BGB auf Anordnung sorgerechtlicher Maßnahmen wegen Kindeswohlgefährdung durch Verletzung der Rechte aus § 1631 Abs. 2 BGB im Falle eines tiefgreifenden Zerwürfnisses des Kindes und der Eltern. Dann ist auch auf Antrag auf Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung des Anwalts zu bewilligen, wenn die Rechtsverfolgung nicht von vornherein aussichtslos erscheint. (Rn.3) Verfahrensgang vorgehend AG Hamburg-Altona,
gesuchte Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag vom 04.01.2017 auf Anordnung sorgerechtlicher Maßnahmen
Wegen der Gründe im Einzelnen wird auf den genannten Beschluss Bezug genommen. Gegen den am 21.02.2017 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 06.03.2017 (Eingang) sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, ihr Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. Das Familiengericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 30.03.2017 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. II. Randnummer 2 Das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde ist zulässig und insbesondere fristgerecht eingelegt (§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2. 567 ff. ZPO). Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. 1. Randnummer 3 Der Antrag der Antragstellerin auf Verfahrenskostenhilfe ist zulässig, obwohl sie noch minderjährig ist.
FG sind auch beschränkt Geschäftsfähige verfahrensfähig, soweit sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und sie in einem Verfahren, das ihre Person betrifft, ein ihnen
bürgerlichem Recht zustehendes Recht geltend machen. Es kann hier dahin stehen, ob die Verfahrensfähigkeit Minderjähriger
FG alle Kindschaftssachen gemäß § 151 FamFG umfasst (so OLG Braunschweig, Beschluss vom
juris) und somit auch in Verfahren zur Personensorge
BGB stets die Verfahrensfähigkeit Minderjähriger anzunehmen ist oder die Verfahrensfähigkeit nur in solchen Kindschaftsverfahren besteht, in denen es um die Durchsetzung konkreter subjektiver Rechte, wie die eines Umgangsrechts (§ 1684 Abs. 1 BGB) bzw. das Widerspruchsrecht bei Übertragung der elterlichen Sorge
1 S. 2 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB geht (vgl. Heise, Verfahrensfähigkeit des Kindes in personenbezogenen Verfahren
dem FamFG, FamRZ 2009, 85, 87). Denn
dem verfahrenseinleitenden Antrag macht die Antragstellerin hier die Verletzung ihr zustehender Rechte
2 BGB geltend und regt daher die Durchführung eines amtswegigen Verfahrens
Daraus folgt, dass die Minderjährige auch einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihres Rechts beauftragen können muss. Auch wenn ein minderjähriges Kind grundsätzlich weder einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit einem Anwalt schließen noch diesem Verfahrensvollmacht erteilen kann, muss aufgrund des Sinn und Zwecks der gesetzlichen Vorgabe aus § 9 Abs. 1 Nr. 3 FamFG eine beschränkte Geschäftigkeit Minderjähriger dahingehend angenommen werden, dass Kinder in eigenen Angelegenheiten einen Anwalt wirksam mandatieren können. Denn es ergibt keinen Sinn, einem Minderjährigen die Verfahrensfähigkeit einzuräumen, ihm aber nicht die für das Verfahren erforderliche Unterstützung zu geben, jedenfalls dann, wenn subjektive Rechte
dem BGB betroffen sind und die Rechtsverfolgung nicht ohne Aussicht auf Erfolg erscheint (dazu
folgend unter Ziff. 2). Daher muss ein Kind in diesem Rahmen auch selbst für seine Verfahrensführung Verfahrenskostenhilfe beantragen können (vgl. Keidel/Zimmermann, FamFG,
1 ZPO ist einer Partei, die
ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
2 ZPO ist die Rechtsverfolgung mutwillig, wenn eine Partei, die keine Verfahrenskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. a. Randnummer 5 Vorliegend ist die Antragstellerin als minderjährige Schülerin ohne eigenes Einkommen aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen, auch nicht in Raten. Aufgrund der konkreten Umstände des Sachverhaltes ( Zerwürfnis mit beiden Elternteilen) ist es der Antragstellerin auch nicht zumutbar, diese zuvor wegen eines Vorschusses der Verfahrenskosten in Anspruch zu nehmen. b. Randnummer 6 Die Verfahrensführung war bei Antragstellung am 04.01.2016 nicht ohne Aussicht auf Erfolg. Der von der Antragstellerin im verfahrenseinleitenden Antrag geschilderte Sachverhalt zu behaupteten erzieherischen Maßnahmen der Mutter, durch die sich die Antragstellerin gravierend beeinträchtigt fühlte, gingen angesichts mehrtägiger Abwesenheiten der Antragstellerin vom Haushalt der Mutter, dem Stattfinden von Polizeieinsätzen sowie dem Aufsuchen des Jugendamtes durch die Antragstellerin, mit der vergeblichen Bitte um Inobhutnahme, deutlich über das übliche Maß an Streitigkeiten zwischen Eltern und pubertierenden Jugendlichen hinaus. Ferner folgt zudem aus dem Umstand, dass die Beteiligten sich in dem Verfahren darauf verständigt haben, dass die Antragstellerin nicht mehr in den Haushalt eines Elternteils zurückzukehren hatte, sondern in einer Bereitschaftspflegestelle aufgenommen wurde, dass der Antrag nicht ohne Aussicht auf Erfolg war. 3. Randnummer 7 Die Kostenentscheidung folgt aus Nr. 1912 KV FamGKG, 127 Abs. 4 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.