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Landessozialgericht Hamburg 2. Senat L 2 AL 9/17 Urteil Voraussetzungen der Bewilligung eines Gründungszuschusses § 93 SGB 3, § 137 Abs 1 Nr 1 SGB 3,

Voraussetzungen der Bewilligung eines Gründungszuschusses Orientierungssatz

  1. Voraussetzung für die Bewilligung eines Gründungszuschusses nach § 93 SGB 3 ist u. a. das Bestehen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit. (Rn.27)
  2. Grund hierfür ist der Zweck des Gründungszuschusses, der den Lebensunterhalt sichern und insoweit das infolge der Existenzgründung wegfallende Arbeitslosengeld kompensieren soll. Hierzu genügt nicht das Stammrecht für das Arbeitslosengeld. Erforderlich ist das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen eines konkreten Zahlungsanspruchs. (Rn.29)
  3. War der Antragsteller nicht subjektiv verfügbar i. S. von § 138 Abs. 5 Nr. 3 SGB 3 und damit nicht arbeitslos i. S. von § 137 Abs. 1 Nr. 1 SGB 3, so fehlt es am vorbestehenden Anspruch auf Arbeitslosengeld. (Rn.30)
  4. Hat sich der Antragsteller bereits vor dem Erstkontakt mit dem Leistungsträger zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit entschlossen und sich rechtlich und wirtschaftlich verbindlich auf die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit festgelegt, so ist die Gewährung eines Gründungszuschusses ausgeschlossen. (Rn.35) Verfahrensgang vorgehend SG Hamburg,
  5. März 2017, S 14 AL 163/16, Gerichtsbescheid nachgehend BSG,
  6. Oktober 2017, B 11 AL 58/17 B, Beschluss Tenor
  7. Die Berufung wird zurückgewiesen.
  8. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
  9. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt Gründungszuschuss. Randnummer 2 Der am ... 1980 geborene Kläger war bis zum
  10. Dezember 2015 bei der Rechtsanwaltskanzlei F. als Rechtsanwalt beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund der am
  11. September 2015 Kündigung durch den Kläger. Randnummer 3 Am
  12. Oktober 2015 sprach der Kläger bei der Beklagten vor und informierte sich über die Möglichkeit eines Gründungszuschusses. Mit Partnerschaftsvertrag vom
  13. Oktober 2015 gründeten er und vier weitere Rechtsanwälte sodann eine Partnerschaft mit dem Gegenstand der gemeinsamen Ausübung des Anwaltsberufs. Die Gesellschaft sollte gemäß § 2 Abs. 1 des Vertrages sofort beginnen. Eine ordentliche Kündigung ist nach § 4 Abs. 2 des Vertrages bis zum
  14. Dezember 2018 ausgeschlossen. Die Gesellschafter verpflichteten sich in § 9 Abs. 1 des Vertrages dazu, ihre gesamte Arbeitskraft der Gesellschaft zu widmen. Jede Nebentätigkeit bedarf der Zustimmung der Gesellschafterversammlung. § 14 Abs. 1 des Vertrages räumt jedem Gesellschafter das Recht ein, seine mandatsbezogene Tätigkeit um bis zu 50 % zu reduzieren. Randnummer 4 Mit Vertrag vom
  15. November 2015 mietete die Partnerschaft für eine monatliche Gesamtmiete von 7.424,90 Euro Kanzleiräume an. Randnummer 5 Am
  16. November 2015 beantragte der Kläger einen Gründungszuschuss und führte aus, er werde am
  17. Januar 2016 eine selbstständige und hauptberufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt aufnehmen. Die Gründung könne nur durch ein Darlehen in Höhe von 190.000 Euro ermöglicht werden. Randnummer 6 Am
  18. Dezember 2015 erkundigte der Kläger sich telefonisch bei der Beklagten über seinen Status und erhielt die Auskunft, dass seine Arbeitslosmeldung vom
  19. Oktober 2015 erfasst worden sei. Randnummer 7 Mit Bescheid vom
  20. Januar 2016 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, der Kläger habe sein Beschäftigungsverhältnis ohne wichtigen Grund gelöst und somit seine Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt. Die Beklagte fördere keine Existenzgründungen in den ersten 12 Wochen nach Aufgabe der Beschäftigung. Randnummer 8 Der Kläger legte hiergegen am
  21. Februar 2016 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, beim Gründungszuschuss handele es sich um eine quasi-Pflichtleistung. Der Vorrang der Vermittlung komme im Fall des Klägers – eines Rechtsanwalts mit Schwerpunkt Arbeitsrecht – mangels offener Stellen im Großraum Hamburg nicht zum Tragen. Ermessensfehlerhaft habe die Beklagte auch auf die Umstände abgestellt, unter denen der Kläger seine vorherige Beschäftigung aufgegeben habe. Randnummer 9 Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom
  22. Februar 2016 nunmehr mit der Begründung zurück, der Kläger habe bis zur Aufnahme seiner selbstständigen Tätigkeit am
  23. Januar 2016 kein Arbeitslosengeld (Alg) bezogen. Randnummer 10 Am
  24. März 2016 hat der Kläger hiergegen seine auf Gewährung des beantragten Gründungszuschusses gerichtete Klage erhoben. Randnummer 11 Er hat ausgeführt, er habe am
  25. November 2015 Alg ab dem
  26. Januar 2016 beantragt. Seine Arbeitslosmeldung vom
  27. Oktober 2015 sei mangels einer entgegenstehenden Erklärung als Alg-Antrag anzusehen. Anlässlich eines Beratungsgesprächs am
  28. Oktober 2016 habe ihm die zuständige Mitarbeiterin der Beklagten erklärt, dass ein Alg-Antrag im Hinblick auf die beabsichtigte Selbstständigkeit nicht erforderlich sei. Im Übrigen stelle das Gesetz lediglich auf das Bestehen eines Alg-Anspruchs ab und nicht auch auf eine (in Konstellationen wie der vorliegenden nicht sinnvolle) Antragstellung. Der Kläger sei allerdings bereit, einen entsprechenden Antrag – mit der in § 41 Abs. 1 Nr. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch angeordneten Rechtsfolge – unverzüglich zu stellen. Es sei auch nicht haltbar, wenn die Beklagte für einen Anspruch auf Gründungszuschuss die Stellung eines förmlichen Antrags auf eine ganz andere und nicht begehrte Leistung fordere. Randnummer 12 Da die Beklagte ihm keine offenen Stellenangebote unterbreitet habe, habe er sich um die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit bemüht. Somit stehe auch der Vermittlungsvorrang einem Anspruch auf Gründungszuschuss nicht entgegen. Für die Annahme, dass ein Anspruch auf Gründungszuschuss eine gewisse Zeit der Arbeitslosigkeit voraussetze, gebe das Gesetz nichts her. Randnummer 13 Die Beklagte hat an ihrer Rechtsauffassung festgehalten und auf Anfrage des Sozialgerichts mitgeteilt, einen aktuellen Verwaltungsvorgang in Sachen Alg gebe es mangels eines Antrags des Klägers nicht. Im Übrigen sei Alg nur auf Antrag zu leisten. Wenn der Kläger einen solchen Antrag stellen wolle, möge er dies tun. Sie hat Verbis-Vermerke vom
  29. Oktober 2015 und
  30. Dezember 2015 vorgelegt. Randnummer 14 Durch Gerichtsbescheid vom
  31. März 2017 (dem Klägerbevollmächtigten zugestellt am
  32. April 2017) hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger habe durch Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit nicht etwa eine bereits eingetretene Arbeitslosigkeit beendet, denn er sei nicht arbeitslos gewesen. Deswegen habe der für einen Anspruch auf Gründungszuschuss erforderliche Anspruch auf Alg bereits dem Grunde nach nicht bestanden. Randnummer 15 Am
  33. April 2017 hat der Kläger Berufung eingelegt. Er führt aus, die materiellen Voraussetzungen eines Alg-Anspruchs hätten vorgelegen. Der erforderliche Antrag gelte mit der persönlichen Arbeitslosmeldung als gestellt. Eine ablehnende Entscheidung über den Alg-Anspruch liege auch nicht vor. Weiterhin bestehe ein Anspruch auf Gründungszuschuss auch dann, wenn durch die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit Arbeitslosigkeit vermieden werde. Es sei widersinnig und entspreche weder den Interessen des Betroffenen noch denen der Beklagten, in Fällen, in denen keine Aussicht auf Vermittlung in Arbeit bestehe, der Gewährung eines Gründungszuschusses zwingend den Bezug von Alg vorzuschalten. Abgesehen davon sei der Kläger vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit auch arbeitslos und insbesondere subjektiv verfügbar gewesen. Er habe sich rechtzeitig arbeitssuchend gemeldet. Auch der Partnerschaftsvertrag habe ihn nicht daran gehindert, einer abhängigen Beschäftigung nachzugehen, da er Nebentätigkeiten sowie eine Reduzierung der „Mandatsarbeit“ auf 50 % zugelassen habe. Randnummer 16 Schließlich sei die Entscheidung der Beklagten auch ermessensfehlerhaft gewesen. Es treffe nicht zu, dass sich eine belastbare negative Vermittlungsprognose erst nach einer gewissen Zeit treffen lasse. Ermessensfehlerhaft sei es auch, den Entschluss zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit zulasten des Betreffenden in die Ermessenserwägungen einzustellen. Randnummer 17 Dem Vorbringen des Klägers ist der Antrag zu entnehmen, Randnummer 18 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom
  34. März 2017 sowie den Bescheid der Beklagten vom
  35. Januar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  36. Februar 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm einen Gründungszuschuss für die Zeit ab dem
  37. Januar 2016 zu leisten. Randnummer 19 Die Beklagte beantragt, Randnummer 20 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 21 Sie verteidigt den angefochtenen Gerichtsbescheid. Randnummer 22 Durch Beschluss vom
  38. Mai 2017 hat der Senat die Berufung nach § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf den Berichterstatter zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen. Randnummer 23 In dieser Besetzung hat der Senat sodann am
  39. Juli 2017 über die Berufung mündlich verhandelt. Die ordnungsgemäß zum Termin geladene Klägerseite ist ohne Angabe von Gründen nicht zum Termin erschienen. Auf das Sitzungsprotokoll wird verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte (betreffend den Antrag auf Gründungszuschuss) verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 24 Das Gericht konnte durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter entscheiden, da der Senat das Verfahren nach § 153 Abs. 5 SGG übertragen hatte. Es konnte weiterhin trotz Ausbleiben der Klägerseite verhandeln und entscheiden, da diese ordnungsgemäß zum Termin geladen und über die Folgen ihres Ausbleibens belehrt worden ist. Randnummer 25 Die Berufung ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG). Sie ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Es fehlt bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Gründungszuschusses, so dass es auf Fragen einer rechtlich einwandfreien Ermessensausübung nicht ankommt. Randnummer 26 Nach § 93 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung einen Gründungszuschuss erhalten. Hierbei hat der Gesetzgeber die Förderung einer selbstständigen Tätigkeit, durch die die Arbeitslosigkeit nicht beendet, sondern bereits vermieden wird, im Rahmen der Ersetzung des Überbrückungsgeldes (vgl. § 57 Abs. 1 SGB III in der bis zum
  40. Juli 2006 geltenden Fassung) durch den Gründungszuschuss (§ 57 Abs. 1 SGB III in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom
  41. Juli 2006, BGBl. I S. 1706) ganz bewusst abgeschafft. Für teleologische Erwägungen, wie der Kläger sie anstellt, besteht daneben kein Raum mehr. Randnummer 27 Auch in § 93 Abs. 2 SGB III normierten einzelnen Anspruchsvoraussetzungen sind nicht erfüllt. Nach § 93 Abs. 2 Satz 1 SGB III kann ein Gründungszuschuss geleistet werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Randnummer 28
  42. bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Alg hat, dessen Dauer bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch mindestens 150 Tage beträgt und nicht allein auf § 147 Absatz 3 SGB III beruht,
  43. der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweist und
  44. ihre oder seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegt. Randnummer 29 Im vorliegenden Fall fehlt es an der Voraussetzung eines Anspruchs auf Alg bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit (§ 93 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 erster Satzteil SGB III). Das Bundessozialgericht hat zur Vorgängervorschrift in § 57 SGB III (in der bis zum
  45. März 2012 geltenden Fassung) bereits entschieden, dass mit "Anspruch" nicht lediglich ein (nach § 118 Abs. 1 SGB III a.F., jetzt § 136 SGB III) entstandenes und fortbestehendes Stammrecht gemeint ist, sondern das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen eines konkreten Zahlungsanspruchs (zu alledem BSG, Urteil vom
  46. Mai 2010 – B 11 AL 11/09 R, SozR 4-4300 § 57 Nr. 6; BSG, Beschluss vom
  47. Oktober 2014 – B 11 AL 52/14 B, SozR 4-1500 § 141 Nr. 3). Grund hierfür ist der Zweck des Gründungszuschusses, der den Lebensunterhalt sichern und insoweit das infolge der Existenzgründung wegfallende Alg kompensieren soll (vgl. BT-Drucks 16/1696 S 30, zu § 57 Abs. 1). Randnummer 30 Hierbei kann dahinstehen, ob im Verhalten des Klägers gegenüber der Beklagten vor dem
  48. Januar 2016 eine persönliche Arbeitslosmeldung im Sinne der §§ 137 Abs. 1 Nr. 2, 142 SGB III und ein Antrag auf Alg nach Maßgabe von § 323 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB III zu sehen waren. Die erforderlichen materiellen Voraussetzungen eines konkreten Anspruchs auf Zahlung von Alg lagen in der Zeit zwischen dem Ende der Beschäftigung und der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit (einem Zeitraum, in dem im vorliegenden Fall ein einziger Werktag fiel) – auch ungeachtet einer im vorliegenden Fall naheliegenden Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe, die zum Ruhen eines Alg-Anspruchs nach § 159 SGB III geführt und sich damit auch beim Gründungszuschuss anspruchsschädlich ausgewirkt hätte (dazu LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
  49. September 2014 – L 9 AL 219/13, juris, Rn. 47) – nicht vor, denn der Kläger war nicht subjektiv verfügbar im Sinne von § 138 Abs. 5 Nr. 3 SGB III und daher nicht arbeitslos im Sinne von § 137 Abs. 1 Nr. 1 SGB III. Randnummer 31 Arbeitslosigkeit im Rechtssinne setzt nach § 138 Abs. 1 Nr. 3 SGB III voraus, dass der Arbeitnehmer den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht. Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht gemäß § 138 Abs. 5 SGB III zur Verfügung, wer Randnummer 32
  50. eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf,
  51. Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann,
  52. bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 anzunehmen und auszuüben (sog. subjektive Verfügbarkeit), und
  53. bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen. Randnummer 33 Die subjektive Verfügbarkeit ist eine innere Tatsache, deren Fehlen lediglich dann anzunehmen ist, wenn der Betreffende durch sein Verhalten begründete Anhaltspunkte dafür gegeben hat, dass er sich willkürlich nur auf einen Teil seiner objektiven Möglichkeiten beschränkt (Senatsurteil vom
  54. Dezember 2016 – L 2 AL 7/16, juris, Rn. 31; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB, 05/15, § 138 SGB III, Rn. 279, 280). Im vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen allerdings erfüllt. Abgesehen davon, dass eine (ohnehin nur Indizwirkung entfaltende, dazu Bayerisches LSG, Urteil vom
  55. September 2015 – L 10 AL 278/14, juris, Rn. 16) Erklärung des Klägers, er stelle sich den Vermittlungsbemühungen der Beklagten uneingeschränkt zur Verfügung, nicht vorliegt, spricht gegen das Vorliegen subjektiver Verfügbar in der Zeit vom
  56. bis zum
  57. Januar 2016, dass der Kläger sich bereits zuvor erkennbar und mit Außenwirkung auf die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit am
  58. Januar 2016 festgelegt hatte. Randnummer 34 Der Senat hat bereits entschieden, dass das Erreichen eines „point of no return“ (d.h. eines Stadiums der Vorbereitungshandlungen, ab dem sich die Existenzgründung nur noch unter Inkaufnahme erheblicher wirtschaftlicher Nachteile rückgängig machen lässt [zu einer vergleichbaren Konstellation bereits Urteil des Senats vom
  59. September 2015 – L 2 AL 57/13, juris]) die Bereitschaft, eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes anzunehmen und auszuüben, entfallen lässt und auf diese Weise – wie sich aus § 138 Abs. 5 Nrn. 3 und 1 SGB III ergibt – die Annahme von Verfügbarkeit und damit gemäß § 138 Abs. 1 Nr. 3 SGB III auch von Arbeitslosigkeit ausschließt (Senatsurteile vom
  60. Februar 2016 – L 2 AL 23/15 , juris, Rn. 48 , vom
  61. Juni 2016 – L 2 AL 27/16, juris, Rn. 36, und vom
  62. Dezember 2016 – L 2 AL 7/16, juris, Rn. 27). Randnummer 35 Im vorliegenden Fall hatte der Kläger diesen „point of no return“ bereits vor Eintritt der Beschäftigungslosigkeit überschritten. Er hatte sich offenbar bereits vor dem Erstkontakt mit der Beklagten am
  63. Oktober 2015 zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit entschlossen. Vor allem aber hat er sich deutlich vor dem Eintritt der Beschäftigungslosigkeit durch Abschluss sowohl des Partnerschaftsvertrages vom
  64. Oktober 2015 als auch des Mietvertrages vom
  65. November 2015 rechtlich und wirtschaftlich verbindlich auf die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit festgelegt. Die Partnerschaft hatte gemäß § 2 Abs. 1 des Partnerschaftsvertrages bereits begonnen. Eine ordentliche Kündigung war nach § 4 Abs. 2 des Vertrages bis zum
  66. Dezember 2018 ausgeschlossen. Dass daneben das Recht zur außerordentlichen Kündigung bestand (dass vertraglich ohnehin kaum auszuschließen gewesen wäre), ist unbeachtlich. Selbst eine Teilzeitbeschäftigung neben der Arbeit für die Partnerschaft wäre nach Maßgabe von § 9 Abs. 1 des Vertrages nur in Form einer – dort nicht näher definierten – Nebentätigkeit in Betracht gekommen und hätte unter dem Vorbehalt einer Zustimmung der Gesellschafterversammlung gestanden. Soweit der Kläger auf die in § 14 des Vertrages geregelte Möglichkeit zur Reduzierung der mandatsbezogenen Tätigkeit (nicht auch der einem Partner obliegenden organisatorischen Aufgaben) verweist, ergibt sich hieraus nicht mit hinreichender Sicherheit, dass ihn diese Vertragsklausel in die Lage versetzt hätte, eine mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben, denn über den zeitlichen Freiraum, den der Kläger auf diese Weise erlangt hätte, lässt sich bestenfalls spekulieren. Daneben trat die aus dem Mietvertrag resultierende erhebliche finanzielle Verpflichtung des Klägers. Randnummer 36 Da weiterhin Gegenstand der Beschäftigungssuche nach § 138 Abs. 5 Nr. 1 SGB III nur eine Beschäftigung sein kann, die nach § 140 SGB III zumutbar ist und § 140 SGB III zwar nicht das Qualifikations-, wohl aber nach Maßgabe seines Abs. 3 das Entgeltniveau schützt, wären für den Kläger jedenfalls nur solche Beschäftigungen in Frage gekommen, die ganz überwiegend nicht nur tageweise verrichtet werden (vgl. zu einem ähnlichen Lebenssachverhalt Senatsurteil vom
  67. Dezember 2016 – L 2 AL 7/16, juris, Rn. 32). Die Vermittlung in eine den Anforderungen des § 138 Abs. 5 Nr. 1 SGB III entsprechende Beschäftigung (der Art, wie sie von Volljuristen ganz überwiegend verrichtet wird), wäre unweigerlich mit der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit kollidiert, die der Kläger nicht nur fest eingeplant, sondern zu der er sich auch rechtlich verpflichtet hatte. Randnummer 37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 38 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Anders als in seinem Urteil vom
  68. Dezember 2016 (Az. L 2 AL 7/16) weicht der Senat vorliegend nicht vom obiter dictum des Bundessozialgerichts in dessen Urteil vom
  69. Mai 2010 (Az. B 11 AL 11/09 R, SozR 4-4300 § 57 Nr. 6 = juris, Rn. 26) zur Frage der Auslegung des Begriffs „Arbeitslosigkeit“ im Rahmen der Vorschriften über den Gründungszuschuss ab, sondern prüft die Voraussetzungen eines Alg-Anspruchs angesichts eindeutiger gesetzlicher Vorgaben.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.