der Wartezeit Leitsatz
V HA 2004) zuzuordnen ("Vorwegabzug"), verstoßen gegen die Zuständigkeitsregelungen in §§ 90 Abs 6 Nr 4, 79 Abs 2 HmbHG (juris: HSchulG HA), § 19 Abs 2 S 3-5 LVVO (juris: LVerpflV HA 2004). (Rn.86)
träglich zugelassenen Studienbewerber nicht gegeben. (Rn.111) 5. Die
Wartezeit zu vergebenen Studienplätze sind ohne Berücksichtigung der Rangnummern der Antragsgegnerin
der tatsächlichen Anzahl der Wartesemester zu vergeben. Die in der Zulassungsordnung der Hochschule vorgesehene "Deckelung" der berücksichtigungsfähigen Wartesemester ist mit höherrangigem Recht, insbesondere mit § 4 HZG (juris: HSchulZulG HA), nicht vereinbar. (Rn.239) Tenor 1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellerinnen und Antragstellern der
stehend 85 bezeichneten Verfahren vorläufig einen Studienplatz des ersten Fachsemesters im Bachelorstudiengang Soziale Arbeit
den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2017/2018 zuzuweisen, sofern die jeweilige Antragstellerin oder der jeweilige Antragsteller bis zum
stehend 32 bezeichneten Anträge werden abgelehnt: (...)
einem ersten berufsqualifizierenden Studium konzipiert. Randnummer 5 Der von der Antragsgegnerin dem Gericht vorgelegten Berechnung über die Aufnahmekapazität des Departments Soziale Arbeit (Anlage AG 42) liegt ebenso wie der von der Antragsgegnerin an die Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung übermittelten Kapazitätsberechnung (Ordner E23202-06) der 15. Mai 2017 als Berechnungsstichtag zugrunde. Randnummer 6 Für die dem Department Soziale Arbeit zugehörigen Studiengänge bestehen
der Satzung über die Zulassungshöchstzahlen an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg für das Studienjahr 2017 vom
folgend: Zulassungshöchstzahlensatzung - ZHZ-Satzung) Zulassungsbeschränkungen. Die Zulassungshöchstzahlen für das erste Fachsemester sind danach für das Wintersemester 2017/2018 wie folgt festgesetzt worden: Randnummer 7 Studiengang Studienplätze BABE 80 BASA 201 MASA 24 Randnummer 8 Die Antragsgegnerin lehnte die Anträge der Antragstellerinnen und Antragsteller auf Zulassung zum Studiengang BASA jeweils mit Bescheid vom 23. bzw. 31. August 2017 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Zahl der Studienplätze überstiegen habe.
dem Ergebnis des daher erforderlichen Auswahlverfahrens habe den Antragstellerinnen und Antragstellern kein Studienplatz zugewiesen werden können. Die Antragstellerinnen und Antragsteller erhoben dagegen Widerspruch. Gegen die ablehnende Entscheidung haben die Antragstellerinnen und Antragsteller zudem vorläufigen Rechtsschutz beantragt. In allen Anträgen machen die Antragstellerinnen und Antragsteller geltend, die Antragsgegnerin verfüge über die im Wintersemester 2017/2018 vergebenen Studienplätze hinaus über weitere Studienplätze für Studienanfänger.
der von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom
GO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere haben die Antragstellerinnen und Antragsteller jeweils gegen ihre Ablehnungsbescheide vom
GO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher
teile nötig erscheint. Voraussetzung hierfür ist, dass der Antragsteller glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO), dringend auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung angewiesen zu sein (Anordnungsgrund). Darüber hinaus muss er das Vorliegen eines materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) glaubhaft machen. Vorliegend ist ein Anordnungsgrund zu bejahen und in den Verfahren gemäß Ziff. 1 des Tenors liegt auch ein Anordnungsanspruch vor. Randnummer 19 I. Anordnungsgrund Randnummer 20 Die Antragstellerinnen und Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsgrund, d.h. eine hinreichende Dringlichkeit in Hinblick auf das bereits begonnene Semester glaubhaft gemacht. Dem steht die Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 15.8.2013, 3 Nc 16/13 , juris) nicht entgegen, wonach es regelmäßig an dem für den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf vorläufige Zulassung zum ersten Fachsemester erforderlichen Anordnungsgrund fehlen soll, solange das Studium zulassungsfrei an einer anderen deutschen Hochschule aufgenommen werden kann. Diese Entscheidung wurde für den mit einem Staatsexamen abschließenden Studiengang Rechtswissenschaft der Universität Hamburg getroffen. Das Oberverwaltungsgericht (a.a.O., juris Rn. 41-43) hat dabei selbst betont, dass es zweifelhaft erscheine, ob die auf diesen Studiengang bezogene Rechtsprechung auf Bachelor- und Masterstudiengänge übertragen werden könne. Dieser Betrachtung folgt die Kammer. Wie das Oberverwaltungsgericht ausgeführt hat, ist die erforderliche Vergleichbarkeit der Studieninhalte diverser Bachelor- und Masterstudiengänge im Bundesgebiet schwerer zu beurteilen. Es gibt in der Regel keine bundesrechtlichen Vorgaben für die Studieninhalte, und die Hochschulen sind bemüht, im Sinne von Alleinstellungsmerkmalen eigene Strukturen und Ausbildungsinhalte zu entwickeln. Es ist damit regelhaft – und so auch hier – im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) nicht gerechtfertigt, mit derart komplexen Fragestellungen den Anordnungsgrund, also drohende „wesentliche
teile“, falls die einstweilige Anordnung nicht ergeht, in Zweifel zu ziehen. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil sich die Antragsgegnerin vorliegend nicht darauf beruft, dass es an anderen Hochschulstandorten vergleichbare zulassungsfreie Studiengänge gebe. Randnummer 21 II. Anordnungsanspruch Randnummer 22 Die 85 Antragsteller der in Ziff. 1 des Tenors angeführten Verfahren haben auch mit dem für die hier erforderliche Vorwegnahme der Hauptsache notwendigen hohen Maß an Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht, dass sie einen Anspruch auf Zulassung zum gewünschten Studiengang haben. Randnummer 23 1. Zulassungsanspruch
1 Satz 1 HAWAZO Randnummer 24
1 Satz 1 der Ordnung zur Regelung der Allgemeinen Bestimmungen für die Zulassung zum Studium an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg (im Folgenden: Allgemeine Zulassungsordnung der HAW - HAWAZO) erhält die Bewerberin oder der Bewerber einen Zulassungsbescheid, soweit keine Ablehnungsgründe vorliegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass gemäß § 4 Abs. 1 HAWAZO ausländische Bewerberinnen und Bewerber sowie Staatenlose, die eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung erworben haben (Bildungsinländer), sowie Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union
den für Deutsche geltenden Vorschriften ausgewählt werden und damit aus Satzungsrecht einen den deutschen Staatsangehörigen (vgl. Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) gleichgestellten, individual-rechtlichen Anspruch auf Studienzulassung
den Vorschriften der HAWAZO haben dürften. Randnummer 25 Sind die studiengangbezogenen persönlichen Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt und ist ein Studienplatz im Rahmen der Ausländerquote für die Vergabe verfügbar, dürften auch weitere ausländische Studienbewerberinnen und -bewerber (Bildungsausländer, vgl. § 4 Abs. 2 HAWAZO) einen Anspruch auf Zulassung haben (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 4.8.2011, 3 So 62/11, 3 Bs 102/11). Randnummer 26 2. Ablehnungsgründe Randnummer 27 Den in Nummer 1 des Tenors genannten Antragstellerinnen und Antragstellern können keine Ablehnungsgründe entgegengehalten werden. Randnummer 28 a) Ablehnungsgründe
1 Satz 2 Nr. 1 und 2 HAWAZO Randnummer 29 Es ist nicht ersichtlich, dass in einem Fall der Antragstellerinnen und Antragsteller Ablehnungsgründe
1 Satz 2 Nr. 1 und 2 HAWAZO vorliegen.
1 Satz 2 Nr. 1 und 2 HAWAZO sind Ablehnungsgründe insbesondere ein unvollständiger oder nicht form- und fristgemäß eingegangener Antrag
Randnummer 30 Ein weiterer Ablehnungsgrund – die Aufzählung in § 9 Abs. 1 HAWAZO ist nicht abschließend, wie aus dem Wort „insbesondere“ folgt – ist der Vorschrift des § 9 Abs. 4 HAWAZO zu entnehmen. Danach führen
träglich festgestellte falsche und/oder unvollständige Angaben im online gestellten Zulassungsantrag zur Versagung der Immatrikulation und zum Erlöschen der Zulassung. Da hiernach (sogar) ein bereits erlassener positiver Zulassungsbescheid unwirksam wird, ist der Schluss zu ziehen, dass – erst recht – für den Fall, dass (noch) keine Zulassung erfolgt ist, falsche und/oder unvollständige Angaben im online gestellten Zulassungsantrag einen Ablehnungsgrund
1 HAWAZO darstellen (vgl. etwa Beschl. der Kammer v. 2.11.2017, 19 E 7961/18). Randnummer 31 Hiervon ausgehend ist nicht erkennbar, dass einer der Anträge an einem formellen Mangel leidet. Die jeweiligen Zulassungsanträge der Antragstellerinnen und Antragsteller sind insbesondere offenbar formgerecht sowie vollständig bei der Antragsgegnerin eingegangen. Das Gericht geht mangels anderslautenden Vortrags der Antragsgegnerin davon aus, dass sämtliche hier im Streit befindlichen Zulassungsanträge fristgemäß gestellt wurden. Randnummer 32 Ferner kann nicht festgestellt werden, dass einem der Antragstellerinnen und Antragsteller eine für den Studiengang BASA erforderliche Zulassungsvoraussetzung fehlt. Dies gilt auch für die Antragstellerin im Verfahren 19 ZE 247/17 , die die Zulassung unter Berücksichtigung einer fachgebundenen Hochschulreife „Wirtschaft“ begehrt. Ausweislich der Anlage zum Zeugnis ist hiernach unter anderem die Aufnahme von sozialwissenschaftlichen Studiengängen möglich, wozu der Studiengang BASA zählt. Die Antragsgegnerin selbst macht in keinem der hier im Streit befindlichen Fälle einen solchen Ablehnungsgrund geltend. Randnummer 33 Es sind auch bei keinem der Antragstellerinnen und Antragsteller falsche und/oder unvollständige Angaben festzustellen. Soweit die Antragstellerin des Verfahren 19 ZE 824/17 und der Antragsteller des Verfahrens 19 ZE 466/17 im online-Bewerbungsverfahren bei der Antragsgegnerin ein nicht zutreffendes Datum des Erwerbs ihrer Hochschulzugangsberechtigung angegeben hat (1. Juli statt 3. Juli 2015 in 19 ZE 824/17 bzw. 8. Juli statt 1. Juli 2016 in 19 ZE 466/17), handelt es sich nicht um falsche Angaben, die zu einer Ablehnung führen.
ständiger Rechtsprechung der Kammer stellt eine fehlerhafte Angabe im Bewerbungsantrag nur dann einen Ablehnungsgrund dar, wenn diese geeignet ist, die Zulassungschance des Bewerbers zu eröffnen oder zu verbessern (vgl. etwa Beschl. v. 20.10.2016, 19 ZE BASA WiSe 2016/2017, juris, Rn. 26). Dies kann der Fall sein, wenn dem Studienbewerber aufgrund der Falschangabe im Rahmen des Zulassungsverfahrens mehr Wartezeitsemester angerechnet wurden, als ihm von Rechts wegen zustanden.
dieser Maßgabe waren die hier zu verzeichnenden falschen Angaben zum Datum der Hochschulzugangsberechtigung nicht geeignet, die jeweilige Zulassungschance der Antragstellerin und des Antragstellers zu verbessern. Gemäß § 12 Satz 2 HAWAZO zählen für die Berechnung der Wartezeitsemester nur volle Halbjahre vom Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung bis zum Beginn des Semesters, für das die Zulassung beantragt wird. Die falschen Angaben der Antragstellerin und des Antragstellers in den Verfahren 19 ZE 824/17 und 19 ZE 466/17 konnten sich also auf die Berechnung der Zahl der Wartesemester und somit zugunsten der Antragstellerin und des Antragstellers nicht auswirken. Randnummer 34 b) Ablehnungsgrund
1 Satz 2 Nr. 3 HAWAZO Randnummer 35 Zulassungsbeschränkungen aus kapazitären Gründen
den geltenden Rechtsvorschriften (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 HAWAZO) liegen hier für die obsiegenden Antragstellerinnen und Antragsteller ebenfalls nicht vor. Randnummer 36 Kapazitäre Zulassungsbeschränkungen ergeben sich hier - wie bereits oben unter Punkt B ausgeführt - zwar zunächst aus der Zulassungshöchstzahlensatzung. Danach ist die Zulassungshöchstzahl für den im Streit befindlichen Bachelorstudiengang 201 (Nr. 1.35 der Anlage 2 der ZHZ-Satzung).
der aktualisierten Erstsemesterliste sind 167 Studienbewerberinnen und -bewerber zugelassen worden, so dass bereits innerhalb der festgesetzten Kapazität noch Studienplätze zu vergeben sind. Darüber hinaus dürfte die Zulassungshöchstzahlensatzung gegenüber den hier obsiegenden Antragstellerinnen und Antragstellern jedoch nicht wirksam sein . Randnummer 37 Die hier maßgebliche Zulassungshöchstzahlensatzung in der Fassung vom
träglich keine Geltung beanspruchen. Insoweit hat für die Studiengänge des Sommersemesters 2017 die Zulassungshöchstzahlensatzung in der Fassung vom 15. Dezember 2016 gegolten (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 17.5.2017, 19 ZE Log/TB SoSe 2017, juris Rn. 33 ff.). Randnummer 38 Die hier anzuwendende Zulassungshöchstzahlensatzung in der Fassung vom 7. Juli 2017 ist ordnungsgemäß zustande gekommen (aa), genehmigt und bekannt gemacht worden (bb). Die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage verstößt nicht gegen Verfassungsrecht (cc). Die Zulassungshöchstzahlensatzung ist jedoch in Bezug auf den hier im Streit befindlichen Studiengang nicht mit höherrangigen kapazitätsrechtlichen Vorschriften vereinbar (dd). Randnummer 39
4 über Zulassungshöchstzahlen der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Am
HG nicht erforderlich, da es sich bei der Zulassungshöchstzahlensatzung nicht um einen dort benannten Fall handelt. Randnummer 50 cc) Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage Randnummer 51 Die Ermächtigungsgrundlage des § 3 Abs. 4 AKapG genügt namentlich dem aus dem Demokratieprinzip des Art. 20 Abs. 1 und 2 GG sowie aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG abgeleiteten Vorbehalt des Gesetzes in Form des Parlamentsvorbehalts (vgl. allgemein BVerfG, Beschl. v. 11.07.2013, 2 BvR 2302/11, 2 BvR 1279/12, BVerfGE 134, 33, juris Rn. 129). Es ist danach auch nicht zu beanstanden, dass die Zulassungshöchstzahlen durch Satzungen der Hochschule festgelegt werden (so im Ergebnis auch OVG Bremen, Urt. v. 14.2.2017, 2 B 312/16, juris Rn. 9). Im Einzelnen: Randnummer 52 Es ist Ausdruck des Parlamentsvorbehalts, dass der Gesetzgeber, wenn er öffentlich-rechtlichen Körperschaften bestimmte Aufgaben zur Regelung in Satzungsautonomie überlässt, ihnen die Rechtssetzungsbefugnis nicht zur völlig freien Verfügung überlassen darf. Das gilt insbesondere bei Regelungen, die mit Grundrechtseingriffen verbunden sind. Der Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG weist dem parlamentarischen Gesetzgeber die Entscheidung darüber zu, welche Gemeinschaftsinteressen so wichtig sind, dass Freiheitsrechte des Einzelnen zurücktreten müssen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.7.2004, 1 BvR 1298/94 u.a., BVerfGE 111, 191, juris Rn. 145 ff.). Dies hat zur Folge, dass Bestimmungen über objektive Zulassungshöchstzahlen in den wesentlichen Grundzügen vom Gesetzgeber zu erlassen sind (vgl. BVerfG, Urt. v. 18.7.1972, 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71, BVerfGE 33, 303, juris Rn. 76; OVG Hamburg, Beschl. v. 7.2.2012, 3 Bs 227/11 , juris Rn. 21 ). Randnummer 53 Dieser verfassungsrechtlich vorgegebene Rahmen dürfte umso mehr zu beachten sein, als es sich bei der Festlegung der Zulassungshöchstzahlen nicht um eine Selbstverwaltungsangelegenheit der Hochschule handelt, sondern vielmehr um eine staatliche Auftragsangelegenheit (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 4 HmbHG ). Unmittelbar betroffen sind von der Zulassungshöchstzahlensatzung nämlich nicht nur die Angehörigen der Hochschule (insbesondere Professoren und Studierende, vgl. § 8 Abs. 1 HmbHG ), sondern eben auch die Bewerber, denen der Zugang zur Hochschule versagt wird. Die Befugnis zum Erlass von Satzungen ist aber grundsätzlich öffentlich-rechtlichen Körperschaften in Selbstverwaltungsangelegenheiten vorbehalten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.5.1972, 1 BvR 518/62, BVerfGE 33, 125, juris Rn. 103). Das bedeutet, dass unbeteiligte Dritte (sog. Außenseiter) von der Rechtssetzungshoheit des Satzungsgebers unberührt zu bleiben haben (Möstl in: Erichsen/Ehlers, Allgemeines Verwaltungsgerecht, 14. Aufl., § 20 III Rn. 13.). Sollen sie in einer mehr als nur marginalen Weise fremder Satzungshoheit unterworfen werden, so bedarf dies einer besonderen und je
Intensität des Betroffenseins auch hinreichend bestimmten gesetzlichen Ermächtigung und Vorprägung (Möstl a.a.O.). Randnummer 54 Maßgeblich ist bei der Übertragung der Einzelentscheidungen im Zusammenhang mit der Ermittlung der vorhandenen Kapazitäten auf andere Entscheidungsträger daher, dass vom Gesetzgeber die erschöpfende Nutzung der vorhandenen Kapazitäten sichergestellt ist. Einer förmlichen Normierung von mittelbaren Berechnungsfaktoren durch den Gesetzgeber selbst bedarf es von Verfassungs wegen hingegen nicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 3.6.1980, 1 BvR 967/78, BVerfGE 54, 173, juris Rn. 47). Diesen Anforderungen genügt das Hamburgische Landesrecht, indem es in § 3 Abs. 3 Satz 1 AKapG zunächst im vollen Umfang auf die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung – KapVO) vom 14. Februar 1994 (HmbGVBl. S. 35) verweist und in
folgendem Satz 2 durch Nummern 1 bis 8 Abweichungen zu dem dort Geregelten selbst bestimmt. Es hat damit Regelungen zur Kapazitätsberechnung getroffen, die der Hochschule im Hinblick auf die vorzunehmenden Berechnungen, die Grundlage für die durch Satzung festgelegten Zulassungshöchstzahlen sind, bis auf Einzelfragen fachlich-technischen Charakters keinen Spielraum lassen. Ein Ermessen der Hochschule ist in den Regelungen des § 3 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 1-8 AKapG nicht vorgesehen. Unter den Vorschriften der Kapazitätsverordnung ermöglicht es lediglich § 1 Abs. 2 bei der Erprobung neuer Studiengänge und -methoden, bei der Neuordnung von Studiengängen und Fachbereichen und beim Aus- oder Aufbau der Hochschulen abweichend vom Grundsatz des § 1 Abs. 1 KapVO Zulassungshöchstzahlen festzusetzen und gewährt damit den Hochschulen einen eigenständigen Spielraum. Aufgrund des beschriebenen engen Anwendungsbereichs der Vorschrift bestehen hingegen keine Bedenken, dass der Gesetzgeber mit dieser Vorschrift die Sicherstellung einer erschöpfenden Nutzung der vorhandenen Kapazitäten insgesamt aus der Hand gegeben hat. Weitergehende Anforderungen, insbesondere an das Zustandekommen der Satzung (vgl. z.B. BVerfG, Beschl. v. 13.7.2004, 1 BvR 1298/94, BVerfGE 111, 191, juris Rn. 149), wären hingegen nur dann verfassungsrechtlich geboten, wenn der Satzungsgeber Regelungen mit Eingriffscharakter treffen könnte, ohne dass der Rahmen bereits – anders als im Fall des Ausbildungskapazitätsgesetzes – durch den Gesetzgeber im Detail vorgegeben wäre. Randnummer 55 Ob die Anforderungen an die gesetzliche Regelungsdichte auch im Hinblick auf die gemäß § 3 Abs. 4 AKapG ebenfalls durch die Hochschulen im Satzungswege zu erlassenen Curricularnormwerte eingehalten werden (vgl. zu dieser Problematik VGH München, Beschl. v. 23.10.2009, 7 CE 09.10567, juris Rn. 15 ff.; OVG Bremen, Beschl. v. 16.3.2010, 2 B 428/09, juris Rn. 22 ff.), kann derzeit offen bleiben, da Grundlage für die Berechnung der Kapazitäten im Wintersemester 2017/2018 die bereits auf Grundlage des § 2 Abs. 2 HZG durch Rechtsverordnung in Anlage 2 Abschnitt II KapVO festgelegten Curricularnormwerte (CNW) sind. Eine
trägliche Änderung der Curricularnormwerte im Satzungswege gemäß § 3 Abs. 1, 3 und 4 AKapG ist für den hier maßgeblichen Studiengang nicht vorgenommen worden. Randnummer 56 Die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage stellt – gemessen an der einschlägigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Niedersächsischen Hochschulgesetz (Beschl. v. 24.6.2014, 1 BvR 3217/07, BVerfGE 136, 338, juris) – keinen Verstoß gegen die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG grundrechtlich geschützte Wissenschaftsfreiheit dar. Wissenschaft ist danach ein grundsätzlich von Fremdbestimmung freier Bereich autonomer Verantwortung (BVerfG a.a.O., juris Rn. 56). Die mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantierte hinreichende Mitwirkung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern im wissenschaftsorganisatorischen Gesamtgefüge einer Hochschule erstreckt sich dabei auf alle wissenschaftsrelevanten Entscheidungen und damit auch auf die Lehrangebote (BVerfG a.a.O., juris Rn. 58). Der organisationsrechtliche Gewährleistungsgehalt des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG schützt auch in diesem Zusammenhang vor der strukturellen Gefährdung durch wissenschaftsinadäquate Entscheidungen in der Organisation selbst (vgl. BVerfG a.a.O., juris Rn. 61). Der Gesetzgeber verfügt allerdings über einen weiten Gestaltungsspielraum, um den Wissenschaftsbetrieb mit Blick auf die unterschiedlichen Aufgaben von wissenschaftlichen Einrichtungen und auf die Interessen aller daran Beteiligten in Wahrnehmung seiner gesamtgesellschaftlichen Verantwortung zu regeln (BVerfG a.a.O., juris Rn. 57). Randnummer 57 Eine strukturelle Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit – gemessen an den vorstehend genannten Maßstäben – ist durch das Ausbildungskapazitätsgesetz im hier maßgeblichen Zusammenhang – Befugnis des Präsidiums zum Erlass der Satzung
G – nicht zu besorgen. § 3 Abs. 3 Satz 1 AKapG schreibt das Kapazitätserschöpfungsgebot gesetzlich fest. Damit ist zugleich eine Belastungsobergrenze für das wissenschaftliche Personal der Hochschulen markiert. Es wird nicht mehr gefordert, als mit den vorhandenen, durch die Lehrverpflichtungsverordnung für die Hamburger Hochschulen (LVVO) zu bestimmenden Personalressourcen zu leisten ist. Bei Betrachtung des normativen Gesamtgefüges ist überdies zu beachten, dass – anders als in dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall (a.a.O. Rn. 78) – für den Hochschulsenat die Möglichkeit besteht, den Präsidenten abzuwählen ( § 80 Abs. 4 HmbHG ) und der Hochschulrat die Möglichkeit hat, den Kanzler abzuwählen ( § 83 Abs. 4 HmbHG ). Randnummer 58 dd) Vereinbarkeit mit höherrangigen kapazitätsrechtlichen Vorschriften Randnummer 59 Soweit in der Zulassungshöchstzahlensatzung für das Wintersemester 2017/2018 nur 201 und nicht 238 Studienplätze festgesetzt worden sind, hat die Antragsgegnerin die tatsächlichen Kapazitäten nicht ausgeschöpft und ist die Satzung in Hinblick auf höherrangige kapazitätsrechtliche Vorschriften unwirksam. Randnummer 60
G erfolgt die Festsetzung u.a. der Zulassungshöchstzahlen in entsprechender Anwendung der in Art. 6 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung und der in den gemäß Art. 12 Abs. 1 Nr. 2 des Staatsvertrages erlassenen Rechtsverordnungen enthaltenen Bestimmungen über die Festsetzung von Normwerten (Curricularnormwerten), die Kapazitätsermittlung und die Festsetzung von Zulassungszahlen, mithin in entsprechender Anwendung der Kapazitätsverordnung (KapVO). Randnummer 61 Auf dieser Grundlage ist die jährliche (personelle) Aufnahmekapazität des Studiengangs (A p ) zu bestimmen (vgl.
folgend aaa)). Ihr ist die kapazitätswirksame Vergabe von Studienplätzen durch die Antragsgegnerin gegenüberzustellen (vgl.
folgend bbb)). Danach dürfte die Antragsgegnerin ihre Ausbildungskapazitäten im Studiengang BASA im Wintersemester 2017/2018 noch nicht im vollen Umfang ausgeschöpft haben. Randnummer 62 aaa) Jährliche Aufnahmekapazität (A p ) Randnummer 63 Die jährliche Aufnahmekapazität des Studiengangs ergibt sich als Anteil der jährlichen Aufnahmekapazität der Lehreinheit, der der Studiengang zugeordnet ist. Randnummer 64 Maßgeblicher Stichtag für die Berechnung der Kapazitäten ist der von der Antragsgegnerin zugrunde gelegte 15. Mai 2017. Die jährliche Aufnahmekapazität der Lehreinheit wird
VO auf der Grundlage der Daten eines Stichtages ermittelt, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraumes liegt, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten (Berechnungszeitraum). Maßgeblich für die Ermittlung der Kapazitäten ist hier das Studienjahr gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 AKapG , also das Sommer- und folgende Wintersemester. Der Berechnungszeitraum ist demnach das Sommersemester 2017 (Beginn am 1. März 2017) und das folgende Wintersemester 2017/2018 . Der von der Antragsgegnerin festgesetzte Berechnungsstichtag 15. Mai 2017 liegt
Beginn des Berechnungszeitraums. Es handelt sich hierbei um einen Stichtag im Rahmen einer Neuermittlung und Neufestsetzung
VO , die von der Antragsgegnerin vorgenommen wurde,
dem wesentliche Änderungen der Daten (u.a. die Schaffung neuer Professorenstellen) vor dem Vergabetermin im Wintersemester 2017/2018 eingetreten sind, die zum Zeitpunkt des ursprünglichen Berechnungsstichtags (1. September 2016) noch nicht absehbar waren. Randnummer 65 Die jährliche Aufnahmekapazität (A p ) wird gemäß § 6 KapVO in Verbindung mit der Anlage 1 zur Kapazitätsverordnung durch Gegenüberstellung des Lehrangebots aufgrund der personellen Ausstattung mit der durch den Lehraufwand bestimmten Lehrnachfrage ermittelt. Hierzu ist zunächst das sogenannte bereinigte Lehrangebot (S b ) des Departments Soziale Arbeit zu bestimmen (vgl.
VO Lehreinheiten zugrunde gelegt, denen die Studiengänge zuzuordnen sind. Die hier maßgebliche Lehreinheit ist das Department Soziale Arbeit. Randnummer 68 Das Gericht geht
den von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen von einem bereinigten Lehrangebot (S b ) in Höhe von 887 Lehrveranstaltungsstunden (LVS) pro Semester aus. Randnummer 69 (
Stellen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer Randnummer 72 Es ist ein Lehrdeputat
Stellen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer von 594 LVS zu veranschlagen. Randnummer 73
dem kapazitätsrechtlichen Stellen- und Stichtagsprinzip der §§ 5 und 8 KapVO ist grundsätzlich jede Stelle u.a. des wissenschaftlichen Lehrpersonals kapazitätserhöhend zu berücksichtigen, die am Stichtag im Verwaltungsgliederungsplan verzeichnet ist. Hierbei ist gemäß § 9 Abs. 1 KapVO die im Rahmen des Dienstrechts festgesetzte Regellehrverpflichtung maßgeblich – das sogenannte Lehrdeputat, das in Deputatstunden gemessen wird. Wie sich aus § 12 Lehrverpflichtungsverordnung für die Hamburger Hochschulen (LVVO) ergibt, beträgt die Regellehrverpflichtung für Professorinnen und Professoren an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg 18 LVS für eine ganze Stelle.
G ergibt sich nunmehr, dass unbesetzte Stellen von Angehörigen des wissenschaftlichen Lehrpersonals, die keiner bestimmten Lehreinheit zugeordnet sind und über deren weitere Verwendung die Hochschule noch nicht entschieden hat (entwidmete Stellen), bei der Ermittlung der Aufnahmekapazitäten unberücksichtigt bleiben. Randnummer 74 Es ergeben sich auf Grundlage der vorstehenden Ausführungen keine Abweichungen von der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin in Bezug auf das Lehrdeputat
Stellen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern, die unter Vorlage des Verwaltungsgliederungsplans mit Stand vom
gewiesen. War
VO die Stelle zunächst weiter zu berücksichtigen, weil es nicht darauf ankommt, ob eine Stelle von der Hochschule der Lehreinheit (formal) zugeordnet wurde, sondern darauf, ob die Stelle der Lehreinheit (fachlich) zuzuordnen ist, kommt mittlerweile eine weitere Berücksichtigung nicht in Betracht. Es ist nicht ersichtlich, dass die ursprüngliche Inhaberin der Stelle SozA/Prof. 13 (Frau Dr. B.) weiterhin im Department Soziale Arbeit tätig ist. Da die Stelle also weder aufgrund der tatsächlichen Besetzung (fachlich) noch unter Berücksichtigung des Verwaltungsgliederungsplans formal dem Department Soziale Arbeit zugeordnet werden kann, ist sie für die Ermittlung des Lehrangebots nicht mehr zu berücksichtigen. Randnummer 77 Die Stelle SozA/Prof. 24 wurde mit Stellenverfügung vom 14. September 2015 (Anlage AG 63, Sammelakte Department Soziale Arbeit WiSe 2015/2016) in den zentralen Stellenpool verlegt. Für die Stelle SozA/Prof. 32 erfolgte die Verlegung in den Professorenpool mit Stellenverfügung vom 18. August 2015 (vgl. Anlage AG 64, Sammelakte Department Soziale Arbeit WiSe 2015/2016). Eine Berücksichtigung dieser Stellen ist
G damit nicht weiter möglich. Randnummer 78 (bb) Verminderungen des Lehrdeputats Randnummer 79 Die von der Antragsgegnerin angesetzten Verminderungen des Lehrdeputats können nicht anerkannt werden. Randnummer 80 Von den einer Lehreinheit aufgrund ihrer personellen Ausstattung zur Verfügung stehenden Lehrveranstaltungsstunden sind Verminderungen der Regellehrverpflichtung
anderen Vorschriften abzuziehen, § 9 Abs. 2 Satz 1 KapVO . Zu den Vorschriften, die eine solche Verminderung der Regellehrverpflichtung ermöglichen, gehören die §§ 16 bis 18 LVVO . Randnummer 81 Zu berücksichtigen sind diejenigen Lehrverminderungen, die den hier maßgeblichen Berechnungszeitraum (Sommersemester 2017 und Wintersemester 2017/2018) betreffen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 5.2.2013, 3 Nc 228/12 , juris Rn. 22 ). Gemäß § 16 Abs. 1 LVVO kann die Lehrverpflichtung von Professoren u.a. zur Wahrnehmung zusätzlicher Aufgaben in der Forschung ermäßigt oder aufgehoben werden (Forschungskontingent).
1 LVVO kann die Lehrverpflichtung zur Wahrnehmung von Aufgaben bei der Betreuung von Promovierenden ermäßigt oder aufgehoben werden (Kontingent für die Promovierendenbetreuung).
1 LVVO kann die Lehrverpflichtung zur Wahrnehmung von Aufgaben in der Selbstverwaltung oder der staatlichen Auftragsverwaltung der Hochschule oder für Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule ermäßigt oder aufgehoben werden, wenn die betreffende Aufgabe die Ausübung der Lehrtätigkeit ganz oder teilweise ausschließt (Kontingent für sonstige Aufgaben). Schließlich kann
LVVO die Lehrverpflichtung Schwerbehinderter im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ermäßigt werden. Bei den Entscheidungen über die Ermäßigung der Lehrverpflichtung handelt es sich jeweils um Ermessensentscheidungen, die einer Begründung bedürfen (zu § 17 LVVO vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.10.2009, 3 Nc 82/08, juris Rn. 25; Beschl. v. 28.2.2017, 3 Nc 10/16 , juris Rn. 20 ). Für die Ermäßigungen
2 LVVO , § 16a Abs. 2 LVVO bzw. § 17 Abs. 2 LVVO ein zahlenmäßig bestimmtes Kontingent an Lehrveranstaltungsstunden zur Verfügung zu stellen. Randnummer 82 Die Regelungen in § 19 Abs. 2 LVVO sehen in Bezug auf die Entscheidung über die Ermäßigung der Lehrverpflichtung gemäß §§ 16 bis 17 LVVO hierbei ein dreistufiges Verfahren vor: Randnummer 83 Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 LVVO werden – erstens – die in den §§ 16 bis 17 LVVO genannten Kontingente zunächst in Ziel- und Leistungsvereinbarungen
HG oder in Vereinbarungen
G festgelegt. Sie gelten
Satz 2 dieser Vorschrift auch dann als wirksam vereinbart, wenn die Vereinbarungen noch gemäß § 4 AKapG unter Vorbehalt stehen. Diese Kontingente werden – zweitens –
2 Satz 3 LVVO in – wie hier – Hochschulen mit Fakultäten vom Präsidium auf die Fakultäten verteilt. Die Verwaltung der
2 Satz 3 LVVO den Fakultäten zugeteilten Kontingente erfolgt – drittens – auf Ebene der Fakultäten. Randnummer 84 Von diesem Verteilungsschema ausgehend, haben die Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung der Freien und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Senatorin, sowie die Antragsgegnerin, vertreten durch den geschäftsführenden Präsidenten, eine Ziel- und Leistungsvereinbarung 2017/2018 unterzeichnet (Anlage AG 1). In dieser Vereinbarung findet sich die Tabelle 1, in der in der Spalte mit dem Titel „Plan 2017“ „Ermäßigungskontingente für Professorinnen und Professoren
, 16a und 17 LVVO “ in Höhe von 2.576 (davon Forschungskontingent 1.050, Kontingent für die Promovierendenbetreuung 24 und Kontingent für besondere Aufgaben 1.502) angeführt sind. Zweifelhaft ist hier, ob mit dem Begriff „Plan 2017“ die Kontingente für die HAW, das Studienjahr 2017 betreffend, verbindlich festgelegt worden sind. Die Klärung dieser Frage kann jedoch auf sich beruhen, ebenso wie die Klärung der Frage, ob das Präsidium schon vor dem Abschluss der Ziel- und Leistungsvereinbarung am
LVVO 41,00 56,00 78,00 26,00 201,00 Kontingent für die Promovierendenbetreuung
LVVO 0,00 16,00 4,00 4,00 24,00 Kontingent für sonstige Aufgaben
LVVO 40,00 32,00 31,50 6,00 109,50 Präsidium 0,00 0,00 0,00 0,00 10,00 zurückgestellt 0,00 0,00 0,00 0,00 55,50 400 Randnummer 86 Die vom Präsidium in seiner Sitzung vom 26. Mai 2016 (TOP 9) gefassten Beschlüsse, bestimmten Personen, Aufgaben oder Vorhaben Lehrentlastungen
, 16a und 17 LVVO zuzuordnen, die auch Professorinnen und Professoren der Fakultät Soziale Arbeit betreffen, verstoßen gegen die Zuständigkeitsregelungen in §§ 90 Abs. 6 Nr. 4, 79 Abs. 2 HmbHG . Dies gilt unabhängig davon, ob die beschlossenen Lehrentlastungen fakultätsübergreifende Forschung, Aufgaben und Funktionen betreffen oder nicht. Denn § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a) LVVO , wonach in Hochschulen mit Fakultäten für „fakultätsübergreifende Entscheidungen“ die Präsidien zuständig sind, ist nicht einschlägig, sondern vielmehr § 19 Abs. 2 Satz 3 LVVO . Daraus ergibt sich eine Zuständigkeit des Präsidiums lediglich für die Verteilung der Kontingente auf die Fakultäten. Allein letztere verwalten diese Kontingente und „treffen die Entscheidungen“ über die Ermäßigung oder Aufhebung der Lehrverpflichtung, § 19 Abs. 2 Satz 4 und 5 LVVO . Dieses Normverständnis beruht auf einer gesetzeskonformen Auslegung der Rechtsverordnung (vgl. insoweit den Leitfaden der Universität Hamburg zur Lehrverpflichtungsverordnung für die Hamburger Hochschulen (LVVO) unter besonderer Berücksichtigung der Aufgaben des akademischen Mittelbaus, Stand: Juni 2011, S. 20 Ziff. 2 und S. 24 Ziff. 2, abrufbar unter: https://www.gwiss.uni-hamburg.de/ueber-die-fakultaet/fakultaetsverwaltung/forschung-lehre/_pdfs/leitfaden.pdf). Randnummer 87 Im Einzelnen gilt Folgendes: Randnummer 88 Aus den gesetzlichen Aufgabenzuweisungen in §§ 79 Abs. 2, 89 Abs. 2 , 90 Abs. 6 Nr. 4 HmbHG folgt, dass allein das jeweilige Dekanat, dem die betroffenen Professorinnen und Professoren der entsprechenden Fakultät angehören, befugt ist, über den konkreten Umfang der Lehrverminderung zu entscheiden. Randnummer 89 Eine Zuständigkeit des Präsidiums für die genannten Beschlüsse folgt nicht aus § 79 Abs. 2 HmbHG . Das Gesetz weist dem Präsidium durch § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 HmbHG zwar „die Wahrnehmung der fakultätsübergreifenden Steuerungs- und Koordinierungsaufgaben“ zu. Das Präsidium ist daher befugt, fakultätsübergreifende Projekte anzustoßen und diesbezüglich „zu steuern und zu koordinieren“. Der Begriff des „Steuerns“ umfasst aber nicht die Kompetenz des Präsidiums, in Bezug auf konkrete Lehrverminderungen für bestimmte Lehrpersonen (z.B. wegen Zugehörigkeit zu einem Forschungsprojekt oder wegen Ausübung einer Hochschulfunktion) verbindliche Beschlüsse zu treffen, weil der Gesetzgeber den Dekanaten insoweit die Entscheidungskompetenz zugewiesen hat. Die Steuerungsfunktion beinhaltet lediglich eine Rahmen- und Richtlinienkompetenz des Präsidiums; es darf dabei jedoch keine Entscheidungen treffen, die dazu führen, dass die Dekanate bei der Verwaltung der ihnen zugeteilten Lehrverminderungen eingeschränkt werden. Denn solche exekutiven Entscheidungen bleiben auch bei fakultätsübergreifenden Projekten den Dekanaten vorbehalten. Der Gesetzgeber hat sich bei der Fixierung der Zuständigkeitsregelungen im Rahmen einer differenzierten Hochschulsteuerung nämlich vom Prinzip leiten lassen, dass das Präsidium koordiniert („strategische Gesamtausrichtung“) und das Dekanat exekutiert und plant (Bü-Drs. 18/1650 v. 25.1.2005, Seite 4). Sofern der Gesetzgeber dem Präsidium nicht nur Steuerungs- oder Koordinierungsaufgaben zuordnen, sondern ihm überdies abschließende Entscheidungskompetenzen einräumen wollte, hat er dies durch entsprechend deutliche Formulierungen in § 79 Abs. 2 Satz 2 HmbHG (vgl. dort Nr. 2: „Abschluss der Ziel- und Leistungsvereinbarungen“, vgl. dort Nr. 3: „Beschlussfassung“; vgl. dort Nr. 8: „die Berufung der Professorinnen, Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren“) – so wie es für Zuständigkeitsbestimmungen notwendig ist (vgl. Schmidt-Aßmann, Der Rechtsstaat, in: HStR II, 3. Auflage. § 26 Rn. 79: „Klarheit der Kompetenzordnung“) – zum Ausdruck gebracht. Da die Hamburgische Bürgerschaft dies hinsichtlich der „Entscheidungen über Lehrverpflichtungen“ nicht getan hat, sondern sie diese Formulierung vielmehr in § 90 Abs. 6 Nr. 4 HmbHG für die Dekanate gewählt hat, sind allein letztere für alle Beschlüsse über Lehrentlastungen zuständig, soweit Professorinnen und Professoren der jeweiligen Fakultät betroffen sind. Randnummer 90 Dass fakultätsübergreifende Angelegenheiten nicht a priori in die Entscheidungskompetenz des Präsidiums fallen, folgt auch aus der Vorschrift des § 79a HmbHG . Danach sind solche Angelegenheiten vom erweiterten Präsidium – dem auch die Dekaninnen und Dekane angehören ( § 79a Satz 1 HmbHG ) – mit dem Ziel zu erörtern, Entscheidungen des Präsidiums und der Dekanate aufeinander abzustimmen ( § 79a Satz 3 HmbHG ). Einer solchen Regelung hätte es nicht bedurft, sofern fakultätsübergreifende Aufgaben zugleich die Entscheidungskompetenz des Präsidiums
sich zögen. Der Gesetzgeber hat damit zum Ausdruck gebracht, dass sich das Steuern durch das Präsidium – sofern es in die Kompetenzen der Fakultäten eingreift – auf Abstimmung und Erörterung beschränkt. Randnummer 91 Dass in Hochschulen mit Fakultäten allein die Dekanate – jedenfalls sofern es wie hier um Kontingente aus Ziel- und Leistungsvereinbarungen
bis 17 LVVO geht – für Entscheidungen über die Ermäßigung der Lehrverpflichtung zuständig sind, folgt dementsprechend aus der – gegenüber der Vorschrift in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a) LVVO spezielleren – Kompetenznorm des § 19 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 LVVO . Danach ist nicht vorgesehen, dass das Präsidium die genannten Kontingente – bevor diese auf die Fakultäten verteilt werden – für fakultätsübergreifende Aufgaben schmälern oder Vorgaben bei der Verwendung der Kontingente machen darf. Vielmehr folgt aus Satz 3, dass das Präsidium „die genannten Kontingente“ (ohne Einschränkung) auf die Fakultät zu verteilen hat. Die Fakultätsleitungen sind für die Verwaltung der verteilten Kontingente verantwortlich (Satz 4) und treffen auch die Entscheidungen über die Ermäßigung oder Aufhebung der Lehrverpflichtung (Satz 5).
HG wird die Fakultät von dem Dekanat geleitet. Das Dekanat besteht aus einer Dekanin oder einem Dekan sowie den Prodekaninnen oder Prodekanen ( § 90 Abs. 1 Satz 2 HmbHG ). Randnummer 92 Diese Verordnungs-Vorschriften beachten somit die bereits erörterten gesetzliche Vorgaben und gehen im Übrigen als Spezialvorschrift der allgemeinen Regelung in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a) LVVO („lex specialis derogat legi generali“) vor. Der Anwendungsbereich der Vorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a) LVVO , wonach in Hochschulen mit Fakultäten für fakultätsübergreifende Entscheidungen
der Lehrverpflichtungsverordnung die Präsidien zuständig sind, ist folglich eng. Er kann nur auf Sachverhalte jenseits von §§ 16 bis 17 LVVO angewendet werden, wie zum Beispiel bezüglich der Anrechnung von fakultätsübergreifenden Lehrveranstaltungen ( §§ 5a , 6 LVVO ). Randnummer 93 Soweit das Präsidium also Kontingente nicht nur allgemein auf die vier Fakultäten verteilt, sondern im Vorgriff auf die Entscheidung der Dekanate bestimmte Kontingente konkreten Personen, Aufgaben oder Vorhaben zugeordnet hat, ist die Verteilungsentscheidung rechtswidrig. Es kann auf sich beruhen, ob diese teilweise Rechtswidrigkeit zur Rechtswidrigkeit der Verteilungsentscheidung des Präsidiums im Übrigen führt. Denn schon die teilweise Rechtswidrigkeit der Verteilungsentscheidung auf der zweiten Stufe führt auf der dritten Stufe zwingend zu einer fehlerhaften Ermessensentscheidung der Dekanate. Ob das Präsidium mit dem Beschluss vom 26. Mai 2016 gegebenenfalls schon die Vergabe konkreter Lehrverminderungen beschließen wollte, kann dahinstehen, da es ihm – wie bereits ausgeführt – an der erforderlichen Kompetenz hierfür fehlte. Schließlich kann auch die
LVVO gewährte Lehrverminderung des Departments Soziale Arbeit nicht anerkannt werden. Randnummer 94 Die Entscheidungen des Dekanats der Fakultät Wirtschaft und Soziales vom
allem die gesamte Verteilungsentscheidung auf der Ebene der Dekanate rechtswidrig (vgl. VGH Mannheim, Beschluss v. 4.3.2016, PL 15 S 1235/15, juris Rn. 23 ff.). Außerdem mussten die Dekanate aufgrund der Beschlüsse des Präsidiums in dem Glauben gewesen sein, sie seien rechtlich an dessen Vorgaben bei der Verteilung gebunden. Eine Weisungsbefugnis des Präsidiums gegenüber den Dekanaten besteht jedoch – wie bereits ausgeführt – im Bereich der Lehrverpflichtungen nicht. Die hier festgestellte Rechtswidrigkeit der Beschlüsse des Präsidiums und der Dekanate führt dazu, dass die beschlossenen Lehrverminderungen nicht anerkannt werden können. Dies muss auch dann gelten, wenn die hier maßgeblichen Vorschriften - § 90 Abs. 6 Nr. 4 HmbHG und § 19 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 LVVO - keine Rechtsnormen darstellen, die dem Schutz des Rechts von Studienbewerbern auf Ausschöpfung der vorhandenen Kapazitäten dienen sollen (siehe dazu OVG Hamburg, Beschl. v. 16.6.2017, 3 Nc 105/16, S. 12). Da die fachlichen Bewertungs- und Ermessensspielräume der Antragsgegnerin und der Wissenschaftsverwaltung bei der Vereinbarung und Verteilung der Kontingente in dem erläuterten dreistufigen Verfahren erheblich sind, wird die gerichtliche Kontrolldichte einschränkt. Vor diesem Hintergrund ist es für die rechtliche Tragfähigkeit der Umsetzung solcher Freiräume wesentlich, dass jedenfalls die durch Rechtsnormen vorgeschriebenen Verfahrensschritte eingehalten werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 8.9.2011, 3 Nc 83/10 , juris Rn. 29 ; Beschl. v. 28.2.2017, 3 Nc 10/16 , BA S. 9). Bei § 90 Abs. 6 Nr. 4 HmbHG und § 19 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 LVVO handelt es sich um eben solche Rechtsnormen, die die Verfahrensschritte bis zur Verteilung der Lehrermäßigung durch die Dekanate regeln. Randnummer 95 Auch unabhängig von dem Vorstehenden ist die Entscheidung des Dekanats der Fakultät Wirtschaft und Soziales auf der dritten Stufe des Verteilungsschemas rechtlich zu beanstanden. Die Beschlüsse des Dekanats sind nicht ausreichend dokumentiert und damit nicht
vollziehbar (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 17.5.2017, 19 ZE Log/TB SoSe 2017, juris Rn. 89 ff.). Randnummer 96
dem Protokoll über die Sitzung des Dekanats der Fakultät Wirtschaft und Soziales am 31. August 2016 (Anlage AG 95) hat das Dekanat „Deputatsermäßigungen
, 16a , 17 und 18 LVVO für das Studien- und Forschungsjahr 2017 gemäß der vorliegenden Beschlussvorlage einschl. der fünf aufgeführten Anlagen (sind dem Protokoll beigefügt)“ beschlossen. Eine solche Beschlussvorlage ist dem Gericht nicht vorgelegt worden. Die Antragsgegnerin gibt in der Antragserwiderung vom
vollziehbar dokumentiert, welche Entscheidung das Dekanat am
vollziehbar zu dokumentieren und die Rechtmäßigkeit des Verfahrens zu belegen. Vor diesem Hintergrund braucht nicht geklärt zu werden, ob es zur vollständigen Dokumentation des Verfahrens erforderlich ist, dass das Protokoll nicht nur von der das Protokoll führenden Mitarbeiterin der Antragsgegnerin, sondern auch - was hier nicht geschehen ist - vom Dekan bzw. im Krankheitsfall von dessen Stellvertreter unterschrieben werden muss (vgl. etwa § 93 Satz 2 HmbVwVfG zu Ausschüssen). Randnummer 97 Mit Beschluss vom
LVVO – Ermäßigung für Schwerbehinderte – kapazitätsrechtlich ebenfalls nicht anzuerkennen.
LVVO „kann“ die Lehrverpflichtung Schwerbehinderter im Sinne des SGB 9 ermäßigt werden, und zwar bei einem Grad der Behinderung von Hundert um bis zu 12 vom Hundert (Nr. 1). Erforderlich für die Anerkennung einer Verminderung für Schwerbehinderte gemäß § 18 LVVO ist gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe
Auswertung des Verwaltungsgliederungsplans mit Stand 15. Mai 2017 (Anlage AG 46), der vorgelegten Arbeitsverträge und Stellenbeschreibungen (Anlagen AG 49 bis 84) sowie der Stellenübersicht (Anlage AG 85) von einer zu berücksichtigenden Lehrverpflichtung durch wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Höhe von 216 LVS aus. Die Antragsgegnerin hat lediglich 200 LVS zugrunde gelegt. Randnummer 101 Für die Lehrverpflichtung von wissenschaftlichen Mitarbeitern gilt Folgendes: Für Lehrpersonen im Angestelltenverhältnis u.a. an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg bestimmt § 14 Abs. 1 LVVO , dass in ihren Verträgen festzulegen ist, dass sich die Lehrverpflichtung
der Lehrverpflichtungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung bemisst. Somit haben für die wissenschaftlichen Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis § 10 Abs. 5 Sätze 1 und 2 LVVO zu gelten, wonach sich die Lehrverpflichtung
der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der Stelle richtet. Sie beträgt bei ausschließlicher Lehrtätigkeit mindestens 12 und höchstens 16 Lehrveranstaltungsstunden. Zwar bezieht sich die Überschrift zu § 10 LVVO nur auf die „Lehrverpflichtung an der Universität, der Technischen Universität Hamburg-Harburg und der HafenCity Universität Hamburg“. Die in § 14 Abs. 1 LVVO erfolgte Bezugnahme auf §§ 10 bis 13 LVVO ist jedoch dahingehend auszulegen, dass die in § 10 Abs. 5 LVVO getroffene Regelung für wissenschaftliche Angestellte aller Hamburger Hochschulen, also auch der HAW Hamburg gelten soll. Entsprechendes ergibt sich insbesondere aus der Begründung des Gesetzentwurfes (Bü-Drs. 19/5391, S. 19, zu § 14 LVVO ), in welcher ausgeführt wird, dass der neue § 10 Abs. 5 LVVO die Lehrverpflichtung der wissenschaftlichen Mitarbeiter „umfassend“ regele, so dass in § 14 Abs. 1 LVVO nunmehr pauschal auf §§ 10 bis 13 LVVO verwiesen und der bisherige § 14 Abs. 2 LVVO a.F. daher ersatzlos gestrichen werden könne. Die Maßgeblichkeit des Arbeitsverhältnisses sowie der Funktionsbeschreibung für den Umfang der Lehrverpflichtung entspricht auch der Regelung in § 27 Abs. 2 Satz 1 HmbHG . Kapazitätsrechtlich zu berücksichtigen ist dabei nur die selbstständige Durchführung von Unterrichtsveranstaltungen (Lehrtätigkeit) sowie die selbstständige Betreuung von Studierenden bei Studienarbeiten, bei Studienabschlussarbeiten und bei Praktika in der Hochschule (Betreuungstätigkeit) gemäß § 2 Abs. 1, § 4 und § 7 LVVO . Im Einzelnen stellt sich der Umfang der Lehrverpflichtung wie folgt dar: Randnummer 102 Lehrdeputat (in LVS zum Stichtag 15.05.2017) Wiss. Mitarbeiter Leitzeichen Stellenumfang befristet Anlage AG 85 insgesamt Stellenbeschr. / Vertrag anzusetzen SozA/StandpSoz1/1a 100% unbefristet 8 8 8 SozA/Med1 80% unbefristet 8 8 8 SozA/DSA1 100% unbefristet 6 6 6 SozA/BE1 100% 29.02.2020 12 12 12 SozA/BE2 100% 28.02.2018 16 16 16 SozA/BE3 100% 28.02.2018 16 16 16 SozA/BE4 75% 28.02.2019 12 12 12 SozA/BE5 100% 31.08.2018 16 16 16 SozA/BE6 100% 31.08.2017 16 16 16 SozA/BSA1 50% 29.02.2020 8 8 8 SozA/BSA2 50% 31.08.2018 12 12 12 SozA/BSA3 50% 28.02.2018 12 12 12 SozA/BSA4 100% 16 16 16 SozA/BSA5 100% 28.02.2017 16 16 16 SozA/BSA6 50% 31.08.2019 8 8 8 SozA/BSA7 50% 28.02.2020 8 8 8 SozA/BSA8 50% 28.02.2018 0 8 8 SozA/BSA8 50% 28.02.2018 0 8 8 SozA/BSA9 25% 4 4 4 SozA/FW1a 100% 30.09.2017 0 0 0 SozA/FW2 + FW2a 100% 30.09.2017 0 0 0 SozA/FW3+FW3a 59% +38% 30.09.2017 0 0 0 W&S/Promo1 50% 31.07.2019 0 0 0 SozA/MSA1 75% teilw. 31.08.2018 6 6 6 insgesamt 200 216 216 Randnummer 103 Für die Stelle von Frau D. mit dem Leitzeichen SozA/BSA3 waren – wie in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin angegeben – 12 LVS anzusetzen. Zwar wird die Stelle im Verwaltungsgliederungsplan noch mit einem Stellenanteil von 0,5 erfasst. Die Antragsgegnerin selbst hat hierzu jedoch in ihrem Schriftsatz vom 24. August 2017 ausgeführt, dass zum Wintersemester 2017/2018 eine Aufstockung der Stunden auf 75% vorgenommen wird, die entsprechend kapazitär berücksichtigt werden soll. Dies entspricht auch den Darstellungen in der Stellenübersicht der Antragsgegnerin. Randnummer 104 Die befristeten Stellen SozA/FW1, SozA/FW2 und SozA/FW3 hat die Antragsgegnerin zulässigerweise nicht berücksichtigt. Diese Stellen wurden teilweise im Zusammenhang mit dem im Rahmen des drittmittelfinanzierten Projekts „FitWeiter“ entwickelten, kostenpflichtigen Masterstudiengang Angewandte Familienwissenschaften geschaffen. Sie sind vor diesem Hintergrund in dem Umfang kapazitär nicht zu berücksichtigen, in dem sie aus Drittmitteln finanziert sind (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 5.2.2013, 3 Nc 228/12 , juris, Rn. 12 ). Dies betrifft die Stelle SozA/FW1 vollständig, die Stelle SozA/FW2 im Umfang von 0,731 und die Stelle SozA/FW3 im Umfang 0,588 (vgl. Verwaltungsgliederungsplan, Anlage AG 46). Soweit die Stellen im Umfang von 0,269 (SozA/FW2) bzw. im Umfang von 0,379 (SozA/FW3) aus Mitteln der Hochschule finanziert werden, kann eine Berücksichtigung nicht erfolgen, da sich für diese Stellen aus dem Verwaltungsgliederungsplan ergibt, dass sie zum 30. September 2017 wegfallen. Gemäß § 21 Abs. 3 KapVO sind die wegfallenden Stellen zu kennzeichnen und der Zeitpunkt des Wegfalls ist im Verwaltungsgliederungsplan festzulegen (vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 5.2.2013, 3 Nc 228/12 , juris Rn. 16 ). Dabei kann auf sich beruhen, dass die Antragsgegnerin in der Vergangenheit „kw“-Stellen
dem Zeitpunkt, zu dem sie wegfallen sollten, fortgeführt hat und dass sowohl die Inhaberin der Stelle SozA/FW2+2a (W.) als auch die Inhaberin der Stelle SozA/FW3+3a (S.) ausweislich des aktuellen Vorlesungsverzeichnisses der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2017/2018 weiterhin bei der Antragsgegnerin beschäftigt sind und Frau S. weiterhin in der Lehre tätig ist (vgl. Vorlesungsverzeichnis des Wintersemesters 2017/2018, S. 43, 44 und 89 (Modul 4.2.4, 4.2.5 und 27.2.9 im Studiengang BASA). Für die Kapazitätsberechnung ist nämlich grundsätzlich auf den Berechnungsstichtag abzustellen. Wenn die Hochschule zu diesem Zeitpunkt davon ausgehen muss, dass eine Stelle in dem Berechnungszeitraum oder in dem dem Berechnungszeitraum folgenden Jahr entfällt, muss die mit dieser Stelle verbundene Lehrkapazität gemäß § 21 Abs. 1 KapVO unberücksichtigt bleiben, ohne dass damit ein Verbot verbunden ist, diese Stelle bei einer
träglichen Änderung der Sachlage fortzuführen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 31.7.2017, 3 Nc 3/16, BA S. 6f.; Beschl. v. 28.2.2017, 3 Nc 10/16 , juris Rn. 23 ; Beschl. v. 17.2.2017, 3 Nc 207/15 , BA S. 12 f. jeweils entgegen OVG Hamburg, Beschl. v.
der Studien- und Prüfungsordnung erforderlichen Ausbildungsaufwand
VO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Unberücksichtigt bleiben
G Lehrveranstaltungsstunden wenn und soweit sie der Befriedigung der zusätzlichen Belastungen auf Grund der bisherigen Entwicklung der Zahl der Studienanfängerinnen und Studienanfänger oder der Zahl der Studierenden, oder der Deckung sonstiger vorübergehender Bedarfe dienen. Ebenfalls unberücksichtigt bleiben Lehrveranstaltungsstunden, die aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind (vgl. insoweit auch § 10 Satz 2 KapVO , der vorschreibt, dass diesbezüglich ein entsprechender
weis erforderlich ist), sowie Lehrveranstaltungsstunden, die freiwillig und unentgeltlich durch Personal außeruniversitärer Forschungseinrichtungen, andere hauptberuflich außerhalb der Hochschule tätige Personen, Privatdozentinnen und Privatdozenten oder in den Ruhestand getretene Personen erbracht worden sind. Mit der Möglichkeit der Nichtberücksichtigung soll vermieden werden, dass ein temporär vorgesehenes höheres Niveau verstetigt wird (vgl. Gesetzesbegründung, Bü-Drs. 21/2519, S. 15). Randnummer 108 Lehrauftragsstunden sind aufgrund der vorgelegten Unterlagen (Anlagen AG 87 und 88) mit 77 LVS ((47,6 LVS + 106,4 LVS): 2) in die Kapazitätsermittlung einzubeziehen. Die Antragsgegnerin hat 67 LVS ((47,6 LVS + 86,4 LVS): 2) zugrunde gelegt. Randnummer 109 Die Kammer akzeptiert die von der Antragsgegnerin für beide Semester in Abzug gebrachten Lehrveranstaltungsstunden wegen „Zusatzangeboten“, weil es sich hierbei ausweislich der als Anlage AG 30 übersandten Prüfungs- und Studienordnung um Lehre außerhalb des Curriculums handelt (vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 1.2.2016, 3 Nc 44/15, BA S. 4). Randnummer 110 Auch die zur Kompensation der im Sommersemester 2016 vakanten Stellen SozA/Prof. 27, BSA 1, BSA 7, BE 5 und der im Wintersemester 2016/2017 vakanten Stellen SozA/Prof. 26, BSA2 und BSA 4 erteilten Lehraufträge sind bei der Kapazitätsberechnung nicht zu berücksichtigen, da die Antragsgegnerin die erteilten Lehraufträge den vakanten Stellen im Einzelnen zugeordnet hat (Anlage AG 89). Randnummer 111 Nicht akzeptiert werden können hingegen die im Umfang von 20 LVS lediglich im Wintersemester 2016/2017 abgezogenen Lehrauftragsstunden mit dem Hinweis „Versorgung
träglich zugelassener Studierender“. Aus der als Anlage AG 88 übersandten Tabelle ergibt sich zwar, dass hierüber Lehrveranstaltungen angeboten wurden (Psychologie und Fachprojekt), die ausweislich der Prüfungs- und Studienordnung als Module im 1. Fachsemester zu belegen sind. Die in der Tabelle bezeichneten Lehrveranstaltungen sind außerdem im Vorlesungsverzeichnis des Wintersemesters 2016/2017 (Anlage AG 40) nicht aufgeführt, so dass es sich um ein zusätzliches Lehrangebot für
träglich zugelassene Studierende handeln könnte. Zweifel an dem Vortrag ergeben sich jedoch vor dem Hintergrund, dass in lediglich zwei der vier im ersten Fachsemester vorgeschriebenen Module zusätzliche Lehrveranstaltungen vermerkt wurden. Letztlich kann dahinstehen, ob die Antragsgegnerin hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass die herausgerechneten Lehrangebote tatsächlich zur Versorgung
träglich zugelassener Studierender erforderlich waren. Denn eine Nichtberücksichtigung dieser Lehrauftragsstunden
der allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 3 Abs. 3 Nr. 5 AKapG ist schon deshalb nicht möglich, weil der Anwendungsbereich der Norm nicht eröffnet ist.
der Gesetzesbegründung soll durch die Vorschrift erreicht werden, dass Lehraufträge, die zu vorübergehenden Zwecken erteilt wurden, unberücksichtigt bleiben. Ein solcher vorübergehender Zweck ist jedoch bei der Versorgung der aufgrund des Beschlusses der Kammer vom 20. Oktober 2016 (19 ZE BASA WiSe 2016/2017) zugelassenen Studienbewerbern nicht ersichtlich. Die Kammer hatte die Antragsgegnerin aufgrund ihrer nicht ausgeschöpften Kapazitäten verpflichtet, weitere Studienanfängerinnen und Studienanfänger aufzunehmen. Zum einen ist daher davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin tatsächlich über die erforderlichen Kapazitäten verfügt, um die Versorgung sicherzustellen. Zum anderen wäre, da die zusätzlichen Studienanfängerinnen und Studienanfänger der Hochschule für den Verlauf ihres gesamten Studiums angehören, nicht nur von einem vorübergehenden Bedarf auszugehen. Randnummer 112 (b) Dienstleistungsexport (Dienstleistungsbedarf – E) Randnummer 113 Um das sog. bereinigte Lehrangebot (S b ) zu erhalten, sind von dem unbereinigten Lehr-angebot (S) die Dienstleistungen (E) abzuziehen, die die Lehreinheit (Department Soziale Arbeit) für nicht ihr zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat (sog. Dienstleistungsexport bzw. Dienstleistungsbedarf – E; vgl. § 11 Abs. 1 KapVO ). Dieser beträgt vorliegend 0 LVS. Die Antragsgegnerin hat ausgeführt, dass es einen Dienstleistungsexport nicht gegeben habe. Randnummer 114 Zwischenergebnis: Als bereinigtes Lehrangebot ergeben sich
allem 887 LVS (594 LVS + 216 LVS + 77 LVS) pro Semester. Randnummer 115
G gelten die
den Bestimmungen des Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Kapazitätsrechts vom 14. März 2014 (HmbGVBl. S. 99) bislang fortgeltenden oder festgesetzten Curricularwerte auch
dem 14. Februar 2017 als Curricularwerte
diesem Gesetz fort, bis sie durch Satzungen
G oder durch Rechtsverordnung
G geändert oder neu festgesetzt werden. Die Satzung über die Curricularwerte an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften für Hamburg vom
Anlage 2 Abschnitt II der Kapazitätsverordnung in der zum 31. März 2014 maßgeblichen Fassung geltenden Curricularnormwerte für die drei Studiengänge des Departments Soziale Arbeit grundsätzlich fortgelten. Hierin sind folgende Werte festgesetzt: Randnummer 120 Studiengang CNW BABE 5,41 BASA 5,34 MASA 2,25 Randnummer 121 Die Antragsgegnerin verwendet für ihre Berechnung die nicht gerundeten Werte 5,4111 (BABE), 5,3417 (BASA) und 2,2500 (MASA). Randnummer 122 Diese Werte dürften bezogen auf die Studiengänge BASA und BABE, nicht jedoch bezogen auf den Studiengang MASA mit höherrangigem Recht, insbesondere mit dem aus Art. 12 Abs. 1 GG hergeleiteten Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung in Einklang stehen. Aus diesem Gebot lassen sich keine konkreten Berechnungsgrundsätze ableiten, die als allein zutreffend gelten könnten. Vielmehr geht es um die Abwägung widerstreitender Grundrechtspositionen. Das Zugangsrecht der Hochschulbewerber muss abgestimmt werden mit der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) und mit den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studierenden. Die dazu erforderliche Konkretisierung ist zwar mit einem nicht unerheblichen Gestaltungsfreiraum des Normgebers verbunden, sie muss aber den Bedingungen rationaler Abwägung genügen. Der Normgeber muss von Annahmen ausgehen, die dem aktuellen Erkenntnis- und Erfahrungsstand entsprechen und eine etwaige Kapazitätsminderung auf das unbedingt erforderliche Maß beschränken. Eine solche Inhaltskontrolle setzt voraus, dass die Annahmen und Wertungen des Normgebers, die seine Abwägung bestimmt haben, im verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit offengelegt werden. Randnummer 123 Der Verordnungsgeber hat die hier in Frage stehenden Curricularnormwerte für den maßgeblichen Berechnungszeitraum zwar ersichtlich nicht unter Zugrundelegung der in den mittlerweile einschlägigen Studien- und Prüfungsordnungen für die jeweiligen Lehrveranstaltungsarten vorgesehen Gruppengrößen und Semesterwochenstunden (SWS) ermittelt. Die einschlägigen Studien- und Prüfungsordnungen sind jeweils erst
Erlass von Anlage 2 Abschnitt II der Kapazitätsverordnung in der zum 31. März 2014 geltenden Fassung beschlossen worden. Randnummer 124 Gleichwohl ergibt sich aus den als Anlagen AG 108 und 109 übersandten Curricularwert-Berechnungen, dass auch unter Berücksichtigung der jeweiligen Prüfungs- und Studienordnungen vom 23. April 2015 für die Studiengänge BASA und BABE (Hochschulanzeiger Nr. 106/2015, S.3 ff. und S.21 ff.) keine Anpassung des Curricularnormwerts erforderlich war (vgl. (
vollziehbar sind jedoch die Berechnungen in Bezug auf das Modul 8 „Wahl- und Werkstattbereich“ (6 SWS).
dem Modulhandbuch besteht dieses Modul aus drei Teilen: erstens dem „Master-Salon“ (2 SWS), zweitens Wahl- und Werkstattangeboten (3 SWS) und drittens dem Masterthesis-Kolloquium (1 SWS). Randnummer 132 So ergibt sich im Hinblick auf den Master-Salon (2 SWS) aus dem Modulhandbuch (Anlage AG 115), dass dieser in Kooperation mit der Evangelischen Hochschule Hamburg veranstaltet wird. Als Referenten werden Lehrende der Hochschulen aber auch externe Fachleute eingeladen. Ein Salontermin pro Semester soll durch Studierende gestaltet werden. Des Weiteren scheinen auch Termine durch externe Lehrende abgedeckt zu werden (vgl. https://www.haw-hamburg.de/news-single/artikel/mastersalon-prof-dr-panitzsch-wiebe-mehr-als-nur-laestig-verwaltung.html). Ebenfalls unschlüssig bleibt, warum als Lehrveranstaltungsart für dieses Modul einheitlich „Übung“ mit einer Gruppengröße von 12 angesetzt wurden, wenn die Veranstaltungsreihe allen Studierenden im Masterstudiengang offen steht und es sich der Konzeption
um einen Lehrvortrag handelt (vgl. auch S. 20 f. des Modulhandbuchs, Anlage AG 115). Es bleibt daher insgesamt unklar, in welchem Umfang für diesen Bestandteil des Moduls tatsächlich Lehrende des Studiengangs eingesetzt werden und in welchem Umfang daher Lehrnachfrage in der Lehreinheit in
vollziehbarer Gruppengröße zu berücksichtigen ist (vgl. OVG Hamburg Beschl. v. 5.2.2013, 3 Nc 228/12 , BA S. 12, Beschl. der Kammer v. 22.11.2012, 19 ZE Gesundheitswissenschaften WiSe 2012/2013, BA S. 26 ff.). Insoweit wird auch auf die Aufklärungsverfügung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 26.10.2016 in den Verfahren 3 Nc 90/15 und 3 Nc 95/15 verwiesen. Randnummer 133 Im Hinblick auf die Wahl- und Werkstattangebote (3 SWS) ergibt sich aus dem Modulhandbuch, dass Studierende Veranstaltungen aus dem Wahlbereich des Studiengangs BASA (z.B. Modul 18, 23 und 26), Veranstaltungen anderer Studiengänge sowie Veranstaltungen, die außerhalb der Hochschule stattfinden, besuchen können. Für dieses Angebot lässt sich ebenfalls nicht
vollziehen, in welchem Umfang Kapazitäten des Departments Soziale Arbeit zur Verfügung gestellt werden. Einen Import aus einem nicht zugeordneten Studiengang stellt dieses Angebot auch nicht dar. Es ist nicht ersichtlich, dass irgendein anderer Studiengang infolge dieser Regelung eine bestimmte Veranstaltung nur oder im Wesentlichen für Studierende des Studiengangs MASA bereitstellt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich die Studierenden im Ergebnis derart auf den Studiengang BASA sowie andere Departments, Fakultäten oder Hochschulen verteilen, dass sie dort jeweils nur vereinzelt oder in kleinen Gruppen auftreten, so dass kein zusätzlicher Ausbildungsbedarf entstehen dürfte. Mit welchem konkreten Anteil Angebote allein für den Studiengang MASA erbracht werden, lässt sich weder der Studienordnung noch dem Modulhandbuch oder den vorgelegten Vorlesungsverzeichnissen entnehmen. Eine Berechnung des Curricularanteils dieses Bestandteils am Modul 8 ist damit nicht möglich. Randnummer 134 Lediglich für den Bestandteil des Masterthesis-Kolloquiums lassen sich aufgrund des Modulhandbuchs und der Vorlesungsverzeichnisse eindeutig entnehmen, dass Kapazitäten des Studiengangs MASA im angegebenen Umfang von 1 SWS zur Verfügung gestellt werden. Randnummer 135
alledem ist daher von lediglich 1/6 der für dieses Modul veranschlagten Curricularanteils von 0,5000 = 0,0833 zu berücksichtigen. Der Curricularnormwert für den Studiengang MASA stellt sich entsprechend wie folgt dar: Randnummer 136 Lehrveranstaltungsart Gruppengröße Anrechnungsfaktor LVS Curricularanteil Modul 1: Wissenschaft der Sozialen Arbeit sem. Unterricht 24 1,00 6 0,2500 Modul 2: Sozialmanagement sem. Unterricht 24 1,00 4 0,1667 Übung 12 1,00 2 0,1667 Modul 3: Personenorientiertes Handeln in der Sozialen Arbeit sem. Unterricht 24 1,00 6 0,2500 Modul 4: Lebenslagenanalyse sem. Unterricht 24 1,00 6 0,2500 Modul 5: Konzeptionen und Projekte der Sozialen Arbeit sem. Unterricht 24 1,00 6 0,2500 Modul 6: Sozialraumorientiertes Handeln in der Sozialen Arbeit sem. Unterricht 24 1,00 6 0,2500 Modul 7: Evaluation sem. Unterricht 24 1,00 4 0,1667 Modul 8: Wahl- und Werkstattbereich Übung 12 1,00 1 0,0833 Modul 9: Masterabschlussmodul MA-Thesis 1 0,50 0 0,0000 CNW 1,8333 Randnummer 137
VO das Verhältnis der jährlichen Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs zur Summe der jährlichen Aufnahmekapazitäten aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengängen. Aus der Summierung der einzelnen Anteilquoten muss sich somit die Gesamtkapazität (= 1) ergeben. Zur Festsetzung der einzelnen Anteilquoten können gemäß § 12 Abs. 2 KapVO von der zuständigen Behörde Vorgaben gemacht werden. Weder aus § 12 Abs. 1 KapVO noch aus dem grundrechtlichen Kapazitätserschöpfungsgebot ergeben sich materielle Kriterien für die Verteilung der Gesamtkapazität auf die zur Lehreinheit gehörenden Studiengänge. Bei der Bestimmung der Anteilquoten steht der Hochschule und ggf. gemäß § 12 Abs. 2 KapVO der zuständigen Behörde daher die Befugnis zu, die eingesetzten Mittel aufgrund bildungsplanerischer Erwägungen für bestimmte Studiengänge zu „widmen“. Die Grenzen dieser Entscheidungsbefugnis sind erst dann überschritten, wenn eine Berufslenkung oder Bedürfnisplanung erfolgt (BVerwG, Urt. v. 15.12.1989, 7 C 15/88, NVwZ-RR 1990, 349, 350 f.). Randnummer 143 Die in der Kapazitätsberechnung ausgewiesenen Anteilquoten lauten wie folgt: Randnummer 144 Studiengang Z p BABE 0,2279 BASA 0,6196 MASA 0,1525 Randnummer 145 Diese Anteilsquoten liegen ersichtlich auch der Festsetzung der Zulassungszahlen der Zulassungshöchstzahlensatzung für das Studienjahr 2017 zugrunde und sind gemessen an den aufgeführten Maßstäben rechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 146 d) Gewichteter Curricular(eigen)anteil Randnummer 147 Zur Ermittlung der Lehrnachfrage ist gemäß Anlage 1 Abschnitt II Formel
VO ist die ermittelte jährliche Aufnahmekapazität anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien
den Vorschriften des Dritten Abschnitts der Kapazitätsverordnung zu überprüfen. Insoweit ist die Zulassungszahl gemäß §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO zu erhöhen, weil zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums, Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer sein wird als die Zahl der Zugänge (sog. Schwundquote). Randnummer 151 (
VO ist die ermittelte jährliche Aufnahmekapazität anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien
den Vorschriften des Dritten Abschnitts der Kapazitätsverordnung zu überprüfen. Insoweit ist die Zulassungszahl gemäß §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO zu erhöhen, weil zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums, Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer sein wird als die Zahl der Zugänge (sog. Schwundquote). Randnummer 159 Der Schwundausgleichsfaktor berechnet sich
dem sog. Hamburger Modell (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.10.2009, 3 Nc 34/08) für den Studiengang BASA aus dem tatsächlichen Schwund in den letzten sechs Semestern vor dem Berechnungsstichtag. Der Berechnungsstichtag ist vorliegend der
der Kapazitätsverordnung ergibt sich die Zahl der verfügbaren Studienplätze aus einer Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage. Der Berechnung des Lehrangebots liegt die Lehreinheit zugrunde, d.h. eine für Zwecke der Kapazitätsermittlung abgegrenzte fachliche Einheit, die ein Lehrangebot bereitstellt ( § 7 Abs. 2 Satz 1 KapVO ). Die Abgrenzung der Lehreinheiten untereinander vollzieht sich folglich
Fächern. Besteht eine Lehreinheit - wie zumeist - aus mehreren Fächern, so wird das von der Lehreinheit bereitgestellte Lehrangebot unabhängig von den lehreinheitsinternen Fächergrenzen ermittelt. Denn die Kapazitätsverordnung geht für Berechnungszwecke davon aus, daß die Lehrangebote der Lehrpersonen in einer Lehreinheit untereinander austauschbar sind (sog. “horizontale Substituierbarkeit"). Das bedeutet, daß sich etwaige fachliche Engpässe innerhalb einer Lehreinheit auf die Höhe der Zulassungszahl nicht auswirken, weil ein knappes Lehrangebot in einem Fach der Lehreinheit durch das reichlicher vorhandene Lehrangebot in den anderen Fächern ausgeglichen wird. Dieser Ausgleich ist um so wirkungsvoller, je größer eine Lehreinheit ist. Aus diesem Grund verlangt § 7 Abs. 2 Satz 2 KapVO , die Lehreinheiten so abzugrenzen, daß die zugeordneten Studiengänge die Lehrveranstaltungen möglichst weitgehend bei einer Lehreinheit
fragen. Die Vorschrift zielt auf die Bildung hinreichend großer Lehreinheiten ab, um das im Kapazitätsrecht angelegte, der Vermeidung engpaßbezogener Kapazitätsermittlung dienende Prinzip der horizontalen Substituierbarkeit möglichst zur Geltung zu bringen (vgl. BVerwG, Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 21 S. 121 = NVwZ 1985, 573).“ Randnummer 165 Diese Ausführungen, denen sich das Hamburgische Oberverwaltungsgericht angeschlossen hat (vgl. etwa Beschl. v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11 , juris Rn. 81 ff.) und denen auch die Kammer folgt, sind angesichts der seitdem im Wesentlichen unverändert weiter geltenden kapazitätsrechtlichen Prinzipien
wie vor aktuell. Diese Grundsätze führen im Falle frei gebliebener Kapazitäten in einzelnen Studiengängen einer Lehreinheit bei gleichzeitiger Überbeanspruchung eines anderen Studiengangs der Lehreinheit dazu, dass sich das Kapazitätserschöpfungsgebot insoweit gegenüber der staatlichen Widmungsbefugnis in Gestalt der Anteilquoten durchsetzen muss, als nur durch die Berücksichtigung der gerichtlichen Rechtsschutz suchenden Bewerber verhindert werden kann, dass freigebliebene Studienplätze endgültig ungenutzt bleiben. Diese Schlussfolgerung lässt die in den Anteilquoten zum Ausdruck kommende staatliche Befugnis zur Widmung der Ausbildungsressourcen für bestimmte Studiengänge im Grundsatz unberührt und durchbricht sie nur insoweit, als dies unerlässlich ist, um ein mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot unvereinbares Ergebnis, nämlich das Freibleiben von Studienplätzen, zu vermeiden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11 , juris Rn. 81 ; BVerwG, Urt. v. 15.12.1989, 7 C 15/88, NVwZ-RR 1990, 349, 351). Randnummer 166 Der horizontalen Substituierung sind allerdings Grenzen gesetzt, wenn die dadurch in einem Studiengang zusätzlich geschaffenen Studienplätze wegen des Fremdanteils im Curricular-normwert in anderen Lehreinheiten eine Lehrnachfrage auslösen würden, die
den dort gegebenen Kapazitäten nicht befriedigt werden kann. Je höher der curriculare Fremdanteil bei dem betreffenden Studiengang und je belasteter die ggf. in die Pflicht zu nehmende andere Lehreinheit bereits ist, desto geringer sind die Spielräume für zusätzliche Studienplätze im Wege der horizontalen Substituierung. Dies kann dazu führen, dass trotz ungenutzten Lehrangebots in einzelnen Studiengängen der Lehreinheit keine zusätzlichen Studienplätze geschaffen werden können, weil eine andere, für die Bedienung des curricularen Fremdanteils zuständige Lehreinheit die hierfür erforderliche Kapazität nicht hat (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 8.9.2011, 3 Nc 83/10 , juris Rn. 14 f) . Randnummer 167
diesen Grundsätzen steht der Übertragung der ungenutzten Studienplätze der Lehreinheit auf den besonders stark
gefragten Studiengang BASA dem Grunde
nichts entgegen, denn für diesen Studiengang liegen – wie bereits ausgeführt – keine Curricularfremdanteile vor. Da das der Kapazitätsberechnung zugrunde liegende Studienjahr 2017 mit dem Ablauf des Wintersemesters 2017/2018 abgeschlossen sein wird, sind sämtliche ungenutzten Kapazitäten in den Studiengängen BABE und MASA vom Gericht in Studienplätze im Studiengang BASA umzuwandeln. Randnummer 168 (a) Freie Lehrkapazität im Studiengang BABE Randnummer 169 In dem von der Kammer noch nicht entschiedenen Studiengang BABE stehen der rechnerischen Studienplatzkapazität von 92,6972 (vgl.
stehend (aa)) 67 immatrikulierte Studienbewerberinnen und -bewerber und 15 Antragstellerinnen und Antragsteller gegenüber (vgl.
stehend (bb)). Es ergibt sich danach eine freie Studienplatzkapazität von 10,6972, was einer zusätzlichen Studienplatzkapazität von 10,2331 im Studiengang BASA entspricht (vgl.
stehend (cc)). Randnummer 170 (aa) Berechnung der Aufnahmekapazität im Studiengang BABE Randnummer 171 Die jährliche Aufnahmekapazität des Studiengangs BABE ohne Berücksichtigung des Schwundes beläuft sich auf (rechnerisch) 83,8353 Studienanfänger: Randnummer 172 ((2 x 887) : 4,8225) x 0,2279 = 83,8353 Randnummer 173 Zu berücksichtigen ist anstelle der von der Antragsgegnerin in Anlage AG 121 angesetzten Schwundquote von 0,8702 die sich aus der
folgenden Berechnung ergebene zutreffende Schwundquote von 0,9044. Randnummer 174 lfd. Nr. 1. Sem. 2. Sem. 3. Sem. 4. Sem. 5. Sem. 6. Sem. 7. Sem. Summe 1. SoSe 14 0 75 0 67 5 71 3 221 2. WiSe 14/15 90 1 72 5 62 5 70 305 3. SoSe 15 2 87 0 75 2 60 4 230 4. WiSe 15/16 87 2 83 0 69 1 60 302 5. SoSe 16 1 83 1 79 0 69 1 234 6. WiSe 16/17 83 2 75 2 74 0 68 304 semest. Erfolgsquote q q1 q2 q3 q4 q5 q6 0,9722 0,93145 1,03205 0,91593 0,97826 0,98544 Schwundstudienzeit tq t1 +t2 +t3 +t4 +t5 +t6 t7 tq 1,0000 0,9722 0,9056 0,9346 0,8560 0,8374 0,8252 6,3311 Schwundfaktor (SF) = Schwundstudienzeit / Regelstudienzeit = 6,33108 / 7 = 0,9044 Randnummer 175 Hiernach ergibt sich eine jährliche Aufnahmekapazität des Studiengangs BABE von (gerundet) 93 Studienplätzen: Randnummer 176 83,8353: 0,9044 = 92,6972 Randnummer 177 (
stehend (aa)). Dem stehen 45 immatrikulierte Studienbewerber gegenüber (vgl.
stehend (bb)). Es ergeben sich danach eine freie Studienplatzkapazität von 11,6734, was einer Studienplatzkapazität von 4,3209 im Studiengang BASA entspricht (vgl.
stehend (cc)). Randnummer 186 (aa) Berechnung der Aufnahmekapazität im Studiengang MASA Randnummer 187 Die jährliche Aufnahmekapazität des Studiengangs MASA ohne Berücksichtigung des Schwundes beläuft sich auf (rechnerisch) 56,0987 Studienanfänger: Randnummer 188 ((2 x 887) : 4,8225) x 0,1525 = 56,0987 Randnummer 189 Zu berücksichtigen ist anstelle der von der Antragsgegnerin in Anlage AG 121 angesetzten Schwundquote von 0,9956 die sich aus der
folgenden Berechnung ergebene zutreffende Schwundquote von 0,9787. Randnummer 190 lfd. Nr. 1. Sem. 2. Sem. 3. Sem. Summe 1. SoSe 14 26 1 24 51 2. WiSe 14/15 0 26 2 28 3. SoSe 15 20 1 24 45 4. WiSe 15/16 0 19 1 20 5. SoSe 16 25 0 17 42 6. WiSe 16/17 20 25 0 45 semest. Erfolgsquote q q1 q2 1 0,9361 Schwundstudienzeit tq t1 +t2 +t3 tq 1,0000 1,0000 0,9362 2,9362 Schwundfaktor (SF) = Schwundstudienzeit / Regelstudienzeit = 2,93617021 / 3 = 0,9787 Randnummer 191 Danach ergibt sich eine jährliche Aufnahmekapazität des Studiengangs MASA von (gerundet) 57 Studienplätzen: Randnummer 192 56,0987: 0,9787= 57,3196 Randnummer 193 (
horizontaler Substituierung mithin 253 Studienplätze: Randnummer 203 Studienplatzkapazität BASA 237,9932 rechnerisch ermittelt für den Studiengang BASA selbst 10,2331
horizontaler Substituierung freier Plätze BABE ____4,3209
horizontaler Substituierung freier Plätze MASA__ 252,5472 gerundet 253 Studienplätze Randnummer 204 bbb) Kapazitätswirksame Vergabe von Studienplätzen Randnummer 205 Im Studiengang BASA sind damit noch nicht alle verfügbaren Studienplätze kapazitäts-wirksam vergeben. Da Studierende, die sich vor Vorlesungsbeginn bereits wieder exmatrikulieren, einen Studienplatz nicht kapazitätswirksam in Anspruch nehmen, ist maßgeblich auf die kapazitätswirksame Vergabe zum Vorlesungsbeginn abzustellen. Die Plätze der Studierenden, die sich
Vorlesungsbeginn exmatrikulieren, sind hingegen für den maßgeblichen Zeitraum Wintersemester 2017/2018 kapazitätswirksam vergeben. Das frühe Ausscheiden dieser Studierenden wird sich daher erst zukünftig durch die damit einhergehende Erhöhung der Schwundquote auswirken. Randnummer 206
der von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom
Qualifikation und Wartezeit zu verteilen. Randnummer 210 3. Verteilung der noch verfügbaren Studienplätze Randnummer 211 Da nicht für sämtliche Antragstellerinnen und Antragsteller, die einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht haben, ein Studienplatz vorhanden ist, hat das Gericht eine Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern zu treffen. Dabei ist zwischen einer Verteilung innerhalb (vgl. a)) und außerhalb (vgl. b)) der festgesetzten Kapazität zu unterscheiden. Randnummer 212 a) Verteilung innerhalb der festgesetzten Kapazität Randnummer 213 Zu verteilen sind danach zunächst 33 Studienplätze innerhalb der festgesetzten Kapazität, weil bei 201 der durch ZHZ-Satzung festgesetzten Studienplätzen von der Antragsgegnerin nur 168 Studienbewerber zugelassen wurden. Randnummer 214 Die Vergabe verbliebener Studienplätze innerhalb der festgesetzten Kapazität richtet sich
den materiellen Kriterien der Allgemeinen Zulassungsordnung HAW. Da es sich bei dem Studiengang BASA um einen grundständigen Studiengang handelt (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 HAWAZO), ist die Reihenfolge der in § 6 Abs. 1 HAWAZO genannten Quoten maßgeblich. Randnummer 215 aa) Berücksichtigung im Wege des
teilsausgleichs Randnummer 216 Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 HAWAZO erhalten zunächst Bewerber, die unter § 7 HAWAZO fallen, im Wege des
teilsausgleichs einen Studienplatz. Vorliegend ist allerdings kein Studienplatz im Wege des
teilsausgleichs zu vergeben, da entsprechende Anträge nicht gestellt wurden. Randnummer 217 bb) Vorabquoten Randnummer 218 Sodann erhalten Bewerberinnen und Bewerber einen Studienplatz, die unter eine der in § 6 Abs. 1 Nr. 2 HAWAZO genannte Vorabquoten fallen. Randnummer 219 Kein Antragsteller macht geltend, er falle unter die Ausländerquote
1 Nr. 2 Buchstabe
Satz 3 HAWAZO werden bei der Entscheidung, ob es für einen Studienbewerber aus besonderen persönlichen Gründen eine besondere Härte bedeuten würde, wenn er den beantragten Studienplatz nicht erhielte, nur solche Umstände berücksichtigt, über die innerhalb der Frist
1 HAWAZO aussagekräftige Belege eingereicht worden sind.
Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 der Härterichtlinien der Antragsgegnerin sind bei der Prüfung der vorgetragenen persönlichen Gründe und den vorgelegten Belegen/
weisen strenge Maßstäbe anzuwenden.
Satz 3 dieser Vorschrift müssen Kopien amtlich beglaubigt sein. Auf dieses Erfordernis werden die Antragsteller auch in dem von ihnen bei der Antragsgegnerin einzureichenden und zu unterschreibenden Formular hingewiesen, in dem es heißt: „Diese erforderlichen Unterlagen füge ich bei: Belege zum Härtefallantrag in beglaubigter Kopie (...)“, sodass es nicht als eine übertriebene Förmelei erscheint, ausschließlich Originalbelege und beglaubigte Kopien zur Glaubhaftmachung des Härtegrundes zu akzeptieren. Randnummer 222 Danach sind von der Verteilung
Härtegesichtspunkten folgende drei Antragstellerinnen auszuschließen: Randnummer 223 Antragstellerin im Verfahren 19 ZE 861/17: Randnummer 224
den Angaben der Antragsgegnerin in der Sachakte und dem Eintrag auf dem „Kontrollblatt“ wurde bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist kein Härteantrag gestellt. Jedenfalls fehlt es an der erforderlichen Begründung gegenüber der Antragsgegnerin. Randnummer 225 Antragstellerin im Verfahren 19 ZE 867/17: Randnummer 226 Die von der Antragstellerin vorgetragenen besonderen gesundheitlichen Umstände, die
den Umständen des Falles einen Härtegesichtspunkt darstellen könnten, sind lediglich mit fachärztlichen Gutachten aus den Jahren 2013 und 2014 belegt. Das auf den
gewiesen, die einen Härtegesichtspunkt darstellen können. Sie hat jedoch keine Meldebestätigung für die von ihr angegebene Adresse vorgelegt, so dass nicht hinreichend belegt ist, dass für die Fortführung der Behandlung oder zur Unterstützung des Heilungserfolgs die Aufnahme eines Studiums gerade in Hamburg zwingend erforderlich ist. Randnummer 229 Bei den Antragstellerinnen und Antragstellern in den Verfahren 19 ZE 508/17, 19 ZE 804/17, 19 ZE 809/17, 19 ZE 847/17, 19 ZE 897/17 und 19 ZE 953/17 ist hingegen ein Härtegrund zu bejahen. Randnummer 230 Die über die Härtequote zu vergebenden innerkapazitären Studienplätze erhalten die Antragstellerinnen in den Verfahren 19 ZE 953/17 und 19 ZE 809/17 . Sie haben jeweils
gewiesen, die Eigenschaften als schwer behinderter Mensch im Sinne des SGB IX zu besitzen. Randnummer 231 Eine Entscheidung
Maßgabe des Grades der außergewöhnlichen Härte (§ 10 Satz 2 HAWAZO) zwischen ihnen und den weiteren Antragstellerinnen und Antragstellern, für die ein Härtegrund zu bejahen ist, braucht nicht getroffen zu werden, da sämtliche dieser Antragstellerinnen und Antragsteller einen Studienplatz über die innerkapazitäre Hauptquote bzw. die außerkapazitäre Härtequote erhalten (siehe unten). Randnummer 232 cc) Hauptquoten Randnummer 233 Die verbleibenden 31 Studienplätze werden gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 HAWAZO auf die Hauptquoten – d.h.
dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens (Auswahlquote) und
Wartezeit (Wartezeitquote) – verteilt. Randnummer 234 Auswahlkriterium im Rahmen der Auswahlquote ist dabei im Studiengang BASA die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung (§ 11 HAWAZO i.V.m. § 2 der Auswahlordnung der Fakultät Soziale Arbeit & Pflege für die Bachelorstudiengänge Soziale Arbeit sowie Pflegeentwicklung- und Pflegemanagement v 14.7.2006, Hochschulanzeiger Nr. 1/2006). Die Auswahlquote beträgt 90% (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.