Wettbewerbsverstoß: Irreführende Gesundheitswerbung für ein Abnehmkonzept basierend auf einer genetischen Stoffwechselanalyse und Beweislastverteilung Orientierungssatz 1. Entgegen den allgemeinen Bew
§§ 8Abs.
1 S. 1, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 UWG begründet, denn die streitgegenständliche Angabe ist irreführend.
- aa)Randnummer 30 Die streitgegenständliche Angabe ist – ebenso wie die weiter streitgegenständlichen Angaben – gesundheitsbezogen. Genanalysen, Gendiäten und Gewichtsreduktionsprogramme greifen unmittelbar in die körperliche Beschaffenheit ein. Dies gilt hier umso mehr, als es sich nicht um ein reines Diät-Programm, sondern zusätzlich um eine Gen-Analyse handelt, für die zumindest ein Wangenabstrich erforderlich ist. Randnummer 31 Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind im Hinblick auf gesundheitsbezogene Werbung besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussage zu stellen, da mit irreführenden gesundheitsbezogenen Angaben erhebliche Gefahren für das hohe Schutzgut des Einzelnen sowie der Bevölkerung verbunden sein können (BGH, GRUR 2013, 649, Rn. 15 m. w. N. - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil). Dies rechtfertigt sich zudem daraus, dass die eigene Gesundheit in der Wertschätzung des Verbrauchers einen hohen Stellenwert hat und sich deshalb an die Gesundheit anknüpfende Werbemaßnahmen erfahrungsgemäß als besonders wirksam erweisen (BGH, GRUR 2002, 182, 185 - Das Beste jeden Morgen). Randnummer 32 Entgegen den allgemeinen Beweislastregeln, nach denen grundsätzlich dem Anspruchsteller die Beweislast für die ihm günstigen Umstände obliegt, muss dieser im Fall gesundheitsbezogener Angaben gegenüber Verbrauchern nur darlegen, dass die angegriffene Aussage umstritten ist (Weidert in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 4. Auflage, 2016, § 5 C Rn. 145 f.). Gelingt ihm das, führt dies zu einer Beweislastumkehr. Wer dann eine gesundheitsbezogene Wirkung behauptet, ohne zu erwähnen, dass die behauptete Wirkung in der Wissenschaft nicht ganz überwiegend anerkannt ist, übernimmt nach der Rechtsprechung damit die Verantwortung für die Richtigkeit der Aussage, die er dann im Streitfall auch beweisen muss (BGH, GRUR 1991, 848, 849 – Rheumalind II, BGH GRUR 1958, 485 – Odol; Weidert in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 4. Auflage, 2016, § 5 C Rn. 145).
- bb)Randnummer 33 Der Antragsteller hat durch Vorlage verschiedener Veröffentlichungen und des in anderer Sache eingeholten Sachverständigengutachtens (Anlagen A 6 bis A 16 sowie B 1 bis B 13) hinreichend substantiiert dargelegt, dass die angegriffenen Aussagen über den Erfolg einer auf einer Gen-Analyse basierenden Diät zur Gewichtsreduktion nicht nur umstritten sind, sondern dass ihnen nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft jegliche Aussagekraft für die praktische Anwendung, d. h. für die individuelle diätische Beratung fehlt. Randnummer 34 Das in anderer Sache eingeholte Sachverständigengutachten von Prof. Dr. H. vom 3. Januar 2014 sowie sein Ergänzungsgutachten vom 23. Dezember 2014 hat der Antragsteller als Anlagen A 6 und B 10 zur Akte gereicht. Zwar betrifft dieses Gutachten eine andere werbliche Angabe zur Verwendung von Genanalysen im Rahmen eines anderen Gewichtsreduktionsprogramms. Der Gutachter hat sich jedoch gleichwohl mit dem aktuellen Stand der Ernährungswissenschaft zur Frage des Zusammenhangs von genetischen Markern und dem Erfolg von Diäten, d. h. Gewichtsverlust befasst. Er ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die kommerziell angebotenen Genanalysen eine zu geringe Aussagekraft hätten, um als Grundlage für individuelle Ernährungsempfehlungen herangezogen werden zu können. Die entsprechenden Gentests seien derzeit nutzlos, unwirksam, nicht sinnvoll bzw. wertlos (Anlagen A 6 und B 10). Randnummer 35 Die Einschätzung zur fehlenden wissenschaftlichen Absicherung der beworbenen genetischen Stoffwechselanalyse steht im Einklang damit, dass die Antragsgegnerin im Rahmen des vorgerichtlichen Schriftwechsels der Parteien schon nicht behauptet hat, dass diese Stoffwechselanalyse und eine darauf beruhende Gewichtsreduktionsberatung wissenschaftlich abgesichert seien (Anlage A 3). Sie hat sich vielmehr darauf zurückgezogen, dass sie den angesprochenen Verkehr über die mangelnde wissenschaftliche Absicherung hinreichend aufkläre.
- cc)Randnummer 36 Dies ist jedoch – entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin und des Landgerichts – nicht der Fall. Die Werbung enthält keine hinreichenden aufklärenden oder klarstellenden Hinweise darauf, dass die behauptete Wirkung in der Wissenschaft nicht anerkannt ist.
(1)Randnummer 37 Die Angabe zu I. 1., „Abnehmen mit Unterstützung einer genetischen Stoffwechselanalyse“, suggeriert den angesprochenen Verkehrskreisen, nämlich Verbrauchern, aber auch Ärzten, Wirkungen, die – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit – nicht erzielt werden können. Es wird der Eindruck erweckt, dass die beworbene Genanalyse dem Anwender die Möglichkeit eröffne, auf der Grundlage seiner genetischen Disposition ein umfassendes Ernährungs-, Abnehm- und Trainingsprogramm zu erstellen, um dadurch gute oder sogar bessere Ergebnisse bei der Gewichtsreduktion zu erzielen als mit herkömmlichen Verfahren. Randnummer 38 Dieses Verkehrsverständnis ist jedoch falsch, denn konkrete Empfehlungen zur Ernährungs- und Trainingsberatung aufgrund einer Genanalyse sind – wie bereits vorstehend ausgeführt – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft nicht möglich, da entsprechend valide wissenschaftliche Erkenntnisse bisher gänzlich fehlen.
(2)Randnummer 39 Auf den unzureichenden Stand der Wissenschaft weist die Antragsgegnerin nicht in der für eine Irrtumsausschließung erforderlichen Weise hin. Randnummer 40 An der streitgegenständlichen Angabe zu I. 1. selbst findet sich kein klarstellender Hinweis. Die im Zusammenhang mit der weiteren gesondert geltend gemachten Angabe zu I 3. erfolgten Hinweise sind schon inhaltlich unzureichend (siehe dazu nachfolgend zu I. 3.). Außerdem kann auch bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der angegriffenen Werbung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der angesprochen Verkehr diesen Hinweisen eine Einschränkung der vorgelagerten Werbeangabe zu I. 1. entnehmen wird. Randnummer 41 Mithin fehlt es an einer hinreichenden Aufklärung des angesprochenen Verkehrs über die mangelnde wissenschaftliche Absicherung der streitgegenständlichen Angabe. 2.
- a)Randnummer 42 Mit dem geltend gemachten Unterlassungsantrag zu I. 2. soll der Antragsgegnerin verboten werden, Randnummer 43 im geschäftlichen Verkehr für eine genetische Stoffwechselanalyse, insbesondere für den Test „... ...Check“, mit der nachfolgenden Angabe zu werben: Randnummer 44 „Unkompliziert und nachhaltig abnehmen mit Unterstützung einer genetischen Stoffwechselanalyse!“, Randnummer 45 sofern dies geschieht wie in Anlage A 1 wiedergegeben. Randnummer 46 Der Unterlassungsantrag ist auf ein Verbot der konkreten Verletzungsform, d. h. auf ein Verbot der im Antrag wiedergegeben Aussage gerichtet, und zwar im werblichen Umfeld der als Anlage A 1 zur Akte gereichten Internetseite der Antragsgegnerin.
- b)Randnummer 47 Auch der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu I. 2.
§§ 8Abs.
1 S. 1, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 UWG begründet, denn die streitgegenständliche Angabe ist irreführend. Randnummer 48 Die Angabe zu I. 2., „Unkompliziert und nachhaltig abnehmen mit Unterstützung einer genetischen Stoffwechselanalyse!“, suggeriert den angesprochenen Verkehrskreisen, Wirkungen, die – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit – nicht erzielt werden können. Es wird der Eindruck erweckt, dass die beworbene genetische Stoffwechselanalyse dem Anwender die Möglichkeit eröffne, unkompliziert und nachhaltig abzunehmen. Randnummer 49 Dieses Verkehrsverständnis ist jedoch falsch, denn konkrete Empfehlungen zur Ernährungs- und Trainingsberatung aufgrund einer Genanalyse sind – wie bereits vorstehend ausgeführt – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft nicht möglich, da entsprechend belastbare wissenschaftliche Erkenntnisse bisher fehlen. Randnummer 50 Auch im Hinblick auf die Angabe zu I.
- weist die Antragsgegnerin nicht auf den unzureichenden Stand der Wissenschaft in der für eine Irrtumsausschließung erforderlichen Weise hin. An der streitgegenständlichen Angabe zu I.
- selbst findet sich kein klarstellender Hinweis. Die im Zusammenhang mit der weiteren gesondert geltend gemachten Angabe zu I.
- erfolgten Hinweise sind schon inhaltlich unzureichend (siehe dazu nachfolgend zu I. 3.). Außerdem kann auch bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der angegriffenen Werbung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der angesprochen Verkehr diesen Hinweisen eine Einschränkung der Werbeangabe zu I.
- entnehmen wird. Randnummer 51 Mithin fehlt es an einer hinreichenden Aufklärung des angesprochenen Verkehrs über die mangelnde wissenschaftliche Absicherung der streitgegenständlichen Angabe.
- a) Randnummer 52 Mit dem geltend gemachten Unterlassungsantrag zu I.
- soll der Antragsgegnerin verboten werden, Randnummer 53 im geschäftlichen Verkehr für eine genetische Stoffwechselanalyse, insbesondere für den Test „... ...Check“, mit der nachfolgenden Angabe zu werben: Randnummer 54 „Studien 1 zufolge kann es wirksam sein, im Rahmen einer Gen-Diät, Ernährung und sportliche Aktivität auf die genetische Veranlagung abzustimmen. Darauf deuten auch die Ergebnisse einer retrospektiven Vergleichsstudie 2 u. a. am Zentrum für Gesundheit an der Deutschen Sporthochschule Köln hin*, welche die Gen-Diät von ...® untersucht hat**“. Randnummer 55 sofern dies geschieht wie in Anlage A 1 wiedergegeben. Randnummer 56 Auch dieser Unterlassungsantrag ist auf ein Verbot der konkreten Verletzungsform, d. h. auf ein Verbot der im Antrag wiedergegeben Aussage gerichtet, und zwar im werblichen Umfeld der als Anlage A 1 zur Akte gereichten Internetseite der Antragsgegnerin. Somit ist insbesondere auch auf die nicht im Antrag wiedergegebene Auflösung der Fußnoten- und Sternchenhinweise abzustellen. b) Randnummer 57 Auch der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu I. 3.
§§ 8Abs.
1 S. 1, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 UWG begründet, denn die streitgegenständliche Angabe ist irreführend.
- aa)Randnummer 58 Die Angabe zu I. 3., suggeriert den angesprochenen Verkehrskreisen, dass wissenschaftliche Erkenntnisse, u. a. die ausdrücklich genannte retrospektive Vergleichsstudie, vorlägen, aus denen sich im Hinblick auf die beworbene genetische Stoffwechselanalyse ergebe, dass es wirksam sein könne, im Rahmen einer Gen-Diät Ernährung und sportliche Aktivität auf die genetische Veranlagung abzustimmen.
- bb)Randnummer 59 Dieses Verkehrsverständnis ist jedoch falsch, denn konkrete Empfehlungen zur Ernährungs- und Trainingsberatung aufgrund einer Genanalyse sind – wie bereits vorstehend ausgeführt – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft nicht möglich, da entsprechend belastbare wissenschaftliche Erkenntnisse bisher fehlen.
- cc)Randnummer 60 Auf den unzureichenden Stand der Wissenschaft weist die Antragsgegnerin jedoch nicht in der für eine Irrtumsausschließung erforderlichen Weise hin. Die im Zusammenhang mit der hier streitgegenständlichen Angabe zu I. 3. erfolgten Hinweise sind schon inhaltlich unzureichend. Außerdem kann auch bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der angegriffenen Werbung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der angesprochene Verkehr diesen Hinweisen eine Einschränkung der Werbeangabe zu I. 3. entnehmen wird.
(1)Randnummer 61 Im Rahmen der Werbeangabe zu I. 3. führt die Antragsgegnerin aus, dass es Studien zufolge wirksam sein könne, im Rahmen einer Gen-Diät, Ernährung und sportliche Aktivität auf die genetische Veranlagung abzustimmen. Dass überhaupt Studien vorliegen, die sich mit dieser konkreten Fragestellung befasst hätten und zu dem behaupteten Ergebnis gekommen wären, ist angesichts der substantiierten Darlegung des Antragstellers zum unzureichenden Stand der Wissenschaft nicht überwiegend wahrscheinlich. Randnummer 62 Soweit die Antragstellerin jedoch weiter ausführt, dass darauf auch die Ergebnisse einer am Zentrum für Gesundheit an der Deutschen Sporthochschule Köln durchgeführte Vergleichsstudie hindeuteten, stimmt dies schon nicht mit der kritischen Bewertung der an der retrospektiven Vergleichsstudie beteiligten Studienleiter überein. In der diesbezüglichen Veröffentlichung von Kurscheid et al., Vergleichsstudie: Effektivität der nutrigenischen Analyse „... ...Check®“ zur Gewichtsreduktion, AdipositasSpektrum 2013, Heft 2, S. 10 ff (Anlage zur Anlage A 3) wird ausdrücklich auf die methodischen Mängel der retrospektiven Datenerhebung auf der Grundlage subjektiver Angaben hingewiesen. Weiter wird auch auf die unterschiedliche Verteilung der Probanden auf die beiden Studiengruppen, das Ungleichgewicht der Geschlechterverteilung, die unterschiedliche BMI-Werte der beiden Studiengruppen, die fehlende Validität und Reliabilität der Zusammenstellung des Fragebogens und die fehlende objektive Überprüfung der erhobenen subjektiven Angaben hingewiesen. Zudem wird ausgeführt, dass weitere Untersuchungen mit verbessertem Studiendesign durchgeführt werden sollten (Anlage zu Anlage A 3). Die Autoren äußern sich mithin deutlich vorsichtiger hinsichtlich der sehr beschränkten Aussagekraft der Studienergebnisse. Prof. Dr. H. hat in anderer Sache in dem als Anlage B 10 vorgelegten Ergänzungsgutachten ebenfalls ausgeführt, dass die Studie von Kurscheid et al. schwere Mängel aufweise. Zudem handele es sich bei der Zeitschrift „AdipositasSpektrum“ nicht um eine etablierte Fachzeitschrift mit Begutachtungsverfahren. Randnummer 63 Schlüsse darauf, dass es wirksam sein könnte, im Rahmen einer Gen-Diät, Ernährung und sportliche Aktivität auf die genetische Veranlagung abzustimmen, erlaubt die genannte retrospektive Vergleichsstudie – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit – somit nicht.
(2)Randnummer 64 Auf die fehlende Aussagekraft der vorliegenden wissenschaftlichen Untersuchungen weist die Antragsgegnerin weder mit der Formulierung „Darauf deuten ... hin“ noch mit den verwendeten Fußnoten- und Sternchenhinweisen ausreichend hin. Die Formulierung „Darauf deuten ... hin“ bringt zwar zum Ausdruck, dass (noch) keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen, lässt aber weiterhin Raum für die falsche Annahme, dass sich aus den bereits vorliegenden Studienergebnissen gleichwohl Erkenntnisse im Hinblick auf den bereits für die praktische Anwendung beworbenen Gentest und die darauf beruhende Ernährungs- und Trainingsberatung entnehmen lassen. Dies ist jedoch angesichts der erheblichen methodischen Mängel der genannten Vergleichsstudie nicht der Fall. Randnummer 65 Gleiches gilt hinsichtlich des ersten Sternchenhinweises, der wie folgt lautet: Randnummer 66 „*Die Ergebnisse der Studie müssen in weiteren wissenschaftlichen Studien validiert werden.“ (vgl. Anlage A 1). Randnummer 67 Auch insoweit bleibt unerwähnt, dass den bisherigen Studienergebnissen keine Aussagekraft zukommt. Randnummer 68 Auch der zweite Sternchenhinweis bringt nicht die erforderliche Aufklärung. Er lautet wie folgt: Randnummer 69 „** Bitte beachten Sie, dass das ... ...Check®-Konzept die Genetik lediglich als weiteren Baustein im Rahmen eines herkömmlichen Abnehmkonzeptes in die Ernährungsberatung einbezieht und bisher ein Ursachenzusammenhang zwischen Genetik und Diäterfolg noch nicht anhand prospektiver, multizentrischer, randomisierter , doppelblinder, placebo-kontrollierter Studien gesichert belegt ist“. (vgl. Anlage A 1). Randnummer 70 Zwar wird dort ausdrücklich angegeben, dass der Nachweis der Kausalität zwischen Genetik und Diäterfolg noch nicht anhand der methodisch näher beschriebenen Studien gesichert belegt sei. Dieser Hinweis bezieht sich jedoch nur auf die ausdrücklich genannte retrospektive Vergleichsstudie. Das führt jedoch nicht die notwendige Aufklärung über die fehlende Aussagekraft der in der Werbung ebenfalls in Bezug genommenen Studien herbei, zu denen jeglicher aufklärender Hinweis fehlt. Randnummer 71 Entgegen der Ansicht des Landgerichts wird der angesprochene Verkehr mithin nicht hinreichend darüber aufgeklärt, dass es an einem wissenschaftlichen Beleg dafür fehlt, dass sich anhand der beworbenen Genanalyse Empfehlungen zur Gewichtsreduktion ableiten lassen. 4. a) Randnummer 72 Mit dem geltend gemachten Unterlassungsantrag zu I. 4. soll der Antragsgegnerin verboten werden, Randnummer 73 im geschäftlichen Verkehr für eine genetische Stoffwechselanalyse, insbesondere für den Test „... ...Check“, mit der nachfolgenden Angabe zu werben: Randnummer 74 „Mit der Gen-Diät von ...®, dem ... ...Check® ... bieten wir Ihnen deshalb die Möglichkeit, die genetische Veranlagung zur Verstoffwechselung von Eiweiß, Fetten und Kohlenhydraten bei Ihren Patientinnen und Patienten zu berücksichtigen und in Ihre Beratung einzubeziehen. Aus dem Ergebnis des Tests ergibt sich einer von vier von ... definierten Stoffwechseltypen (Meta-Typ α, β, γ oder δ), für die unterschiedliche Vorschläge zur Ernährung gemacht werden“, Randnummer 75 sofern dies geschieht wie in Anlage A 1 wiedergegeben. Randnummer 76 Der Unterlassungsantrag ist auf ein Verbot der konkreten Verletzungsform, d. h. auf ein Verbot der im Antrag wiedergegeben Aussage gerichtet, und zwar im werblichen Umfeld der als Anlage A 1 zur Akte gereichten Internetseite der Antragsgegnerin. b) Randnummer 77 Auch der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu I. 4.
§§ 8Abs.
1 S. 1, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 UWG begründet, denn die streitgegenständliche Angabe ist irreführend. Randnummer 78 Die Angabe zu I. 4., erweckt den Eindruck, dass die Ergebnisse des beworbene ... ...Check®-Gentests geeignet seien, die genetische Disposition des jeweiligen Anwenders zu ermitteln (Stoffwechseltypen: Meta-Typ α, β, γ oder δ) und auf dieser Grundlage individuelle Ernährungsvorschläge zur Gewichtsreduktion (Gen-Diät von ...) zu machen. Randnummer 79 Dieses Verkehrsverständnis ist jedoch falsch, denn konkrete Empfehlungen zur Ernährungs- und Trainingsberatung aufgrund einer Genanalyse sind – wie bereits vorstehend ausgeführt – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft nicht möglich, da entsprechend belastbare wissenschaftliche Erkenntnisse bisher fehlen. Randnummer 80 Auch im Hinblick auf die Angabe zu I.
- weist die Antragsgegnerin nicht auf den unzureichenden Stand der Wissenschaft in der für eine Irrtumsausschließung erforderlichen Weise hin. An der streitgegenständlichen Angabe zu I.
- selbst findet sich kein klarstellender Hinweis. Die im Zusammenhang mit der weiteren gesondert geltend gemachten Angabe zu I.
- erfolgten Hinweise sind – wie vorstehend bereits ausgeführt – schon inhaltlich unzureichend. Außerdem kann auch bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der angegriffenen Werbung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der angesprochene Verkehr diesen Hinweisen eine Einschränkung der Werbeangabe zu I.
- entnehmen wird. Randnummer 81 Mithin fehlt es an einer hinreichenden Aufklärung des angesprochenen Verkehrs über die mangelnde wissenschaftliche Absicherung der streitgegenständlichen Angabe.
- a) Randnummer 82 Mit dem geltend gemachten Unterlassungsantrag zu I.
- soll der Antragsgegnerin verboten werden, Randnummer 83 im geschäftlichen Verkehr für eine genetische Stoffwechselanalyse, insbesondere für den Test „... ...Check“, mit der nachfolgenden Angabe zu werben: Randnummer 84 „Mit dem umfangreichen Befund erhalten Ihre Patientinnen und Patienten individuelle Empfehlungen für die Gestaltung ihrer Ernährung und körperlichen Aktivitäten. Über ein kostenfreies Online-Portal haben sie zudem Zugriff auf eine umfassende Rezeptsammlung, die speziell auf ihren Meta-Typen zugeschnitten ist“, Randnummer 85 sofern dies geschieht wie in Anlage A 1 wiedergegeben. Randnummer 86 Der Unterlassungsantrag ist auf ein Verbot der konkreten Verletzungsform, d. h. auf ein Verbot der im Antrag wiedergegeben Aussage gerichtet, und zwar im werblichen Umfeld der als Anlage A 1 zur Akte gereichten Internetseite der Antragsgegnerin. b) Randnummer 87 Auch der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu I. 5.
§§ 8Abs.
1 S. 1, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 UWG begründet, denn die streitgegenständliche Angabe ist irreführend. Randnummer 88 Die Angabe zu I. 5. suggeriert den angesprochenen Verkehrskreisen, dass anhand des genetischen Befundes und der Einordnung in einen der sog. Meta-Typen, eine erfolgversprechende Ernährungs- und Trainingsberatung zur Gewichtsreduktion erfolgen könne. Dieses Verkehrsverständnis ist jedoch falsch, denn konkrete Empfehlungen zur Ernährungs- und Trainingsberatung aufgrund einer Genanalyse sind – wie bereits vorstehend ausgeführt – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft nicht möglich, da entsprechend belastbare wissenschaftliche Erkenntnisse bisher fehlen. Randnummer 89 Auch im Hinblick auf die Angabe zu I. 5. weist die Antragsgegnerin nicht auf den unzureichenden Stand der Wissenschaft in der für eine Irrtumsausschließung erforderlichen deutlichen Weise hin. An der streitgegenständlichen Angabe zu I. 5. selbst findet sich kein klarstellender Hinweis. Die im Zusammenhang mit der weiteren gesondert geltend gemachten Angabe zu I. 3. erfolgten Hinweise sind – wie bereits vorstehend zu I. 3. ausgeführt – schon inhaltlich unzureichend. Außerdem kann auch bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der angegriffenen Werbung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der angesprochene Verkehr diesen Hinweisen eine Einschränkung der Werbeangabe zu I. 5. entnehmen wird. Randnummer 90 Mithin fehlt es an einer hinreichenden Aufklärung des angesprochenen Verkehrs über die mangelnde wissenschaftliche Absicherung der streitgegenständlichen Angabe. 6.
- a)Randnummer 91 Mit dem geltend gemachten Unterlassungsantrag zu I. 6. soll der Antragsgegnerin verboten werden, Randnummer 92 im geschäftlichen Verkehr für eine genetische Stoffwechselanalyse, insbesondere für den Test „... ...Check“, mit den nachfolgenden Angaben zu werben: Randnummer 93 „Vorteile des ...Check Konzepts: Randnummer 94 6.1. „Abnehmen durch angepasste Ernährungs- und Sportempfehlungen“ 6.2. „Kein Jo-Jo-Effekt dank langfristiger Ernährungsumstellungen“, 6.3. „..., kein Hungern“, 6.4. „Einmaliger Test genügt, da sich Gene nicht verändern“, Randnummer 95 jeweils sofern dies geschieht wie in Anlage A 1 wiedergegeben. Randnummer 96 Der Unterlassungsantrag ist auf ein Verbot der konkreten Verletzungsform, d. h. auf ein Verbot der unter der Überschrift „Vorteile des ...Check Konzepts“ erfolgten, in den einzelnen Anträge zu 6. 1. bis 6. 4. wiedergegeben Aussagen gerichtet, und zwar im werblichen Umfeld der als Anlage A 1 zur Akte gereichten Internetseite der Antragsgegnerin.
- b)Randnummer 97 Auch die geltend gemachten Unterlassungsansprüche zu I. 6. sind gemäß §§ 8 Abs. 1 S. 1, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 UWG begründet, denn die streitgegenständlichen Angaben sind irreführend.
- aa)Randnummer 98 Die Angaben zu I. 6. 1. bis I. 6. 3. suggerieren den angesprochenen Verkehrskreisen, Wirkungen, die – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit – nicht erzielt werden können. Es wird der Eindruck erweckt, dass die beworbene genetische Stoffwechselanalyse angepasste Ernährungs- und Sportempfehlungen erlaubt, die zu einer Gewichtsreduktion führen. Weiter wird der Eindruck erweckt, dass es bei dem beworbenen MetaCheck-Konzept wegen der langfristigen Ernährungsumstellung keinen Jo-Jo-Effekt gebe und dass die Anwender bei Anwendung des Konzepts kein Hungergefühl hätten. Randnummer 99 Dieses Verkehrsverständnis ist jedoch falsch, denn im Hinblick auf eine Gewichtsreduktion sind erfolgversprechende konkrete Empfehlungen zur Ernährungs- und Trainingsberatung aufgrund einer Genanalyse – wie bereits vorstehend ausgeführt – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft nicht möglich. Gleiches gilt hinsichtlich der Frage, ob es bei Anwendung des beworbenen Konzepts zum sog. Jo-Jo-Effekt kommt und ob die Teilnehmer hungern müssten. Auch insoweit fehlen entsprechend belastbare wissenschaftliche Erkenntnisse. Randnummer 100 Auch die weitere Angabe zu I. 6. 4. „Einmaliger Test genügt, da sich Gene nicht verändern“ ist irreführend. Insoweit hat der Antragsteller substantiiert dargelegt, dass Stoffwechselgene durch äußere Einflüsse, z. B. durch die Ernährung, veränderbar seien und dass schon wenige Wochen Diät ausreichen könnten, um Veränderungen in der Ausprägung bestimmter Gene zu bewirken (Anlage B 13).
- bb)Randnummer 101 Auch im Hinblick auf die Angaben zu I. 6. weist die Antragsgegnerin nicht auf den unzureichenden Stand der Wissenschaft in der für eine Irrtumsausschließung erforderlichen Weise hin. An den streitgegenständlichen Angaben zu I. 6. selbst findet sich kein klarstellender Hinweis. Die im Zusammenhang mit der weiteren gesondert geltend gemachten Angabe zu I. 3. erfolgten Hinweise sind – wie oben ausgeführt – schon inhaltlich unzureichend. Außerdem kann auch bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der angegriffenen Werbung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der angesprochene Verkehr diesen Hinweisen eine Einschränkung der Werbeangaben zu I. 6. entnehmen wird. Randnummer 102 Mithin fehlt es an einer hinreichenden Aufklärung des angesprochenen Verkehrs über die mangelnde wissenschaftliche Absicherung der streitgegenständlichen Angabe. Randnummer 103 Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 11. Juli 2017 ist daher der Beschluss des Landgerichts Hamburg, KfH 6, vom 26. Juni 2017 abzuändern und die beantragte einstweilige Verfügung zu erlassen. II. Randnummer 104 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 ZPO. III. Randnummer 105 Die Festsetzung des Beschwerdewerts erfolgt nach § 3 ZPO.