Leiharbeitnehmer: Vergütungsanspruch - Einrichtung eines Lebensarbeitszeitkontos nach beim Entleiher bestehenden tariflichen Regelungen Orientierungssatz Der Verweis in der Zusatzerklärung zum Arbeitsvertrag zwischen einem Leiharbeitnehmer und einem Verleiher auf die Arbeitszeitbestimmungen des Entleihers begründet keinen Anspruch des Leiharbeitnehmers auf Einrichtung eines Lebensarbeitszeitkontos nach beim Entleiher bestehenden tarifvertraglichen Regelungen. (Rn.106) Lebensarbeitszeitkonten erfassen Arbeitszeitguthaben, die nicht direkt vergütet, sondern als Guthaben auf den Konten angesammelt werden und betreffen insofern keine Bestimmungen zur Arbeitszeit. (Rn.107) Verfahrensgang nachgehend Landesarbeitsgericht Hamburg
(8)Stunden pro Monat in das bei der A. O. GmbH bestehende Lebensarbeitszeitkonto eingestellt. Ab dem 01.01.2011 werden insgesamt 15 Stunden pro Monat eingestellt. Es gelten im Übrigen die jeweils geltenden einschlägigen Regelungen die das Thema Lebensarbeitszeitkonto bei der A. O. GmbH betreffen. ... Randnummer 87 Teil II (Betriebliche Regelungen) Randnummer 88 Betriebliche Vereinbarungen ... Randnummer 89 1. … Randnummer 90 2. Die Betriebsparteien werden Verhandlungen über Möglichkeiten einer erweiterten Nutzung der betrieblichen und tariflichen Instrumente zum vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand aufnehmen. Durch die in dieser Regelung vereinbarte Zuführung von Zeitguthaben zum Lebensarbeitszeitkonto wird dieser Absicht bereits Rechnung getragen. Eventuell zwischen den Betriebsparteien diesbezüglich getroffene Vereinbarungen stehen unter dem Vorbehalt sich verändernder gesetzlicher Rahmenbedingungen für die Werksfeuerwehr in Hamburg. Randnummer 91 …“ Randnummer 92 Die A. O. GmbH zahlt an ihre Mitarbeiter der Werkfeuerwehr die Vergütung für 35 Arbeitsstunden pro Woche aus und schreibt etwaige Mehrstunden dem Arbeitszeitkonto gut. Die Beklagte zahlt an ihre Arbeitnehmer Vergütung für 40 Arbeitsstunden wöchentlich aus. Der Arbeitsvertrag des Klägers regelt eine wöchentliche Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche. Randnummer 93 Der Kläger trägt vor, er habe einen Anspruch auf Auszahlung des Gegenwertes für die entgegen § 1 Ziffer 2 des Tarifvertrages für Angehörige der Werkfeuerwehr bei der A. O. GmbH vom 07.05.2010 unterbliebenen monatlichen Gutschriften von insgesamt 39 Stunden für die Monate Oktober 2010 bis Januar 2011 auf dem Lebensarbeitszeitkonto. Die Regelungen zum Lebensarbeitszeitkonto in den im Tatbestand zitierten Tarifverträgen und in der Konzernbetriebsvereinbarung seien Arbeitszeitregelungen und keine Vergütungsregelungen. Selbst wenn man dies anders sehen wolle, bestehe jedenfalls eine unbewusste Regelungslücke, so dass § 3 des Zusatztarifvertrages über den Einsatz und die Vergütung von Leiharbeitnehmern vom 01.04.2003 ergänzend dahingehend auszulegen sei, dass die Regelungen für Leiharbeitnehmer der Werkfeuerwehr nicht abschließend seien. Randnummer 94 Der Kläger beantragt, Randnummer 95 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 772,98 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2011 zu zahlen. Randnummer 96 Die Beklagte beantragt, Randnummer 97 die Klage abzuweisen. Randnummer 98 Die Beklagte trägt vor, der Hinweis in der Zusatzerklärung zum Arbeitsvertrag auf die Geltung der Arbeitszeitbestimmungen des Entleihers sei kein Globalverweis auf abgeschlossene Tarifverträge. Sie beziehe sich nur auf die Lage und Dauer der tatsächlichen Arbeitszeit. Dies sei im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung typisch. § 2 des Zusatztarifvertrages vom 01.04.2003 sei keine Auffangregelung. Die eigentlichen Gleichstellungsregelungen befänden sich in §§ 3 und 4 dieses Tarifvertrages. Die in anderen Tarifverträgen enthaltenen Regelungen zum Lebensarbeitszeitkonto seien jedenfalls auch Vergütungsregelungen, weil sie das Äquivalenzverhältnis zwischen Vergütung und Arbeitszeit beträfen. In § 3 des Zusatztarifvertrages sei die Vergütung abschließend geregelt. Lebensarbeitszeitkonten seien nicht vorgesehen. Nur § 5 des Zusatztarifvertrages lasse unter bestimmten Voraussetzungen Anpassungen zu. Die Tarifvertragsparteien hätten bewusst keine Regelungen zu Lebensarbeitszeitkonten für Leiharbeitnehmer getroffen. Das ergebe sich schon daraus, dass zeitgleich zu dem Zusatztarifvertrag über den Einsatz und die Vergütung von Leiharbeitnehmern vom 01.04.2003 der die Lebensarbeitszeitkonten regelnde und nur für Mitarbeiter der A. D. GmbH bzw. heute A. O. GmbH geltende Zusatztarifvertrag über Sicherheit durch Flexibilität bei A. D. vereinbart wurde. Randnummer 99 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens beider Parteien und ihrer Beweisangehbote wird gemäß §§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG ergänzend auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die zu Protokoll gegebenen Erklärungen verwiesen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 100 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Randnummer 101 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Auszahlung des Gegenwertes für fiktive monatliche Gutschriften auf einem Lebensarbeitszeitkonto, weil er schon keinen Anspruch auf Einrichtung eines Lebensarbeitszeitkontos und deshalb auch keinen Anspruch auf Gutschriften auf einem solchen Konto hatte. Randnummer 102 1. Die geltend gemachten Ansprüche bestehen schon deshalb nicht, weil der Kläger auch bei Zugrundelegung seiner Rechtsansicht allenfalls eine Gleichstellung mit den bei der A. O. GmbH direkt angestellten Mitarbeitern der Werkfeuerwehr verlangen könnte, d. h. das von ihm für sich reklamierte Lebensarbeitszeitkonto müsste in seiner Ausgestaltung den Lebensarbeitszeitkonten der direkt bei der A. O. GmbH beschäftigten Mitarbeiter der Werksfeuerwehr entsprechen. Randnummer 103 Das ist nach dem eigenen Klagantrag des Klägers nicht der Fall. Der Kläger hat nicht näher konkretisiert, wie sein Lebensarbeitszeitkonto im Einzelnen hätte ausgestaltet werden sollen. Randnummer 104 Das für die direkt bei der A. O. GmbH angestellten Mitarbeiter der Werkfeuerwehr geltende Lebensarbeitszeitkonto gemäß dem Zusatztarifvertrag über Sicherheit durch Flexibilität bei A. D. und gemäß der Konzernbetriebsvereinbarung zur Arbeitszeit-, Sicherheits- und Lebensarbeitszeitkonten ist sehr differenziert ausgestaltet. Insbesondere gibt es konkrete Regelungen zum Transfer aus dem Arbeitszeitkonto auf das Lebensarbeitszeitkonto, zur Kapitalisierung der auf dem Lebensarbeitszeitkonto erfassten Zeit in Geld und zur Anlage des Wertguthabens auf dem Lebensarbeitszeitkonto in Form von Anteilen an Anlage-/Investmentfonds (Ziffern III.1.1.1 und 1.1.3 des Zusatztarifvertrages über Sicherheit durch Flexibilität bei A. D. vom 01.04.2003 und Ziffern 3.2, 3.5 und 4 der Konzernbetriebsvereinbarung zu Arbeitszeit-, Sicherheits- und Lebensarbeitszeitkonten). Randnummer 105 2. Auch unabhängig davon, dass der Kläger kein Lebensarbeitszeitkonto in der Ausgestaltung des für bei der A. O. GmbH direkt angestellte Feuerwehrmitarbeiter geltenden Lebensarbeitszeitkontos geltend macht, bestand kein Anspruch des Klägers auf Einrichtung eines Lebensarbeitszeitkontos. Randnummer 106
- a)Der Verweis in der Zusatzerklärung zum Arbeitsvertrag auf die Arbeitszeitbestimmungen des Entleihers begründet keinen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Einrichtung eines Lebensarbeitszeitkontos. Arbeitszeitbestimmungen sind Regelungen zur konkreten Lage der Arbeitszeit, d. h. der Zeit, in der tatsächlich Arbeitsleistungen erbracht werden. Die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit ist an späterer Stelle der Zusatzerklärung auf 42 Stunden festgelegt. Randnummer 107 Ein Lebensarbeitszeitkonto regelt nicht die konkrete Lage der täglichen Arbeitszeit, in der tatsächlich Arbeitsleistungen erbracht werden sollen. Das Lebensarbeitszeitkonto erfasst Arbeitszeitguthaben, d. h. Arbeitszeiten, die nicht direkt vergütet, sondern als Guthaben auf dem Konto angesammelt werden. Randnummer 108 Auch die Tarifvertragsparteien sind von einer Differenzierung zwischen den Begriffen Arbeitszeit und Lebensarbeitszeitkonto ausgegangen. Das ergibt sich aus § 1 des Tarifvertrages für Angehörige der Werkfeuerwehr vom 07.05.2010. Dort wird bereits in der Überschrift zwischen beiden Begriffen unterschieden. In dem darauf folgenden Text finden sich sodann unter Ziffer 1 Regelungen zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit und in Ziffer 2 Regelungen zum Lebensarbeitszeitkonto. Randnummer 109
- b)Ein Anspruch des Klägers auf Einrichtung eines Lebensarbeitszeitkontos folgt auch nicht aus tarifvertraglichen Regelungen. Zwar verweist die Zusatzerklärung zum Arbeitsvertrag, dort Seite 2, im Anschluss an die Entlohnungsregelung auf den alle weiteren Bedingungen und Konditionen regelnden „Zusatztarif von A.“, so dass der Zusatztarifvertrag über den Einsatz und die Vergütung von Leiharbeitnehmern vom 01.04.2003 jedenfalls kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme zur Anwendung kommt. Randnummer 110 Der Kläger ist auch gemäß § 2 Abs. 1 des Zusatztarifvertrages eine mehr als drei Monate in ununterbrochener Funktion bei A. eingesetzte Leiharbeitskraft und hat deshalb gegenüber der Beklagten Anspruch auf die gleichen betriebsüblichen Arbeitsbedingungen einschließlich Vergütung, wie sie den bei A. D. vertraglich beschäftigten vergleichbaren Mitarbeitern gewährt werden. Randnummer 111 § 2 Abs. 1 des Zusatztarifvertrages ist auch eine Auffangregelung, die über die in §§ 3 und 4 des Zusatztarifvertrages geregelten Arbeitsbedingungen hinaus einen Anspruch auf Gleichbehandlung mit den A.-Beschäftigten gewährt. Das folgt bereits daraus, dass die in § 4 geregelten Arbeitsbedingungen gerade keine Arbeitsbedingungen sind, die der Leiharbeitgeber selbst seinen Leiharbeitnehmern gewährt. § 4 des Zusatztarifvertrages regelt vielmehr Leistungen, die A. selbst direkt den Leiharbeitskräften gewährt. Da § 2 des Zusatztarifvertrages die Arbeitsbedingungen „einschließlich Vergütung“ anspricht und § 3 des Zusatztarifvertrages nur die betriebsübliche Vergütung abschließend definiert, erfasst § 2 Abs. 1 des Zusatztarifvertrages die weiteren Arbeitsbedingungen außerhalb der Vergütung. Randnummer 112 Die Regelungen zum Lebensarbeitszeitkonto sind aber in erster Linie Vergütungsregelungen, weil sie die Art und Weise des Umgangs mit der von dem Arbeitgeber für die erbrachte Arbeitsleistung geschuldeten Gegenleistung regeln. Guthaben auf einem Lebensarbeitszeitkonto bestehen in Höhe des Wertes einer bereits erbrachten, aber noch nicht in Geld bezahlten Arbeitsleistung. Zusätzlich gewährt § 1 Ziffer 2 des Tarifvertrages für Angehörige der Werkfeuerwehr vom 07.05.2010 einen von konkreter Arbeitsleistung unabhängigen Anspruch auf Gutschriften auf dem Lebensarbeitszeitkonto. Auch dies ist eine besondere Form der Vergütung. Das macht Absatz 1 der Präambel zu diesem Tarifvertrag deutlich, der auf den Hintergrund des speziellen Arbeitseinsatzes und der besonderen Anforderungen an die Tätigkeit der Werkfeuerwehr verweist. Randnummer 113 Die Vergütungsregelungen, für die der Grundsatz der Gleichbehandlung der Leiharbeitskräfte mit den bei A. direkt beschäftigten Mitarbeitern der Werkfeuerwehr gilt, sind aber in § 3 des Zusatztarifvertrages über den Einsatz und die Vergütung von Leiharbeitnehmern vom 01.04.2003 bewusst abschließend definiert, was der Eingangssatz der Regelung deutlich macht. Regelungen über Lebensarbeitszeitkonten enthält § 3 nicht. Randnummer 114 Dass dies eine bewusste Entscheidung der Tarifvertragsparteien war, ergibt sich daraus, dass sie zeitgleich mit dem Zusatztarifvertrag über den Einsatz und die Vergütung von Leiharbeitnehmern ebenfalls am 01.04.2003 nur für die direkt bei A. beschäftigten Mitarbeiter/innen den Zusatztarifvertrag über Sicherheit durch Flexibilität bei A. D. abgeschlossen haben, der im Gegensatz zu dem Zusatztarifvertrag über den Einsatz und die Vergütung von Leiharbeitnehmern Regelungen zum Lebensarbeitszeitkonto enthält. Damit haben die Tarifvertragsparteien deutlich gemacht, dass Leiharbeitnehmern kein Anspruch auf Einrichtung eines Lebensarbeitszeitkontos zusteht. Randnummer 115 § 1 Ziffer 2 des Tarifvertrages für Angehörige der Werkfeuerwehr vom 07.05.2010 begründet keinen Anspruch auf Einrichtung eines Lebensarbeitszeitkontos, sondern setzt ein bereits bestehendes Lebensarbeitszeitkonto voraus. Dieser Tarifvertrag gilt unmittelbar auch nur für die direkt bei der A. O. GmbH beschäftigten Mitarbeiter. Ansprüche des Klägers aus diesem Tarifvertrag können sich nur aus dem Anspruch auf Gleichbehandlung gemäß dem Zusatztarifvertrag über den Einsatz und die Vergütung von Leiharbeitnehmern vom 01.04.2003 ergeben. Dass dieser Tarifvertrag aber gerade keinen Anspruch auf Einrichtung eines Lebensarbeitszeitkontos gewährt, ist vorstehend bereits ausgeführt worden. Randnummer 116
- c)Der Kläger kann sich zur Begründung eines Anspruches auf Einrichtung eines Lebensarbeitszeitkontos auch nicht auf eine ergänzende Auslegung von § 3 des Zusatztarifvertrages über den Einsatz und die Vergütung von Leiharbeitnehmern vom 01.04.2003 berufen. Die von dem Kläger behauptete unbewusste Regelungslücke besteht gerade nicht, weil – wie bereits oben aufgezeigt – die Tarifvertragsparteien bei der Vereinbarung der Regelungen über Lebensarbeitszeitkonten bewusst zwischen eigenen Mitarbeitern der A. O. GmbH und dort eingesetzten Leiharbeitskräften unterschieden haben. Randnummer 117
- d)Andere Rechtsgrundlagen für einen Anspruch des Klägers auf Einrichtung eines Lebensarbeitszeitkontos sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Randnummer 118
- e)Da für den Kläger kein Lebensarbeitszeitkonto besteht und er auch keinen Anspruch auf Einrichtung eines solchen Lebensarbeitszeitkontos hatte, entfällt zugleich sein Anspruch auf die von ihm geltend gemachte Gutschrift von 39 Stunden auf einem solchen Lebensarbeitszeitkonto für die Zeit bis einschließlich Januar 2011 und auf Auszahlung des sich daraus ergebenden Guthabens wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. II. Randnummer 119 Als unterliegende Partei des Rechtsstreits hat der Kläger gemäß §§ 91 ZPO, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG dessen Kosten zu tragen. Randnummer 120 Der Wert des Streitgegenstandes war gemäß §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 3 ZPO in Höhe des Nennwertes der Klageforderung festzusetzen. Randnummer 121 Für den Fall, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € nicht übersteigt, war die Berufung nicht gemäß § 64 Abs. 3 a ArbGG gesondert zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG vorliegt. Im Übrigen ist die Berufung bereits aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 64 Abs. 2 b ArbGG zulässig.