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LG Hamburg 18. Kammer für Handelssachen 418 HKO 113/16 Urteil Ersatzpflicht der KG für Aufwendungen eines Kommanditisten: Zahlung an einen Darlehensge

Ersatzpflicht der KG für Aufwendungen eines Kommanditisten: Zahlung an einen Darlehensgeber der Gesellschaft Orientierungssatz Die Zahlung eines Kommanditisten an einen Darlehensgeber der Gesellschaft ist Aufwendung i.S. der §§ 161 Abs. 2, 110 HGB, wenn sie zur teilweisen Tilgung einer Gesellschaftsverbindlichkeit der KG dient, sie freiwillig erfolgt und wenn der Kommanditist im für diese Frage maßgeblichen Innenverhältnis zur KG nicht zur Zahlung verpflichtet war. Die sich aus den vorherigen, nicht vom Gewinn der KG gedeckten, Ausschüttungen ergebende Außenhaftung aus § 172 Abs. 4 Satz 2 HGB gegenüber dem Darlehensgeber ist insofern unschädlich. (Rn.21) Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 17.767,39 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 3.11.2106 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger macht einen Aufwendungsersatzanspruch aus § 110 HGB geltend. Randnummer 2 Die Beklagte ist ein geschlossener Immobilienfonds in Form einer Kommanditgesellschaft. Zweck der Beklagten ist die Errichtung und Verwaltung einer im Alleineigentum der Beklagten stehenden Büroimmobilie in der S. Str. in B. (nachfolgend: Immobilie). Der Kläger ist Kommanditist der Beklagten. Randnummer 3 Die Rechtsvorgängerin der S. AG (nachfolgend: S.). Diese hat das Objekt durch ein Darlehen finanziert. Randnummer 4 Die Immobilie war 10 Jahre vermietet. Der Mietvertrag lief bis 2003 und wurde anschließend durch die Mieterin nicht verlängert. Randnummer 5 Im Anschluss konnte die Immobilie nur zu schlechteren Konditionen vermietet werden. In der Folge war die Beklagte der S. gegenüber außerstande, ihren Kapitalverpflichtungen nachzukommen. Randnummer 6 Die S. erklärte sich bereit, die Tilgung aus den gewährten Krediten auszusetzen. Randnummer 7 Die S. nahm den Kläger, der als Kommanditist der Beklagten in den Jahren 1994 bis 2000 nicht vom Jahresgewinn gedeckte Ausschüttungen in Höhe von Euro 17.767,39 gezogen hatte, in Anspruch. Nachdem der BGH in ähnlichen Verfahren in wesentlichen Rechtsfragen zu Ungunsten des Klägers und zu Gunsten der S. entschieden hatte, zahlte der Kläger den geforderten Betrag an die S.. Randnummer 8 Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe auf Grund seiner wegen § 172 HGB bewirkten Zahlung an die S. nach der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 37, 301) ein Ersatzanspruch gegen die Beklagte zu. Randnummer 9 Der Kläger beantragt, Randnummer 10 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 17.767,39 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 3.11.2106 zu zahlen. Randnummer 11 Die Beklagte beantragt, Randnummer 12 wie erkannt. Randnummer 13 Die Beklagte ist der Auffassung, die Zahlung des Klägers an die S. sei in Erfüllung seiner Treuepflicht gegenüber der Beklagten erfolgt. Mangels Freiwilligkeit handele es sich somit schon nicht um eine Aufwendung im Sinn des § 110 HGB. Der Kläger sei auch nicht im Interessenkreis der Gesellschaft tätig geworden. Die Aufwendungen seien nicht erforderlich gewesen. Randnummer 14 Insgesamt habe der Kläger zu den Voraussetzungen des § 110 HGB nicht ausreichend vorgetragen. Darüber hinaus ergebe sich aus der Treuepflicht gegenüber der Beklagten auch, dass ein etwaiger Anspruch nicht fällig sei. Randnummer 15 Die Beklagte behauptet, die Liquiditätslage der Beklagten lasse eine Erstattung des durch den Kläger an die S. gezahlten Betrags nicht zu. Für die geordnete Abwicklung der Beklagten durch freie Veräußerung der Immobilie sei notwendig, dass die S. ihre Kapitalansprüche gegenüber der Beklagten weiter aussetze. Voraussetzung hierfür sei gewesen, dass die S. die Kommanditisten in Anspruch genommen habe. Das Erstattungsvorgehen des Klägers gefährde die geordnete Abwicklung. Randnummer 16 Die Beklagte behauptet ferner, für die Immobilie habe ein Kaufvertragsangebot der N. V. H. GmbH & Co. KG (nachfolgend: NV) in Höhe von Euro 30 Mio. vorgelegen, das durch die Beklagte wirksam angenommen worden sei. Die Beklagte befinde sich mit der NV nun aber im Streit, ob der Kaufvertrag wirksam zustande gekommen sei. Ein entsprechender Rechtsstreit könne wegen der hohen Prozesskosten nicht geführt werden. Stattdessen beabsichtige die Beklagte ein Bietverfahren mit einem Mindestkaufpreis von Euro 25 Mio. für die Immobilie durchzuführen und sich Schadensersatzansprüche gegenüber der NV vorzubehalten. Randnummer 17 Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 18 I. Die zulässige Klage ist begründet. Randnummer 19 1. Dem Klägers steht ein Aufwendungsersatzanspruch wegen der an die S. gezahlten Euro 17.767,39 aus §§ 161 Abs. 2, 110 HGB zu. Randnummer 20

  1. a)Der Kläger ist aktivlegitimierter Kommanditist und Gesellschafter der Beklagten, auf die §§ 161 Abs. 2, 110 HGB Anwendung finden. Randnummer 21
  2. b)Die Zahlung des Klägers an die S. ist Aufwendung im Sinn der Vorschrift. Sie diente zur teilweisen Tilgung einer Gesellschaftsverbindlichkeit der Beklagten. Ferner erfolgte sie freiwillig, denn der Kläger war im für diese Frage maßgeblichen Innenverhältnis zur Beklagten nicht zur Zahlung verpflichtet. Die sich aus den vorherigen, nicht vom Gewinn der Beklagten gedeckten, Ausschüttungen ergebende Außenhaftung aus § 172 Abs. 4 Satz 2 HGB gegenüber der S. ist insofern unschädlich (vgl. m.w.N. Langhein, in MüKo HGB 3. Aufl. 2011, § 110 RdNr. 11; Bergmann, in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn Handelsgesetzbuch 3. Aufl. 2014, § 110 RdNr. 12). Randnummer 22
  3. c)Die Aufwendung des Klägers erfolgte auch in objektiver und subjektiver Hinsicht in einer Gesellschaftsangelegenheit. Denn dieser zahlte in dem Bewusstsein, dass es sich um eine solche handelte auf eine Verbindlichkeit der Beklagten. Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Tatsache, dass er damit einer möglichen zivilrechtlichen Verurteilung seiner selbst und einer sich daraus möglicherweise ergebenden Vollstreckungsberechtigung der S. zuvorkam (vgl. Langhein, in MüKo HGB 3. Aufl. 2011, § 110 RdNr. 11; Bergmann, in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn Handelsgesetzbuch 3. Aufl. 2014, § 110 RdNr. 14). Ferner durfte der Kläger von dem objektiven Standpunkt eines sorgfältig handelnden Gesellschafters aus beurteilt, die Zahlung auf eine Gesellschaftsverbindlichkeit nach persönlicher Inanspruchnahme durch einen Gesellschaftsgläubiger für erforderlich halten. Randnummer 23 Darauf, ob die Teil-Fälligstellung von Zinsansprüchen durch die S. AG zu dem Zweck erfolgte, fällige Zinsansprüche zu generieren (Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 1.2.2017) und ob es eine „Front“ gegen missliebige Gesellschafter gab, kommt es mangels Relevanz für die Voraussetzungen des § 110 HGB nicht an. Randnummer 24
  4. d)Der bestehende Aufwendungsersatzanspruch des Klägers ist auch fällig. Randnummer 25 Nach § 271 BGB kann ein Gläubiger die geschuldete Leistung grundsätzlich sofort verlangen. Randnummer 26 Etwas anderes ergibt sich hier nicht aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht des Klägers gegenüber der Beklagten. Randnummer 27
  5. aa)Diese Treuepflicht gebietet zwar, bei entsprechender wirtschaftlicher Notlage auf die Belange der Gesellschaft - auch etwa durch Stundung eines Sozialanspruchs - Rücksicht zu nehmen (BGH, Urt. v. 20.6.2005, II ZR 252/03, Randziffer 11; MüKo- Langhein , HGB 3. Aufl. 2011, § 110 RdNr. 9; Weitemeyer in Oetker Handelsgesetzbuch 3. Aufl. 2013, § 110 RdNr. 20; Finckh in Henssler/Strohn Gesellschaftsrecht 2. Aufl. 2014, § 110 RdNr. 7). Randnummer 28 Das ist insbesondere der Fall, wenn die Gesellschaft nicht in der Lage ist aus eigenem Vermögen Regressansprüche zu bedienen, da anderenfalls der Bestand der Gesellschaft gefährdet und andere Gesellschafter benachteiligt würden (vgl. Neumann, NZG 2014, 730). Randnummer 29
  6. bb)Eine Hinausschiebung der Fälligkeit des klägerischen Anspruchs wäre dem Kläger aber unzumutbar, weil dies den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Kommanditisten verletzen würde. Randnummer 30 Auch dies ist ein Umstand, der im Rahmen der Abwägung zwischen der Treuepflicht der Gesellschafter und damit dem Interesse der Gesellschaft an einer geordneten Sanierung einerseits und den Interessen der Kommanditisten andererseits zu berücksichtigen ist. Randnummer 31 Dem Kläger ist insbesondere nicht zuzumuten, dass er auf der einen Seite selbst von der S. erfolgreich in Anspruch genommen worden ist, es auf der anderen Seite nicht sichergestellt ist, dass die nicht zahlungsbereiten Kommanditisten gleichmäßig in Anspruch genommen werden, was - wie der Kläger zu Recht meint - im Ergebnis auf ein Sonderopfer des Klägers hinauslaufen würde. Randnummer 32 II. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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