aussetzung der Eigenart eines Designs; Offenbarung von Entgegenhaltungen Orientierungssatz 1. Die
aussetzungen des § 2 Abs. 1 DesignG müssen kumulativ erfüllt sein, d.h. das Design muss neu sein und Eigenart haben. (Rn.105)
gehend LG Hamburg, 8. Oktober 2013, 416 HKO 35/13, Urteil Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 16 für Handelssachen, vom 08.10.2013 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass statt des Wortes „Geschmacksmuster“ im Ausspruch zur Widerklage das Wort „Design" verwendet wird. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil des Landgerichts sind
läufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte
der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Gültigkeit eines eingetragenen Designs der Klägerin für ein Nähgarnset, aus dem die Klägerin ihre Ansprüche in erster Linie auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz geltend macht. Randnummer 2 Die Klägerin ist seit über 40 Jahren im Bereich der Herstellung von Näh- und Handarbeitsprodukten tätig. Sie fertigt nach Kundenwunsch Verkaufssortimente in Kunststoffund Präsentationsverpackungen und beliefert unter anderem Abnehmer wie ... , ... , ... und ... (Anlage K 2). Randnummer 3 Die Klägerin ist Inhaberin des am 23.09.2004 angemeldeten und am 18.11.2004 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen deutschen Designs Nr. 40405562.1 in der Locarno-Warenklasse 03-01 für „Nähausrüstung (Behälter)“ (im Folgenden: Klagedesign, Anlage K 4). Die Darstellungen des Klagedesigns sind die Folgenden (zu der verbalen Beschreibung der Merkmale siehe Bl. 9 d.A.): Randnummer 4 Ein vom dem Klagedesign erfasstes „Nähgarn-Sortiment ist unter der Art.-Nr. 574-3 Gegenstand des Sortiments der Klägerin zu einem Großhändlerverkaufspreis von € 3,69 pro Produkt bei einer Verpackungseinheit von je 10 Stück. Die mit dem Produkt erzielten jährlichen Umsätze sind zwischen den Parteien streitig. Randnummer 5 Die Beklagte betreibt einen Groß-, Einzel- und Versandhandel mit Konsumgütern und anderen Waren. Sie hat 800 eigene Ladengeschäfte und ca. 5000 sonstige Vertriebsstellen deutschlandweit (Anlage K 3). Aus Deutschland heraus beliefert die Beklagte Wiederverkäufer in ganz Europa sowie ihre Schwestergesellschaften in Österreich und in der Schweiz (Anlage K 10). Randnummer 6 Am 17.10.2011 forderte die Beklagte die Klägerin zur Abgabe eines Angebots auf, wonach die Klägerin die Beklagte mit 64-teiligen Nähgarnsets beliefern sollte (Anlage K 6). Zu einem Vertragsschluss kam es allerdings nicht, da die Klägerin die Einkaufsbedingungen der Beklagten nicht akzeptieren konnte. Randnummer 7 Am 31.07.2012 erlangte die Klägerin durch einen ihrer Mitarbeiter davon Kenntnis, dass die Beklagte ein Nähgarnset wie abgebildet bewarb (Anlage K 7): Randnummer 8 Ausweislich ihres Produktprospektes bot die Beklagte dieses Produkt ab dem 01.08.2012 zu einem Preis von € 12,95 (ca. € 10,88 netto) gegenüber Endkunden an. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin konnte das Produkt bereits am 31.07.2012 über den Online-Shop der Beklagten unter www….de erwerben (Anlage K 8). Randnummer 9 Auf Antrag der Klägerin erließ das Landgericht Hamburg (416 HKO 120/12) nach streitiger mündlicher Verhandlung am 28.08.2012 durch Urteil eine einstweilige Verfügung, wonach der Beklagten die Benutzung der designrechtlichen Gestaltung unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt wurde und die Beklagte (mit geringfügigen Einschränkungen gegenüber dem Verfügungsantrag) zur Auskunftserteilung sowie zur Herausgabe der rechtsverletzenden Gegenstände verurteilt wurde (Urteil vom 28.08.2012 in Anlage K 11). Dieses Urteil ist rechtskräftig geworden. Randnummer 10 Mit E-Mail ihrer Prozessbevollmächtigten vom 31.08.2012 teilte die Beklagte der Klägerin in Erfüllung der tenorierten Auskunftsverpflichtung bestimmte Informationen mit, unter anderem zu den Herstellern, Lieferanten, Produktionszahlen und dem Einkaufspreis (€ 3,04) des streitgegenständlichen Produkts. Mit einer weiteren E-Mail vom 05.09.2012 informierte die Beklagte die Klägerin über den Lagerort der nicht verkauften Produkte und kündigte einen Nachweis der mangelnden Neuheit des Klagedesigns an, der jedoch
prozessual nicht erbracht wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Anlagen K 17 und K 18 Bezug genommen. Randnummer 11 Die daraufhin folgende umfangreiche Korrespondenz zwischen den Prozessbevollmächtigten der Parteien mit dem Ziel einer gütlichen Einigung und der Abgabe einer Abschlusserklärung blieb ohne Erfolg (Anlagen K 19 bis K 23). Randnummer 12 Im Anschluss an die landgerichtliche Verurteilung im Verfügungsverfahren gelang es der Klägerin, einen Teil der von ihr als rechtsverletzend beanstandeten Nähgarnsets durch Gerichtsvollzieher in Verwahrung nehmen zu lassen (Anlage K 24). Randnummer 13 In dem
liegenden Verfahren ist zwischen den Parteien insbesondere streitig, ob das Klagedesign rechtsgültig und ob die Nichtigkeitswiderklage der Beklagten verwirkt ist. Die Klägerin hat die von der Beklagten dargelegten Entgegenhaltungen aus den Jahren 2003 und 2004 bestritten. Randnummer 14 Unwidersprochen sind die entgegengehaltenen Nähgarnsets nicht unter den aktuellen Angeboten der Beklagten zum 05.08.2003 in dem Internetseitenarchiv „ http://web.archive.org “ zu finden, welches Internetseiten zum Wiederaufruf speichert. Unstreitig ist außerdem, dass die Klägerin mit ihren Produkten unter anderem die C. T. GmbH beliefert, die wiederum Lieferantin der Beklagten ist. Im Dezember 2004 hat die Beklagte von C. T. GmbH verlangt, dass jegliche Anbringung der Registernummer des Klagedesigns auf dem Produkt unterbleibt. Randnummer 15 Die Klägerin hat
getragen, die Beklagte habe das für sie geschützte Design in rechtsverletzender Weise übernommen. Ihr Design werde unter anderem von der charakteristischen Anordnung der Fadenspulen, dem transparenten, klappbaren Deckel der Box, den Aussparungen und der Dimensionierung der Gestaltung geprägt. Eine Anordnung in dieser Form sei weder im
bekannten Formenschatz bekannt noch müsse sie in technischer oder funktionaler Weise so ausgestaltet sein. Randnummer 16 Von ihrem Produkt habe sie insgesamt ca. 1.900.000 Stück vertrieben und damit einen Umsatz von deutlich über € 8 Mio. erwirtschaftet (Anlage K 5). Randnummer 17 Das streitgegenständliche Produkt der Beklagten sei mit dem Klagedesign praktisch identisch. Es übernehme sämtliche, insbesondere aber die prägenden Merkmale des Klagedesigns in identischer Weise. Das Verletzungsprodukt zeige keine wesentlichen eigenschöpferischen Gestaltungsmerkmale. Etwaige Abweichungen seien gering. Randnummer 18 Ihr stehe ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu. Denn die Beklagte habe nach dem Erlass der einstweiligen Verfügung keine Abschlusserklärung abgegeben. Randnummer 19 Ihr Auskunftsanspruch gehe über das im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens geltend gemachte Anspruchsbegehren hinaus, weil nunmehr ihr Schadensersatzanspruch zu berechnen sei. Die von der Beklagten bereits gemachten Angaben zu ihrem Gewinn seien zu pauschal; nach der Rechtsprechung seien nur die dem Verletzungsprodukt unmittelbar zurechenbaren Kosten abzugsfähig. Die Beklagte habe nicht mitgeteilt, wie viele der streitgegenständlichen Erzeugnisse sie veräußert habe. Bei der Berechnung des ihr entstandenen Schadens auf der Grundlage des Verletzergewinns sei aber davon auszugehen, dass die Beklagte die streitgegenständlichen Produkte - bis auf wenige von einem Gerichtsvollzieher verwahrte Produkte - vollständig verkauft und dabei einen Gewinn von über € 800.000,- erzielt habe. Auf der Basis der Anlage K 21 müsse der Gewinn der Beklagten mindestens aber € 374.381,- betragen haben. Dabei sei davon auszugehen, dass der Gewinn ausschließlich auf der Gestaltung und Zusammensetzung des Produktes beruhe. Ihr, der Klägerin, sei jedenfalls ein Schaden in der beanspruchten Höhe entstanden. Denn das Klagedesign habe einen ganz erheblichen wirtschaftlichen Wert. Im Zeitraum 2004 - 2011 habe sie mit dem Klagedesign einen Umsatz von knapp 6 Mio. € erzielt. Dieser setze sich zusammen aus den Umsätzen von mit den vom Klagedesign umfassten Einzelprodukten (zwischen € 25.000,- und € 1,13 Mio. pro Jahr) und aus einem weiteren Umsatz i.H.v. mind. € 1,5 Mio. für Produktpakete in Kombination mit anderen Produkten. Randnummer 20 Schließlich sei es unumgänglich, dass die angeblich rechtsverletzenden Produkte zurückgerufen und an sie, die Klägerin, zur Vernichtung herausgegeben würden. Randnummer 21 Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, Randnummer 22 1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre, letztere zu vollstrecken an den Geschäftsführern ... , ... , ... und ...) zu unterlassen, Nähgarn-Sets, wie nachstehend dargestellt, Randnummer 23 herzustellen, anzubieten (einschließlich zu bewerben), insbesondere im Internet - dort insbesondere auf den Internetseiten unter ….de - in den Verkehr zu bringen, einzuführen, auszuführen und/oder zu den
genannten Zwecken zu besitzen, oder diese Handlungen begehen zu lassen, Randnummer 24
stehend unter Ziff.
getragen, der Klägerin stünden die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Randnummer 35 Das Klagedesign sei mangels Neuheit nichtig. Sie, die Beklagte, habe selbst bereits in den Jahren 2003 und 2004, also
dem Anmeldetag des Klagedesigns, Nähgarnsets vertrieben, die neuheitsschädlich für das Klagedesign seien. So habe sie im Hauptverkaufszeitraum vom
dem Anmeldetag des Klagedesigns - z.T. bereits seit 1992 - weitere nahezu identische Produkte in China produziert und nach Großbritannien exportiert worden, wie dies aus den Anlagen B 4 bis B 8 ersichtlich sei (Abbildungen/Bestätigungen/Rechnungen in englischer und chinesischer Sprache). Randnummer 41 Im Vergleich zu den von ihr, der Beklagten, dargelegten Produkten rufe das Klagedesign keinen anderen Gesamteindruck hervor. Randnummer 42 Dem Klagedesign fehle zudem jegliche Gestaltungshöhe. Es verfüge deshalb nicht über die erforderliche Eigenart. Die Gesamtgestaltung sei ausschließlich funktionell bedingt. Es handele sich um eine rechteckige Box mit einer Aussparung für den Griff, in der Nähgarne in vier vertikalen Reihen angeordnet seien. Die sich über und unter diesen Reihen befindlichen Fächer für die Unterfadenspulen seien so geformt, damit dort die Spulen - die ihrerseits genormt seien - hineinpassen würden. Es sei rein funktionell gestaltet und deshalb - als banales Muster - dem Designschutz nicht zugänglich. Randnummer 43 Die begehrten Auskünfte hinsichtlich der Herkunft der streitgegenständlichen Nähgarnsets, ihren Vertriebsweg, der Lieferzeiten, der Lieferpreise und der Menge der in Deutschland verkauften Produkte habe sie, die Beklagte, bereits vollständig erteilt, so dass der Auskunftsanspruch erfüllt sei. Ein darüber hinausausgehender Auskunftsanspruch stehe der Klägerin nicht zu. Randnummer 44 Ein Verwahrungsanspruch bestehe ebenfalls nicht, weil dieser bereits im Wege der einstweiligen Verfügung ausgeurteilt gewesen sei und ohne weiteres von der Klägerin hätte vollstreckt werden können. Ein Rückrufanspruch sei nicht durchsetzbar, weil die Waren ausschließlich an Endverbraucher gelangt seien und sich somit nicht mehr in ihrer, der Beklagten, Verfügungsgewalt befänden. Randnummer 45 Zum Schadensersatzanspruch hat die Beklagte
getragen, lediglich 81.818 Stück des streitgegenständlichen Produkts seien für den deutschen Markt eingekauft worden, wovon 69.522 Stück verkauft worden seien. Nach dem Abzug der Einkaufskosten inklusive der Frachtkosten, Containerhandling und Zollgebühren i.H.v. € 3,20 je Verkaufseinheit ergebe sich ein Gewinn von € 7,68 je verkaufter Einheit. Davon abzuziehen seien weitere diverse Kosten wie Versandkosten beim Direktvertrieb, Gebühren für den Grünen Punkt, Rabatte und Preisaktionen, so dass der Nettogewinn je Verkaufseinheit bei € 6,03 im Filialvertrieb, € 4,71 im Depotvertrieb und € 5,85 im Onlinevertrieb liege. Dieser sei jedoch keinesfalls vollständig an die Klägerin herauszugeben. Da es sich bei dem Klagedesign um eine Verpackung der eigentlichen Ware handelt, sei nur ein kleiner Anteil des Gewinns auf die vermeintliche Rechtsverletzung zurückzuführen. Vielmehr seien die hohen Verkaufszahlen des streitgegenständlichen Produkts durch viele andere, in ihrer, der Beklagten, Sphäre liegenden Faktoren bedingt. Die Kausalitätsquote bezüglich des erzielten Gewinns könne nur äußerst gering sein. Randnummer 46 Ihr sei im Übrigen keine Klageerwiderungsfrist gesetzt worden. Erhalten habe sie lediglich eine Verfügung mit der Festsetzung eines Termins zur Güteverhandlung am 07.05.2013. Randnummer 47 Mit ihrer am 03.05.2013 erhobenen Widerklage hat die Beklagte beantragt, Randnummer 48 die Nichtigkeit des deutschen eingetragenen Designs Nr. 40405562-0001 festzustellen. Randnummer 49 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 50 die Widerklage abzuweisen. Randnummer 51 Hierzu hat die Klägerin ergänzend
getragen, mit ihrer erst am 03.05.2013, also vier Tage
der mündlichen Verhandlung, eingereichten Klageerwiderung habe die Beklagte die gerichtlich festgesetzte Frist vom 10.04.2013 um drei Wochen überzogen. Die Klageerwiderung sei verspätet, weil der Rechtsstreit dadurch erheblich verzögert werde. Er hätte bereits im frühen ersten Termin abschließend geklärt werden können. Ebenso sei die Widerklage unzulässig. Ihre Erhebung sei rechtsmissbräuchlich und diene nur dazu, das verspätete
bringen zu rechtfertigen. Randnummer 52 Aufgrund der späten
lage dränge sich ihr, der Klägerin, der Verdacht auf, die Beklagte habe mit den von ihr
gelegten Bestellkatalogen aus 2003 und 2004 neuheitsschädliches Material erst geschaffen. Dies ergebe sich daraus, dass in dem Internetseitenarchiv „ http://web.archive.org “, welches Internetseiten zum Wiederaufruf speichert, das behauptete Nähgarnset der Beklagten nicht unter den aktuellen Angeboten der Beklagten zum 05.08.2003 zu finden sei. Zudem habe sie, die Klägerin, die Firma C. T. GmbH - unstreitig - bereits im Jahr 2004 mit ihren Produkten zum Zweck des Weiterverkaufs beliefert. Diese Lieferung liege innerhalb der 12-monatigen Neuheitsschonfrist. Dagegen sei das von der Beklagten benannte chinesische Unternehmen erst im Jahr 2005 gegründet worden (Anlage K 26) und könne deshalb nicht bereits im Jahr 1992 Waren nach Großbritannien geliefert haben. Es handele sich bei den von der Beklagten als Anlagen B 4 bis B 6
gelegten Unterlagen um reine Gefälligkeitserklärungen. Auch die übrigen vermeintlichen Nachweise seien unklar und nicht hinreichend erkennbar. Ihre Richtigkeit werde bestritten. Randnummer 53 Der Auskunftsanspruch und der Rückrufanspruch seien mit dem Urteil in dem einstweiligen Verfügungsverfahren noch nicht vollständig und endgültig ausgeurteilt worden, weil sie, die Beklagte, mit ihren Produkten nicht nur Endverbraucher, sondern auch ihre Schwestergesellschaften in Österreich und in der Schweiz beliefere (Anlage K 27). Zudem diene der nunmehr verfolgte Auskunftsanspruch nicht - wie im Verfügungsverfahren - der Eingrenzung der Marktdurchdringung der Rechtsverletzung, sondern der Bezifferung des Schadensersatzanspruchs. Ebenso sei auch der Verwahrungsanspruch nur
läufig und damit nicht rechtskräftig durchsetzbar endgültig ausgeurteilt worden. Hinsichtlich der Höhe des Schadens sei nicht die markenrechtliche Rechtsprechung anwendbar, wonach die Marke nur ein zu berücksichtigender Aspekt der Gewinnerzeugung sei; vielmehr sei zu beachten, dass der Gewinn bei einem eingetragenen Design auf der Gestaltung und Zusammenstellung des Produkts beruhe. Die von der Beklagten ins Blaue hinein behaupteten abzugsfähigen Kostenpositionen konkretisiere sie in keiner Weise. Randnummer 54 Das Landgericht Hamburg hat zur Frage der Existenz und des Vertriebs der von der Beklagten als
bekannt angeführten Nähgarnsets Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen M. K. . Für die Ergebnisse der Beweiserhebung wird auf das Protokoll vom 13.08.2013 verwiesen. Randnummer 55 Das Landgericht Hamburg hat mit dem angegriffenen Urteil vom 08.10.2013 die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, das Klagedesign sei nicht neu, weil die Beklagte nachweislich identische Nähgarnsets bereits im Juli und August 2003 in Deutschland vertrieben habe. Randnummer 56 Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Die Klägerin verfolgt in zweiter Instanz ihr Klagebegehren unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags weiter. Randnummer 57 Die Klägerin trägt
, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft den verspäteten
trag der Beklagten zugelassen, obwohl diese ihre Klageerwiderung trotz unveränderter Förderungslage zwischen den Parteien, des
angegangenen einstweiligen Verfügungsverfahrens und ausreichender Klageerwiderungsfrist erst einen Tag
der mündlichen Verhandlung eingereicht habe. Randnummer 58 Das Landgericht habe zudem keine erschöpfende Beweisaufnahme durchgeführt. Es habe nicht die Beweise erhoben, die geeignet gewesen wären, den Sachverhalt widerspruchsfrei aufzuklären. Auch habe es die Widersprüche der erhobenen Beweise nicht gewürdigt. Da es für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblich auf die Produktgestaltung ankommt, reiche es nicht aus, dass der Zeuge K. ausgesagt habe, dass irgendwelche ähnlich klingenden Produkte im Warenwirtschaftssystem der Beklagten geführt würden. Diese müssten auch abgebildet sein. Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht keine Entscheidung zu der Rechtsfrage des Gesamteindrucks des Klagedesigns und seiner Identität mit den angeblich
bekannten Mustern getroffen, sondern dies als schlichte Tatsachenfrage behandelt. Zudem seien die von der Beklagten
gelegten Entgegenhaltungen schwammig und unscharf. Es seien keine Seitenansichten
handen. Außerdem habe das Landgericht keine Entscheidung zur wettbewerbsrechtlichen Situation getroffen. Randnummer 59 Schließlich habe die Beklagte im Jahr 2004 Kenntnis von der Existenz und der Nummer des Klagedesigns gehabt, weil sie im Dezember 2004 von ihrem Lieferanten C. T. GmbH, der die Nähgarnsets seinerseits von ihr, der Klägerin, bezogen hatte, verlangt habe, dass er jegliche Anbringung der Registernummer des Klagedesigns auf dem Produkt unterlasse. Wegen des genauen Inhalts des Schreibens wird auf die Anlage BR 2 verwiesen. Damit sei Verwirkung eingetreten. Die Beklagte könne nicht mehr die Löschung des Klagedesigns verlangen. Denn sie, die Klägerin, habe gewusst, dass C. T. GmbH Dritte mit ihren Nähgarnsets beliefere. Sie habe sich darauf verlassen, dass Dritte nicht gegen ihre Schutzrechte
gehen würden, nachdem sie bereits
über 10 Jahren ihr Klagedesign mit einer Schutznummer zur Kenntnis gebracht habe. Randnummer 60 Nachdem die Klägerin ihre ursprünglich angekündigten Berufungsanträge auf einen gerichtlichen Hinweis zum Teil korrigiert hat, beantragt sie nunmehr, Randnummer 61 I. das Urteil des Landgerichts Hamburg, Az.: 416 HKO 35/13 vom
genannten Zwecken zu besitzen, oder diese Handlungen begehen zu lassen, Randnummer 64
stehend unter Nr. I.
, sie habe bereits am 29.07.2003 eine Anfrage für ein mit dem Klagedesign identisches Nähgarnset an den Lieferanten F. N. /C. T. GmbH gestellt. Dieser habe ihr am 11.08.2003 ein Angebot unterbreitet, in dem er sich auf ein Nähgarnset „wie zuletzt in der ...-Aktion verkauft ‘ beziehe und damit die Verkaufsaktion im Juli 2003 meine. Außerdem habe sie am 18.09.2003 und damit
der Neuheitsschonfrist Bilder von einem mit dem Klagedesign identischen Produkt erhalten. Für den genauen Inhalt der Korrespondenz wird auf die Anlagen BE 2 - BE 4 verwiesen. Die Klägerin habe von diesen Produkten Kenntnis gehabt, denn es sei davon auszugehen, dass die C. T. GmbH zunächst bei der Klägerin als Herstellerin nachgefragt habe, bevor ein Angebot an sie, die Beklagte, abgegeben werden könne. Damit habe die Klägerin bei der Anmeldung des Klagedesigns in 2004 positive Kenntnis davon gehabt, dass dieses nicht neu sei. Randnummer 78 Die Aussage des Zeugen K. sei glaubhaft. Es könne nicht erwartet werden, dass sich eine Person ohne Rückgriff auf interne Daten an alle einzelnen Produkte aus dem Jahr 2003 erinnern könne, denn sie, die Beklagte, bringe wöchentlich zahlreiche neue Produkte auf den Markt. Die in Anlage B 21 abgebildeten Nähgarnsets seien den Ausdrucken aus dem Warenwirtschaftssystem zuzuordnen, weil sie die gleichen Projektnummern und Produktbezeichnungen hätten. Dies habe auch der Zeuge K. in seiner Aussage erklärt. Randnummer 79 Der Verwirkungseinwand der Klägerin sei verspätet, weil er unentschuldigt erst in der Berufungsinstanz geltend gemacht worden sei. Zudem greife er auch in der Sache nicht durch, weil eine Popularklage nicht verwirkt werden könne. Außerdem habe die Klägerin kein konkretes schutzwürdiges Vertrauen auf ihre, der Beklagten, Untätigkeit gehabt. Durch das Anbringen einer Registernummer auf ihren Produkten könne die Klägerin Einwände gegen ihre Schutzrechte nicht präkludieren. Randnummer 80 Die Widerklage sei nicht missbräuchlich erhoben worden. Insbesondere sei es ihr, der Beklagten, nicht bereits während der beidseitigen Korrespondenz nach dem Abschluss des Verfügungsverfahrens bekannt gewesen, dass sie selbst
Eintragung des Klagedesigns identische Produkte vertrieben habe. Randnummer 81 Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils, daneben wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle des Landgerichts Hamburg vom 07.
aussetzungen für eine Bescheidung des Hilfsantrags eingetreten sind. Randnummer 84 2. Unabhängig hiervon wäre der Hilfsantrag aber auch inhaltlich zurückzuweisen. Denn die
aussetzungen, unter denen nach § 538 Abs. 2 ZPO eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht zulässig ist, liegen ersichtlich nicht
. Insbesondere sind keine wesentlichen Verfahrensmängel ersichtlich, auf Grund derer eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig wäre, § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Nur in diesem Fall wäre eine Zurückverweisung zulässig, weil die
aussetzungen - Verfahrensmangel und Notwendigkeit einer Beweisaufnahme - kumulativ
liegen müssen. Randnummer 85 a. Soweit die Klägerin das Übergehen ihrer Beweisangebote rügt, ist ihr im Ausgangspunkt zuzustimmen, dass hierin ein Verfahrensfehler liegen kann, wenn das Gericht die Beweiserheblichkeit der Tatsachen nicht verneint hat (Heßler in: Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 538 Rn. 25). Hier hat das Landgericht das Beweisangebot der Klägerin auf Augenscheineinnahme jedoch nicht übergangen. Eine Beweisaufnahme war vielmehr nicht erforderlich, weil der konkrete Tatsachenvortrag der Klägerin zwischen den Parteien nicht im Streit war. Randnummer 86 b. Soweit die Klägerin die konkret erhobenen Beweise rügt, ist daran zu erinnern, dass die Parteien selbst bestimmen, worüber und mit welchen Erkenntnismitteln Beweis erhoben werden soll (Greger in: Zöller, a.a.O.,
2). Sie können unter den
handenen Beweismitteln frei wählen. Eine Auswahl durch das Gericht nach der Nähe zum Beweisgegenstand hat nicht zu erfolgen (Prütting, MüKo-ZPO,
, wird nach höchstrichterlicher Rechtsprechung der Gegenstand der Klage durch den Antrag und das im Einzelnen bezeichnete Schutzrecht festgelegt (BGH GRUR 2012, 630 Rn. 14 - CONVERSE II). Randnummer 94 b. Weitere Streitgegenstände sind in dem Klagebegehren nicht enthalten. Entgegen der noch mit der Berufungsbegründung vertretenen Ansicht der Klägerin hat sie keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche geltend gemacht. Randnummer 95 aa. Diese bilden nach ständiger Rechtsprechung aufgrund ihrer unterschiedlichen materiell-rechtlichen Regelung einen anderen Streitgegenstand als Ansprüche aus einem Schutzrecht (vgl. BGH GRUR 2013, 285 Rn. 20 - Kinderwagen II; BGH GRUR 2011, 521 Rn. 3; Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 12 Rn. 2.231) und müssen daher hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 ZPO sein. Bestimmt wird der Streitgegenstand nicht (allein) durch den materiell-rechtlichen Anspruch, sondern durch den Klageantrag und den Klagegrund, also den zu seiner Begründung
getragenen Lebenssachverhalt (Köhler in: Bornkamm/Köhler, a.a.O., § 12 Rn. 2.23a). Randnummer 96 bb. Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin jedoch bereits erstinstanzlich keine Tatsachen
getragen, die einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch tragen könnten. Ebenso enthält ihre Berufungsbegründung entgegen § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO lediglich eine pauschale Rüge, das Landgericht habe die wettbewerbsrechtliche Lage außer Acht gelassen. Ausführungen dazu, warum eine Prüfung geboten gewesen wäre oder welche Gesetzesnormen anzuwenden gewesen wären, fehlen völlig. Der gesamte
trag der Klägerin setzt sich ausschließlich mit Fragen des Designrechts auseinander. Sie hat insbesondere nicht angegeben, welche konkrete Verletzungsform aus wettbewerbsrechtlicher Sicht beanstandet werden soll. Die Klägerin hat es damit unterlassen, diesen selbständigen Streitgegenstand zweifelsfrei in das Verfahren einzuführen (vgl. BGH GRUR 2003, 798, 800 - Sanfte Schönheitschirurgie). Es bestand insoweit auch keine Hinweispflicht des Gerichts. Denn es ist nicht die Aufgabe des Gerichts, einen Kläger durch Fragen oder Hinweise zu veranlassen, neue Streitgegenstände einzuführen, die in seinem bisherigen
bringen nicht einmal andeutungsweise eine Grundlage haben (BGH GRUR 2003, 436, 439 - Feldenkrais). Randnummer 97 cc. Die Klägerin hat auf den Hinweis des Senats in der Senatssitzung am 04.05.2016 nunmehr auch ausdrücklich erklärt, dass sie ausschließlich Ansprüche aus Designrecht geltend mache. Randnummer 98 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Randnummer 99 - Unterlassung nach § 42 Abs. 1 DesignG, - Auskunft nach § 46 DesignG bzw. § 242 BGB i.V.m. § 42 Abs. 2 DesignG, - Vernichtung- und Verwahrung nach § 43 Abs. 1 DesignG, - Rückruf nach § 43 Abs. 2 DesignG sowie - Schadensersatz nach § 42 Abs. 2 DesignG Randnummer 100 gegen die Beklagte nicht zu. Randnummer 101 a. Gem. § 74 Abs. 1 DesignG werden Geschmacksmuster, die bis zum Inkrafttreten des Designgesetzes am 01.01.2014 angemeldet oder eingetragen worden sind, ab diesem Zeitpunkt als eingetragene Designs bezeichnet. Dementsprechend ist auch das als Geschmacksmuster eingetragene Schutzrecht der Klägerin in dieser Weise zu bezeichnen. Randnummer 102 b. Die Klägerin ist allerdings für die Verfolgung der streitgegenständlichen Ansprüche umfassend aktivlegitimiert. Der Kläger-Vertreter hat in der Senatsverhandlung unwidersprochen erklärt, dass die Aufrechterhaltungsgebühr - über den aus Seite 1 der Anlage K 4 ersichtlichen Zeitraum hinaus - zwischenzeitlich auch für die Folgezeit entrichtet worden ist, so dass sich die Schutzdauer des Designs um weitere 5 Jahre verlängert hat. Randnummer 103 c. Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche nach §§ 42 ff. DesignG scheitern jedoch daran, dass eine Verletzung des Klagedesigns nicht
liegt. Denn das Klagedesign ist nicht rechtsgültig. Randnummer 104 aa. Entsprechend § 72 DesignG finden auf den
liegenden Rechtsstreit die
schriften des Geschmacksmustergesetzes vom 12.03.2004 - nunmehr: Designgesetz - Anwendung. Das Klagedesign ist ausweisliche der Anlage K 4 am 23.09.2004 zur Eintragung angemeldet und sodann am 18.11.2004 in das Register eingetragen worden. Die sich aus den Absätzen 1 bis 4 von § 72 DesignG ergebenden Übergangsvorschriften für Designs, die zu einem früheren Zeitpunkt angemeldet worden sind, finden auf den
liegenden Rechtsstreit keine Anwendung. Randnummer 105 bb. Gemäß § 2 Abs. 1 DesignG wird als eingetragenes Design nur ein Design geschützt, das neu ist und Eigenart hat. Diese
aussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (Eichmann in: Eichmann/von Falckenstein/Kühne, DesignG, 5. Aufl., § 2 Rn. 11). Dies ist
liegend indes nicht der Fall, denn das Klagedesign verfügt jedenfalls nicht über die erforderliche Eigenart. Zwar streitet insoweit gem. § 39 DesignG zu Gunsten der Klägerin eine Vermutung für die Rechtsgültigkeit ihres Designs. Es ist der Beklagten jedoch gelungen, diese Vermutung mit zivilprozessual berücksichtigungsfähigem Sachvortrag, den sie im Zusammenhang mit der von ihr erhobenen Widerklage in den Rechtsstreit eingeführt hat, zu widerlegen. Randnummer 106 aaa. Allerdings ist das Klagedesign „neu“ i.S.v. § 2 Abs. 2 DesignG. Im Sinne dieser
schrift gilt ein Design als neu, wenn
dem Anmeldetag kein identisches Design offenbart worden ist. Die Beklagte hat nicht darlegen und beweisen können, dass sie bereits im Juli/August 2003 oder im Juli 2004, also
der Anmeldung des Klagedesigns am 23.09.2004, ein Produkt offenbart hatte, das mit dem Klagedesign identisch ist. Randnummer 107
gelegten Produktkataloge für Deutschland für Juli 2003 (Anlage B 12) und August 2003 (Anlage B 13) enthalten jeweils auf S. 26 (Vergrößerung in Anlage B 2) und S. 18 ein Komplett-Set von Nähgarnen, dessen Aufbewahrungsbox mit dem Klagedesign erhebliche Ähnlichkeiten aufweist. Die gleiche Abbildung ist auch in den für den österreichischen, englischen und schweizerischen Markt bestimmten Produktkatalogen für Juli bzw. August 2003 zu finden (Anlagen B 15 - B 18). Das von der Beklagten im Juli 2004 angebotene, ebenfalls weitgehend ähnliche Nähgarnset ist aus dem als Anlage B 3 eingereichten Bestellmagazin ersichtlich. Die abgebildeten Produkte sind von der Beklagten auch vertrieben worden. Randnummer 108
liegenden Rechtsstreit auch berücksichtigungsfähig. Sie sind - entgegen der Ansicht der Klägerin - insbesondere nicht verspätet in das Verfahren eingeführt worden und mussten deshalb vom Landgericht nicht nach § 296 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden. Denn die
aussetzungen der Zurückweisung nach § 296 Abs. 1 ZPO liegen nicht
. Randnummer 109 (
bringen in der Klageerwiderung, mit dem die Beklagte die Klage bekämpfte, war nämlich auch Grundlage ihrer Widerklage. Bei einer solchen Kombination durfte das Landgericht nach der Rechtsprechung des BGH das
bringen zur Widerklage wegen Verspätung nicht unberücksichtigt lassen. Denn die Widerklage ist kein Angriffsmittel i.S.v. § 296 ZPO. Sie ist bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung zulässig (BGH NJW 1981, 1217, 1217 m.w.N.). Randnummer 111 (c) Dem steht auch nicht entgegen, dass nach einer in der Literatur vertretenen Ansicht die nunmehr in § 52a DesignG geregelte Nichtigkeitswiderklage als Verteidigungsmittel i.S.d. §§ 282 Abs. 1, 2, 296 Abs. 1, 2 ZPO zu betrachten sei und daher nicht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erhoben werden könne (so Eichmann in: Eichmann/von Falckenstein/Kühne, DesignG, 5. Aufl., § 52a Rn 5). Jedenfalls im
liegenden Fall ist die Widerklage als Gegenangriff anzusehen, also als Parteihandlung, die kein Angriffs- bzw. Verteidigungsmittel darstellt und für die die Verspätungsvorschriften nicht gelten (vgl. Prütting in: MüKo ZPO, § 296 Rn 41 f.). Denn die Beklagte hat die Widerklage mit Schriftsatz vom 02.05.2013 zu einem Zeitpunkt erhoben, als das Geschmacksmustergesetz in seiner damaligen Fassung noch zwischen dem Einwand der Ungültigkeit des geltend gemachten Schutzrechts und einer Widerklage differenzierte (vgl. Eichmann in: Eichmann/von Falckenstein, GeschmacksMG, 4. Aufl., § 39 Rn 4). Die Einschränkung in § 52a DesignG, wonach die beklagte Partei die Gültigkeit eines eingetragenen Designs nur noch durch die Erhebung einer Widerklage bekämpfen kann, ist erst durch das Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz v. 10.10.2013 (BGBl. I 2013, 3799) und damit nach der Erhebung der Widerklage im hiesigen Verfahren in das Designgesetz eingefügt worden. Diese Einschränkung gilt nach der ausdrücklichen gesetzgeberischen Wertung in § 74 Abs. 2 DesignG unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit nur für Designstreitigkeiten, die nach dem 31.12.2013 anhängig geworden sind. Sie erfasst mithin nicht den
liegenden Rechtsstreit, in dem die Klage bereits am 25.02.2013 erhoben worden ist. Die Erhebung einer zur Verteidigung nicht zwingend erforderlichen Widerklage kann deshalb die von der Beklagten gerügte Verspätung nicht begründen. Randnummer 112
gelegten Entgegenhaltungen rechtfertigen jedoch nicht deren Annahme, diese stünden der Neuheit des Klagedesign entgegen, weil sie mit diesem „nahezu identisch“ seien. Identisch i.S.v. § 2 Abs. 2 DesignG sind Designs, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden, § 2 Abs. 2 S. 2 DesignG. Demnach stehen für die Beurteilung der Neuheit nicht die Gemeinsamkeiten, sondern die Unterschiede der zu vergleichenden Designs im
dergrund (Bulling/Langöhrig/Hellwig, Geschmacksmuster, 3. Aufl., Rn. 43). Diese
aussetzungen sind im
liegenden Fall indes nicht erfüllt, denn das Klagedesign und die ihm entgegengehaltenen - ihrerseits nicht einheitlichen - Nähgarnsets der Beklagten aus den Jahren 2003 und 2004 unterscheiden sich nicht allein in unwesentlichen Einzelheiten: Randnummer 113 (
bekannten Designs die die Neuheit eines Designs begründen (BGH GRUR 1966, 681, 683 - Laternenflasche; Eichmann in: Eichmann/von Falckenstein/Kühne, DesignG, 5. Aufl., § 2 Rn. 9; Bulling/Langöhrig/Hellwig, a.a.O., Rn. 43). Ob solche
liegen, richtet sich nach dem Gesamteindruck der für die Eigenart des eingetragenen Designs maßgeblichen Erscheinungsmerkmale (BGH GRUR 1969, 90, 95 - Rüschenhaube). Derartige Abweichungen, die nicht lediglich unwesentlich sind, liegen im
liegenden Fall entgegen der Auffassung der Beklagten jedoch
. Randnummer 116 (c) Das Klagedesign schützt auf der Grundlage der bei der Anmeldung hinterlegten Abbildungen eine Gestaltung, bei der die Garnrollen in Fächern in einer Aufbewahrungsbox aus undurchsichtigem Material liegen. Während die Garnrollen im mittleren Bereich tiefer liegen, ragen die Unterfadenspulen, die im
deren und hinteren Bereich der Box angeordnet sind, deutlich sichtbar - und zwar fast mit der Hälfte ihres Durchmessers - über die seitlichen Begrenzungen des Unterteils heraus. Randnummer 117 Damit korrespondiert die Gestaltung des aus durchsichtigem Material gefertigten Klappdeckels der Aufbewahrungsbox. Dieser kann wegen der herausragenden Unterfadenspulen nicht plan mit dem Unterteil abschließen, sondern ist in der Art eines Gegenstücks seinerseits als eine Art „Box" mit 4 Seitenteilen ausgestaltet, die bewirken, dass der Deckel die herausragenden Unterfadenspulen umfasst und einen Abschluss der Box gewährleistet. Dieses Gestaltungsprinzip wird insbesondere aus der hinterlegten Abbildung 404055623-0001.4 deutlich, bei der die über den Rand hinausragenden Unterfadenspulen gut erkennbar sind. Die seitlichen Begrenzungen des Deckels erreichen dabei zwar nicht die Höhe der Seitenwände der Aufbewahrungsbox, sind jedoch gleichwohl in der Seitenansicht deutlich als Seitenwände erkennbar. Randnummer 118 Dieses Konstruktionsprinzip des Klagedesigns bringt es geradezu zwangsläufig mit sich, dass der transparente Deckel der Aufbewahrungsbox im Bereich der Nähgarnrollen drei vertikale, über die Blöcke der Garnrollen angeordnete Querleisten aufweist. Während die höher liegenden Unterfadenspulen durch den Abschluss des Deckels gesichert sind, würden die Nähgarnrollen andernfalls leicht verrutschen. Diese müssen deshalb durch eine technische Konstruktion nach Art der vertikalen Querleisten hiergegen gesichert werden. Randnummer 119 (d) Demgegenüber zeigt die Entgegenhaltung der Beklagten aus dem Produktkatalog Juli/August 2003 trotz zahlreicher Übereinstimmungen im Übrigen nicht nur eine abweichende Lagerung der Garnrollen in der Aufbewahrungsbox, sondern - damit notwendigerweise korrespondierend - auch eine abweichende Gestaltung des transparenten Deckels. Randnummer 120 Die Nähgarnsets der Beklagten präsentieren sich in einer Aufbewahrungsbox, in der die Nähgarnrollen in der Höhe praktisch bis zum äußeren Rand der Seitenbegrenzungen reichen und die Unterfadenspulen - durch die Ausprägung einer Art länglichen „Fuß“ im
deren und hinteren Bereich - sogar noch tiefer gelegt sind, so dass auch sie nicht über den äußeren Rand der Seitenteile hinausragen. Damit wiederum korrespondiert ein flacher transparenter Klappdeckel ohne Seitenteile oder Querleisten, der den oberen Teil der Aufbewahrungsbox plan abschließt. Aufgrund der andersartigen Anordnung in der Box besteht bei diesen Nähgarnsets weder ein Bedürfnis für ausgeprägte Seitenteile der Deckelkonstruktion noch für Querleisten als Halterungen. Randnummer 121 (e) Damit weisen das Klagedesign einerseits und diese Entgegenhaltung der Beklagten andererseits Unterschiede auf, die nicht nur technisch bedingt sind, sondern jedenfalls bei einer vergleichenden Betrachtung für den informierten Benutzer auch ohne weiteres wahrnehmbar sind. Diese Abweichungen können nach Auffassung des Senats schon wegen der abweichenden Deckelkonstruktion auch nicht als völlig unwesentlich angesehen werden. Damit kann dem erst nachfolgend veröffentlichten Klagedesign aber nicht die „Neuheit i.S.v. § 2 Abs. 2 DesignG abgesprochen werden, denn es ist mit der Entgegenhaltung nicht „identisch“ im Sinne dieser
schrift. Randnummer 122 (f) Ein abweichendes Bild könnte sich zwar möglicherweise in Bezug auf die weitere Entgegenhaltung der Beklagten aus dem Produktkatalog Juli 2004 ergeben. Aus der
gelegten Abbildung ist ersichtlich, dass die Unterfadenspulen dort gerade nicht abgesenkt sind, sondern - ebenso wie bei dem Klagedesign - über die Begrenzung der Unterschale der Aufbewahrungsbox hinausragen. Eine derartige Anordnung könnte - wiederum wie bei dem Klagedesign - eine gegenüber der Entgegenhaltung aus Juli/August 2003 abweichende Konstruktion des transparenten Deckels erforderlich machen. Insbesondere erscheint es wenig wahrscheinlich, dass es sich auch insoweit um einen flachen Deckel ohne Außenseiten handelt. Naheliegender wäre auch insoweit ein Deckel mit Seitenteilen, wenngleich diese nicht zwingend erforderlich wären, wenn eine „Haltekonstruktion“ in Bezug auf die Garnrollen anders verwirklicht worden ist. Wie der transparente Deckel bei der Entgegenhaltung aus dem Produktkatalog Juli 2004 konkret ausgestaltet ist, lässt sich allerdings selbst an Hand der von der Beklagten als Anlage B 3
gelegten vergrößerten Abbildung nicht zweifelsfrei erkennen. Die Ausgestaltung mit Seitenteilen ist möglich, aber nicht hinreichend wahrnehmbar. Deshalb kann es der Beklagten auch mit dieser Entgegenhaltung jedenfalls angesichts der nur verschwommenen Erkennbarkeit des Deckels nicht gelingen, die zu Gunsten der Klägerin streitende Neuheitsvermutung aus § 39 DesignG zu widerlegen. Im Ergebnis kommt es darauf aber auch nicht an, weil der Anspruch bereits im Hinblick auf die Entgegenhaltung aus dem Jahr 2003 nicht gegeben ist. Randnummer 123 bbb. Das Klagedesign besitzt nämlich keine Eigenart i.S.v. § 2 Abs. 1, Abs. 3 DesignG. Randnummer 124
bekannten Designs unterscheidet, § 2 Abs. 2 DesignG. In die Beurteilung einzubeziehen ist der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung. Eine hohe Musterdichte und ein kleiner Gestaltungsspielraum des Entwerfers können dazu führen, dass bereits geringe Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorrufen, während eine geringe Musterdichte und damit ein größerer Gestaltungsspielraum selbst bei größeren Gestaltungsunterschieden beim informierten Benutzer möglicherweise keinen anderen Gesamteindruck erwecken (BGH GRUR 2011, 1112, Rn. 32 - Schreibgeräte, m.w.N.). Randnummer 125
gelegt hat, während das Klagedesign lediglich in Schwarz-Weiß hinterlegt ist. Indes lässt selbst diese Schwarz-WeißDarstellung unzweifelhaft erkennen, dass die Garnrollen und Unterfadenspulen auch im Klagedesign offensichtlich in einer farblichen Sortierung hinterlegt sind, die ebenfalls ins Auge fallende Farbverläufe zur Folge hat, selbst wenn die konkrete Farbgebung als solche nicht zu erkennen ist. Dieser Eindruck prägt sowohl das Klagedesign als auch die Entgegenhaltungen maßgeblich. Randnummer 126 Die in ähnlicher Weise erfolgte, prägende Anordnung der Garnrollen und Unterfadenspulen in der Aufbewahrungsbox muss im Ergebnis dazu führen, dass dem Klagedesign gegenüber den Entgegenhaltungen keine designrechtliche „ Eigenart ‘ zukommen kann. Dies gilt gleichermaßen für die übereinstimmende Einteilung der Aufbewahrungsbox in Fächer. Darüber hinaus führt auch die nach dem Gestaltungsprinzip identische Ausgestaltung der Griffmulde zu einem übereinstimmenden Gesamteindruck. Sowohl bei dem Klagedesign als auch bei den Entgegenhaltungen ist die Griffmulde mittig in der
derfront eingelassen, und zwar übereinstimmend wie ein weiteres Fach der Unterfadenspulen rechts und links, allerdings offen und damit zum Durchgriff geeignet. Der Deckel verfügt in diesem Bereich gleichermaßen über eine Aussparung, die zwar technisch bedingt ist, aber dessen ungeachtet auch optisch auffällt. Randnummer 127
dergrund der Betrachtung, weil er sofort ins Auge falle. Der informierte Benutzer achtet bei Erzeugnissen aller Art darauf, welche Merkmale das Erscheinungsbild eines Erzeugnisses prägen und welche Merkmale demgegenüber von nachrangiger Bedeutung sind. Unbedeutende Detailgestaltungen treten hierbei in den Hintergrund (Eichmann in Eichmann/von Falckenstein, a.a.O., GeschmacksMG, § 2 Rn. 21). Im Übrigen offenbaren sich diese Unterschiede der Deckelgestaltung gerade nicht bei der Blickrichtung von oben auf die Produkte, auf welche aber
rangig abzustellen ist. Zudem ist nichts zu einer hohe Musterdichte in diesem Designbereich mit der Folge
getragen worden, dass etwa die durchsichtigen Leisten maßgeblich geeignet wären, einen anderen Gesamteindruck hervorzurufen. Das Gegenteil ist der Fall. Die Beklagte hat nicht nur mit ihrer Anlage B 7 den großen Gestaltungsspielraum bei der Darstellung von Nähgarnsets dargelegt. Sogar die Klägerin hatte in dem zu Informationszwecken beigezogenen einstweiligen Verfügungsverfahren 416 HKO 120/12 mit Schriftsatz vom 27.08.2012 selbst eindrucksvoll dargestellt, wie außerordentlich groß die möglichen gestalterischen Abweichungen bei praktisch identischer Zielsetzung sind.
diesem Hintergrund sind angesichts der gesetzlichen Regelung aus § 2 Abs. 3 Satz 2 DesignG eher geringfügige Unterschiede nicht geeignet, zur Begründung einer designrechtlichen Eigenart maßgebend beizutragen. Randnummer 128
trag der Beklagten, die
gelegten Kataloge hätten bereits im Juli/August 2003 existiert, zu wiederlegen. Randnummer 132 (a) Die Beklagte hat zur Darlegung der Tatsache, dass identische Designs in ihren Katalogen abgedruckt waren, nicht nur die Originalkataloge aus vier nationalen Zielmärkten (Deutschland, Österreich, Schweiz und Großbritannien), sondern auch Entwürfe der Kataloge (Anlagen B 11, B 12) und das Druckauftragsformular für den Katalog August 2003 (Anlage B 14)
gelegt. Sie hat
getragen, dass die Kataloge standardmäßig in allen ihren Filialen ausgelegt und postalisch an den Kundenbestand übermittelt wurden. Diese Behauptung hat auch der hierzu von dem Landgericht Hamburg in der Sitzung am 13.08.2013 vernommene Zeuge M. K. ausdrücklich bestätigt. Randnummer 133 (b) Soweit die Klägerin dagegen unter Beweisangebot einwendet, die entgegengehaltenen Produkte seien nicht in der Wiedergabe der Internetseite der Beklagten vom 05.08.2003 im Internetseitenarchiv „ http://web.archive.org“ zu finden, kommt eine Beweiserhebung nicht in Betracht. Denn einer Beweiserhebung bedarf es schon nicht, wenn die konkreten Tatsachen unstreitig sind (Greger in: Zöller, ZPO, a.a.O.,
1). Die Beklagte hat aber den
trag der Klägerin weder ausdrücklich noch konkludent bestritten. Randnummer 134 Unabhängig davon setzt eine Beweiserhebung aber auch
aus, dass es um entscheidungserhebliche Tatsachenbehauptungen geht, damit sich das Gericht Klarheit darüber schaffen kann, von welcher der einander widersprechenden Sachverhaltsdarstellungen es bei seiner Entscheidung auszugehen hat (Greger in: Zöller, a.a.O.,
1). Die Klärung der Frage, ob die Produkte in dem genannten Internetarchiv zu finden gewesen sind oder nicht, ist indes nicht entscheidungserheblich. Sie hat keine Auswirkungen auf das Ergebnis der Beurteilung. Denn es handelt sich dabei lediglich um ein Indiz, das für sich alleine nicht zum Gegenbeweis ausreicht. Es ist bereits weder
getragen noch dargelegt worden, dass die Beklagte ihre Produktkataloge im Jahr 2003 überhaupt vollständig im Internet veröffentlicht hat. Insbesondere hat aber das Internetarchiv „http://web.archive.org“ - jedenfalls in der Vergangenheit - das Erscheinungsbild bzw. den Inhalt von Webseiten nicht vollständig und flächendeckend, sondern lediglich punktuell für bestimmte Tage und zum Teil auch nur in Bezug auf die Eingangsseite und ohne aktivierte Links gespeichert. Dieser Umstand ist dem Senat aus anderen Rechtstreitigkeiten bekannt. Gegenteiliges hat auch die Klägerin nicht konkret dargelegt. Die Häufigkeit der Speicherung bei „http://web.archive.org“ variiert zum Teil auch in benachbarten Monaten erheblich und folgt einem jedenfalls für Außenstehende nicht erkennbaren Muster. Auch dies ist gerichtsbekannt.
diesem Hintergrund könnte der Inhalt des Internetarchivs allenfalls dann tragfähige Indizien gegen die Beklagte liefern, wenn es vollständig den gesamten hier streitigen Zeitraum (oder zumindest die Tage der Katalogveröffentlichung) abdecken und vollständige Inhalte nicht nur der Eingangsseite, sondern des gesamten Katalogs in seiner damaligen Gestaltung zur Verfügung stellen würde. Dies ist aber ersichtlich nicht der Fall. Dies behauptet und belegt auch die Klägerin nicht, wie sich u.a. aus der von ihr
gelegten Anlage K 25 ergibt. Schon deshalb kann sie mit dieser Argumentation nicht erfolgreich sein. Randnummer 135 Ebenso wenig hat die Klägerin einen aus dem Internetarchiv heruntergeladenen Katalog für Juli bzw. August 2003
gelegt, aus dem sich Umstände ergeben könnten, die Zweifel an der Authentizität der von der Beklagten in Papierform
gelegten Kataloge hervorzurufen geeignet wären. Die von der Klägerin eingereichten Ausdrucke besitzen letztlich keinerlei Aussagekraft. Sie zeigen lediglich einige ungeordnet angeordnete Textbausteine mit Produktnamen und Preis ohne erkennbare Abbildungen der beworbenen Produkte. Es lässt sich anhand dieser Ausdrucke noch nicht einmal feststellen, dass es sich dabei um einen vollständigen Produktkatalog handelt. Randnummer 136
dem Anmeldetag ähnliche Erzeugnisse von Dritten verbreitet worden, wenn nicht zugleich einzelne Erscheinungsmerkmale dargelegt werden (vgl. BGH GRUR 1966, 681, 683 - Laternenflasche; GRUR 1967, 375, 378 - Kronleuchter; Eichmann/von Falckenstein/Kühne, DesignG, 5. Aufl., § 42 Rn. 40). Eine derartige Situation liegt hier jedoch nicht
. Die von dem Zeugen genannten Verkäufe bezogen sich auf die konkret streitgegenständlichen Entgegenhaltungen. Dem landgerichtlichen Vernehmungsprotokoll ist zu entnehmen, dass der Zeuge M. K. Einblicke in das Warenwirtschaftssystem der Beklagten erhalten hat, in dem nicht nur die jeweiligen Produktnamen samt Verkaufszahlen, sondern auch Produktabbildungen gespeichert sind. Der Auffassung der Klägerin, der Zeuge K. habe insoweit lediglich Vermutungen geäußert, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Derartiges ergibt sich insbesondere nicht aus dem Inhalt der von dem Landgericht protokollierten Zeugenaussage. Randnummer 137 Im Anschluss an die Kammersitzung am 13.08.2013 hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 19.08.2013 als Anlage B 21 die jeweiligen Abbildungen dem Gericht
gelegt und eine Zuordnung zu den Verkaufslisten über die sowohl bei den Abbildungen als auch in den jeweiligen Tabellen angegebenen, übereinstimmenden Artikelnummern ermöglicht. So korrespondiert etwa die auf Bl. 1 der Anlage B 21 in der Kopfzeile bei der Abbildung angegebene Ziffernfolge „21968“ mit der „Projekt-Nr.“ auf Bl. 2, aus dem Umsätze ersichtlich sind. Hierbei handelt es sich nicht um neuen Sachvortrag, der wegen Verspätung einer Zurückweisung unterliegt, sondern lediglich um eine Ergänzung derjenigen Angaben, die der Zeuge bereits im Termin zur Beweisaufnahme mündlich gemacht hatte, um entsprechende schriftliche Unterlagen. Der Zeuge hatte in seiner auf S. 3 des landgerichtlichen Protokolls wiedergegebenen Vernehmung nicht nur bereits erklärt, dass - wie aus der Anlage B 21 ersichtlich - dem Warenwirtschaftssystem Bilder hinterlegt sind. Er hatte darüber hinaus sogar erklärt, er habe diese Daten dabei, hatte jedoch - nachvollziehbare - Bedenken, diese der Gegenseite ungeschwärzt zur Verfügung zu stellen.
diesem Hintergrund kann die
lage und Berücksichtigung der Anlage B 21 schon gar nicht beanstandet werden. Randnummer 138 ddd. Da die Entgegenhaltung vom Juli/August 2003 außerhalb der Schonfrist des § 6 DesignG offenbart worden sind, kommt es auf die Frage, wer der Entwerfer der Entgegenhaltung gewesen ist, insbesondere darauf, ob diese ebenfalls auf die Klägerin zurückgeht, für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an. Randnummer 139 d. Der Umstand, dass der Klägerin Ansprüche aus dem Klagedesign nicht zustehen, hat weiter zur Folge, dass auch die von ihr erhobenen Folgeansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Rückruf aus den Vertriebswegen und Verwahrung, Vernichtung und Schadensersatzleistung erfolglos bleiben müssen. Weitere Ausführungen des Senats hierzu sind deshalb nicht veranlasst. Randnummer 140 Widerklage Randnummer 141 Demgegenüber ist die zulässige Widerklage begründet. Randnummer 142 1. Die Widerklage ist zulässig. Randnummer 143 a. Der mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch aus § 34 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 1 Nr. 2 DesignG auf Feststellung der Nichtigkeit des Klagedesigns steht mit den Klageansprüchen aus dem Klagedesign im Zusammenhang. Ein einheitliches Lebensverhältnis beider Klagen i.S.v. § 33 ZPO ist
handen. Die unmittelbare Verbundenheit einer Klage wegen Verletzung des Klagedesigns und dem Einwand der fehlenden Rechtsgültigkeit ergibt sich nach neuer Rechtslage unmittelbar aus § 52a DesignG, wonach sich eine Partei auf die fehlende Rechtsgültigkeit eines eingetragenen Designs nur durch die Erhebung einer Widerklage berufen kann. Zwar findet diese Regelung gem. § 74 Abs. 2 DesignG auf den
liegenden Rechtsstreit keine Anwendung, weil dieser noch
dem 31.12.2013 anhängig geworden ist. Die gesetzliche Wertung aus § 52a DesignG belegt indes die inhaltlich auch bereits zuvor bestehende Nähe von Verletzungsklage und Nichtigkeitswiderklage im Designrecht. Randnummer 144 b. Die Beklagte hat auch ein rechtliches Interesse i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung der Nichtigkeit des Klagedesigns. Grundsätzlich ist jedermann nach § 34 Satz 1 DesignG zur Antragstellung auf Feststellung der Nichtigkeit i.S.v. § 33 Abs. 1 Nr. 2 DesignG befugt. Ein eigenes Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit ist nicht erforderlich (vgl. zum Patentrecht: BGH GRUR 83, 725 - Ziegelsteinformling I), weil die Geltendmachung von absoluten Nichtigkeitsgründen im Allgemeininteresse liegt (Eichmann in: Eichmann/von Falckenstein/Kühne, DesignG,
liegenden Fall liefert der tatsächliche
trag der Klägerin jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beklagte ein rechtsmissbräuchliches Verhalten entgegenhalten lassen muss. Randnummer 148 aaa. Der Anspruch ist nicht verwirkt. Randnummer 149
, wenn die Partei gegen ihre Prozessförderungspflicht verstoßen hat. Die Parteien sind auf Grund dieser Pflicht zu konzentrierter Verfahrensführung gehalten. Insbesondere dürfen sie
bringen grundsätzlich nicht aus prozesstaktischen Erwägungen zurückhalten. Eine Verpflichtung, tatsächliche Umstände, die der Partei nicht bekannt sind, erst zu ermitteln, ist daraus grundsätzlich jedoch nicht abzuleiten; sie kann nur durch besondere Umstände begründet werden (BGH NJW-RR 2011,211,212 f. m.w.N.). Randnummer 151 (b) Die Klägerin hat
getragen und dargelegt, dass sie erst am 16.11.2013 die sichere Kenntnis von dem Schreiben der Beklagten an die C. T. GmbH erlangt hat, mit dem die Beklagte um die Entfernung der Schutznummer ersucht hat. Da es sich um eine Korrespondenz außerhalb des direkten Geschäftskreises der Klägerin handelt, konnte von ihr nicht erwartet werden, dass sie derartige Umstände aus eigenem Antrieb ermittelt. Dass die Klägerin dies - nach einem ihr ungünstigen erstinstanzlichen Urteil - dennoch gemacht hat, führt nicht zu einer Zurückweisung des Verwirkungseinwands wegen der Verspätung des zur Begründung angeführten Sachvortrags. Randnummer 152
aussetzungen der Verwirkung eines Löschungsanspruchs im Designrecht gelten zunächst die allgemeinen Grundsätze. Erforderlich ist, dass das Recht, die Löschung eines eingetragenen Designs zu beantragen, über eine längere Zeitspanne hinweg nicht verwirklicht worden ist - sog. Zeitmoment (Grüneberg in: Palandt, BGB,
liegenden Fall nicht von einer Verwirkung des Nichtigkeitsanspruchs ausgegangen werden. Die Geltendmachung dieses Anspruchs stellt sich deshalb unter Berücksichtigung aller Umstände nicht als treuwidrig dar. Randnummer 156 (a) Fraglich erscheint bereits, ob im Rahmen einer Popularklage das bloße Nichtausüben des Antragsrechts das für die Verwirkung erforderliche „ Zeitmoment ‘ begründen kann (nach Klaka GRUR 1970, 265, 271 versagt der Verwirkungseinwand bei einer Popularklage). Denn es besteht - entgegen der Ansicht der Klägerin - keine Obliegenheit oder gar Verpflichtung, einen Nichtigkeitsantrag zu stellen, sobald man von einem möglicherweise nichtigen Design erfährt. Der Wortlaut von § 34 Satz 1 DesignG spricht lediglich von einer Berechtigung , nicht aber von einer Verpflichtung zur Antragstellung. Ebenso kann sich eine solche Verpflichtung nicht aus dem Sinn und Zweck der Popularklage ergeben. Der Sinn und Zweck einer Popularklage liegt in der Reinhaltung des jeweiligen Registers im öffentlichen Interesse (Fezer, MarkenR, 4. Aufl., § 55 Rn. 6). Deswegen ist jedermann dazu berufen, einen Nichtigkeitsantrag zu stellen. Es ginge jedoch zu weit, daraus im Umkehrschluss eine Verpflichtung zur Reinhaltung des Registers abzuleiten. Da die Löschungsklage nach § 33 Abs. 1 DesignG kein eigenes Interesse an der Löschung
aussetzt (vgl. zum Markenrecht: OLG Hamburg GRUR-RR 2003, 145, 145), würde ein solches Verständnis dazu führen, dass jedermann gehalten wäre, kostenintensive Gerichtsprozesse zu führen, sobald er mit seiner Produktion in den Schutzbereich eines zwar eingetragenen, möglicherweise jedoch nichtigen Designs gerät. Denn ansonsten setzte er sich der Gefahr aus, in einem späteren Verletzungsprozess aus Gründen der Verwirkung keine Nichtigkeitswiderklage mehr erheben zu können. Ein derartiges Verlangen würde zu einer unbilligen Verteilung des Prozessrisikos führen. Dieses soll vielmehr von dem Designinhaber getragen werden. Denn es handelt sich bei einem eingetragenen Design um ein ungeprüftes Recht, das der Berechtigte
der Eintragung selbst zu überprüfen hat. Randnummer 157 (b) Im Übrigen ist aber auch das sog. „ Umstandsmoment ’ nicht gegeben. Denn zwischen der Klägerin und der Beklagten bestanden keinerlei rechtliche Verbindungen, auf Grund derer die Beklagte hätte davon ausgehen dürfen (oder gar müssen), die Klägerin könne ihrem Verhalten bzw. ihrer Untätigkeit eine rechtliche Relevanz beimessen. Beide Parteien standen nicht in direkten Rechtsbeziehungen zueinander, sondern nur zu der C. T. GmbH, die einerseits Abnehmerin der Klägerin, andererseits Lieferantin der Beklagten war. Selbst wenn man mit der Klägerin die Verpflichtung der Beklagten zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage aus dem Umstand ableiten wollte, dass die Beklagte von der C. T. GmbH die Entfernung der Schutznummer verlangt hat, so könnte dies für eine Verwirkung nicht ausreichen. Denn das Umstandsmoment stellt auf die Kenntnis und das Vertrauen desjenigen ab, der sich auf die Verwirkung beruft. Es ist die Klägerin, die eine positive Kenntnis von dem Umstand erlangt haben müsste, die Beklagte habe ein neuheitsschädliches Produkt offenbart und könne einen Nichtigkeitsantrag stellen. Eine solche Kenntnis hat die Klägerin nicht dargelegt. Dagegen reicht ein allgemeines Abstellen auf Dritte, wie die Klägerin
trägt, für ein konkretes Vertrauen nicht aus. Die Verwirkung ist - wie ausgeführt - ein Ausnahmetatbestand. Randnummer 158 bbb. Das Verhalten der Beklagten gegenüber der Klägerin stellt sich auch nicht aus sonstigen Gründen als rechtsmissbräuchlich i.S. von § 242 BGB dar. Randnummer 159 Hinreichende tatsächliche Umstände für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs ergeben sich aus dem
trag der Klägerin im
liegenden Fall nicht. Sachfremde Beweggründe für die Erhebung der Widerklage sind nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass Anlass für die Widerklage die Inanspruchnahme der Beklagten durch die Klägerin im Rahmen des
liegenden Rechtsstreits gewesen ist, reicht insoweit nicht aus. Vielmehr stand es der Beklagten - wie bereits ausgeführt - nach der damaligen Rechtslage frei, ob sie sich in einem Verletzungsverfahren nur mit dem Einwand der fehlenden Schutzfähigkeit verteidigen oder sogleich eine Nichtigkeitswiderklage erheben wollte. Die Erhebung der Widerklage ist in einer derartigen Situation nach der - für den
liegenden Rechtsstreit indes noch nicht einschlägigen -
schrift des § 52a DesignG nunmehr sogar zwingend
gesehen. Auch dafür, dass die Beklagte durch die Erhebung der Widerklage in erster Linie oder gar ausschließlich einen möglichst großen Schaden auf Seiten der Klägerin herbeiführen wollte, fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten. Soweit die Klägerin schließlich darauf abstellt, dass die Beklagte in dem
angegangenen Rechtsstreit 416 HKO 120/12 keine Berufung gegen die einstweilige Verfügung eingelegt hat und auch sonst mit der Erhebung der Widerklage gezögert habe, ergeben sich auch hieraus kein Indizien für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten. Auch eine - konkludente - Nichtangriffsabrede, die einer (Wider)Klageerhebung entgegenstehen könnte, kann daraus nicht abgeleitet werden. Randnummer 160 2. Die Widerklage ist auch begründet. Randnummer 161 Es liegen die in § 33 Abs. 1 Nr. 2 DesignG normierten Nichtigkeitsgründe
. Wie im Rahmen der Klage bereits im Einzelnen ausgeführt, fehlt dem Klagedesign die erforderliche Eigenart i.S.v. § 2 DesignG. Es ist deshalb nichtig und löschungsreif. Randnummer 162 Nebenentscheidungen Randnummer 163 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die
läufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 164 Der Rechtsstreit bietet dem Senat keine Veranlassung, gem. § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen. Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung, sondern beschränkt sich auf die Anwendung feststehender Rechtsgrundsätze auf den konkreten Einzelfall. Einer Entscheidung des Revisionsgerichts bedarf es auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.