Vergütung von Fahrzeiten Leitsatz 1. Fahrzeiten von Montagearbeitern von ihrem Wohnort zur Montageeinsatzstelle können vergütungspflichtig sein. (Rn.72) 2. Durch Tarifvertrag kann geregelt werden, ob Fahrzeiten zur vergütungspflichtigen tariflichen Arbeitszeit gehören. (Rn.73) 3. Die Auslegung des Bundesmontagetarifvertrags ergibt, dass Fahrzeiten im Rahmen der Nahmontage zur (ersten) Montageanlage und zurück von der letzten Montagestelle nicht zur tariflichen Arbeitszeit zählen, jedenfalls nicht mit dem tariflichen Entgelt zu vergüten sind. Hier besteht ausschließlich ein Anspruch auf Nahauslösung nach § 5 BMTV, der Entgeltcharakter zukommt. (Rn.68) (Rn.74) Orientierungssatz (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 5 AZR 424/17) Verfahrensgang vorgehend ArbG Hamburg, 8. Februar 2017, 27 Ca 277/16, Urteil nachgehend BAG, 25. April 2018, 5 AZR 424/17, Urteil: Zurückweisung Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 8. Februar 2017 (27 Ca 277/16) wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, Fahrzeiten des Klägers von seinem Wohnsitz zum ersten Kunden (zu wartende Aufzugsanlagen) bzw. vom letzten Kunden zu seinem Wohnsitz als Arbeitszeit zu vergüten. Randnummer 2 Die Beklagte befasst sich mit der Herstellung, dem Vertrieb, der Installation und Wartung von Aufzügen, Fahrtreppen und anderen Transportsystemen. Sie unterhält bundesweit insgesamt 39 Niederlassungen, an denen sie ca. 2.400 Mitarbeiter überwiegend für Montagetätigkeiten im Außendienst beschäftigt. Randnummer 3 Der Kläger ist seit dem 04. Januar 1988 bei der Beklagten am Standort Hamburg als Aufzugs-/Inspektionsmonteur zuletzt zu einem Bruttomonatsgehalt von € 4.376,00 bei einer regelmäßigen tariflichen Wochenarbeitszeit von 35 Stunden tätig. Der Schwerpunkt seiner Arbeitstätigkeit betrifft die Wartung, Montage und Reparatur u.a. von Aufzugsanlagen. Hierfür stellt die Beklagte dem Kläger ein Kraftfahrzeug mit den entsprechenden Werkzeugen, Ersatzteilen etc. zur Verfügung, das nach Vereinbarung auch privat genutzt werden kann. Der Kläger ist zudem Betriebsratsmitglied und nimmt entsprechende Aufgaben wahr. Randnummer 4 Jeder Monteur der Niederlassung Hamburg betreut ca. 50-80 Anlagen, sog. „Routen“, von denen monatlich etwa 20-25 zu warten sind. Dabei weist die Beklagte ihren Monteuren die im jeweiligen Monat im Rahmen von Wartungsarbeiten zu betreuenden Aufzugsanlagen auf der Grundlage sog. Sammelaufträge zu. Der Kläger kann vorbehaltlich etwaiger Not- und Störfälle (in denen er angewiesen ist, unter Zurückstellung der von ihm geplanten Kundenbesuche an bestimmten Anlagen tätig zu werden) die täglichen Fahrstrecken im Wesentlichen frei einteilen, d.h. selbst festlegen, in welcher Reihenfolge er im Laufe des Tages welche Kunden bzw. Aufzugsanlagen aufsucht. Randnummer 5 Die Anfahrten des Klägers zum ersten Kunden und die Rückfahrten vom letzten Kunden werden von der Beklagten nicht als Arbeitszeit vergütet. Die Beklagte zahlt unter den entsprechenden Voraussetzungen lediglich eine Nahauslösung nach Maßgabe des Bundestarifvertrags für die besonderen Arbeitsbedingungen der Montagearbeiter in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie („BMTV“), der arbeitsvertraglich einbezogen ist (Ziff. 6 des Arbeitsvertrags vom 04.01.1988, Anlage B 8, Bl. 132 d.A.). Entsprechend wurde an den Kläger z.B. im Zeitraum von Dezember 2015 bis April 2016 ein Betrag in Höhe von € 1.742,35 gezahlt (vgl. Anlage B 15 bis B19, Bl. 153 ff. d.A.). Randnummer 6 Der BMTV (Anl. B 11, Bl. 139 ff d.A.) differenziert zwischen Nah- und Fernmontage. Nahmontage ist gegeben, wenn die tägliche Rückkehr zum Ausgangspunkt (z.B. die Wohnung des Montagestammarbeiters, § 4.4.1 BMTV) zumutbar ist (§ 4.1 BMTV). Das ist der Fall, wenn die Entfernung vom Ausgangspunkt zur Montagestelle 80 km nicht übersteigt (§ 4.1.2 BMTV). Fernmontage liegt vor, wenn ein auswärtiges Übernachten erforderlich ist. Gemäß § 4.5 wird grundsätzlich Fahrgeld erstattet. Zudem sieht der BMTV für die Nahmontage für Montagestammarbeiter u.a. folgende Regelungen vor: Randnummer 7 „5.1 Nahauslösung Randnummer 8 Die Nahauslösung ist eine Pauschalerstattung, die den arbeitstäglichen Mehraufwand bei auswärtigen Montagearbeiten im Nahbereich abdecken soll. Eine Vergütung für den Zeitaufwand der Hin- und Rückreise erfolgt nicht. Randnummer 9 Montagestelle ist die Stelle, von der aus der Beginn der Arbeitszeit berechnet wird und die Bezahlung der Arbeitszeit beginnt. Randnummer 10 … Randnummer 11 5.2 Die Nahauslösung wird gestaffelt nach der Entfernung zwischen Ausgangspunkt und Montagestelle festgelegt. Randnummer 12 5.2.1 Zur Ermittlung der Nahauslösung ist die gemäß § 4.3 zu berechnende Entfernung nur insoweit zu berücksichtigen, als sie außerhalb der Arbeitszeit des Montagestammarbeiters zurückgelegt wird. Dabei sind der maßgebliche Hin- und Rückweg zu addieren und durch zwei zu teilen. … Randnummer 13 5.2.2 Es werden folgende Entfernungszonen gebildet: Randnummer 14 1. Zone über 7 km bis 20 km … Randnummer 15 5.2.3 Die Höhe der Nahauslösungen wird im Tarifvertrag für Auslösungssätze und Fahrkosten nach folgender Staffelung festgelegt: Randnummer 16 Auslösungsstaffel I Randnummer 17 … Randnummer 18 Auslösungsstaffel II Randnummer 19 Für Montagestammarbeiter, die auf Anordnung des Arbeitgebers ein werkseitig gestelltes Fahrzeug lenken… Diese um 25 % höhere Nahauslöse wird gezahlt für die Lenkzeit bzw. den unterstellen höheren Aufwand. Randnummer 20 … Randnummer 21 Innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit des Montagestammarbeiters zurückgelegte Reisewege werden wie Arbeitszeit bezahlt. Randnummer 22 … Randnummer 23 5.4 Für … Montageeinsätze mit täglich wechselnder Entfernung können abweichend von § 5.2 durch freiwillige Betriebsvereinbarung tarifliche Nahauslösungszonen zusammengelegt und die entsprechenden Nahauslösungssätze pauschaliert werden. Randnummer 24 …“ Randnummer 25 In § 6 BMTV sind Regelungen für die Fernmontage enthalten. Hiernach wird u.a. die notwendige Reisezeit bis zu 12 Stunden je Kalendertag grundsätzlich wie Arbeitszeit bezahlt. Randnummer 26 Eine Zeiterfassung erfolgt nicht. Die Monteure reichen bei der Beklagten Wochenmeldungen ein, aus denen sich nach den Vorgaben der Beklagten nicht ergibt, zu welchen Zeiten die Monteure morgens losgefahren sind bzw. beim Kunden die Arbeit aufgenommen haben bzw. wann sie ihren Tageseinsatz beendet haben. Vielmehr werden in den Wochenmeldungen zu Abrechnungszwecken grundsätzlich nur Arbeitstage, jeweilige Kunden-/Auftragsnummer und die aufgewendete Arbeitszeit (gerundet) erfasst. Randnummer 27 Bis zum 05. Dezember 2016 war dem Kläger kein fester Arbeitsort/-platz zugewiesen. Vielmehr fuhr er morgens von seiner eigenen Wohnung zum ersten Kunden bzw. zur ersten Aufzugsanlage der Beklagten los und abends vom letzten Kunden wieder nach Hause. Den Betrieb der Beklagten suchte der Kläger lediglich für organisatorische Tätigkeiten (z.B. Abgabe Wochenmeldungen) auf oder um seinen Betriebsratsaufgaben nachzugehen bzw. sich mit Ersatzteilen, Werkzeug etc. zu versorgen. Randnummer 28 Ab dem 05. Dezember 2016 wurde der Kläger angewiesen, seine tägliche Arbeit an einem festgelegten Sammelpunkt (S.-Straße Hamburg) aufzunehmen und zu beenden (Anlage B 20, Bl. 210 d.A.). Zwischen den Parteien ist streitig, ob diese Anweisung wirksam erfolgt ist. Randnummer 29 Am 15. Dezember 2016 wurde für den Betrieb der Beklagten in Hamburg durch Spruch der Einigungsstelle eine Teil-Regelung zur regelmäßigen Arbeitszeit beschlossen (vgl. Anlage A 3, Bl. 174 ff. d.A.). Gem. Ziff. 4.1. („Tatsächliche Arbeitszeit („Ist-Arbeitszeit“)“ ) dieser Regelung gilt Folgendes: Randnummer 30 „Für Monteure, die mit ihrem Dienstfahrzeug unter Mitführung ihrer Werkzeuge und Ersatzteile direkt von der Wohnung zur Anlage des Kunden fahren und von einer Anlage des Kunden direkt wieder zur Wohnung zurückkehren, beginnt die Arbeitszeit mit Abfahrt von der Wohnung. Die Arbeitszeit endet mit Beendigung der Fahrttätigkeit bei Erreichen der Wohnung des Mitarbeiters. Randnummer 31 Dies gilt nur, solange der Arbeitgeber keine wirksame Anordnung trifft, wonach die Arbeit im Betrieb (H.-Weg) oder ein einem anderen Ort aufzunehmen ist. Sofern der BMTV Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei dieser Entscheidung einräumt, sind diese zu beachten.“ Randnummer 32 Der Kläger hat vorgetragen, dass seine tägliche Arbeitszeit bereits bei Fahrtantritt an seinem Wohnsitz beginnt bzw. dort erst bei Fahrtende endet. Die entsprechenden Fahrzeiten zum ersten Kunden bzw. vom letzten Kunden nach Hause seien keine Privatangelegenheit, sondern gehörten zu seinen Hauptleistungspflichten und seien daher als Überstunden zu vergüten. Der Kläger könne die von ihm geschuldeten Montagetätigkeiten nur außerhalb des Betriebs vor Ort bei den Kunden der Beklagten und damit an täglich wechselnden Einsatzorten erbringen. Dementsprechend seien für die Monate Dezember 2015 bis November 2015 insgesamt 278 Überstunden angefallen (vgl. die Monatsaufstellung Bl. 3 d.A. sowie Bl. 169 d.A.), die mit einem Stundensatz von € 35,20 zu vergüten seien. Weder seien die Regelungen des BMTV insoweit abschließend noch seien die Fahrzeiten bereits in den Vorgabezeiten der Beklagten für einzelne Aufträge berücksichtigt. Die nach seiner Rechtsauffassung noch abzurechnenden und gesondert zu vergütenden Fahrzeiten habe er im Einzelnen in seinen Wochenmeldungen mit dem Code „A1000“ für die Hinfahrten zum ersten Kunden und mit dem Code „B2000“ für die Rückfahrt vom letzten Kunden gegenüber der Beklagten angegeben. Die Verdienstabrechnungen für die jeweiligen Monate habe er seit Dezember 2015 innerhalb der Ausschlussfristen entsprechend beanstandet (vgl. Anlagenkonvolut A 2, Bl. 15 ff. d.A, für die Monate Dezember 2015 bis März 2016, sowie Anlagenkonvolut A 4, Bl. 179 ff. d.A., für die Monate Mai 2016 bis November 2016). Randnummer 33 Mit der am 02.08.2016 beim Arbeitsgericht Hamburg eingegangenen Klage hat der Kläger beantragt: Randnummer 34 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von € 9.785,60 zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf Randnummer 35 € 774,40 seit dem 1.1.2016, auf € 1.135,20 seit dem 1.2.2016, auf € 880,00 seit dem 1.3.2016, auf € 1.082,40 seit dem 1.4.2016, auf € 686,40 seit dem 1.5.2016, auf € 633,60 seit dem 1.6.2016, auf € 1.003,20 seit dem 1.7.2016, auf € 924,00 seit dem 1.8.2016, auf € 176,00 seit dem 1.9.2016, auf € 915,20 seit dem 1.10.2016, auf € 739,20 seit dem 1.11.2016, auf € 836,00 seit dem 1.12.2016. Randnummer 36 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Beginn der Arbeitszeit des Klägers auf die Abfahrt von der Wohnung zum ersten Kunden und deren Ende auf das Erreichen der Wohnung nach Besuch des letzten Kunden festzulegen, solange dem Kläger als Wartungsmonteur keine festen Arbeitsorte zugewiesen sind. Randnummer 37 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 38 die Klage abzuweisen. Randnummer 39 Die Beklagte hat vorgetragen, dass einem Anspruch auf Vergütung der Fahrzeiten des Klägers von seinem Wohnsitz zum ersten Kunden bzw. vom letzten Kunden zu seinem Wohnsitz als Arbeitszeit schon die Regelungen des BMTV entgegenstünden. Generell handele es sich dabei nicht um vergütungspflichtige Arbeitszeit, weil der Kläger während seiner Fahrten nicht den Anweisungen der Beklagten unterstehe und seine tägliche Tagestour selbst frei planen könne. Im Übrigen sei die Klagforderung unsubstantiiert, da der Kläger nur eine Gesamtsumme der in den einzelnen Monaten zurückgelegten Fahrzeiten vorgetragen habe. Die Beklagte könne weder Einfluss darauf nehmen noch sei für sie nachvollziehbar, welche Anlagen der Kläger an welchen Tagen in welcher Reihenfolge von wo aus aufgesucht habe, welche Strecken er dementsprechend an den einzelnen Tagen gefahren sei oder wie die Verkehrsverhältnisse gewesen seien. Unklar bleibe daher auch, ob unter Berücksichtigung der Entfernungskilometer von einer Nah- bzw. Fernmontage auszugehen sei. Die Beklagte könne die pauschal geltend gemachten An- und Abfahrtszeiten daher nur mit Nichtwissen bestreiten. Etwaige Überstunden wären schließlich allenfalls mit einem Stundenlohn von € 28,85 zu vergüten. Im Übrigen habe der Kläger die nach dem BMTV einschlägigen Ausschlussfristen aus unterschiedlichen Gründen nicht gewahrt. Hilfsweise rechne sie mit der für die Nahmontage gemäß BMTV gezahlten Nahauslösung auf. Der Feststellungsantrag zu 2.) sei im Übrigen bereits unzulässig. Randnummer 40 Mit Urteil vom 8. Februar 2017 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, die Klagforderung sei nicht hinreichend begründet, da es an einer hinreichenden Substantiierung der Klagforderung fehle. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil vom 8. Februar 2017 Bezug genommen (Bl. 256 ff d.A.). Randnummer 41 Das Urteil ist dem Kläger 27. Februar 2017 zugestellt worden. Hiergegen hat er am 21. März 2017 Berufung eingelegt. Die Berufung ist mit Schriftsatz vom 29. Mai 2017, am selben Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangen, begründet worden nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 29. Mai 2017. Randnummer 42 Der Kläger trägt vor, das Arbeitsgericht habe die Klage zu Unrecht abgewiesen. Es bestehe ein Feststellungsinteresse. Die Beklagte vertrete nach wie vor die Auffassung, dass der Beginn der Arbeitszeit mit Aufnahme der Arbeitstätigkeit an der ersten Anlage bzw. mit Erreichen des zugewiesenen Sammelpunktes beginne und an der letzten Anlage mit Beendigung der Tätigkeit ende. Außerdem fehle es an einer Zustimmung des Betriebsrats gem. § 4.4.4 des BMTV. Insoweit sei das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers nicht entfallen, auch weil sich die Beklagte über die Regelungen der Betriebsvereinbarungen zur Arbeitszeit hinwegsetze. Die Frage, ob die Anweisung des Sammelpunktes rechtmäßig erfolgt sei, hätte das Arbeitsgericht inzident prüfen müssen. Im Übrigen habe er ausreichend zu den Fahrzeiten vorgetragen. Minutengenaue Fahrzeiten seien nicht anzugeben, da der Kläger nach den Vorgaben des sog. FOD-Handbuchs Eintragungen für die inaktiven Phasen in Industriestunden und -minuten anzugeben habe und ¼-Stundensprüge zu erfolgen hätten (vgl. Anl A 5, Bl. 291 d.A). Außerdem habe er auf die Wochenmeldungen, die der Beklagten im Original – unstreitig – vorlägen, verwiesen, in denen er die Fahrzeiten angegeben habe (so beispielhaft die Wochenmeldungen vom Dezember 2015, Anl. A 6, Bl. 292 ff d.A.). Die Fahrzeiten seien der Beklagten somit bekannt gewesen. Sie hätte darlegen müssen, aus welchen Gründen sie diese Fahrzeiten als Arbeitszeiten ablehne. Im Hinblick auf die Einwendungen der Beklagten sei ferner zu fragen, ob diese innerhalb der 3-monatigen tariflichen Ausschlussfrist wirksam geltend gemacht worden seien. In rechtlicher Hinsicht sei festzustellen, dass der BMTV nicht regele, dass bei der sog. Nahmontage Fahrzeiten als Arbeitszeiten gewertet werden sollen. Für die Nahmontage sehe der BMTV den Montagezuschlag vor sowie die Nahauslösung, die den arbeitstäglichen Mehraufwand bei auswärtigen Montagearbeiten im Nahbereich abdecken solle. Eine Vergütung für den Zeitaufwand der Hin- und Rückreise erfolge hierdurch ausdrücklich nicht. Die Auslösung stelle nur eine Pauschale für den mit einer Auswärtstätigkeit verbundenen Mehraufwand, z.B. für Verpflegung und Getränke, dar. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Kläger täglich wechselnde Montagestellen aufsuchen müsse, zu denen er auch nicht vom Arbeitgeber entsandt werde, sondern bei denen er frei im Rahmen seines monatlichen Arbeitspensums entscheiden könne, in welcher Reihenfolge er die wechselnden Montagestellen abarbeite. Dies seien üblicherweise auch mehrere Montagestelle täglich. Insoweit entspreche sein Arbeitseinsatz nicht dem des sog. Montagearbeiters gemäß § 2.2.1 des BMTV. Zudem führe er während der gesamten Fahrzeiten Werkzeuge und Ersatzteile mit sich. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EuGH und des Bundesarbeitsgerichts sei davon auszugehen, dass die Arbeitszeit des Klägers mit der Abfahrt von der Wohnung zum ersten Kunden beginne und nach Besuch des letzten Kunden bei Erreichen der Wohnung ende. Schließlich verbiete sich eine Aufrechnung der Nahauslösung mit Entgeltansprüchen des Klägers. Randnummer 43 Der Kläger beantragt, Randnummer 44 unter Aufhebung des Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 08. Februar 2017, Geschäftszeichen 27 Ca 277/16, wie folgt zu erkennen: Randnummer 45 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von € 9.785,60 zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf Randnummer 46 € 774,40 seit dem 1.1.2016, auf € 1.135,20 seit dem 1.2.2016, auf € 880,00 seit dem 1.3.2016, auf € 1.082,40 seit dem 1.4.2016, auf € 686,40 seit dem 1.5.2016, auf € 633,60 seit dem 1.6.2016, auf € 1.003,20 seit dem 1.7.2016, auf € 924,00 seit dem 1.8.2016, auf € 176,00 seit dem 1.9.2016, auf € 915,20 seit dem 1.10.2016, auf € 739,20 seit dem 1.11.2016, auf € 836,00 seit dem 1.12.2016. Randnummer 47 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Beginn der Arbeitszeit des Klägers auf die Abfahrt von der Wohnung zum ersten Kunden und deren Ende auf das Erreichen der Wohnung nach Besuch des letzten Kunden festzulegen, solange dem Kläger als Wartungsmonteur keine festen Arbeitsorte zugewiesen sind. Randnummer 48 Die Beklagte beantragt, Randnummer 49 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 50 Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts und trägt vor, der Feststellungsantrag sei zu Recht als unzulässig abgewiesen worden, der Zahlungsantrag zu Recht als unbegründet. Der Kläger habe nicht nur auf eingereichte Unterlagen Bezug nehmen können. Auch sei sein Vortrag nicht einlassungsfähig gewesen. Im Hinblick auf den BMTV sei festzustellen, dass bei der Nahauslösung die Montagestelle die maßgebliche Stelle sei, von der aus der Beginn der Arbeitszeit berechnet werde. In Fällen der Fernmontage hingegen gelte die An- und Abreise als Reisezeit, die zu vergüten sei. Der BMTV sei auch nicht auf Fälle beschränkt, in denen der Montagestammarbeiter nur eine Montagestelle dauerhaft aufsuche (vgl. § 5.4 BMTV). Der für die Berechnung der Nahauslösung maßgebliche Ausgangspunkt sei mit Zustimmung des Betriebsrats gemäß § 4.4 BMTV geregelt worden, nämlich in der Betriebsvereinbarung vom 8. Dezember 1981 (Anl. B 33, Bl. 354 f. d.A.). Hiervon sei die Beklagte zu keinem Zeitpunkt abgewichen. Außerdem sei nunmehr nach dem Spruch der Einigungsstelle vom 15.12.2016 in einer Betriebsvereinbarung geregelt, wann und wo die Arbeitszeit beginne und ende. Sie habe zudem u.a. den Kläger angewiesen, die Arbeit an einem Sammelpunkt aufzunehmen. Insoweit sei im Dezember 2016 die Entscheidung getroffen worden, dass die Monteure ihre Arbeitszeit in der Nähe des Einsatzortes beginnen und beenden sollen. So habe sie für die Monteure eine Planungssicherheit in Bezug auf die Wegezeiten geschaffen. Die Wahl des Wohnsitzes könne hiernach ausgerichtet werden. Als Sammelpunkt gewählt habe sie den Mittelpunkt aller zugeordneten Anlagen (Routenmittelpunkt), wobei sie nicht verlange, dass die Arbeit am Sammelpunkt tatsächlich aufgenommen und beendet werde. Daher werde der Kläger auch nicht gezwungen, einen Umweg zu seinen Tätigkeitsorten zu fahren. Der Sammelpunkt habe nichts mit dem Ausgangspunkt für die Nahauslöse zu tun. Dieser ergebe sich weiterhin aus der Betriebsvereinbarung vom 8.12.1981. Schließlich bewege sie sich mit der Anweisung in Bezug auf den Sammelpunkt im Rahmen der Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit. Im Hinblick auf die Wochenmeldungen sei festzuhalten, dass es keine Regelung gebe, wonach der Kläger seinen zeitlichen Aufwand in Industriestunden oder -minuten oder Viertelstundensprüngen zu erfassen habe. Die Anlage A 5 sei veraltet. Es gebe ein neues Berichtswesen (Anl. B 36, Bl. 361 ff d.A.). Der Kläger komme seiner Darlegungslast in Bezug auf die behaupteten Fahrzeiten nur nach, wenn er genaue Zeitangaben mache. Das sei nicht erfolgt, auch nicht mit der Anlage A 6. Zudem mache der Kläger auch Fahrzeiten für Fahrten zum Betrieb der Beklagten geltend, wenn der Kläger Betriebsratstätigkeiten oder Büroarbeit erledigt habe. Warum auch solche Fahrzeiten zu vergüten seien, habe der Kläger nicht dargelegt. Schließlich sei sie berechtigt, hilfsweise mit der gezahlten Nahauslösung aufzurechnen, sollte dem Kläger ein Entgeltanspruch für die Fahrzeiten zustehen. Einem Entgelt für Fahrzeiten stünden jedoch die ausdrücklichen Regelungen im BMTV entgegen. Außerdem könne der Kläger allenfalls € 28,85 brutto pro Stunde verlangen, nicht jedoch den Prämienlohn. Im Übrigen seien die Ansprüche nicht innerhalb bestehender Ausschlussfristen geltend gemacht worden. Randnummer 51 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie den gesamten Akteninhalt verwiesen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 52 Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts ist zulässig, aber nicht begründet, denn die Klage ist nicht begründet. 1. Randnummer 53 Die Berufung der klagenden Partei ist gemäß § 64 Abs. 1, 2 a ArbGG statthaft. Sie wurde im Sinne der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6, ArbGG, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet. 2. Randnummer 54 Das Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist jedenfalls insgesamt nicht begründet. Die Berufung war daher zurückzuweisen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.