Beseitigungsanspruch für eine Trennwand zwischen Eigentumswohnungen: Haftung der Gesellschafter einer Außen-GbR für rechtswidrige Störungen durch Baumaßnahmen der GbR; Rechtmäßigkeit einer Baumaßnahme Leitsatz
(2014), § 22 Rn. 149). Die (grundsätzliche) Zulässigkeit der Errichtung einer Trennwand zwischen den Wohnungen 11 und 12 ergibt sich vorliegend aus der notariellen Teilungserklärung vom 23.10.1998 (Anlage K 12), wo es unter § 18 heißt: Randnummer 18 (...). Die jeweiligen Eigentümer sind - bei Vorliegen einer Baugenehmigung - berechtigt, die Sondernutzungsflächen als Wohnraum auszubauen und oder zu erweitern, in Sondereigentum umzuwandeln und mit ihren sonstigen Sondereigentumsflächen zu verbinden. Sie sind im Rahmen des Ausbaus dieser Dachbodenflächen berechtigt, Fenster aller Art, Gauben, Loggien und Dachterrassen zu errichten. Der Ausbau hat auf den äußeren Stil des Hauses Rücksicht zu nehmen. Sie sind schließlich befugt, nicht genutzte Schornsteine und Steigestränge zu entfernen sowie Ver- und Entsorgungsleitungen zu errichten bzw. zu erweitern. Sind berechtigt, von der Baubehörde gegebenenfalls geforderte Brandschutzmaßnahmen (zum Beispiel im Treppenhaus) zu veranlassen. Die jeweiligen Eigentümer der im Aufteilungsplan mit Nummer 11 und 12 bezeichneten Wohnungseigentumsrechte sind ferner berechtigt, anlässlich des Ausbaus der Dachbodenflächen ins Gemeinschaftseigentum einzugreifen, soweit dieses mit Auflagen der Baubehörde im Zusammenhang steht oder aus sonstigen Gründen des Ausbaus der Dachbodenfläche notwendig ist. (...) . Randnummer 19 Die Reichweite der baulichen Gestattung ist durch Auslegung zu ermitteln. Die Auslegung ergibt, dass die (jeweiligen) Eigentümer der Wohnungen 11 und 12 im Rahmen des Ausbaus der Dachbodenfläche auch berechtigt sind, vorhandene Trennwände, die gültige Schall- und Brandschutzvorschriften nicht erfüllen, zu ersetzen bzw. dort, wo keine Trennwand besteht, eine solche zu errichten. Maßgebend bei der Auslegung der Teilungserklärung ist der Wortlaut, wobei nicht an den buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften ist, sondern der mit der Regelung verfolgte Sinn und Zweck zu berücksichtigen ist, wie er sich aus unbefangener Sicht als nächstliegende Bedeutung der Eintragung ergibt (vgl. dazu BGH NJW 1994, 2950). Da der Ausbau der Sondernutzungsflächen im Dachgeschoss als Wohnraum auch die Einhaltung der gültigen Schall- und Brandschutzbestimmungen beinhaltet, war die Errichtung einer (neuen) Wohnungstrennwand im Rahmen des Ausbaus der Dachbodenfläche von der Vereinbarung in § 18 der Teilungserklärung gedeckt. Die zuvor nur auf einem Teilstück vorhandene (Wohnungs-)Trennwand entsprach - zwischen den Parteien unstreitig - nicht gültigen Schall- und Brandschutzbestimmungen. Randnummer 20 Rechtlich umstritten ist zwar, ob und in welchem Umfang im Fall der Zulässigkeit einer baulichen Veränderung aufgrund von Regelungen in der notariellen Teilungserklärung noch eine Prüfung i.S.d. § 14 Ziffer 1 WEG vorzunehmen ist (verneinend Timme in Beck’scher Online-Kommentar WEG,
- Edition, § 22 Rn. 110). Randnummer 21 Dies kann vorliegend jedoch dahinstehen. Selbst wenn man davon ausginge, dass bei Bestehen mehrerer Möglichkeiten der Gestaltung die übrigen Wohnungseigentümer eine Lösung nicht hinnehmen müssen, die ihre Belange wesentlich mehr beeinträchtigt als eine andere (BayObLG, ZMR 1997, 317; Vandenhouten in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, a.a.O., § 22 Rn. 149), ergäbe sich hier nichts anderes. Dass die GbR die - von der Baubehörde genehmigte - Trennwand mittig und damit zur Hälfte auf der Sondernutzungsfläche der Klägerin errichtet hat, ist üblich und nicht zu beanstanden. Zwar nimmt die Trennwand, die eine Stärke von 24 cm aufweist, einen 12 cm breiten Streifen der Sondernutzungsfläche der Klägerin in Anspruch. Hätte diese jedoch die von ihr geplante 24 cm starke F90-Trockenbauwand allein auf ihrer Sondernutzungsfläche errichtet, wäre der von der Wand in Anspruch genommene Bereich doppelt so breit, bei mittiger Errichtung der Trennwand gleich groß gewesen (12 cm). Die GbR war nicht verpflichtet, sich im Rahmen der Wahrnehmung ihres in der Teilungserklärung enthaltenen Ausbaurechtes den Wünschen der Klägerin über die Beschaffenheit unterzuordnen oder abzuwarten, bis diese ihrerseits ihr Ausbaurecht wahrnahm. Damit wurde der Klägerin zwar die Auswahlmöglichkeit hinsichtlich der Ausgestaltung der Trennwand genommen. Dieser Nachteil wird jedoch dadurch kompensiert, dass die Klägerin nicht die Kosten der Errichtung der Trennwand zu tragen hat und in zumutbarer Weise für einen höheren Schallschutz durch weitere bauliche Maßnahmen auf ihrer Seite der Trennwand sorgen kann. Randnummer 22 Soweit die Klägerin behauptet, dass die streitgegenständliche Trennwand gültige Schall- und Brandschutzbestimmungen deshalb nicht erfülle, weil ein Holzbalken die Steinwand durchdringe, begründet dies keinen Rückbauanspruch, sondern allenfalls einen Anspruch auf Behebung eines etwaigen Mangels.
- Randnummer 23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 24 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist §§ 708 Ziff. 10, 711, 713 ZPO zu entnehmen. Randnummer 25 Die Revision gegen dieses Urteil ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung durch das Revisionsgericht. Randnummer 26 Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren ist gemäß § 49a GKG erfolgt.