Steuerberatungsgesetz: Widerruf der Bestellung als Steuerberater Leitsatz Die Aufrechterhaltung einer Widerrufsverfügung verstößt gegen Treu und Glauben, wenn zu diesem Zeitpunkt einem Antrag auf Wiederbestellung stattzugeben wäre (Rn.46) (Rn.47) . Orientierungssatz 1. Vor der Wiederbestellung ist u.a. zu prüfen, ob der zu bestellende Steuerberater in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse liegen vor, wenn der Bewerber über regelmäßige Einkünfte verfügt und die Ausgaben die Einnahmen nicht übersteigen. Dabei sind Schulden für sich allein gesehen unschädlich, wenn der Schuldendienst gesichert ist und sie nach Art und Höhe in Ansehung der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Bewerbers in einem überschaubaren Zeitraum getilgt werden können (Rn.48) (Rn.49) . 2. Aus dem Vermögensverfall eines Steuerberaters ergibt sich eine potentielle Gefährdung der Interessen seiner Auftraggeber. Allerdings ist gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG der Nachweis gestattet, dass eine solche Gefährdung im konkreten Fall nicht gegeben ist. Die Darlegungs- und Feststellungslast für diesen gesetzlichen Ausnahmetatbestand obliegt dem Steuerberater (Rn.53) (Rn.55) . 3. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: VII B 162/17). 4. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen (BFH-Beschluss vom 14.12.2017 VII B 162/17, nicht dokumentiert). Tatbestand Randnummer 1 Streitig ist, ob die Beklagte die Bestellung des Klägers als Steuerberater zu Recht widerrufen hat. Randnummer 2 Mit Schreiben vom 25.07.2016 teilte das Finanzamt Hamburg-1 der Finanzbehörde Hamburg mit, dass der Kläger seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachkomme. Seine Steuererklärungen würden durchweg verspätet eingereicht. Für die Veranlagungszeiträume 2013 und 2014 lägen bis dato noch keine Erklärungen vor. Die Besteuerungsgrundlagen für 2013 und 2014 seien geschätzt und sachgerecht anhand der vorangemeldeten Umsätze inklusive eines Unsicherheitszuschlags ermittelt worden; sie lägen innerhalb des Ermessensspielraums. Hinsichtlich der Schätzung für 2013 liege ein unbegründeter Einspruch vom 24.03.2016 vor. Der Aufforderung, seinen Einspruch zu begründen und die Erklärungen 2013 einzureichen, sei der Kläger bislang nicht nachgekommen. Auch auf die Zwangsgeldandrohungen und auf die folgenden Zwangsgeldfestsetzungen vom 17.06.2016 habe der Kläger bislang nicht reagiert. Zudem seien nicht alle festgesetzten Lohnsteuern bezahlt worden. Per Kontostand vom 21.07.2016 bestünden für den Kläger Rückstände i. H. v. ... €. Dieses Schreiben wurde der Beklagten am 04.08.2016 übermittelt. Randnummer 3 Zu diesem Zeitpunkt verzeichnete das Schuldnerverzeichnis für den Kläger einen Eintrag von sieben Aktenzeichen wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft. Randnummer 4 Mit Schreiben vom 10.08.2016 teilte die Beklagte dem Kläger unter Hinweis auf § 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG), § 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung (InsO) und §§ 882b ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) mit, dass sich aus dem Vollstreckungsportal vom selben Tage ergebe, dass er, der Kläger, in sieben Fällen wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft in das Schuldnerverzeichnis eingetragen sei. Zudem habe die Finanzbehörde Hamburg darauf hingewiesen, dass gegen ihn unbeglichene Steuerforderungen i. H. v. ... € einschließlich Säumniszuschläge bestünden. Der Umstand von Steuerschulden in dieser Höhe sei ein gewichtiges Indiz dafür, dass er, der Kläger, sich in Vermögensverfall befinde. Ihm werde gemäß § 46 Abs. 4 StBerG Gelegenheit gegeben, sich in dieser Angelegenheit zu äußern und ggf. darzulegen, dass entweder ein Vermögensverfall nicht bestehe oder aber durch den eingetretenen Vermögensverfall Interessen seiner Mandanten ausnahmsweise nicht gefährdet würden. Die Beklagte wies zudem darauf hin, dass nach Ablauf der zum 02.09.2016 gesetzten Frist der Kammervorstand nach Aktenlage über den Widerruf seiner, des Klägers, Bestellung als Steuerberater zu entscheiden habe. Randnummer 5 Der Kläger erläuterte mit Schreiben vom 02.09.2016 die nicht vollständige Bedienung seiner Verbindlichkeiten sowie das Nichtnachkommen seiner steuerlichen Erklärungspflichten damit, dass er im Jahr 2011 mehrere Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus erworben und fremdfinanziert habe. Sie hätten einzeln weiterveräußert werden sollen. Er habe jedoch eine Wohnung, die der Verkäufer selbst bewohnt habe, zunächst weder veräußern noch durch Mieteinnahmen seine Kreditverbindlichkeiten bedienen können, da der Verkäufer entgegen den vertraglichen Absprachen weder ausgezogen sei noch Miete gezahlt habe. Erst Anfang Juli 2016 habe er für die Wohnung den geplanten Kaufpreis erzielen können. Zudem sei der Verwalter des Gemeinschaftseigentums seinen Pflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen. Dadurch sei der Verwalter seines Sondereigentums seinerseits nicht in der Lage gewesen, die Einzelwohngeldabrechnungen rechtzeitig zu erstellen. Dies habe dazu geführt, dass er, der Kläger, nicht in der Lage gewesen sei, seiner Erklärungspflicht hinsichtlich der Einkommensteuer rechtzeitig nachzukommen. Wegen der fehlenden Mieteinnahmen hätten die Steuerforderungen zunächst nicht bedient werden können. Randnummer 6 Die Verbindlichkeiten, die zu den Eintragungen in das Vermögensverzeichnis geführt hätten, seien Anfang August 2016 vollständig erfüllt worden. Er, der Kläger, habe den Gerichtsvollzieher um die Herausgabe der Vollstreckungstitel bzw. um Hergabe einer Erledigungserklärung gebeten, um das Löschungsverfahren gemäß § 822e ZPO (wohl § 882e ZPO) betreiben zu können. Aufgrund der chronischen Überlastung der Hamburger Gerichtsvollzieher habe er bisher noch keine entwerteten Titel erhalten. Randnummer 7 Die Steuererklärungen seien entsprechend den angefügten Kopien nachgeholt worden; danach würden die Schätzungen jeglicher Grundlage entbehren. Randnummer 8 Mit Schreiben vom 20.09.2016 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass es für die Beurteilung des Bestehens eines Vermögensverfalls nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG nicht auf die Gründe für das Entstehen der negativen Vermögenssituation ankomme. Auch heute noch seien die sieben bereits erwähnten Verfahren in das Vollstreckungsportal eingetragen. Die Beklagte forderte den Kläger auf, bis zum 07.10.2016 seine Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und ein Vermögensverzeichnis einzureichen, aus dem sich detailliert seine Vermögenssituation entnehmen lasse. Der Kläger kam dieser Aufforderung nicht nach. Randnummer 9 Mit an die Beklagte gerichtetem Schreiben vom 26.10.2016 legte der Kläger lediglich dar, offen gestanden hilflos zu sein und den Gerichtsvollzieher mehrfach aufgefordert zu haben, ihm einen Nachweis der Gläubigerbefriedigung bzw. die entwerteten Titel zu übermitteln. Dieser habe hierauf nicht reagiert, und er habe ihn erneut erinnert und werde eine Bestätigung zuleiten, sobald sie ihm vorliege. Auch mit diesem Schreiben kam der Kläger der Aufforderung der Beklagten, ein Vermögensverzeichnis einzureichen, nicht nach. Randnummer 10 Mit Schreiben vom 23.01.2017 wandte sich die Beklagte erneut an die Finanzbehörde mit der Bitte um Mitteilung, ob der Kläger Steuerschulden habe, wie hoch diese seien und wie sich diese zusammensetzten. Mit Schreiben vom 26.01.2017 teilte das Finanzamt Hamburg-1 der Beklagten mit, dass zwar Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben würden, die Tilgung der Beträge jedoch sehr schleppend bis gar nicht erfolge. Die Einkommensteuererklärungen 2013 und 2014 seien bis auf eine fehlende Gewinnermittlung für den Betrieb "A" für 2013 abgegeben; entsprechende Veranlagungen seien erfolgt. Für 2015 stünden sämtliche Erklärungen aus. Der Kläger sei mit Schreiben vom 13.01.2010 an die Abgabe erinnert worden. Es bestünden ausweislich der beigefügten Rückstandsanzeige vom 26.01.2017 weiterhin Rückstände i. H. v. ... €. Randnummer 11 Mit an die Beklagte gerichtetem Schreiben vom 01.02.2017 teilte der Gerichtsvollzieher mit, dass es sich bei den von dem Kläger nicht beglichenen Forderungen um solche der B und C AG i. H. v. ... €, der Notarin D aus E i. H. v. ... € und um eine Arztrechnung (Dr. F) i. H. v. ... € handele. Randnummer 12 Mit Schreiben von 06.03.2017 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sich der Vorstand der G AG, Herr H, an sie gewandt habe wegen einer nicht beglichenen Forderung i. H. v. ... €. Das Amtsgericht J hatte der G AG, E, am 12.08.2016 mitgeteilt, dass dem Kläger am 08.08.2016 antragsgemäß ein Vollstreckungsbescheid über einen Gesamtbetrag von ... € zugestellt worden sei. Diesem liegt ein Schuldanerkenntnis seitens des Klägers zu Grunde. Randnummer 13 Ebenfalls mit Schreiben vom 06.03.2017 widerrief die Beklagte die Bestellung des Klägers als Steuerberater gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG wegen Vermögensverfalls. Randnummer 14 Am 05.04.2017 hat der Kläger Klage erhoben. Randnummer 15 Mit Schreiben vom 07.08.2017 übersandte das Finanzamt Hamburg-1 eine Rückstandsanzeige für den Kläger über eine Gesamtsumme von ... €. Auf diese (Bl. 34 der Finanzgerichtsakten) wird Bezug genommen. Randnummer 16 Mit Schreiben vom 22.09.2017 teilte die Beklagte mit, dass sie gegen den Kläger unter dem nämlichen Datum einen Rügebescheid gemäß § 81 Abs. 1 StBerG erlassen habe. Diesem liege zu Grunde, dass der Kläger gegenüber einer Mandantin durch die Nichterledigung erteilter Aufträge seine beruflichen Pflichten verletzt und dadurch einen bisher nicht beglichenen Schaden verursacht habe sowie gegenüber der Beklagten seine Pflichten als Steuerberater dadurch verletzt habe, dass er sich in der Beschwerdeangelegenheit trotz verbindlicher Auskunftsersuchen der Beklagten nach § 80 Abs. 1 StBerG nicht in der Sache geäußert habe. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Rügebescheid (Bl. 6 bis 8 Anlagenband) Bezug genommen. Randnummer 17 Der Kläger trägt vor: Randnummer 18 Er, der Kläger, befinde sich nicht im Vermögensverfall gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG. Positive Feststellungen hierüber habe die Beklagte nicht getroffen. Sie stütze ihre Entscheidung allein auf die Vermutungswirkung des § 46 Abs. 2 Nr. 4 2. HS StBerG, wonach der Eintrag des Steuerberaters in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis auf einen Vermögensverfall schließen lassen solle. Randnummer 19 Es treffe zu, dass er, der Kläger, wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft in das Schuldnerverzeichnis eingetragen sei. Die Gründe hierfür seien zwischenzeitlich weggefallen, da die Verbindlichkeiten erfüllt seien; lediglich das Löschungsverfahren sei noch nicht eingeleitet worden. Randnummer 20 Die unbeglichenen Steuerforderungen resultierten allein aus Schätzungen des Finanzamts. Diese seien viel zu hoch angesetzt und nicht sachgerecht vorgenommen. Im Rahmen der Veranlagung seien von ihm, dem Kläger, Unterlagen angefordert worden, die nicht bzw. nicht vollständig hätten beigebracht werden können. Im Rahmen eines Strafverfahrens für einen Mandanten seien bei dem Kläger mehrere Ordner beschlagnahmt worden, in denen sich diese Unterlagen befänden; sie seien bisher nicht von der Staatsanwaltschaft herausgegeben worden. Zudem laufe zurzeit eine Betriebsprüfung für die geschätzten Jahre. Für die hohen Vorauszahlungen habe er, der Kläger, einen Herabsetzungsantrag gestellt, der aber wegen der fehlenden Unterlagen ebenfalls nicht bearbeitet werde. Randnummer 21 Die von dem Finanzamt angebrachte Pfändungsmaßnahme könne von ihm derzeit nicht abgewendet werden, da eine andere Behörde sich weigere, die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Randnummer 22 Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 06.03.2017 über den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater aufzuheben. Randnummer 23 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 24 Die Beklagte trägt vor: Randnummer 25 Der Vermögensverfall des Klägers ergebe sich bereits aufgrund der Tatsache, dass er in acht Verfahren wegen der unterlassenen Abgabe der Vermögensauskunft in das Schuldnerverzeichnis eingetragen sei. Dem übersandten aktuellen Ausdruck aus dem Vollstreckungsportal vom 18.07.2017 sei zu entnehmen, dass der Kläger zuletzt am 08.05.2017 und zuvor in sieben weiteren Verfahren in das Schuldnerverzeichnis eingetragen worden sei. Die Eintragungen seien sämtlich wegen der unterlassenen Abgabe der Vermögensauskunft erfolgt. Die beträchtlichen Steuerschulden des Klägers rechtfertigten darüber hinaus die positive Feststellung des Bestehens eines Vermögensverfalls. Randnummer 26 Der Kläger habe bisher nicht das Bestehen eines Vermögensverfalls widerlegt oder substantiiert dargelegt, dass etwa trotz des bestehenden Vermögensverfalls Interessen seiner Mandanten nicht gefährdet sein könnten. Dies gelte sowohl für seine Einlassungen im Rahmen des Verfahrens zum Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater als auch für den klägerischen Vortrag innerhalb des jetzt geführten Rechtsstreits. Randnummer 27 Mit prozessleitender Verfügung vom 04.08.2017 hat das Gericht den Kläger unter Hinweis auf die acht im Schuldnerverzeichnis eingetragenen Verfahren laut Abfrage vom 26.07.2017 gebeten, substantiiert Tatsachen darzulegen und anhand von Unterlagen zu beweisen, dass trotz der Eintragung im Schuldnerverzeichnis kein Vermögensverfall gegeben sei. Randnummer 28 Mit Schriftsatz vom 25.08.2017 hat der Kläger vorgetragen, dass das Löschungsverfahren im Hinblick auf die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis eingeleitet sei. Die Rückstandsanzeige des Finanzamts besage nichts über die Höhe der Steuerschulden. Ihm, dem Kläger, aufgrund von Schätzungsbescheiden des Finanzamts, den darauf basierenden Pfändungsmaßnahmen und den in der Folge vorgenommenen Eintragungen im Schuldnerverzeichnis die Existenzgrundlage zu entziehen, sei ermessensfehlerhaft. Der Kläger hat wieder konkrete Angaben zu den einzelnen Eintragungen im Schuldnerverzeichnis unterlassen und auch keine Ausführungen zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht. Randnummer 29 Am 27.09.2017 waren weiterhin neun Verfahren im Schuldnerverzeichnis eingetragen; das älteste Anordnungsdatum ist der 22.01.2016, das jüngste der 07.06.2017. Randnummer 30 Am 27.09.2017 hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Auf die Niederschrift über diesen Termin wird Bezug genommen. Randnummer 31 Dem Gericht hat eine Akte "K - Mitgliedsakte -" vorgelegen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 32 Die zulässige Klage ist unbegründet. Randnummer 33 Der Kläger ist durch den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater mit Bescheid vom 06.03.2017 nicht gemäß § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in seinen Rechten verletzt. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Bestellung des Klägers als Steuerberater lagen im Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides vom 06.03.2017 vor. Die Aufhebung dieses Widerrufsbescheides kommt auch nicht aufgrund einer bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eingetretenen Änderung der Sach- oder Rechtslage in Betracht. Randnummer 34 1. Gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG ist die Bestellung zu widerrufen, wenn der Steuerberater in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind. Randnummer 35 Ein Vermögensverfall wird nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 Halbsatz 2 StBerG vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerberaters eröffnet oder der Steuerberater in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO; § 882b ZPO) eingetragen ist. Randnummer 36 Im Übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Schuldner (hier: der Steuerberater) in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und er außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Ein Vermögensverfall ist insbesondere gegeben angesichts erheblicher Schulden (u. a. Steuerschulden), wenn keine Aktiva festgestellt werden können, die es dem Schuldner ermöglichen, die Schulden zu bezahlen (vgl. BFH Urteile vom 03.11.1992 VII R 95/91, BFH/NV 1993, 624, 625; vom 22.08.1995 VII R 63/94, BFHE 178, 504, BStBl II 1995, 909; vom 18.03.2014 VII R 14/13, BFH/NV 2014, 1598; Beschluss vom 09.04.2009 VII B 113/08, BFH/NV 2009, 1282). Randnummer 37 Ein Vermögensverfall ist erst dann beseitigt, wenn der Schuldner mit den Gläubigern der titulierten Forderungen Vereinbarungen getroffen hat, die erwarten lassen, dass es zu keinen Vollstreckungsmaßnahmen mehr kommen wird (vgl. BGH Beschluss vom 09.12.1996 AnwZ (B) 35/96, NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht - NJW-RR - 1997, 1558 zu der insoweit inhaltlich übereinstimmenden Vorschrift des § 7 Nr. 9 der Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO -; BFH Urteil vom 06.06.2000 VII R 68/99, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 2000, 741). Randnummer 38 2. Im Zeitpunkt der Bekanntgabe des angefochtenen Bescheids vom 06.03.2017 waren die Voraussetzungen für den Widerruf der Bestellung als Steuerberater gegeben. Randnummer 39
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