Maßgabe des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zu bewilligen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt Ausbildungsförderung für einen Forschungsaufenthalt im Ausland, dessen Einordnung als Auslandsstudium oder Auslandspraktikum in Frage steht. Randnummer 2 Der Kläger nahm zum Wintersemester 2013/2014 das Studium im Masterstudiengang Chemieingenieurwesen an der Universität A. auf. In der einschlägigen Fachprüfungs- und Studienordnung für den Masterstudiengang Chemieingenieurwesen an der Universität A. ist geregelt:
1 ist ein Industriepraktikum als Studienleistung zu erbringen, das 6 Credits entspricht und fünf Wochen dauert, wobei das Nähere die Praktikumsordnung der Fakultät für Chemie regelt.
4 ist zudem ein Auslandsaufenthalt im Umfang von 20 Credits an einer ausländischen Universität oder an einer ausländischen Institution mit fachlichem Bezug zu den Inhalten des Masterstudiengangs Chemieingenieurwesen zu absolvieren, wobei während des Auslandsaufenthalts eine Seminararbeit durchzuführen ist, für die 14 Credits als Prüfungsleistung und 6 Credits als Studienleistung vergeben werden und die erfolgreiche Teilnahme von den Hochschulen und Institutionen bestätigt und durch zu bewertende Berichte
gewiesen wird.
5 können dann, wenn ein Auslandsaufenthalt nicht möglich ist, stattdessen eine Semesterarbeit im Umfang von 14 Credits an der Fakultät für Chemie oder der Fakultät für Maschinenwesen sowie Studienleistungen im Umfang von 6 Credits im Bereich „Soft Skills“ absolviert werden. Randnummer 3 Für das Inlandsstudium erhielt der Kläger gemäß Bescheid des Studentenwerks München vom 28. April 2015 für den Bewilligungszeitraum von Dezember 2014 bis April 2015 Ausbildungsförderung. Bei der Beklagten beantragte der Kläger am 9. April 2015 die Gewährung von Leistungen
dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für den Bewilligungszeitraum von Mai 2015 bis September
der er im Zeitraum von
den allgemeinen Bestimmungen gefördert. Forschungspraktika erfolgten grundsätzlich in den hochschuleigenen Forschungslaboren. Würden die Forschungspraktika im Inland absolviert, wären sie so in den Ausbildungsbetrieb eingebettet, dass die für den Aufenthalt im Forschungslabor verwendete Zeit ebenso wie die anderen Studienveranstaltungen (Vorlesungen, Übungen, Seminare) als Studium gefördert werden könnten, ohne dass die besonderen Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 BAföG geprüft werden müssten. Die Einordnung eines Forschungspraktikums an einer ausländischen Ausbildungsstätte könne nicht unter anderen Gesichtspunkten erfolgen. Das Forschungspraktikum sei auch nicht wie ein Studium zu fördern. Eine Förderung als Studium setze voraus, dass ein „Besuch“ der ausländischen Hochschule feststellbar sei, was eine organisationsrechtliche Zugehörigkeit zur jeweiligen Hochschule durch Immatrikulation voraussetze. Sei die Zulassung zur betreffenden Hochschule eingeschränkt, bestehe keine volle organisationsrechtliche Zugehörigkeit. Auf die Immatrikulation an der inländischen Hochschule komme es nicht an, da es um den „Besuch“ der ausländischen Ausbildungsstätte gehe. Randnummer 7 Der Kläger hat am 26. Februar 2016 Klage erhoben, entsprechend seinem Wohnsitz und der Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid folgend beim Bayerischen Verwaltungsgericht München. Das angerufene Gericht hat sich mit Beschluss vom 5. April 2016, M 15 K 16.917, für örtlich unzuständig erklärt und die Klage an das erkennende Gericht verwiesen. Randnummer 8 Der Kläger meint nunmehr, er habe der Universität B. organisationsrechtlich zugehört. Er nimmt auf ein Bestätigungsschreiben dieser Hochschule vom 16. Februar 2016 Bezug,
dem er vom
GO steht das Ausbleiben des Klägers gemäß § 102 Abs. 1 VwGO nicht entgegen, da er bei der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist. I. Randnummer 15 Die „gegen den Widerspruchsbescheid“ erhobene Klage, für die ein Klageantrag weder in der mündlichen Verhandlung gestellt noch schriftsätzlich angekündigt worden ist, wird gemäß § 88 VwGO
dem erkennbar verfolgten Rechtsschutzziel so ausgelegt, wie es sich aus dem stattgebenden Entscheidungsausspruch ergibt. II. Randnummer 16 Die Klage ist zulässig (hierzu unter 1.) und auch begründet (hierzu unter 2.). Randnummer 17
GO begründet. Der Bescheid vom
Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Danach kann der Kläger für den Auslandsaufenthalt als Visiting Scholar am Department of Chemical Engineering der Universität B. Ausbildungsförderung beanspruchen (hierzu unter a.). Der Anspruch des Klägers erstreckt sich auf den von Mai 2015 bis September 2015 reichenden Bewilligungszeitraum (hierzu unter b.) und richtet sich gegen die Beklagte (hierzu unter c.). Randnummer 19 a. Der Forschungsaufenthalt des Klägers als Visiting Scholar am Department of Chemical Engineering der Universität B. ist als ein in ein Inlandsstudium eingebettetes Auslandsstudium förderungsfähig. Randnummer 20 Für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte wird
G Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, Ausbildungsförderung geleistet, wenn der Besuch der im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte der Ausbildung
dem Ausbildungsstand förderlich ist und (außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen) zumindest ein Teil auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann. Der Besuch der Ausbildungsstätte muss dem Besuch einer im Inland gelegenen und im Katalog des § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG genannten Ausbildungsstätten
G gleichwertig sein. Die Ausbildung im Ausland muss gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BAföG mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern. Findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BAföG mindestens zwölf Wochen dauern. Randnummer 21 Die daraus abzuleitenden Förderungsvoraussetzungen sind erfüllt. Der vom Kläger zum Zweck der Ausbildung durchgeführte Auslandsaufenthalt stand
G der Beibehaltung des ständigen Wohnsitzes im Inland als dem nicht nur vorübergehenden Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen nicht entgegen. Der Auslandsaufenthalt des Klägers ist seiner Ausbildung
deren Ausbildungsstand förderlich (hierzu unter aa.), vollzieht sich durch Besuch einer im Ausland gelegenen, gleichwertigen Ausbildungsstätte (hierzu unter cc.), ist zumindest teilweise auf das Inlandsstudium anrechenbar (hierzu unter bb.) und weist die geforderte Mindestdauer auf (hierzu unter dd.). Randnummer 22 aa. Der Auslandsaufenthalt des Klägers ist seiner Ausbildung
deren Ausbildungsstand förderlich, wie § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG zur Voraussetzung der Förderung des Auslandsaufenthalts macht. Randnummer 23 Mit der Ausbildung, auf die sich die Förderlichkeit bezieht, kann keine erst durch den Besuch der im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte definierte Ausbildung bezeichnet sein, sondern nur eine Ausbildung, die bereits betrieben wird und an sich förderungsfähig ist als Ausbildung im Inland
G oder als
G gleichgestellte Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Schweiz. Die Stammausbildungsstätte muss als inländische Ausbildungsstätte dem abstrakten Förderungsbereich des Gesetzes
G unterfallen oder als ausländische Ausbildungsstätte einer solchen inländischen Ausbildungsstätte entsprechen. Randnummer 24
der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 5.12.2000, 5 C 25/00, BVerwGE 112, 248, juris Rn. 40), der das erkennende Gericht folgt, ist die Förderungsvoraussetzung der Förderlichkeit der Auslandsausbildung
G nicht so zu verstehen, dass nur solche Lehrveranstaltungen gefördert werden könnten, die den bereits erreichten Ausbildungsstand des Förderungsbewerbers fachlich weiter entwickeln. Gemeint ist vielmehr die allgemeine Förderlichkeit für die Inlandsausbildung, nämlich dass der Auszubildende über die reine Erweiterung seines Fachwissens hinaus durch Einblick in einen anderen Lebens- und Kulturkreis eine allgemeine Horizonterweiterung erfährt, die ihm in seinem späteren Berufsleben von Nutzen sein kann. Für die Annahme der Förderlichkeit der Auslandsausbildung wird lediglich verlangt, dass die inländische Ausbildung des Bewerbers für eine Auslandsförderung einen gewissen Stand erreicht, der Auszubildende also an einer Ausbildungsstätte im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Schweiz in der gewählten Fachrichtung bereits Grundkenntnisse erworben hat. Randnummer 25 Diese Förderungsvoraussetzung ist erfüllt. Eine zur Einbettung des Auslandsaufenthalts geeignete Ausbildung des Klägers an einer Stammausbildungsstätte ist vorhanden. Er hatte vor Beginn des Auslandsaufenthalts bereits eine an sich förderungsfähige Ausbildung im Inland aufgenommen. Das vom Kläger zum Wintersemester 2013/2014 im Masterstudiengang Chemieingenieurwesen der Universität A. begonnene Studium ist förderungsfähig. Dies folgt aus dem vom Studentenwerk München vom
Maßgabe der jeweiligen Studienordnung durchgeführt wird. So sieht die Fachprüfungs- und Studienordnung für den Masterstudiengang Chemieingenieurwesen an der Universität A. vom
der auf den Kläger anwendbaren Fachprüfungs- und Studienordnung für den Masterstudiengang Chemieingenieurwesen an der Universität A. sind keine anderen Maßstäbe anzulegen. Die Beklagte selbst hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die für den Aufenthalt in einem inländischen Forschungslabor verwendete Zeit ebenso wie andere Studienveranstaltungen (Vorlesungen, Übungen, Seminare) als Studium gefördert werden können und darauf hingewiesen, dass die Einordnung eines Forschungspraktikums an einer ausländischen Ausbildungsstätte nicht unter anderen Gesichtspunkten erfolgen kann. Randnummer 32 Der Kläger hat während seines Forschungsaufenthalts der im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte organisationsrechtlich angehört, wie es für einen Besuch dieser Ausbildungsstätte vorausgesetzt wird. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung (Urt. v. 5.12.2000, a.a.O., Rn. 35) ist zu Recht das Erfordernis einer korporationsrechtlichen Angehörigkeit (so noch BVerwG, Urt. v. 13.10.1998, 5 C 33/97, NVwZ-RR 1999, 249, juris Rn. 19) dem Erfordernis einer organisationsrechtlichen Angehörigkeit gewichen. Die Mitgliedschaft als ordentlicher Student in einer Korporation, etwa
dem Modell einer Gruppenuniversität (dazu vgl. BVerfG, Urt. v. 29.5.1973, 1 BvR 424/71, BVerfGE 35, 79, juris Rn. 119 ff.), ist weder Grund der Ausbildungsförderung noch deren Voraussetzung. Das erkennende Gericht schließt sich der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 5.12.2000, a.a.O., Rn. 36) an: Randnummer 33 „Gefördert werden soll
Sinn und Zweck des Bundesausbildungsförderungsgesetzes nicht die Begründung eines organisationsrechtlichen Status an einer Ausbildungsstätte, sondern die Durchführung einer förderungsfähigen Ausbildung. Die Begründung einer organisationsrechtlichen Zugehörigkeit zu einer Hochschule durch Einschreibung stellt lediglich die regelmäßige hochschulrechtliche Voraussetzung für die Aufnahme einer förderungsfähigen Ausbildung dar und verdankt ihre Aufnahme in den Begriff des Besuchs einer Ausbildungsstätte dieser Zugangsbedeutung für die förderungsfähige Ausbildung. Die hochschulrechtliche Einschreibung ist deshalb auch regelmäßig ein verlässliches Beweisanzeichen für die Aufnahme und gegebenenfalls Fortführung einer förderungsfähigen Ausbildung an einer bestimmten Ausbildungsstätte. Sie kann aber durch objektiv feststellbare Umstände sowohl widerlegt […] als auch ersetzt werden.“ Randnummer 34 Selbst an inländischen Hochschulen ist das Studium nicht notwendigerweise mit einer Mitgliedschaft in der Hochschule verbunden. Etwa sind die Studenten der von einer juristischen Person des Privatrechts getragenen Bucerius Law School nicht deren Mitglieder. Ebenso können die Studenten einer von der Bundesrepublik Deutschland getragenen Hochschule der Bundeswehr nicht deren Mitglieder sein, weil der Hochschule die Außenrechtsfähigkeit fehlt (dazu VG Hamburg, Urt. v. 9.10.2014, 2 K 2013/12 , juris Rn. 65 ff.). Das Studium an ausländischen Ausbildungsstätten setzt eine Mitgliedschaft in einer Körperschaft ebenso wenig voraus. Randnummer 35 Förderungsrechtlich letztlich maßgeblich ist nicht, ob ein Auszubildender formell immatrikuliert ist, d.h. in ein von der Ausbildungsstätte geführtes und als Matrikel bezeichnetes Verzeichnis eingetragen ist. Entscheidend ist vielmehr, ob die Ausbildungsstätte in ihrem jeweiligen Organisationsbetrieb dem Betroffenen die für seine jeweilige Ausbildung erforderlichen Ressourcen eröffnet hat. Das erkennende Gericht macht sich die
folgenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main (Urt. v. 12.2.2002, 10 E 1270/96, juris Rn. 32) zu Eigen: Randnummer 36 „Das Merkmal ‚organisationsrechtlich angehört‘ dient ersichtlich zur Abgrenzung von solchen Personen, die eine Ausbildungsstätte nur gelegentlich bzw. aufgrund eigenen Entschlusses und ohne Gestattung der Teilnahme an den Veranstaltungen der Ausbildungsstätte und Gestattung der Nutzung der dort angebotenen sächlichen und persönlichen Ausbildungsmittel besuchen. Vielmehr soll durch einen förmlichen Aufnahmeakt eine Eingliederung in den Organisationsbetrieb der Ausbildungsstätte und die Anerkennung der für diese Stätte existierenden organisationsrechtlichen Regelungen sichergestellt werden.“ Randnummer 37 Desgleichen ist höchstrichterlich zutreffend anerkannt, dass die Einschreibung an einer ausländischen Gasthochschule dann förderungsrechtlich entbehrlich ist, wenn sie mit der inländischen Heimathochschule vereinbart hat, dass die Austauschstudenten an ihrer jeweiligen Heimathochschule immatrikuliert bleiben, um ihnen Studiengebühren zu ersparen, sie aber an der Gasthochschule den Status eines offiziellen Austauschstudenten in Form eines Vollzeit-Studenten genießen (BVerwG, Urt. v. 5.12.2000, a.a.O., Rn. 37). Daran anknüpfend hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Beschl. v. 1.2.2017, 12 ZB 16.1581, juris Rn. 3) zutreffend ausgeführt, Randnummer 38 „dass für die Annahme einer hinreichenden organisationsrechtlichen Zugehörigkeit nicht zwingend ein genereller Vertrag zwischen einer inländischen und einer ausländischen Hochschule bestehen müsste. Eine organisationsrechtliche Eingliederung sieht nicht eine bestimmte Form vor. Denn gefördert werden soll
Sinn und Zweck des Bundesausbildungsförderungsgesetzes nicht die Begründung eines organisationsrechtlichen Status an einer Ausbildungsstätte, sondern die Durchführung einer förderungsfähigen Ausbildung […]. Eine individuelle Vereinbarung kann im Ergebnis nicht anders beurteilt werden als das Vorliegen eines generellen Vertrages zwischen zwei Hochschulen.“ Randnummer 39
diesen Maßstäben war der Aufenthalt des Klägers mit einer für die Annahme eines Besuchs der Ausbildungsstätte hinreichenden organisatorischen Angehörigkeit verbunden. Die Stellung als Visiting Scholar ist dafür im Einzelfall hinreichend (vgl. dazu bereits VGH München, Beschl. v. 1.2.2017, a.a.O., Rn. 4, VG Regensburg, Urt. v. 26.7.2016, a.a.O., VG Frankfurt a. M., Urt. v. 12.2.2002, a.a.O., Rn. 32). Zwar bezeichnet die Stellung eines Visiting Scholar dem Wortlaut
nicht einen Gaststudenten, sondern einen Gastwissenschaftler. Doch vermittelte die Stellung als Visiting Scholar dem Kläger am Department of Chemical Engineering keine Position als Lehrender, sondern als Lernender, nämlich als durch Forschung in der Forschungsgruppe eines bestimmten Professors am Department of Chemical Engineering Lernender. Die Universität B. hat dem Kläger in ihrem Organisationsbetrieb am Department of Chemical Engineering die für seine Ausbildung durch ein Forschungsprojekt erforderlichen Ressourcen eröffnet. Der Kläger hat dadurch die für diese Stätte existierenden organisationsrechtlichen Regelungen anerkannt und war bei der Durchführung des Forschungsprojekts dem von der ausländischen Gastausbildungsstätte vorgegebenen Thema unterworfen. Deshalb genügt entgegen der Annahme der Beklagten im Fall des Klägers die Aufnahme in ein Forschungslabor, um die die Merkmale eines Besuchs der Ausbildungsstätte zu erfüllen. Randnummer 40 Dieses Ergebnis ist auch zwingend, um den Wertungswiderspruch zu vermeiden, auf dem die ablehnende Entscheidung der Beklagten über den Förderungsantrag beruht. Die Beklagte hat eine Förderung des Forschungsaufenthalts als Praktikum
G dem Kläger bereits mit der Begründung versagt, es fehle an einer fachpraktischen Ausbildung außerhalb der jeweiligen Ausbildungsstätte und eine fachpraktische Ausbildung innerhalb von Einrichtungen einer Ausbildungsstätte werde bereits
den allgemeinen Bestimmungen gefördert. Wenn mit der Beklagten die Zuordnung des Klägers während seines Forschungsaufenthalts zu der im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte für hinreichend erachtet wird, um eine fachpraktische Ausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte zu verneinen und damit eine Förderung als Praktikum abzulehnen, muss die Zuordnung des Klägers zur Ausbildungsstätte auch für hinreichend erachtet werden, um einen Besuch der Gastausbildungsstätte zu bejahen und damit die Förderung
G zu eröffnen. Randnummer 41 cc. Zumindest ein Teil der Ausbildung im Ausland kann, wie § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG für eine Förderung voraussetzt, auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden. Dabei ist die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit der den Rahmen bildenden Ausbildung an der Stammausbildungsstätte gemeint. Dieses Erfordernis erfüllt der Auslandsaufenthalt des Klägers als Visiting Scholar am Department of Chemical Engineering der Universität B. Er dauerte vier Monate und einen Tag, vom 4. Mai 2015 bis 4. September 2015. Davon sind rechnerisch vier Monate, d.h. fast der gesamte Auslandsaufenthalt, auf das Inlandsstudium anrechnungsfähig.
4 der einschlägigen Fachprüfungs- und Studienordnung werden durch den Auslandsaufenthalt an einer ausländischen Universität oder an einer ausländischen Institution mit fachlichem Bezug zu den Inhalten des Masterstudiengangs Chemieingenieurwesen 20 Credits erworben. Da 30 Credits einem Studienhalbjahr von sechs Monaten entsprechen, entsprechen 20 Credits einem Zeitraum von vier Monaten. Randnummer 42 dd. Der Auslandsaufenthalt des Klägers als Visiting Scholar vom
ein Halbjahr bezeichnet, auch ein Trimester an einer ausländischen Ausbildungsstätte, falls dort das Studienjahr in drei Trimester und eine vorlegungsfreie Zeit geteilt ist (OVG Lüneburg, Beschl. v. 13.1.2014, 4 LA 51/13, NJW 2014, 1130 LS, juris Rn. 8 ff.; OVG Bremen, Beschl. v. 23.1.2012, 2 B 261/11, NVwZ-RR 2012, 274 , juris Rn. 8 ff.). Indessen kann der Forschungsaufenthalt des Klägers vom 4. Mai 2015 bis 4. September 2015 ausgehend von einer Einteilung des Studienjahrs an der Universität B. in drei
den Jahreszeiten Herbst, Winter und Frühling benannte Vorlesungsviertel und die in den Sommer fallenden Ferien, keinem der drei Trimester zugeordnet werden. Randnummer 44 Doch genügt eine Mindestdauer von zwölf Wochen für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BAföG dann, wenn die Ausbildung im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation stattfindet. Dies ist
dem insoweit anzulegenden Maßstab der Fall. Randnummer 45 Eine mit der Ausbildungsstätte vereinbarte Kooperation i.S.d. § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BAföG ist bereits dann gegeben, wenn zum einen die Gastausbildungsstätte den Auslandsaufenthalt mit Rücksicht auf den Besuch der Stammausbildungsstätte ermöglicht und zum anderen die Stammausbildungsstätte einen Auslandsaufenthalt fordert, d.h. es sich um die einzige oder eine von mehreren zwingend vorgeschriebenen Möglichkeiten der Vorbereitung oder Ergänzung einer Ausbildung an der Stammausbildungsstätte handelt. Diese – weite – Auslegung des Tatbestandsmerkmals der vereinbarten Kooperation dient der Vermeidung eines sonst drohenden Wertungswiderspruchs, der in einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Schlechterstellung des Auslandsstudiums gegenüber dem Auslandspraktikum bestünde. Die vom Gesetzgeber mit dem Erfordernis einer Mindestdauer verfolgte Zweckrichtung geht, wie
folgende dargestellt, aus den Gesetzgebungsmaterialien hervor: Randnummer 46 Einerseits soll die Auslandsausbildung hinreichend lang sein, um ein Kennenlernen von Land und Leuten zu ermöglichen. Eine Regelung zur Mindestdauer ist durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetz (v. 22.5.1990, BGBl. I S. 936 –
ausländischem Recht bestimmter Ausbildungsabschnitt nicht exakt drei bzw. sechs Monate dauert, aber gewährleistet ist, dass innerhalb der an der ausländischen Ausbildungsstätte üblichen Ausbildungsperiode eine sinnvolle Teilausbildung betrieben werden kann.“ Randnummer 54 Maßgeblich für die Mindestdauer ist ausgehend davon letztlich, ob eine sinnvolle Teilausbildung gewährleistet ist. Dem folgt die bereits dargestellte – weite – Auslegung des Begriffs Semester i.S.d. § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 Var. 2 BAföG, worunter als sinnvolle Teilausbildung auch ein Trimester fällt (OVG Lüneburg, Beschl. v. 13.1.2014, a.a.O.; OVG Bremen, Beschl. v. 23.1.2012, a.a.O.). Entsprechendes muss für die Auslegung des ebenfalls die Förderung eines sechs Monate unterschreitenden Zeitraums ermöglichenden Tatbestandsmerkmals in § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BAföG gelten, dass die Ausbildung im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation stattfindet. Für das Vorliegen einer vereinbarten Kooperation ist es unerheblich, ob dem Zusammenwirken zwischen der im Ausland besuchten Gastausbildungsstätte und der Stammausbildungsstätte der den Rahmen bildenden Ausbildung eine
deutschem zivil- oder öffentlichen Recht oder
ausländischem Recht wirksame Vereinbarung zwischen den verschiedenen Rechtskreisen angehörenden Ausbildungsstätten zugrunde liegt. Vielmehr folgt aus der vom Gesetzgeber gewollten flexibleren Bestimmung der Mindestausbildungsdauer im Ausland, dass dann nicht an einer starren Grenze von sechs Monaten festgehalten werden kann, wenn ein tatsächliches Zusammenwirken beider Ausbildungsstätten eine sinnvolle Teilausbildung im Ausland gewährleistet. Randnummer 55 Eine sinnvolle Teilausbildung im Ausland ist bei einer zwölfwöchigen Dauer
der Wertung des Gesetzgebers jedenfalls dann gewährleistet, wenn zum einen die Gastausbildungsstätte den Auslandsaufenthalt mit Rücksicht auf den Besuch der Stammausbildungsstätte ermöglicht und zum anderen die Stammausbildungsstätte einen Auslandsaufenthalt fordert. Da unter diesen Voraussetzungen ein Auslandspraktikum
G förderungsfähig ist, kann für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, insbesondere für ein Auslandsstudium, nichts anderes gelten. Denn dies widerspräche dem zugrundeliegenden Wertungsgefüge. Dieses Wertungsgefüge besteht aus den einheitlichen gesetzgeberischen Wertentscheidungen, die sowohl der Förderung eines Auslandsaufenthalts als Auslandsstudium
G als auch der Förderung eines Auslandsaufenthalts als Auslandspraktikum
G zugrunde liegen. Die Wertentscheidungen kommen in vier Voraussetzungen der Förderung eines Auslandsaufenthalts außerhalb der Europäischen Union oder der Schweiz zum Ausdruck, die beiden Förderungstatbestände gemeinsam sind: Randnummer 56 Erste gemeinsame Förderungsvoraussetzung des Auslandsaufenthalts ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 2 BAföG, dass er der Ausbildung an der Stammausbildungsstätte
dem Ausbildungsstand förderlich ist, was eine zur Einbettung des Auslandsaufenthalts geeignete, bereits aufgenommene Ausbildung erfordert (dazu s.o. aa.). Die Wertungseinheit im Hinblick auf diese Förderungsvoraussetzung kommt etwa darin zum Ausdruck, dass bei einem Praktikum im Ausland außerhalb der Europäischen Union oder der Schweiz entgegen dem Wortlaut des § 5 Abs. 5 Satz 2 BAföG keine Förderlichkeit zu verlangen ist, da dies
G bei einem Studium außerhalb der Europäischen Union oder der Schweiz ebenso wenig verlangt wird (VG Hamburg, Urt. v. 23.11.2016, 2 K 2732/16). Randnummer 57 Zweite gemeinsame Förderungsvoraussetzung des Auslandsaufenthalts ist, dass die inhaltliche Verantwortung für die Ausbildung durch eine Ausbildungsstätte gewahrt ist, sei es durch Gastausbildungsstätte im Ausland, die der Auszubildende i.S.d. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG besucht (dazu s.o. bb.) oder durch die Stammausbildungsstätte, die den Inhalt des Praktikums in Ausbildungsbestimmungen geregelt hat, wie § 2 Abs. 4 Satz 1 BAföG für jedes Praktikum im In- oder Ausland verlangt (dazu Pesch, in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl. 2016, § 5 Rn. 26). Randnummer 58 Dritte gemeinsame Förderungsvoraussetzung ist die sinnhafte Einbettung des Auslandsaufenthalts in die Ausbildung an der Stammausbildungsstätte. Während der Gesetzgebers es für ein Auslandsstudium gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG ausreichen lässt, dass es auf die Ausbildungszeit an der Stammausbildungsstätte zumindest teilweise anrechenbar ist (dazu s.o. cc.), verlangt der Gesetzgeber für ein Auslandspraktikum gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 BAföG, dass die Stammausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, dass diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt und das Praktikum im Zusammenhang mit dem Besuch der Stammausbildungsstätte Berufsfachschule, Fachschulklasse, Höhere Fachschule, Akademie und Hochschule (in vollem Umfang) gefordert wird. Ein Praktikum ist gefordert, wenn es die einzige Möglichkeit oder eine von mehreren zwingend vorgeschriebenen Möglichkeiten der Vorbereitung oder Ergänzung einer Ausbildung ist (ebenso die Rechtsauffassung in Tz. 2.4.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz v. 15.10.1991, GMBl. S. 770, zuletzt geändert am 29.10.2013, GMBl. S. 1094 – BAföGVwV 1991). Randnummer 59 Vierte gemeinsame Förderungsvoraussetzung ist die – vorliegend zu erörternde – Mindestdauer des Auslandsaufenthalts. Aus der vom Gesetzgeber vorgenommenen Differenzierung innerhalb der dritten gemeinsamen Förderungsvoraussetzung geht aber hervor, dass dann, wenn der Auslandsaufenthalt in vollem Umfang gefordert ist und anerkennungsfähig ist und deshalb selbst als Praktikum
der Wertung des Gesetzgebers sinnhaft in die Ausbildung an der Stammausbildungsstätte eingebettet wäre, die vierte Förderungsvoraussetzung nicht ohne Wertungswiderspruch deshalb verneint werden kann, weil kein Praktikum außerhalb einer Ausbildungsstätte, sondern der Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte gegeben ist. Randnummer 60
diesem Maßstab hat die Ausbildung des Klägers im Rahmen einer mit der Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation i.S.d. § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BAföG stattgefunden, so dass eine Mindestdauer des Auslandsaufenthalts von zwölf Wochen, die vorliegend erreicht ist, für eine Förderungsfähigkeit genügt. Eine sinnvolle Teilausbildung im Ausland ist aufgrund des tatsächlichen Zusammenwirkens beider Ausbildungsstätten zu bejahen. Zum einen hat die Universität B. als Gastausbildungsstätte den Kläger ausweislich des Anschreibens vom
dem Monatsprinzip (vgl. Ramsauer/Stallbaum, BAföG,
G ist für die Entscheidung über Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Ausland
G ausschließlich das durch das zuständige Land bestimmte Amt für Ausbildungsförderung örtlich zuständig. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung hat gemäß § 45 Abs. 4 Satz 2 BAföG durch § 1 Abs. 1 Nr. 6 der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für Ausbildungsförderung im Ausland (v. 6.1.2004, BGBl. I S. 42 m. spät. Änd. – BAföG-AuslandseitsV) die Freie und Hansestadt Hamburg als das zuständige Land bestimmt, das für alle Auszubildenden, die die in den Vereinigten Staaten von Amerika gelegene Ausbildungsstätten besuchen, örtlich zuständige Amt bestimmt. Randnummer 66 Die Verbandseit träfe, gäbe es keine abweichende Regelung,
1 Satz 1 GG die Freie und Hansestadt Hamburg als Land der Bundesrepublik Deutschland. Die Organeit läge, gäbe es keine abweichende Regelung, bei dem für die Durchführung des BAföG
ZustAnO)
rangig zuständigen Bezirksamt Hamburg-Mitte. Eine abweichende Regelung ist jedoch durch Art. 35 der vom Senat der Freien und Hansestadt Hamburg erlassenen Anordnung zur Neuregelung von eiten aus Anlass der Umstrukturierung der Behörden 2006 (v. 29.8.2016, Amtl. Anz. S. 2165) in Abänderung von Abschnitt II AföZustAnO getroffen worden. Damit wurden der Beklagten die Aufgaben des Amtes für Ausbildungsförderung für Auszubildende, die an den Hochschulen immatrikuliert sind, und andere Auszubildende, die Ausbildungsförderung wie Studierende an Hochschulen erhalten, sowie
G übertragen. Diese Zuständigkeitsübertragung genügt dem rechtsstaatlichen Vorrang des Gesetzes (VG Hamburg, Urt. v. 14.10.2015, 2 K 2004/14). Sie steht in Übereinstimmung mit § 2 Abs. 6 Satz 1 des Gesetzes über das Studierendenwerk Hamburg (v. 29.6.2005, HmbGVBl. S. 250 – StWG).
dieser Vorschrift können der Beklagten gegen Erstattung der Kosten
ihrer Anhörung von der zuständigen Behörde Aufgaben im Rahmen von § 2 Abs. 3 StWG als Auftragsangelegenheiten zur Wahrnehmung übertragen werden, insbesondere solche der staatlichen Ausbildungsförderung. Die Zuständigkeitsübertragung auf die Beklagte statt durch Außenrechtsakt durch bloße Anordnung des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg verletzt auch nicht den rechtsstaatlichen Vorbehalt des Gesetzes (VG Hamburg, Urt. v. 14.10.2015, a.a.O.).
GVBl. S. 117 m. spät. Änd. – HmbVerf) regelt das Gesetz Aufbau und Gliederung der Verwaltung, d.h. trifft die organisatorischen Entscheidungen darüber, welche Behörden bestehen und wie ihr Verhältnis zueinander geordnet ist (David, Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg, Kommentar, 2. Aufl. 2004, Art. 57 Rn. 4). Doch obliegt dem Senat
Verf die Abgrenzung der einzelnen Verwaltungszweige, d.h. die Bestimmung der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit, wozu es keiner Rechtsverordnung bedarf (David, a.a.O., Rn. 5, Rn. 9). Ein Vorbehalt des Gesetzes besteht danach in Hamburg für eine Übertragung der Verbandszuständigkeit nicht, solange Aufbau und Gliederung der Verwaltung, d.h. die prägenden Elemente des Verwaltungsträgers, wie vorliegend, unberührt bleiben. III. Randnummer 67 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 188 Satz 2, 154 Abs. 1 VwGO. Die Mehrkosten der Anrufung des Bayerischen Verwaltungsgerichts München sind nicht gemäß § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO dem Kläger aufzuerlegen. Zwar findet diese Vorschrift im Verwaltungsprozess gemäß § 173 Satz 1 VwGO entsprechende Anwendung, doch gemäß § 155 Abs. 5 VwGO dann nicht, wenn der Beklagte den Kläger unrichtig über das zuständige Gericht belehrt hat (BVerwG, Beschl. v. 28.11.1979, 4 B 211/79, Buchholz 310 § 155 VwGO Nr. 6, juris Rn. 3). Ein solcher Fall der unrichtigen Belehrung ist gegeben, weil das erkennende Gericht auch insoweit an die Zuständigkeitsbestimmung des angerufenen Gerichts gebunden ist. Randnummer 68 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit unter Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.