Keine Nachholung der Rechts(mittel-)handlung durch Wiedereinsetzungsantrag Leitsatz Ist ein Berufungszulassungsantrag eines anwaltlich vertretenen Beteiligten nicht bei Gericht eingegangen, so bestehen Zweifel, ob in einem reinen Wiedereinsetzungsantrag bereits die Nachholung der versäumten Rechtshandlung gesehen werden kann, wenn der Anwalt vom Gericht innerhalb der Wiedereinsetzungsantragsfrist auf das in § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO geregelte Erfordernis hingewiesen worden ist (Abgrenzung zu BVerfG, Beschl. v. 2.3.1993, 1 BvR 249/92, BVerfGE 88, 118, juris Rn. 30 ff.). (Rn.8) (Rn.9) Verfahrensgang vorgehend VG Hamburg, 2. März 2017, 10 A 3785/16, Urteil Tenor Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. März 2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren zweiter Instanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten zu gewähren, wird abgelehnt. Gründe I. Randnummer 1 Der Kläger, ein afghanischer Staatsangehöriger, erstrebt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem seine Klage mit dem Ziel der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise der Gewährung subsidiären Schutzes und höchst hilfsweise der Feststellung eines Abschiebungsverbots abgewiesen worden war. Randnummer 2 Das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde dem Klägerbevollmächtigten am 21. März 2017 zugestellt. Auf dessen Anfrage vom 31. Juli 2017 teilte das Verwaltungsgericht ihm mit Schreiben vom 1. August 2017 mit, dass der Akte kein Berufungszulassungsantrag zu entnehmen sei. Mit Telefax-Schreiben vom 7. August 2017, gerichtet an das Verwaltungsgericht, beantragte der Kläger daraufhin, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für die Stellung des Berufungszulassungsantrags zu gewähren. Der Zulassungsantrag sei am 7. April 2017 von der in der Anwaltskanzlei tätigen Auszubildenden, einer zuverlässigen Mitarbeiterin, gefertigt, zur Unterschrift vorgelegt, nach Unterzeichnung frankiert und zur Post gebracht worden. Eine Vorab-Übersendung per Telefax sei unterblieben, da die Rechtsmittelschrift zwei Wochen vor Ablauf der Antragsfrist gefertigt worden sei. Erst durch das am 7. August 2017 in der Kanzlei eingegangene Schreiben des Verwaltungsgerichts sei bekannt geworden, dass die Antragsschrift trotz fristwahrender Einlieferung bei der Post nicht bei Gericht eingegangen sei. Dem Antrag war eine eidesstattliche Versicherung der Auszubildenden beigefügt. Randnummer 3 Nachdem die Akte dem Oberverwaltungsgericht vorgelegt worden war, teilte dieses dem Klägerbevollmächtigten den Eingang des Wiedereinsetzungsantrags mit und wies, durch Fettdruck hervorgehoben, auf § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO hin. Unter Bezugnahme auf dieses Schreiben, das in der Kanzlei am 17. August 2017 eingegangen sei, übersandte der Klägerbevollmächtigte am 23. August 2017 per Telefax den Schriftsatz vom 7. April 2017 mit dem Zulassungsantrag samt Begründung an das Verwaltungsgericht. II. Randnummer 4 Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 2. März 2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Es spricht bereits viel dafür, dass dem Kläger die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann (1.). Jedenfalls rechtfertigen die im Zulassungsantrag dargelegten Gründe nicht, die Berufung zuzulassen (2.). Randnummer 5 1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist gemäß § 78 Abs. 4 AsylG innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Innerhalb dieser Frist ist ein Zulassungsantrag – soweit ersichtlich – nicht bei Gericht eingegangen. Randnummer 6 Gemäß § 60 Abs. 1 VwGO ist einem Beteiligten, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Wiedereinsetzung kann dabei nur dann gewährt werden, wenn der Antrag innerhalb der in § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO geregelten Fristen gestellt wird und wenn innerhalb der jeweils geltenden Frist die versäumte Rechtshandlung nachgeholt wird (§ 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ob Letzteres hier rechtzeitig geschehen ist, ist sehr zweifelhaft. Randnummer 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.