ei einer Erhöhung des individuellen Zusatzbeitrags auf das bestehende Sonderkündigungsrecht nach den Voraussetzungen des § 175 Abs. 4 Satz 6 SGB V aufklären. Erforderlich ist ein individueller Hinweis auf das konkrete Kündigungsrecht, ein pauschaler Hinweis reicht insofern nicht aus. (Rn.39) Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt a. es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, sich zur Erfüllung der ihr nach § 175 Abs. 4 S. 6 SGB V obliegenden Pflicht, ihre Mitglieder auf das Kündigungsrecht nach § 175 Abs. 4 S. 5 SGB V hinzuweisen, auf ein Schreiben wie in Anlage K2 zu beschränken und b. an den Kläger 250,00 € nebst Zinsen p.a. in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 18.02.2016 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, bezüglich der Unterlassungsanordnung aus Ziffer 1a gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 22.000,00 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten, ob die Beklagte ihre Pflicht aus § 175 Abs. 4 S. 6 SGB V, ihre Mitglieder auf ein im Fall der Erhöhung des individuellen Zusatzbeitragssatzes entstehendes Kündigungsrecht hinzuweisen, gegenüber ihren Mitgliedern erfüllt hat. Randnummer 2 Der Kläger ist die V. Hamburg e.V., eine in die Liste nach § 4 Abs. 1 S. 1 UKlaG eingetragene qualifizierte Einrichtung zur Durchsetzung von Verbraucherinteressen. Die Beklagte ist als Ersatzkasse im Sinne des § 4 Abs. 2 SGB V Trägerin der gesetzlichen Krankenversicherung. Randnummer 3 Die Beklagte hat Ende 2015 den von ihren Mitglieder gem. § 242 Abs. 1 SGB V erhobenen individuellen Zusatzbeitrag erhöht und ihren Mitgliedern ein Schreiben mit dem folgenden wesentlichen Inhalt übersandt: Randnummer 4 „H. auch 2016 mit TOP Preis-Leistungsverhältnis Randnummer 5 […] wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass unser individueller Zusatzbeitrag ab dem 1. Januar 2016 mit 1,0 Prozent weiterhin unter dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag liegt. Dieser wurde durch das Bundesgesundheitsamt auf 1,1 Prozent festgelegt. Randnummer 6 Aufgrund wirtschaftlichen Handelns und einer effizienten Verwaltung verfügen wir über eine gesunde Finanzstruktur. Daher können wir Ihnen auch zukünftig ein überdurchschnittliches Leistungsangebot und ausgezeichneten Service bieten. Vorteile, für die wir in allen wichtigen Qualitäts- und Vergleichstests regelmäßig Bestnoten erhalten. Das macht uns zur Business-K(l)asse unter den Krankenkassen und ist der Grund, weshalb sich immer mehr Menschen für die H. entscheiden. Randnummer 7 Mit jeder Änderung des individuellen Zusatzbeitrages entsteht auch ein Kündigungsrecht. Deshalb empfehlen Sie uns gerne Freunden und Verwandte, die ebenfalls von der Business-K(l)asse profitieren möchten. Über die Zusatzbeiträge der Krankenkassen können Sie sich online auf www.gkv-zusatzbeiträge.de informieren […]“ Randnummer 8 Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anl. K2 ergänzend Bezug genommen. Randnummer 9 Nach erfolgloser Abmahnung (Anl. K3 und 4) nimmt der Kläger die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Randnummer 10 Er trägt vor, Das Schreiben Anl. K2 sei nicht geeignet, um die der Beklagten obliegende Hinweispflicht aus § 175 Abs. 4 S. 6 SGB V zu erfüllen. Bei dem Schreiben handele es sich schon nicht um ein gesondertes Schreiben im Sinne des § 175 Abs. 4 S. 6 SGB V, da es sich nicht im Wesentlichen in dem dort geforderten Hinweis auf das Kündigungsrecht erschöpfe. Randnummer 11 Durch das Schreiben würden die Mitglieder auch nicht mit hinreichender Deutlichkeit auf das nach § 175 Abs. 4 S. 5 SGB V bestehende Kündigungsrecht hingewiesen. Insbesondere sehe § 175 Abs. 4 S. 6 SGB V ausdrücklich vor, dass nicht nur „ auf Satz 5 “, sondern eben auf das „ Kündigungsrecht nach Satz 5 “ hinzuweisen sei, so dass ein allgemeiner Hinweis darauf, dass mit der Erhöhung des individuellen Zusatzbeitrages ein Kündigungsrecht entstehe, ohne konkreten Bezug auf das individuelle Kündigungsrecht des Empfängers diesen Anforderungen nicht genügen könne. Dies ergäbe sich auch aus dem Telos des § 175 Abs. 4 S. 6 SGB V, der ersichtlich dahin gehe, dass Mitglieder darauf hingewiesen werden müssten, dass sie die mit einer Erhöhung des Zusatzbeitrages einhergehende Belastung nicht einfach hinnehmen müssten, sondern das Vertragsverhältnis kündigen könnten. Randnummer 12 Schließlich ließe das Schreiben der Beklagten die Information missen, dass die Kündigung im Falle der Erhöhung des Zusatzbeitrages abweichend von den allgemeinen Vorschriften bis zum Ablauf des Monats möglich sei, für den der Zusatzbeitrag erhöht wird. Dies mache jedoch gerade den Kern der für die Mitglieder relevanten Informationen aus. Randnummer 13 Insgesamt werde das Kündigungsrecht in dem Schreiben der Beklagten regelrecht verschleiert, indem suggeriert werde, dass nicht etwa dem Mitglied selbst ein Kündigungsrecht zustehe, sondern vielmehr Dritten, denen die Beklagte als Vertragspartnerin empfohlen werden solle. Randnummer 14 Bei § 175 Abs. 4 S. 5 SGB V handele es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG. Darüber hinaus sei das Verhalten der Beklagten auch unlauter im Sinne des § 5a UWG. Das Kündigungsrecht sei ausweislich des § 175 Abs. 4 S. 6 SGB V eine wesentliche Information im Sinne von § 5a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UWG, die durch die Beklagte vorenthalten würde, jedenfalls aber nicht hinreichend klar, verständlich und eindeutig bereitgestellt würde. Randnummer 15 Der Kläger beantragt, Randnummer 16 wie erkannt. Randnummer 17 Die Beklagte beantragt, Randnummer 18 die Klage abzuweisen. Randnummer 19 Sie ist der Ansicht, die Klage sei bereits unzulässig. Randnummer 20 Der Rechtsweg zu den Zivilgerichten sei nicht gegeben. Zuständig sei das Sozialgericht. Der von dem Kläger gestellte Antrag zu 1. sei zudem nicht hinreichend bestimmt. Aus dem Antrag gehe nicht hervor, welche konkreten Textpassagen zu unterlassen seien. Ein Hinweis auf eine dem Urteil beizufügende Anlage würde dem Bestimmtheitsgrundsatz aus § 253 Abs.2 Nr. 2 ZPO nicht genügen. Randnummer 21 Darüber hinaus sei die Klage auch unbegründet. Es läge weder ein Verstoß gegen § 3a UWG noch gegen § 5a UWG vor. Sie sei ihren Pflichten aus § 175 Abs. 4 S. 6 SGB V mit dem angegriffenen Schreiben nachgekommen. Die von der Vorschrift vorgegebenen Anforderungen an den Inhalt eines Beitragserhöhungsschreibens seien erfüllt. Es enthalte einen Hinweis auf das Kündigungsrecht, auf die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitrages sowie einen Hinweis auf die Übersicht des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen zu den Zusatzbeiträgen der Krankenkassen nach § 242 Abs. 5 SGB V. Randnummer 22 Ein gesondertes Schreiben, dessen Inhalt sich im Wesentlichen in dem Hinweis nach § 175 Abs. 4 S. 6 SGB V erschöpfe, sei nicht erforderlich. Randnummer 23 Der Satz Randnummer 24 „Mit jeder Änderung des individuellen Zusatzbeitrages entsteht auch ein Kündigungsrecht.“ Randnummer 25 genüge als Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht. Außerdem ergäbe sich ein eindeutiger Bezug zwischen diesem Hinweis und dem ersten Absatz, in dem die Höhe des individuellen und des durchschnittlichen Zusatzbeitrages genannt seien. Eine Verschleierung finde daher nicht statt. Randnummer 26 Sie, die Beklagte, habe auch keine Information im Sinne des § 5a Abs. 2 S.1 Nr. 2 UWG vorenthalten, da sie ihrer Aufklärungspflicht nachgekommen sei. Doch selbst wenn man von einem Vorenthalten ausginge, fehle es jedenfalls an einem ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Vorenthalten und einer geschäftlichen Entscheidung des Verbrauchers, die dieser anderenfalls nicht getroffen hätte. Schließlich hätten die Verbraucher aufgrund der medialen Berichterstattung und des eindeutigen Hinweises auf die Informationsseite über die Zusatzbeiträge der Krankenversicherungen die Möglichkeit, sich über das Schreiben hinaus über die Handlungsalternativen bei einer Beitragserhöhung zu informieren. Randnummer 27 Dass die Beklagte ihren Pflichten aus § 175 Abs. 4 S. 6 SGB V mit dem angegriffenen Schreiben nachgekommen sei, ergebe sich weiter daraus, dass das Bundesversichertenamt als zuständige Aufsichtsbehörde das Schreiben auf seine Rechtmäßigkeit hin untersucht und zwar als möglicherweise verbesserungswürdig aber insgesamt den Anforderungen des § 175 Abs. 4 S. 6 SGB V genügend eingestuft habe. Das Bundesversichertenamt gebe die Maßstäbe für die Auslegung des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung verbindlich vor. Randnummer 28 Schließlich fehle es aber jedenfalls an der erforderlichen Wiederholungsgefahr. Einerseits habe die zuständige Aufsichtsbehörde inzwischen angekündigt, die Musterschreiben für zukünftige Fälle mit der Beklagten zu erörtern und anzupassen; die streitgegenständlichen Musterschreiben würden daher nicht mehr genutzt werden. Außerdem habe das Bundesversichertenamt in einem Rundschreiben die Ausgestaltung von Informationsschreiben im Sinne des § 175 Abs. 4 SGB V mittlerweile verbindlich geregelt. Darüber hinaus käme eine Wiederholungsgefahr bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ohnehin nur dann in Betracht, wenn diese wie ein privates Unternehmen am Geschäftsverkehr teilnehme, was nicht der Fall sei. Daher sei eine Wiederholungsgefahr schon aufgrund der Bindung an Recht und Gesetz gemäß Art. 20 Abs. 3 GG ausgeschlossen. Randnummer 29 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16. Mai 2017 (Bl. 53ff d.A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 30 Die Klage ist zulässig. 1. Randnummer 31 Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist gem. § 13 GVG gegeben. Es handelt sich vorliegend nicht um eine Streitigkeit, für die die Sozialgerichte zuständig wären, weil es sich um eine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung gem. § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 SGG handeln könnte. Randnummer 32 Zwar ist der Sozialgerichtsweg gem. § 51 Abs. 2 SGG grundsätzlich auch bei privatrechtlichen Streitigkeiten der gesetzlichen Krankenversicherungen eröffnet. Diese besondere Rechtswegseröffnung hat ihre Entsprechung jedoch in § 69 S. 1 SGB V, wonach die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu allen Leistungserbringern der gesetzlichen Krankenversicherung abschließend im Vierten Kapitel des SGB V geregelt sind. Für alle Streitigkeiten aus diesen Rechtsbeziehungen sind allein die Sozialgerichte zuständig, auch wenn die betroffene Streitigkeit privatrechtlicher Natur ist (vgl. auch Wenner in Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, § 51 SGG, Rn. 2) . Der vorliegenden Sache liegen jedoch keine Rechtsbeziehungen im Sinne des vierten Kapitels des SGB V zugrunde. Streitig sind vielmehr eine im fünften Kapitel des SGB V geregelte Hinweispflicht des Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung gegenüber seinen Mitgliedern und sich aus einer Verletzung dieser Hinweispflicht ergebene Unterlassungsansprüche des Klägers gegen die Beklagte aus § 8 UWG. Die sachliche Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich daher aus § 13 Abs. 1 S. 1 GVG. 2. Randnummer 33 Der Klageantrag ist hinreichend bestimmt und genügt den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Bei wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen ergibt sich der Streitgegenstand aus der konkreten Verletzungsform und umfasst unabhängig davon, ob der Kläger sich auf diese Rechtsverletzung gestützt und den zu dieser Rechtsverletzung gehörenden Tatsachenvortrag gehalten hat, sämtliche in der konkreten Verletzungsform verwirklichten Rechtsverletzungen, BGH, Urteil v. 13.09.2012, I ZR 230/11 - Biomineralwasser , wobei sich die konkrete Verletzungsform vorliegend aus der dem Urteil beigefügten Anlage K 2 ergibt. Insoweit ist für die Beklagte auch eindeutig klar, was ihr verboten ist, nämlich Schreiben in der Art der Anl. K2 als einzigen Aufklärungshinweis zu versenden. II. Randnummer 34 Die Klage ist auch begründet. 1. Randnummer 35 Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 3, 3a UWG i.V.m. § 175 Abs. 4 S. 6 SGB V zu. Randnummer 36 Die Parteien stehen in einem Wettbewerbsverhältnis zueinander. Die Auffassung der Beklagten, ein Wettbewerbsverhältnis bestehe vorliegend nur zwischen den einzelnen Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung, da der Kläger als Prozessstandschafter möglicher Wettbewerber auftrete und solche Wettbewerber lediglich andere Behörden sein könnten, die derselben Rechtsaufsicht unterlägen wie die Beklagte, steht im Widerspruch zu § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG. Danach stehen die Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung aus § 8 Abs. 1 UWG unter anderem auch qualifizierten Einrichtungen wie dem Kläger zu.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.