Einstweilige Unterlassungsverfügung in Wettbewerbssachen: Bestimmtheit eines Verfügungsantrags betreffend einen TV-Werbespot Orientierungssatz Ein Verfügungsantrag betreffend einen TV-Werbespot ist hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn das Storyboard antragsgegenständlich gemacht und der Werbefilm als Aufzeichnung auf einem Datenträger zur Akte gereicht worden ist (vgl. OLG Hamburg, 31. Oktober 2013, 3 U 171/12 ). (Rn.3) Verfahrensgang nachgehend LG Hamburg, kein Datum verfügbar, 315 O 340/17 Tenor I. Im Wege einer einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung - wird der Antragsgegnerin unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihrem jeweiligen Geschäftsführer (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) verboten, in der Bundesrepublik wie folgt zu werben: II. Die Kosten des Verfahrens fallen der Antragsgegnerin nach einem Streitwert von 50.000,00 € zur Last. Gründe Randnummer 1 Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 08.06.2017 ist zulässig und begründet. I. Randnummer 2 Der von dem Antragsteller geltend gemachte Unterlassungsanspruch folgt aus § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 2 UWG i. V. m. den §§ 3, 3a UWG und den §§ 3, 4 Abs. 4, 5 Abs. 5 des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 15.12.2011 (im Folgenden „GlüStV“) sowie den §§ 2 Abs.1 und 2 Nr. 2, 4 Abs. 1 Nr. 6 der von dem Glücksspielkollegium der Länder am 07.12.2012 gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 GlüStV , § 6 Abs. 2 VwVGlüStV beschlossenen gemeinsamen Richtlinien zur Konkretisierung von Art und Umfang der nach § 5 Abs. 1 bis 3 GlüStV erlaubten Werbung (im Folgenden die „Werberichtlinie“). Randnummer 3 Der Verfügungsantrag ist dadurch, dass das Storyboard des streitbefangenen Werbefilms der Antragsgegnerin antragsgegenständlich gemacht und der Werbefilm als Aufzeichnung auf einem Datenträger zur Akte gereicht worden ist, insbesondere hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (vgl. HansOLG GRUR-RR 2014, 121 ff.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.