Markenverletzung: Ansprüche des prioritätsjüngeren Klägers unter Berücksichtigung des Rechts der Gleichnamigen Orientierungssatz
(708), wonach in dem dort zu beurteilenden Fall der aus dem Recht der Gleichnamigen folgenden „Pflicht zur Rücksichtnahme […] dadurch [habe] genügt werden [können], dass die Bekl. ihren Namen in der Internet-Adresse einen unterscheidenden Zusatz beifügen (z.B. ‚volkervossius.de‘) “, hat der Bundesgerichtshof insoweit die Hinzufügung eines Vornamens als hinreichend unterscheidenden Zusatz anerkannt (entgegen (noch) BGH GRUR 1991, 475 ff. – „ Caren Pfleger “ (
- Leitsatz) und HansOLG GRUR 1997, 659 f. – „ KLAUS BREE “ (
- und
- Orientierungssatz). Randnummer 59 Der Kläger ist daher auch nicht – zusätzlich zur Aufnahme dessen Vornamens in dessen Firma und Domain – dazu verpflichtet, auf die Verwendung des Begriffes „Umzüge“ zu verzichten und anstelle dessen etwa den Begriff „Möbeltransporte“ o. Ä. zu verwenden. III. Randnummer 60 Der von der Beklagten widerklagend geltend gemachte Unterlassungsanspruch (Ziff. 1a der Widerklage) folgt auch nicht aus der schon keine zeichenrechtlichen Ansprüche begründenden etwaigen „Konkurrenzklausel“ aus dem von der Beklagten behaupteten Beratervertrag zwischen den Parteien, der im Übrigen bereits nach dem eigenen Vortrag der Beklagten schon mit dem 30.04.2015 geendet hätte. IV. Randnummer 61 Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Kosten für das Abschlussschreiben betreffend die einstweilige Verfügung der Kammer vom 20.05.2016 zum hiesigen Aktenzeichen 327 O 207/16 besteht nicht (§§ 670, 677, 683 BGB). Randnummer 62 Insoweit muss sich der Kläger, der in dem Verfahren zu dem hiesigen Aktenzeichen 327 O 207/16 in dessen Antragsschrift die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Beklagten selbst als „Voraussichtliche Prozessbevollmächtigte“ in das Passivrubrum seiner Antragsschrift aufgenommen hatte, hieran festhalten lassen, so dass die einzuhaltende angemessene Wartefrist für eine Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung erst mit der Zustellung der einstweiligen Verfügung der Kammer vom 20.05.2016 an die - zu Recht sodann auch in das Passivrubrum der einstweiligen Verfügung der Kammer vom 20.05.2016 als Prozessbevollmächtigte der dortigen Antragsgegnerin aufgenommenen - Beklagtenvertreter am 26.05.2016 zu laufen begonnen hat. Die nach ständiger Rechtsprechung insoweit einzuhaltende Wartefrist von mindestens zwei Wochen war daher am 06.06.2016, dem Datum des Abschlussschreibens des Prozessbevollmächtigten des Klägers, noch nicht abgelaufen. V. Randnummer 63 Da der von der Beklagten zu Ziff. 1a der Widerklage geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht besteht, fehlt es auch an einer Rechtsgrundlage für den zu Ziff. 1b der Widerklage geltend gemachten Zahlungsanspruch für die diesbezügliche vorgerichtliche Abmahnung des Klägers durch die Beklagte. VI. Randnummer 64 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1, 91a Abs. 1 und 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Randnummer 65 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Sätzen 1 und 2 ZPO. Randnummer 66 Die Streitwertfestsetzung ist gemäß den §§ 3 Halbsatz 1 ZPO und 51 Abs. 1 GKG erfolgt.