Umsatzsteuer: Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung bei fehlendem Belegnachweis Leitsatz Fehlt bei einer behaupteten innergemeinschaftlichen der nach §§ 4 Nr. 1b, 6a UStG, § 17a UStDV erforderliche Belegnachweis, im Streitfall die Gelangenheitsbestätigung des Abnehmers für die Verbringung des Liefergegenstandes in das übrige Gemeinschaftsgebiet, kann ausnahmsweise gleichwohl eine steuerfreie Lieferung angenommen werden, wenn feststeht, dass der gelieferte Gegenstand tatsächlich ins übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist. Im Falle eines gelieferten KFZ kann der Außerbetriebsetzung und Nichtwiederzulassung beim Kraftfahrtbundesamt besonderes Gewicht zukommen (Rn.19) (Rn.20) . Orientierungssatz 1. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: XI B 111/17). 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen (BFH-Beschluss vom 31.1.2018 XI B 111/17, nicht dokumentiert). Tatbestand Randnummer 1 Streitig ist die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung. Randnummer 2 Die Klägerin ist eine Personenhandelsgesellschaft, sie betreibt den An- und Verkauf von Automobilen und handelt mit Automobilzubehör. Randnummer 3 Unter dem 15. Januar 2013 verkaufte die Klägerin ein KFZ Golf IV TDI mit der Fahrgestellnummer ... für 9.700 € an A in B, Frankreich, die sie als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung behandelte. Dieses Fahrzeug war mit dem Kennzeichen ...-1 am ... November 2010 neu zugelassen worden. Unter dem ... Mai 2011 war das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt und am ... August 2011 in einen anderen Zulassungsbezirk mit Halterwechsel mit dem Kennzeichen ...-2 umgeschrieben worden. Am ... Januar 2013 erfolgte erneut eine Außerbetriebsetzung; danach ist eine Zulassung nicht mehr im Zentralregister eingetragen worden (Auskunft des Kraftfahrtbundesamtes vom 23. Mai 2017). Randnummer 4 Nach einer Außenprüfung erkannte der Beklagte u. a. die Steuerbefreiung für diese Lieferung nicht an, weil ein Verbringungsnachweis nicht vorgelegt werden konnte und setzte mit Bescheid für 2013 vom 1. Oktober 2015 die Umsatzsteuer insoweit um 1.548,74 € höher fest. Hiergegen richtete sich der Einspruch vom 13. Oktober 2015, mit dem die Klägerin geltend machte, dass das KFZ nach Frankreich verkauft worden sei. Der Abnehmer sei ein Unternehmer gewesen, er habe die erforderlichen Papiere aber nicht zurückgesandt. Mit Entscheidung vom 1. März 2016 wies der Beklagte den Einspruch zurück. Die Klägerin habe nicht die Bestätigung des Abnehmers vorgelegt, dass der Gegenstand der Lieferung ins übrige Gemeinschaftsgebiet verbracht worden sei. Am 1. April 2017 hat die Klägerin Klage erhoben. Randnummer 5 Die Lieferung sei an einen Unternehmer, Herrn C, in Frankreich erfolgt, der als Autoverkäufer weiterhin im Internet aktiv sei. Ausweislich des französischen Registerauszugs seien dessen Firma A und Herr C selbst seit 2012 in D aktiv gewesen und hätten über eine gültige Umsatzsteuer-ID verfügt. Der Käufer habe das Fahrzeug in E abgeholt und französische Nummernschilder angebracht. Er habe versichert, das Auto auf eigener Achse nach Frankreich zu bringen. Eine Fotografie des Ausweises des Käufers sei lediglich im Handy gespeichert gewesen und später infolge eines Hardwarefehlers verloren gegangen. Alle Versuche, später noch die Bescheinigung vom Käufer zu erlangen, seien gescheitert. Versuche, vor Ort in Frankreich in Kontakt mit dem Käufer zu treten, seien ebenfalls erfolglos geblieben. Es habe an der fraglichen Adresse zwar ein Firmenschild gegeben, Personal sei aber nicht anzutreffen gewesen. Randnummer 6 Sofern der Beklagte nun wegen des KFZ-Kennzeichens mit Blick auf die Initialen "XY" die Nachversteuerung einer Privatnutzung des in Rede stehenden Fahrzeugs fordere, sei zu berücksichtigen, dass aus Marketinggründen gesellschafterbezogene Kennzeichen erstrebt würden. Die private Nutzung wechselnder PKW seien in der Außenprüfung einvernehmlich mit einem relativ hohen pauschalen Betrag von monatlich 200 € berücksichtigt worden. Randnummer 7 Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Bescheid für 2013 über Umsatzsteuer vom 1. Oktober 2015 und die Einspruchsentscheidung vom 1. März 2016 mit der Maßgabe zu ändern, dass die Lieferung vom 15. Januar 2013 wie erklärt als steuerfrei behandelt und die Umsatzsteuer entsprechend herabgesetzt wird. Randnummer 8 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Die formellen Voraussetzen von § 4 Nr. 1b i. V. m. § 6a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) seien nicht erfüllt. Die Klägerin habe sich nicht hinreichend um eine Gelangenheitsbestätigung gekümmert und diese eben nicht vorlegen können. Randnummer 10 Selbst wenn das Fahrzeug nach Frankreich gelangt sei, wofür die Bestätigung des Kraftfahrtbundesamtes sprechen könnte, spreche das Kennzeichen mit den Initialen des Geschäftsführers XY für eine private Nutzung. Eine insoweit nachzuholende Privatnutzungsversteuerung sei entsprechend gegenzurechnen, sodass die Klage im Ergebnis in jedem Fall abzuweisen sei. Randnummer 11 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin F. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift über den Erörterungstermin vom 18. Mai 2017 Bezug genommen. Randnummer 12 Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die mündliche Verhandlung verzichtet und einer Entscheidung durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin zugestimmt. Randnummer 13 Die die Klägerin betreffenden Umsatzsteuer- nebst Bei- und Außenprüfungsakten haben vorgelegen. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Randnummer 15 Der angegriffene Umsatzsteuerbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Der Beklagte hat es zu Unrecht abgelehnt, die Lieferung vom 13. Januar 2013 als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung zu berücksichtigen (dazu 1.). Eine Saldierung mit einer bislang nicht berücksichtigten Privatnutzungsbesteuerung des KFZ kommt nicht in Betracht (dazu 2.). Randnummer 16 1. Gemäß § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG sind die innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a) steuerfrei. Eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung setzt gemäß § 6a Abs. 1 UStG u. a. voraus, dass der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat. Dabei hat der Unternehmer die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 und 2 UStG gemäß § 6a Abs. 3 UStG i. V. m. §§ 17a ff. der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) beleg- und buchmäßig nachzuweisen (BFH-Urteil vom 25. April 2013 V R 28/11, BStBl II 2013, 656). Randnummer 17
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