Krankenhaushaftung: Schmerzensgeldanspruch bei fehlerhafter Positionierung einer Knieprothese Orientierungssatz Erleidet der Patient aufgrund einer eklatanten Fehlpositionierung einer Knieprothese Störungen beim Geh- und Abrollvorgang sowie eine Fehlbelastung des rechten Kniegelenks, des Hüftgelenks und der Fußgelenke und wird er sich fehlerbedingt künftig einer Revisionsoperation zum Prothesenwechsel unterziehen müssen, so besteht ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 20.000 Euro. (Rn.24) Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 20.000,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 22.12.2012 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle gegenwärtigen und künftigen materiellen sowie derzeit nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, die auf der Fehlrotation der am 28. Mai 2008 in der Klinik der Beklagten eingebrachten Kniegelenktotalendoprothese rechts beruhen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 1.493,21 an außergerichtlichen Kosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.12.2012 zu zahlen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin nimmt die Beklagte als Trägerin der Endo-Klinik H. auf Zahlung eines Schmerzensgeldes, Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten und Feststellung der Haftung der Beklagten im Zusammenhang mit einer Revisionsoperation ihres rechten Kniegelenkes vom 28.05.2008 in Anspruch. Randnummer 2 Die Klägerin litt spätestens seit Oktober 2006 unter Schmerzen in beiden Kniegelenken. Am 15.01.2007 (Operationsbericht, Anlage K1) wurde durch die Vorbehandler Dres. W. und Z. im rechten Kniegelenk eine Kniegelenksprothese eingebracht. Die Klägerin führte eine stationäre Rehabilitationsbehandlung vom 01.02.-22.02.2007 durch, in deren Ergebnis eine Beschwerdebesserung bei fortbestehenden Ruhe- und Belastungsschmerzen am rechten Kniegelenk und die Verwendung zweier Unterarmgehstützen durch die Klägerin dokumentiert wurden (Behandlungsbericht vom 23.02.2007, Anlage K2). Randnummer 3 Wegen erneut auftretender Schmerzen stellte die Klägerin sich am 24.04.2008 ambulant in der Klinik der Beklagten vor. Dort wurden eine Revisionsoperation und der Wechsel auf eine schaftgeführte teilgekoppelte Knie-TEP empfohlen. Schon in diesem Ambulanztermin erklärte die Klägerin sich mit dem Eingriff einverstanden, nachdem sie ausführlich über die Chancen und Risiken einer solchen Operation und über bleibende Restbeschwerden und Bewegungseinschränkungen aufgeklärt worden war. Zum Inhalt des Gespräches im Hause der Beklagten am 24.04.2008 verhält sich der an die Hausärztin der Klägerin gerichtete Arztbrief der Beklagten vom 02.05.2008 (Anlage K3). Am 27.05.2008 wurde die Klägerin stationär in die Klinik der Beklagten aufgenommen, und es fand ein weiteres ärztliches Aufklärungsgespräch statt. Randnummer 4 Am 28.05.2008 erfolgte die Operation am rechten Kniegelenk durch den Zeugen H. als Operateur, wegen der Einzelheiten wird auf den Operationsbericht in Anlage K4 verwiesen. Dabei nahm der Operateur eine bewusste Überkorrektur der Außenrotation vor, um einen besseren Verlauf der Patellasehne zu gewährleisten. Nach der Operation äußerte die Klägerin, sie habe eine Außendrehstellung des rechten Fußes bemerkt. Die Klägerin wurde am 09.06.2008 zur Rehabilitationsbehandlung verlegt und stellte sich zu mehreren Kontrolluntersuchungen in der Klinik der Beklagten vor. Eine erneute Revisionsoperation erfolgte nicht. Randnummer 5 Die Klägerin führte zunächst wegen der Voroperation vom 15.01.2007 (Operationsbericht, Anlage K1) vor dem Landgericht D. zum Az.: ... einen Arzthaftungsprozess gegen die Vorbehandler Dres. W. und Z.. Eine Streitverkündung erfolgte nicht an die hiesige Beklagte, sondern eine von der Beklagten verschiedene H. Kliniken GmbH, ... (Anlage K 7). Mit Schreiben vom 23.11.2012 forderten die Klägervertreter die Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von € 20.000,00 und Erklärung eines „Zukunftsschadensvorbehaltes“ unter Fristsetzung bis 21.12.2012 auf (Anlage K 9). Randnummer 6 Die Klägerin wirft der Beklagten vor, die Revisionsoperation vom 28.05.2008 sei fehlerhaft durchgeführt worden. Die Kniegelenksprothese sei in einer nicht standardgemäßen Rotationsstellung eingebracht worden. Auf Grund der Fehlrotation der Prothese leide sie unter erheblichen Schmerzen, müsse stärkste Schmerzmittel einnehmen und ihre Gehstrecke sei auf wenige Meter bzw. eine Gehzeit von maximal 10 Minuten reduziert. Randnummer 7 Die Klägerin meint, aufgrund der über einen Zeitraum von vier Jahren bestehenden stärksten Knieschmerzen sei ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens € 20.000,-- angemessen. Darüber hinaus begehrt sie die Feststellung der Haftung der Beklagten, weil die Fehlbelastung und Fehlstellung des rechten Beines zu einer Fehlbelastung des linken Beines, der Hüften und zu Spätfolgen führen könne. Ferner begehrt sie unter Verweis auf ihre vorprozessuale Zahlungsaufforderung vom 23.11.2012 (Anlage K 9) Zinsen und die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten gemäß Berechnung auf Seite 19 der Klageschrift (Bl. 19 d.A.). Randnummer 8 Die Klägerin beantragt, Randnummer 9 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein in das Ermessen des Gerichtes gestelltes Schmerzensgeld nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2012 zu zahlen, Randnummer 10 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle gegenwärtigen und künftigen materiellen sowie nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden aus der Behandlung vom 27.05.2008 bis 09.06.2008 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstigen Dritten übergegangen sind, Randnummer 11 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 1.656,48 an außergerichtlichen Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2012 zu zahlen. Randnummer 12 Die Beklagte beantragt, Randnummer 13 die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Sie bestreitet Behandlungsfehler bei der Einbringung der Knieprothese im Hause der Beklagten am 28.05.2008. Der Eingriff sei standardgerecht durchgeführt worden; dies ergebe sich aus dem Operationsbericht und dem prä- und postoperativen Bildmaterial (Anlage K4). Die postoperative Röntgenbildgebung habe einen regelrechten Sitz des Implantates gezeigt. Die unstreitige Überkorrektur der Rotation sei erforderlich gewesen, um Luxationen der Patellasehne zu vermeiden. Sie habe sich postoperativ sehr positiv ausgewirkt und auch im Rahmen der Röntgenkontrollen bestätigt. Wenn der Operateur eine abstrakt ideale Positionierung der Prothese vorgenommen und die Überkorrektur der Rotation unterlassen hätte, würden bei der Klägerin erhebliche Luxationsrisiken und ein deutlich höherer Leidensdruck entstehen. Randnummer 15 Die Beklagte bestreitet zudem Schadensumfang und Kausalität. Sie verweist insofern darauf, dass die Klägerin im Vorprozess (Landgericht D.,... ) behauptete, ihre Beschwerden beruhten auf Versäumnissen im Rahmen der Erstoperation vom Januar 2007, und der vom Landgericht D. beauftragte Sachverständige Prof. Dr. L. auf Seite 8 seines Gutachten ausführte, dass Schmerzen der rechten Oberschenkelaußenseite schon vor der Revisionsoperation in H. vorhanden gewesen seien. Wegen der Einzelheiten des Sachvortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Randnummer 16 Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Priv. Doz. Dr. F. G. vom 27.11.2013 (Bl. 78 d.A.) und hat diesen zur Erläuterung seines Gutachtens im Termin zur mündlichen Verhandlung angehört. Wegen der Ergebnisse der Beweisaufnahme wird auf das genannte Gutachten und das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. I. Randnummer 18 Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus §§ 280 Abs. 1, 249, 253 BGB i. V. m. dem Behandlungsvertrag einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von € 20.000,00 nebst Zinsen und angemessener Rechtsverfolgungskosten. Ebenso ist die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz der aufgrund der unzureichenden ärztlichen Behandlung entstehenden Schäden festzustellen. Hinsichtlich der weitergehend geltend gemachten Forderungen ist die Klage unbegründet. 1. Randnummer 19 Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von € 20.000,00 nebst tenorierter Zinsen.
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