Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung eines Programmcodes im Internet mit dem Zweck, die auf einer Website verwendete Software zur Erkennung von Werbeblockern zu umgehen Orientierungssatz
(1); vom BGH allerdings ausdrücklich offen gelassen, vgl. BGH, GRUR 2011, 56, Tz. 33). Randnummer 72 Jedoch unterscheidet sich der Kreis der Werbeblocker-Nutzer bzgl. seiner technischen Vorbildung nicht grundsätzlich vom Kreis durchschnittlicher Internetbenutzer. Denn Werbeblockerprogramme sind Anwenderprogramme und richten sich nicht allein an Internetnutzer mit besonderen technischen Vorkenntnissen, sondern im Ausgangspunkt an jeden Internet- und Computernutzer, der Werbung auf besuchten Seiten blockieren möchte. Ein durchschnittlicher Internetnutzer ist in der Regel auch in der Lage, ein Anwenderprogramm auf seinem PC, Laptop usw. zu installieren und zu starten; vielfach sind Anwenderprogramme mit kurzen Installationsanleitungen ausgestattet, bei denen nur wenige, genau beschriebene Eingaben notwendig sind, um das Programm zu installieren und anschließend zu starten. Dass dies bei den vorliegend maßgeblichen Werbeblockerprogrammen, an deren Anwender sich die Erkennungssoftware der Klägerin richtet, anders gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich. Randnummer 73 Zudem ist unstreitig geblieben, dass es technisch möglich und bei Anwendern von Werbeblocker-Programmen durchaus nicht unüblich ist, insbesondere die im Werbeblocker-Programm enthaltenen Listen unverändert zu belassen und nicht durch eigene Zusatzbefehle zu erweitern. Darauf, dass der durchschnittliche AdBlock-Nutzer die Filterbefehle nicht verändert, sondern es bei der Standardeinstellung des Adblockers belässt, weist auch die E. GmbH bereits hin (vgl. Anlage K 18). Vor diesem Hintergrund ist - entgegen der Ansicht des Beklagten - nicht davon auszugehen, dass der Kreis der Nutzer, die einen Werbeblocker benutzen, identisch ist mit einem Kreis an Personen, die derart internet- und technikaffin sind, dass für sie eine Änderung von Filterbefehlen unproblematisch umsetzbar wäre. Randnummer 74 Vor diesem Hintergrund kann die Kammer die Frage, ob die Klägerin mit ihrem Erkennungsprogramm das Schutzniveau gegenüber dem Kreis potentieller Angreifer ausreichend hoch angesetzt hat, aus eigener Kenntnis beurteilen, denn die Mitglieder der Kammer benutzen zwar weder dienstlich noch außerdienstlich selbst Werbeblockerprogramme, gehören jedoch zu dem Kreis von Internetbenutzern, die Anwenderprogramme nach vorgegebenen Installationsanweisungen installieren und starten können, ohne besonderen Fachkenntnisse in Programmiersprachen, insbesondere Java-Script, zu besitzen.
- aa)Randnummer 75 Nach dem insofern bestimmten Maßstab stellte der von der Klägerin eingesetzte Schutzmechanismus das Schutzziel, Abrufe der Seite der Klägerin von Rechnern mit Werbeblockern zu verhindern, ausreichend sicher ; das gilt zunächst gegenüber der vom Beklagten in seinem Video dargestellten Umgehungsmöglichkeit . Randnummer 76 Stellt man auf den vorstehend beschriebenen Anwenderkreis ab, so ist es einem durchschnittlichen Werbeblocker-Nutzer nicht ohne Weiteres möglich, die Adblocker- Sperre der Klägerin auf dem vom Beklagten dargestellten Weg zu umgehen. Dieser Weg erforderte Randnummer 77 - zunächst das Auslesen des „obfuskierten", d.h. schwer lesbar gemachten, JavaScript-Sperrcodes der Klägerin, - anschließend das Definieren neuer Filterregeln für den eingesetzten Adblocker in der Sprache JavaScript und - schließlich die Hinzufügung dieser Regeln in die E. des Werbeblocker-Programms. Randnummer 78 Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der durchschnittliche Benutzer eines Werbeblockers über die Fähigkeit verfügt, diese Schritte selbstständig vornehmen zu können. Randnummer 79 - Ein durchschnittlicher Internetnutzer mit installiertem Werbeblocker kann in der Regel den Code von Internetseiten nicht lesen, selbst wenn dieser nicht obfuskiert wurde. - Er kann in der Regel auch nicht den Code der von ihm verwendeten Programme wie z.B. der A. P. Software, lesen, weil ihm die Sprache JavaScript im Allgemeinen nicht geläufig ist. Ihm sind daher auch die Maßgaben zur Definition neuer Filterregeln in der Sprache JavaScript in aller Regel unbekannt. - Darüber hinaus ist auch unstreitig geblieben, dass nur ein geringer Teil der Nutzer von Werbeblockern überhaupt in der Lage ist, das jeweilige Programm um individuelle Filterbefehle zu erweitern. Selbst wenn einem durchschnittlichen Internetnutzer mit Werbeblocker also die Filterbefehle anders als durch das Video des Beklagten bekannt geworden sein sollten, so ist nicht davon auszugehen, dass er sie ohne Weiteres auch einsetzen kann. Insoweit kann sich der Beklagten also auch nicht darauf zurückziehen, die Filterbefehle nicht selbst erstellt, sondern nur weiter verbreitet zu haben.
- bb)Randnummer 80 Die Erreichung des Schutzziels mittels der Schutzmaßnahme der Klägerin war aber auch gegenüber anderweitigen Umgehungsmöglichkeiten ausreichend sicher . Denn von einem technischen Mittel ohne Mindestschutz kann auch unter Berücksichtigung des Beklagtenvortrags zu weiteren Umgehungsmöglichkeiten nicht ausgegangen werden: Randnummer 81 Der Beklagte trägt zunächst vor, dass in den zahlreichen Kommentaren zu den Artikeln v.a. auf www. h..de bzw. www. g..de deutlich geworden sei, dass eine Umgehung aus Sicht der Kommentatoren keinen großen Aufwand erfordere und teilweise, dass die Sperre bei ihnen schon nicht funktioniere, wenn JavaScripte deaktiviert seien (vgl. Anlagen B 26-39, B 52, 55-57). Nach dem oben beschriebenen Maßstab zur Bestimmung des Anwenderkreises ist auch insoweit festzuhalten, dass es nicht auf die Sicht der sich in den Spezialforen aufhaltenden, besonders internet- und technikaffinen Kommentatoren, sondern auf die Sicht eines durchschnittlichen Werbeblockernutzer und damit im Ergebnis auf diejenige eines durchschnittlichen Internetnutzers ankommt. Es ist nicht davon auszugehen, dass ein solcher Nutzer weiß, wie man JavaScripte deaktiviert. Randnummer 82 Der Beklagtenvortrag zu einer über „ g1" aufzufindenden Vielzahl an Anleitungen, mit welchen die klägerische Webseite trotz aktiviertem Werbeblocker ohne Umleitung besucht werden könne (vgl. Anlage B 42 - 44), ist nicht erheblich. Insoweit ist zu Umgehungsmöglichkeiten, die einen Mindestschutz ausschließen würden, schon nicht ausreichend nachvollziehbar vorgetragen; denn die Anlagen B 42-44 beschränken sich auf eine Wiedergabe der Ergebnisse (Übersicht über die „Treffer") einer g1-Suche auf eine Stichworteingabe, ohne dass daraus bereits erkennbar wäre, welche Umgehungsmaßnahmen im Einzelnen dort vorgeschlagen worden sein sollen und wie leicht oder schwierig diese umzusetzen sein sollen. Zudem betrifft der Vortrag nicht den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt: Es ist auf eine ex ante-, nicht aber eine ex post-Betrachtung abzustellen (vgl. dazu Dreier/Schulze, UrhG, 4. Auflage 2013, § 95a Rn. 16 a.E. m.w.N.); die vom Beklagten vorgelegte Übersicht datiert aber erst auf den 27.06.2016 und gibt daher keinen Aufschluss über den Stand zum streitgegenständlichen Zeitpunkt. Randnummer 83 Auch hinsichtlich des auf das Privacy-Handbuch bezogenen Vortrags verhält es sich so, dass die vorgelegten Anlagen B 45-46 auf den Stand vom 27.06.2016 datieren und daher für den streitgegenständlichen Zeitpunkt nicht aussagekräftig sind. Zudem ist der Anlage B 46 zu entnehmen, dass bei Verwendung des Privacy-Handbuchs „Vorkenntnisse" hilfreich seien und an einigen Stellen „Fachkenntnisse" vorausgesetzt würden. Gleiches gilt für die beklagtenseits angeführte Online-Ausgabe von C. (Anlagen B 47-48). Überdies führte, selbst wenn man insofern von zwei oder sogar mehreren weiteren Umgehungswegen zum streitgegenständlichen Zeitpunkt ausgehen würde, dies ebenfalls noch nicht zur Verneinung des Mindestschutzes, weil entscheidend ist, ob ein Umgehungsmittel nur in relativ kleinen Internetzirkeln zirkuliert oder ob es auch tatsächlich von einem nicht unerheblichen Teil der Nutzer genutzt wird, vgl. Dreier/Schulze, UrhG, 4. Auflage 2013, § 95a RN. 16. Letzteres ist zu verneinen. Randnummer 84 Schließlich ist auch der allgemeine Vortrag, dass auch W. (vgl. Anlage B 50) die Information liefere, dass es bestimmte „Anti-Anti-Addblock" oder „Disable Anti-Adblock" Tools gebe, nicht erheblich. Diese allgemeinen Hinweise sind schon nicht geeignet, um konkret die Schutzmaßnahme der Klägerin zu umgehen. Randnummer 85 Überdies ist es auch durchaus lebensnah anzunehmen, dass gerade die bestehenden Schwierigkeiten bei der Überwindung der Schutzmaßnahme der Klägerin die Motivation des Beklagten gewesen sein dürften, das streitgegenständliche Video zu kreieren. Nur dies erklärt, wieso sich der Beklagte von den Filterbefehlen nach eigenem Vortrag „beeindruckt" zeigte, als er sie in einem Kommentar zu dem H.-Online Artikel fand. Wäre die Maßnahme der Klägerin tatsächlich bereits auf einfachstem Wege zu umgehen gewesen, hätte für das Video mit derart kleinschrittiger Dokumentation der verschiedenen, nach der dort gegebenen Anleitung notwendigen Schritte zur Umgehung der Sperrmaßnahme kein Anlass bestanden. Ebenso wenig würde einleuchten, warum derart viele Personen das Video des Beklagten angeklickt haben. 3. Randnummer 86 Dem Beklagten ist auch eine im Sinne von § 95a Abs. 3 Nr. 3 UrhG verbotene Handlung vorzuwerfen, nämlich eine Verbreitung von Erzeugnissen, die hauptsächlich entworfen wurden, um die Umgehung der Schutzmaßnahme der Klägerin zu ermöglichen.
- a)Randnummer 87 Der Begriff des Erzeugnisses ist weit auszulegen und nicht auf körperliche Gegenstände beschränkt, so dass § 95a Abs. 3 Nr. 3 UrhG auch die Verbreitung eines Umgehungscodes erfasst. Insofern fallen auch Filterbefehle, die in eine Programmierung eingefügt werden sollen, um eine Schutzmaßnahmen-Umgehung zu ermöglichen, unter den Begriff der Erzeugnisse. Randnummer 88 Dies gilt daher auch für die beiden vom Beklagten in seinem Video präsentierten Filterbefehle.
- b)Randnummer 89 Verbreiten meint im Sinne des § 95a Abs. 3 Nr. 3 UrhG nicht zwingend eine körperliche Verbreitung im Sinne des § 17 UrhG; denn die Vorschrift behandelt nicht die Werknutzung, sondern den Umgang mit Umgehungs-Erzeugnissen. Insbesondere bei digitalen Erzeugnissen wie Software kommt eine unkörperliche Weitergabe (Downloadangebot) in Betracht, die nach Sinn und Zweck der Norm vom Begriff der Verbreitung miterfasst werden muss. Aber auch die bloße Weitergabe des Know-Hows von vom Adressaten dann selbst vorzunehmenden technischen Schritten ist eine Weitergabe des Umgehungs-Erzeugnisses und damit eine „Verbreitung" im Sinne der Vorschrift. Randnummer 90 Insofern kann auch die Präsentation von zwei Filterbefehlen in einem Video als eine Verbreitung dieser Filterbefehle angesehen werden, wie sie hier vom Beklagten vorgenommen worden ist.
- c)Randnummer 91 Bei den beiden Filterbefehlen handelt es sich auch um Erzeugnisse, die entworfen wurden, um die Umgehung der klägerischen Schutzmaßnahme zu ermöglichen. Randnummer 92 Eine solche Umgehung der Schutzmaßnahme liegt unabhängig von der Frage vor, ob man das Programm „ B.Smart" als einheitlich - so die Klägerin - oder zweigeteilt - so der Beklagte - betrachtet. Denn auch der Beklagte trägt jedenfalls vor, dass es nicht zum Eingreifen der klägerischen Umleitung komme, wenn man die Anleitung in dem Video des Beklagten befolge, die beiden Filterbefehle integriere und den Werbeblocker dann bestimmungsgemäß ablaufen lasse. Randnummer 93 Die beiden Filterbefehle ermöglichen diese Umgehung . Für eine solche Ermöglichung ist nicht erforderlich, dass das in Frage stehende Erzeugnis die Umgehung bereits allein ohne Hinzutreten weiterer Umstände ermöglicht; denn § 95a UrhG dient nach seinem Zweck auch dazu, Vorbereitungshandlungen von Umgehungen zu erfassen. Diese müssen jedoch für die Umgehung kausal und wesentlich sein. Die streitgegenständlichen Filterregeln bewirken die Umgehung zwar nicht isoliert, sondern nur in Verbindung mit der E. und der A.- P.-Software der E. GmbH. Sie sind aber für den Umgehungserfolg kausal und wesentlich, weil ohne sie die Umleitung des klägerischen Programms eingreifen würde.
- d)Randnummer 94 Die beiden Filterbefehle sind auch hauptsächlich zu diesem Zweck entworfen worden. Denn diese beiden JavaScript-Codes sind sogar allein dazu entworfen, den Schutzmechanismus der Klägerin zu umgehen. Einen sog. „Dual Use", d.h. einen legitimen weiteren wirtschaftlichen Zweck, können sie für sich nicht in Anspruch nehmen. Randnummer 95 Nicht erheblich ist demgegenüber, ob die E. und das Programm der E. GmbH neben einem womöglich grundsätzlich legitimen Zweck - der Blockierung unerwünschter Werbung - dienen. Denn Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nicht eine Verbreitung der A.- P.-Software als solcher, sondern allein die Verbreitung der konkreten Filterregeln im Rahmen der Anleitung zur Umgehung des Sperrprogramms. 4. Randnummer 96 Für die Verbreitung der beiden Filterregeln in seinem YouTube-Video zur Umgehung des Schutzprogramms der Klägerin haftet der Beklagte als Täter . Es kommt dafür nicht darauf an, ob der Beklagte insofern selbst gewerblich handelte. Randnummer 97 § 95a Abs. 3 UrhG ist nicht auf gewerbliche Verbreitungshandlungen beschränkt (BGH GRUR 2008, 996 Rn. 20 - Clone-CD, Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel, § 95a Rn. 60). Der BGH (Urteil vom 17.7.2008 - I ZR 219/05 - Clone-CD) hat zu Art. 6 Abs. 2 der RL 2001/29/EG und für § 95a Abs. Absatz 3 UrhG ausgeführt: „Die Einschränkung auf kommerzielle bzw. gewerbliche Zwecke bezieht sich demnach ausschließlich auf den Besitz. Daraus ist zu schließen, dass § 95a Abs. 3 UrhG zwar nicht den privaten Zwecken dienenden Besitz verbietet, sämtliche anderen aufgeführten Handlungen aber ohne Rücksicht darauf untersagt, ob sie gewerblichen oder privaten Zwecken dienen (vgl. Peukert, in: Loewenheim, a.a.O., §34 Rdnr. 18). Der Umstand, dass der Gesetzgeber von der durch die RL 2001/29/EG eingeräumten Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, das Verbot auf den privaten Zwecken dienenden Besitz auszudehnen (vgl. Erwägungsgrund 49 der RL 2001/29/EG), mag damit zu erklären sein, dass sich das private Vorhalten von Umgehungsvorrichtungen ohne ein - im Hinblick auf den damit verfolgten Zweck regelmäßig unverhältnismäßiges - Eindringen in die Privatsphäre kaum aufdecken und verfolgen ließe (Pleister/Ruttig, MMR 2003, MMR Jahr 2003 Seite 763, MMR Jahr 2003 Seite 764). Für die übrigen von dem Verbot erfassten Verhaltensweisen trifft diese Überlegung jedenfalls nicht zu. “ Randnummer 98 Diese Überlegungen gelten auch für die hier betroffene „Verbreitung" i.S.v. § 95a Abs. 3 UrhG. 5. Randnummer 99 Es besteht auch die Vermutung der Wiederholungsgefahr im Sinne von § 1004 BGB, die der Beklagte bislang nicht durch Abgabe einer ausreichend strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung ausgeräumt hat. II. Randnummer 100 Begründet ist auch der Klagantrag zu II. (Schadensersatzfeststellung) . Randnummer 101 Bzgl. der Verletzungshandlung im Sinne von § 823 II BGB kann auf die Ausführungen zu vorstehenden I.1.-4. Verwiesen werden. Randnummer 102 Den Beklagten trifft auch ein Verschulden . Er handelte vorsätzlich. Er war sich des Umstandes, dass die Klägerin nur Nutzer ohne aktivierten Werbeblocker oder zahlende Nutzer auf ihre Website lassen wollte, bewusst und wollte die Schutzmaßnahme der Klägerin nicht nur selbst umgehen, sondern dies mit seinem Video auch unbegrenzt vielen weiteren Nutzern ermöglichen; zu diesem Zwecke hat er in seinem Video die beiden Filterbefehle und die Hinweise zu ihrer Anwendung verbreitet. III. Randnummer 103 Begründet ist ferner der Klagantrag zu I.2. (Zahlung vorgerichtlicher Kosten). 1. Randnummer 104 Die Klägerin hat gegen den Beklagten Anspruch auf Zahlung in Höhe von € 1.764,50. Anspruchsgrundlage ist § 823 II i.V.m. § 95a UrhG. Randnummer 105 Zu Verletzungshandlung und Verschulden wird auf vorstehend I. und II. verwiesen. Randnummer 106 Zur Höhe : Der zugrunde gelegte Gegenstandswert in Höhe von € 50.000,- ist nicht zu beanstanden; das Unterlassungsinteresse der Klägerin ist ein erhebliches, da eine Duldung auch zukünftiger Verbreitungen der Filter zur Umgehung des klägerischen Schutzmechanismus letztlich absehbar den Rückgang oder Wegfall von Werbebuchungen auf der klägerischen Seite mit entsprechenden Einnahmeverlusten für die Klägerin bedeuten würde. Der Ansatz einer 1,5fachen Gebühr nach VV-RVG Nr. 2300 war bzgl. der Ermessensausübung nicht fehlerhaft, denn die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des vorliegenden Falles rechtfertigten den Ansatz einer gegenüber der 1,3fachen Gebühr um 0,2 erhöhten Geschäftsgebühr. Der Ansatz der Pauschale gem. VV-RVG 7002 ist ebenfalls nicht zu beanstanden. 2. Randnummer 107 Die Klägerin hat ferner Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen auf die Hauptforderung zu 1. seit dem 27.10.2015, dem Tag nach Ablauf der in der Abmahnung gesetzten Zahlungsfrist. Anspruchsgrundlage ist § 288 I i.V.m. § 286 I BGB. D. Randnummer 108 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO. Randnummer 109 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO. Randnummer 110 Die Kammer trifft ferner folgenden Randnummer 111 Beschluss vom 21.12.2016 Randnummer 112 Der Streitwert wird auf € 54.000 € festgesetzt. Randnummer 113 Gründe Randnummer 114 Die Festsetzung beruht auf § 63 II i.V.m. § 48 GKG und § 3 ZPO. Es entfallen auf den Unterlassungsantrag (Klagantrag zu I.1.) € 50.000,- (vgl. bereits Ausführungen im heutigen Urteil B.III.1.) und auf den Feststellungsantrag (Klagantrag zu II.) weitere € 4.000,-. Letztere Schätzung berücksichtigt das von der Kammer geschätzte Schadensersatzinteresse der Klägerin für bereits eingetretene oder aufgrund der bereits erfolgten Verbreitung der Umgehungsfilterbefehle noch zukünftig eintretende Schäden. Die Kammer schätzt dieses Interesse auf insgesamt € 5.000,-, wiederum unter Berücksichtigung etwa bereits eingetretener oder noch drohender Werbeeinnahmenverluste. Der Feststellungsantrag ist mit 80% davon zu bewerten. Der Klagantrag zu I.2. (Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten) ist nicht streitwerterhöhend, da es sich um eine Nebenforderung zu den mit den Anträgen zu I.1. und II. geltend gemachten Ansprüchen handelt, § 43 Abs. 1 GKG.