Wirksamer Verzicht auf Kündigungsüberprüfung mittels Kündigungsschutzklage Orientierungssatz 1. Einer eindeutigen Erkennbarkeit der Ernsthaftigkeit des Klageverzichts steht der Umstand, dass sich ein Klagverzicht einer Vereinbarung nicht explizit und ausdrücklich, sondern erst in Folge einer Auslegung gemäß §§ 157, 133 BGB ergibt, nicht entgegen. (Rn.26) 2. Eine unangemessene Benachteiligung, vorzeitig auf das Recht, den Schutz vor einer ungerechtfertigten Kündigung gerichtlich geltend machen zu können zu verzichten, kann zu verneinen sein, wenn dem Arbeitnehmer an anderer Stelle vertraglich ein Vorteil gewährt wird. Dabei müssen Vor- und Nachteile in einem inneren Zusammenhang stehen. (Rn.35) 3. Eine Freistellung für die Dauer von einem Monat unter Fortzahlung der Vergütung ist eine angemessene Kompensation für einen Klagverzicht. (Rn.37) Verfahrensgang nachgehend Landesarbeitsgericht Hamburg 5. Kammer, 1. März 2017, 5 Sa 65/16, Urteil Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 68 Prozent und die Beklagte zu 32 Prozent. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 4.200,- festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung der Beklagten vom 19. Januar 2016. Randnummer 2 Der Kläger war seit 15. April 2015 bei der Beklagten, die regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt, aufgrund eines bis zum 15. April 2016 befristeten Vertrages im Baumarkt Hamburg-... zu einem monatlichen Bruttoverdienst in Höhe von € 2.800,- beschäftigt. Randnummer 3 Am 12. Januar 2016 konfrontierte die Beklagte den Kläger mit der Tatsache, dass sie das Arbeitsverhältnis beenden wolle. Im Rahmen dieses Gesprächs unterzeichnete der Kläger eine Vereinbarung, die eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Arbeitgeberkündigung zum 29. Februar 2016 nebst Freistellung und Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage vorsah. Mit Schreiben vom 19. Januar 2016, das dem Kläger am 20. Januar 2016 übergeben wurde, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis sodann fristgemäß zum 29. Februar 2016. Die Parteien schlossen zudem am gleichen Tag einen weiteren, als „Abwicklungsvertrag“ bezeichneten Vertrag, der folgenden Wortlaut aufweist: Randnummer 4 „Zur Vermeidung eines Arbeitsgerichtsprozesses zwischen (…) wird folgendes vereinbart: Randnummer 5 1. Beendigung Randnummer 6 Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der ausgesprochenen fristgerechten betriebsbedingten Kündigung vom 19.01.2016 zum 29.02.2016 enden wird. Randnummer 7 2. Gehaltszahlung Randnummer 8 Das Gehalt wird bis zum Austritt ordnungsgemäß abgerechnet. Der Mitarbeiter erhält für das Jahr 2016 das anteilige (2/12) Urlaubsgeld und die anteilige (2/12) Sonderzuwendung gemäß Tarifvertrag. Randnummer 9 3. Freistellung Randnummer 10 Der Mitarbeiter wird ab 01.02.2016 bis zu seinem Ausscheiden freigestellt. Die Freistellung erfolgt unter Anrechnung von sämtlicher Resturlaubsansprüche und eventuell angefallener Überstunden. Randnummer 11 4. Betriebsgeheimnisse (..) Randnummer 12 5. Zeugnis Randnummer 13 Der Mitarbeiter wird bis zu seinem Ausscheiden ein qualifiziertes Zeugnis erhalten. Das Zeugnis wird sich auf Führung und Leistung erstrecken und im Sinne der Rechtsprechung vom Wohlwollen des Arbeitgebers getragen sein. Randnummer 14 6. Erledigung aller Ansprüche Randnummer 15 Mit der Erfüllung der sich aus den Ziffern 2 bis 5 ergebenden Verpflichtungen sind alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner am 29.02.2016 eintretenden Beendigung abgegolten, gleich welchen Rechtsgrundes, ob bekannt oder unbekannt. Randnummer 16 Eventuell bestehende unverfallbare Anwartschaften aus der betrieblichen Altersvorsorge/Direktversicherung sind davon ausgenommen. Randnummer 17 In der Folge stellte die Beklagte den Kläger von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung frei. Randnummer 18 Der Kläger behauptet, er habe eine Woche nach Ausspruch der Kündigung im Internet entdeckt, dass exakt für seine Position im Baumarkt der Beklagten in Hamburg-... eine Stellenausschreibung als Handwerkskoordinator erfolgt sei. Hierdurch fühle sich der Kläger hintergangen und getäuscht, da der Kündigung keine betrieblichen Gründe zugrunde gelegen hätten, sondern er vielmehr ausgetauscht worden sei. Der Kläger ist der Auffassung, dass sowohl die Abwicklungsvereinbarung als auch die Kündigung unwirksam seien. Der vorliegende Klagverzicht enthalte eine unangemessene Benachteiligung des Klägers, weil eine kompensierende Gegenleistung der Beklagten fehle. Das wohlwollende Zeugnis sowie die Freistellung stellten keine angemessene Gegenleistung für den Klagverzicht dar, zumal das Arbeitsverhältnis der Parteien unabhängig von Kündigung und Vereinbarung lediglich noch bis zum 15. April 2016 bestanden hätte. Randnummer 19 Mit seiner Klage vom 1. Februar 2016, der Beklagten zugestellt am 15. Februar 2016, wendet sich der Kläger gegen die Kündigung vom 19. Januar 2016 und begehrt Weiterbeschäftigung. Mit Klagerweiterung vom 8. März 2016 hat der Kläger eine auf Zahlung des Monatsbruttoverdienstes für Februar 2016 in Höhe von € 2.835,- sowie eine auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses gerichtete Klage erhoben. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 1. März 2106 eine auf Herausgabe eines dem Kläger überlassenen Mobiltelefons gerichtete Widerklage erhoben. Nach erfolgter Zahlung des Monatslohns für Februar 2016, der Erteilung eines Zwischenzeugnisses und Herausgabe des Mobiltelefons haben die Parteien die Klagerweiterung sowie die Widerklage übereinstimmend für erledigt erklärt. Nach erfolgter Rücknahme des Weiterbeschäftigungsantrags in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 24. Juni 2016 beantragt der Kläger, Randnummer 20 festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristgerechte Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 19. Januar 2016 zum 29. Februar 2016 nicht aufgelöst worden ist. Randnummer 21 Die Beklagte beantragt, Randnummer 22 die Klage abzuweisen. Randnummer 23 Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Vereinbarung vom 20. Januar 2016 wirksam sei, da dem Kläger nicht das Recht genommen worden sei, gegen die Wirksamkeit der Vereinbarung zu klagen. Außerdem habe er durch die Vereinbarung eine einmonatige bezahlte Freistellung erlangt. Hintergrund der Kündigung der Beklagten seien Kundenbeschwerden über den Kläger im Dezember 2015. Zudem habe der Kläger Sonderanfertigungen bestellt, die bei den Kunden nicht habe verwendet werden können, jedoch als Sonderanfertigungen vom Lieferanten nicht zurückgenommen worden seien. Vor diesem Hintergrund habe die Beklagte dem Kläger die fristgerechte Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 29. Februar 20216 gegen bezahlte Freistellung und Erteilung eines wohlwollenden Zeugnisses angeboten. Hiermit habe sich der Kläger einverstanden erklärt und die Vereinbarung am 12. Januar 2016 unterzeichnet. Im Rahmen eines weiteren Gesprächs am 20. Januar 2016 sei dem Kläger die Kündigung übergeben worden. Sodann habe man ihm die erste Vereinbarung nebst zweiter Vereinbarung vorgelegt und gemeinsam deren Inhalte verglichen. Im weiteren Verlauf habe der Kläger auch die zweite Vereinbarung unterschrieben. Randnummer 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien und ihrer Beweisangebote wird gemäß §§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG ergänzend auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 25 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat auf sein Recht, die Kündigung der Beklagten vom 19. Januar 2016 mittels Kündigungsschutzklage auf ihre Wirksamkeit hin überprüfen zu lassen, wirksam durch die als „Abwicklungsvereinbarung“ überschriebene Vereinbarung der Parteien vom 20. Januar 2016 verzichtet. Randnummer 26 1. Die Vereinbarung der Parteien vom 20. Januar 2016 enthält einen Verzicht des Klägers auf Erhebung der Kündigungsschutzklage im Hinblick auf die Kündigung der Beklagten vom 19. Januar 2016. Ein solcher ist in der Vereinbarung - anders als noch in der ersten Vereinbarung der Parteien vom 12. Januar 2016 - zwar nicht ausdrücklich und wortwörtlich enthalten. Jedoch folgt ein Klagverzicht aus der Auslegung des Vertrages gemäß §§ 157, 133 BGB. Nach dieser Vorschrift sind Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Dabei ist nach § 133 BGB der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn zu haften. Aufgehend vom Wortlaut ist der objektive Bedeutungsgehalt der Erklärung zu ermitteln. Die Grundsätze sind auch auf die Frage anzuwenden, ob eine Vereinbarung einen Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage enthält. Zwar muss die Ernsthaftigkeit eines solchen Klagverzichts wegen seiner weitreichenden Bedeutung in Gestalt der gemäß §§ 4, 7 KSchG fingierten Wirksamkeit der Kündigung eindeutig erkennbar sein. Eine solche eindeutige Erkennbarkeit der Ernsthaftigkeit des Klagverzichts steht jedoch der Umstand, dass sich ein Klagverzicht einer Vereinbarung nicht explizit und ausdrücklich, sondern erst in Folge einer Auslegung gemäß §§ 157, 133 BGB - eindeutig - ergibt, nicht entgegen. Randnummer 27 Dass die Parteien mit der Vereinbarung vom 20. Januar 2016 jedenfalls auch einen Klagverzicht vereinbart haben, folgt im Rahmen der danach vorzunehmenden Auslegung der Vereinbarung zum einen aus dem Eingangssatz der Vereinbarung, wonach die nachfolgenden Regelungen „zur Vermeidung eines Arbeitsgerichtsprozesses“ zwischen den Parteien vereinbart werden. Zum anderen wird dieses Verständnis der Vereinbarung dadurch gestützt, dass die Parteien diese explizit als „Abwicklungsvertrag“ bezeichnet haben. Ein Abwicklungsvertrag ist in der Regel gekennzeichnet durch den vertraglichen Verzicht des Arbeitnehmers auf Kündigungsschutz im Austausch gegen bestimmte begünstigende Leistungen des Arbeitgebers wie beispielsweise die Zahlung einer Abfindung. In Abgrenzung zum Aufhebungsvertrag erfolgt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei einem Abwicklungsvertrag nicht durch die Vereinbarung an sich, sondern durch einen anderen Beendigungstatbestand. Im Einklang hiermit bezeichnen die Parteien im Streitfall die Vereinbarung vom 20. Januar 2016 auch nicht nur als Abwicklungsvertrag, sondern beziehen sich darüber hinaus in Ziffer 1 der Vereinbarung explizit auf einen konkreten anderen Beendigungstatbestand, wenn sie darin davon sprechen, dass sie sich darüber einig sind, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Kündigung der Beklagten vom 19. Januar 2016 zum 29. Februar 2016 enden wird. Schließlich wertet die Kammer auch den Umstand, dass die Parteien noch in der ersten Vereinbarung den Klagverzicht explizit aufgeführt und den entsprechenden Passus aus der zweiten - hier maßgeblichen - Vereinbarung gestrichen haben, nicht als Indiz dafür, dass die Parteien einen Klagverzicht nicht (mehr) vereinbaren wollten. Die Kammer geht vielmehr davon aus, dass der Wortlaut der Vereinbarung deshalb geändert wurde, um das Risiko zu reduzieren, dass der - ausdrücklich erklärte und als allgemeine Geschäftsbedingung zu bewertende - Klagverzicht wegen fehlender ausreichender Kompensation (siehe dazu sogleich unten unter Ziffer 2) unwirksam sein könnte. Zu diesem Zweck erfolgte die Streichung des ausdrücklichen Klagverzichts, der sodann in anderer Form, nämlich in Gestalt der bereits erwähnten Eingangsformulierung „zur Vermeidung eines Arbeitsgerichtsprozesses“ in die Vereinbarung aufgenommen wurde. Im Einklang mit der vorstehenden Auslegung der Vereinbarung steht auch die Auffassung des durch einen Klagverzicht ausschließlich belasteten Klägers, wonach die Vereinbarung vom 20. Januar 2016 einen, wenn seiner Auffassung nach auch unwirksamen, Klagverzicht enthält. Randnummer 28 2. Der danach von den Parteien im Rahmen des Abwicklungsvertrages vereinbarte Klagverzicht hält auch einer Prüfung anhand der §§ 305 ff. BGB stand. Er ist nicht nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Zur Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf eine Abwicklungsvereinbarung sowie einen darin enthaltenen Klagverzicht führt das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 24. September 2015 (2 AZR 347/14, Rn 12 ff., juris) folgendes aus: Randnummer 29 „Die Vorschrift des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist auf die Abwicklungsvereinbarung der Parteien und den darin enthaltenen Klageverzicht anwendbar. Randnummer 30
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