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VG Hamburg 2. Kammer 2 E 1321/17 Beschluss Übergang in die Vorstufe der gymnasialen Oberstufe - Versetzung aus der Stadtteilschule Art 3 Abs 1 GG, § 4

Obsah (8)§ 123§§ 11§ 35§ 3§10§ 2§ 31§ 37

Übergang in die Vorstufe der gymnasialen Oberstufe - Versetzung aus der Stadtteilschule Leitsatz 1. Die § 31 Abs. 4 Satz 1 APO-GrundStGy (juris: Grd/StTSchulGymAPO HA) zugrundeliegende Konzeption, ein

§ 123Abs. 1 Satz 2 Vw

GO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung hierfür ist

§ 123Abs. 3 Vw

GO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO, dass der Antragsteller Umstände glaubhaft macht, aufgrund derer er dringend auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung angewiesen ist (Anordnungsgrund) und aus denen er in der Hauptsache mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (dazu Schoch, in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand:

  1. EL Juni 2016, § 123 Rn. 50, 74 m.w.N.) einen Anspruch herzuleiten vermag (Anordnungsanspruch). An einem Anordnungsanspruch fehlt es, da die Antragstellerin in der Hauptsache von der Antragsgegnerin voraussichtlich weder beanspruchen kann, in die Vorstufe der gymnasialen Oberstufe aufgenommen zu werden, noch eine erneute behördliche Entscheidung über ihren diesbezüglichen Antrag vom
  2. Juli 2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Die Antragsgegnerin darf, ohne dass ihr insoweit ein Beurteilungsspielraum oder Ermessen zukommt, die Antragstellerin nicht in die Vorstufe der gymnasialen Oberstufe aufnehmen. Nach der einschlägigen Rechtsvorschrift (hierzu unter 1.) könnte die Antragstellerin als Absolventin der Jahrgangsstufe 10 der Stadtteilschule nur im Wege der Versetzung in die Vorstufe aufgenommen werden (hierzu unter 2.). Eine Versetzung kann die Antragstellerin aber nicht erlangen (hierzu unter 3.). Randnummer 7
  3. Der Übergang in die Vorstufe ist in § 35 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife (v. 25.3.2008, HmbGVBl. S. 137 m. spät. Änd. – APO-AH) aufgrund gesetzlicher Ermächtigung durch Rechtsverordnung der Behörde für Schule und Berufsbildung geregelt. Nach § 42 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 HmbSG ist es für den Übergang in die Sekundarstufe II erforderlich, dass die Schülerin oder der Schüler die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Mitarbeit in der gewählten Schulstufe erfüllt. Die Sekundarstufe II beginnt an der Stadtteilschule

§§ 11Abs. 2, 15 Abs. 1 Satz 2 Hmb

SG mit der Jahrgangstufe 11 als Vorstufe der Oberstufe. Durch § 42 Abs. 5 Satz 2 HmbSG a.F. (nunmehr § 42 Abs. 6 HmbSG ) war der Senat ermächtigt, das Verfahren, die individuellen und organisatorischen Voraussetzungen und den Zeitpunkt der Übergänge durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Ermächtigung war aufgrund § 116 HmbSG durch § 1 Nr. 11 der Verordnung zur Weiterübertragung von Verordnungsermächtigungen im Bereich des Schulrechts (v. 30.5.2006, HmbGVBl. S. 274) auf die Behörde für Schule und Berufsbildung übertragen. Randnummer 8 2. Als Absolventin der Jahrgangsstufe 10 der Stadtteilschule könnte die Antragstellerin nur im Wege der Versetzung in die Vorstufe aufgenommen werden. Allerdings ist nach § 35 APO-AH der Übergang in die Vorstufe in drei Fallgruppen eröffnet: Erstens können

§ 35Abs.

1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 APO-AH die Schülerinnen und Schüler in die Vorstufe eintreten, die in die Vorstufe oder Studienstufe der gymnasialen Oberstufe versetzt worden sind. Zweitens sind zum Übergang in die Vorstufe

§ 35Abs.

1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 APO-AH die Schülerinnen und Schüler berechtigt, die den mittleren Schulabschluss an einer beruflichen Schule erreicht haben und ein in diesen Vorschriften bestimmtes qualifizierendes Merkmal erfüllen. Drittens können

§ 35Abs.

1 Satz 1 Nr. 3 APO-AH die Schülerinnen und Schüler, die einen gleichwertigen Schulabschluss erreicht haben, in die Vorstufe eintreten. Indessen kann der Abschluss der Jahrgangsstufe 10 der Stadtteilschule von vornherein nicht nach der zweiten Fallgruppe (hierzu unter a.) oder dritten Fallgruppe (hierzu unter b.) einen Übergang in die Vorstufe eröffnen. Randnummer 9 a. Die zweite Fallgruppe betrifft bereits nach dem Wortlaut des § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 APO-AH nur Schülerinnen und Schüler, die an einer beruflichen Schule den mittleren Schulabschluss erwerben. Eine über den Wortlaut hinausgehende Anwendung auf die Antragstellerin, die den mittleren Schulabschluss nicht an einer beruflichen Schule, sondern an einer Stadtteilschule, d.h. einer allgemeinbildenden Schule, erworben hat, ist auch nicht im Wege der Analogie möglich. Für eine Analogie fehlt es an einer Regelungslücke. Die Abschlüsse sowie die Übergänge aus den allgemeinbildenden Schulen einerseits und den beruflichen Schulen andererseits sind gesondert geregelt. Teilweise vermittelt der Besuch einer beruflichen Schule nicht erst den mittleren Schulabschluss, sondern setzt ihn voraus, wie etwa grundsätzlich bei der Berufsoberschule

§ 3Abs. 1 Nr. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Berufsoberschule (v. 18.1.2012, Hmb

GVBl. S. 18 – APO-BOS). Teilweise entspricht der Abschluss der beruflichen Schule, wie etwa bei der Berufsschule unter den in § 5 Abs. 2 der Zeugnisordnung der Berufsschule (v. 16.7.2002 m. spät. Änd. – HmbGVBl. S. 151 – ZO-BES) geregelten Voraussetzungen, dem mittleren Schulabschluss. Eine Regelung über den Übergang von der beruflichen Schule in die Vorstufe, d.h. zurück an eine allgemeinbildende Schule, ist nicht in den die Ausbildungen und Prüfungen an den einzelnen beruflichen Schulen regelnden Rechtsverordnungen, sondern abschließend in § 35 APO-AH enthalten. Demgegenüber ist die Frage des Übergangs von der Jahrgangsstufe 10 in die Vorstufe als nächster Jahrgangsstufe an der Stadtteilschule bereits durch die für die Primar- und Sekundarstufe I einschlägige Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Grundschule und die Jahrgangsstufen 5 bis 10 der Stadtteilschule und des Gymnasiums (v. 22.7.2011, HmbGVBl. S. 325 m. spät. Änd. – APO-GrundStGy) beantwortet. Diese Rechtsverordnung der Behörde für Schule und Berufsbildung gründet auf § 45 Abs. 4 Satz 1 HmbSG , wonach die nähere Ausgestaltung der Versetzung durch Verordnung des Senats zu regeln ist, sowie auf § 116 HmbSG i.V.m. § 1 Nr. 15 der Verordnung zur Weiterübertragung von Verordnungsermächtigungen im Bereich des Schulrechts (v. 20.4.2010, HmbGVBl. S. 324). Den gesetzlichen Hintergrund bildet, dass zwar nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 HmbSG die Schülerinnen und Schüler am Ende des Schuljahres zwischen den Jahrgangsstufen 1 bis 10 grundsätzlich ohne besondere Versetzungsentscheidung in die nächsthöhere Jahrgangsstufe ihrer Schulform aufrücken, jedoch nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 HmbSG die besonderen Übergangsregelungen des § 42 Abs. 5 Satz 1 HmbSG unberührt bleiben, zu denen, wie bereits ausgeführt (s.o. 1.), auch die Regelungen im Zusammenhang mit dem Übergang in die Vorstufe der Oberstufe gehören. In § 31 APO-GrundStGy ist festgelegt, unter welchen Voraussetzungen Schülerinnen und Schüler aus der Jahrgangsstufe 10 der Stadtteilschule in die Vorstufe der gymnasialen Oberstufe versetzt werden.

§10Abs. 3 Satz 3 Var. 1 APO-Grund

StGy ist es in dem nach dem Ende der Jahrgangsstufe 10 zu erstellenden Zeugnis zu vermerken, wenn die Voraussetzungen einer Versetzung nach § 31 APO-GrundStGy erfüllt sind. Randnummer 10 b. Die dritte Fallgruppe der zum Übergang in die Vorstufe Berechtigten umfasst die Schülerinnen und Schüler, die i.S.d. § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 APO-AH einen gleichwertigen Schulabschluss erreicht haben. Der Maßstab der Gleichwertigkeit ist dabei den differenzierten Regelungen über die erste und die zweite Fallgruppe zu entnehmen. Es widerspräche den Wertungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 2 APO-AH, wenn unter Anwendung des nachrangigen Auffangtatbestandes des § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 APO-AH ein gleichwertiger Schulabschluss angenommen würde, obwohl der an einer beruflichen Schule erworbene mittlere Schulabschluss nicht die qualifizierenden Merkmale

§ 35Abs.

1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 APO-AH erfüllt oder der an einer allgemeinbildenden Schule erworbene Schulabschluss nicht mit einer

§ 35Abs.

1 Satz 1 Nr. 1 APO-AH vorauszusetzenden Versetzung einhergeht. Insbesondere wird es im Fall des Besuchs einer Jahrgangsstufe 10 der Stadtteilschule

§10Abs. 3 Satz 3 Var. 1 APO-Grund

StGy bereits im Abschlusszeugnis vermerkt, wenn der Schulabschluss mit einer Versetzung und damit einem Übergang in die Vorstufe der gymnasialen Oberstufe verbunden ist, weil die Voraussetzungen des § 31 APO-GrundStGy vorliegen. Ein mittlerer Schulabschluss, der in der Jahrgangsstufe 10 der Stadtteilschule ohne Versetzung in die Vorstufe erworben wird, ist nach der in § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 APO-AH zum Ausdruck kommenden Wertung nicht geeignet, den Übergang in die Vorstufe zu eröffnen. Randnummer 11 3. Die Antragstellerin kann die nach dem Vorstehenden für einen Übergang in die Vorstufe der gymnasialen Oberstufe

§ 35Abs.

1 Satz 1 Nr. 1 APO-AH erforderliche Versetzung nicht erlangen. Weder ist in dem der Antragstellerin erteilten Abschlusszeugnis vom 20. Juli 2016 nach § 10 Abs. 3 Satz 3 Var. 1 APO-GrundStGy vermerkt, dass sie in die Vorstufe der gymnasialen Oberstufe versetzt worden ist, noch erfüllt die Antragstellerin die normativen Voraussetzungen einer Versetzung nach § 31 APO-GrundStGy . Die Versetzung aus der Jahrgangsstufe 10 der Stadtteilschule in die Vorstufe der gymnasialen Oberstufe setzt danach über den Erwerb des mittleren Schulabschlusses nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 APO-GrundStGy hinaus ein qualifizierendes Merkmal voraus. Daran fehlt es hier. Nach dem Wortlaut des § 31 APO-GrundStGy sind drei Unterfallgruppen zu unterscheiden. Die erste und die zweite Unterfallgruppe sind jedoch nicht verwirklicht, da das Abschlusszeugnis, gemessen am Gymnasialniveau, ein Defizit ausweist (hierzu unter a.), das nicht ausgeglichen werden kann (hierzu unter b.). Die dritte Unterfallgruppe, die einen bestimmten Schullaufbahnvermerk, einen bestimmten Leistungsabfall und eine bestimmte positive Prognose voraussetzt, ist dem Wortlaut nach ebenso wenig gegeben (hierzu unter c.), eine analoge Anwendung zugunsten der Antragstellerin ist ausgeschlossen (hierzu unter d.). Schließlich kann die Antragstellerin eine Versetzung nicht unter analoger Anwendung der Vorschriften erlangen, die für Absolventen einer beruflichen Schule einen Übergang in die Vorstufe der gymnasialen Oberstufe ermöglichen (hierzu unter e.). Randnummer 12 a. In der ersten Unterfallgruppe setzt die Versetzung nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 APO-GrundStGy voraus, dass in allen Fächern und Lernbereichen und gegebenenfalls in der besonderen betrieblichen Lernaufgabe mindestens die Note „ausreichend“ (E4) erzielt ist. Dies trifft auf die Antragstellerin nicht zu. Sie hat in den Fächern Mathematik lediglich die Note „befriedigend“ (G3) und in Physik die Note „gut“ (G2) erzielt. Diese Noten sind schlechter als die Note „ausreichend“ (E4). Dies geht aus Folgendem hervor:

§ 2Abs. 4 Satz 1 APO-Grund

StGy sind die in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 der Stadtteilschule erreichten Noten entweder auf die erste Anforderungsebene der Bildungspläne (Grundlegende Noten – G-Noten) oder auf die obere Anforderungsebene der Bildungspläne (Erweiterte Noten – E-Noten) zu beziehen. Die im Abschlusszeugnis der Antragstellerin vom 20. Juli 2016 ausgewiesenen Noten sind nach Maßgabe der Anlage 1 zu § 2 Abs. 7 APO-GrundStGy , wie nachstehend dargestellt, auf Noten bezogen auf den mittleren Schulabschluss und Noten bezogen auf das Gymnasium umzurechnen: Randnummer 13 Note im Zeugnis Note umgerechnet auf den mittleren Schulabschluss Note umgerechnet auf das Gymnasium Deutsch E4 3 4 Mathematik G3 5 6 Englisch E3 2 3 Biologie E4 3 4 Chemie E4 3 4 Physik G2 4 5 Arbeit/Beruf E4 3 4 Gesellschaft E4 3 4 Musik E2 1 2 Randnummer 14 Danach sind die Leistungen der Antragstellerin, gemessen am Niveau des Gymnasiums, im Fach Physik „mangelhaft“ und im Fach Mathematik sogar „ungenügend“. Randnummer 15 b. In der zweiten Unterfallgruppe setzt die Versetzung

§ 31Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 APO-Grund

StGy voraus, dass schlechtere als nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 APO-GrundStGy grundsätzlich erforderliche Noten nach § 31 Abs. 2 APO-GrundStGy ausgeglichen werden können und der Ausgleich nicht nach § 31 Abs. 3 APO-GrundStGy ausgeschlossen ist. Auch danach kann die Antragstellerin keine Versetzung erlangen. Läge ihr Defizit allein in der Note „gut“ (G2) in Physik, könnte sie das Defizit zwar

§ 31Abs. 2 Nr. 1 APO-Grund

StGy mit der Note „gut“ (E2) in Musik ausgleichen. Doch ist ein Ausgleich sowohl nach § 31 Abs. 3 Nr. 2 APO-GrundStGy deshalb ausgeschlossen, weil sie ihre Leistungen in Mathematik mit der Note „befriedigend“ (G3) bewertet worden sind, als auch nach § 31 Abs. 3 Nr. 3 APO-GrundStGy , weil sie in zwei Fächern die Note „gut“ (G2) oder schlechter und die Note „befriedigend“ (G3) oder schlechter erhalten hat. Randnummer 16 c. In der dritten Unterfallgruppe werden

§ 31Abs. 4 Satz 1 APO-Grund

StGy Schülerinnen und Schüler ohne Ausgleich für nicht ausreichende Leistungen dann versetzt, wenn mindestens ein Schullaufbahnvermerk nach § 10 Abs. 2 APO-GrundStGy den Übergang in die gymnasiale Oberstufe vorsah, der Leistungsabfall durch längere Krankheit oder andere schwerwiegende Belastungen verursacht ist und wenn zu erwarten ist, dass die Schülerinnen und Schüler im folgenden Schuljahr die Vorstufe der gymnasialen Oberstufe erfolgreich besuchen werden. Diese Regelung knüpft daran an, dass

§ 10Abs. 2 Satz 1 APO-Grund

StGy in den Zeugnissen der Jahrgangsstufen 9 und 10 zur Schullaufbahn vermerkt wird, ob die Schülerin oder der Schüler bei gleichbleibender Leistungsentwicklung voraussichtlich den ersten allgemeinbildenden Schulabschluss, den mittleren Schulabschluss oder die Versetzung in die gymnasiale Oberstufe erreichen wird. Die Antragstellerin erfüllt die Voraussetzungen des § 31 Abs. 4 Satz 1 APO-GrundStGy bereits deshalb nicht, weil in den ihr erteilten Zeugnissen kein Schullaufbahnvermerk ihren Übergang in die gymnasiale Oberstufe vorsah. Randnummer 17 d. Eine analoge Anwendung des § 31 Abs. 4 Satz 1 APO-GrundStGy auf den Fall der Antragstellerin ist ausgeschlossen. Für eine Analogie fehlt es bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Der Normgeber hat in dieser Vorschrift bereits als Ausnahme bestimmt, unter welchen Umständen auch ohne einen Abschluss der Jahrgangsstufe 10 auf Gymnasialniveau

§ 31Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 oder Alt. 2 APO-Grund

StGy eine Versetzung in die Vorstufe erfolgt. Eine Regelungslücke ist auch nicht im Wege einer verfassungskonformen Auslegung deshalb anzunehmen, um ein einen sonst drohenden Verstoß gegen die Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz nach Art. 3 Abs. 1 GG zu vermeiden. Der allgemeine Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfG, Beschl. v. 7.10.1980, 1 BvL 50/79 u.a., BVerfGE 55, 72, juris Rn. 47). Die vorliegende Ungleichbehandlung ist nach diesem Maßstab gerechtfertigt. Im Einzelnen: Randnummer 18 Eine Ungleichbehandlung durch § 31 Abs. 4 Satz 1 APO-GrundStGy liegt darin, dass nur zugunsten solcher Schülerinnen und Schüler, die ausweislich eines Schullaufbahnvermerks vormals das Gymnasialniveau erreicht hatten, aber einen Leistungsabfall aufgrund einer schwerwiegenden Belastung aufweisen, im Einzelfall die Prüfung eröffnet ist, ob sie voraussichtlich im folgenden Schuljahr die Vorstufe der gymnasialen Oberstufe erfolgreich besuchen werden. Demgegenüber findet eine Einzelfallprüfung insbesondere nicht zugunsten solcher Schülerinnen und Schüler statt, die einen Leistungsanstieg aufweisen und geltend zu machen suchen, durch eine schwerwiegende Belastung bislang gehindert gewesen zu sein, das Gymnasialniveau zu erreichen. Randnummer 19 Diese ungleiche Behandlung verletzt die Gleichheit vor dem Gesetz nicht, da sie von Unterschieden solcher Art und solchen Gewichts getragen ist, die sie zu rechtfertigen vermögen. Denn indem der Normgeber in § 31 Abs. 4 Satz 1 APO-GrundStGy einen bestimmten Schullaufbahnvermerk zur Voraussetzung einer späteren ausnahmsweisen Versetzung macht, ist sichergestellt, dass die Schülerin oder der Schüler der Stadtteilschule wenigstens zu einem bestimmten Zeitpunkt das Gymnasialniveau bereits erreicht hatte. Erst dieser Umstand sowie der nach § 31 Abs. 4 Satz 1 APO-GrundStGy zusätzlich vorausgesetzte Leistungsabfall durch eine schwerwiegende Belastung bieten eine objektive Grundlage, um für den Besuch der Vorstufe eine positive Prognose in Betracht zu ziehen. Zwar enthält § 31 Abs. 4 Satz 1 APO-GrundStGy drei eigenständig formulierte Tatbestandsvoraussetzungen: dem Schullaufbahnvermerk in der Vergangenheit, den gegenwärtigen Leistungsabfall verursacht durch schwerwiegende Belastung und die positive Prognose für die Zukunft. Doch bereiten nach der zugrunde liegenden normativen Konzeption die beiden erstgenannten Tatbestandsvoraussetzungen erst den Boden für eine nähere Prüfung der dritten Tatbestandsvoraussetzung: Wer den erforderlichen Leistungsstand erreicht hatte, aber nur wegen einer schwerwiegenden Belastung zwischenzeitlich verloren hatte, von dem kann im Einzelfall nach näherer Prüfung erwartet werden, dass er den erforderlichen Leistungsstand wieder erreichen wird. Wer zu keinem Zeitpunkt den erforderlichen Leistungsstand erreicht hatte oder wer den erforderlichen Leitungsstand ohne schwerwiegende Belastung wieder verloren hat, von dem kann demgegenüber jedenfalls nicht erwartet werden, dass er den erforderlichen Leistungsstand wird erreichen können. Die der Norm zugrundeliegende Konzeption, eine positive Prognose nicht ohne belastbare objektive Anhaltspunkte zu wagen, ist sachlich gerechtfertigt. Sie trägt der Begrenztheit der menschlichen Erkenntnisfähigkeit gerade in Bezug auf zukünftige Entwicklungen Rechnung. Zudem leistet die Anknüpfung der Prognose an durch Rechtnormen allgemeinverbindlich festgelegte objektive Mindestkriterien Gewähr für die rechtsstaatlich gebotene Vorhersehbarkeit des Verwaltungshandelns (dazu vgl. BVerfG, Beschl. v. 3.3.2004, 1 BvF 3/92, BVerfGE 110, 33, juris Rn. 109). Randnummer 20 Unabhängig davon wäre die Antragstellerin selbst dann nicht in die Vorstufe zu versetzen, wenn eine analoge Anwendung des § 31 Abs. 4 Satz 1 APO-GrundStGy nicht aus grundsätzlichen Bedenken ausgeschlossen wäre. Denn selbst dann, wenn es Fälle gäbe, in denen ohne Anknüpfung an normative Mindestkriterien für den Eintritt in die Einzelfallprüfung ein erfolgreicher Besuch der Vorstufe vorausgesehen werden könnte, läge dieser Fall nicht vor. Die Vorstufe der gymnasialen Oberstufe als Jahrgangsstufe 11 der Stadtteilschule besucht nur derjenige mit Erfolg, der

§ 37

APO-AH in die Studienstufe als Jahrgangsstufe 12 der Stadtteilschule versetzt wird. Die Regelung über die Versetzung in die Studienstufe in § 37 APO-AH gleicht in ihrer Struktur der Regelung über die Versetzung in die Vorstufe in § 31 APO-GrundStGy und unterscheidet zwischen den Fällen, erstens

§ 37Abs.

1 Satz 2 Alt. 1 APO-AH , in denen nach dem gymnasialen Notensystem des § 9 APO-AH in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen (4 Punkte) erbracht sind, zweitens

§ 37Abs.

1 Satz 2 Alt. 2 i.V.m. Abs. 2 und 3 APO-AH , in denen für mangelhafte Leistungen (3 oder 2 Punkte oder 1 Punkt) ein Ausgleich besteht und nicht ausgeschlossen ist und drittens

§ 37Abs.

4 APO-AH , in denen ausnahmsweise ein unzureichender Leistungsstand durch längere Krankheit oder andere schwerwiegende Belastungen verursacht ist, aber zu erwarten ist, dass trotz der Belastungen das Ziel der Studienstufe erreicht wird. Für eine doppelte Prognose, in der gegenwärtig prognostiziert werden könnte, in der Zukunft eine positive Prognose nach § 37 Abs. 4 APO-AH zu erstellen, fehlt jeder Anhaltspunkt. Es fehlt aber auch an einer belastbaren Grundlage für eine einfache Prognose, um ausreichende Leistungen in allen Fächern nach § 37 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 APO-AH oder zumindest den zulässigen Ausgleich eines Defizits nach § 37 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 i.V.m. Abs. 2 und 3 APO-AH vorauszusagen. Randnummer 21 Der im Abschlusszeugnis vom 20. Juli 2016 ausgewiesene Leistungsstand der Antragstellerin ist nicht „ausreichend“. Im Fach Physik ist der Leistungsstand, gemessen am Niveau des Gymnasiums, „mangelhaft“ und im Fach Mathematik sogar „ungenügend“ (s.o. a.). Grundsätzlich muss davon ausgegangen werden, dass ein Leistungsstand lediglich auf gleichbleibendem Niveau fortentwickelt wird. Die Antragstellerin hatte und hat an der Stadtteilschule zu keinem Zeitpunkt einen dem Gymnasium entsprechenden Leistungsstand erreicht, weshalb besondere Umstände erforderlich wären, um im Hauptsacheverfahren dem Gericht die nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO notwendige Überzeugung zu vermitteln, eine positive Prognose für den Besuch der Vorstufe der gymnasialen Oberstufe erstellen zu können. Solche besonderen Umstände sind im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht glaubhaft gemacht. Randnummer 22 Um nach dem Besuch der Vorstufe in die Studienstufe versetzt zu werden, müsste die Antragstellerin ihre Leistungen im Fach Mathematik in einem außergewöhnlichen Maß, grundsätzlich um zwei Noten von „ungenügend“ auf „ausreichend“, verbessern. Dies ist selbst dann nicht zu erwarten, wenn der Antragstellerin Fleiß, Disziplin und Engagement zugebilligt werden. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass die Antragstellerin in den letzten drei Schulbesuchsjahren eine beachtliche Leistungsentwicklung gezeigt hat. Umgerechnet auf das Gymnasialniveau hat sie ihre Leistungen etwa im Fach Deutsch von „ungenügend“ in der Jahrgangsstufe 9 auf „mangelhaft“ im ersten Durchgang der Jahrgangstufe 10 und weiter auf „ausreichend“ im Wiederholungsdurchgang verbessert. Die Leistungen im Fach Englisch steigerte sie von „ungenügend“ über „mangelhaft“ auf „befriedigend“. Insbesondere eine Wiederholung des im Fach Englisch vom Schuljahr 2014/2015 zum Schuljahr 2015/2016 gelungenen doppelten Notensprungs stünde im Fach Mathematik bei einer Versetzung in die Vorstufe jedoch mangels dafür sprechender besonderer Umstände nicht zu erwarten. Mit dem Eintritt in die Vorstufe zum Schuljahr 2017/2018 wäre – anders als im Verhältnis der Schuljahre 2014/2015 und 2015/2016 zueinander – gerade keine Wiederholung einer bereits durchlaufenden Jahrgangsstufe verbunden. Soweit die Antragstellerin angegeben hat, sie habe, da beide Eltern berufstätig seien, neben dem Schulalltag sehr oft ihre zwei kleineren Geschwister betreuen müssen, sind Art und Ausmaß einer vergangenen Beeinträchtigung ihres schulischen Erfolgs im Einzelnen nicht zu erkennen und könnte selbst bei Fortfall der Beeinträchtigung allenfalls eine mäßige Besserung der schulischen Leistungen erhofft werden. Randnummer 23 Aus den vorstehenden Erwägungen kann bereits eine Verbesserung der Leistungen im Fach Mathematik um nur eine Notenstufe von „ungenügend“ auf lediglich „mangelhaft“ nicht prognostiziert werden. Unabhängig davon reichte eine solche Verbesserung der Leistungen im Fach Mathematik für einen erfolgreichen Besuch der Vorstufe unabhängig davon nur dann hin, wenn die Antragstellerin jedenfalls in einem weiteren Fach außer Musik die Note „gut“ erzielen und im Übrigen ihren Notenstand halten würde. Aber auch dafür gibt es keine belastbaren Anzeichen. Randnummer 24 e. Schließlich kann die Antragstellerin eine Versetzung in die Vorstufe nicht unter analoger Anwendung der für den Übergang der Absolventen einer beruflichen Schule geltenden Vorschriften erlangen. Randnummer 25 Schülerinnen und Schüler, die den mittleren Schulabschluss an einer beruflichen Schule erworben haben, können zum einen

§ 35Abs.

1 Satz 1 Nr. 2 APO-AH dann in die Vorstufe der Stadtteilschule eintreten, wenn sie den mittleren Schulabschluss mit der Durchschnittsnote von „mindestens 3,0“ (gemeint: „nicht schlechter als 3,0“) sowie der Durchschnittsnote von „mindestens 3,0“ (gemeint: „nicht schlechter als 3,0“) in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch erreicht haben. Zum anderen können

§ 35Abs.

2 Satz 1 APO-AH Schülerinnen und Schüler, die den mittleren Schulabschluss an einer beruflichen Schule ohne die danach grundsätzlich erforderliche Durchschnittsnote erreicht haben, auf einen den Vorgaben des § 35 Abs. 2 Satz 2 bis 4 APO-AH genügenden Antrag hin ausnahmsweise dann in die Vorstufe übergehen, wenn persönliche, schwerwiegende Belastungen sie daran gehindert haben, die für den Übergang erforderlichen Leistungen zu erbringen, und wenn erwartet werden kann, dass sie das Ziel der Vorstufe erreichen werden. Randnummer 26 Eine analoge Anwendung dieser der Rechtsfolge nach den Übergang und dem Tatbestand nach Absolventen beruflicher Schule betreffenden Vorschriften auf die Versetzung von Absolventen allgemeinbildender Schulen kommt zumindest vorliegend nicht zum Tragen. Die durch Art. 3 Abs. 1 GG verbürgte Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz ist jedenfalls nicht zum Nachteil der Antragstellerin dadurch verletzt, dass die Vorschriften unangewendet bleiben. Randnummer 27 Allerdings kann nicht von vornherein außer Betracht bleiben, ob die sich aus § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 APO-AH i.V.m. § 31 APO-GrundStGy für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 10 der Stadtteilschule ergebenden Voraussetzungen eines Übergangs in die Vorstufe der gymnasialen Oberstufe strenger sind als die Voraussetzungen eines Übergangs für Schülerinnen und Schüler einer beruflichen Schule nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 2 APO-AH . Die unterschiedliche Behandlung der Absolventen allgemeinbildender Schulen einerseits und der Absolventen beruflicher Schulen andererseits bedarf eines sachlichen Grundes, soweit die Lage beider Schülergruppen wegen des Erwerbs gleicher allgemeinbildender Abschlüsse vergleichbar ist. So hat die Kammer (VG Hamburg, Beschl. v. 10.4.2014, 2 E 1370/14, n.v.) – wenngleich aus Anlass einer die Angabe von Versäumnissen in den Abschlusszeugnissen betreffenden Sache – ausgeführt: Randnummer 28 „Für eine unterschiedliche Behandlung der Schüler der allgemeinbildenden Schulen zu Schülern von Berufsfachschulen bei der Vergabe von Abgangs- und Abschlusszeugnissen besteht jedoch kein sachlicher Grund. Beide Schülergruppen, die auf dem Bewerbermarkt miteinander konkurrieren, legen bei Bewerbungen die Abschlusszeugnisse bzw. Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife oder Fachhochschulreife den zukünftigen Arbeitgebern bzw. Ausbildungsbetrieben vor.“ Randnummer 29 Indessen kann dahin stehen, ob aus Gleichheitsgründen die nach § 35 Abs. 1 Satz 1 APO-AH grundsätzlich erforderlichen, aber auch hinreichenden Durchschnittsnoten – neben den differenzierten Regelungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 APO-AH i.V.m. § 31 APO-GrundStGy – auf Absolventen der Jahrgangsstufe 10 der Stadtteilschule analoge Anwendung finden können. Denn die Antragstellerin hat bei dem Erwerb des mittleren Schulabschlusses die im Anwendungsbereich des § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 APO-AH vorausgesetzte Durchschnittsnote in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch von nicht schlechter als 3,0 verfehlt. Dies geht aus den sich aus dem Abschlusszeugnis vom 20. Juli 2016 ergebenden und nach Umrechnung (s.o. a.) auf den mittleren Schulabschluss bezogenen Noten Deutsch 3, Mathematik 5 und Englisch 2 hervor. Randnummer 30 Ebenso kann dahinstehen, ob in geeigneten Fällen die Ausnahmeregelung des § 35 Abs. 2 APO-AH , soweit sie weiter geht als die Ausnahmeregelung des § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 APO-AH i.V.m. § 31 Abs. 4 APO-GrundStGy , zur Gewährleistung der Gleichheit vor dem Gesetz nach Art. 3 Abs. 1 GG auf Absolventen allgemeinbildender Schulen Anwendung finden kann. Zumindest liegen zugunsten der Antragstellerin keine Umstände vor, aufgrund derer der Eintritt in die Vorstufe der gymnasialen Oberstufe eröffnet wäre, wenn § 35 Abs. 2 APO-AH analog anwendbar wäre. Zum einen ist bereits nicht glaubhaft gemacht, dass die in § 35 Abs. 2 Satz 1 APO-AH vorausgesetzte persönliche, schwerwiegende Belastung vorgelegen hat. Soweit die Antragstellerin angegeben hat, sie habe, da beide Eltern berufstätig seien, neben dem Schulalltag sehr oft ihre zwei kleineren Geschwister betreuen müssen, sind Art und Ausmaß der Beeinträchtigung ihres schulischen Erfolgs im Einzelnen nicht zu erkennen. Zum anderen ist nicht ersichtlich, dass sie gerade aufgrund dieser Beeinträchtigungen gehindert war, die für den Übergang erforderlichen Leistungen zu erbringen, und erwartet werden kann, dass sie das Ziel der Vorstufe erreichen wird. Eine positive Prognose kann mangels belastbarer Grundlage nicht gestellt werden (s.o. d.). III. Randnummer 31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Für den Streitwert wird in Anlehnung an Nr. 38.5 i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 in der Hauptsache der Auffangstreitwert zugrunde gelegt und dieser im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zur Hälfte in Ansatz gebracht, da eine Vorwegnahme in der Hauptsache nicht gesehen wird (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 25.10.2016, 1 Bs 158/16; Beschl. v. 26.8.2009, 1 Bs 159/09, juris Rn. 10).

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