahren - Feststellung der Erledigung des Verfahrens bei Wegfall der Beteiligtenfähigkeit - vermögenslose GmbH als Klägerin - Handelsregisterlöschung - einseitige Erledigungserkl

§ 155Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – Vw

GO) verbunden (BVerwG, Urteil vom 31.10.1990 – 4 C 7/88 –, juris). Eine Erledigungserklärung, der die Gegenseite widerspricht, kann deshalb nicht mit einer Klagerücknahme gleichgesetzt werden (BSG, Beschluss vom 15.08.2012 – B 6 KA 97/11; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.07.2015 – L 11 KA 107/13; jeweils juris). Vielmehr wird der Rechtsstreit durch nur einseitige Erledigungserklärung in einen sog. Erledigungsrechtsstreit umgewandelt, in welchem das Gericht grundsätzlich nur noch die Frage zu prüfen hat, ob ein nach Klageerhebung außerhalb des Prozesses eingetretenes Ereignis dem ursprünglichen Klagebegehren die Grundlage entzogen hat und die Klage für den Kläger deshalb gegenstandslos geworden ist. Abzustellen ist dabei auf den vor der Erledigungserklärung zuletzt verfolgten Klageantrag (LSG Nordrhein-Westfalen aaO). Erweist sich das Vorbringen des Klägers über ein solches nachträgliches Ereignis als richtig, so ist dem veränderten Klageantrag stattzugeben; anderenfalls ist die Klage abzuweisen (BVerwG aaO). Randnummer 27 Hingegen wäre vorliegend der Weg zur einer Kostenentscheidung durch das Gericht nach billigem Ermessen gem. §

§ 161Abs. 2 Satz 1 Vw

GO eröffnet gewesen, hätte sich die Beklagte der Erledigungserklärung der Klägerin angeschlossen. Da die Beklagte der Erklärung der Klägerin aber ausdrücklich widersprochen hat, ist nach Umstellung des Klageantrags Gegenstand des anhängigen Verfahrens nur noch die Frage, ob sich die Hauptsache erledigt hat. Randnummer 28 Ein solche gerichtliche Feststellung ist regelmäßig nicht davon abhängig, dass die Klage ursprünglich zulässig und begründet war (BVerwG aaO Rn. 20). Denn nach Erledigungserklärung des Klägers soll das Gericht einer aufwändigen Prüfung des ursprünglichen Klagebegehrens gerade enthoben werden, weil der Kläger eine Entscheidung hierüber nicht mehr begehrt. Dieser Prüfungsmaßstab gilt jedenfalls vorbehaltlich eines insoweit bestehenden schutzwürdigen Interesses der Beklagten an der gerichtlichen Feststellung, dass der mit der Klage erhobene Anspruch von Anfang an nicht bestanden habe (BVerwG aaO). Randnummer 29 Ein solches Interesse der Beklagten ist vorliegend aber nicht zu erkennen. Die Beklagte würde durch eine solche Prüfung keinen erkennbaren Vorteil erlangen. Denn ihr – bzw. der KSK – bleibt es unbenommen, auch nach dem die Erledigung feststellenden Urteil Vollstreckungsmaßnahmen gegen die – indes nicht mehr existente – Klägerin zu ergreifen. Die gerichtliche Prüfung beschränkt sich daher vorliegend darauf, ob Erledigung eingetreten ist. Randnummer 30

  1. b)Die Beteiligtenfähigkeit der Klägerin für diese auf Feststellung der Erledigung gerichtete Klage liegt vor, obwohl sie – wie noch auszuführen sein wird – während des Klageverfahrens ihre Rechtsfähigkeit und damit auch ihre Beteiligtenfähigkeit (§ 70 SGG) verloren hat. Randnummer 31 Die Klägerin macht nämlich geltend, sie habe ihre Beteiligtenfähigkeit verloren und begehrt aus diesem Grunde das beantragte Feststellungsurteil. Da die Beklagte hierzu die gegenteilige Auffassung vertritt, steht die Beteiligtenfähigkeit der Klägerin in Streit, zumindest aber die daraus abzuleitenden prozessualen und kostenrechtlichen Folgen des Verlustes ihrer Beteiligtenfähigkeit. Zur Austragung dieses Streites ist die Klägerin aber als beteiligtenfähig anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 29.09.1981 – VI ZR 21/80; so auch BGH, Urteil vom 29.09.2010 – XII ZR 41/09 –, juris: Das Rechtsmittel einer Partei, die sich dagegen wendet, von der Vorinstanz zu Unrecht als nicht existent behandelt worden zu sein, sei ohne Rücksicht darauf zulässig, ob die Annahme gerechtfertigt sei. Auch wenn Zweifel an der Existenz einer Partei bestünden, sei sie zur Erledigung des Streits hierüber als existent zu behandeln.). Randnummer 32
  2. c)Die Klägerin ist auch prozessfähig. Ihre Löschung aus dem Handelsregister hat zwar zur Folge, dass ihr Geschäftsführer als bisheriger gesetzlicher Vertreter seine Vertretungsbefugnis verliert und die GmbH mangels eines vertretungsberechtigten Organs prozessunfähig wird. Das gerichtliche Verfahren wird deshalb in der Regel bis zur Bestellung eines Liquidators bzw. Nachtragsliquidators gemäß § 202 SGG iVm § 241 ZPO unterbrochen. Eine Unterbrechung des Verfahrens tritt indes gem. § 246 ZPO dann nicht ein, wenn die Gesellschaft durch Prozessbevollmächtigte vertreten war (zu allem LSG Hamburg, Urteil vom 06.04.2011 – L 2 AL 51/07 –, juris). Die Klägerin wird seit Klageerhebung durch ihre Prozessbevollmächtigten vertreten. Die erteilte Prozessvollmacht dauert über den Zeitpunkt der Löschung der Klägerin und des Verlustes der gesetzlichen Vertretungsmacht ihres Geschäftsführers fort (§ 73 Abs. 6 Satz 7 SGG iVm § 86 ZPO). Randnummer 33 2. Die Klage ist auch begründet. Randnummer 34 Die Beteiligtenfähigkeit der Klägerin ist im Prozess entfallen und hat als außerprozessuales Ereignis der Klage gegen den Beitragsbescheid die Grundlage entzogen. Es war daher antragsgemäß festzustellen, dass sich der Rechtsstreit erledigt hat. Randnummer 35
  3. a)§ 70 regelt, wer im sozialgerichtlichen Verfahren Beteiligter, wer also Kläger, Beklagter oder Beigeladener sein kann. Die Beteiligtenfähigkeit von Kläger und Beklagtem muss als Prozessvoraussetzung grundsätzlich während des gesamten Verfahrens gegeben sein. Nach § 70 Nr. 1 SGG sind fähig, am Verfahren beteiligt zu sein (Parteifähigkeit) natürliche und juristische Personen. Letztere können solche des öffentlichen oder des Privatrechts sein, also auch die GmbH und zwar grundsätzlich bis zum Verlust der Rechtsfähigkeit, also noch in der Liquidation, im Passivprozess u.U. sogar noch nach Löschung (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 70 Rn. 2). Randnummer 36
  4. b)Die Klägerin hatte mit ihrer Eintragung im Handelsregister ihre Rechtsfähigkeit erlangt und damit ihre Fähigkeit, vor Gericht zu klagen (§ 13 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung – GmbHG). Randnummer 37 Sie hat ihre Rechtsfähigkeit und damit ihre Parteifähigkeit aber verloren. Randnummer 38
  5. aa)Nach § 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG wird die GmbH durch die Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) aufgelöst. Die Klägerin ist nach ihrer Abwicklung während des anhängigen Rechtsstreits gem. § 394 Abs. 1 FamFG aus dem Handelsregister gelöscht worden. Nach dieser Vorschrift kann eine Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, GmbH oder Genossenschaft, die kein Vermögen besitzt, von Amts wegen oder auf Antrag der Finanzbehörde oder der berufsständischen Organe gelöscht werden. Sie ist von Amts wegen zu löschen, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft durchgeführt worden ist und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Gesellschaft noch Vermögen besitzt. Randnummer 39 Da vorliegend kein Insolvenzverfahren durchgeführt wurde, handelte es sich um eine Löschung der Klägerin von Amts wegen nach § 394 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Dies setzt Vermögenslosigkeit der GmbH voraus. Vermögenslosigkeit in diesem Sinne ist dann anzunehmen, wenn es bei der Gesellschaft aus Sicht eines ordentlichen Kaufmanns an einem bilanzfähigen, für die Befriedigung der Gläubiger verwertbaren Aktivvermögen fehlt (Kleindiek, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 19. Aufl. 2016, § 60 Rn. 19; Holzer in: Prütting/Helms, FamFG, 3. Aufl. 2014, § 394 FamFG, § 394 Rn. 7 mN zur Rspr.). Dabei hat das Registergericht die tatsächlichen Umstände, aus denen sich hinreichende Schlüsse auf die Vermögenslosigkeit ziehen lassen, besonders genau und gewissenhaft zu prüfen. Seine Überzeugung, dass eine Gesellschaft kein Vermögen hat, muss auf seinen eigenen, hinreichenden Ermittlungen beruhen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.08.1999 – 14 Wx 24/99 –, juris). Randnummer 40
  6. bb)Die Löschung einer vermögenslosen GmbH nach § 394 Abs. 1 FamFG hat zur Folge, dass die Gesellschaft grundsätzlich ihre Rechtsfähigkeit verliert und damit auch ihre Fähigkeit, Partei eines Rechtsstreits zu sein. Die Löschung einer GmbH im Handelsregister bedeutet indes zwar regelmäßig, aber noch nicht zwangsläufig, dass die Gesellschaft vollständig beendet ist. Vielmehr führt die von § 66 Abs. 5 GmbHG (Möglichkeit der sogenannten Nachtragsliquidation) gestützte „Lehre vom Doppeltatbestand“ dazu, dass die wegen nur angenommener oder behaupteter Vermögenslosigkeit aufgelöste und gelöschte GmbH noch nicht als vollständig beendet anzusehen ist und daher trotz der Löschung fortbesteht, wenn sich nach der Löschung herausstellt, dass noch Vermögen vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt. Es findet dann gemäß § 66 Abs. 5 Satz 1 GmbHG die Liquidation mit der Wirkung statt, dass die Gesellschaft während der Liquidationsphase noch rechts- und parteifähig ist (OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.09.2007 – 2 U 77/07 –, juris). Randnummer 41
  7. cc)Vorliegend hat die Klägerin nach Ansicht der Kammer als vollständig vermögenslos und damit vollbeendet zu gelten. Randnummer 42 Ihre Löschung ist wegen Vermögenslosigkeit erfolgt, und dass gleichwohl noch verwertbares Vermögen vorhanden sein könnte, ist weder von der Beklagten vorgetragen worden noch sonst erkennbar. Die Auffassung der Beklagten, es genüge für die Annahme vorhandenen Vermögens, dass der Klägerin bei einem Obsiegen im vorliegenden Rechtsstreit ein Kostenerstattungsanspruch gegen sie, die Beklagte, zustehe, teilt die Kammer nicht (ebenfalls ablehnend BGH, Urteil vom 29.09.1981 – VI ZR 21/80 –, juris). Überdies wäre aber auch zweifelhaft, ob es sich bei diesem Kostenerstattungsanspruch überhaupt um eine werthaltige Forderung – und damit um verwertbares Vermögen – handeln würde (vgl. Schmidt, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl. 2012-2015, § 74 Rn. 12), derentwegen vollstreckt werden könnte. Denn die Klägerin hätte ihrerseits den Vergütungsanspruch ihrer Prozessbevollmächtigten zu erfüllen. Eine reelle Aussicht, dass der Beklagten hinsichtlich ihrer geltend gemachten Ansprüche aus dem Bescheid Haftungsmasse zur Verfügung stünde, besteht insoweit nicht. Letztlich erscheint es auch widersprüchlich, wenn sich die Beklagte zur Begründung der Beteiligtenfähigkeit der Klägerin auf deren möglichen Kostenerstattungsanspruch beruft (vgl. BGH, Urteil vom 05.04.1979 – II ZR 73/78 –, juris). Denn ein solcher Anspruch könnte nur bei einem Obsiegen der Klägerin entstehen. Dies steht aber im Widerspruch zur Rechtsbehauptung der Beklagten, in rechtmäßiger Weise eine Nachforderung zur KSA erhoben zu haben. Randnummer 43 Zwar wird die Partei- bzw. Beteiligtenfähigkeit der gelöschten Gesellschaft auch dann angenommen, wenn sie sich gegen Ansprüche wehrt, die ihrer Auffassung nach nicht entstanden sind (BGH, Urteil vom 18.01.1994 – XI ZR 95/93 –, juris). Nach Ansicht des LSG Hamburg (aaO unter Hinweis auf die vorzitierte Entscheidung des BGH) soll für Forderungen der Sozialleistungsträger nichts anderes gelten. Insoweit ist aber darauf hinzuweisen, dass der jener Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt anders lag. Die dortige Klägerin hatte mit ihrem Rechtsmittel geltend gemacht, sie sei, im Gegensatz zur Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, noch parteifähig. Ihr Begehren war es, mit dieser Begründung die Folgen zu beseitigen, die im angefochtenen Urteil zu ihren Lasten aus der Parteiunfähigkeit gezogen worden waren. Die Annahme einer fortbestehenden Parteifähigkeit findet ihre Rechtfertigung folglich in der Erwägung, dass es der gelöschten GmbH möglich sein müsse, sich gegen Ansprüche zu wehren, die ihrer Ansicht nach nicht entstanden sind bzw. von ihr in Anspruch genommene Vermögensrechte gerichtlich durchzusetzen (BGH aaO). Diese Überlegung greift aber nach Ansicht der Kammer jedenfalls dann nicht, wenn die gelöschte GmbH (durch ihre Prozessbevollmächtigten) im Prozess gerade keine Sachentscheidung mehr herbeiführen möchte, sondern die Feststellung der Erledigung begehrt, weil sie selbst vom Wegfall ihrer Parteifähigkeit ausgeht. Dies ist vorliegend der Fall. Randnummer 44 Zusammenfassend ließe sich also sagen, dass es für die Parteifähigkeit im Aktivprozess ausreichen kann, wenn die klägerische Gesellschaft einen Vermögensanspruch geltend macht und im Passivprozess, wenn der Kläger substantiiert behauptet, es sei bei der beklagten Gesellschaft noch Vermögen vorhanden. Unabhängig davon, ob man vorliegend in diesem Sinne von einem Aktiv- oder einem Passivprozess der – ursprünglich einen Anspruch der Beklagten abwehrenden – Klägerin ausgehen wollte, liegt, wie dargestellt, nach Umstellung des Klageantrags auf die Feststellung der Erledigung keiner der vorgenannten Fälle vor. Randnummer 45 Nach allem war deshalb die Erledigung des Rechtsstreits gemäß dem Hauptantrag der Klägerin festzustellen. II. Randnummer 46 Die Kostenentscheidung beruht auf §

§ 154Abs. 1 Vw

GO. Der Beklagten als der unterliegenden Partei waren sämtliche Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Der Streitwert ergibt sich aus der Höhe der streitigen Geldsumme (§ 52 Gerichtskostengesetz).

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