Ausnahmegenehmigung für Durchfahrung des Elbtunnels Leitsatz Eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 StVO für die tagsüber durch Verbotszeichen untersagte Durchfahrung des Elbtunnels mit Tanklastwagen, die Diesel oder Heizöl geladen haben, darf nur in besonderen Ausnahmefällen (d.h. Einzelfällen) erteilt werden und nicht fortlaufend für die übliche betriebliche Tätigkeit eines Unternehmens. (Rn.26) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Durchführung von Gefahrguttransporten durch den Elbtunnel. Randnummer 2 Bei der Klägerin handelt es sich um ein alteingesessenes Hamburger Unternehmen mit Firmensitz in Hamburg, welches in Hamburg und Umgebung insbesondere Heizöl, Kaminholz, Kohle, Regeneriersalze und Streugut, aber auch Dieselkraftstoff für die Landwirtschaft ausliefert. Das Liefergebiet liegt zu 80 % in den Elbvororten. Das Lager der Firma befindet sich im Bahrenfeld, bezogen werden das Heizöl und auch Dieselkraftstoff auf der anderen Seite der Elbe in einer Raffinerie in Hamburg-... . Randnummer 3 Bis Ende Juni verfügte die Klägerin über eine zuletzt für 3 ihrer Tankwagen jeweils für ein halbes Jahr von der Beklagten erteilte Ausnahmegenehmigungen zur Durchfahrung insbesondere des Elbtunnels mit Tankwagen zur Beförderung von leichtem Heizöl, Gasöl oder Dieselkraftstoff. Randnummer 4 Dem Bedarf an einer solchen Ausnahmegenehmigung lag zu Grunde, dass der Elbtunnel bis Oktober 2013 mit dem Verkehrszeichen 261 „Verbot für Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern“ beschildert war. Im Oktober 2013 wurde dieses Verkehrszeichen dann durch ein Vorschriftszeichen ergänzt, das auch die Kategorisierung des Tunnels nennt (E von 5.00 h bis 23.00 h, C von 23.00 h bis 5.00 h). Im Jahr 2011 hatte ein von der Beklagten hierzu eingeholtes Tunnelgutachten ergeben, dass der Elbtunnel auf diese Weise zu kategorisieren sei. Das Verkehrszeichen 261 in Verbindung mit der Tunnelkategorie E verbietet die Durchfahrt für jegliche Gefahrguttransporte mit Ausnahme der UN-Nummern 2919, 3291, 3331, 3359 und 3373, damit auch für leichtes Heizöl und Diesel, die die UN-Nummern 1202 tragen. Nachts unterliegt der Elbtunnel als ein Tunnel der Kategorie C nur Beschränkungen für gefährliche Güter, die zu einer sehr großen Explosion, einer großen Explosion oder einem umfangreichen Freiwerden giftiger Stoffe führen können, somit nicht für Diesel oder Heizöl. Die für Gefahrguttransporte vorgesehene Umfahrung des Elbtunnels führt über die Hamburger Innenstadt und die Elbbrücken. Randnummer 5 In ihrer Kundeninformation TGM vom 28. November 2013 wies die Beklagte die Inhaber derartiger Ausnahmegenehmigungen darauf hin, dass das Internationale Abkommen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vorschreibe, dass Straßentunnel hinsichtlich des Risikos des Gefahrgutverkehrs neu bewertet und aufgrund der daraufhin festgestellten Gefahren entsprechend kategorisiert werden müssten. Die Kategorisierung sei inzwischen erfolgt und die Tunnel seien neu beschildert worden. Tunnel der Kategorie E dürften zwischen 5.00 h und 21.00 h beziehungsweise 23.00 h mit Gefahrgut nicht mehr befahren werden. Ausnahmen hiervon seien grundsätzlich nicht möglich und könnten folglich nicht erteilt werden. Randnummer 6 Mit Schreiben vom 23. Juni 2014 beantragte die Klägerin bei der Beklagten erneut für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2014 eine entsprechende Ausnahmegenehmigung von den Vorschriften über das Verbot der Durchfahrt für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern für ihre Fahrzeuge mit dem amtlichen Kennzeichen ... und ...: Die betroffenen Tankfahrzeuge würden ausschließlich für die Belieferung von Kunden im Endverbrauchergeschäft (private Heizölkunden und Diesel-Kunden im landwirtschaftlichen Bereich) eingesetzt. Deren Belieferung könne nur während der üblichen Tageszeiten erfolgen. Die Fahrstrecke durch den Elbtunnel auf der A 7 stelle die kürzeste Verbindung zwischen der Raffinerie in HH und dem Lager im Bahrenfeld dar. Die Strecke durch die Innenstadt sei ungefähr 10 km länger und die Fahrt dauere mehr als doppelt so lang. Die Kosten des damit verbundenen höheren Kraftstoffverbrauchs, der stärkeren Abnutzung der Fahrzeuge und des höheren Zeitaufwands für die Fahrer belaufe sich auf geschätzte 64.000 € pro Jahr. Auch müssten auf der Umfahrungsstrecke die Innenstadt und eine Reihe von Wohngebieten durchquert werden. Aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens und der wesentlich unübersichtlicheren Streckenführung sowie der häufigen Ampelphasen bestehe ein höheres Unfallrisiko als bei der Fahrt durch den Tunnel. Auch seien zahlreiche Fußgänger direkt von diesem Verkehr durch die Stadt betroffen und der Schadstoffausstoß der Fahrzeuge vermehre sich erheblich. Dadurch werde die Umwelt unnötig belastet. Sofern die Beklagte in ihrer Kundeninformationen TGM hierzu die Meinung vertreten habe, dass Ausnahmen der hier begehrten Art grundsätzlich nicht möglich seien und nicht mehr erteilt werden könnten, sei dies nicht nachvollziehbar. In der Bekanntmachung vom 9. September 2010 zur Kategorisierung der Hamburger Tunnel sei die Erteilung von Ausnahmen ausdrücklich genannt. Auch gebe es in tatsächlicher Hinsicht keine neuen Erkenntnisse, die die Fortführung der bisherigen Ausnahmepraxis nicht zuließen. Die Kategorisierung des Elbtunnels nach dem ADR sei seit spätestens 2011 abgeschlossen. Auch verhalte sich das hierzu erstellte Gutachten nicht zur Frage der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen. In dem Kategorisierungsgutachten würden allein die Gefahren durch erheblich problematischere Gefahrengüter wie TNT, Propan, Chlor und Benzin betrachtet. Die für diese Stoffe geltenden Erkenntnisse könnten nicht pauschal auf Heizöl oder Dieselkraftstoff übertragen werden, welche weder explosiv noch leicht entzündlich und damit insgesamt erheblich weniger gefährlich seien, was die Erteilung der hier beantragten Ausnahmegenehmigung nach wie vor sehr wohl vertretbar mache. Randnummer 7 Mit Schreiben vom Folgetag teilte die Beklagte mit, dass die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nicht mehr möglich sei. Die Klägerin bat hierauf, ihren Antrag gleichwohl förmlich zu bescheiden. Randnummer 8 Mit Bescheid vom 1. Juni 2014 lehnte die Beklagte die beantragte Ausnahmegenehmigung ab: Die Erteilung einer Ausnahme nach § 46 Abs. 1 StVO sei nur in besonders dringenden Fällen gerechtfertigt und setze voraus, dass das Interesse an der Erteilung der Ausnahmegenehmigung das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des Durchfahrverbots überwiege. Aufgrund der neuen Risikobewertung und der damit verbundenen Kategorisierung der Tunnel auf dem Hamburger Stadtgebiet sei die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen vom Durchfahrverbot grundsätzlich nicht mehr möglich. Das Gefährdungspotenzial entsprechender Transporte wiege schwerer als die Dringlichkeit der Durchführung derartiger Transporte während der Sperrzeiten. Randnummer 9 Mit Schreiben vom 17. Juli 2014 legte die Klägerin hiergegen Widerspruch ein: Die pauschale Begründung der Ablehnung könne sie nicht nachvollziehen. Es sei nicht zutreffend, dass sich die gesetzlichen Voraussetzungen oder die Risikobewertung des Elbtunnels in letzter Zeit grundlegend geändert hätten. Das letzte Tunnelgutachten habe sich mit den Gefahrgütern Heizöl und Dieselkraftstoff gar nicht befasst. Zwar gehörten beide Stoffe zur Gefahrgutklasse 3. Sie seien aber anders als Benzin nicht selbstzündend, sondern lediglich brennbar. Daher sei ihr tatsächliches Gefährdungspotenzial nicht größer als bei anderen brennbaren Stoffen, die den Elbtunnel weiterhin durchfahren dürften, zum Beispiel Speiseöl oder andere Fette. Im Übrigen habe es im Zusammenhang mit den bisher zugelassenen Heizöltransporten durch den Elbtunnel nie Probleme gegeben. Schließlich habe sich die Beklagte mit den Gründen, die gegen die Umfahrung des Elbtunnels sprächen, gar nicht auseinandergesetzt. Randnummer 10 Mit Schreiben vom 30. Dezember 2014 unterrichtete die Beklagte die Klägerin über den Hintergrund der neuen Beschilderung des Elbtunnels. Auf Vertrauensschutz könne sich die Klägerin nicht berufen, da die Behörde aus sachlichen Gründen jederzeit ihre Verwaltungspraxis ändern dürfe. Randnummer 11 Mit Anwaltsschreiben vom 13. Januar 2015 machte die Klägerin ergänzend geltend: Die Beklagte habe offenbar verkannt, dass ihr hinsichtlich der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ein Ermessen zustehe. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung sei nicht generell ausgeschlossen. Wegen der vergleichsweise geringeren Gefährlichkeit von Diesel oder Heizöl gebe es keinen zwingenden Grund, Lkw-Transporte mit diesen Stoffen von der Durchfahrt durch den Elbtunnel auszuschließen. Randnummer 12 Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2015, zugestellt am 17. Februar 2015, wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Der Widerspruch sei zulässig, aber unbegründet. Die Erteilung einer Ausnahme nach § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 StVO setze Gründe voraus, die das öffentliche Interesse an dem Verbot, von dem abgewichen werden solle, überwögen. Dies bedeute, dass die Klägerin wesentlich stärker darauf angewiesen sein müsse, die Straßenverkehrsordnung nicht einzuhalten, als sonstige Personen in vergleichbarer Lage. Demnach dürften Ausnahmegenehmigungen nur bei Vorliegen einer besonderen Dringlichkeit und restriktiv erteilt werden. Hier überwiege das Interesse der Klägerin an einer möglichst zeitsparenden und kostengünstigen Nord-Süd-Verbindung zur Belieferung von Kunden die öffentlichen Interessen nicht. Diese bestünden in der Vermeidung besonderer Gefahrenlagen für den allgemeinen Tunnelverkehr. Aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens im Elbtunnel sei das Vorschriftszeichen 261 angebracht worden, da andernfalls zu befürchten sei, dass durch die gefährlichen Güter infolge eines Unfalls oder Zwischenfalls erhebliche Gefahren für Leben und Gesundheit, Umwelt oder Bauwerke eintreten könnten. Allein schon aufgrund der Kategorisierung des Elbtunnels müsse die beantragte Ausnahmegenehmigung versagt werden. Außerdem sei im Ablehnungsbescheid das Ermessen der Behörde durchaus gesehen und zweckentsprechend ausgeübt worden. Der geänderten Genehmigungspraxis stehe auch eine entsprechende landesrechtliche Verordnung nicht entgegen, insbesondere nicht die Bekanntmachung vom 24. September 2010. Das hier maßgebliche Tunnelgutachten habe auch die Stoffe der Gefahrgutsklasse 3 behandelt. Der Stoff Benzin sei lediglich als namensgebender Stoff für die Stoffe dieser Gefahrgutsklasse angeführt worden. Die Ablehnung der Ausnahmegenehmigung stelle sich auch nicht als Verletzung der in Art. 12 GG garantierten Berufsfreiheit der Klägerin dar. Diese können sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Ihr seien die Ausnahmegenehmigungen jeweils nur zeitlich befristet erteilt und auf die Änderung der Verwaltungspraxis sei sie rechtzeitig hingewiesen worden. Darüber hinaus müsse sie gewusst haben, dass sich infolge der Kategorisierung des Elbtunnels im Oktober 2013 die dortige Beschilderung geändert und nunmehr die Klassifizierung in die Beschilderung aufgenommen worden sei. Die bis zum 30. Juni 2014 erteilten Ausnahmegenehmigungen seien lediglich noch zum Zwecke der Gleichbehandlung mit anderen Genehmigungsinhabern erteilt worden. Mit Ablauf dieses Stichtages seien alle erteilten Ausnahmegenehmigungen widerrufen worden. Außerdem gewährleiste der Gleichbehandlungsgrundsatz keine Gleichbehandlung in zeitlicher Hinsicht. Randnummer 13 Mit Schriftsatz vom 16. März 2015, bei Gericht eingegangen am 17. März 2015, hat die Klägerin Klage erhoben: Die angefochtenen Bescheide basierten zu Unrecht auf der Prämisse, dass die Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung der Beklagten nicht möglich sei. Dies habe dazu geführt, dass sich die Beklagte nicht inhaltlich mit dem klägerischen Vorbringen auseinandergesetzt habe. Verständliche und nachvollziehbare Gründe für die Annahme, dass Ausnahmegenehmigungen nicht mehr erteilt werden könnten, seien nicht geltend gemacht worden. Insbesondere stelle das Tunnelgutachten, das sich zu den speziell von Diesel und Heizöl im Vergleich zu Benzin ausgehenden geringeren Gefahren gar nicht verhalten habe, keinen solchen Grund dar. Die Beklagte habe deshalb ihr Ermessen gar nicht, jedenfalls aber sachwidrig ausgeübt. Insbesondere habe sie in ihre Erwägungen nicht eingestellt, dass Dieselkraftstoff und Heizöl minder gefährlich seien, und sie habe nicht erwogen, welche Gefahren und Nachteile die Durchquerung der Hamburger Innenstadt mit Tankwagen berge, sondern allein auf die wirtschaftliche Betroffenheit des Betriebes abgestellt. Randnummer 14 Nach einem ausführlichen rechtlichen Hinweis des Gerichts hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 27. April 2016 ergänzend vorgetragen: Falls eine vollumfassende Ausnahmegenehmigung durch die Beklagte nicht mehr gewährt werden könne, so komme wenigstens eine zeitlich beschränkte Ausnahmegenehmigung während der Tageszeit in Betracht. Denn das Verkehrsaufkommen sei gerade auch in der Zeit zwischen 5.00 und 23.00 h sehr unterschiedlich, sodass zumindest für die ruhigeren Zeiten eine Teilausnahmegenehmigung zu gewähren sei. Der insoweit maßgebliche Art. 6 Abs. 5 RL 2008/68/EG beschränke die Ausnahmemöglichkeiten gerade nicht auf absolute Einzelfälle, sondern verlange nur, dass die ausnahmsweise erlaubten Transportvorgänge klar bezeichnet und zeitlich begrenzt seien. Sollte ihr dagegen nach nun geltender Rechtslage auch kein Anspruch auf Erteilung einer Teilausnahmegenehmigung zustehen, sondern das behördliche Ermessen tatsächlich auf eine ablehnende Bescheidung reduziert sein, so sei ihr Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung als Widerspruch gegen den Verwaltungsakt der Neubeschilderung auszulegen. Eine Bestandskraft der 2013 vorgenommenen neuen Beschilderung des Elbtunnels könne ihr nicht entgegengehalten werden, da es aus ihrer Sicht damals keine Veranlassung gegeben habe, die Kategorisierung isoliert anzugreifen, weil ihr noch eine Ausnahme erteilt gewesen sei. Ein umfassendes Verbot der Beförderung von Diesel und Heizöl durch den Elbtunnel während der Tageszeit halte sie für unverhältnismäßig, weshalb die das Verbot statuierenden Normen selbst einer rechtlichen Überprüfung zuzuführen seien. Maßgeblich für die Brandgefahr von beförderten Gütern sei der Flammpunkt. Aufgrund des insoweit erheblich günstigeren Flammpunktes sei das Risiko einer Brandverursachung beim Transport von leichtem Heizöl oder Diesel ungleich geringer als bei dem ebenfalls zur Gefahrgutklasse 3 gehörenden Benzin. Randnummer 15 Die Klägerin beantragt, Randnummer 16 die Beklagte unter Aufhebung des Versagungsbescheids vom 1. Juli 2014 und des Widerspruchsbescheids vom 12. Februar 2015 zu verpflichten, der Klägerin die beantragte Ausnahmegenehmigung für die Nutzung des Elbtunnels mit Tankwagen, die mit Heizöl oder Diesel beladen sind, zu erteilen, Randnummer 17 hilfsweise, Randnummer 18 die Beklagte unter Aufhebung des Versagungsbescheids vom 1. Juli 2014 und des Widerspruchsbescheids vom 12. Februar 2015 zu verpflichten, den Antrag der Klägerin vom 23. Juni 2014 auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Nutzung des Elbtunnels mit Tankwagen, die mit Heizöl oder Diesel beladen sind, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, Randnummer 19 äußerst hilfsweise, Randnummer 20 das bestehende Durchfahrverbot für die von der Klägerin beförderten Gefahrgüter Diesel und Heizöl leicht, festgesetzt durch die im Oktober 2013 erfolgende Beschilderung infolge der Tunnelkategorisierung in E und C, für den Hamburger Elbtunnel aufzuheben. Randnummer 21 Die Beklagte beantragt, Randnummer 22 die Klage abzuweisen. Randnummer 23 Zur Begründung macht die Beklagte in Ergänzung der angefochtenen Bescheide geltend, dass sie die beantragte Ausnahmegenehmigung auf Grund einer Ermessensreduzierung auf null gar nicht mehr erteilen dürfe. Im Wesentlichen beruft sie sich dabei auf die gutachterliche Klassifizierung des Elbtunnels nach dem ADR als Tunnel der Kategorie E. Die hierauf fußende Beschilderung des Elbtunnels sei für die Klägerin bestandskräftig geworden. Die hiernach noch erteilte Ausnahmegenehmigung sei nur gewährt worden, um den Betroffenen die Möglichkeit zu geben, sich auf die neue Fahrstrecke einzustellen. Das Tunnelgutachten belege eindrucksvoll, welche Gefahren angesichts der hohen Verkehrsbelastung des Elbtunnels in der Tunnelröhre von tagsüber stattfindenden Gefahrgütertransporten ausgingen. Diese seien bei Nutzung der Umfahrungsstrecke wesentlich geringer, da dort weniger Verkehr herrsche, giftige Stoffe abziehen und betroffene Verkehrsteilnehmer sich sofort von einer Unfallstelle entfernen könnten. Es sei dementsprechend kaum noch ein Fall denkbar, in denen das Interesse des betroffenen Transportunternehmers an der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung derart gewichtig sein könne, dass es ein Zurückstehen der Sicherheitsinteressen rechtfertigt. Auch hier habe eine Abwägung der widerstreitenden Interessen gezeigt, dass es keinen Raum für die Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung gebe. Randnummer 24 Am 30. Januar 2017 ist in der Sache mündlich verhandelt worden. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Die Sachakten der Beklagten sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Entscheidungsgründe I. Randnummer 25 Die zulässige Klage auf die mit dem Hauptantrag begehrte Erteilung der bei der Beklagten beantragten Ausnahmegenehmigung führt in der Sache nicht zum Erfolg. Randnummer 26 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung. Die ablehnenden Bescheide sind deshalb im Ergebnis rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Randnummer 27 1. Die Klägerin bedürfte der streitbefangenen Ausnahmegenehmigung, um im Zeitraum zwischen 5:00 und 23:00 h den Elbtunnel mit Tankwagen durchqueren zu dürfen, welche mit Diesel oder Heizöl beladen sind. Randnummer 28 Nationale Rechtsgrundlage für die Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung von Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftszeichen (Anlage 2 zur StVO) erlassen sind, konkret vom Verbot der Durchfahrt für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern im Elbtunnel, ist § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO i.V.m. Anlage 2, lfd. Nr. 35, Zeichen 261. Gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO können die Straßenverkehrsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftszeichen, Zeichen, Verkehrseinrichtungen oder Anordnungen erlassen sind. Randnummer 29 Beim Verbot der Durchfahrt für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern im Elbtunnel handelt es sich um ein Verbot, das durch ein Vorschriftzeichen nach der Anlage 2 zur StVO, lfd. Nr. 35, Zeichen 261 begründet wird. Dieses hat den Rechtscharakter einer Allgemeinverfügung. Die Beschilderung beruht auf einer am 24. September 2010 im amtlichen Anzeiger veröffentlichten Regelung der Innenbehörde. Da die Klägerin die Allgemeinverfügung bzw. die Verkehrszeichen nicht binnen Jahresfrist mit einem Widerspruch angegriffen hat (siehe auch unten III.), hat das Durchfahrverbot im Hinblick auf die Klägerin Bestandskraft erlangt. Es ist damit nicht Gegenstand dieses Verfahrens, wie es hier auch unmittelbar nicht auf seine rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen ankommt, insbesondere die Richtigkeit des Kategorisierungsgutachtens. Randnummer 30 Aufgrund des Zeichens 261 mit Zusatztafel für die Tunnelkategorie E ist der Elbtunnel für die Zeit von 5 bis 23:00 h für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern gesperrt (Durchfahrt verboten für alle Gefahrgüter). Das Durchfahrverbot betrifft auch die streitbefangenen Substanzen Dieselkraftstoff, Gasöl und Heizöl. Auch diese sind Gefahrgüter. Sie gehören der Gefahrgutklasse 3 an (entzündbare flüssige Stoffe) und tragen die UN-Nummer 1202. Zweifellos und unstreitig ist die Durchfahrt von Tankwagen mit Diesel oder Heizöl in der Zeit von 5 bis 23:00 h damit durch die vor dem Elbtunnel angebrachten Vorschriftszeichen ausgeschlossen. Randnummer 31 2. Die Beklagte ist rechtlich daran gehindert, das ihr durch § 46 Abs. 1 StVO eingeräumte Ermessen dahingehend auszuüben, dass sie der Klägerin fortlaufend die für 3 ihrer Tankwagen begehrte uneingeschränkte oder – als minus hierzu – auf gewisse Zeitfenster beschränkte Ausnahmegenehmigung für den Transport von Diesel oder Heizöl durch den Elbtunnel erteilt. Eine solche Entscheidung wäre ermessensfehlerhaft, da sie die Grenzen des behördlichen Ermessens überschritte (§ 114 S. 1 VwGO). Randnummer 32 a. Das Ermessen der Beklagten wird durch Art. 6 Abs. 5 der Richtlinie 2008/68/EG beschränkt, der nur ausnahmsweise die Erteilung von die Sicherheit nicht gefährdenden Einzelgenehmigungen erlaubt, nicht aber von abstrakt gefassten faktischen Dauerausnahmegenehmigungen, wie sie die Klägerin begehrt. Randnummer 33 Das nach nationalem Recht durch § 46 Abs. 1 StVO den Straßenverkehrsbehörden eingeräumte Ermessen ist nach dem Wortlaut dieser Norm zwar lediglich dadurch begrenzt, als es „nur in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller“ die Erteilung von Ausnahmen erlaubt. Diese sehr weite Formulierung ist dem Umstand geschuldet, dass § 46 Abs. 1 StVO einen äußerst umfangreichen und heterogenen Anwendungsbereich hat. Eine weitere Begrenzung findet die Ermessensbetätigung der Beklagten jedoch durch die auf der Ermächtigungsgrundlage des § 3 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz – GGBefG) erlassenen §§ 3 und insbesondere 5 der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt – GGVSEB). Diese dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (neuestens in der Fassung der bis zum 30. Juni 2017 umzusetzenden Richtlinie [EU] 2016/2309 vom 12. Dezember 2016). §§ 3, 5 GGVSEB stellen gegenüber § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 StVO leges speciales dar und gehen dieser Norm deshalb vor. Sie enthalten spezielle Regeln für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße. Randnummer 34 Nach § 3 GGVSEB dürfen gefährliche Güter auf der Straße unbeschadet des § 5 GGVSEB nur befördert werden, wenn deren Beförderung nach den Unterabschnitten 2.2.1.2, 2.2.2.2, 2.2.3.2, 2.2.41.2, 2.2.42.2, 2.2.43.2, 2.2.51.2, 2.2.52.2, 2.2.61.2, 2.2.62.2, 2.2.8.2, 2.2.9.2, Kapitel 3.2 Tabelle A und Kapitel 3.3 des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße vom 30. September 1957 (ADR) oder nach Anlage 2 der GGVSEB nicht ausgeschlossen ist und die Beförderung unter Einhaltung der anwendbaren Vorschriften des ADR erfolgt. Unstreitig und unzweifelhaft ist es hiernach nicht erlaubt, mit Tankwagen, die mit leichtem Heizöl oder Diesel beladen sind, durch einen Tunnel der Kategorie E zu fahren. Nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 lit.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.