1 Satz 1 SGB VIII (juris: SGB 8) sind Kosten, die ein örtlicher Träger aufgrund einer Zuständigkeit
6 SGB VIII (juris: SGB 8) aufgewendet hat, vom örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (juris: SGB 8) ist dahin auszulegen, dass eine "Zuständigkeit
6 SGB VIII (juris: SGB 8)" auch dann gegeben ist, wenn eine Zuständigkeit
dieser Bestimmung vor der Ausreise der Pflegeperson mit dem Leistungsberechtigten ins Ausland bestand und
deren Ausreise
6 SGB VIII (juris: SGB 8) i.V.m. § 88 Abs. 2 SGB VIII (juris: SGB 8) fortbesteht. (Rn.38)
ihrer Geburt in einer Pflegefamilie in Hamburg untergebracht. Ab dem
Mit an die Beklagte gerichtetem Schreiben vom 24. Juni 2002 erklärte der Kläger, die Jugendhilfegewährung für J. zu übernehmen und mit der Zahlung des Pflegegeldes zu beginnen,
dem die Beklagte mit Schreiben vom
Frankreich verzogen seien. Seine Zuständigkeit gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII sei ab dem
6 SGB VIII mit dem Umzug der Pflegeeltern ins Ausland entfallen sei, die Zuständigkeit der Beklagten ergebe sich aus § 86 SGB VIII. § 88 Abs. 2 SGB VIII als vorrangige Spezialregelung sei nur anwendbar, wenn sich sowohl die leiblichen Eltern als auch das Kind im Ausland aufhielten. Randnummer 5 Ungeachtet der von ihm bestrittenen Zuständigkeit setzte der Kläger die Zahlungen des Pflegegeldes an die Pflegefamilie fort und forderte die Beklagte zur Erstattung auf. Unter Verweis darauf, dass sich die örtliche Zuständigkeit des Klägers aus § 88 Abs. 2 SGB VIII und nicht mehr aus § 86 Abs. 6 SGB VIII ergebe und insoweit eine Kostenerstattung
Randnummer 6 Am 18. Dezember 2013 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er zunächst beantragt hat, die Beklagte zur Zahlung von 12.003,80 Euro sowie von Zinsen auf die Erstattungsforderung in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen. Zur Begründung hat er vorgetragen, die Erstattungspflicht der Beklagten ergebe sich aus § 89a Abs. 1 SGB VIII. Vor dem Umzug der Pflegefamilie
Frankreich sei er gemäß § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII zuständig gewesen. Da J. weiterhin in der Pflegefamilie lebe, sei seine Zuständigkeit auch nicht
6 Satz 3 SGB VIII entfallen.
dem Umzug sei es gemäß § 88 Abs. 2 i.V.m. § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII bei seiner Zuständigkeit geblieben. Wie von § 88 Abs. 2 SGB VIII vorausgesetzt, lebten im Streitfall die Leistungsempfängerin (J. ) und die Pflegemutter als Vormund und Leistungsberechtigte im Ausland. Die Kostenerstattungspflicht der Beklagten gemäß § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bleibe unberührt, da § 88 Abs. 2 SGB VIII bestimme, dass sich bei einem Umzug des Leistungsempfängers ins Ausland an der Kostentragung nichts ändern solle. Zwar werde in § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nur auf § 86 Abs. 6 SGB VIII und nicht auf § 88 Abs. 2 SGB VIII verwiesen, § 86 Abs. 6 SGB VIII sei jedoch aufgrund des Verweises in § 88 Abs. 2 SGB VIII auf die Zuständigkeit vor dem Umzug auch
dem Umzug weiterhin anzuwenden. Weder habe der Aufenthalt des Pflegekindes bei der Pflegeperson gemäß § 86 Abs. 6 Satz 3 SGB VIII geendet, noch liege ein anderer Grund vor, der die Zuständigkeit
6 SGB VIII beendet hätte. § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII unterscheide nicht zwischen einer Änderung des Aufenthalts im Inland und einem Fortzug ins Ausland. Ein Wegfall der Kostenerstattungspflicht könne mit § 88 Abs. 2 SGB VIII nicht bezweckt worden sein. Ein sachlicher Grund dafür, dass sich seine finanzielle Belastung durch die Jugendhilfe wegen des Wegfalls eines Erstattungsanspruchs erhöhe, obwohl sich sein Band zur Leistungsempfängerin durch deren Wegzug gelockert habe, existiere nicht. Zudem regele § 89a Abs. 2 Satz 2 SGB VIII ausdrücklich, dass die Kostenerstattungspflicht auch dann weiterhin bestehen bleibe, wenn die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt ändere. Das Pflegekinderwesen in Frankreich sei mit den gesetzlichen Regelungen in Deutschland nicht vergleichbar. Dort würden Pflegeverhältnisse nur mit einer zugelassenen und ausgebildeten Hauptpflegeperson (assistant familial) begründet. Ziel sei immer die Rückführung der Kinder zu den Eltern ohne emotionale Anbindung an die Pflegefamilie. Da die Pflegeeltern von J. nicht die in Frankreich erforderliche Ausbildung als assistant familial hätten und das System in der Pflegefamilie nicht den rechtlichen Vorgaben für ein Pflegeverhältnis in Frankreich entspreche, fehlten die Voraussetzungen für eine finanzielle Unterstützung im Rahmen der französischen Jugendhilfe. Randnummer 7 Im Februar 2014 hat der Kläger gegenüber der Beklagten die Übernahme des Falles in ihre Zuständigkeit gemäß § 53 SGB XII beantragt und einen Kostenerstattungsanspruch für die bis zur Fallübernahme entstehenden Jugendhilfekosten geltend gemacht. Dies lehnte die Beklagte ab. Randnummer 8 Mit Schriftsatz vom
6 SGB VIII örtlich zuständig gewordenen Träger anwendbar. Hierunter könne der Streitfall nicht subsummiert werden, weil der Kläger nicht
6 SGB VIII, sondern
2 SGB VIII örtlich zuständig sei. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Leistungsgewährung an Deutsche im Ausland gemäß § 6 Abs. 3 SGB VIII im Ermessen stehe. Vorrangig müsse der Hilfesuchende die Leistungen des Aufenthaltsstaates in Anspruch nehmen, Jugendhilfe
dem SGB VIII sei
rangig. Inwieweit der Kläger dies berücksichtigt habe, sei unklar. Insoweit müsse von einer freiwilligen Leistung des Klägers ausgegangen werden. Das Argument des Klägers, er sei als
rangig verpflichteter Jugendhilfeträger zur Leistungsgewährung im Ausland verpflichtet, weil sie - die Beklagte - als Sozialhilfeträger eine Leistungspflicht abgelehnt habe, überzeuge nicht. Die Ablehnung habe sich nur auf die durch den Jugendhilfeträger im Ausland gewährten Leistungen bezogen. Das Versäumnis des Klägers, den Leistungsfall nicht an den Sozialhilfeträger abgegeben zu haben, könne nicht zu ihrer fortgesetzten Erstattungspflicht führen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Sozialhilfeträger den Hilfefall vor dem Umzug
Frankreich problemlos übernommen hätte und bei der zu einem späteren Zeitpunkt beantragten Hilfe im Ausland aus sozialrechtlichen Gründen zu einer anderen Entscheidung als der Kläger gekommen wäre, da die Sozialhilfegewährung im Ausland gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 SGB XII nur in außergewöhnlichen Notlagen und auch nur, wenn eine Rückkehr in das Inland aus rechtlichen Gründen nicht möglich sei, in Betracht komme. Randnummer 14 Das Verwaltungsgericht Hamburg hat den Beklagten mit Urteil vom 23. März 2016 antragsgemäß verurteilt und die Berufung zugelassen. Randnummer 15 Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht zunächst ausgeführt, die Vorschriften des SGB VIII seien anwendbar. Eine vorrangige Erstattungspflicht des Sozialhilfeträgers der Beklagten
den Vorschriften des SGB XII bestehe schon mangels konkurrierender Ansprüche nicht. Zwar bestehe zugunsten von J. ein jugendhilferechtlicher Anspruch
3 SGB VIII, mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 SGB XII bestehe jedoch kein gleichartiger Anspruch auf Eingliederungshilfe
3 Satz 1 SGB XII. Die Beklagte könne ihrer Kostenerstattungspflicht auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass der Kläger den Hilfefall schon vor dem Umzug der Pflegefamilie
Frankreich an ihren Sozialhilfeträger hätte abgeben müssen. Da die Beklagte stets von einer vorrangigen Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers ausgegangen sei, sei es treuwidrig, sich im Klageverfahren erstmals auf eine vorrangige Leistungspflicht des (eigenen) Sozialhilfeträgers
dem SGB XII zu berufen. Randnummer 16 Weiter hat das Verwaltungsgericht zur Begründung ausgeführt, der Kostenerstattungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte bestehe nicht direkt aus § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Dieser betreffe aufgrund der Zuständigkeit
6 SGB VIII aufgewandte Kosten, im Streitfall sei die Zuständigkeit des Klägers jedoch aus § 88 Abs. 2 SGB VIII begründet. § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sei indes analog anzuwenden, wenn sich eine Zuständigkeit des leistenden Jugendhilfeträgers
2 SGB VIII an dessen vorherige Zuständigkeit gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII anschließe. Den Gesetzesmaterialien lasse sich nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber an den Fall, dass sich an die Zuständigkeit
6 SGB VIII eine Zuständigkeit
2 SGB VIII anschließe, gedacht habe und für diesen Fall keine Erstattung habe regeln wollen.
Sinn und Zweck des § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII müsse jedoch auch dieser Fall geregelt werden und es sei anzunehmen, dass der Gesetzgeber die Lücke in diesem Sinne geschlossen hätte. § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII lasse sich entnehmen, dass die Kosten auf denjenigen Träger abgewälzt werden sollen, der ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII für den Hilfefall örtlich zuständig wäre.
1 Satz 2 Alt. 1 SGB VIII bleibe die Kostenerstattungspflicht bestehen, wenn die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt ändere; der Erstattungsanspruch folge der sich ändernden örtlichen Zuständigkeit. Vor diesem Hintergrund sei es nicht überzeugend, wenn die Kostenerstattungspflicht im Falle eines Umzugs der Pflegeperson im Inland bestehen bliebe, bei einem Umzug ins Ausland aber entfiele und der zuvor
6 SGB VIII zuständige Jugendhilfeträger nunmehr doch mit den weiteren Pflegekosten belastet werden würde. Für eine derartige Besserstellung des erstattungspflichtigen Jugendhilfeträgers gebe es keinen sachlichen Grund, sie widerspreche der Zielsetzung des § 89a SGB VIII. Randnummer 17 Schließlich hat das Verwaltungsgericht zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe die Kosten auch rechtmäßig aufgewandt. Der Pflegefamilie hätte
3 SGB VIII ein Anspruch auf Leistungen im Ausland zugestanden. Sowohl die Pflegemutter als Vormund als auch J., die Leistungsberechtigte, hätten sich dauerhaft im Ausland aufgehalten. Der Anspruch sei auch nicht wegen der in § 6 Abs. 3 SGB VIII normierten Subsidiarität der Leistungen ausgeschlossen. Es komme darauf an, ob im Ausland tatsächlich Leistungen erbracht würden bzw. ob der Leistungsempfänger alle zumutbaren Anstrengungen unternommen habe, um Leistungen zu erhalten. Diese Anforderungen habe die Pflegefamilie erfüllt.
ihrem Umzug habe sie sich ausreichend bei den französischen Behörden um die Bewilligung von Pflegegeld bemüht, trotz
drücklicher Bemühungen sei eine Leistung jedoch tatsächlich nicht gezahlt worden. § 6 Abs. 3 SGB VIII stelle auf den tatsächlichen Erhalt der Hilfe und nicht auf das bloße Bestehen von Ansprüchen ab. Die Fortsetzung der Leistungsgewährung sei auch unter Berücksichtigung der im SGB VIII verankerten Interessen des Kindeswohls ermessensfehlerfrei gewesen. Die Höhe der Erstattungssumme sei unstreitig. Randnummer 18 Der Anspruch auf Prozesszinsen ergebe sich aus entsprechender Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der Zinsanspruch sei analog § 187 Abs. 1 BGB ab dem Folgetag der Rechtshängigkeit entstanden. Randnummer 19 Am
6 SGB VIII vorausgesetzt. Auch Sinn und Zweck des § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB sprächen
den Gesetzesmaterialien nicht für eine planwidrige Regelungslücke. Es sei dem Gesetzgeber darum gegangen, insbesondere die Jugendämter im Umland, wo es traditionell mehr Pflegestellen gebe als in den Großstädten, vor unangemessenen finanziellen Belastungen zu schützen und den Großstädten auf diese Weise gleichzeitig dauerhaft die Möglichkeit zu erhalten, auf solche Pflegestellen zurückzugreifen. Gesetzeszweck sei insofern der finanzielle Ausgleich bei einem Zuständigkeitswechsel in der Vollzeitpflege gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII. § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII stelle das Korrektiv für diesen Zuständigkeitswechsel auf der Kostenseite dar. Es erscheine zu weitgehend, dem Gesetzgeber die Intention zu unterstellen, dass die Entlastungsfunktion des Erstattungsanspruchs aus § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB auch auf diejenigen Fälle ausgeweitet werden solle, in denen die Zuständigkeit
2 SGB VIII diejenige
6 SGB VIII abgelöst habe, wenngleich derselbe örtliche Träger für die zu erbringende Jugendhilfeleistung zuständig bleibe. Im Umkehrschluss könne der Kostenerstattungsanspruch nur greifen, solange die Zuständigkeit als örtlicher Träger
6 SGB VIII tatsächlich bestehe. Bei einer Zuständigkeit
2 SGB VIII entfalle der für den Sinn und Zweck des § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB prägende innere Regelungszusammenhang mit § 86 Abs. 6 SGB VIII, da es nicht mehr um den Schutz der Funktionsfähigkeit des Systems der auswärtigen Pflegestellen aufgrund der Zuständigkeitsregelung des § 86 Abs. 6 SGB VIII gehe. Der Zuständigkeitswechsel
2 SGB VIII aufgrund des Umzugs ins Ausland sei ein atypischer Fall, der
der behördlichen Fachpraxis äußerst selten vorkomme und der zudem nicht zwingend mit der vorherigen Zuständigkeit des betreffenden örtlichen Trägers der Jugendhilfe
6 SGB VIII zusammenhänge. Eine planwidrige Lücke bestehe nicht, zumal es bei einer analogen Anwendung des § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB nicht um den Systemerhalt als solchen gehen könne. Auch die Gesetzessystematik spreche nicht für eine planwidrige Regelungslücke. § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB lasse den Anspruch auf Kostenerstattung mit der Zuständigkeit
6 SGB VIII wandern, dies gelte aber nur für einen Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts der Pflegeperson innerhalb Deutschlands. Es frage sich, warum der Gesetzgeber eine Mitwanderung des Erstattungsanspruchs zu dem bei Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts innerhalb Deutschlands neu zuständigen örtlichen Träger der Jugendhilfe geregelt habe, hierbei aber vergessen haben solle, den Fall des Wegzugs ins Ausland in gleicher Weise zu regeln. Ein versehentliches Weglassen erscheine eher unwahrscheinlich. Eine analoge Anwendung des § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII kollidiere auch mit § 88 Abs. 2 SGB VIII. Da es keine Erstattungsvorschrift im SGB VIII für den
2 SGB VIII zuständig gewordenen örtlichen Träger gebe, habe der betreffende Träger die für seine zuständigkeitshalber erbrachten Jugendhilfeleistungen anfallenden Kosten selbst zu tragen. Daran zeige sich der eigenständige Regelungscharakter des § 88 Abs. 2 SGB VIII als abschließende Regelung der Zuständigkeit im Falle des Auslandsaufenthalts einschließlich der Kostentragung. Randnummer 22 Zudem fehle es an einer Vergleichbarkeit der einer regulären Anwendung des § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zugrunde liegenden Sachverhalte mit den Sachverhalten, die bei der analogen Anwendung des § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zum Tragen kämen. Zwar gehe es in jedem Fall um die finanzielle Entlastung der örtlichen Träger der Jugendhilfe, die Sachverhalte wiesen jedoch erhebliche Unterschiede auf. Der Auslandsbezug des § 88 Abs. 2 SGB VIII stelle eine starke Abweichung zu der Fallkonstellation der regulären Anwendung des § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII dar. § 88 Abs. 2 SGB VIII beziehe sich auch gar nicht auf den zuvor
6 SGB VIII zuständigen Träger, sondern nur auf den Träger, der zuvor irgendwelche Leistungen der Jugendhilfe gewährt habe. Der Wegzug ins Ausland stelle einen nicht vergleichbaren Ausnahmefall dar. Die Neubegründung der Zuständigkeit
2 SGB VIII stelle eine erhebliche tatsächliche und rechtliche Zäsur dar. Die Sachverhalte unterschieden sich deutlich: Einerseits der reguläre und flächendeckende Wechsel der Zuständigkeit in die Vollzeitpflege
zwei Jahren
Maßgabe des § 86 Abs. 6 SGB VIII und andererseits der Wechsel der Zuständigkeit aufgrund des atypischen Ereignisses des Wegzugs ins Ausland, wodurch wegen § 88 Abs. 2 SGB VIII derjenige örtliche Träger zuständig bleibe, der zuvor bereits Jugendhilfe gewährt habe. Randnummer 23 Es gebe auch keinen eine analogen Anwendung von § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII rechtfertigenden vergleichbaren Schutzzweck. Eine vergleichbare Schutzbedürftigkeit der örtlichen Träger der Jugendhilfe im Umland wie im Falle einer flächendeckenden Zuständigkeitsregelung des § 86 Abs. 6 SGB VIII sei bei § 88 Abs. 2 SGB VIII gerade nicht anzunehmen. Es fehle auch an einem vergleichbaren Sach- und Regelungszusammenhang. Bei der Analogie gehe es nicht um den Schutz der Funktionsfähigkeit des gesamten Systems der auswärtigen Pflegestellen aufgrund der Zuständigkeitsregelung des § 86 Abs. 6 SGB VIII. Vielmehr gehe es um die Ausweitung des Kostenerstattungsanspruchs und um den Schutz einzelner auswärtiger Pflegestellen in der zufälligen und atypischen Konstellation einer Zuständigkeit aufgrund von § 88 Abs. 2 SGB VIII. Die analoge Anwendung des § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII führe zu einem erweiterten Schutz vor zufälligen Kostenbelastungen infolge einer Zuständigkeit
2 SGB VIII. Schließlich spreche die jeweils unterschiedliche jugendhilferechtliche Rechtsfolge gegen eine Vergleichbarkeit. Bei § 86 Abs. 6 SGB VIII gehe es um eine Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 Abs. 1 i.V.m. § 33 SGB VIII in Form der Vollzeitpflege, auf die der Personensorgeberechtigte bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Anspruch habe. Bei § 88 Abs. 2 SGB VIII gehe es um Leistungen an Deutsche im Ausland gemäß § 6 Abs. 3 SGB VIII, die im Ermessen lägen. Randnummer 24 Schließlich sei die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Prozesszinsen insofern fehlerhaft, als nicht berücksichtigt worden sei, dass über 12.003,80 Euro hinausgehende Kosten erst mit dem am
GO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO oder um eine Klageänderung
GO handelt, da diese jedenfalls sachdienlich wäre. Randnummer 36
dem SGB XII besteht nicht. Zwar bestimmt § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII, dass Leistungen der Eingliederungshilfe
dem SGB XII für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert sind, den Leistungen
dem SGB VIII vorgehen, ein Anspruch auf Eingliederungshilfe
dem hier allein in Betracht kommenden § 54 Abs. 3 SGB XII scheidet aber aus. Ein solcher Anspruch besteht für Deutsche im Ausland
1 Satz 1 SGB XII grundsätzlich nicht. Davon kann
1 Satz 2 SGB XII nur abgewichen werden, wenn der Erhalt von Leistungen wegen einer außergewöhnlichen Notlage unabweisbar ist und sogleich
gewiesen wird, dass eine Rückkehr in das Inland aus im Einzelnen genannten Gründen unmöglich ist. Dass eine Rückkehr von J. mit ihrer Pflegefamilie
Deutschland unmöglich wäre, ist nicht ersichtlich. Die Anwendbarkeit des SGB VIII ist zwischen den Beteiligten auch nicht (mehr) im Streit. Randnummer 38 bb) Ein Erstattungsanspruch steht dem Kläger aus dem allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zu.
1 Satz 1 SGB VIII sind Kosten, die ein örtlicher Träger aufgrund einer Zuständigkeit
6 SGB VIII aufgewendet hat, vom örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist dahin auszulegen, dass eine „Zuständigkeit
6 SGB VIII“ auch dann gegeben ist, wenn eine Zuständigkeit
dieser Bestimmung vor der Ausreise der Pflegeperson mit dem Leistungsberechtigten ins Ausland bestand und
deren Ausreise
6 SGB VIII i.V.m. § 88 Abs. 2 SGB VIII fortbesteht. Randnummer 39 Diese Auslegung steht mit dem Wortlaut der Norm im Einklang. Für sie sprechen Sinn und Zweck der Vorschrift sowie die Regelungssystematik. Im Einzelnen: Randnummer 40 Der Wortlaut der Vorschrift ist nicht in einer Weise eindeutig, die einer Auslegung im hier vertretenen Sinne entgegenstünde. Der von § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in Bezug genommene § 86 Abs. 6 SGB VIII erfasst zwar zunächst die Fälle, in denen die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines örtlichen Trägers - also im Inland - hat, dies schließt jedoch nicht aus, dass auch
einer Ausreise der Pflegeperson bei fortgesetzter Leistungsgewährung ins Ausland eine Zuständigkeit
6 SGB VIII besteht, sofern die insoweit begründete Zuständigkeit erhalten bleibt, wie dies § 88 Abs. 2 SGB VIII bestimmt. Randnummer 41 Für die hier vertretene Auslegung sprechen zunächst Sinn und Zweck der Kostenerstattungsregelung des § 89a Abs. 1 SGB VIII. Randnummer 42 § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII wurde eingeführt mit der Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom
zwei Jahren die entsprechenden Kosten zu übernehmen. Die Regelung - § 89a SGB VIII - sichere künftig der kommunalen Gebietskörperschaft, in deren Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt habe, einen Kostenerstattungsanspruch gegen den örtlichen Träger, der vor diesem Zuständigkeitswechsel zuständig war (BT-Drs. 12/2886 vom 21.4.1992, S. 24). Damit soll erreicht werden, dass insbesondere im Umland von Ballungsgebieten und Großstädten, in denen erfahrungsgemäß ein größeres Potenzial an Pflegeeltern zur Verfügung steht, auch Pflegestellen gefunden werden, ohne dass die dortigen Jugendämter befürchten müssen,
zwei Jahren die entstehenden Kosten endgültig tragen zu müssen ( OVG Hamburg, Urt. v. 26.11.2015, 4 Bf 29/14 , Nord ÖR 2016, 230; juris Rn. 31; Kunkel/Pattar in: LPK-SGB VIII,
der Ausreise fort. Die Gesetzesbegründung spricht zwar nur von einem Kostenerstattungsanspruch der Gebietskörperschaft, in deren Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, letztlich wird damit aber nur auf den Ausgangsfall hingewiesen, in dem Jugendhilfeleistungen im Bereich eines anderen als dem
1 bis Abs. 5 SGB VIII eigentlich zuständigen Träger erbracht werden und in dem - damit dort die Bereitschaft zur Aufnahme besteht - der aufnehmende örtliche Träger von den Kosten der Maßnahme entlastet werden soll. Zu den aus einem späteren Umzug der Pflegeperson zu ziehenden Konsequenzen sagt die Gesetzesbegründung nichts. Dies gilt sowohl in Bezug auf einen Umzug ins Ausland als auch zu einem Umzug innerhalb des Bundesgebiets, für den § 89a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII eine Regelung trifft. Randnummer 44
dem Gesetzeszweck ist es konsequent, den Kostenerstattungsanspruch auch dann fortbestehen zu lassen, wenn die Pflegeperson ins Ausland verzieht und die Jugendhilfeleistungen von dem bisher
6 SGB VIII und weiterhin
6 SGB VIII i.V.m. § 88 Abs. 2 SGB VIII zuständigen Träger erbracht werden. Die Befürchtung der Jugendämter am Rande von Ballungsgebieten und Großstädten, auf die die Gesetzesbegründung ausdrücklich abstellt, die Kosten übernehmen zu müssen, ist nur dann wirklich unbegründet, wenn der Kosterstattungsanspruch ebenso lange besteht wie ihre - von der Grundzuständigkeit des örtlichen Trägers
1 SGB VIII abweichende - eigene Zuständigkeit. Es mag in der Praxis der Beklagten, wie sie wiederholt vorgetragen hat, ein absoluter Ausnahmefall sein, dass eine Pflegeperson mit dem oder der Leistungsberechtigten ins Ausland verzieht und dort Jugendhilfeleistungen
dem SGB VIII in Anspruch nimmt, gleichwohl kommt der Fall, wie die Praxis zeigt, vor. Die Häufigkeit, mit der eine Fallkonstellation wie die streitgegenständliche auftritt, dürfte auch von regionalen Umständen, etwa der Nähe zur Bundesgrenze, oder auch von der Bevölkerungsstruktur abhängen. Jedenfalls könnte das Risiko, in Fällen des § 88 Abs. 2 SGB VIII doch noch ggf. über viele Jahre mit den Kosten von Jugendhilfemaßnahmen ohne Erstattungsmöglichkeit belastet zu werden, im Sinne des Gesetzeszwecks kontraproduktiv sein, weil es die Bereitschaft örtlicher Träger am Rande von Ballungsgebieten und Großstädten, Pflegestellen zur Verfügung zu stellen, negativ beeinflussen dürfte. Dass der Gesetzgeber die Kostentragungspflicht des „Heimat-Jugendamtes“ nur in den Fällen der Unterbringung einer Pflegeperson im Zuständigkeitsbereich eines anderen örtlichen Trägers (§ 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII) und eines weiteren Wechsels der örtlichen Zuständigkeit aufgrund einer Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts der Pflegeperson bei fortdauernder Hilfe in Vollzeitpflege (§ 89a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII) begründen wollte, nicht jedoch in Fällen der Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts durch Umzug ins Ausland (§ 88 Abs. 2 SGB VIII), ist nicht anzunehmen. Die Gesetzeslage ist darauf angelegt, dass es in den Fällen der Unterbringung einer Pflegeperson außerhalb des eigentlich zuständigen „Heimat-Jugendamtes“ zwar nicht bei der Zuständigkeit dieses Jugendamtes, wohl aber bei dessen Kostentragungspflicht bleibt. Es kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber einen Umzug innerhalb des Bundesgebietes anders bewerten wollte als den Wegzug ins Ausland. Ein sachlicher Grund hierfür ist jedenfalls nicht ersichtlich. Randnummer 45 Dafür, dass der Gesetzgeber die Kostenerstattung des § 89a Abs. 1 SGB VIII jedenfalls nicht auf die Fälle begrenzen wollte, in denen die Pflegeperson mit dem oder der Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt erstmals im Bereich eines
6 SGB VIII zuständigen Trägers nimmt, spricht auch die Gesetzgebungsmaterialien. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sah in § 89a SGB VIII ursprünglich lediglich einen Absatz vor, der den Fall des Wechsels der Zuständigkeit aufgrund von § 86 Abs. 6 SGB VIII regelte, ohne eine Regelung für den Fall eines weiteren Umzugs zu treffen. Die Erstattungsnorm wurde dann auf Empfehlung des Ausschusses für Frauen und Jugend (Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des SGB VIII, BT-Drs. 12/3711, S. 21, 45) um zwei - hier nicht erhebliche - Absätze ergänzt und es wurde in Abs. 1 - dem einzigen Absatz
dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - zusätzlich die Formulierung aufgenommen “Die Kostenerstattungspflicht bleibt bestehen, wenn die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt ändert...“. In der Begründung hierzu heißt es, die Regelung im Regierungsentwurf enthalte verschiedene Lücken, etwa zu der Frage der Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts der Pflegeperson oder des gewöhnlichen Aufenthalts der Eltern bzw. des Kindes oder des Jugendlichen. Die Ausschussfassung berücksichtige die im Regierungsentwurf offen gebliebenen Sachverhalte. Diese Empfehlung wurde ins Gesetz übernommen, was zeigt, dass der Gesetzgeber eine lückenlose Regelung treffen wollte, die eine Kostenerstattungspflicht auch im Falle der Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts der Pflegeperson umfassen sollte. Entsprechend heißt es auch in der Beschlussdrucksache des mit dem Gesetzesvorhaben befassten Bundesrats, die Regelungen in dem Gesetzentwurf ersetzten § 97 der geltenden Fassung und schlössen dort bisher vorhandene Lücken (BR-Drs. 203/92, S. 24, 69). Offenbar ging es auch dem Bundesrat um ein lückenloses Erfassen der durch den Zuständigkeitswechsel aufgrund von § 86 Abs. 6 SGB VIII betroffenen Fälle. Insofern spricht die Gesetzeshistorie für ein eher weites Verständnis des § 89a Abs. 1 SGB VIII im Sinne des vollständigen Erfassens der Fälle des § 86 Abs. 6 SGB VIII, auch wenn sich die Fortgeltung der von dieser Bestimmung begründeten Zuständigkeit aus der ergänzenden Heranziehung des § 88 Abs. 2 SGB VIII ergibt. Randnummer 46 Auch systematische Überlegungen sprechen für die hier vertretene Auslegung. Insofern ist entscheidend, dass - anders als die Beklagte vorträgt - die in § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in Bezug genommene Zuständigkeit
6 SGB VIII beim vorliegenden Sachverhalt gerade nicht durch eine andere Zuständigkeitsregelung verdrängt wird. § 88 Abs. 2 SGB VIII ist nämlich systematisch nicht als selbstständige Zuständigkeitsregelung ausgestaltet. Diese Vorschrift bestimmt, dass, wenn bereits vor der Ausreise Leistungen der Jugendhilfe gewährt wurden, der örtliche Träger zuständig bleibt, der bisher tätig geworden ist, und stellt damit sicher, dass der bisher zuständige örtliche Träger sachlich und örtlich zuständig bleibt, wenn Leistungen im Ausland weitergewährt werden, ein Wechsel der örtlichen Zuständigkeit
Aufl. 2016, § 88 Rn. 6). Hierfür spricht auch die Verwendung des Verbs „bleibt“ in § 88 Abs. 2 SGB VIII, das zwangsläufig an eine bisher bestehende Zuständigkeit anknüpft und - anders als dies der Fall sein könnte, wenn das Verb „ist“ verwendet worden wäre - nicht losgelöst von einer bisherigen Zuständigkeit verstanden werden kann. Es handelt sich mithin um eine Fortsetzungsregelung (Kern in: Schellhorn, Fischer, Mann, Kern, SGB VIII, 5. Aufl. 2017), die nicht ohne eine die Zuständigkeit originär begründende Vorschrift gelesen werden kann, an die sie anknüpft. Letztlich bewirkt § 88 Abs. 2 SGB VIII eine Perpetuierung der
- im Streitfall - § 86 Abs. 6 SGB VIII begründeten Zuständigkeit. Insofern greift auch die von der Beklagten in der Berufungsbegründung vertretene Auffassung, bei § 88 Abs. 2 SGB VIII handele es sich um eine abschließende Regelung der Zuständigkeit im Falle des Auslandsaufenthalts einschließlich Kostentragung, zu kurz. Angesichts des zwingenden Zusammenhangs von § 88 Abs. 2 SGB VIII mit einer anderen, eine Zuständigkeit begründenden Vorschrift lässt sich jedenfalls systematisch nicht sagen, der Kostenerstattungsanspruch aus § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bestehe nicht in Fällen einer Zuständigkeit
2 SGB VIII. Randnummer 47 § 89a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII berücksichtigt im Übrigen selbst Veränderungen in der behördlichen Zuständigkeit. Er verlängert die
Satz 1 begründete Kostenerstattungspflicht für den Fall des Wechsels der örtlichen Zuständigkeit aufgrund einer Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts der Pflegeperson bei fortdauernder Hilfe in Vollzeitpflege. Diese Vorschrift stellt sicher, dass auch ein neu zuständig gewordener Träger der öffentlichen Jugendhilfe den Erstattungsanspruch erhält und damit der ursprünglich zuständige Träger kostenpflichtig bleibt. Eine Änderung des Aufenthalts der Pflegeperson jedenfalls innerhalb des Bundesgebiets soll also an der Kostentragungspflicht des ursprünglich zuständigen Trägers nichts ändern. Diesem Gedanken entspricht auch die hier vertretene Auslegung des § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, die infolge der Perpetuierung der durch § 86 Abs. 6 SGB VIII begründeten Zuständigkeit durch § 88 Abs. 2 SGB VIII ebenfalls zum Erhalt der Kostentragungspflicht des ursprünglich zuständigen Trägers - hier der Beklagten - führt. Soweit die Beklagte in der Berufungsbegründung vorträgt, aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber den Umzug innerhalb Deutschlands in § 89a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII, nicht jedoch den Umzug ins Ausland geregelt habe, ergebe sich, dass in letzterem Fall eine Kostenerstattungspflicht ausgeschlossen sein solle, kann dem nicht gefolgt werden. Die Situation ist nicht vergleichbar. Der Umzug innerhalb Deutschlands führt zu einem Zuständigkeitswechsel, bei dem der Kostenerstattungsanspruch entsprechend wandern soll. Der Umzug ins Ausland führt gerade nicht zu einem Zuständigkeitswechsel, vielmehr bleibt es bei der
6 SGB VIII bestehenden Zuständigkeit. In diesem Zusammenhang kommt es, anders als die Beklagte offenbar meint, nicht darauf an, dass die Gewährung von Jugendhilfe im Ausland
3 SGB VIII - anders als die Gewährung von Jugendhilfe im Inland - im behördlichen Ermessen steht. Unabhängig davon, wie die tatbestandlichen Voraussetzungen und die Rechtsfolge einer jugendhilferechtlichen Anspruchsgrundlage ausgestaltet sind, wird die Kostenerstattung wegen § 89f Abs. 1 SGB VIII ohnehin nur gewährt, wenn die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften des SGB VIII entspricht, wenn die Jugendhilfeleistung also rechtmäßig erfolgt ist. Randnummer 48 Betrachtet man den konkreten Fall, erscheint die hier vertretene Auslegung systematisch auch noch aus einem anderen Gesichtspunkt konsequent. Gäbe es § 88 Abs. 2 SGB VIII nicht, wäre die Zuständigkeit für die Leistungsgewährung mit dem Wegzug aus dem Zuständigkeitsbereich der Klägerin
Frankreich wieder in Anwendung der allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften gemäß § 86 Abs. 1 SGB VIII an die Beklagte gefallen, in deren Bereich die Mutter - jedenfalls soweit ersichtlich -
wie vor ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. In diesem Fall wäre die Beklagte auch verpflichtet, die Kosten zu tragen. § 88 Abs. 2 SGB VIII soll jedoch lediglich die Kontinuität in der Leistungsgewährung sicherstellen und nicht gewährleisten, dass die Beklagte von der Kostentragung freigehalten wird. Dann erscheint es systematisch konsequent, auch den Erstattungsanspruch aus § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII weiter als gegeben anzusehen. Randnummer 49 Das hier im Wege der Auslegung gefundene Ergebnis wird, soweit die Problematik aufgegriffen wird, auch von der Kommentarliteratur geteilt (Reisch in: Jans/Happe/Sauerbier/ Maß, Kinder- und Jugendhilferecht, 3. Aufl. 48. Lfg. Stand April 2012, § 88 Rn. 11 und Lange in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 88 SGB VIII, Rn. 27). Randnummer 50 cc) Schließlich ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass der Kläger die Kosten rechtmäßig im Sinne von § 89f SGB VIII aufgewandt hat. Der Anspruch auf Leistungen im Ausland ergab sich aus § 6 Abs. 3 SGB VIII. Danach können Deutschen Leistungen
dem SGB VIII auch gewährt werden, wenn sie ihren Aufenthalt im Ausland haben und soweit sie nicht Hilfe vom Aufenthaltsland erhalten. Davon, dass J. bzw. ihre Pflegeeltern in Frankreich keine zu berücksichtigende Hilfe erhalten, kann ausgegangen werden. Insofern kann gemäß § 130b Satz 2 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden. Im Übrigen spricht dafür, dass die Pflegefamilie in Frankreich keine vorrangige Hilfe erhalten hat, auch das Schreiben der französischen Familienkasse (Caisse d´Allocation, CAF) vom
Klageerhebung erhöhte der Kläger mit am
Klageerhebung entstanden ist, daher nicht mit der Gesamtforderung seit Klageerhebung als rechtshängig angesehen werden. Dementsprechend können Prozesszinsen auch nicht bezogen auf die Gesamtforderung ab Klageerhebung zugesprochen werden (in diesem Sinne auch VGH Mannheim, Urt. v. 8.12.2016, 12 S 1782/15, VBlBW 2017, 288, juris Rn. 60; VG Lüneburg, Urt. v. 12.4.2016, 4 A 194/14, juris Rn. 56). Randnummer 54 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 2, 155 Abs. 1 VwGO, die Kostenquote berücksichtigt den Anteil, mit dem die Berufung hinsichtlich der Prozesszinsen erfolgreich ist. Wegen § 188 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ist das Verfahren nicht gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Randnummer 55 Die Revision wird
GO zugelassen. Die Frage, ob § 89a Abs. 1 SGB VIII auch Fälle wie den vorliegenden, in denen Jugendhilfeleistungen im Ausland gewährt werden und sich die Zuständigkeit des den Erstattungsanspruch geltend machenden Jugendhilfeträgers nicht allein aus dem von § 89a Abs. 1 SGB VIII in Bezug genommenen § 86 Abs. 6 SGB VIII, sondern nur aus einer ergänzenden Heranziehung von § 88 Abs. 2 SGB VIII ergibt, erfasst, hat über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist in der Rechtsprechung bislang nicht geklärt. Eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht liegt aus Gründen der Rechtssicherheit und der Fortbildung des Rechts im allgemeinen Interesse.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.