Schiffsausrüstung; Feuerschutzanzüge; abgelaufene Baumusterprüfbescheinigung; Umstellung auf Fortsetzungsfeststellungsklage im Rechtsbehelfsverfahren Leitsatz 1. Der Kläger kann eine Anfechtungsklage
§ 7Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Sch
AusrV. Diese Vorschriften berechtigen die zuständige Behörde zur Vornahme der erforderlichen Maßnahmen, wenn Schiffsausrüstung unter Verstoß gegen die sich aus § 7a Abs. 1 SeeAufgG und der Schiffsausrüstungsverordnung ergebenden Anforderungen – hierunter fällt insbesondere die Verpflichtung zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Konformitätsbewertungsverfahrens gemäß §§ 5, 6 Abs. 1 Nr. 2 SchAusrV – in den Verkehr gebracht wird bzw. in den Verkehr gebracht zu werden droht. Zu den dann zulässigen Maßnahmen der Gefahrenabwehr gehört, wie sich aus § 7a Abs. 2 Satz 2 Nr.
§ 7Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Sch
AusrV ergibt, das Verbot des Inverkehrbringens der Ausrüstung. Randnummer 49 Die vorstehend genannten Vorschriften sind in der am jeweiligen Geltungstag des angefochtenen Verbots geltenden Fassung anzuwenden. Zwar ist bei Anfechtungsklagen im Allgemeinen der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.6.2011, 8 C 2.10, NVwZ 2011, 1328, juris Rn. 18). Etwas anderes gilt aber bei einem Verwaltungsakt mit Dauerwirkung wie dem vorliegend angefochtenen Verbot des Inverkehrbringens (s.o. 1. a]). Dessen Rechtmäßigkeit richtet sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bzw. – wenn wie hier um die Rechtmäßigkeit in einem bestimmten Zeitraum oder zu einem bestimmten Zeitpunkt gestritten wird – nach der Sach- und Rechtslage in dem betreffenden Zeitraum bzw. zu dem betreffenden Zeitpunkt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5.1.2012, 8 B 62.11, NVwZ 2012, 510, juris Rn. 13; Urt. v. 1.6.2011, a.a.O.). Randnummer 50 Im Grundsatz hat dies zur Folge, dass vorliegend – abhängig vom Zeitpunkt bzw. Zeitraum, auf den sich das angefochtene Verbot bezieht – mehrere Fassungen der im vorstehenden Absatz genannten Vorschriften in den Blick zu nehmen sind. Da sich die zwischenzeitlichen Änderungen des Seeaufgabengesetzes bzw. der Schiffsausrüstungsverordnung in dem hier relevanten Zeitraum indes nicht bzw. nicht in relevanter Weise auf den § 7a SeeAufgG bzw. die §§ 5 ff. SchAusrV ausgewirkt haben, verzichtet der Senat im Rahmen der nachfolgenden Ausführungen auf eine Differenzierung zwischen unterschiedlichen Fassungen der vorgenannten Vorschriften. Randnummer 51 a) Die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 7a Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr.
§ 7Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Sch
AusrV in den im gesamten von der Feststellungsklage umfassten Zeitraum unverändert geltenden Fassungen sind erfüllt. Das Inverkehrbringen von Hitzeschutzanzügen, die auf der Grundlage der von der Beigeladenen am 27. Juli 2010 ausgestellten Baumusterprüfbescheinigung produziert worden sind, verstieß in dem vorstehend genannten Zeitraum gegen die Anforderungen, die sich aus der Schiffsausrüstungsverordnung ergeben. Randnummer 52 Gemäß § 5 Abs. 1 SchAusrV hat der Hersteller vor dem Inverkehrbringen einer Ausrüstung deren Konformität durch ein Konformitätsbewertungsverfahren nach Art. 10 MED nachzuweisen. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SchAusrV sind die Voraussetzung aus § 7a Abs. 1 SeeAufgG für das Inverkehrbringen nur gegeben, wenn diese (u.a.) dem Anhang A MED entspricht und ein Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen hat. Der letztgenannten Anforderung ist die Klägerin indes nicht nachgekommen. Sie hat zwar ein Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt, das die Beigeladene zur Ausstellung einer Baumusterprüfbescheinigung (Modul B) veranlasst hat. Hierbei sind aber nicht die richtigen Prüfnormen zugrunde gelegt worden. Randnummer 53 Bei dem Hitzeschutzanzug, den die Klägerin in dem Zeitraum, auf den sich der Feststellungsantrag bezieht, auf der Grundlage der von der Beigeladenen am 27. Juli 2010 ausgestellten Baumusterprüfbescheinigung in den Verkehr gebracht bzw. beabsichtigt hat, in den Verkehr zu bringen, handelt es sich – was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist – um reflektierende Kleidung bzw. Schutzkleidung mit einer reflektierenden Außenoberfläche. Einschlägige Prüfnormen i.S.v. Art. 5 Abs. 2 Satz 1 und Anhang A.1/3.3 MED sind insoweit die Prüfnormen EN 1486 oder ISO 15538, nicht aber die von der Klägerin und der Beigeladenen im durchgeführten Konformitätsbewertungsverfahren zugrunde gelegte Prüfnorm EN 469. Insoweit ist Anhang A.1/3.3 MED in der Fassung der ab dem 6. April 2010 und damit bei Ausstellung der Baumusterprüfbescheinigung am 27. Juli 2010 geltenden Richtlinie 2009/26/EG der Kommission vom 6. April 2009 zugrunde zu legen. Auf diese Richtlinienfassung ist für die Frage des „richtigen“ Konformitätsbewertungsverfahrens abzustellen, weil der benannten Stelle (vgl. Art. 2 lit. g], Art. 9 MED und § 3 SchAusrV) im Zeitpunkt der Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens und bei Ausstellung der Baumusterprüfbescheinigung (Modul B) zukünftige Fassungen der Schiffsausrüstungsrichtlinie naturgemäß nicht bekannt sind bzw. bekannt sein können. Randnummer 54
- aa)Allerdings lässt sich dem Wortlaut von A.1/3.3 MED (in der Fassung der Richtlinie 2009/26/EG; die folgenden Ausführungen beziehen sich, soweit nicht anders ausgewiesen, auf diese Richtlinienfassung) nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass Schutzanzüge mit einer reflektierenden Außenoberfläche nicht nach der Prüfnorm EN 469 geprüft werden dürfen bzw. können. Denn A.1/3.3 MED enthält in Spalte 5 keine Aussage zu der Frage, ob und inwieweit sich die dort genannten Prüfnormen gegenseitig ausschließen und welchen Anwendungsbereich sie jeweils haben. Randnummer 55 Auch die Vorbemerkungen in Anhang A.1 MED führen hier zu keiner Klarstellung. Im Gegenteil: Wenn es dort (unter lit. d]) heißt, es müssten alle aufgeführten Normen eingehalten werden, die durch Kommata abgetrennt sind, so bedeutete dies genau genommen, dass jede Brandschutzausrüstung sowohl den Anforderungen der Prüfnorm EN 469 als auch der Prüfnorm EN 1486 (und zusätzlich der mittlerweile aufgehobenen Prüfnorm EN 531) genügen müsste. Denn all diese Prüfnormen sind – voneinander abgetrennt durch Kommata – in Spalte 5 von A.1/3.3 MED aufgeführt. Dies führte indes zu dem ersichtlich unrichtigen und ersichtlich nicht gewollten Ergebnis, dass etwa auch nicht reflektierende Schutzkleidung den Anforderungen der Prüfnorm EN 1486 genügen müsste, die aber gerade Anforderungen (nur) für reflektierende Schutzkleidung normiert. Randnummer 56 Auch die Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 3. Dezember 2010 ist kein Beleg dafür, dass Schutzanzüge mit einer reflektierenden Außenoberfläche wie der von der Klägerin vertriebene Hitzeschutzanzug nicht nach der Prüfnorm EN 469 zertifiziert werden dürfen. Diese Auffassung vertritt die Kommission zwar in ihrer Stellungnahme („This means that only one of the two standards will be applicable, depending on the type of clothing to be tested“). Da die Kommission die Richtlinie 2009/26/EG erlassen hat, dürfte ihrer Rechtseinschätzung auch einiges Gewicht zukommen und damit zumindest Indizcharakter haben. Ihre Interpretation ist aber nicht bindend, und nach dem Regelungssystem in A.1/3.3 MED in der vorliegend anzuwendenden Fassung muss sich ihr Anwendungsbereich in erster Linie aus den Prüfnormen, die die Kommission in der Richtlinie zwar in Bezug nimmt, aber nicht erlassen hat, selbst ergeben. Randnummer 57 Der Anwendungsausschluss der Prüfnorm EN 469 für Schutzkleidung mit reflektierender Außenoberfläche lässt sich schließlich auch nicht mit späteren Fassungen von A.1/3.3 MED begründen. Dies folgt zum einen daraus, dass für das Konformitätsbewertungsverfahren stets die bei seiner Durchführung geltende Fassung der Schiffsausrüstungsrichtlinie maßgeblich ist (s.o.). Würde also in einem Konformitätsbewertungsverfahren die gemessen an der bei seiner Durchführung geltenden Schiffsausrüstungsrichtlinie richtige Prüfnorm zugrunde gelegt, so würde die daraufhin ausgestellte Baumusterprüfbescheinigung (Modul B) nicht dadurch unrichtig, dass sich die materiellen Prüfanforderungen nachträglich änderten (dies stünde dann allerdings nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SchAusrV einem weiteren Inverkehrbringen entgegen). Dies beruht zum anderen darauf, dass sich auch aus A.1/3.3 MED in der seit der (Änderungs-) Richtlinie 2010/68/EU vom 22. Oktober 2010 unverändert geltenden Fassung, die im Übrigen der gegenwärtigen Regelung in MED/3.3 im Anhang zur Durchführungsverordnung (EU) 2017/306 der Kommission vom 6. Februar 2017 entspricht, trotz der darin enthaltenen Konkretisierung des Anwendungsbereichs der aufgeführten Prüfnormen nicht klar ergibt, dass Schutzanzüge mit einer reflektierenden Außenoberfläche nicht nach der Prüfnorm EN 469 geprüft werden dürfen bzw. können. Denn auch A.1/3.3 MED in der Fassung der Richtlinie 2010/68/EU bzw. MED/3.3 im Anhang zur Durchführungsverordnung (EU) 2017/306 enthalten keine Aussage zu der Frage, ob und inwieweit sich die dort genannten Prüfnormen gegenseitig ausschließen. Zwar liegt dies nahe angesichts eines Regelungssystems, das besondere Prüfnormen (EN 1486 und ISO 15538) für eine ganz bestimmte Art von Schutzkleidung – nämlich „reflektierende Kleidung“ bzw. „Schutzkleidung mit einer reflektierenden Außenoberfläche“ – aufführt. Gleichwohl wird nicht eindeutig ausgeschlossen, dass die ausdrücklich aufgeführte Art der „besonderen“ Schutzkleidung nicht (auch) nach der „allgemeinen“ Norm EN 469 zertifiziert werden kann bzw. darf. Denn auch bei reflektierender Kleidung bzw. Schutzkleidung mit einer reflektierenden Außenoberfläche handelt es sich um „Schutzkleidung für die Brandbekämpfung“. Randnummer 58
- bb)Der Anwendungsausschluss für Schutzkleidung mit reflektierender Außenoberfläche aus dem Anwendungsbereich der Prüfnorm EN 469 ergibt sich, wie das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zu Recht angenommen hat, aus den in A.1/3.3 MED genannten Prüfnormen selbst. Randnummer 59
(1)Dies kommt bereits in der Prüfnorm EN 469 hinreichend deutlich zum Ausdruck. Zwar fehlt darin – hierauf weisen die Klägerin und die Beigeladene zutreffend hin – eine ausdrückliche Vorgabe bzw. Klarstellung dergestalt, dass Schutzkleidung mit reflektierender Außenoberfläche von ihrem Anwendungsbereich nicht erfasst wird. Dennoch hat das Berufungsgericht keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die Verfasser der Prüfnorm von einem Ausschluss metallbeschichteter Schutzkleidung ausgegangen sind. Aus dem Fehlen eines ausdrücklichen Ausschlusses kann nämlich nicht, wie dies insbesondere die Beigeladene vertritt, umgekehrt abgeleitet werden, (auch) derartige Schutzkleidung unterfalle dem Anwendungsbereich. Vielmehr enthält die Prüfnorm EN 469 einige gewichtige Anhaltspunkte, die auf das Gegenteil schließen lassen. Im Einzelnen: Randnummer 60 Schon bei der Bestimmung ihres Anwendungsbereichs heißt es, dass die Norm nicht „spezielle Kleidung (umfasst), die in anderen hochgefährdeten Einsatzbereichen, z.B. reflektierende Schutzkleidung gegen Wärmestrahlung, Verwendung finden“ (S. 7 des vollständigen Abdrucks der Prüfnorm, die dem Schriftsatz der Beklagten vom
- Januar 2015 als Anlage beigefügt war). Der Ansatz der Klägerin und der Beigeladenen, ein Anwendungsausschluss ergebe sich hieraus deshalb nicht, weil der von der Klägerin vertriebene Hitzeschutzanzug in den genannten Einsatzbereichen gerade keine Verwendung finden solle , überzeugt nicht. Denn abgesehen davon, dass die Klägerin selbst in ihrem Schriftsatz vom
- Oktober 2016 darauf verwiesen hatte, bei einer Brandbekämpfung auf Schiffen müsse vergleichsweise dicht an das Feuer herangetreten werden, spricht nichts dafür, dass es für die Frage der „Verwendung“ eher auf die individuelle Einsatzbestimmung denn auf die objektive Eignung ankommt. Die objektive Eignung reflektierender Schutzkleidung außerhalb besonderer Einsatzbereiche ist aber aufgrund des stets hohen Wasserdampfdurchgangswiderstandes der Metallbeschichtung und der damit verbundenen nur kurzen Tragedauer, die auch die Klägerin nicht in Abrede stellt, äußerst begrenzt. Dass die Prüfnorm EN 469 keine Höchstgrenze für den Wasserdampfdurchgangswiderstand bestimmt, ändert daran nichts. Hieran zeigt sich vielmehr, dass die Verfasser der Prüfnorm für eine derartige Bestimmung keine Notwendigkeit gesehen haben, weil sie davon ausgegangen sind, dass Schutzkleidung mit Metallbeschichtung dem Anwendungsbereich der Prüfnorm EN 469 ohnehin nicht unterfällt. Dass offenbar in späteren Änderungsentwürfen der Prüfnorm EN 469 auch eine Höchstgrenze für den Wasserdampfdurchgangswiderstand vorgesehen war, bestätigt – ohne dass es hierauf ankäme – die Richtigkeit dieser Erwägung. Und es spricht auch nicht gegen den hier vertretenen Ansatz, dass die Prüfnorm EN 1486 (ebenso wie die Prüfnorm ISO 15538) die Zertifizierung von Schutzanzügen, die aufgrund ihrer metallbeschichteten Oberfläche einen hohen Wasserdampfdurchgangswiderstand aufweisen, gerade ermöglicht. Denn solche Schutzkleidung dient, anders als nach EN 469 zertifizierte Schutzkleidung, der speziellen – und deshalb regelmäßig nur kurzzeitigen – Brandbekämpfung und unterliegt damit einer ganz anderen Zweckbestimmung. Randnummer 61 Es kommt hinzu, dass sich die Prüfnorm EN 469, worauf auch die Klägerin wiederholt und zu Recht hingewiesen hat (hierzu noch unten [3]), unmittelbar und primär an die Angehörigen der (professionellen) Feuerwehren richtet (vgl. etwa S. 6 der Prüfnorm). Nach dortigem Verständnis werden Schutzanzüge mit reflektierender Oberfläche aber stets nur in besonderen Einsatzbereichen und nicht – nicht zuletzt wegen der nur kurzen Tragedauer – bei der allgemeinen Brandbekämpfung eingesetzt (vgl. hierzu Fabrizio/Cimolino/Lange-Hegermann/Pannier, Persönliche Schutzausrüstung, 2014, Abschn. 3.10 [S. 199 f.]). Es spricht deshalb viel dafür, dass dieses Verständnis auch der Bestimmung des Anwendungsbereichs der Prüfnorm EN 469 zugrunde liegt: Eine Unterscheidung zwischen Schutzkleidung mit reflektierender Oberfläche für die spezielle Brandbekämpfung und Schutzkleidung mit reflektierender Oberfläche für die allgemeine Brandbekämpfung ist weder sinnvoll noch geboten, weil Schutzkleidung mit reflektierender Oberfläche stets im Rahmen spezieller Brandbekämpfung zum Einsatz gelangt. Dem steht nicht entgegen, dass – wie die Klägerin mit ihrer Berufungsbegründung erneut betont – die Prüfnorm EN 469 keine Vorgaben für das zu verwendende Material macht, sondern ausschließlich Leistungsanforderungen aufstellt. Denn Letztere werden von Schutzanzügen mit reflektierender Oberfläche gerade nicht erfüllt: Sie können bereits der Zweckbestimmung von Schutzkleidung, „die bei der Brandbekämpfung und damit verbundenen Tätigkeiten wie z.B. Rettungsarbeiten bzw. Hilfeleistung bei Katastrophen “ (S. 7 der Prüfnorm; Hervorhebung durch Verf.) und die damit unter Umständen auch über einen längeren Zeitraum getragen werden soll, aufgrund der schlechten Atmungsaktivität nicht genügen. Randnummer 62 Die hier vertretene Einschätzung, Schutzkleidung mit reflektierender Außenoberfläche sei nach dem Verständnis ihrer Verfasser vom Anwendungsbereich der Prüfnorm EN 469 nicht umfasst, wird weiter und schließlich dadurch bestätigt, dass im Prüfverfahren nach dieser Prüfnorm eine mechanische Vorbehandlung der zu testenden Prüfstücke nicht vorgesehen ist. Derartige detaillierte Vorgaben finden sich indes in Nr. 5.2.3 und Anhang A (normativ) der Prüfnorm EN
- Dazu heißt es erläuternd in A.1 der Prüfnorm EN 1486, dass „die Effektivität von metallisierten Beschichtungen, Wärmestrahlung zu reflektieren, (...) drastisch durch Abnutzung reduziert werden (kann). Das hier beschriebene Verfahren wurde zur Simulation des Einflusses wiederholten Tragens entwickelt“. Könnte die Prüfnorm EN 469 auch auf Schutzkleidung mit reflektierender Außenoberfläche Anwendung finden, so sähe sie, da derartige Schutzkleidung – zumal bei professionellen Feuerwehrleuten, für deren Schutzkleidung diese Prüfnorm auch und insbesondere gilt (s.o.) – nicht nur einmalig getragen wird und deshalb der Gefahr einer Abnutzung unterliegt, insoweit ein taugliches Prüfverfahren mangels Vorgabe einer entsprechenden Vorbehandlung nicht vor. Dass diese Überlegungen nicht fernliegend sind, zeigt sich nicht zuletzt daran, dass das Prüflabor, das den von der Klägerin vertriebenen Hitzeschutzanzug auf seine Konformität mit den Vorgaben der Prüfnorm EN 469 geprüft hat, das Prüfverfahren kurzerhand um eine Vorbehandlung des Prüfstücks entsprechend den Vorgaben aus Nr. 5.2.3 und Anhang A (normativ) der Prüfnorm EN 1486 erweitert hat. Auch die Ausführungen der Beigeladenen im Schriftsatz vom
- Oktober 2016, die mechanische Vorbehandlung reflektierender Hitzeschutzanzüge entspreche dem „Stand der Technik“, decken sich mit den vorstehenden Überlegungen. Die weitere Erwägung der Beigeladenen, der „Stand der Technik“ müsse sich nicht aus der einschlägigen Prüfnorm ergeben, kann der erkennende Senat demgegenüber nicht nachvollziehen. Denn dieser Ansatz würde im Ergebnis darauf hinauslaufen, dass die Prüfnorm EN 469 dem Stand der Technik nicht (mehr) entspricht. Randnummer 63
(2)Nachhaltig gestützt wird die hier vertretene Annahme eines Anwendungsausschlusses der Prüfnorm EN 469 auf Schutzkleidung mit reflektierender Oberfläche durch Regelungen in der Prüfnorm EN
- Dort heißt es in der Einleitung (S. 5 des vollständigen Abdrucks der Prüfnorm, die dem Schriftsatz der Beklagten vom
- Januar 2015 als Anlage beigefügt war), dass die Norm reflektierende Schutzkleidung festlege, „die eine höhere Schutzwirkung gegen Strahlungshitze als nicht reflektierende Kleidung nach EN 469 bietet“. In dieser Formulierung kommt deutlich die Einschätzung der Verfasser der Prüfnorm zum Ausdruck, dass reflektierende Kleidung – auch wenn sie nicht der speziellen Brandbekämpfung dient – (nur) nach der Prüfnorm EN 1486 geprüft wird und umgekehrt unter die Prüfnorm EN 469 nur nicht reflektierende Schutzkleidung fällt. Dieses Verständnis liegt auch der Beschreibung des Anwendungsbereichs der Prüfnorm EN 1486 zugrunde. Dort (S. 6 der Prüfnorm) heißt es zunächst, dass diese Prüfnorm „Prüfverfahren und Mindestanforderungen für reflektierende Schutzkleidung fest(legt), die für die spezielle Brandbekämpfung eingesetzt wird“. Weiter heißt es, dass „diese Kleidung (...) Schutz gegen Kontakt mit Flammen und intensive Wärmestrahlung (bietet) und (...) nur für kürzere Einsatzzeiten getragen (wird)“. Auch hier wird deutlich, dass die Verfasser der Prüfnorm davon ausgehen, dass reflektierende Schutzkleidung nur im Rahmen der genannten Einsatzgebiete verwendet wird und nicht auch, schon wegen der auf dem Material beruhenden kurzen Tragedauer (vgl. hierzu auch Nr. 10.6 der Prüfnorm), daneben als „allgemeine“ Brandschutzkleidung zum Einsatz gelangt. Der abschließende Satz bei der Bestimmung des Anwendungsbereichs der Prüfnorm EN 1486, wonach „die in dieser Norm festgelegte Schutzkleidung (...) nicht durch EN 469 abgedeckt“ sei (S. 6), bestätigt diesen Befund. Randnummer 64 Der Einwand der Klägerin und der Beigeladenen, es sei unzulässig, zur Bestimmung des Anwendungsbereichs der Prüfnorm EN 469 auf die Prüfnorm EN 1486 abzustellen, greift nicht durch. Grundlegende Bedenken gegen einen derartigen Ansatz hat das Berufungsgericht nicht. Auch bei Rechtsnormen gehört die systematische Auslegung, d.h. die Bestimmung von Inhalt und Anwendungsbereich einer Norm anhand von Inhalt und Anwendungsbereich einer anderen Norm, zu den üblichen Auslegungsmethoden. Bei der Auslegung der vorliegend relevanten Prüfnormen EN 469 und EN 1486 liegt dieser Ansatz besonders nahe, weil beide Normen mehrfach aufeinander Bezug nehmen (s.o. und z.B. S. 4 der Prüfnorm EN 469). Vor allem aber stammen beide Normen vom selben Normgeber: Beide Normen wurden vom „Technischen Komitee CEN/TC 162 `Schutzkleidung einschließlich Hand- und Armschutz und Rettungswesten´“ erarbeitet, dessen Sekretariat vom DIN gehalten wird. Für die deutschen Fassungen ist jeweils der „Arbeitsausschuss NA 075-05-02 AA `Schutzkleidung gegen Hitze und Flammen´ im Normenausschuss Persönliche Schutzkleidung (NPS)“ verantwortlich (vgl. S. 2, 4 und 5 der Prüfnorm EN 469 und S. 2 der Prüfnorm EN 1486). Es liegt nahe, dass die Verfasser bei der Erstellung der unterschiedlichen Prüfnormen die jeweils anderen, von ihnen selbst stammenden Prüfnormen im Blick hatten. Wären sie davon ausgegangen, dass die Prüfnorm EN 469 auch auf reflektierende Schutzkleidung Anwendung finden könne, hätten sie dies deutlich gemacht und nicht – andersherum – bei der Bestimmung des Anwendungsbereichs der Prüfnorm EN 1486 zum Ausdruck gebracht, dass die Prüfnorm EN 469 für die Gegenstände, für die die Prüfnorm EN 1486 gilt, keine Anwendung finde (s.o.). Randnummer 65
(3)Auch die weiteren Einwände der Klägerin und der Beigeladenen greifen im Ergebnis nicht durch. Randnummer 66 Der Einwand der Klägerin, es müsse bei der Auslegung der Prüfnormen berücksichtigt werden, dass sich A.1/3.3 MED auf Schiffsausrüstung und nicht auf persönliche Schutzausrüstung beziehe, geht ebenso fehl wie der auch im Berufungsverfahren wiederholte Hinweis der Beigeladenen darauf, Brandschutzkleidung auf Schiffen werde anders – vor allem weniger – beansprucht als Brandschutzkleidung, die von professionellen Feuerwehrleuten getragen werde. In der Sache meinen die Klägerin und die Beigeladene, etwaige Vorgaben in den Prüfnormen EN 460 und EN 1486 zu den Anwendungsbereichen und Anwendungsanforderungen der danach zu prüfenden Schutzkleidung bedürften der Relativierung, weil für Schiffsausrüstung andere Anforderungen gelten würden als für persönliche Schutzkleidung, die von professionellen Feuerwehrleuten getragen würde. Für einen derartigen Ansatz ist kein Raum. Dabei kann offen bleiben, ob es im Grundsatz zutrifft, dass an Feuerschutzausrüstung, die von Seeleuten auf Schiffen getragen wird, andere Anforderungen zu stellen sind als an Schutzausrüstung, die von professionellen Feuerwehrleuten getragen wird. Denn jedenfalls die Schiffsausrüstungsrichtlinie nimmt insoweit keine Unterscheidung vor und differenziert bei den Anforderungen, die an Brandschutzkleidung zu stellen sind, nicht zwischen Ausrüstung, die von Seeleuten getragen wird, und Ausrüstung, die von Feuerwehrleuten getragen wird. Der Richtliniengeber hat in A.1/3.3 MED vielmehr klargestellt, dass sich die Anforderungen an Brandschutzausrüstung für Seeleute nach denselben Prüfnormen richten wie die Anforderungen an Brandschutzausrüstung für Feuerwehrleute und damit die gleichen Maßstäbe gelten. Diese Entscheidung lässt sich nicht durch eine in der Schiffsausrüstungsrichtlinie nicht angelegte Auslegung der Prüfnormen relativieren. Derartiges findet, anders als die Klägerin offenbar meint, insbesondere auch in Art. 3 Abs. 3 MED keine Grundlage. Die dortige Aussage, dass für Ausrüstung, wenn sie an Bord eines Schiffes zum Einsatz gelangt, nur die Schiffsausrüstungsrichtlinie gilt, auch wenn die Ausrüstung im Übrigen in den Geltungsbereich anderer Richtlinien fällt, rechtfertigt es nicht, die in der Schiffsausrüstungsrichtlinie in Bezug genommenen Prüfnormen mit Blick auf den besonderen Einsatzbereich der betroffenen Ausrüstung zu interpretieren. Randnummer 67 Auch der Einwand der Klägerin, es führe zu einem unzulässigen Verbot von Brandschutzkleidung mit reflektierender Oberfläche zur allgemeinen Brandbekämpfung auf europäischen Schiffen, wenn derartige Schutzkleidung vom Anwendungsbereich der Prüfnorm EN 469 nicht erfasst sei, verfängt nicht. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang moniert, dass das beanstandete Verbot letztlich auf Normen zurückgeführt werde, die von demokratisch nicht legitimierten Normgebern stammten, greift dieser Einwand deshalb nicht durch, weil die Schiffsausrüstungsrichtlinie auf diese Normen ausdrücklich Bezug nimmt und sie hierdurch zu ihrem Gegenstand macht. Es ist auch nicht von vornherein unzulässig bzw. unzumutbar, wenn Brandschutzkleidung mit reflektierender Oberfläche zur allgemeinen Brandbekämpfung auf Schiffen nicht in den Verkehr gebracht werden kann. Denn hierfür gibt es gegenwärtig keine einschlägigen Prüfverfahren bzw. Prüfnormen, mit denen festgestellt werden könnte, ob der Einsatz derartiger Kleidung gefahrlos möglich ist. Für derartige Kleidung ist nämlich weder die Prüfnorm EN 469, noch die Prüfnorm EN 1486 anwendbar. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf obige Ausführungen Bezug genommen. Randnummer 68
- b)Die Beklagte konnte, da die tatbestandlichen Voraussetzungen der von ihr herangezogenen Rechtsgrundlagen erfüllt sind, gegen die Klägerin das Verbot des Inverkehrbringens des Hitzeschutzanzugs verfügen. Diese Rechtsfolge sehen § 7a Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SeeAufgG und § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 SchAusrV ausdrücklich vor. Randnummer 69 Die Beklagte hat namentlich in dem Widerspruchsbescheid vom 7. Mai 2014, der dem Ausgangsbescheid die maßgebliche Gestalt gibt (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, dessen Rechtsgedanke auch für die Fortsetzungsfeststellungsklage gilt, vgl. Möstl, in: Posser/Wolf, BeckOK VwGO, Stand: 7/2017, § 79 Rn. 6.2), das ihr von den vorstehend genannten Rechtsvorschriften eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Sie hat erkannt, dass ihr Ermessen zusteht, und ihre Entscheidung insbesondere mit (Sicherheits-) Erwägungen begründet, die nicht zuletzt in der Schiffsausrüstungsrichtlinie zum Ausdruck gelangen (vgl. insbesondere Erwägungsgründe [1] bis [4] sowie Art. 1 MED). Randnummer 70 Das Verbot des Inverkehrbringens stellt auch keine unverhältnismäßige Beschränkung der Grundrechte und Grundfreiheiten der Klägerin dar. Diese ist nicht gehindert, Hitzeschutzanzüge in den Verkehr zu bringen, auch wenn sie nicht den Anforderungen der nach A.1/3.3 MED einschlägigen Prüfnormen genügen. Sie kann sie dann nur nicht als „MED-konform“ in den Verkehr bringen. Überdies ist sie nicht gehindert, Hitzeschutzanzüge zu entwickeln und als „MED-konform“ in den Verkehr zu bringen, die den in A.1/3.3 MED genannten Prüfnormen entsprechen. Die gleichwohl bleibende Beeinträchtigung der Klägerin, die darin liegt, dass sie den Hitzeschutzanzug „F.“ nicht auf der Grundlage der von der Beigeladenen ausgestellten – nach obigen Ausführungen „falschen“ – Baumusterprüfbescheinigung als „MED-konform“ in den Verkehr bringen darf, hat gegenüber dem öffentlichen Interesse daran, dass keine potentielle gefährliche Schutzausrüstung in den Verkehr gebracht wird, zurückzustehen. Dabei kommt es nicht maßgeblich darauf an, welche Gefahren tatsächlich und konkret mit einem Gebrauch des Hitzeschutzanzugs „F.“ verbunden sind. Es reicht bereits die abstrakte Gefahr einer potentiell gefährlichen Verwendung, die darauf beruht, dass für die betreffende Schutzausrüstung die Konformität mit einer einschlägigen Prüfnorm bislang nicht geklärt bzw. bestätigt ist. Könnten Schutzanzüge in den Verkehr gebracht werden, auch wenn sie ein ordnungsgemäßes Konformitätsbewertungsverfahren nicht durchlaufen haben, so liefen die Regelungen der Schiffsausrüstungsrichtlinie und des darauf beruhenden nationalen Rechts faktisch ins Leere. II. Randnummer 71 Auch soweit sich die Klage gegen die Verpflichtung der Klägerin richtet, ihre Kunden auf dem deutschen Markt über die falsche Kennzeichnung zu informieren, ist sie zulässig, aber unbegründet. Randnummer 72 Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Was die Informationsverpflichtung anbelangt, ist – anders als im Hinblick auf das Verbot des Inverkehrbringens – keine Erledigung eingetreten. Denn die von der Klägerin bislang nicht erfüllte und weiterhin erfüllbare Informationspflicht beschwert diese auch gegenwärtig noch. Randnummer 73 Die Klage ist aber unbegründet. Die Verfügung der Beklagten vom 22. Oktober 2012 und der Widerspruchsbescheid vom 7. Mai 2014 sind insoweit, als die Klägerin darin verpflichtet wird, ihre Kunden auf dem deutschen Markt über die falsche Kennzeichnung solcher Hitzeschutzanzüge zu informieren, welche auf Grundlage der Baumusterprüfbescheinigung (Modul B) X vom 27. Juli 2010 und der Qualitätssicherung nach Modul D X vom 6. Oktober 2010 produziert und auf dem deutschen Markt in den Verkehr gebracht worden sind, rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 74 Dabei bedarf es vor dem Hintergrund des diesbezüglichen Rechtsgesprächs in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2017 zunächst der Klarstellung, welchen konkreten Regelungsgehalt die in den angefochtenen Bescheiden enthaltene Informationsverpflichtung hat. Da sich die Beklagte im insoweit maßgeblichen Tenor ihres Widerspruchsbescheides vom 7. Mai 2014 – neben der von der Beigeladenen ausgestellten Baumusterprüfbescheinigung (Modul B) – ausdrücklich auch auf die am 6. Oktober 2010 ausgestellte Modul D-Bescheinigung bezogen hat, kann sich die in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid enthaltene Informationsverpflichtung aus objektiver Empfängersicht nur auf solche Hitzeschutzanzüge beziehen, die im Geltungszeitraum eben dieser Modul D-Bescheinigung – also bis zum 31. Dezember 2012 – produziert worden sind. Etwas anderes gilt nicht deshalb, weil die Folgebescheinigungen, die sich jeweils auf nachfolgende Zeiträume bezogen haben, im Wesentlichen das gleiche Aktenzeichen wie die am 6. Oktober 2010 ausgestellte Modul D-Bescheinigung aufgewiesen haben und die Beklagte im Widerspruchsbescheid davon abgesehen hat, den variablen Teil des Aktenzeichens aufzuführen, der sich nur in der Bescheinigung vom 6. Oktober 2010 findet. Durch die Bezugnahme auf eine durch Datumsangabe konkretisierte Bescheinigung im Tenor ihres Widerspruchsbescheides hat die Beklagte die Anzüge, auf die sich die Informationsverpflichtung bezieht, derart konkret bezeichnet, dass sich eine weiterreichende Auslegung angesichts der Deutlichkeit dieser Beschränkung verbietet. Insoweit verhält es sich anders als bei dem Verbot des Inverkehrbringens, das die Beklagte im Tenor ihres Ausgangsbescheides vom 22. Oktober 2012 ohne weitergehende Beschränkung auf alle Schutzanzüge bezogen hat, die während der Geltungsdauer der Baumusterprüfbescheinigung (Modul B) produziert worden sind. Dass sich die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 7. Mai 2014 mitunter auch hinsichtlich des Verbots des Inverkehrbringens auf die Modul D-Bescheinigung bezogen hat, ändert hieran nichts. Denn sie hat dabei weder ausdrücklich noch der Sache nach zum Ausdruck gebracht, dass die Regelung zum Verbot des Inverkehrbringens aus dem Ausgangsbescheid geändert bzw. beschränkt werden soll. Randnummer 75 Rechtsgrundlagen für die Informationsverpflichtung sind § 7a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SeeAufgG und § 7 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SchAusrV. Diese Vorschriften berechtigen die zuständige Behörde zur Vornahme der erforderlichen Maßnahmen, wenn Schiffsausrüstung unter Verstoß gegen die sich aus § 7a Abs. 1 SeeAufgG und der Schiffsausrüstungsverordnung ergebenden Anforderungen – hierunter fällt insbesondere die Verpflichtung zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Konformitätsbewertungsverfahrens gemäß §§ 5, 6 Abs. 1 Nr. 2 SchAusrV – in den Verkehr gebracht wird bzw. in den Verkehr gebracht zu werden droht. Zu den dann zulässigen Maßnahmen der Gefahrenabwehr gehört, wie sich aus § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SchAusrV ergibt, die Auferlegung einer Informationspflicht. Randnummer 76 Die vorstehend genannten Vorschriften sind in der im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, mithin am 7. Mai 2014 geltenden Fassung anzuwenden, denn dies ist im Allgemeinen – so auch hier – der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei Anfechtungsklagen (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.6.2011, 8 C 2.10, NVwZ 2011, 1328, juris Rn. 18). Etwas anderes gilt zwar regelmäßig bei Dauer-Verwaltungsakten (s.o. unter I. 2.). Bei der Verpflichtung der Klägerin, ihre Kunden auf dem deutschen Markt über die falsche Kennzeichnung bereits vertriebener Hitzeschutzanzüge zu informieren, handelt es sich indes, anders als bei dem Verbot des Inverkehrbringens, nicht um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Zwar bezieht sich die Informationsverpflichtung auf eine Vielzahl von (Veräußerungs-) Fällen innerhalb eines längeren Zeitraums. Gleichwohl begründet die Informationsverpflichtung der Klägerin kein dauerhaftes Rechtverhältnis zwischen ihr und der Beklagten, sondern die verfügte Regelung erschöpft sich in einem einmaligen Gebot, auch wenn dieses eine Vielzahl von Anwendungsfällen hat. Randnummer 77 Die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 7a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SeeAufgG und § 7 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SchAusrV (in den am 7. Mai 2014 geltenden Fassungen) sind erfüllt. Das Inverkehrbringen von Hitzeschutzanzügen, die auf der Grundlage der von der Beigeladenen am 27. Juli 2010 ausgestellten Baumusterprüfbescheinigung (und der Modul D-Bescheinigung vom 6. Oktober 2010, s.o.) produziert worden sind, verstößt gegen die Anforderungen, die sich aus der Schiffsausrüstungsverordnung ergeben. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann insoweit auf die Ausführungen oben unter I. 2.
- a)Bezug genommen werden. Randnummer 78 Die Entscheidung der Beklagten, die Klägerin zur Information ihrer Kunden auf dem deutschen Markt zu verpflichten, ist ermessensfehlerfrei. Die Beklagte hat nicht übersehen, dass sie Ermessen auszuüben hat, und in diesem Zusammenhang erkannt, dass der zunächst angeordnete Rückruf der bereits in den Verkehr gebrachten Hitzeschutzanzüge die Klägerin ungleich härter treffen würde als die nunmehr noch aufrecht erhaltene – und ausweislich ihrer Angabe im Schriftsatz vom 29. Juli 2017 auch erfüllbare – Verpflichtung, ihre Kunden auf dem deutschen Markt über die unrichtige Kennzeichnung zu unterrichten. Randnummer 79 Auch die Informationsverpflichtung ist aufgrund der hiermit für die Klägerin verbundenen Belastungen nicht unverhältnismäßig. Zwar bedeutet die Informationspflicht einen nicht unerheblichen Aufwand für die Klägerin und wird hierdurch unter Umständen auch der Ruf der Klägerin in der Branche negativ berührt. Diese Belastungen sind aber hinzunehmen im Hinblick darauf, dass die Klägerin Ausrüstungsgegenstände in den Verkehr gebracht hat, die – obwohl sie entsprechend gekennzeichnet sind (vgl. § 5 Abs. 3 SchAusrV) – den Anforderungen der Schiffsausrüstungsrichtlinie, die auch und gerade der Verkehrssicherheit dienen (vgl. Erwägungsgrund [1] MED), nicht gerecht werden. Ob von den von der Klägerin in den Verkehr gebrachten Hitzeschutzanzügen tatsächlich konkrete Gefahren ausgehen, kann im Ergebnis offen bleiben. Mit ihrer Verwendung sind zumindest abstrakte Gefahren verbunden, weil sie bislang nicht ordnungsgemäß zertifiziert sind und deshalb unklar ist, ob sie überhaupt gefahrlos verwendet werden können. III. Randnummer 80 Da die Berufung der Klägerin erfolglos bleibt, hat sie gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO) – zu tragen. Da die Beigeladene auch im Berufungsverfahren Anträge gestellt hat, ist sie an den Kosten zu beteiligen (§ 154 Abs. 3 VwGO). Randnummer 81 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 82 Gründe, gemäß § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.