Rechtzeitigkeit der Berufungseinlegung in Strafsachen: Anforderung an den Vortrag eines angeblich unzutreffenden Eingangsstempels Orientierungssatz 1. Um den Nachweis der Unrichtigkeit des im Eingangsstempel ausgewiesenen Zeitpunkts zu führen, genügt die bloße Glaubhaftmachung nicht, vielmehr muss zur vollen Überzeugung des Gerichts die Rechtzeitigkeit des Eingangs im Wege des Freibeweises bewiesen werden (Anschluss BGH, 30. Oktober 1997, VII ZB 19/97, MDR 1998, 57 und BGH 10. Februar 2016, IV AR (VZ) 8/15, WM 2016, 1661). Erforderlich ist eine substantiierte Darlegung der Umstände, aus denen sich das Gegenteil der von der Beweiskraft der öffentlichen Urkunde erfassten Tatsachen ergibt. (Rn.8) 2. Die Behauptung des Verteidigers, den die Rechtsmittelerklärung enthaltenden Schriftsatz rechtzeitig persönlich bei der Wachtmeisterei des (Berufungs-)Gerichts innerhalb der Dienstzeit abgegeben zu haben, ohne Angabe wie unter diesen Umständen der Schriftsatz fälschlicherweise mit dem Stempel des Folgetages versehen werden konnte, ist unzureichend. (Rn.9) Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg, 19. Oktober 2016, 840 Ls 42/16 - 704 Ns 91/16 vorgehend AG Hamburg-Barmbek, 30. Mai 2016, 840 Ls 42/16 Tenor 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kleine Strafkammer 4, vom 19. Oktober 2016 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 30. Mai 2016 (Az.: 840 Ls 42/16) wird verworfen. 3. Es wird festgestellt, dass der Angeklagte durch das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 30. Mai 2016 wegen „Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften in 87 Fällen, dabei in 25 Fällen in Form des sich Verschaffens des Besitzes in Tateinheit mit Besitz und in den übrigen Fällen in Form des Unternehmens, einem anderen den Besitz zu verschaffen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden ist. 4. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Angeklagte. Gründe I. Randnummer 1 Der Angeklagte ist am 30. Mai 2016 durch das Amtsgericht Hamburg-Barmbek, Schöffengericht, wegen „Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften in 87 Fällen, dabei in 25 Fällen in Form des sich Verschaffens des Besitzes in Tateinheit mit Besitz und in den übrigen Fällen in Form des Unternehmens, einem anderen den Besitz zu verschaffen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Gegen dieses in seiner Anwesenheit verkündete Urteil, hat der Angeklagte mit am 7. Juni 2016 eingegangenen Verteidigerschriftsatz vom 31. Mai 2016 Berufung eingelegt. In der Berufungshauptverhandlung hat der Angeklagte seine Berufung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Das Landgericht hat die Berufung mit am 19. Oktober 2016 ergangenen Urteil als unbegründet verworfen. Randnummer 2 Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit am 26. Oktober 2016 eingegangenem Verteidigerschriftsatz Revision eingelegt und nach im Anschluss an die Fertigstellung des Protokolls am 1. Dezember 2016 bewirkter richterlicher Urteilszustellung am 6. Dezember 2016 mit am 6. Januar 2017 eingegangenem Verteidigerschriftsatz die Revision mit der ausgeführten Sachrüge sowie einer Verfahrensrüge begründet. Randnummer 3 Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Urteil des Landgerichts aufzuheben, die Berufung des Angeklagten wegen Versäumung der Berufungseinlegungsfrist als unzulässig zu verwerfen sowie festzustellen, dass das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 30. Mai 2016 rechtskräftig ist. Randnummer 4 Der Verteidiger des Angeklagten hat daraufhin mit Schriftsatz vom 17. Februar 2017 anwaltlich versichert, dass er die Berufung rechtzeitig eingelegt habe, da er seinen entsprechenden Schriftsatz vom 31. Mai 2016 persönlich am 6. Juni 2016 beim Amtsgericht Hamburg-Barmbek abgegeben habe. II. Randnummer 5 Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Revision des Angeklagten (§§ 333, 341, 344, 345 StPO) führt zur Aufhebung des Berufungsurteils unter Ausspruch der Verwerfung seiner Berufung. Randnummer 6 1. Die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils folgt aus der Rechtskraft des amtsgerichtlichen Urteils, die ein Verfahrenshindernis begründet. Randnummer 7 Die durch die Sachrüge veranlasste Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen ergibt, dass die Berufung des Angeklagten nicht gemäß § 314 Abs. 1 StPO binnen einer Woche nach der am 30. Mai 2016 in Anwesenheit des Angeklagten erfolgten Verkündung des amtsgerichtlichen Urteils eingelegt worden ist. Denn das Schreiben des Verteidigers vom 31. Mai 2016, wonach „gegen die Entscheidung vom 30.05.2016 zunächst fristwahrend unbestimmtes Rechtsmittel eingelegt (wird)“, ist ausweislich des hierauf angebrachten Eingangsstempels der Poststelle des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek erst am 7. Juni 2016 beim Amtsgericht eingegangen. Damit ist die Wochenfrist nicht eingehalten worden, so dass bereits das Amtsgericht die Berufung nach § 319 Abs. 1 StPO hätte verwerfen müssen. Bei nicht wirksamer Einlegung der Berufung wird das amtsgerichtliche Urteil rechtskräftig, was ein – von Amts wegen zu berücksichtigendes – Verfahrenshindernis nach sich zieht (vgl. Meyer-Goßner Einl Rn. 145). Die zwischenzeitlich erfolgte anwaltliche Versicherung des Verteidigers, er habe sein o.g. Schreiben bereits am 6. Juni 2016 persönlich bei der Wachtmeisterei des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek abgegeben, erfordert keine andere Bewertung. Randnummer 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.