dem Ausbildungskapazitätsgesetz obliegenden Aufgaben keine unmittelbare Anwendung finden, weil es sich nicht um eine Selbstverwaltungsangelegenheit, sondern um eine staatliche Auftragsangelegenheit handelt, § 6 Abs. 2 Nr. 4 HmbHG (juris: HSchulG HA). (Rn.35)
ZulG HA) sind im gerichtlichen Verfahren nicht zu berücksichtigen, wenn sie bei der Verteilung weniger freier Studienplätze zu stark verzerrenden, in unangemessener Weise zu Lasten der Hauptquoten
ZulG HA) führenden Ergebnissen führen würden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 12.10.2012, 3 Nc 101/11). (Rn.180)
stehend bezeichneten 8 Verfahren vorläufig einen Studienplatz des ersten Fachsemesters im Bachelorstudiengang Logistik/Technische Betriebswirtschaftslehre
den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2017 zuzuweisen, sofern die jeweilige Antragstellerin bzw. der jeweilige Antragsteller bis zum
stehend bezeichneten 24 Anträge werden abgelehnt: 19 ZE 23/17 19 ZE 24/17 19 ZE 28/17 19 ZE 29/17 19 ZE 30/17 19 ZE 31/17 19 ZE 54/17 19 ZE 55/17 19 ZE 59/17 19 ZE 61/17 19 ZE 64/17 19 ZE 92/17 19 ZE 95/17 19 ZE 98/17 19 ZE 99/17 19 ZE 101/17 19 ZE 106/17 19 ZE 137/17 19 ZE 148/17 19 ZE 163/17 19 ZE 171/17 19 ZE 202/17 19 ZE 206/17 19 ZE 210/17
der Satzung über Zulassungshöchstzahlen an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg für das Studienjahr 2017 vom 15. Dezember 2016 (Amtl. Anz. 2017 Nr. 3, 10.1.2017, S. 29,
folgend: Zulassungshöchstzahlensatzung - ZHZ-Satzung) Zulassungsbeschränkungen. Die Zulassungshöchstzahlen für das erste Fachsemester sind danach für das Sommersemester 2017 wie folgt festgesetzt worden: Randnummer 7 Studiengang Studienplätze AIM 35 Log/TB 36 M/TB 36 MV 20 MTMTB 24 Randnummer 8 Der Festsetzung der Zulassungshöchstzahlen für das vorliegende Sommersemester 2017 liegt die Ermittlung der Aufnahmekapazität für das Studienjahr 2017 (Sommersemester 2017 und Wintersemester 2017/2018) zugrunde. Randnummer 9
den von der Antragsgegnerin vorgelegten Erstsemesterlisten (Anlagen zur E-Mail vom
dem Ergebnis des daher erforderlichen Auswahlverfahrens habe den Antragstellerinnen und Antragstellern kein Studienplatz zugewiesen werden können. Die Antragstellerinnen und Antragsteller erhoben dagegen Widerspruch. Randnummer 12 Mit allen Anträgen machen die Antragstellerinnen und Antragsteller geltend, die Antragsgegnerin verfüge über die im Sommersemester 2017 vergebenen Studienplätze hinaus über weitere Studienplätze für Studienanfänger. Randnummer 13 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sammelordner zum Department Wirtschaft zum Sommersemester 2017 verwiesen, die die Anfragen des Gerichts und die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin sowie sonstige, nicht nur einzelne Verfahren betreffende Unterlagen enthalten. Sofern im Folgenden Anlagen ohne weitere Angaben zur Fundstelle genannt werden, befinden sich diese in jenen Sammelordnern. Des Weiteren wird auf die gerichtliche Generalakte zum Sommersemester 2017, in welche die Vorgänge aufgenommen sind, die alle Verfahren aus diesem Semester gegen die Antragsgegnerin betreffen, sowie auf die von der Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung (BWFG) vorgelegte Akte (E 23202-06) Bezug genommen. Die die Antragstellerinnen und Antragsteller betreffenden Sachakten der Antragsgegnerin lagen dem Gericht im Zeitpunkt der Entscheidung vor. Randnummer 14 C. Zulässigkeit und Begründetheit der Anträge Randnummer 15 Die auf vorläufige Zulassung zum Studiengang Log/TB gerichteten Anträge sind sämtlich zulässig und haben teilweise auch in der Sache Erfolg. Randnummer 16 Die Anträge sind als Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Form einer Regelungsanordnung
GO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere haben die Antragstellerinnen und Antragsteller jeweils gegen ihre Ablehnungsbescheide vom 23. Februar 2017 frist- und formgerecht Widerspruch erhoben, so dass diese nicht bestandskräftig geworden sind. Randnummer 17 Die Anträge sind in dem aus dem Tenor dieses Beschlusses (vgl. dessen Nr. 1) ersichtlichen Umfang begründet. Randnummer 18 I. Anordnungsgrund Randnummer 19 Die Antragstellerinnen und Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsgrund, d.h. eine hinreichende Dringlichkeit in Hinblick auf das bereits begonnene Semester glaubhaft gemacht. Dem steht die Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 15.8.2013, 3 Nc 16/13 , juris) nicht entgegen, wonach es regelmäßig an dem für den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf vorläufige Zulassung zum ersten Fachsemester erforderlichen Anordnungsgrund fehlen soll, solange das Studium zulassungsfrei an einer anderen deutschen Hochschule aufgenommen werden kann. Diese Entscheidung wurde für den mit einem Staatsexamen abschließenden Studiengang Rechtswissenschaft der Universität Hamburg getroffen. Das Oberverwaltungsgericht (a.a.O., juris Rn. 41-43) hat dabei selbst betont, dass es zweifelhaft erscheine, ob die auf diesen Studiengang bezogene Rechtsprechung auf Bachelor- und Masterstudiengänge übertragen werden könne. Dieser Betrachtung folgt die Kammer. Wie das Oberverwaltungsgericht ausgeführt hat, ist die erforderliche Vergleichbarkeit der Studieninhalte diverser Bachelor- und Masterstudiengänge im Bundesgebiet schwerer zu beurteilen. Es gibt in der Regel keine bundesrechtlichen Vorgaben für die Studieninhalte, und die Hochschulen sind bemüht, im Sinne von Alleinstellungsmerkmalen eigene Strukturen und Ausbildungsinhalte zu entwickeln. Es ist damit regelhaft – und so auch hier – im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) nicht gerechtfertigt, mit derart komplexen Fragestellungen den Anordnungsgrund, also drohende „wesentliche
teile“, falls die einstweilige Anordnung nicht ergeht, in Zweifel zu ziehen. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil sich die Antragsgegnerin vorliegend nicht darauf beruft, dass es an anderen Hochschulstandorten vergleichbare zulassungsfreie Studiengänge gebe. Randnummer 20 II. Anordnungsanspruch Randnummer 21 Die Antragstellerinnen und Antragsteller in den Verfahren gemäß Nr. 1 des Tenors des Beschlusses haben auch mit dem für die hier erforderliche Vorwegnahme der Hauptsache notwendigen hohen Maß an Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht, dass sie einen Anspruch auf Zulassung zum gewünschten Studiengang haben. Der Zulassungsanspruch ist in § 9 Abs. 1 Satz 1 der Ordnung zur Regelung der Allgemeinen Bestimmungen für die Zulassung zum Studium an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg (im Folgenden: HAWAZO) geregelt (vgl. 1.). Den in Nr. 1 des Tenors genannten Antragstellerinnen und Antragstellern können auch keine Ablehnungsgründe entgegengehalten werden (vgl. 2.). Randnummer 22 1. Zulassungsanspruch Randnummer 23
1 Satz 1 HAWAZO erhält die Bewerberin oder der Bewerber einen Zulassungsbescheid, soweit keine Ablehnungsgründe vorliegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass gemäß § 4 Abs. 1 HAWAZO ausländische Bewerberinnen und Bewerber sowie Staatenlose, die eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung erworben haben (Bildungsinländer), sowie Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union
den für Deutsche geltenden Vorschriften ausgewählt werden und damit aus Satzungsrecht einen den deutschen Staatsangehörigen (vgl. Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) gleichgestellten, individual-rechtlichen Anspruch auf Studienzulassung
den Vorschriften der HAWAZO haben dürften. Randnummer 24 Sind die studiengangbezogenen persönlichen Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt und ist ein Studienplatz im Rahmen der Ausländerquote für die Vergabe verfügbar, dürften auch weitere ausländische Studienbewerberinnen und -bewerber (Bildungsausländer, vgl. § 4 Abs. 2 HAWAZO) einen Anspruch auf Zulassung haben (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 4.8.2011, 3 So 62/11, 3 Bs 102/11). Randnummer 25 2. Ablehnungsgründe Randnummer 26 Den in Nummer 1 des Tenors genannten Antragstellerinnen und Antragstellern können keine Ablehnungsgründe entgegen gehalten werden. Randnummer 27 a) Ablehnungsgründe
1 Satz 2 Nr. 1 und 2 HAWAZO Randnummer 28 Es ist nicht ersichtlich, dass in einem Fall der Antragstellerinnen und Antragsteller Ablehnungsgründe
1 Satz 2 Nr. 1 und 2 HAWAZO vorliegen.
1 Satz 2 Nr. 1 und 2 HAWAZO sind Ablehnungsgründe insbesondere ein unvollständiger oder nicht form- und fristgemäß eingegangener Antrag
Randnummer 29 b) Ablehnungsgrund
1 Satz 2 Nr. 3 HAWAZO Randnummer 30 Zulassungsbeschränkungen aus kapazitären Gründen
den geltenden Rechtsvorschriften (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 HAWAZO) liegen hier für die obsiegenden Antragstellerinnen und Antragsteller nicht vor. Randnummer 31 Kapazitäre Zulassungsbeschränkungen ergeben sich hier - wie bereits oben unter Punkt B ausgeführt - zwar zunächst aus der Zulassungshöchstzahlensatzung. Danach ist die Zulassungshöchstzahl für den im Streit befindlichen Bachelorstudiengang 36 (Nr. 1.19 der Anlage 1 der ZHZ-Satzung).
der Erstsemesterliste sind bereits 40 Studienbewerberinnen und -bewerber zugelassen worden, so dass innerhalb der festgesetzten Kapazität kein Studienplatz mehr zu vergeben ist. Diese Zulassungshöchstzahlensatzung dürfte gegenüber den hier obsiegenden Antragstellerinnen und Antragstellern jedoch nicht wirksam sein . Randnummer 32 Die Zulassungshöchstzahlensatzung genügt – soweit sie das Department Wirtschaft der Fakultät Wirtschaft und Soziales betrifft – nur teilweise den Anforderungen des höherrangigen Rechts. Sie ist ordnungsgemäß zustande gekommen (aa), genehmigt und bekannt gemacht worden (bb). Die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage verstößt nicht gegen Verfassungsrecht (cc). Die Zulassungshöchstzahlensatzung ist jedoch in Bezug auf den hier im Streit befindlichen Studiengang nicht mit höherrangigen kapazitätsrechtlichen Vorschriften vereinbar (dd). Randnummer 33 aa) Ordnungsgemäßes Zustandekommen Randnummer 34 Die Zulassungshöchstzahlensatzung ist – soweit sie das Department Wirtschaft der Fakultät Wirtschaft und Soziales betrifft – in dem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren zustande gekommen. Gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 Gesetz zur Regelung der Ausbildungskapazitäten an den staatlichen hamburgischen Hochschulen (Ausbildungskapazitätsgesetz - AKapG) vom 14. März 2014 in der Fassung vom 23. Mai 2016 (HmbGVBl. S. 205) werden Zulassungshöchstzahlen vom Präsidium als Satzung beschlossen; in Hochschulen mit Fakultäten entscheidet das Präsidium im Benehmen mit dem jeweils zuständigen Dekanat. Randnummer 35 Das aus vier Mitgliedern, nämlich dem Präsidenten, den beiden Vizepräsidenten und dem Kanzler bestehende Präsidium (vgl. § 79 Abs. 1 Hamburgisches Hochschulgesetz - HmbHG) der mit vier Fakultäten ausgestatteten Antragsgegnerin hat in seiner Sitzung vom 15. Dezember 2016 mit den Stimmen der drei anwesenden Präsidiumsmitglieder die Zulassungshöchstzahlensatzung beschlossen. Das Präsidium war beschlussfähig.
HG ist das Präsidium als Selbstverwaltungsgremium beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend und die Sitzung ordnungsgemäß einberufen ist. Diese Bestimmung kann zwar keine unmittelbare Anwendung finden, weil es sich bei der Wahrnehmung der der Hochschule
dem Ausbildungskapazitätsgesetz obliegenden Aufgaben nicht um eine Selbstverwaltungsangelegenheit, sondern um eine staatliche Auftragsangelegenheit handelt, § 6 Abs. 2 Nr. 4 HmbHG . Es kann jedoch der Rechtsgedanke dieser Vorschrift herangezogen werden, wonach lediglich die Hälfte der gewählten Mitglieder zugegen sein muss (vgl. auch § 90 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG zu Ausschüssen). Randnummer 36 Die Beschlussfassung erfolgte im Hinblick auf die Zulassungszahlen für das Department Wirtschaft im Benehmen mit dem zuständigen Dekanat der Fakultät Wirtschaft und Soziales (aaa). Ob das Benehmen mit den übrigen Dekanaten wirksam hergestellt wurde, kann offen bleiben. Eine hieraus möglicherweise folgende Teilnichtigkeit der Satzung in Bezug auf die Zahlen anderer Studiengänge hätte keine Auswirkung auf die Wirksamkeit der Zulassungshöchstzahlen für das Department Wirtschaft, da es sich bei den Festsetzungen der Zulassungshöchstzahlen der einzelnen Lehreinheiten grundsätzlich um teilbare Satzungsregelungen handelt (bbb). Randnummer 37 aaa) Die Festlegung der Zulassungshöchstzahlen für das Department Wirtschaft erfolgte im Benehmen mit dem zuständigen Dekanat der Fakultät Wirtschaft und Soziales. Das Mitwirkungsrecht des Benehmens verlangt keine Zustimmung oder ein Einvernehmen im Sinne einer Willensübereinstimmung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.6.2014, 1 BvR 3217/07, BVerfGE 136, 338 ff., juris Rn. 69; BSG, Urt. v. 24.8.1994, 6 RKa 15/93, BSGE 75, 37, juris Rn. 21 f.; vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 8.3.2017, 5 LB 156/16, juris Rn. 85). Es ist auf Kooperation, nicht auf „Bestimmung“ angelegt, erschöpft sich aber auch nicht in einer bloßen Anhörung (in diesem Sinne aber wohl Baasch/Delfs in: Neukirchen/Reußow/Schomburg, HmbHG,
folgend erklärt wurde. Randnummer 41 Teilweise beruhen die Änderungen, die die Fakultät Wirtschaft und Soziales betreffen, auf Einwänden des Dekanats gemäß Anlage 10 (im Sommersemester 2017: Korrektur der Zulassungshöchstzahl im Studiengang Bachelor (dual) Public Management von 0 auf 24, Korrektur der Zulassungshöchstzahl im Studiengang Master Soziale Arbeit von 24 auf 23) - und sind damit gerade ein Ergebnis der Benehmensherstellung - oder sie stellen eine bloße rechnerische Berichtigung von offenbaren Übertragungsfehlern dar (Sommersemester 2017: Korrektur der Auffüllgrenzen im Studiengang Soziale Arbeit von 188 auf 279; Wintersemester 2017/2018: Korrektur der Auffüllgrenzen im Studiengang Gesundheitswissenschaften von 28 auf 30, Korrektur der Auffüllgrenzen im Studiengang Ökotrophologie von 53 auf 50, Korrektur der Auffüllgrenzen im Studiengang Bachelor Soziale Arbeit von 184 auf 273). Randnummer 42 Die weiteren, rechtlich bedenklichen
träglichen Änderungen der Zulassungshöchstzahlen für die Fakultät Wirtschaft und Soziales (im Wintersemester 2017/2018: Korrektur der Zulassungshöchstzahl im dualen Studiengang Pflege von 44 auf 47, Korrektur der Zulassungshöchstzahl im Studiengang Interdisziplinäre Gesundheitsversorgung und Management von 46 auf 40, Korrektur der Zulassungshöchstzahl im Studiengang Public Management von 85 auf 91) betreffen jedenfalls nicht das Department Wirtschaft. Randnummer 43 Auch Verfahrensfehler machen Satzungen zwar grundsätzlich rechtswidrig und damit nichtig (vgl. allgemein Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht,
träglichen Änderungen betreffen die vorstehend benannten Lehreinheiten nicht. Randnummer 46 Es dürfte überdies dem mutmaßlichen Willen des Normgebers entsprechen, dass die Zulassungshöchstzahlen der einzelnen Lehreinheiten für sich allein Bestand haben sollen. So gibt es keine gesetzliche Vorgabe, die Zulassungshöchstzahlen für die Hochschule in einer einzigen Satzung festzulegen -
G soll das Benehmen mit dem jeweils zuständigen Dekanat hergestellt werden. Hieraus folgt, dass auch Entscheidungen möglich sind, von denen nicht alle Fakultäten betroffen sind. Es besteht kein innerer Zusammenhang zwischen Zulassungshöchstzahlen von Lehreinheiten, die im Tatsächlichen keine Verbindung zueinander haben. Randnummer 47 bb) Genehmigungspflicht und Bekanntgabe Randnummer 48 Der Genehmigungspflicht ist Genüge getan worden. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AKapG bedürfen Satzung
4 über Zulassungshöchstzahlen der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Am
Intensität des Betroffenseins auch hinreichend bestimmten gesetzlichen Ermächtigung und Vorprägung (Möstl a.a.O.). Randnummer 55 Maßgeblich ist bei der Übertragung der Einzelentscheidungen im Zusammenhang mit der Ermittlung der vorhandenen Kapazitäten auf andere Entscheidungsträger daher, dass vom Gesetzgeber die erschöpfende Nutzung der vorhandenen Kapazitäten sichergestellt ist. Einer förmlichen Normierung von mittelbaren Berechnungsfaktoren durch den Gesetzgeber selbst bedarf es von Verfassungswegen hingegen nicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 3.6.1980, 1 BvR 967/78, BVerfGE 54, 173, juris Rn. 47). Diesen Anforderungen genügt das Hamburgische Landesrecht, indem es in § 3 Abs. 3 Satz 1 AkapG zunächst im vollen Umfang auf die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung – KapVO) vom 14. Februar 1994 (HmbGVBl. S. 35) verweist und in
folgendem Satz 2 durch Nummern 1 bis 8 Abweichungen zu dem dort Geregelten selbst bestimmt. Es hat damit Regelungen zur Kapazitätsberechnung getroffen, die der Hochschule im Hinblick auf die vorzunehmenden Berechnungen, die Grundlage für die durch Satzung festgelegten Zulassungshöchstzahlen sind, bis auf Einzelfragen fachlich-technischen Charakters keinen Spielraum lassen. Ein Ermessen der Hochschule ist in den Regelungen des § 3 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 1-8 AKapG nicht vorgesehen. Unter den Vorschriften der Kapazitätsverordnung ermöglicht es lediglich § 1 Abs. 2 bei der Erprobung neuer Studiengänge und -methoden, bei der Neuordnung von Studiengängen und Fachbereichen und beim Aus- oder Aufbau der Hochschulen abweichend vom Grundsatz des § 1 Abs. 1 KapVO Zulassungshöchstzahlen festzusetzen und gewährt damit den Hochschulen einen eigenständigen Spielraum. Aufgrund des beschriebenen engen Anwendungsbereichs der Vorschrift bestehen hingegen keine Bedenken, dass der Gesetzgeber mit dieser Vorschrift die Sicherstellung einer erschöpfenden Nutzung der vorhandenen Kapazitäten insgesamt aus der Hand gegeben hat. Weitergehende Anforderungen insbesondere an das Zustandekommen der Satzung (vgl. z.B. BVerfG, Beschl. v. 13.7.2004, 1 BvR 1298/94, BVerfGE 111, 191, juris Rn. 149), wären hingegen nur dann verfassungsrechtlich geboten, wenn der Satzungsgeber Regelungen mit Eingriffscharakter treffen könnte, ohne dass der Rahmen bereits – anders als im Fall des Ausbildungskapazitätsgesetzes – durch den Gesetzgeber im Detail vorgegeben wäre. Randnummer 56 Ob die Anforderungen an die gesetzliche Regelungsdichte auch im Hinblick auf die gemäß § 3 Abs. 4 AKapG ebenfalls durch die Hochschulen im Satzungswege zu erlassenen Curricularnormwerte eingehalten werden (vgl. zu dieser Problematik VGH München, Beschl. v. 23.10.2009, 7 CE 09.10567, juris Rn. 15 ff.; OVG Bremen, Beschl. v. 16.3.2010, 2 B 428/09, juris Rn. 22 ff.), kann derzeit offen bleiben, da Grundlage für die Berechnung der Kapazitäten im Sommersemester 2017 die auf Grundlage des § 2 Abs. 2 HZG durch Rechtsverordnung in Anlage 2 Abschnitt II KapVO festgelegten Curricularnormwerte (CNW) sind. Diese Werte stehen mit höherrangigem Recht, insbesondere mit dem aus Art. 12 Abs. 1 GG hergeleiteten Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung in Einklang (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 28.2.2017, 3 Nc 10/16 , das auf BA S. 14 die Anwendung der CNW nicht problematisiert). Randnummer 57 bbb) Die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage stellt – gemessen an der einschlägigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Niedersächsischen Hochschulgesetz (Beschl. v. 24.6.2014, 1 BvR 3217/07, BVerfGE 136, 338, juris) – keinen Verstoß gegen die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG grundrechtlich geschützte Wissenschaftsfreiheit dar. Wissenschaft ist danach ein grundsätzlich von Fremdbestimmung freier Bereich autonomer Verantwortung (BVerfG a.a.O., juris Rn. 56). Die mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantierte hinreichende Mitwirkung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern im wissenschaftsorganisatorischen Gesamtgefüge einer Hochschule erstreckt sich dabei auf alle wissenschaftsrelevanten Entscheidungen und damit auch auf die Lehrangebote (BVerfG a.a.O., juris Rn. 58). Der organisationsrechtliche Gewährleistungsgehalt des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG schützt auch in diesem Zusammenhang vor der strukturellen Gefährdung durch wissenschaftsinadäquate Entscheidungen in der Organisation selbst (vgl. BVerfG a.a.O., juris Rn. 61). Der Gesetzgeber verfügt allerdings über einen weiten Gestaltungsspielraum, um den Wissenschaftsbetrieb mit Blick auf die unterschiedlichen Aufgaben von wissenschaftlichen Einrichtungen und auf die Interessen aller daran Beteiligten in Wahrnehmung seiner gesamtgesellschaftlichen Verantwortung zu regeln (BVerfG a.a.O., juris Rn. 57). Randnummer 58 Eine strukturelle Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit – gemessen an den vorstehend genannten Maßstäben – ist durch das Ausbildungskapazitätsgesetz im hier maßgeblichen Zusammenhang – Befugnis des Präsidiums zum Erlass der Satzung
G – nicht zu besorgen. § 3 Abs. 3 Satz 1 AKapG schreibt das Kapazitätserschöpfungsgebot gesetzlich fest. Damit ist zugleich eine Belastungsobergrenze für das wissenschaftliche Personal der Hochschulen markiert. Es wird nicht mehr gefordert, als mit den vorhandenen, durch die Lehrverpflichtungsverordnung für die Hamburger Hochschulen (LVVO) zu bestimmenden Personalressourcen zu leisten ist. Bei Betrachtung des normativen Gesamtgefüges ist überdies zu beachten, dass – anders als in dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall (a.a.O. Rn. 78) – für den Hochschulsenat die Möglichkeit besteht, den Präsidenten abzuwählen ( § 80 Abs. 4 HmbHG ) und der Hochschulrat die Möglichkeit hat, den Kanzler abzuwählen ( § 83 Abs. 4 HmbHG ). Randnummer 59 dd) Vereinbarkeit mit höherrangigen kapazitätsrechtlichen Vorschriften Randnummer 60 Soweit in der Zulassungshöchstzahlensatzung nur 36 und nicht 48 Studienplätze festgesetzt worden sind, hat die Antragsgegnerin die tatsächlichen Kapazitäten nicht ausgeschöpft und ist die Satzung in Hinblick auf höherrangige kapazitätsrechtliche Vorschriften unwirksam. Randnummer 61
G erfolgt die Festsetzung u.a. der Zulassungshöchstzahlen in entsprechender Anwendung der in Art. 6 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung und der in den gemäß Art. 12 Abs. 1 Nr. 2 des Staatsvertrages erlassenen Rechtsverordnungen enthaltenen Bestimmungen über die Festsetzung von Normwerten (Curricularnormwerten), die Kapazitätsermittlung und die Festsetzung von Zulassungszahlen, mithin in entsprechender Anwendung der Kapazitätsverordnung. Randnummer 62 Auf dieser Grundlage ist die jährliche (personelle) Aufnahmekapazität (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 KapVO ) des Studiengangs (A p ) gemäß § 6 KapVO i.V.m. Anlage 1 KapVO unter Bereinigung um die sog. Schwundquote gemäß § 16 KapVO zu bestimmen (vgl. aaa)). Ihr ist die kapazitätswirksame Vergabe von Studienplätzen durch die Antragsgegnerin gegenüberzustellen (vgl. bbb)). Danach dürfte die Antragsgegnerin ihre Ausbildungskapazitäten im Studiengang Log/TB im Sommersemester 2017 noch nicht im vollen Umfang ausgeschöpft haben . Randnummer 63 aaa) Jährliche Aufnahmekapazität (A p ) Randnummer 64 Die jährliche Aufnahmekapazität des Studiengangs ergibt sich als Anteil der jährlichen Aufnahmekapazität der Lehreinheit, der der Studiengang zugeordnet ist. Randnummer 65 Maßgeblicher Stichtag für die Berechnung der Kapazitäten ist der von der Antragsgegnerin zugrunde gelegte 1. September 2016. Die jährliche Aufnahmekapazität der Lehreinheit wird
VO auf der Grundlage der Daten eines Stichtages ermittelt, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraumes liegt, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten (Berechnungszeitraum). Maßgebliche für die Ermittlung der Kapazitäten ist hier das Studienjahr gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 AKapG , also das Sommer- und folgende Wintersemester. Der Berechnungszeitraum ist demnach das Sommersemester 2017 (Beginn am
den von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen von einem bereinigten Lehrangebot (S b ) in Höhe von 629,33 Lehrveranstaltungsstunden (LVS) pro Semester aus. Randnummer 69 Zur Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität ist zunächst das unbereinigte Lehrangebot (S) zu ermitteln (vgl. (a)). Dieses ist sodann um einen sogenannten Dienstleistungsexport (Dienstleistungsbedarf – E) zu verringern (vgl. (b) – vgl. zu den Begriffen und Symbolen: Anlage 1 zur Kapazitätsverordnung). Randnummer 70 Bei der Berechnung werden
VO Lehreinheiten zugrunde gelegt, denen die Studiengänge zuzuordnen sind. Die hier maßgebliche Lehreinheit ist das Department Wirtschaft. Vorliegend kann auf sich beruhen, ob die von der Antragsgegnerin eingerichtete Lehreinheit, soweit sie ihr grundsätzlich auch den Studiengang IWA zugeordnet hat, den Regeln der Kapazitätsverordnung entspricht (verneinend: Beschluss der Kammer vom 31.10.2016, 19 ZE Marketing/TB WiSe 2016/2017 und 19 ZE Log/TB WiSe 2016/2017; bejahend: OVG Hamburg, Beschl. v. 28.2.2017, 3 Nc 10/16 ), da die Antragsgegnerin diesen Studiengang zu Recht gar nicht in der Berechnung der Kapazitäten vom 27. Februar 2017 (Anlage AG 26) einbezogen hat. In dem Studiengang IWA werden nämlich nur alle zwei Jahre Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen, wobei im aktuellen Berechnungszeitraum keine Aufnahme stattfindet. Die Antragsgegnerin hat zutreffend § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 6 AKapG noch nicht für anwendbar gehalten und die Anteilsquote für diesen Studiengang und diesen Berechnungszeitraum mit Null angesetzt.
G kann die Hochschule in Studiengängen, in denen nur in jedem zweiten Jahr eine Aufnahme in das Studium erfolgt, im ersten Jahr die Zulassungszahl doppelt so hoch festsetzen, als es der Anteilsquote des Studiengangs entspricht. In diesem Fall - der hier nicht eingetreten ist, weil die Antragsgegnerin die Zulassungszahl im letzten Jahr nicht doppelt so hoch angesetzt hat - kann die Hochschule
Satz 2 dieser Vorschrift im zweiten der beiden Jahre eine Zulassungszahl von Null festsetzen und den Studiengang in der Kapazitätsermittlung für dieses Jahr mit der Anteilsquote berücksichtigen, die sich ergäbe, wenn in dem Studiengang eine Zulassungszahl festgesetzt werden würde, die der Hälfte der im ersten der beiden Jahre festgesetzten Zulassungszahl entspricht. Randnummer 71 (
Stellen der Hochschullehrer Randnummer 74 Es ist ein Lehrdeputat
Stellen der Hochschullehrer von 531 LVS zu veranschlagen. Randnummer 75
dem kapazitätsrechtlichen Stellen- und Stichtagsprinzip der §§ 5 und 8 KapVO ist grundsätzlich jede Stelle u.a. des wissenschaftlichen Lehrpersonals kapazitätserhöhend zu berücksichtigen, die am Stichtag im Verwaltungsgliederungsplan verzeichnet ist. Hierbei ist gemäß § 9 Abs. 1 KapVO die im Rahmen des Dienstrechts festgesetzte Regellehrverpflichtung maßgeblich – das sogenannte Lehrdeputat, das in Deputatstunden gemessen wird. Wie sich aus § 12 LVVO ergibt, beträgt die Regellehrverpflichtung für Professoren an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg 18 LVS für eine ganze Stelle. Randnummer 76 Das Gericht geht mit der Antragsgegnerin in ihrer Berechnung vom
2 LVVO erforderlichen Entscheidungen getroffen worden sind. Im Einzelnen gilt Folgendes: Randnummer 80 Von den einer Lehreinheit aufgrund ihrer personellen Ausstattung zur Verfügung stehenden Lehrveranstaltungsstunden sind Verminderungen des Lehrdeputats
VO abzuziehen, wenn die Regellehrverpflichtung
anderen Vorschriften vermindert werden kann. Solche Vorschriften stellen die §§ 16 bis 18 LVVO dar. Randnummer 81 Maßgeblich sind diejenigen Lehrverminderungen, die den hier maßgeblichen Berechnungszeitraum (Sommersemester 2017 und Wintersemester 2017/2018) betreffen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 5.2.2013, 3 Nc 228/12 , juris Rn. 22 ). Gemäß § 16 Abs. 1 LVVO „kann" die Lehrverpflichtung von Professoren u.a. zur Wahrnehmung zusätzlicher Aufgaben in der Forschung ermäßigt oder aufgehoben werden (Forschungskontingent).
1 LVVO „kann“ die Lehrverpflichtung zur Wahrnehmung von Aufgaben bei der Betreuung von Promovierenden ermäßigt oder aufgehoben werden (Kontingent für die Promovierendenbetreuung).
1 LVVO „kann" die Lehrverpflichtung zur Wahrnehmung von Aufgaben in der Selbstverwaltung oder der staatlichen Auftragsverwaltung der Hochschule oder für Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule ermäßigt oder aufgehoben werden, wenn die betreffende Aufgabe die Ausübung der Lehrtätigkeit ganz oder teilweise ausschließt (Kontingent für sonstige Aufgaben). Bei den Entscheidungen über die Ermäßigung der Lehrverpflichtung handelt es sich um Ermessensentscheidungen, die einer Begründung bedürfen (zu § 17 LVVO vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.10.2009, 3 Nc 82/08, juris Rn. 25; Beschl. v. 28.2.2017, 3 Nc 10/16 ). Für die Aufgaben steht jeder Hochschule gemäß § 16 Abs. 2 LVVO , § 16a LVVO bzw. gemäß § 17 Abs. 2 LVVO jeweils ein zahlenmäßig bestimmtes Kontingent an Lehrveranstaltungsstunden zur Verfügung. Randnummer 82 Die Regelungen in § 19 Abs. 2 LVVO sehen in Bezug auf die Entscheidung über die Ermäßigung der Lehrverpflichtung gemäß §§ 16 bis 17 LVVO ein dreistufiges Verfahren vor: Randnummer 83 Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 LVVO werden – erstens – die in den §§ 16 bis 17 LVVO genannten Kontingente zunächst in Ziel- und Leistungsvereinbarungen
HG oder in Vereinbarungen
G festgelegt. Sie gelten
Satz 2 dieser Vorschrift auch dann als wirksam vereinbart, wenn die Vereinbarungen noch gemäß 4 AKapG unter Vorbehalt stehen. Randnummer 84 Diese Kontingente werden – zweitens –
2 Satz 3 LVVO in – wie hier – Hochschulen mit Fakultäten vom Präsidium auf die Fakultäten verteilt (vgl. auch § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a) LVVO ). Randnummer 85 Für die Verwaltung der
2 Satz 3 LVVO den Fakultäten zugeteilten Kontingente sind – drittens –
2 Satz 4 LVVO die Fakultätsleitungen zuständig. Diese Organe treffen
2 Satz 5 LVVO die Entscheidungen über die Ermäßigung oder Aufhebung der Lehrverpflichtung.
HG wird die Fakultät von dem Dekanat geleitet. Das Dekanat besteht aus einer Dekanin oder einem Dekan sowie den Prodekaninnen oder Prodekanen ( § 90 Abs. 1 Satz 2 HmbHG ). Auch gemäß § 90 Abs. 6 Nr. 4 HmbHG gehören die Entscheidungen über die Lehrverpflichtung zum Aufgabengebiet des Dekanats. Randnummer 86 Je mehr die gerichtliche Kontrolldichte in inhaltlicher Hinsicht wegen fachlicher Bewertungs- und Ermessensspielräume der Verwaltung, wie sie die Antragsgegnerin und die Wissenschaftsverwaltung bei der Vereinbarung und Verteilung der Kontingente in dem vorstehend erläuterten dreistufigen Verfahren in Anspruch nehmen, zurückgeht, desto wesentlicher wird es für die rechtliche Tragfähigkeit der Umsetzung solcher Freiräume, dass jedenfalls die durch Rechtsnormen vorgeschriebenen Verfahrensschritte eingehalten werden. Abgesehen von der erforderlichen Begründung muss zur Gewährleistung der Überprüfbarkeit zumindest dokumentiert sein, welches Gremium in welcher Besetzung welchen Beschluss gefasst hat (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 8.9.2011, 3 Nc 83/10 , juris Rn. 29 ; Beschl. v. 28.2.2017, 3 Nc 10/16 ). Randnummer 87 Mit Ziel- und Leistungsvereinbarung vom 21. Juli 2016 haben die Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung der Freien und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Senatorin, sowie die Antragsgegnerin, vertreten durch den geschäftsführenden Präsidenten, eine Ziel- und Leistungsvereinbarung 2017/2018 unterzeichnet. In dieser Vereinbarung findet sich die Tabelle 1, in der in der Spalte mit dem Titel „Plan 2017“ „Ermäßigungskontingente für Professorinnen und Professoren
, 16a und 17 LVVO “ in Höhe von 2.576 (davon Forschungskontingent 1.050, Kontingent für die Promovierendenbetreuung 24 und Kontingent für besondere Aufgaben 1.502) angeführt sind. Fraglich könnte hier sein, ob mit dem Begriff „Plan 2017“ die Kontingente für die HAW das Studienjahr 2017 betreffend verbindlich festgelegt worden sind. Die Klärung dieser Frage kann auf sich beruhen, ebenso wie die Frage, ob das Präsidium schon vor dem Abschluss der Ziel- und Leistungsvereinbarung am
dem Protokoll über die Sitzung des Dekanats der Fakultät Wirtschaft und Soziales am 31. August 2016 (Anlage AG 63) hat das Dekanat „Deputatsermäßigungen
, 16a , 17 und 18 LVVO für das Studien- und Forschungsjahr 2017 gemäß der vorliegenden Beschlussvorlage einschl. der fünf aufgeführten Anlagen (sind dem Protokoll beigefügt)“ beschlossen. Eine solche Beschlussvorlage ist dem Gericht nicht vorgelegt worden. Die Antragsgegnerin gibt in der Antragserwiderung vom
Vor allem aber kann das Schriftstück mit dem Titel „Forschungsausschuss“ nicht am 31. August 2016 als Beschlussvorlage gedient haben, weil darin nicht - wie aber festzustellen ist - über Ereignisse, die sich erst
Beschlussfassung ergeben haben, hätte berichtet werden können. So heißt es dort, dass die Anträge am
vollziehbar dokumentiert, welche Entscheidung das Dekanat am
vollziehbar zu dokumentieren und die Rechtmäßigkeit des Verfahrens zu belegen. Vor diesem Hintergrund braucht nicht geklärt zu werden, ob es zur vollständigen Dokumentation des Verfahrens erforderlich ist, dass das Protokoll nicht nur von der das Protokoll führenden Mitarbeiterin der Antragsgegnerin, sondern auch - was hier nicht geschehen ist - vom Dekan unterschrieben werden muss (vgl. etwa § 93 Satz 2 HmbVwVfG zu Ausschüssen). Randnummer 90 Mit Beschluss vom
LVVO – Ermäßigung für Schwerbehinderte – ist kapazitätsrechtlich ebenfalls nicht anzuerkennen.
LVVO „kann“ die Lehrverpflichtung Schwerbehinderter im Sinne des SGB 9 ermäßigt werden, und zwar bei einem Grad der Behinderung von Hundert um bis zu 12 vom Hundert. Auch insoweit hat die Antragsgegnerin eine Ermessensentscheidung zu treffen und zu begründen. Dies ergibt sich auch daraus, dass in § 18 Nr. 1 bis 3 LVVO kein jeweils genereller Ermäßigungsumfang geregelt ist, sondern abhängig von Grad der Behinderung lediglich eine Höchstgrenze der Ermäßigung festgesetzt ist, der dementsprechend auch unterschritten werden kann. In Bezug auf ihre Entscheidung, eine Lehrverminderung um 2 LVS zu ermäßigen, liegt zwar ein - allerdings nicht unterschriebenes - Protokoll über eine Sitzung des Dekanats vom 28. Oktober 2015 vor, wonach das Dekanat dem Antrag auf Lehrermäßigung in Hinblick auf den Grad der Behinderung von 50 im Umfang von 2 LVS ab dem Wintersemester 2015/2016 zugestimmt hat (Anlage AG 69). Es ist aber keine spezifische Begründung für die Ermäßigung der Lehrverpflichtung dokumentiert worden. Die Feststellung des Grades der Behinderung hat Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen und nicht nur die Einschränkungen im allgemeinen Erwerbsleben zum Inhalt (vgl. § 2 Abs. 1 und 2 SGB 9). Aus dem Grad der Behinderung kann daher nicht auf das Ausmaß der Leistungsfähigkeit geschlossen werden. Vor diesem Hintergrund wäre es hier erforderlich gewesen, Erwägungen zu den tatsächlichen Auswirkungen der konkreten Schwerbehinderung auf die Lehrfähigkeit anzustellen. Randnummer 92 (cc) Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Randnummer 93 Das Gericht geht
Auswertung des Verwaltungsgliederungsplans (Anlage AG 34), der vorgelegten Arbeitsverträge und Stellenbeschreibungen (Anlagen AG 37 bis 52) sowie der Stellenübersicht (Anlage AG 53) von einer zu berücksichtigenden Lehrverpflichtung durch wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Höhe von 45 LVS aus. Die Antragsgegnerin hat lediglich 40 LVS zugrunde gelegt. Randnummer 94 Für die Lehrverpflichtung von wissenschaftlichen Mitarbeitern gilt Folgendes: Für Lehrpersonen im Angestelltenverhältnis u.a. an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg bestimmt § 14 Abs. 1 LVVO , dass in ihren Verträgen festzulegen ist, dass sich die Lehrverpflichtung
der Lehrverpflichtungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung bemisst. Somit haben für die wissenschaftlichen Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis § 10 Abs. 5 Sätze 1 und 2 LVVO zu gelten, wonach sich die Lehrverpflichtung
der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der Stelle richtet. Sie beträgt bei ausschließlicher Lehrtätigkeit mindestens 12 und höchstens 16 Lehrveranstaltungsstunden. Zwar bezieht sich die Überschrift zu § 10 LVVO nur auf die „Lehrverpflichtung an der Universität, der Technischen Universität Hamburg-Harburg und der HafenCity Universität Hamburg“. Die in § 14 Abs. 1 LVVO erfolgte Bezugnahme auf §§ 10 bis 13 LVVO ist jedoch dahingehend auszulegen, dass die in § 10 Abs. 5 LVVO getroffene Regelung für wissenschaftliche Angestellte aller Hamburger Hochschulen, also auch der HAW Hamburg gelten soll. Entsprechendes ergibt sich insbesondere aus der Begründung des Gesetzentwurfes (Bü-Drs. 19/5391, S. 19, zu § 14 LVVO ), in welcher ausgeführt wird, dass der neue § 10 Abs. 5 LVVO die Lehrverpflichtung der wissenschaftlichen Mitarbeiter „umfassend“ regele, so dass in § 14 Abs. 1 LVVO nunmehr pauschal auf §§ 10 bis 13 LVVO verwiesen und der bisherige § 14 Abs. 2 LVVO a.F. daher ersatzlos gestrichen werden könne. Die Maßgeblichkeit des Arbeitsverhältnisses sowie der Funktionsbeschreibung für den Umfang der Lehrverpflichtung entspricht auch der Regelung in § 27 Abs. 2 Satz 1 HmbHG . Randnummer 95 Kapazitätsrechtlich zu berücksichtigen ist dabei nur die selbstständige Durchführung von Unterrichtsveranstaltungen (Lehrtätigkeit) sowie die selbstständige Betreuung von Studierenden bei Studienarbeiten, bei Studienabschlussarbeiten und bei Praktika in der Hochschule (Betreuungstätigkeit) gemäß § 2 Abs. 1, § 4 und § 7 LVVO . Im Einzelnen stellt sich der Umfang der Lehrverpflichtung wie folgt dar: Randnummer 96 Leitzeichen Stellenumfang Anlage AG im Sammelordner LVS
VO abgezogen werden. Randnummer 98 (dd) Lehrauftragsstunden Randnummer 99 Lehrauftragsstunden sind gemäß § 10 KapVO zu berücksichtigen. Gemäß § 10 Satz 1 KapVO werden diejenigen Lehrauftragsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand
VO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Dies gilt
VO nicht, soweit die Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind; diesbezüglich ist ein entsprechender
weis erforderlich. Randnummer 100 Die Lehrauftragsstunden sind das Wintersemester 2015/2016 betreffend mit 69,75 LVS (Anlage AG 57) für das Sommersemester 2016 hingegen mit 92,5 LVS statt 84 LVS zu veranschlagen. Die Antragsgegnerin hat für das Sommersemester 2016 17 LVS wegen der Vakanz der Stelle Prof. 21 unberücksichtigt gelassen, obwohl die Stelle tatsächlich nur bis zum 31. Mai 2016 vakant war. Am 1. Juni 2016, also
Ablauf der Hälfte des Semesters, ist Herr Prof. Dr. D… den Angaben der Antragsgegnerin zufolge auf die Stelle W/Prof. 21 gewechselt. Das Gericht hat dementsprechend nur die Hälfte der von der Antragsgegnerin abgezogenen 17 LVS, mithin 8,5 LVS, unberücksichtigt gelassen. Danach sind durchschnittlich 81,13 LVS ([69,75 LVS + 92,5 LVS] : 2) in die Kapazitätsermittlung einzubeziehen. Randnummer 101 Das unbereinigte Lehrangebot beträgt danach insgesamt 657,13 LVS (531 LVS + 45 LVS + 81,13 LVS). Randnummer 102 (b) Dienstleistungsexport (Dienstleistungsbedarf – E) Randnummer 103 Das vorhandene Lehrangebot in Höhe von 657,13 LVS ist gemäß Anlage 1 Nr. I.2. KapVO um den Dienstleistungsbedarf gemäß § 11 KapVO zu reduzieren, also um die Dienstleistungen, die für die nicht der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge zu erbringen sind. Der von der Lehreinheit Department Wirtschaft zu erbringende Dienstleistungsbedarf für nicht zugeordnete Studiengänge beträgt 27,80 LVS: Randnummer 104 Nicht der Lehreinheit zugeordneter Studiengang Lehreinheit CA q SF A q / 2 CA q * SF * A q / 2 Wirtschaftsinformatik BA Department Informatik 1,5203 0,9228 18,5 25,95 Renewable Energy MA Department Umwelttechnik 0,1600 1,0057 11,5 1,85 Summe: 27,80 Randnummer 105 § 11 Abs. 1 KapVO definiert den Begriff der „Dienstleistungen einer Lehreinheit“ (als Lehrveranstaltungen, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat) und § 11 Abs. 2 KapVO regelt die Berücksichtigung der Studienanfängerzahlen zur Berechnung des Dienstleistungsbedarfs. Der in Lehrveranstaltungsstunden ausgewiesene Dienstleistungsexport bestimmt sich
Anlage 1 Abschnitt I Nr. 2 Formel
der jeweiligen Studien- oder Prüfungsordnung für den Abschluss des Studiums erforderlich sind. Denn nur solche Dienstleistungen „hat“ eine Lehreinheit im Sinne von § 11 Abs. 1 KapVO zu erbringen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2010, 3 Nc 40/09 , juris Rn. 8 ; OVG Lüneburg, Beschl. v. 9.7.2002, 10 NB 61/02, juris Rn. 3 ff. m.w.N.). Dies muss die Hochschule konkret darlegen. Darüber hinaus ist der Lehraufwand rechnerisch richtig und
vollziehbar unter Ansatz der Studienanfängerzahlen ( § 11 Abs. 2 KapVO ) und der Anteile am Curricularnormwert der nicht zugeordneten Studiengänge, die von der Lehreinheit als Dienstleistung zu erbringen sind ( § 13 Abs. 4 KapVO ), darzulegen. Hinsichtlich der Studienanfängerzahlen kann die Hochschule gemäß § 11 Abs. 2 KapVO die voraussichtlichen Zulassungszahlen und / oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen berücksichtigen. Den verfolgten Ansatz muss die Hochschule in
vollziehbarer Weise offen legen (vgl. zum Vorstehenden OVG Hamburg, Beschl. v. 7.10.2013, 3 Nc 190/12; Beschl. v. 7.10.2013, 3 Nc 209/12 , juris Rn. 90 , 93). Randnummer 107 (aa) Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik Randnummer 108 Von der Lehreinheit Department Wirtschaft werden Lehrleistungen für den der Lehreinheit Department Informatik zugeordneten Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik (im Folgenden: WI) im Rahmen der Module M5 („Betriebswirtschaft I“), M10 („Betriebswirtschaft 2“), M14 („Wirtschaftsinformatik 1“), M15 („Betriebswirtschaft 3“), M21 („Wirtschaftsinformatik 3“), M24 („Recht“), M25 („Seminar Wirtschaftsinformatik“), M26 („Wahlpflichtmodul I“) und M29 („Projekt“) erbracht. Randnummer 109 Die Antragsgegnerin hat im Schriftsatz vom 13. März 2017 mitgeteilt, dass sie bei der Berechnung
VO die voraussichtlichen Zulassungszahlen berücksichtigen wolle. Sie hat jedoch keine
weise darüber vorgelegt, von welchen voraussichtlichen Zulassungshöchstzahlen in den hier betroffenen Studiengängen für das Studienjahr 2017 am hier maßgeblichen Berechnungsstichtag, dem 1. September 2016, auszugehen war. Die Antragsgegnerin hat aber auf den Abschlussbericht über die Zulassungs- und Immatrikulationsverfahren für das Wintersemester 2015/2016 (Anlage AG 75) hingewiesen und damit Zahlen zur bisherigen Entwicklung der Studienanfängerzahlen vorgelegt. Die Zahl der im ersten Fachsemester im Bachelorstudiengang WI zum Wintersemester 2015/2016 aufgenommen Studienbewerber betrug
diesem Bericht 37 (Anlage AG 75, S. 5). Daraus ergibt sich ein Wert von Aq/2 von 18,5 (= 37 : 2). Im Hinblick auf § 11 Abs. 2 KapVO ist der in der Zahl der Studienanfänger enthaltene Schwundausgleich wieder zu eliminieren. Dies erfordert die Verwendung genau derjenigen Schwundausgleichsfaktoren, mit denen die zugrunde zu legenden Studienanfängerzahlen ermittelt wurden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.10.2009, 3 Nc 34/08, S. 27 BA; Beschl. v. 26.10.2010 - 3 Nc 40/09 , S. 5 BA; Beschl. v. 13.10.2006, 3 Nc 14/06, S. 19 BA). Der Schwundausgleichsfaktor für die Studienanfängerzahl im Wintersemester 2015/2016 beträgt laut der Schwundtabelle vom 9. März 2015 0,9228 (Anlage AG 76). Randnummer 110 Der Curricularanteil CAq beträgt ausweislich der von der Antragsgegnerin eingereichten Curricularnormwert-Berechnung (Anlage AG 74) 1,5203. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 28. Februar 2017 ( 3 Nc 10/16 ) zu diesem Curricularanteil Folgendes ausgeführt: Randnummer 111 „Die in der Berechnung eingesetzten Werte sind
vollziehbar. Die angegebenen Gruppengrößen sind mit der Prüfungs- und Studienordnung des Bachelorstudiengangs Wirtschaftsinformatik am Department Informatik der Fakultät Technik und Informatik der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg in der hier maßgeblichen Fassung vom
Nr. 2.5 der Richtlinien in begründeten Fällen abgewichen werden. Vorliegend hat die Antragsgegnerin plausibel erläutert, dass aus didaktischen Gründen eine intensivere Betreuung erforderlich sei, weil sich in der Vergangenheit gezeigt habe, dass nur ein geringer Teil der Studierenden die Veranstaltung regulär mit Erfolg habe abschließen können.“ Randnummer 112 Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer an. Randnummer 113 Hieraus folgt entsprechend der in Anlage 1 Nr. I.
G gelten die
den Bestimmungen des Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Kapazitätsrechts vom 14. März 2014 (HmbGVBl. S. 99) bislang fortgeltenden oder festgesetzten Curricularwerte auch
dem 14. Februar 2017 als Curricularwerte
diesem Gesetz fort, bis sie durch Satzungen
G oder durch Rechtsverordnung
G geändert oder neu festgesetzt werden. Die Satzung über die Curricularwerte an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften für Hamburg vom 9. August 2016 (Amtl. Anz. Nr. 68 vom 26.8.2016, S. 1462) hat keine Curricularwerte in Bezug auf die hier interessierenden Studiengänge festgesetzt, so dass die folgenden
Anlage 2 Abschnitt II der Kapazitätsverordnung in der zum 31. März 2014 maßgeblichen Fassung geltenden Curricularnormwerte für die sieben Studiengänge des Departments Wirtschaft anzuwenden sind: Randnummer 122 Studiengang Curricularnormwert AIM 4,5222 Log/TB 4,5222 M/TB 4,5222 IB 2,1667 ILM 2,1667 MV 2,1667 MTMTB 2,5000 Randnummer 123 Diese Werte dürften mit höherrangigem Recht, insbesondere mit dem aus Art. 12 Abs. 1 GG hergeleiteten Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung in Einklang stehen. Der Verordnungsgeber hat die hier in Frage stehenden Curricularnormwerte für den maßgeblichen Berechnungszeitraum ersichtlich unter Zugrundelegung der in den einschlägigen Studien- und Prüfungsordnungen für die jeweiligen Lehrveranstaltungsarten vorgesehenen Gruppengrößen und Semesterwochenstunden ermittelt. Die Zahlenwerte sind
der im vorliegenden Eilverfahren nur möglichen Prüfung schlüssig (vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 28.2.2017, in dem diese Curricularnormwerte ebenfalls nicht beanstandet worden sind). Randnummer 124 (
VO das Verhältnis der jährlichen Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs zur Summe der jährlichen Aufnahmekapazitäten aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengängen. Aus der Summierung der einzelnen Anteilquoten muss sich somit die Gesamtkapazität (= 1) ergeben. Zur Festsetzung der einzelnen Anteilquoten können gemäß § 12 Abs. 2 KapVO von der zuständigen Behörde Vorgaben gemacht werden. Weder aus § 12 Abs. 1 KapVO noch aus dem grundrechtlichen Kapazitätserschöpfungsgebot ergeben sich materielle Kriterien für die Verteilung der Gesamtkapazität auf die zur Lehreinheit gehörenden Studiengänge. Bei der Bestimmung der Anteilquoten steht der Hochschule und ggf. gemäß § 12 Abs. 2 KapVO der zuständigen Behörde daher die Befugnis zu, die eingesetzten Mittel aufgrund bildungsplanerischer Erwägungen für bestimmte Studiengänge zu „widmen“. Die Grenzen dieser Entscheidungsbefugnis sind erst dann überschritten, wenn eine Berufslenkung oder Bedürfnisplanung erfolgt (BVerwG, Urt. v. 15.12.1989, 7 C 15/88, NVwZ-RR 1990, 349, juris Rn. 13). Randnummer 130 Die in der Kapazitätsberechnung ausgewiesenen Anteilquoten lauten wie folgt: Randnummer 131 AIM 0,2442 Log/TB 0,2353 M/TB 0,2442 IB 0,0647 ILM 0,0647 MV 0,0647 MTMTB 0,0822 Summe 1 Randnummer 132 (d) Gewichteter Curricular(eigen)anteil Randnummer 133 Zur Ermittlung der Lehrnachfrage ist gemäß Anlage 1 Abschnitt II Formel
VO ist die ermittelte jährliche Aufnahmekapazität anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien
den Vorschriften des Dritten Abschnitts der Kapazitätsverordnung zu überprüfen. Insoweit ist die Zulassungszahl gemäß §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO zu erhöhen, weil zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums, Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer sein wird als die Zahl der Zugänge (sog. Schwundquote). Randnummer 149 Der Schwundausgleichsfaktor berechnet sich
dem sog. Hamburger Modell (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.10.2009, 3 NC 34/08, S. 31 BA) für den Studiengang Log/TB aus dem tatsächlichen Schwund in den letzten 6 Semestern vor dem Berechnungsstichtag. Der Berechnungsstichtag ist vorliegend der
der Kapazitätsverordnung ergibt sich die Zahl der verfügbaren Studienplätze aus einer Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage. Der Berechnung des Lehrangebots liegt die Lehreinheit zugrunde, d.h. eine für Zwecke der Kapazitätsermittlung abgegrenzte fachliche Einheit, die ein Lehrangebot bereitstellt ( § 7 Abs. 2 Satz 1 KapVO ). Die Abgrenzung der Lehreinheiten untereinander vollzieht sich folglich
Fächern. Besteht eine Lehreinheit - wie zumeist - aus mehreren Fächern, so wird das von der Lehreinheit bereitgestellte Lehrangebot unabhängig von den lehreinheitsinternen Fächergrenzen ermittelt. Denn die Kapazitätsverordnung geht für Berechnungszwecke davon aus, daß die Lehrangebote der Lehrpersonen in einer Lehreinheit untereinander austauschbar sind (sog. "horizontale Substituierbarkeit"). Das bedeutet, daß sich etwaige fachliche Engpässe innerhalb einer Lehreinheit auf die Höhe der Zulassungszahl nicht auswirken, weil ein knappes Lehrangebot in einem Fach der Lehreinheit durch das reichlicher vorhandene Lehrangebot in den anderen Fächern ausgeglichen wird. Dieser Ausgleich ist umso wirkungsvoller, je größer eine Lehreinheit ist. Aus diesem Grund verlangt § 7 Abs. 2 Satz 2 KapVO , die Lehreinheiten so abzugrenzen, daß die zugeordneten Studiengänge die Lehrveranstaltungen möglichst weitgehend bei einer Lehreinheit
fragen. Die Vorschrift zielt auf die Bildung hinreichend großer Lehreinheiten ab, um das im Kapazitätsrecht angelegte, der Vermeidung engpaßbezogener Kapazitätsermittlung dienende Prinzip der horizontalen Substituierbarkeit möglichst zur Geltung zu bringen (vgl. Senatsurteil vom 13. Dezember 1984 - BVerwG 7 C 16.84 u.a. - Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 21 S. 121).“ Randnummer 157 Diese Ausführungen, denen sich das Hamburgische Oberverwaltungsgericht angeschlossen hat (vgl. etwa Beschl. v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11 , juris Rn. 81 ff.) und denen auch die Kammer folgt, sind angesichts der seitdem im Wesentlichen unverändert weiter geltenden kapazitätsrechtlichen Prinzipien
wie vor aktuell. Diese Grundsätze führen im Falle frei gebliebener Kapazitäten in einzelnen Studiengängen einer Lehreinheit bei gleichzeitiger Überbeanspruchung eines anderen Studiengangs der Lehreinheit dazu, dass sich das Kapazitätserschöpfungsgebot insoweit gegenüber der staatlichen Widmungsbefugnis in Gestalt der Anteilquoten durchsetzen muss, als nur durch die Berücksichtigung der gerichtlichen Rechtsschutz suchenden Bewerber verhindert werden kann, dass freigebliebene Studienplätze endgültig ungenutzt bleiben. Diese Schlussfolgerung lässt die in den Anteilquoten zum Ausdruck kommende staatliche Befugnis zur Widmung der Ausbildungsressourcen für bestimmte Studiengänge im Grundsatz unberührt und durchbricht sie nur insoweit, als dies unerlässlich ist, um ein mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot unvereinbares Ergebnis, nämlich das Freibleiben von Studienplätzen, zu vermeiden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2012, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 15.12.1989, a. a. O., Rn. 15). Randnummer 158 Der horizontalen Substituierung sind allerdings Grenzen gesetzt.
G unterbleibt eine im Rahmen der sonstigen kapazitäts- und zulassungsrechtlichen Bestimmungen vorzunehmende Übertragung freigebliebener Studienplätze von einem Studiengang auf einen anderen Studiengang der Lehreinheit, wenn und soweit auf Grund der fachlichen Ausrichtung des der Lehreinheit zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals oder aus sonstigen Gründen der tatsächlich vorhandenen personellen oder sächlichen Ausstattung eine der Studien- und Prüfungsordnung entsprechende Versorgung der Studierenden mit Lehr- und Prüfungsleistungen nicht gewährleistet wäre. Randnummer 159 (b)
diesen Grundsätzen steht der Übertragung der ungenutzten Studienplätze der Lehreinheit auf die in den anhängigen gerichtlichen Verfahren besonders stark
gefragten Studiengänge Log/TB, M/TB und MV, d. h. auf die Studiengänge mit einem Bewerberüberhang, dem Grunde
nichts entgegen. Randnummer 160 Freie Kapazitäten bestehen noch in den Studiengängen AIM und MTMTB. In dem von der Kammer noch nicht entschiedenen Studiengang AIM stehen den 44 freien Studienplätzen 36 immatrikulierte Studienbewerberinnen und -bewerber und eine Antragstellerin (19 ZE 200/17) gegenüber, so dass von 7 (= 44 - 36 - 1) freien Studienplätzen auszugehen ist. In dem von der Kammer noch zu entscheidenden Studiengang MTMTB stehen den 27 errechneten Plätzen 24 immatrikulierte Studienbewerberinnen und -bewerber sowie zwei Antragstellerinnen aus den gerichtlichen Verfahren (19 ZE 153/17, 19 ZE 167/16) gegenüber. Mithin ist dort noch 1 (= 27 - 24 - 2) Platz unbesetzt. Randnummer 161 Bei der Umrechnung frei gebliebener Studienplätze aus anderen Studiengängen derselben Lehreinheit in Studienplätze eines Studienganges (Zielstudiengang) mit Bewerberüberhang (SP Z) folgt die Kammer grundsätzlich dem vom Hamburgischen Oberverwaltungsgericht (Beschl. v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11 , juris, Leitsatz 7, Rn. 93 , 95) gebilligten Rechenweg: Die frei gebliebenen Plätze des Studiengangs (SP 1U) sind mit dessen Schwundfaktor (SF 1) und dessen Curricularanteil (CA 1) zu multiplizieren, dieses Zwischenergebnis ist durch den Curricularanteil des Zielstudiengangs (CA Z) zu dividieren und der so ermittelte Wert ist erneut durch den Schwundfaktor des Zielstudiengangs (SF Z) zu teilen: Randnummer 162 SP Z = SP 1U * SF 1 * CA 1 / CA Z / SF Z. Randnummer 163 Diese Formel bedarf hier jedoch insoweit der Ergänzung, als freie Kapazitäten in den Studiengängen AIM (SP 1U) und MTMTB (SP 2U) nicht auf einen einzigen Zielstudiengang umzurechnen sind, sondern auf drei Studiengänge; die Lehreinheit weist mit M/TB, Log/TB sowie MV drei Studiengänge mit Bewerberüberhang auf; in diesen beiden Studiengängen begehren jeweils zahlreiche Antragstellerinnen und Antragsteller die vorläufige Zuweisung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Demnach müssen die Anteilquoten der Zielstudiengänge M/TB (z M/TB), Log/TB (z Log/TB) und MV (z MV) jeweils in Relation zueinander gesetzt werden, Randnummer 164 z Log/TB / (z M/TB + z Log/TB + z MV), Randnummer 165 um die freie Kapazität auf die Studiengänge M/TB, Log/TB und MV zu verteilen. Die durch horizontale Substituierung zu gewinnende Gesamtkapazität SP Z bemisst sich danach wie folgt: Randnummer 166 SP 1U * SF 1 * CA 1 / CA Z / SF Z * z Log/TB / (z M/TB + z Log/TB + zMV) + SP 2U * SF 2 * CA 2 / CA Z / SF Z * z Log/TB / (z M/TB + z Log/TB + zMV) Randnummer 167 Freie Log/TB-Plätze aus freien AIM-Plätzen Ausgehend von frei gebliebene Plätze des Studiengangs SP 1U 7,0000 Schwundfaktor SF 1 0,9089 Curricularanteil CA 1 4,5222 Curricularanteil des Zielstudiengangs CA Z1 4,5222 Schwundfaktor des Zielstudiengangs SF Z1 0,8680 Anteilquote des Zielstudiengangs Log/TB z Z1 0,2353 Anteilquote des Zielstudiengangs M/TB z Z2 0,2442 Anteilquote des Zielstudiengangs MV z Z3 0,0647 ergeben sich danach 3,16926 Freie Log/TB-Plätze aus freien MTMTB-Plätzen Ausgehend von frei gebliebene Plätze des Studiengangs SP 2U 1,0000 Schwundfaktor SF 2 0,9999 Curricularanteil CA 2 1,6667 Curricularanteil des Zielstudiengangs CA Z1 4,5222 Schwundfaktor des Zielstudiengangs SF Z1 0,8680 Anteilquote des Zielstudiengangs Log/TB z Z1 0,2353 Anteilquote des Zielstudiengangs M/TB z Z2 0,2442 Anteilquote des Zielstudiengangs MV z Z3 0,0647 ergeben sich danach 0,18357 Freie Log/TB-Plätze insgesamt 3,35 Randnummer 168 Diese sich aus der horizontalen Substituierung ergebenden 3 Plätze werden allein dem Sommersemester 2017 zugeschlagen. Randnummer 169 Von den weiteren ungenutzten Studienplätzen in den Studiengängen AIM und MTMTB entfallen
horizontaler Substituierung 3 auf den Bachelorstudiengang M/TB und 2 auf den Masterstudiengang MV: Randnummer 170 Freie M/TB-Plätze aus freien AIM-Plätzen Ausgehend von frei gebliebene Plätze des Studiengangs SP 1U 7,0000 Schwundfaktor SF 1 0,9089 Curricularanteil CA 1 4,5222 Curricularanteil des Zielstudiengangs CA Z2 4,5222 Schwundfaktor des Zielstudiengangs SF Z2 0,9054 Anteilquote des Zielstudiengangs Log/TB z Z1 0,2353 Anteilquote des Zielstudiengangs M/TB z Z2 0,2442 Anteilquote des Zielstudiengangs MV z Z3 0,0647 ergeben sich danach 3,15327 Freie M/TB-Plätze aus freien MTMTB-Plätzen Ausgehend von frei gebliebene Plätze des Studiengangs SP 2U 1,0000 Schwundfaktor SF 2 0,9999 Curricularanteil CA 2 1,6667 Curricularanteil des Zielstudiengangs CA Z2 4,5222 Schwundfaktor des Zielstudiengangs SF Z2 0,9054 Anteilquote des Zielstudiengangs Log/TB z Z1 0,2353 Anteilquote des Zielstudiengangs M/TB z Z2 0,2442 Anteilquote des Zielstudiengangs MV z Z3 0,0647 ergeben sich danach 0,18265 Freie M/TB-Plätze insgesamt 3,34 Randnummer 171 Freie MV-Plätze aus freien AIM-Plätzen Ausgehend von frei gebliebene Plätze des Studiengangs SP 1U 7,0000 Schwundfaktor SF 1 0,9089 Curricularanteil CA 1 4,5222 Curricularanteil des Zielstudiengangs CA Z3 2,1667 Schwundfaktor des Zielstudiengangs SF Z3 0,9500 Anteilquote des Zielstudiengangs Log/TB z Z1 0,2353 Anteilquote des Zielstudiengangs M/TB z Z2 0,2442 Anteilquote des Zielstudiengangs MV z Z3 0,0647 ergeben sich danach 1,66183 Freie MV-Plätze aus freien MTMTB-Plätzen Ausgehend von frei gebliebene Plätze des Studiengangs SP 2U 1,0000 Schwundfaktor SF 2 0,9999 Curricularanteil CA 2 1,6667 Curricularanteil des Zielstudiengangs CA Z3 2,1667 Schwundfaktor des Zielstudiengangs SF Z3 0,9500 Anteilquote des Zielstudiengangs Log/TB z Z1 0,2353 Anteilquote des Zielstudiengangs M/TB z Z2 0,2442 Anteilquote des Zielstudiengangs MV z Z3 0,0647 ergeben sich danach 0,09626 Freie MV-Plätze insgesamt 1,76 Randnummer 172 Im Ergebnis beträgt die Aufnahmekapazität im Sommersemester 2017 im Bachelorstudiengang Log/TB
horizontaler Substituierung insgesamt 48 (45 + 3) Studienplätze. Randnummer 173 bbb) Kapazitätswirksame Vergabe von Studienplätzen Randnummer 174 Im Studiengang Log/TB sind damit noch nicht alle verfügbaren Studienplätze kapazitäts-wirksam vergeben. Randnummer 175
der von der Antragsgegnerin am 19. April 2017 übersandten Erstsemesterliste waren im Studiengang Log/TB 40 Studierende immatrikuliert. Damit steht bei einer Kapazität von 48 Studienplätzen für 8 weitere Studienbewerberinnen und -bewerber (= 48 - 40), mithin für 8 Antragstellerinnen und Antragsteller ein Studienplatz zur Verfügung. Randnummer 176 ccc) Verteilung der noch verfügbaren Studienplätze Randnummer 177 Da nicht für sämtliche Antragstellerinnen und Antragsteller der Kohorte der Studienanfänger des Sommersemesters 2017, die einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht haben, ein Studienplatz vorhanden ist, hat das Gericht eine Auswahl unter den Bewerbern zu treffen. Randnummer 178 Soweit das Verwaltungsgericht - wie hier - außerkapazitäre Studienplätze in Studiengängen der Antragsgegnerin „entdeckt“, hat die diesbezüglich vorzunehmende Verteilung dieser Plätze nicht zwingend
den materiellen Kriterien der §§ 3 ff. HZG sowie der §§ 6 ff. HAWAZO zu erfolgen. Diese Normen gelten
Auffassung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 23.1.2012 - 3 Bs 224/11 ), der sich die Kammer anschließt, nicht für außerkapazitäre Studienplätze, deren – von der Hochschule regelmäßig bis zu der gerichtlichen Entscheidung bestrittene – Existenz erst im gerichtlichen Verfahren „entdeckt“ wird. Es ist nicht anzunehmen, dass mit diesen Vorschriften die Verteilung von Studienplätzen geregelt werden soll, die es
der Auffassung der Hochschule rechtlich gar nicht gibt. Randnummer 179
1 Satz 2 HZG ist grundsätzlich über jede Vorabquote mindestens eine Person zum Studium zuzulassen. Im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens nimmt die Kammer eine Vorabverteilung von Studienplätzen abweichend von § 3 HZG nur in Hinblick auf die Ausländerquote
1 Satz 1 Nr. 1 HZG vor. Eine Vorabverteilung von Studienplätzen
Härtegesichtspunkten in Anlehnung an § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HZG (Bewerberinnen und Bewerber ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung
1 Satz 1 Nr. 4 HZG und Spitzensportlerinnen bzw. Spitzensportler
1 Nr. 3 HZG befinden sich nicht unter den Antragstellerinnen und Antragstellern) führt das Gericht nicht durch, weil dies bei der Verteilung der lediglich 8 freien Studienplätze stark verzerrende, in unangemessener Weise zu Lasten der Hauptquoten
OVG Hamburg, Beschl. v. 12.10.2012, 3 Nc 101/11). Auf die Härtequote entfällt nämlich nur ein Anteil von 5 % ( § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HZG ), was hier 0,4 und abgerundet also keinem Studienplatz entspricht. Randnummer 181 Anders als bei der Härtequote können die Bewerberinnen und Bewerber, die ausländische Staatsangehörige und den Deutschen nicht gleichgestellt sind (sogenannte Bildungsausländer), einen Studienplatz nur über die Ausländerquote und nicht auch noch über die Hauptquoten erlangen. Hier würde ein Absehen von der Vorabverteilung also dazu führen, dass Bildungsausländer bei den gerichtlich „entdeckten“ Studienplätzen von vornherein keinen Platz erlangen könnten. In Anbetracht des Umstandes, dass
3 Satz 1 Nr. 1 HZG bzw.§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a) HAWAZO bei der Ausländerquote ein Anteil von 10 % vorab abzuziehen ist, was bei 8 freien Studienplätzen einem Anteil von 0,8, aufgerundet mithin einem Studienplatz entspricht, hält es das Gericht vorliegend für angemessen, diesen Vorabzug vorzunehmen. Randnummer 182 Ein Grund, von der Anwendung dieser Ausländerquote abzusehen, ist nicht ersichtlich. Sind - wie hier - die studiengangbezogenen persönlichen Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt und ist ein Studienplatz im Rahmen der Ausländerquote für die Vergabe verfügbar, dürften die ausländischen Studienbewerberinnen und -bewerber auch einen Anspruch auf Zulassung haben (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 4.8.2011, 3 So 62/11, 3 Bs 102/11). Die Rechte der deutschen Studienbewerberinnen und -bewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG werden nicht dadurch verletzt, dass eine bestimmte Quote aus der begrenzten Zahl von Studienplätzen vorweg an ausländische Bewerber verteilt wird; diese Feststellung beruht auf der Erwägung, dass der internationale Austausch – von dem auch deutsche Bewerberinnen und Bewerber profitieren – zu den herkömmlichen Aufgaben der Hochschulen gehört, vgl. § 3 Abs. 7 HmbHG . Dann können auch keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Einwände dagegen erhoben werden, dass die Ausländerquote nicht auf die vom Verordnungsgeber zu niedrig festgesetzte Zulassungszahl, sondern – wie hier – auf die
den Regeln des Kapazitätsrechts ermittelte Aufnahmekapazität der Hochschule bezogen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.4.1990, 7 C 59/87, juris Rn. 12). Randnummer 183 Unter die Ausländerquote fallen die Antragsteller der Verfahren 19 ZE 142/17 und 19 ZE 210/
Satz 3 HAWAZO können bei der Entscheidung über die Vergabe
Härtefallgesichtspunkten nur solche Umstände berücksichtigt werden, über die innerhalb der Bewerbungsfrist
1 HAWAZO aussagekräftige Belege eingereicht worden sind (OVG Hamburg, Beschl. v. 16.2.2017, 3 Nc 45/16). Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 der Härterichtlinien der Antragsgegnerin sind bei der Prüfung der vorgetragenen persönlichen Gründe und den vorgelegten Belegen/
weisen strenge Maßstäbe anzuwenden.
Satz 3 dieser Vorschrift müssen Kopien amtlich beglaubigt sein. Auf dieses Erfordernis werden die Antragstellerinnen und Antragsteller auch in dem von ihnen bei der Antragsgegnerin einzureichenden und zu unterschreibenden Formular hingewiesen, in dem es heißt: „Diese erforderlichen Unterlagen füge ich bei: Belege zum Härtefallantrag in beglaubigter Kopie (…)“, sodass es nicht als eine übertriebene Förmelei erscheint, ausschließlich Originalbelege und beglaubigte Kopien zur Glaubhaftmachung des Härtegrundes zu akzeptieren. Der Antragsteller hat nur eine Meldebestätigung für seine Person (und nicht auch eine seine Familie betreffend) und diese nur in einfacher Kopie eingereicht. Randnummer 185 Den einzigen über die Ausländerquote zu verteilenden Studienplatz erhält der Antragsteller im Verfahren 19 ZE 142/17 , da dieser mit dem 9. Rang den besseren Rang aufweist als der Antragsteller des Verfahrens 19 ZE 201/17, der sich
dem Bescheid der Antragsgegnerin vom
dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens [Leistungsquote] und 10%
der Zahl der seit dem Erwerb der Hochschulberechtigung vergangenen Halbjahre [Wartezeitquote]) im Verhältnis von 60% (Leistungsquote) zu 40% (Wartezeitquote), wobei jeweils die von der Antragsgegnerin in den angefochtenen Bescheiden gebildeten Ränge zugrunde gelegt werden. Durch die stärkere Gewichtung der Wartezeitquote soll im Lichte von Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet werden, dass alle Inhaber einer Hochschulzugangsberechtigung – d.h. auch solche mit einer schlechteren Durchschnittsnote – die Chance erhalten, ein Hochschulstudium im gewünschten Studiengang in absehbarer Zeit aufnehmen zu können (vgl. Beschl. der Kammer v. 16.4.2013, 19 ZE Gesundheitswissenschaften SoSe 2013). Randnummer 188 Einen der 4,20 (= 7 x 0,6), abgerundet 4 Plätze
dem Rang der Leistung erhalten danach: Randnummer 189 lfd. Nr. Aktenzeichen Rang Leistung Rang Wartezeit
dem Rang der Wartezeit danach: Randnummer 191 lfd. Nr. Aktenzeichen Rang Leistung Rang Wartezeit
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.