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Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 4. Senat 4 Bs 180/17 Beschluss Entziehung der Fahrerlaubnis - Beweislast für Gelegentlichkeit des Cannabiskonsums

Entziehung der Fahrerlaubnis - Beweislast für Gelegentlichkeit des Cannabiskonsums - Streitwert bei beruflicher Nutzung des Kraftfahrzeugs Leitsatz 1. Die Gelegentlichkeit des Cannabiskonsums ist ein

§§ 11, 13 und 14 Fe

V ist derjenige, der gelegentlich Cannabis einnimmt, zum Führen eines Kraftfahrzeugs geeignet, wenn Konsum und Fahren getrennt werden. Hieraus folgt, wie das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zu Recht angenommen hat, im Umkehrschluss, dass ein Fahrzeugführer, der gelegentlich Cannabis konsumiert, dann nicht zum Führen eines Kraftfahrzeugs geeignet ist, wenn er zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs nicht trennen kann. Randnummer 15 Gelegentlicher Konsum kann bereits bei zwei selbstständigen Konsumvorgängen angenommen werden, wenn diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.10.2014, 3 C 3.13, NJW 2015, 2439, juris Rn. 16 ff.; OVG Hamburg, Beschl. v. 16.5.2014, 4 Bs 26/14 , NJW 2014, 3260 , juris Rn. 11 ), und insbesondere keine Trennung zwischen Konsum und Fahren erfolgt. Die Gelegentlichkeit des Cannabiskonsums i.S.v. Nr. 9.2.

§§ 11, 13 und 14 Fe

V ist ein Tatbestandsmerkmal, für das die Antragsgegnerin die materielle Beweislast trägt. Dies hat zur Folge, dass eine etwaige Nichterweislichkeit zu ihren Lasten geht (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 22.5.2012, 16 B 536/12, juris Rn. 15, m.w.N.). Es gibt keine Anhaltspunkte für einen Erfahrungssatz nach Art einer gesetzlichen Tatsachenvermutung (vgl. § 292 ZPO), wonach derjenige, der einmal mit Cannabis verkehrsauffällig wird, nicht zum ersten Mal Cannabis konsumiert hat (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 16.5.2014, 4 Bs 26/14 , juris Rn. 17 ; a.A. wohl OVG Münster, Beschl. v. 15.3.2017, 16 A 432/16, Blutalkohol 54, 328, juris Rn. 47 ff. mit weiteren Nachweisen zum Streitstand; VGH München, Beschl. v. 29.11.2011, 11 CS 17.368, juris Rn. 14; OVG Koblenz, Beschl. v. 2.3.2011, NJW 2011, 1985, juris Rn. 9 ff.). Es spricht allerdings nichts dagegen, das Vorbringen und sonstige Verhalten des Fahrerlaubnisinhabers bei der Klärung der Frage, ob ein gelegentlicher - also mehr als nur einmaliger (s.o.) - Cannabiskonsum i.S.v. Nr. 9.2.

§§ 11, 13 und 14 Fe

V vorliegt, zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund kommt u.a. den Erklärungen des Fahrerlaubnisinhabers insofern Bedeutung zu, als von einem gelegentlichen Cannabiskonsum ausgegangen werden kann, wenn ein Verhalten eingeräumt wird, das den Schluss auf mindestens einen weiteren Konsum rechtfertigt. Ist das nicht der Fall, darf eine Fahrerlaubnis ohne weitere Sachverhaltsaufklärung nur entzogen werden, wenn die Behörde die „Gelegentlichkeit" des Konsums zweifelsfrei nachweisen kann (so auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 7.6.2012, SVR 2012, 437, juris Rn. 8; VGH Kassel, Beschl. v. 24.9.2008, NJW 2009, 1523, juris Rn. 4; OVG Greifswald, Beschl. v. 19.12.2006, 1 M 142/06, juris Rn. 21; eingehende Begründung bei VG Düsseldorf, Urt. v. 24.3.2011, 6 K 1156/11, juris Rn. 38 ff.). Randnummer 16 Vorliegend ist bei summarischer Prüfung nach derzeitigem Kenntnisstand davon auszugehen, dass der Antragsteller vor der Verkehrskontrolle vom 2. Januar 2016 nicht nur einmal, sondern mehrfach und damit i. S. d. Nr. 9.2.

r FeV gelegentlich Cannabis konsumiert hat. Dies ergibt sich aus Folgendem: Randnummer 17 Ein Konsumvorgang ist durch die am

  1. Januar 2017 entnommene Blutprobe belegt, dies bestreitet auch der Antragsteller nicht. Der Bericht des Polizeibeamten Kunz über die Überprüfung des Antragstellers am
  2. Januar 2017 dürfte bei summarischer Prüfung nach derzeitigem Kenntnisstand den Schluss rechtfertigen, dass der Antragsteller ein weiteres Mal und damit i.S.d. Nr. 9.2.

r FeV gelegentlich Cannabis konsumiert hat. Randnummer 18 Aus dem Polizeibericht ergibt sich, dass der Antragsteller während der Verkehrskontrolle am 2. Januar 2017 gegenüber dem Polizeibeamten Kunz einen einmaligen Konsum zugestanden hat, der vier Tage zurückgelegen haben soll. Dies wird vom Antragsteller auch nicht in Abrede gestellt. Dieser Vortrag lässt - unter Berücksichtigung der festgestellten Werte im Blutserum (THC: 2,5 ng/ml, THC-OH: 1,2 ng/ml, THC-COOH: 19 ng/

  1. ml)- auf einen wiederholten Konsum im zeitlichen Vorfeld der Verkehrskontrolle schließen. Denn die Werte wären nur bei einem - vom Antragsteller aber ausdrücklich nicht eingeräumten - Konsum zeitnah vor der Blutuntersuchung oder bei dauerhaftem Cannabiskonsum plausibel. So wird auch vom Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass wissenschaftlich belegt sei, dass bei einem mehr als 24 Stunden zurückliegenden Konsum ein nach wie vor im Blutserum vorhandener THC-Wert (dort: 1,3 ng/
  2. ml)auf einen regelmäßigen oder wiederholten Konsum schließen lasse (BVerwG, Urt. v. 23.10.2014, 3 C 3/13, NJW 2015, 2439, juris Rn. 23 f.). Vor diesem Hintergrund müsste der Antragsteller entweder neben dem Konsum vier Tage vor dem 2. Januar 2017 ein weiteres Mal wenige Stunden vor der Fahrt Cannabis konsumiert haben, oder, wenn der letzte Konsum tatsächlich vier Tage zurückgelegen haben sollte, im Vorfeld der Fahrt dauerhaft Cannabis konsumiert haben, so dass es zu einer Akkumulation von Cannabinoiden in seinem Körper gekommen ist. Beides belegt einen mehr als einmaligen und damit gelegentlichen Cannabiskonsum (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 4.11.2016, 4 Bs 167/16, n.v.). Randnummer 19 Soweit der Antragsteller in der Widerspruchsbegründung vom 22. Mai 2017 vorträgt, erstmalig und einmalig am späten Neujahrstag 2017 Cannabis in Form von sog. Space-Cookies konsumiert zu haben, führt dies zu keiner anderen Betrachtung. Randnummer 20 Wie dargelegt ist das Erklärungsverhalten eines Fahrerlaubnisinhabers bei der Klärung der Frage, ob ein gelegentlicher Cannabiskonsum vorliegt, zu berücksichtigen. Insoweit muss sich der Fahrerlaubnisinhaber an seinem Erklärungsverhalten anlässlich der Verkehrskontrolle festhalten lassen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - nicht substantiiert, nachvollziehbar und glaubhaft vorgetragen wird, dass und warum der Vortrag während der Verkehrskontrolle unzutreffend gewesen sein soll und wie sich der Sachverhalt tatsächlich zugetragen haben soll (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 28.2.1012, 10 S 3390/11, NJW 2012, 2744, juris Rn. 8). Daran fehlt es hier ersichtlich. Randnummer 21 Die Erklärung, der Antragsteller habe den Konsumzeitpunkt auf vier Tage vor der Verkehrskontrolle gelegt, um eine Blutuntersuchung abzuwenden, ist schon deshalb kaum glaubhaft, weil die Angabe zum Zeitpunkt offensichtlich ungeeignet wäre, um eine Blutuntersuchung zu vermeiden. Diese wurde angeordnet, weil die Polizeibeamten aufgrund der lichtträgen Pupillen des Antragstellers den Konsum von Betäubungsmitteln vermuteten und weil er einen Urintest verweigerte. Dass die Polizeibeamten angesichts dieser Umstände unabhängig von den Angaben des Antragstellers zum Konsumzeitpunkt eine richterliche Anordnung für die Entnahme einer Blutprobe einholen würden, lag auf der Hand. Randnummer 22 Wenn der Antragsteller in seiner Widerspruchsbegründung weit über vier Monate nach dem Vorfall erstmals geltend macht, lediglich einmal, nämlich am späten Neujahrstag, Cannabis konsumiert zu haben, kann dies nur als bloße Schutzbehauptung bewertet werden, die jetzt in Kenntnis der Rechtsprechung abgegeben wurde, dass ein einmaliger Konsum von Cannabis für die sofortige Fahrerlaubnisentziehung nicht genügt. Sein Vortrag in Bezug auf den angeblichen experimentellen Erstkonsum am späten Neujahrstag kann dem Antragsteller insbesondere deshalb nicht geglaubt werden, weil er äußerst unsubstantiiert ist. Der Antragsteller beschränkt sich darauf, einen möglichen Geschehensablauf in sehr allgemein gehaltener Weise zu schildern. Konkrete Einzelheiten, die den Vortrag, am späten Neujahrstag erstmalig Cannabis konsumiert zu haben, nachvollziehbar machen und es der Antragsgegnerin oder in einem Hauptsacheverfahren dem Gericht ermöglichen würden, den Wahrheitsgehalt seines Vorbringens zu überprüfen, fehlen. Insbesondere fehlen jegliche Angaben zu den Umständen, die zu dem - angeblich erstmaligen - Konsum, der am späten Neujahrstag stattgefunden haben soll, geführt haben. Der Antragsteller trägt auch nicht vor, wann genau bzw. in welchem konkreten Zeitraum er mit wem die Space-Coockies konsumiert haben will oder weshalb der - angeblich - experimentelle Erstkonsum ausgerechnet am späten Neujahrstag und nicht beispielsweise - was vielleicht sogar näher gelegen hätte - an Silvester stattgefunden hat. Der Antragsteller legt auch nicht dar, was ihn relativ bald nach dem Konsum dazu bewogen hat, trotz seiner - angeblichen - Unerfahrenheit mit der Wirkung von Cannabis, ein Kraftfahrzeug zu führen. Er hat auch keinerlei Nachweise (z.B. in Form einer eidesstattlichen Versicherung von Anwesenden bei dem - angeblichen - Konsum am späten Neujahrstag) für seinen Vortrag vorgelegt. Randnummer 23 Davon, dass der Antragsteller nicht i.S.v. Nr. 9.2.

r FeV zwischen Konsum und Fahren trennt, ist angesichts der anlässlich der Verkehrskontrolle festgestellten Konzentration von 2,5 ng/ml THC auszugehen. Eine ausreichende und im Hinblick auf die Verkehrssicherheit noch hinnehmbare Trennung zwischen Konsum und Fahren liegt nur dann vor, wenn eine Beeinträchtigung durch eine vorangegangene Einnahme von Cannabis unter keinen Umständen eintreten kann (BVerwG, Urt. v. 23.10.2014, 3 C 3/13, NJW 2015, 2439 ff., juris Rn. 32). Anzunehmen wäre dies allenfalls dann, wenn eine THC-Konzentration von 1 ng/ml nicht überschritten worden wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.10.2014, 3 C 3/13, NJW 2015, 2439 ff., juris Rn. 37; OVG Hamburg, Beschl. v. 23.9.2016, 4 Bs 101/16, n.v.). Randnummer 24 An dieser Rechtsprechung hält das Beschwerdegericht auch angesichts der aktuellen Empfehlung der Grenzwertkommission für die Konzentration von Tetrahydrocannabinol (THC) im Blutserum zur Feststellung des Trennungsvermögens von Cannabiskonsum und Fahren (Blutalkohol 52/2015, Seite 322 f.) fest. Darin heißt es, die Grenzwertkommission empfehle, bei Feststellung einer THC-Konzentration von 3,0 ng/ml oder mehr im Blutserum bei gelegentlich Cannabis konsumierenden Personen eine Trennung von Konsum und Fahren im Sinne von Nummer 9.2.

r Fahrerlaubnisverordnung zu verneinen. Eine Neubewertung des analytischen Grenzwertes von THC (1,0 ng/ml) gemäß der Empfehlung der Grenzwertkommission zur Anlage des § 24a Abs. 2 StVG sei nicht veranlasst. Dem entnimmt das Beschwerdegericht nicht, dass eine cannabisbedingte Beeinträchtigung der Fahrsicherheit bzw. fehlendes Trennungsvermögen bei einer THC-Konzentration von unter 3,0 ng/ml nicht in Betracht kommen kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt eine ausreichende Trennung, die eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Hinblick auf die Verkehrssicherheit noch als hinnehmbar erscheinen lässt, nur dann vor, wenn der Betroffene Konsum und Fahren in jedem Fall in einer Weise trennt, dass durch eine vorangegangene Einnahme von Cannabis eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften unter keinen Umständen eintreten kann, was bedeutet, dass auch die Möglichkeit einer solchen cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit ausgeschlossen sein muss (BVerwG, Urt. v. 23.10.2014, 3 C 3.13, NJW 2015, 2439, juris Rn. 32). Geklärt ist auch, dass der im Zusammenhang mit der Fahreignung herangezogene Gefahrenmaßstab mit demjenigen des § 24a Abs. 2 StVG übereinstimmt (BVerfG, Beschl. v. 21.12.2004, 1 BvR 2652/03, NJW 2005, 349, juris Rn. 29, 30; vgl. OVG Münster, Urt. v. 15.3.2017, NWVBl. 2017, 379, juris Rn. 102). Randnummer 25 Dass eine Leistungseinbuße unterhalb eines Wertes von 3,0 ng/ml ausgeschlossen ist, stellt die Grenzwertkommission in ihrer Empfehlung nicht fest, auch wenn es dort heißt, dass in experimentellen Studien frühestens ab einem THC-Wert von 2,0 ng/ml eine Leistungseinbuße habe nachgewiesen werden können. Für die Beurteilung des Trennungsvermögens kommt es - wie dargelegt - nicht auf den Nachweis bzw. die Erkennbarkeit von Leistungseinbußen an, vielmehr reicht insoweit die bloße Möglichkeit (BVerwG, Urt. v. 23.10.2014, 3 C 3.13, NJW 2015, 2439, juris Rn. 32). Dass auch die Grenzwertkommission die Möglichkeit von Leistungseinbußen ab einem Wert von 1,0 ng/ml jedenfalls nicht ausschließt, ergibt sich daraus, dass sie an dem Wert von 1,0 ng/ml im Zusammenhang mit § 24a Abs. 2 StVG festhält. Die Grenzwertkommission nimmt offenbar an, dass für das Trennen im Sinne von Nummer 9.2.

r FeV ein engerer Maßstab als für die Anwendung von § 24a Abs. 2 StVG gelten soll. Diesem Ansatz folgt das Beschwerdegericht nicht. Bei Erreichen des Grenzwertes von 1,0 ng/ml wird angenommen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 24a Abs. 2 StVG wegen der Teilnahme am Straßenverkehr unter der Wirkung berauschender Mittel vorliegen und - entsprechend dem Charakter dieses Ordnungswidrigkeitentatbestandes als abstraktem Gefährdungsdelikt - eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit als möglich erscheint (vgl. dazu König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht,

  1. Aufl. 2017, § 24a StVG, Rn 21a). Dies legt nahe, bei einem THC-Wert von 1,0 ng/ml neben der abstrakten Gefährdung des Straßenverkehrs auch die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit des am Straßenverkehr teilnehmenden Kraftfahrzeugführers anzunehmen (so unter Hinweis auf die Vermeidung von Wertungswidersprüchen VGH Kassel, Beschl. v. 17.8.2017, 2 B 121/17, juris Rn. 10 ff.). In diesem Sinne hat auch der Vorsitzende der Grenzwertkommission als Sachverständiger in einer mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen erklärt, bereits bei 1,0 ng/ml im Blutserum könne es zu einer Verkehrsbeeinträchtigung kommen: Läge ein Trennen von Konsum und Fahren dann noch vor, wenn der Fahrer damit rechnen müsse bzw. könne, dass noch wirkaktives THC in seinem Körper sei, dann würde derselbe Grenzwert wie der, der für § 24a StVG von der Grenzwertkommission festgelegt worden sei, gelten (VG Gelsenkirchen, Urt. v. 20.1.2016, 9 K 4304/16, juris Rn. 88). Auch die Wissenschaftler Tönnes, Auwärter, Knoche und Skop, die der Grenzwertkommission angehört haben, die die genannte Empfehlung aus dem Jahre 2015 verfasst hat, kommen in einer Publikation zu dem Ergebnis, dass aus wissenschaftlicher Sicht eine Konzentration von 1,0 ng/ml THC im Serum als Grenzwert zu begründen sei, ab dem eine Cannabisbeeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden könne; bezüglich der Trennungsbereitschaft lasse sich auch aus wissenschaftlicher Sicht annehmen, dass ab einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml im Serum bei seltenem oder gelegentlichem Cannabiskonsum - im Bereich von 1 x pro Woche oder seltener - eine mangelhafte Trennung zwischen Konsum und Fahren in einem konkreten Fall als erwiesen angenommen werden könne (Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Feststellung einer mangelhaften Trennung von Cannabiskonsum und Fahren anhand der Konzentration von Tetrahydrocannabinol (THC) im Blutserum, Blutalkohol 53/2016, 409). Insofern geht das Beschwerdegericht nach wie vor von einem Risikogrenzwert von 1,0 ng/ml für das fehlende Trennungsvermögen wegen möglicher Beeinträchtigung der Fahrsicherheit aus. Dies entspricht - soweit ersichtlich - auch der sonstigen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 17.8.2017, 2 B 121/17, juris Rn. 10 ff.; VGH München, Beschl. v. 29.3.2017, 11 CS 17.368, juris Rn. 21 und v. 23.5.2016, 11 CAS 16.690, NJW 2016, 2601, juris Rn. 16 ff.; OVG Koblenz, Beschl. 3.5.2017, 10 B 10909/17, Blutalkohol 54, 326, juris Rn. 5 ff.; OVG Münster, Urt. v. 15.3.2017, 16 A 432/16, NWVBl 2017, 379, juris Rn. 97 ff.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.11.2016, 12 ME 180/16, DV 2017, 51, juris Rn. 10 ff.; VGH Mannheim, Beschl. v. 22.7.2016, 10 S 738/16, VBlBW 2016,518, juris Rn. 10 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 16.6.2016, OVG 1 B 37.14, Blutalkohol 53,393, juris Rn. 29 ff.; OVG Bremen, Beschl. v. 25.2.2016, 1 B 9/16, NordÖR 2016, 324, juris Rn. 7 ff.). Randnummer 26 Soweit der Antragsteller vorträgt, er erweise sich - wenn die Annahme gelegentlichen Konsums für die Vergangenheit zuträfe - nicht nach § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV als ungeeignet, sondern hätte mittlerweile seine Fahreignung zurückerlangt, führt dies nicht zu einer anderen Betrachtung. Der Antragsteller verweist insoweit auf seine Teilnahme an einem Drogenkontrollprogramm sowie das Ergebnis einer chemisch-toxikologischen Analyse einer Haarprobe durch das Universitätskrankenhaus Eppendorf vom
  2. Mai
  3. Randnummer 27 Das Beschwerdegericht kann offen lassen, ob und unter welchen Umständen es möglich ist, dass die Fahreignung nach dem Konsum von Betäubungsmitteln während des Entziehungsverfahrens wiedererlangt wird (vgl. dazu Dauer in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht,
  4. Aufl. 2017, Rn. 63). Jedenfalls ist der Vortrag des Antragstellers nicht geeignet, die Wiedererlangung der Fahreignung anzunehmen bzw. die Annahme der fehlenden Eignung zu widerlegen. Randnummer 28 Er kann sich insoweit nicht auf die chemisch-toxikologische Untersuchung einer ihm am
  5. März 2017 entnommene Haarprobe durch das Universitätskrankenhaus Hamburg-Eppendorf gemäß Gutachten vom
  6. Mai 2017 berufen. In dem Gutachten heißt es abschließend, es ergebe sich kein Hinweis auf einen Konsum - u.a. - von THC innerhalb der letzten ca. vier Monate vor dem
  7. März 2017, wobei ein einmaliger oder sehr seltener Konsum nicht ausgeschlossen werden könne. Diese Einschränkung der Aussagekraft des Gutachtens wird auch durch den Umstand deutlich, dass der Antragsteller erwiesenermaßen kurz vor dem
  8. Januar 2017, also innerhalb des in dem Gutachten genannten Zeitraums von vier Monaten vor dem
  9. März 2017 Cannabis konsumiert hat. Insofern ist eine völlige Abstinenz unabhängig von der Frage, ob eine Abstinenz bis zum
  10. März 2017 im Hinblick auf die Fahreignung überhaupt aussagekräftig wäre, jedenfalls ersichtlich nicht belegt. Randnummer 29 Entsprechendes gilt für die Teilnahme des Antragstellers am Drogenkontrollprogramm der PIMA MPU, wobei auch insoweit offen bleiben kann, ob eine erfolgreiche Teilnahme jetzt schon die Annahme rechtfertigen würde, der Antragsteller habe seine Fahreignung wiedererlangt. Ausweislich der in der Sachakte befindlichen Vertragskopie erstreckte sich der Teilnahmezeitraum vom
  11. März 2017 bis zum
  12. September
  13. Einen Nachweis über eine erfolgreiche Teilnahme hat der Antragsteller nicht vorgelegt, obwohl Ziffer 10 des Vertrags nach erfolgreichem Abschluss des Abstinenzprogramms die Ausstellung eines entsprechenden Zertifikats vorsieht. Die vom Antragsteller vorgelegten Rechnungen vom
  14. März 2017,
  15. Mai 2017 und
  16. September 2017, die sich jeweils auf ein noch durchzuführendes Drogenscreening beziehen, mögen zwar dafür sprechen, dass das Vertragsverhältnis seitens des Auftragnehmers nicht entsprechend Ziffer 4 des Vertrages wegen eines positiven Probenergebnisses abgebrochen wurde, sie belegen aber für sich genommen noch nicht den erfolgreichen Abschluss des Programms, zumal sie nichts über das Ergebnis des Drogenscreenings sagen, auf das sich die Rechnung vom
  17. September 2017 bezieht. Randnummer 30 Besondere Umstände, mit denen sich vorliegend ein Abweichen von der Regel, mithin die Annahme eines Ausnahmefalles begründen ließe (vgl. Nr. 3 der Vorbemerkungen der Anlage 4 zur FeV), erkennt das Beschwerdegericht ebenso wenig wie ein - trotz voraussichtlicher Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung - überwiegendes Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Der Antragsteller hat nicht vorgetragen, in besonderem Maße auf das Führen eines Kraftfahrzeugs angewiesen zu sein. Soweit er die Entziehung der Fahrerlaubnis für unverhältnismäßig hält, begründet dies weder einen Ausnahmefall noch ein überwiegendes Aussetzungsinteresse. Selbst berufliche Gründe rechtfertigen angesichts der Gefahren für das Leben, die körperliche Unversehrtheit und das Eigentum von Menschen bei Teilnahme kraftfahrungeeigneter Personen am öffentlichen Straßenverkehr nicht, dem Kraftfahrzeugführer auch nur vorläufig die Fahrerlaubnis zu belassen (OVG Hamburg, Beschl. v. 23.9.2016, 4 Bs 101/16, n.v.; VGH München, Beschl. v. 15.6.2016, 11 CS 16.879, juris Rn. 15). III. Randnummer 31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 32 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Abweichend von seiner bisherigen Streitwertfestsetzungspraxis und abweichend von den Empfehlungen in den Nr. 46.1 bis 46.10 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11) legt das Beschwerdegericht nunmehr in Hauptsacheverfahren, die die Entziehung oder den Widerruf einer Fahrerlaubnis betreffen, den zweifachen Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG (also 10.000,-- Euro), sofern es sich um eine von einem Kraftfahrer, dessen berufliche Tätigkeit maßgeblich durch die Nutzung eines Kraftfahrzeugs geprägt ist, ausgenutzte Fahrerlaubnis handelt, und in allen übrigen Fällen den einfachen Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG (also 5.000,-- Euro) zugrunde. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes werden diese Beträge entsprechend der Empfehlung in der Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit halbiert. Damit trägt das Beschwerdegericht dem Umstand Rechnung, dass für einen Kraftfahrer, dessen berufliche Tätigkeit maßgeblich durch die Nutzung eines Kraftfahrzeugs geprägt ist, die Abwendung des Verlusts der Fahrerlaubnis regelmäßig von größerer wirtschaftlicher Bedeutung ist als für einen sonstigen Kraftfahrer, der sein Kraftfahrzeug nur privat oder für die Fahrten zur Arbeitsstätte nutzt. In Verfahren der vorliegenden Art geht es allein um die Berechtigung zur Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr. Das Maß der Betroffenheit hängt nicht von den einzelnen Fahrerlaubnisklassen ab, nach denen die Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit differenzieren (so auch OVG Münster, Beschl. v. 4.5.2009, 16 E 550/09, juris Rn. 2). Da der Antragsteller - soweit ersichtlich - kein Kraftfahrer ist, dessen berufliche Tätigkeit maßgeblich durch die Nutzung eines Kraftfahrzeugs geprägt ist, ist im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Streitwert auf 2.500,-- Euro festzusetzen.

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