Ausgleichsanspruch bei Flugannullierung: Entfernung der Flugstrecke bei Annullierung einer Teilstrecke eines einheitlich gebuchten Fluges Orientierungssatz Besteht eine einheitlich gebuchte Flugstrecke aus mehreren Teilflügen, so ist nicht auf die Entfernung zwischen dem Startort des einzelnen verspäteten oder annullierten Teilfluges bis zum letzten Zielort abzustellen, sondern auf die gesamte Flugstrecke. Dies gilt auch dann, wenn die Teilflüge durch unterschiedliche Fluggesellschaften ausgeführt werden. Verfahrensgang nachgehend LG Hamburg, 17. Juli 2018, 309 S 46/17, EuGH-Vorlage Tenor 1. Das Teil-Versäumnisurteil vom 24.11.2016 wird aufrechterhalten. 2. Die Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Teilversäumnisurteils vom 24.11.2016 und des aufgrund des vorliegenden Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über einen Ausgleichsanspruch nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 aufgrund einer Flugannullierung. Randnummer 2 Die Kläger buchten über das Reiseportal ....de Flüge von Miami über Manchester nach Hamburg. Der Flug von Miami nach Manchester (Flugnummer DE 081) wurde planmäßig durch die Fluggesellschaft Condor ausgeführt und die Kläger kamen pünktlich am 30.11.2015 um 06:00 Uhr Ortszeit in Manchester an. Der Flug von Manchester nach Hamburg (Flugnummer EW 4341) sollte durch die Beklagte ausgeführt werden und am 30.11.2015 um 07:50 Uhr in Manchester starten und um 10:25 Uhr Ortszeit in Hamburg landen. Die Flugentfernung von Miami nach Hamburg beträgt nach der Großkreismethode über 3.500 km. Die Flugentfernung von Manchester nach Hamburg beträgt nach der Großkreismethode unter 1.500 km. Randnummer 3 Nachdem sich die Kläger in Manchester bereits im Flugzeug des Fluges der Beklagten nach Hamburg befanden, mussten sie das Flugzeug aufgrund eines technischen Problems wieder verlassen und der Flug von Manchester nach Hamburg wurde durch die Beklagte nachfolgend annulliert. Die Kläger erhielten von der Beklagten kein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglichte, ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen. Randnummer 4 Die Kläger machten gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 07.12.2015 mit Fristsetzung zum 31.12.2015 unter anderem Ansprüche in Höhe von jeweils 600,00 € als Ausgleichsleistung für die Flugannullierung geltend. Es folgte zudem eine Mahnung vom 05.01.2016. Nachdem kein Ausgleich durch die Beklagte erfolgte, forderte der Klägervertreter die Beklage mit anwaltlichem Schreiben vom 04.02.2016 erneut zur Zahlung auf. Randnummer 5 Die Beklagte zahlte an die Kläger daraufhin einen Ausgleichsbetrag für die Flugannullierung in Höhe von jeweils 250,00 €. Randnummer 6 Die Kläger sind der Ansicht, sie hätten aufgrund der Flugannullierung einen Anspruch auf eine Entschädigungsleistung in Höhe von jeweils insgesamt 600,00 € und nicht lediglich 250,00 €. Es sei die Flugentfernung zwischen Miami und Hamburg und nicht lediglich zwischen Manchester und Hamburg zugrundezulegen. Randnummer 7 Die Kläger haben zunächst beantragt, Randnummer 8 1. die Beklagte zu verurteilen, an die beiden Kläger jeweils einen Betrag in Höhe von 350,00 € nebst Zinsen seit dem 01.02.2016 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Randnummer 9 2. die Beklagte zu verurteilen, an die beiden Kläger jeweils weitere Zinsen auf einen Betrag in Höhe von 250,00 € für die Zeit vom 01.02.2016 bis zum 02.03.2016 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Randnummer 10 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 30,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2016 zu zahlen. Randnummer 11 4. die Beklagte zu verurteilen, die Kläger von den Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 229,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche Honorarforderung des Rechtsanwalts N. S. (C. 46, ... Bremen) freizuhalten. Randnummer 12 Nachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 10.11.2016 unentschuldigt nicht erschienen ist, hat das Gericht am 24.11.2016 ein Teil-Versäumnis- und Endurteil (Bl. 56 f. der Gerichtakte) mit folgendem Tenor erlassen: Randnummer 13 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger jeweils 350,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.02.2016 sowie jeweils weitere Zinsen auf einen Betrag in Höhe von 250,00 € für die Zeit vom 01.02.2016 bis zum 02.03.2016 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Randnummer 14 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Kläger gegenüber dem Rechtsanwalt N. S., C. 46, ... Bremen, von den Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 201,71 € freizuhalten. Randnummer 15 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Randnummer 16 Die Beklagte hat daraufhin gegen das beiden Parteivertretern am 28.11.2016 zugestellte Teilversäumnisurteil mit Schriftsatz vom 08.12.2016, bei Gericht eingegangen am 09.12.2016, Einspruch eingelegt. Randnummer 17 Nunmehr beantragen die Kläger, Randnummer 18 das Teil-Versäumnisurteil vom 24.11.2016 aufrechtzuerhalten. Randnummer 19 Die Beklagte beantragt, Randnummer 20 das Teil-Versäumnisurteil vom 24.11.2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 21 Die Beklagte ist der Auffassung, hinsichtlich der Höhe der Ausgleichsforderung sei allein auf die Flugentfernung zwischen Manchester und Hamburg abzustellen. Randnummer 22 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und die Protokolle aus den mündlichen Verhandlungen vom 10.11.2016 und 16.02.2017 verwiesen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 23 Der nach § 338 ZPO statthafte Einspruch der Beklagten gegen das Teil-Versäumnisurteil ist zulässig; er ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, §§ 339 Abs. 1, 340 ZPO. In der Sache hat der Einspruch aber keinen Erfolg. Randnummer 24 Die Klage ist zulässig und begründet. 1. Randnummer 25 Die Kläger haben gegen die Beklagte jeweils einen Anspruch auf eine weitere Ausgleichzahlung in Höhe von jeweils 350,00 € gem. Art. 5 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Randnummer 26 Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ist nach Art. 3 Abs. 1 lit.
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