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LG Hamburg 21. Zivilkammer 321 O 282/16 Beschluss Bauhandwerkersicherungshypothek: Eintragung einer Vormerkung im Erbbau-Grundbuch im Wege der einstwe

Bauhandwerkersicherungshypothek: Eintragung einer Vormerkung im Erbbau-Grundbuch im Wege der einstweiligen Verfügung Leitsatz Die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung eines Anspruchs auf Eintragu

§§ 648, 883, 885 BGB, 935 ff.

ZPO zusteht.

  1. Randnummer 16 Aufgrund der im Erbbau-Grundbuch von H. S., Band ..., Blatt ... eingetragenen Vereinbarung nach § 5 Abs. 2 ErbbauRG, nach welcher die Belastung des Erbbaurechts mit einer Hypothek, Grund- oder Rentenschuld oder einer Reallast der Zustimmung des Grundstückseigentümers bedarf, welche vorliegend nach dem Sachvortrag des Antragstellers nicht erteilt wurde, kommt die Eintragung der begehrten Vormerkung ohne Zustimmung des Grundstückseigentümers auch im Wege der einstweiligen Verfügung nicht in Betracht (so auch OLG Karlsruhe, RPfleger 1958, 221; LG Tübingen, NJW 1956, 874, Werner/Pastor, Der Bauprozess,
  2. Auflage Rn. 246 m.w.N. zum Meinungsstand). Randnummer 17 In der Entscheidung des Landgerichts Tübingen in NJW 1956, 874 heißt es dazu: Randnummer 18 „Die im Erbbaugrundbuch des Antragsgegners eingetragene,

§ 5Abs. 2 Erbbau

VO getroffene Vereinbarung, daß Belastungen des Erbbaurechts der schriftlichen Genehmigung der Grundstückseigentümerin bedürfen, bezieht sich ihrem Wortlaut nach allerdings nur auf Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden und Reallasten. Entgegen der vom OLG Hamm im Vorlagebeschluß MDR 52, 7561 vertretenen Auffassung muß jedoch angenommen werden, daß unter eine in Anlehnung an § 5 Abs. 2 ErbbauVO mit dinglicher Wirkung getroffene Vereinbarung auch Vormerkungen zur Sicherung von Ansprüchen auf Bestellung der vorerwähnten Grundpfandrechte fallen. Die Vormerkung stellt zwar für sich allein noch kein eigentliches dingliches Recht am Grundstück oder einem es belastenden Grundstücksrecht dar. Sie ist einem solchen aber angenähert. Denn es sind ihr in gewissem Umfange dingliche Wirkungen verliehen, die das Sicherungsmittel als Belastung im weiteren Sinne erscheinen lassen (vgl. RGZ 134, 182; RGZ 151, 392; §§ 439 Abs. 2, 883 Abs. 3, 884, 108, 1971 Satz 2, 1974 Abs. 3, 2016 BGB; §§ 24, 47, 193 KO; § 48 ZVG). Hiernach erlangt der Vormerkungsberechtigte durch die Sicherung seines vormerkungsfähigen Anspruchs eine Stellung, welche derjenigen des Inhabers eines dinglichen Rechts im eigentlichen Sinne ziemlich angeglichen ist. Hinzu kommt, daß von der Eintragung einer Vormerkung, durch die ein Anspruch auf Bestellung einer Bauwerkssicherungshypothek an einem Erbbaurecht gesichert werden soll, nicht nur der Erbbauberechtigte, sondern auch der Grundstückseigentümer betroffen wird. Denn wie aus § 33 Abs. 1 ErbbauVO hervorgeht, ist die Vormerkung in solchem Falle mit derselben Bestandskraft ausgestattet wie die Grundpfandrechte. Es ist daher bei einer Vereinbarung nach § 5 Abs. 2 ErbbauVO davon auszugehen, daß dem Grundstückseigentümer bei der Entstehung der Vormerkung in gleichem Umfange ein Mitwirkungsrecht eingeräumt sein soll wie bei der Belastung des Erbbaurechts mit einer Hypothek, Grund- oder Rentenschuld. Die zwischen dem Antragsgegner und der Stadtgemeinde T. mit dinglicher Wirkung getroffene Abrede, der Erbbauberechtigte bedürfe zu bestimmten Belastungen seines Rechts der Zustimmung der Grundstückseigentümerin, erstreckt sich daher auch auf die Eintragung einer Vormerkung, zumindest einer solchen, welche der Sicherung eines gesetzlichen Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek dient (vgl. RGRKomm., § 5 ErbbauVO Anm. 3; Erman, § 6 aaO Anm. 2; Planck-Strecker, § 6 aaO Anm. 1 b Abs. 2; OLG Dresden, JFG 9, 213 ff.; Mezger, NJW 53, 1010; a.M. OLG Hamm MDR, 52, 756; zweifelnd Palandt, § 5 aaO).“ Randnummer 19 Dieser Auffassung schließt sich die Kammer an. Randnummer 20 Die gegenteilige Auffassung, insbesondere des Oberlandesgerichts Köln in dessen Beschluss vom 06.03.1967, Az. 2 Wx 208/66 überzeugt nicht. Das Oberlandesgericht Köln bezieht sich auf den Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 08.07.1960, Az. V ZB 5/59. Danach sei die Eintragung eines Zwangsversteigerungsvermerks in einem Erbbau-Grundbuch trotz einer Vereinbarung nach § 5 Abs. 2 ErbbauRG möglich, da der Grundstückseigentümer hierdurch nicht belastet werde, weil eine Versteigerung des Erbbaurechts ohne seine Zustimmung nicht erfolgen könne. Dies sei - nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln - auf die Eintragung einer Vormerkung zu übertragen. Randnummer 21 Dieser Auffassung schließt sich die Kammer nicht an. Randnummer 22 Zum einen betraf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes eine gänzlich andere Fallkonstellation, nämlich die Ersetzung der Zustimmung des Grundstückseigentümers durch gerichtliche Entscheidung. Zum anderen begründete der Bundesgerichtshof seine Auffassung damit, dass der Grundstückseigentümer im Zwangsversteigerungsverfahren verfahrensrechtlich hinreichend geschützt werde. Schon daraus ergibt sich, dass eine Parallelität zwischen der Eintragung eines Zwangsversteigerungsvermerks und einer Vormerkung nicht ohne weiteres gegeben ist. Randnummer 23 Wie bereits das Landgericht Tübingen und ebenso das Oberlandesgericht Karlsruhe (in RPfleger 1958, 221) ausgeführt haben, vermittelt die Eintragung einer Vormerkung bereits eine hinreichende dingliche Wirkung, da sie den Status quo des Erbbaugrundbuches einfriert und für die Eintragung der Sicherungshypothek vorhält. Ob sich dieser durch die Vormerkung gesicherte Status auf absehbare Zeit wieder ändern wird, auch wenn der Grundstückseigentümer seine Zustimmung zur Eintragung der Sicherungshypothek weiterhin verweigert, ist sodann ungewiss, etwa im Falle eines andauernden Rechtsstreits über den Anspruch auf Eintragung der Sicherungshypothek, der über den Zeitablauf des Erbbaurechts hinausgehen kann. Im Heimfall blieben sowohl bereits eingetragene Grundpfandrechte (

§ 33Abs. 1 Satz 1 Erbbau

RG), als auch eingetragene Vormerkungen zur Eintragung einer Sicherungshypothek (

§ 33Abs. 1 Satz 2 Erbbau

RG) bestehen. Insbesondere hat der Grundstückseigentümer auf den Fortgang eines solchen Rechtsstreits keinen Einfluss, da er an dem Rechtsverhältnis, welches der dinglichen Sicherung zugrunde liegt, nicht beteiligt ist. Da bereits dieser Status quo den Grundstückseigentümer belastet, werden seine Interessen nicht dadurch ausreichend geschützt, dass - auch nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln - eine Eintragung der Sicherungshypothek nicht ohne die Zustimmung des Grundstückseigentümers erfolgen kann. Randnummer 24 Dass Gegenstand eines Pfandrechts grundsätzlich auch ein Erbbaurecht sein kann, worauf der Antragsteller auf den Hinweis des Gerichts vom 07.12.2016 (Bl. 5 d.A.) mit Schriftsatz vom 13.12.2016 abgestellt hat, trifft zu, steht aber der Auffassung der Kammer nicht entgegen. Stünde eine Belastung des Erbbaurechts nicht aufgrund der Vereinbarung nach § 5 Abs. 2 ErbbauRG unter dem Vorbehalt der Grundstückseigentümerin oder hätte die Grundstückseigentümerin der Eintragung einer Vormerkung bzw. Sicherungshypothek zugestimmt, wäre eine Eintragung zulässig. Anderenfalls jedoch nicht.

  1. Randnummer 25 Zudem hat der Antragsteller nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin Bestellerin der streitgegenständlichen Werkleistung war. Randnummer 26 Er hat selbst vorgetragen, dass die Antragsgegnerin ihn nicht persönlich beauftragt hat, sondern der Auftrag durch den Architekten A. K. im Namen und für Rechnung der Antraggegnerin erklärt worden sei. Dass der Architekt für diese Beauftragung für die Antragsgegnerin vertretungsberechtigt war, hat der Antragsteller weder ausdrücklich vorgetragen, noch eidesstattlich versichert. Randnummer 27 Überdies genügen der Sachvortrag und die eidesstattlichen Versicherungen nicht den Anforderungen an eine Glaubhaftmachung. Der Antragsteller bezieht sich zur Glaubhaftmachung ausschließlich auf seine eigenen eidesstattlichen Versicherungen vom 02.12.2016 und 13.12.2016 sowie eine E-Mail vom 11.10.2016 (Anlage ASt 8), die der Architekt ihm auf Nachfrage gesendet habe. Bereits seine eigenen eidesstattlichen Versicherungen bestätigen überwiegend nur den Sachvortrag seines Prozessbevollmächtigten aus den Schriftsätzen vom 06.12.2016 und 13.12.
  2. Sie enthalten demgegenüber kaum eigene Sachverhaltsdarstellungen und genügen daher den Anforderungen an eine Glaubhaftmachung durch eidesstattliche Versicherungen nicht (vgl. Zöller, ZPO, 31.Auflage, § 294, Rn. 4 m.w.N.). Zudem können nur eigene Wahrnehmungen an Eides statt versichert werden (Zöller, a.a.O.). Dass der Architekt A. K. von der Antragsgegnerin zur Auftragserteilung bevollmächtigt wurde, entzieht sich nach dem Sachvortrag jedoch der Wahrnehmung des Antragstellers. Jedenfalls hat er nicht vorgetragen und an Eides statt versichert, dass er bei der Bevollmächtigung des Architekten anwesend war oder ihm eine schriftliche Vollmacht vorgelegt wurde. Eine eidesstattliche Versicherung des Architekten hat der Antragsteller trotz des Hinweises des Gerichts vom 07.12.2016 (Bl. 5 d.A.) nicht vorgelegt. Randnummer 28 Außerdem bestehen nach den vorgelegten Unterlagen Zweifel daran, dass die Antragsgegnerin alleinige Bestellerin der Werkleistung war, denen der Antragsteller durch Glaubhaftmachung seiner Behauptungen nicht ausreichend entgegen getreten ist. Randnummer 29 So ist das Angebot vom 02.03.2015 (Anlage ASt 1) auf das Architekturbüro K. und H. ausgestellt und es enthält am Ende ein Feld zur Unterschrift für den „Auftraggeber“. Ein unterschriebenes Angebot hat der Antragsteller jedoch nicht vorgelegt. Weiter korrespondierte der Antragsteller nach den eingereichten Unterlagen (Anlagen ASt 3, 5 und 6) fast ausschließlich mit dem Ehemann der Antragsgegnerin. Insbesondere die erste Zahlungsaufforderung vom 01.04.2016 (Anlage ASt 3) war nur an „Herrn R. W., c/o K. und H. Architekten“ adressiert und in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 02.12.2016 schreibt der Antragsteller: „Es hat sich in Gesprächen gezeigt, […] dass der Ehemann der Frau M. W., wie auch Frau W., nicht über die finanziellen Mittel verfügen, um meine Forderung als Einmalzahlung auszugleichen.“ Dass die Schlussrechnung vom 31.12.2015 (Anlage ASt 2) auf die Antragsgegnerin ausgestellt wurde und der Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 11.10.2016 (Anlage ASt 4) später beide Eheleute anschrieb, überzeugt demgegenüber, insbesondere angesichts der zunächst persönlichen Korrespondenz des Antragstellers, alleine nicht. Randnummer 30 Zwar käme auch in Betracht und wäre für einen Anspruch gegen die Antragsgegnerin ausreichend, dass beide Eheleute den Antragsteller gemeinsam beauftragt hätten. Dies trägt der Antragsteller jedoch selbst nicht, auch nicht hilfsweise, vor.
  3. Randnummer 31 Ferner sind die Voraussetzungen zusätzlicher Vergütungsansprüche für die unter dem Titel 3 der Schlussrechnung vom 31.12.2015 abgerechneten „Extraarbeiten“ nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht worden. Insbesondere dahingehende Anordnungen bzw. Beauftragungen zu Stundenlohn wurden nur sehr allgemein und nicht im Einzelnen behauptet sowie an Eides statt versichert. Auch wurde nur vereinzelt und ohne nähere Erläuterung dargelegt, was für Leistungen dort konkret erbracht wurden.
  4. Randnummer 32 Demgemäß war auch der Antrag zu 2) auf Ersuchen des Grundbuchamtes um Eintragung der Vormerkung zurückzuweisen. III. Randnummer 33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO und die Streitwertentscheidung auf § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.

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