Unwirksame Betriebsvereinbarung - Entlohnungsgrundsatz - Umdeutung in eine Gesamtzusage Leitsatz 1. Eine Regelung in einer Betriebsvereinbarung, wonach künftige Tariferhöhungen mit Wirkung des neuen Tarifabschlusses zu einer entsprechenden Erhöhung des Garantiegehalts führen, ist kein Entlohnungsgrundsatz i.S.v. § 87 I Nr. 10 BetrVG, sondern eine Regelung des Arbeitsentgelts, die regelmäßig im einschlägigen Tarifvertrag der Branche getroffen wird und deshalb in einer Betriebsvereinbarung gemäß § 77 III 3 BetrVG unwirksam ist. (Rn.62) 2. Bei der Frage, ob eine unwirksame Betriebsvereinbarung ausnahmsweise in einer Gesamtzusage umgedeutet werden kann, kommen nicht die Grundsätze der objektiven Auslegung zur Anwendung, vielmehr ist auf die subjektive Sicht eines typischen Erklärungsempfängers abzustellen. (Rn.68) Orientierungssatz (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 1 AZR 321/17) Verfahrensgang vorgehend ArbG Hamburg 10. Kammer, 24. Juni 2016, 10 Ca 49/16, Urteil nachgehend BAG, 6. September 2018, 1 AZR 321/17, sonstige Erledigung: Rücknahme Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 24.06.2016 ( 10 Ca 49/16 ) wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Die Revision wird für die Beklagte im Hinblick auf der Entscheidung über Entgelterhöhungen, im Übrigen nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über monatliche Entgelterhöhungen seit August 2015, das Weihnachtsgeld für das Jahr 2015 sowie das Urlaubsgeld 2016. Randnummer 2 Die Klägerin steht seit dem 01.02.2002 in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten. Sie ist als Lageristin tätig. Gemäß § 4 des Arbeitsvertrags vom 22.10.2004 (Anl. A2, Bl. 11 – 14 d.A.) hat sie neben ihrem monatlichen Bruttogehalt Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld von jeweils 62,5% vom Gehalt. Die Klägerin bezog zuletzt ein regelmäßiges Bruttomonatseinkommen in Höhe von € 3.068,26. Dieses bestand aus einem Grundgehalt von € 2.766,-, einer Zulage in Höhe von € 102,26 sowie einer weiteren Zulage in Höhe von € 200,- für besondere Verantwortung. Die Höhe des Grundgehalts entspricht der Tarifgruppe G2-6 des Hamburger Einzelhandelstarifvertrags in der bis Juli 2015 geltenden Fassung. Randnummer 3 Die Betriebsvereinbarung vom 01.08.1997 (im Folgenden: BV 97) beinhaltet unter anderem auch Regelungen über Gehaltszahlungen und Zahlung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld. In der Präambel der Betriebsvereinbarung heißt es: Randnummer 4 „ Präambel: Randnummer 5 Ziel der Konzeption einer Betriebsvereinbarung war die Schaffung eines Gehalts- und Arbeitszeitsystems, das für jeden Mitarbeiter nachvollziehbar, einsehbar und leistungsgerecht ist. Randnummer 6 Ferner sollen die gesetzlichen Ladenschlusszeiten des Einzelhandels in gerechte Rahmenbedingungen gefügt werden. Randnummer 7 Als Grundlage wurden größtenteils bestehende Vereinbarungen genommen. Der Tarif berücksichtigt die Mindestforderungen des Einzelhandelstarifes in Hamburg soweit nicht andere Vereinbarungen getroffen werden und diese einen individuellen Leistungsausgleich berücksichtigen (Arbeitsvertrag). Eine Überarbeitung findet mindestens zum Zeitpunkt gültiger Tarifverhandlung des Einzelhandels statt. Randnummer 8 Die nachstehenden Paragraphen ergänzen die Regelungen des Arbeitsrechtes und gelten als Bestandteil des Arbeitsvertrages (Individualvereinbarung). Randnummer 9 Jedem G. wird eine Ausfertigung der Vereinbarung bei Beginn des Arbeitsverhältnisses zusammen mit dem Arbeitsvertrag übergeben. Randnummer 10 … Randnummer 11 Inhaltsverzeichnis Randnummer 12 … Randnummer 13 § 17 Gehaltstarif Randnummer 14 Die G.-Gehälter garantieren eine Mindesthöhe über den jeweiligen Hamburger Tarifen Randnummer 15 In den Tarifen G0, G1, G2 sind das DM 200,00 In den Tarif G3 sind das DM 300,00 In den Tarifen G4a G4b sind das DM 500,00 Randnummer 16 … Randnummer 17 Gehaltserhöhungen: Randnummer 18 Zukünftige Tariferhöhungen führen mit Wirkung des neuen Tarifabschlusses zu einer entsprechenden Erhöhung des Garantiegehaltes. Randnummer 19 In den Tarifen G0, G1, G2 sind das DM 200,00 In den Tarif G3 sind das DM 300,00 In den Tarifen G4a G4b sind das DM 500,00 Randnummer 20 Gehaltsgruppen: Randnummer 21 Die Tätigkeitsbereiche der G. werden verschiedenen Gehaltsgruppen zugeordnet. Für die Eingruppierung des G.s kommt es auf die gemäß Arbeitsvertrag vereinbarte und zu verrichtende Tätigkeit an. … Randnummer 22 … Randnummer 23 § 22 Schlussbestimmung Randnummer 24 Diese Betriebsvereinbarung tritt ab 1.8.97 in Kraft. Sie ist mit einer Frist von 6 Monaten zum Kalenderjahres, erstmals zum 28.2.98 kündbar. “ Randnummer 25 Vor der BV 97 gab es bereits eine entsprechende Betriebsvereinbarung vom 01.07.1991. Randnummer 26 Die Beklagte war bei Abschluss der BV 97 an die Tarifverträge des Hamburger Einzelhandels gebunden. Die Mitgliedschaft der Beklagten im Landesverband des Hamburger Einzelhandels e.V. endete im April 2008. Randnummer 27 Die BV 97 wurde von der Beklagten zum 31.12.2014 gekündigt. Mit Schreiben vom 31.07.2015 teilte sie dem Betriebsrat mit, dass die Tarifvertragsparteien eine tarifliche Entgelterhöhung zum 01.08.2015 vereinbart hätten, die Beklagte diese Erhöhung aber nicht weitergeben könne. Aufgrund der äußerst negativen Personalkostensituation und angespannten Finanzlage des Unternehmens könne sie zudem künftig die Zahlung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld nicht mehr fortsetzen. In ähnlicher Weise unterrichtete die Beklagte die bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer. Randnummer 28 Die Tarifentgelte des Hamburger Einzelhandels haben sich bezüglich der für die Klägerin einschlägigen Tarifgruppe G 2-6 mit Wirkung zum 01.08.2015 um 2,5 % = € 69,15 auf € 2.835,15 erhöht. Zum 01.05.2016 folgte eine weitere Tariferhöhung um 2 %. Randnummer 29 Die Klägerin machte mit Schreiben vom 28.09.2015 (Anl. A6, Bl. 29 d.A.) einen Anspruch auf eine Gehaltserhöhung ab 01.08.2015 um € 69,15 monatlich sowie auf Weihnachtsgeld für 2015 in Höhe von 62,5 % ihres Gehalts geltend. Randnummer 30 Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass ihr die geltend gemachten Ansprüche auf der Basis dreier Rechtsgrundlagen zustünden. Randnummer 31 Zum einen habe sie aus ihrem Arbeitsvertrag einen individualrechtlichen Anspruch auf Weihnachts- und Urlaubsgeld in Höhe von jeweils 62,5 % des Gehalts. Zum anderen sei ihr in der BV 97 ein arbeitsvertraglicher individueller Leistungsanspruch zugesprochen worden. Mit der Formulierung in der Präambel der BV 97, dass die nachstehenden Paragraphen die Regelungen des Arbeitsrechtes ergänzten und als Bestandteil des Arbeitsvertrages (Individualvereinbarung) gälten, hätten die Betriebsparteien geregelt, dass unabhängig von der Wirksamkeit der Betriebsvereinbarung die Inhalte der Betriebsvereinbarung Inhalt des jeweiligen Arbeitsvertrages werden würden. Selbst bei Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung würde es sich um ein gebündeltes Vertragsangebot an die Arbeitnehmer handeln, welches diese nachfolgend stillschweigend durch die Entgegennahme der Leistungen angenommen hätten. Diese Auffassung werde auch dadurch bestärkt, dass jedem Arbeitnehmer nach der Präambel der Betriebsvereinbarung eine Ausfertigung der Vereinbarung bei Beginn des Arbeitsverhältnisses zusammen mit dem Arbeitsvertrag übergeben werden sollte. Folglich könne die Beklagte aufgrund dieses bestehenden individualrechtlichen Anspruchs nur versuchen, diesen auf individualrechtlichem Wege zu verändern. Die ausgesprochene Kündigung der Betriebsvereinbarung sei dazu jedoch untauglich, weil sie nicht die einzelvertraglich entstandenen Ansprüche berühren könne. Randnummer 32 Schließlich bestehe für die Klägerin aufgrund jahrelanger Zahlung des Tarifentgelts in der jeweiligen Fassung des Tarifvertrages zuzüglich eines Festbetrages ein individueller Anspruch aus einer erteilten Gesamtzusage in Verbindung mit betrieblicher Übung. Dabei sei zunächst zu berücksichtigen, dass die Beklagte sich auf die Unwirksamkeit der BV 97 wegen Verstoßes gegen § 77 III BetrVG berufe. Insoweit sei zuzugestehen, dass für den Fall, in welchem ein Arbeitgeber in Anwendung einer vermeintlich wirksamen Betriebsvereinbarung Leistungen an die Arbeitnehmer erbringe, allein dies regelmäßig keine betriebliche Übung begründe. Allerdings komme eine Umdeutung in eine vertragliche Einheitsregelung als Gesamtzusage in Betracht, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigten, der Arbeitgeber habe sich unabhängig von der Betriebsvereinbarung auf jeden Fall verpflichten wollen, den Beschäftigten die in einer unwirksamen Betriebsvereinbarung vorgesehenen Leistungen zu gewähren. Dies müsse hier angenommen werden, weil die Beklagte die Unwirksamkeit der BV 97 schon bei Abschluss gekannt, gleichwohl die in der BV 97 vorgesehenen Leistungen – dies ist unstreitig – über 13 Jahre hinweg gewährt und auch nach Kündigung der Betriebsvereinbarung das Urlaubsgeld im Mai 2015 gezahlt und Anhebungen des Entgelts nach der Staffel der Betriebszugehörigkeitsjahre vorgenommen habe. Randnummer 33 Der Klägerin hat beantragt, Randnummer 34 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 345,75 brutto (Entgelterhöhung ab 01.08.2015 für die Monate August bis Dezember 2015) zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz auf den Betrag in Höhe von jeweils € 69,15 ab dem 01.09.2015, 01.10.2015, 01.11.2015, 01.12.2015 und 01.01.2016; Randnummer 35 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 1.960,88 brutto (Weihnachtsgeld 2015) zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2015; Randnummer 36 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 276,60 brutto (Entgelterhöhung für Januar bis April 2016) zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den Betrag von jeweils € 69,15 ab dem 01.02.2016, 01.03.2016, 01.04.2016 und 01.05.2016; Randnummer 37 4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 56,70 brutto (Entgelterhöhung für Mai 2016) zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz ab 01.06.2016 zu zahlen; Randnummer 38 5. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 1.969,32 brutto (Urlaubsgeld 2016) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2016. Randnummer 39 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 40 die Klage abzuweisen. Randnummer 41 Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, aus dem Arbeitsvertrag der Klägerin ergebe sich kein Anspruch auf Urlaubs- bzw. Weihnachtgeld. Der Arbeitsvertrag habe lediglich die unwirksame BV wiederholt, mithin keine konstitutive Wirkung. Unmittelbar aus der BV 97 ergebe sich ebenfalls kein Anspruch, weil die Betriebsvereinbarung hinsichtlich der Regelungstatbestände der Vergütung sowie des Weihnachts- und Urlaubsgeldes gemäß § 77 III BetrVG nichtig sei. In § 17 der Betriebsvereinbarung hätten die Betriebsparteien abschließende Gehaltsregelungen für die bei der Beklagten beschäftigten Mitarbeiter treffen wollen. Diese Regelung sei aber gemäß § 77 III BetrVG insgesamt unwirksam, weil der Gehaltstarifvertrag für den Einzelhandel in Hamburg umfassende Gehaltsregelungen enthalten habe und enthalte. Entsprechende Regelungen für den Einzelhandel in Hamburg seien seit 1949 regelmäßig ohne Unterbrechungen bis in die Gegenwart durch die Tarifvertragsparteien abgeschlossen worden. Die Regelungen der BV 97 in Bezug auf die Tariferhöhungen sowie das Weihnachts- und Urlaubsgeld wiederholten den Tarifvertrag auch nicht nur inhaltlich, sondern ersetzten ihn durch spezifische Regelungen zur Höhe des Gehaltes, zu Tätigkeitsjahren und anderem. Randnummer 42 Die Herleitung einer Individualvereinbarung aus der Präambel der BV 97 sei nicht möglich. Soweit der Kläger diesbezüglich auf den dritten Absatz der Präambel rekurriere, stellte diese Passage lediglich eine Wiederholung des Rechtsgrundsatzes nach § 77 IV BetrVG dar. Die Betriebsparteien hätten auch weiterhin die Regelungsbefugnis über die Bestandteile der Betriebsvereinbarung behalten wollen. Dies ergebe sich auch aus der vereinbarten Kündigungsmöglichkeit. Die Betriebsparteien hätten mit dem Mittel der Betriebsvereinbarung ein nachvollziehbares Gehalts- und Arbeitszeitsystem schaffen wollen. Um deutlich zu machen, dass dieses System durch Abschluss der Betriebsvereinbarung für jeden Arbeitnehmer gelten würde, sei dies in der Präambel klargestellt worden. Randnummer 43 Die Präambel stelle auch kein Angebot zum Abschluss einer gleichlautenden arbeitsvertraglichen Vereinbarung dar. Präambeln enthielten in aller Regel die Absichten, welche zu dem Entschluss geführt hätten, eine nachfolgende Vereinbarung zu treffen. Eine Vereinbarung der Betriebsparteien, neben der Betriebsvereinbarung die Mitarbeiter auch zusätzlich durch arbeitsvertragliche Vereinbarung an die Inhalte der Betriebsvereinbarung zu binden, wäre nicht Gegenstand einer Präambel, sondern einer eigenständigen Regelung der Betriebsparteien geworden. Randnummer 44 Die nichtige Betriebsvereinbarung könne auch nicht in eine Gesamtzusage umgedeutet werden. Auch wenn es rechtlich möglich sei, eine unwirksame Betriebsvereinbarung in eine Gesamtzusage umzudeuten, übersehe der Kläger, dass eine Umdeutung nicht die Regel, sondern die Ausnahme sei. Daher seien besondere Umstände erforderlich, welche die Annahme rechtfertigten, der Arbeitgeber habe sich auf jeden Fall verpflichten wollen, den Arbeitnehmern die in einer unwirksamen Betriebsvereinbarung vorgesehenen Leistungen zukommen zu lassen. Die Beklagte sei aber im Jahre 1997 wie auch der Betriebsrat davon ausgegangen, dass die Betriebsvereinbarung wirksam sei. Erst Mitte 2015 sei die Beklagte darauf hingewiesen worden, dass die Betriebsvereinbarung zumindest hinsichtlich der Regelungsgegenstände der Vergütung sowie des Weihnachts- und Urlaubsgeldes aufgrund des Verstoßes gegen den Tarifvorbehalt des § 77 III BetrVG unwirksam sei. Auch die Zeitdauer der Anwendung der Betriebsvereinbarung stelle keinen Ausnahmetatbestand dar, welcher eine Umdeutung in eine Gesamtzusage rechtfertige. Die Betriebsparteien hätten nämlich die Betriebsvereinbarung nicht stets und ständig wieder neu abgeschlossen, sondern sie lediglich in Annahme ihrer Rechtswirksamkeit durchgehend angewendet. Randnummer 45 Ein Anspruch des Klägers ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses bis zur Tariferhöhung zum 01.08.2015 sein Gehalt entsprechend der Vereinbarungen des Landesverbandes des Hamburger Einzelhandels angepasst worden sei. Die Beklagte habe allein aufgrund der vermeintlichen Verpflichtung aus der Betriebsvereinbarung heraus die Tariferhöhungen in der Vergangenheit weitergegeben. Folglich scheide eine Umdeutung des tatsächlichen Verhaltens der Beklagten in eine betriebliche Übung oder eine Gesamtzusage aus. Randnummer 46 Mit Urteil vom 24.06.2016 hat das Arbeitsgericht Hamburg die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 121 – 129 d.A.) Bezug genommen. Randnummer 47 Gegen das ihr am 21.07.2016 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 27.07.2016 Berufung eingelegt – nach Verlängerung der Frist bis zum 21.10.2016 – am 20.10.2016 begründet. Randnummer 48 Die Beklagte ist der Ansicht, der Klägerin stünden die geltend gemachten Ansprüche insgesamt nicht zu. Sie wiederholt und vertieft ihre erstinstanzlichen Rechtsausführungen. Das Arbeitsgericht sei irrtümlich davon ausgegangen, dass die engen Voraussetzungen, unter denen die Umdeutung einer unwirksamen Betriebsvereinbarung in eine Gesamtzusage möglich sei, im vorliegenden Fall erfüllt seien. Absatz 3 der Präambel lasse entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht auf einen vertraglichen Bindungswillen schließen. Die Betriebsvereinbarung sei von Nichtjuristen formuliert, die erkennbar lediglich versucht hätten, den Inhalt von § 77 IV BetrVG zu wiederholen. Der Begriff „Arbeitsvertrag“ sei dabei irrtümlich für das Arbeitsverhältnis verwendet worden. Die Begriffe „ergänzen“ und „gelten“ in Abs. 3 der Präambel zeigten ließen erkennen, dass die Betriebsparteien individuelle Ansprüche nur aus der Betriebsvereinbarung begründen wollten, keineswegs losgelöst von dieser auf vertraglicher Ebene. Auch der Klammerzusatz „Individualvereinbarung“ habe keine über den Begriff „Arbeitsvertrag“ im Sinne von Arbeitsverhältnis hinausgehende Bedeutung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 154 – 163) Bezug genommen. Randnummer 49 Die Beklagte beantragt, Randnummer 50 das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 24.06.2016 ( 10 Ca 49/16 ) abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 51 Die Klägerin beantragt, Randnummer 52 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 53 Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Auf die Berufungserwiderung vom 21.11.2016 (Bl. 168 – 177 d.A.) und den ergänzenden Schriftsatz vom 26.01.2017 wird Bezug genommen. Randnummer 54 Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 55 Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Die Berufungskammer macht sich die zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Urteils gemäß § 69 II ArbGG zu eigen. Ergänzend sind lediglich folgende Ausführungen angezeigt. Randnummer 56 I. Die Ansprüche der Klägerin auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld ergeben sich aus § 4 Abs. 2 des Arbeitsvertrags vom 22.10.2004. Weder aus § 4 noch aus sonstigen Formulierungen dieses Vertrags ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass der Arbeitsvertrag keine konstitutive Regelung enthält. Mit Ausnahme der Erwähnung eines „Tarif-Zuschlags“ in § 4 Abs. 1 werden weder die seinerzeit für die Beklagte geltenden Tarifverträge noch die Betriebsvereinbarung in Bezug genommen. Ob diese Ansprüche darüber hinaus auch deshalb begründet sind, weil die Beklagte durch die Einstellung dieser Leistungen gegen § 87 I Nr. 10 BetrVG verstoßen hat (so LAG Hamburg v. 07.12.2016 – 3 Sa 39/16) kann somit dahinstehen. Randnummer 57 II . Die Klägerin kann auch die von ihr begehrten Entgelterhöhungen verlangen. Die Ansprüche ergeben sich aus der Gesamtzusage, in welche die unwirksame BV 97 umzudeuten ist. Im Einzelnen: Randnummer 58 1. Ein Anspruch des Klägers auf Entgelterhöhung entsprechend der Tarifentwicklung im Hamburger Einzelhandel ergibt sich nicht bereits aus § 17 der BV 97, denn die Regelung in § 17 der BV 97, wonach zukünftige Tariferhöhungen mit Wirkung des neuen Tarifabschlusses im Hamburger Einzelhandel zu einer entsprechenden Erhöhung des Garantiegehaltes führen, ist gemäß § 77 III 3 BetrVG unwirksam (ebenso: LAG Hamburg v. 06.10.2016 – 7 Sa 43/16 und v. 07.12.2016 – 3 Sa 39/16). Randnummer 59
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