Wettbewerbswidrige Internet-Werbung: Irreführende Werbung eines Legal Tech-Unternehmens für anwaltliche Leistungen in verkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren mit Aussagen wie "Kostenloses Bußgeld los"; A
ktivlegitimation des Deutschen Anwaltvereins für eine Unterlassungsklage Orientierungssatz 1. Wirbt ein Legal-Tech-Portal im Internet für die Vermittlung von anwaltlichen Beratungsleistungen in verkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren unter anderem mit den Aussagen "Kostenlos Bußgeld los", "Alle entstandenen Kosten werden übernommen", "Unsere Serviceleistung ist für Sie absolut kostenlos" und "Kostenlos für Sie bearbeiten unsere Anwälte Ihren Fall vom Einspruch bis zur Verfahrenseinstellung", ist dies irreführend i.S.d. § 5 UWG, sofern die Kosten nur bei überwiegender Erfolgsaussicht der Verteidigung übernommen werden. (Rn.57) 2. Der Deutsche Anwaltverein e.V. steht als Betreiber der Internetseite www.verkehrsanwaelte.de und mithin als Vermittler von Rechtsanwaltsdienstelistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zum Legal-Tech-Portal. Beide sind auf demselben Markt tätig. Als Mitbewerber i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG steht dem Deutschen Anwaltverein e.V. ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der irreführenden Werbung zu. Er ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG aktivlegitimiert. (Rn.47) Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen 1. für die Vermittlung von anwaltlichen Beratungsleistungen in Bußgeldverfahren
- a)mit einer kostenlosen Verfahrensbearbeitung zu werben oder werben zu lassen, wie dies mit den folgenden Angaben „Kostenlos Bußgeld los“ und/oder „Alle entstandenen Kosten werden übernommen“ und/oder „Unsere Serviceleistung ist f ü r Sie absolut kostenlos“ und/oder „Kostenlos für Sie bearbeiten unsere Anwälte Ihren Fall, vom Einspruch bis zur Verfahrenseinstellung“ . auf der nachfolgend wiedergegebenen Website geschehen ist;
- b)mit einer Erfolgsgarantie zu werben oder werben zu lassen, wie dies mit den folgenden Angaben „Unsere Anwälte setzen die Einstellung Ihres Bußgeldverfahrens durch. Ihr Bußgeldbescheid wird damit unwirksam. Sie zahlen kein Bußgeld“ und/oder „Für Sie bedeutet dies, dass Sie kein Bußgeld zahlen müssen und keine weiteren daraus resultierenden Konsequenzen wie beispielsweise Punkte in Flensburg oder gar Führerscheinabgabe und Fahrverbot einfach hinnehmen müssen!“ auf der nachfolgend wiedergegebenen Website geschehen ist: I. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. II. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung - hinsichtlich des Tenors zu 1) in Höhe von 55.000 € und im Übrigen in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger ist der D. A. e.V. Über die örtlichen Anwaltvereine sind dem Kläger etwa 66.000 Rechtsanwälte angeschlossen. Randnummer 2 Nach § 3 I der Satzung des Klägers ist „ Zweck des Vereins als Berufsverband“ „ die Wahrung, Pflege und F ö rderung aller beruflichen und wirtschaftlichen Interessen der Rechtsanwaltschaft [ ... ]“ . Nach § 11 seiner Satzung (Anlage B 1) kann der Kläger zur Förderung des in § 3 I der Satzung beschriebenen Vereinszwecks für bestimmte Rechtsgebiete rechtlich unselbstständige Arbeitsgemeinschaften gründen, denen vom Gesamtvorstand Geschäftsordnungen gegeben werden, die nur mit Zustimmung des Gesamtvorstands geändert werden können. Eine „Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des D. (D. A.) e.V.“ wird im Impressum der Internetseiten www.v..de und www. b..de , die der Kläger als von ihm betriebene Internetseiten in Anspruch nimmt, jeweils nach der Mitteilung, dass es sich um eine Untergliederung des D. A. handele, genannt. Über das Portal www.v..de werden in Verkehrsrechtsstreitigkeiten spezialisierte Rechtsanwälte vermittelt. Randnummer 3 Die Beklagte betreibt als so genanntes Legal-Tech-Unternehmen eine Website www.g..de , welche nach Angaben der Beklagten das größte deutsche Portal zur kostenlosen Prüfung von Bußgeldverfahren ist (Anlage K 5). In diesem Rahmen vermittelt die Beklagte anwaltliche Dienstleistungen in verkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren. Sie bedient sich dabei einer teilautomatisierten Überprüfung der Vorwürfe. Betroffene können sich auf der Website der Beklagten anmelden und per E-Mail eine Vollmacht für die Vertragsanwälte der Beklagten ausstellen. Diese Vollmacht muss zusammen mit dem Anhörungsbogen und Bußgeldbescheid an die Beklagte zurückgeschickt werden. Die von der Beklagten beauftragten Vertragsanwälte legen dann Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein. Randnummer 4 Die von der Beklagten eingeschalteten Rechtsanwälte prüfen nach Beauftragung die Erfolgsaussichten der jeweiligen Bußgeldbescheide. Dafür werden dem Rechtsuchenden keine Gebühren in Rechnung gestellt. Sofern die Erfolgsaussichten des Vorgehens gegen den Bußgeldbescheid als ausreichend erachtet werden, erfolgt auch die weitere Bearbeitung für den Rechtsuchenden ohne Erhebung von Gebühren. Wenn die Erfolgsaussichten verneint werden, der Rechtsuchende aber dennoch gegen den Bußgeldbescheid vorgehen möchte, muss er die weiteren Kosten des Verfahrens tragen. Randnummer 5 Die Beklagte bewarb ihr Angebot gemäß der Anlage K 7 mit Angaben wie Randnummer 6 „Kostenlos Bußgeld los“ „Alle entstandenen Kosten werden übernommen“ „Unsere Serviceleistung ist für Sie absolut kostenlos“ . Kostenlos für Sie bearbeiten unsere Anwälte Ihren Fall vom Einspruch bis zur Verfahrenseinstellung. “ Randnummer 7 Der Kläger hält diese Angaben für irreführend i.S.d. § 5 UWG. Randnummer 8 Der Kläger trägt vor, dass die Parteien Mitbewerber i.S:d. §§ 2 I Nr. 3, 8 III Nr. 1 UWG seien. Die Beklagte biete die Überprüfung von Bußgeldbescheiden durch ihre Vertragsanwälte an, dabei handele es sich um eine Vermittlung anwaltlicher Dienstleistungen. Er, der Kläger, sei Betreiber der Internetseite www.v..de . Über diese vermittle er anwaltliche Dienstleistungen. Dementsprechend sei er aktivlegitimiert nach § 8 III Nr. 1 UWG. Randnummer 9 Außerdem sei er nach § 8 III Nr. 2 UWG aktivlegitimiert, denn er sei ein Verband zur Förderung der beruflichen und wirtschaftlichen Interessen der Rechtsanwaltschaft. Für eine Klagebefugnis nach § 8 III Nr. 2 UWG genüge nach der BGH-Rechtsprechung eine allgemeine Zielsetzung der Wahrnehmung der beruflichen und wirtschaftlichen Interessen der Verbandsmitglieder. Diese Zielsetzung ergebe sich aus § 3 I
- c)der Satzung des Klägers, da die „Sicherung und Förderung der Qualität anwaltlicher Leistungen“ die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen umfasse. Randnummer 10 Die beanstandeten Angaben der Beklagten seien unrichtig, da die Beklagte tatsächlich ohne Kosten nur die isolierte Prüfung der Erfolgsaussichten des Bußgeldverfahrens anbiete und nicht die Bearbeitung des gesamten Verfahrens. Der Verkehr verstehe die mit dem Antrag zu 1.
- a)beanstandeten Aussagen aber so, dass die Bearbeitung des gesamten Verfahrens, d.h. sämtlicher für die Aufhebung des Bußgeldbescheides erforderlichen Verfahrensschritte einschließlich außergerichtlicher und eventueller gerichtlicher Vertretung bis zur angekündigten Verfahrenseinstellung, kostenlos sei. Tatsächlich sei die Bearbeitung des Bußgeldverfahrens in der weit überwiegenden Mehrheit der Fälle aber nicht kostenlos. Bei der mit dem Antrag zu 1.a.) angegriffenen Aussage „kostenlos Bu ß geld los“ handele es sich zudem um eine unzulässige Blickfangwerbung. Randnummer 11 Bei den Angaben im Klageantrag zu 1.
- b)handele es sich um unzulässige Erfolgsgarantien. Wegen der Absolutheit der Formulierung ohne Einschränkungen werde dem durchschnittlichen Verbraucher suggeriert, dass die Beauftragung der Beklagten in jedem Fall zu einer Einstellung des Bußgeldverfahrens, zur der Aufhebung eines bereits erlassenen Bußgeldbescheides und zum Ausbleiben zusätzlicher Sanktionen wie Fahrverboten oder Punkten im Fahreignungsregister führten. Der Wortlaut sei eindeutig und die Aussagen zudem optisch isoliert präsentiert, so dass sie ohne Zusammenhang mit dem übrigen Werbetext wahrgenommen würden. Randnummer 12 Mit Schreiben vom 28.7.2016 ließ der Kläger die Beklagte abmahnen, eine Unterlassungserklärung gab die Beklagte aber nicht ab. Der Kläger hatte mit der Klagschrift auch die Erstattung der Abmahnkosten geltend gemacht und neben dem Antrag zu 1) zunächst mit einem Antrag zu 2) angekündigt zu beantragen, Randnummer 13 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.531,90 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.08.2016 zu zahlen. Randnummer 14 Mit Schriftsatz vom 18.1.2017 hat der Kläger diesen Antrag noch vor der mündlichen Verhandlung am 20.6.2017 zurückgenommen. Randnummer 15 Der Kl ä ger beantragt nunmehr, Randnummer 16 wie erkannt. Randnummer 17 Die Beklagte beantragt, Randnummer 18 Klagabweisung. Randnummer 19 Die Beklagte hat die Rüge mangelnder Vollmacht des klägerischen Prozessbevollmächtigten erhoben. Wegen der Einzelheiten der Begründung dieser Rüge wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 11.7.2017 und vom 28.8.2017 Bezug genommen. Randnummer 20 Die Beklagte meint, dass der Kläger nicht aktivlegitimiert nach § 8 III Nr. 1 UWG sei. Der Kläger sei nicht Mitbewerber der Beklagten. Randnummer 21 Ausweislich der Anlage K 1 werde die Internetseite www.v..de von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des D. ( D. A.) e.V. betrieben. Nach § 11 der Satzung des Klägers (Anlage B 1) seien zwar die Arbeitsgemeinschaften rechtlich unselbstständig. Da die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht aber über eine Geschäftsordnung, einen Zweck, einen Vorstand und Mitglieder, von denen Beiträge erhoben würden, verfüge, als Ziele und Aufgaben auch die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen definiert sei, sei sie de facto selbst ein (nicht eingetragener) Verein. Bei der Satzung des Klägers handele es sich um reines Innenrecht, welches keinen Vorrang vor den Regelungen des BGB habe. Tatsächlich sei die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht rechtlich selbstständig, dafür spreche zum Beispiel die Entsendung eines Mitglieds des Gesamtvorstands in den geschäftsführenden Ausschuss. Im Ergebnis handele es sich bei dem Kläger, der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht und den örtlichen Anwaltvereinen um unterschiedliche Rechtssubjekte. Ein Wettbewerbsverhältnis bestehe nur zwischen der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht und der Beklagten. Randnummer 22 Der Kläger habe mit der Rücknahme des Antrags zu 2) im Übrigen eingestanden, dass sich seine Klagebefugnis nicht aus der Stellung als Wettbewerber, sondern allenfalls aus seiner Stellung als Verband ergeben können. Randnummer 23 Bei dem Kläger handele es sich nicht um einen Berufsverband, sondern um einen Dachverband, zu dessen Aufgaben die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen ausweislich der Satzung gemäß Anlage B 1 nicht zählten. Randnummer 24 Auch eine Klagebefugnis nach § 8 III Nr. 2 UWG bestehe nicht. Der Kläger habe die Tatsachen, die zur Verbandsklagebefugnis führen sollten, nicht dargelegt. Voraussetzung dafür sei nach § 8 III Nr. 2 UWG, dass dem Verband eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehöre, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertrieben, dass
(1)der Verband nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung die Aufgaben der Verfolgung gewerblicher beruflicher Interessen tatsächlich wahrnehmen könne und
(3)dass die Zuwiderhandlung auch die Interessen der Mitglieder berühren. Die Punkte
(1)und
(3)seien zwischen den Parteien streitig, zu den Voraussetzungen nach
(2)habe der Kläger gar nichts vorgetragen. Darauf, dass es an Tatsachenvortrag fehle, habe die Beklagte im Schriftsatz vom 24.3.2017 hingewiesen. Randnummer 25 Die örtlichen Anwaltvereine seien ebenfalls nicht anspruchsberechtigt. Randnummer 26 Es lägen im Übrigen bei der Geltendmachung von Ansprüchen als Mitbewerber und bei der Geltendmachung von Ansprüchen als Verband zwei unterschiedliche Streitgegenstände vor. Randnummer 27 Eine Irreführungsgefahr bestehe nicht. Randnummer 28 Die mit dem Antrag zu 1.
- a)beanstandeten Aussagen seien wahllos zusammengestellt, weil sie tatsächlich an ganz unterschiedlichen Stellen auf der Internetseite der Beklagten zu finden und vom Kläger aus dem Zusammenhang gerissen worden seien. Der angesprochene Verkehr verstehe die Aussagen so, dass die Prüfung der Bußgeldbescheide durch die eingeschalteten Rechtsanwälte kostenlos sei. Dementsprechend heiße es auf der Seite auch: „Unsere Verkehrsrechtsanw ä lte pr ü fen die gegen sie erhobenen Vorw ü rfe. Wir sagen Ihnen kostenlos, welche Erfolgsaussichten einer Einstellung des Verfahrens bestehen.“ . Randnummer 29 Tatsächlich würden die eingeschalteten Anwälte Einspruch gegen den Bußgeldbescheid oder den Anhörungsbogen einlegen und Akteneinsicht beantragen und nehmen, so dass der Rechtsuchende maßgebliche Leistungen zur Prüfung des Sachverhalts kostenlos erhalte. Soweit Erfolgsaussichten des Verfahrens nach dem Ergebnis der Prüfung bejaht würden, sei auch die weitere Bearbeitung des Bußgeldverfahrens für die Rechtsuchenden kostenlos. In den Fällen, in denen ausreichende Erfolgsaussichten nicht bestünden, erhalte der Rechtsuchende - wie versprochen - die Prüfung des Bußgeldbescheides ebenfalls kostenlos. Damit erhielten alle Rechtsuchenden die Prüfung der Erfolgsaussichten kostenlos. Nur wenn der Rechtsuchende sich entscheide, entgegen dem Prüfungsergebnis ein aussichtsloses Verfahren zu führen, müsse er die weiteren Kosten des Verfahrens tragen. Eine Blickfangwerbung liege bei der Angabe gemäß dem Antrag zu 1.a nicht vor. Randnummer 30 Auch der Antrag zu 1.
- b)sei unbegründet, weil die Annahme einer Verkehrserwartung dahin, dass ein Bußgeldverfahren in jedem Fall eingestellt und der Bußgeldbescheid und sonstige Sanktionen in jedem Fall aufgehoben würden, lebensfremd sei. Der Verkehr wisse, dass es keine Erfolgsgarantie in Bußgeldverfahren gebe, solche würden von der Beklagten auch nicht versprochen. Randnummer 31 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.6.2017 verwiesen. Randnummer 32 Die Schriftsätze vom 28.8.2017 und vom 18.9.2017 haben vorgelegen. Entscheidungsgründe Randnummer 33 Die Klage ist zulässig und begründet. I. Randnummer 34 Der Kläger ist ordnungsgemäß anwaltlich vertreten, die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Prozessvollmacht vom 21.9.2016 ist wirksam. Randnummer 35 Ob die Prozessvollmacht vom 21.9.2016 aufgrund der als Anlagen K 15 und K 16 vom Kläger eingereichten Generalvollmachten schon wirksam erteilt worden war, kann dahinstehen. Denn jedenfalls mit der als Anlage K 17 vorliegenden Genehmigung vom 18.7.2017 der am 21.9.2016 erteilten Prozessvollmacht gegenüber der Sozietät L. L. in H. ist die Vollmacht rückwirkend wirksam geworden. Die Genehmigung wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme der Prozesshandlungen wie zum Beispiel der Klageerhebung zurück, so dass die Prozessführung im Ganzen wirksam wird (vgl. Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 89 Rz. 12). In dem Fall, dass eine Prozessvollmacht durch eine insoweit nicht geschäftsfähige Person erteilt wird, kann der gesetzliche Vertreter die Prozessführung nachträglich genehmigen, indem er Prozessvollmacht erteilt (vgl. Zöller, ZPO, 31. Aufl., §, 89 Rz. 9). Für den Fall der Vollmachtserteilung durch eine insoweit nicht vertretungsberechtigte Person kann nichts anderes gelten, auch hier ist die nachträgliche und rückwirkende Genehmigung durch den Berechtigten möglich. II. Randnummer 36 Dem Kläger stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nach §§ 8 I, III Nr. 1, §§ 3, 5 UWG zu. 1. Randnummer 37 Der Kläger ist als Betreiber der Internetseite der www.v..de aktivlegitimiert. Randnummer 38 Er ist Mitbewerber der Beklagten i.S.d. § 2 Nr. 3 UWG. Denn er steht mit der Beklagten als Anbieter von Rechtsanwaltsdienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis. Der Kläger vermittelt über seine Internetseite auf Verkehrsrechtsstreitigkeiten spezialisierte Rechtsanwälte, wobei der Arbeitsgemeinschaft mehr als 6.000 Rechtsanwälte angehören und an das Portal angeschlossen sind. Die Beklagte bietet über die Internetseite g..de anwaltliche Dienstleistungen in verkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren an. Beide Parteien sind dabei als Anbieter von Dienstleistungen auf demselben Markt tätig. a. Randnummer 39 Dass der Kläger Betreiber der Internetseite www.v..de ist, ergibt sich zum Einen aus deren Impressum und dessen Auslegung gemäß Anlage K 1 und zum anderen aus der Geschäftsordnung der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht, nach der die Arbeitsgemeinschaft im Rahmen ihrer Aufgaben als Vertreter des D. handelt. aa. Randnummer 40 Dass der Kläger Anbieter der Internetseite ist, ergibt sich aus der Nennung der „Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des D. (D. A.) e.V.“ nach dem vorangehenden Hinweis darauf, dass es sich bei dieser Arbeitsgemeinschaft um eine Untergliederung des Klägers handele. So heißt es auf der Internetseite www.v..de unter der Überschrift „Impressum“: „Die nachstehenden Informationen enthalten die gesetzlich vorgesehenen Pflichtangaben zur Anbieterkennzeichnung auf der Internet-Pr ä senz der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des D. (D. A.) e.V. Die Arbeits gemeinschaft Verkehrsrecht ist eine Untergliederung des D. A..‘‘ Nachfolgend unter „Anbieter“ steht: „Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des D. ( D. A.) e. V.“ . Es folgt die Adresse des Klägers. Randnummer 41 Unter der Überschrift „Vereinsregister“ wird wiederum mit den Worten „Der D. A. ist im Vereinsregister des Amtsgerichts B. unter der Registernummer VRv 21116 Nz eingetragen.“ die Registernummer des Klägers mitgeteilt. Auch als Vertretungsberechtigter wird mit dem Satz „Der D. A. wird vertreten durch den Pr ä sidenten: Rechtsanwalt und Notar U. S.“ der Präsident des Klägers unter Hinweis auf § 16 II der Satzung des D. A. benannt. Der Hinweis zu Datenschutz, Copyright und Haftung nennt die Internetseite des D. A.. Randnummer 42 Nach der Gestaltung dieser Internetseite gemäß Anlage K 1 steht rechtlich hinter der Internetseite www.v..de der Kläger, der sich diese auch haftungsrechtlich zurechnen lässt. Dies kommt insbesondere in dem Hinweis zu Datenschutz, Copyright und Haftung auf die Internetseite des D. A. zum Ausdruck. Auch die Angaben zu Vertretungsberechtigtem und Vereinsregistereintragung auf der Seite www.v..de verweisen eindeutig auf den D. A. als Verantwortlichen für die Internetseite www.v..de . Es kommt weiter darin zum Ausdruck, dass ausdrücklich darauf verwiesen wird, dass es sich bei der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht um eine Untergliederung des D. A. handelt. bb. Randnummer 43 Die Arbeitsgemeinschaft handelt allenfalls als Vertreterin des Klägers, auch unter diesem Gesichtspunkt ist dem Kläger die Internetseite zuzurechnen. Randnummer 44 § 2 „Ziele und Aufgaben“ der Geschäftsordnung der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des D. A. (Anlage B 2) bestimmt in einem ersten Absatz: „Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht f ö rdert zur Unterst ü tzung des und im Einvernehmen mit dem D. die sich aus der erwerbswirtschaftlichen T ä tigkeit ergebenden ideellen und wirtschaftlichen Interessen der im Verkehrsrecht t ä tigen Rechtsanw ä lte.“ und in einem zweiten Absatz: „Die Arbeitsgemeinschaft vertritt den D. im Rahmen der vorstehenden Aufgaben.“ Randnummer 45 Dass die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des D. A. - wie die Beklagte vorträgt - rechtlich selbstständig sein mag, steht vor diesem Hintergrund dem Umstand, dass die Internetseite vom Kläger betrieben wird, nicht entgegen. Randnummer 46 Ob der Kläger darüber hinaus auch - wie er vorträgt - Betreiber der Seite www. b..de ist, kann dahinstehen. b. Randnummer 47 Soweit es um die Förderung fremden Wettbewerbs etwa durch einen Berufsverband geht, muss das konkrete Wettbewerbsverhältnis zwischen dem geförderten Unternehmen und dessen Mitbewerbern bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 19.5.2011, Az. I ZR 147/09, Rz. 20 - Coaching-Newsletter; BGH, Urteil vom 17.10.2013, Az. I ZR 173/12 Rz. 19 - Werbung für Fremdprodukte; Köhler/Bornkamm, UWG 35. Aufl. 2017, § 2 Rz. 105). Dies ist vorliegend gegeben: die auf Verkehrsrechtsstreitigkeiten spezialisierten Rechtsanwälte, die der Kläger über sein Portal v..de vermittelt, sind Mitbewerber des Portals www. g..de . Randnummer 48 Zudem fördert der Kläger als Berufsverband die beruflichen Interessen seiner Mitglieder und bemüht sich damit indirekt um dieselben Abnehmerkreise wie die Beklagte, woraus sich ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 19.5.2011, Az. I ZR 147/09, Rz. 20 - Coaching-Newsletter). 2. Randnummer 49 Ob der Kläger darüber hinaus als Verband zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen gemäß § 8 III Nr. 2 UWG klagebefugt ist, kann dahinstehen. Randnummer 50 Denn der Kläger macht bei natürlicher Betrachtungsweise nur einen Streitgegenstand geltend, der darin besteht, dass irreführende Angaben auf der Internetseite der Beklagten gemäß Anlage K 7 unterlassen werden sollen. Dass er seine Klagebefugnis dabei auf § 8 III Nr. 1 UWG und auf § 8 III Nr. 2 UWG stützt, begründet nicht zwei Streitgegenstände. Randnummer 51 Der Streitgegenstand wird durch den Klageantrag, in dem sich die von dem Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge ableitet (vgl. BGH, Beschluss vom 16.9.2008, Az. IX ZR 172/07 Rz. 9). Zu dem Lebenssachverhalt, der die Grundlage der Streitgegenstandsbestimmung bildet, rechnen alle Tatsachen, die bei einer vom Standpunkt der Parteien ausgehenden natürlichen Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag der Klagepartei zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören (vgl. BGH, Urteil vom 13.9.2012, Az. I ZR 230/11 Rz. 19 - Biomineralwasser - m.w.N.). Das ist dann der Fall, wenn der Tatsachenstoff nicht sinnvoll auf verschiedene eigenständige, den Sachverhalt in seinem Kerngehalt verändernde Geschehensabläufe aufgeteilt werden kann, selbst wenn diese einer eigenständigen rechtlichen Bewertung zugänglich sind (vgl. BGH, Urteil vom 13.9.2012, Az. I ZR 230/11 Rz. 19 - Biomineralwasser - m.w.N.). Randnummer 52 Der Kläger wendet sich vorliegend mit einem einheitlichen Antrag, den er auf einen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8 I, 3, 5 UWG stützt, gegen seiner Auffassung nach irreführende Werbeaussagen auf der Internetseite der Beklagten gemäß Anlage K 7. Seine Klagbefugnis leitet er dabei sowohl aus § 8 III Nr. 1 UWG als auch aus § 8 III Nr. 2 UWG her, wobei es ihm auf die Unterlassung durch die Beklagte ankommt und nicht darauf, ob seine Anspruchsberechtigung aus § 8 III Nr. 1 UWG oder aus § 8 III Nr. 2 UWG folgt. Randnummer 53 Diese Konstellation ist derjenigen vergleichbar, in der der Kläger das angestrebte Verbot auf mehrere Anspruchsgrundlagen stützt. Dass der Kläger ein Begehren auf mehrere Anspruchsgrundlagen stützt, begründet aber nicht eine Mehrheit von Streitgegenständen (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG 35. Aufl. 2017, § 12 Rz. 2.23 f). Hält das Gericht eine Anspruchsgrundlage für gegeben, kann es sich daher damit begnügen, das Verbot darauf zu stützen und muss über die weiteren geltend gemachten Anspruchsgrundlagen nicht mehr entscheiden (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 6.12.2012, Az. 2 U 94/12, Rz. 39; Köhler/Bornkamm, UWG 35. Aufl. 2017, § 12 Rz. 2.23 f). Randnummer 54 Im Ergebnis ist von einem einheitlichen Streitgegenstand auszugehen. II. Randnummer 55 Die Klage ist begründet, dem Kläger stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nach §§ 8 I, III Nr. 1, 3, 5 UWG zu. Randnummer 56 Die mit dem Antrag zu 1)
- a)und 1)
- b)beanstandeten Werbeaussagen auf der Internetseite www.g..de gemäß Anlage K 7 sind irreführend i.S.d. § 5 UWG. 1. Randnummer 57 Die Aussage „Kostenlos Bu ß geld los“ wird uneingeschränkt getroffen. Es besteht daher die Gefahr, dass jedenfalls relevante Anteile des angesprochenen Verkehrs diesen farblich hervorgehobenen Teil der Einleitung der Internetseite gemäß Anlage K 7 so verstehen, dass in jedem Fall das Bußgeld ohne Kosten abgewehrt werden kann. Der vorangehende Satz „g..de ist das gr öß te deutsche Portal zur kostenlosen Pr ü fung ihres Bu ß geldverfahrens.“ verstärkt diesen Eindruck noch. Einschränkungen sind aus der Anlage K 7, Seite 1, nicht erkennbar. Tatsächlich werden aber die Kosten nur übernommen, wenn die Beklagte dem jeweiligen Verfahrensschritt überwiegende Aussicht auf Erfolg beimisst oder ihn für wirtschaftlich sinnvoll hält. Dies ergibt sich aus ihrem AGB gemäß Anlage K 8, dort § 6. Dort wird u.a. darauf hingewiesen, eine eventuell vorhandene Rechtsschutzversicherung vorrangig in Anspruch zu nehmen ist oder dass keine Kostenfreistellungszusage mehr erteilt wird, wenn die Beklagte die Erfolgsaussichten als negativ beurteilt und weitere Verfahrensschritte ablehnt. Randnummer 58 Die Angabe „Alle entstandenen Kosten werden ü bernommen“ gemäß Seite 2 der Anlage K 7 ist als Schlusssatz gleichsam die Konklusion der vorgenannten drei Verfahrensschritte „Unterlagen einreichen, Vorwurf pr ü fen, Verfahren einstellen“ . „Alle entstandenen Kosten werden ü bernommen“ liest sich so, als ob auf jeden Fall - bei jeglicher Verfahrensentwicklung - alle Kosten übernommen würden. Das ist unrichtig, eine Einschränkung auf die erfolgversprechenden Fälle ist nicht erkennbar. Zwar heißt es unter „Vorwurf pr ü fen" im zweiten Satz: „wir sagen Ihnen kostenlos, welche Erfolgsaussichten einer Einstellung des Verfahrens bestehen“ , auch hieraus ist aber nicht eindeutig erkennbar, dass bei nicht erfolgversprechenden Fälle durchaus Kosten entstehen können. Auch hier besteht die Gefahr, dass jedenfalls relevante Anteile des Verkehrs die Angabe so verstehen, dass jedes Bußgeld ohne das Anfallen von Kosten abgewehrt werden kann, was tatsächlich nicht der Fall ist. Randnummer 59 Gleiches gilt für die Angabe „Unsere Serviceleistung ist f ü r Sie absolut kostenlos“ . Auf Seite 3 der Anlage K 7. Es ist jedenfalls für relevante Anteile des Verkehrs nicht erkennbar, dass die Serviceleistung durchaus nicht immer kostenlos ist. Dies ergibt sich auch nicht aus dem Zusammenhang, da es im vorangehenden Absatz heißt, dass kein Bußgeld gezahlt werden müsse und keine weiteren Konsequenzen wie Punkte in Flensburg zu befürchten seien. Der folgende Absatz beginnt wiederum mit den Worten „Alle anfallenden Kosten werden ü bernommen." Randnummer 60 Die Aussage „ Kostenlos f ü r Sie bearbeiten unsere Anw ä lte Ihren Fall vom Einspruch bis zur Verfahrenseinstellung.“ auf derselben Seite gemäß Anlage 7 wird ebenfalls ohne Einschränkungen getätigt, auch der vorangehende und der folgende Absatz erläutern Einschränkungen nicht. Es besteht auch hier die Gefahr, dass jedenfalls relevante Anteile des angesprochenen Verkehrs die Aussage fälschlich so verstehen, dass bei der Bearbeitung des Bußgeldverfahrens in keinem Fall Kosten entstehen. Randnummer 61 Auch das werbliche Umfeld dieser vier Angaben ergibt nicht in unmissverständlicher Weise, dass das Vorgehen der Beklagten nicht immer kostenfrei bleibt. Gerade bei der Angabe „Alle entstandenen Kosten werden ü bernommen“ , die als Schlusssatz nach der Erläuterung der drei Schritte „Unterlagen einreichen" , „Vorwurf pr ü fen" und „Verfahren einstellen" getroffen wird, kann im Gesamtzusammenhang der Eindruck entstehen, dass es in jedem Fall möglich ist, sich des Bußgelds ohne das Entstehen von Kosten zu entledigen. Diesen Eindruck erweckt ohne weiteres auch die farblich hervorgehobene Überschrift im Eingangsbereich der Seite „Kostenlos Bu ß geld los" . Daraus, dass die Klägerin die Werbeangaben verschiedenen Stellen der Internetseite der Beklagten entnommen und nach Auffassung der Beklagten „aus dem Zusammenhang gerissen" hat, ergibt sich daher keine andere Wertung. Dass der gesamte angesprochene Verkehr die Aussagen so verstehen könnte, dass lediglich die Prüfung der Erfolgsaussichten und bei Bejahung derselben das weitere Verfahren kostenlos seien, ist nicht ersichtlich. 2. Randnummer 62 Die unter dem Antrag 1)
- b)beanstandeten Aussagen sind ebenfalls irreführend. Randnummer 63 Die Aussagen „Unsere Anw ä lte setzen die Einstellung Ihres Bu ß geldverfahrens durch. Ihr Bu ß geldbescheid wird damit unwirksam. Sie zahlen kein Bu ß geld“ (2. Seite der Anlage K 7 unter „Verfahren einstellen“ ) und „F ü r Sie bedeutet dies, dass Sie kein Bu ß geld zahlen m ü ssen und keine weiteren daraus resultierenden Konsequenzen wie beispielsweise Punkte in Flensburg oder gar F ü hrerscheinabgabe und Fahrverbot einfach hinnehmen m ü ssen!“ (3. Seite der Anlage K 7, zweiter Absatz) werden beide ohne jegliche Einschränkungen getroffen, so dass die Gefahr besteht, dass relevante Anteile des Verkehrs die Angaben fälschlich so verstehen, dass in jedem Fall eine Einstellung des Verfahrens durchgesetzt werden wird. Randnummer 64 Hinweise darauf, dass Bußgeldbescheide auch bestehen bleiben können, enthält das direkte werbliche Umfeld nicht. Die erstgenannte Angabe steht direkt unter dem Punkt „Verfahren einstellen“ und wird damit als direkte Folge der Prüfung durch die Beklagte dargestellt. Es folgte noch die Aussage, dass alle entstandenen Kosten übernommen würden. Randnummer 65 Die zweitgenannte Aussage folgt einem Absatz nach, der die Schnelligkeit, Kostenfreiheit und Unkompliziertheit des angebotenen Service bei dem Vorgehen in Bußgeldverfahren in den Vordergrund stellt. Auch in diesem vorangehenden Abschnitt wird der Erfolg des Vorgehens vorausgesetzt und suggeriert. Der nachfolgende Abschnitt, der mit dem Satz beginnt „Und das Beste - unsere Serviceleistung ist f ü r Sie absolut kostenlos!“ hält diesen Eindruck aufrecht und erwähnt nicht etwa, dass Bußgeldbescheide auch bestehen bleiben können. Randnummer 66 Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass den angesprochenen Verkehrskreisen insgesamt klar ist, dass Bußgeldbescheide auch berechtigt sein können und ein Vorgehen gegen diese daher erfolglos sein kann, so dass gar keine Verkehrserwartung eines Erfolges in jedem Fall besteht. Denn die Beklagte suggeriert mit den beanstandeten Angaben auf ihrer Internetseite, dass sie jedes Bußgeldverfahren zur Einstellung bringen kann. Es ist davon auszugehen, dass jedenfalls relevante Anteile des Verkehrs dies glauben mögen. III. Randnummer 67 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Teilklagrücknahme hinsichtlich der Abmahnkosten wirkt sich auf die Kostenentscheidung nicht aus, weil diese Kosten als Nebenforderung nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen waren. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.