geregelt, dass der Vorsitzende außerhalb der streitigen Verhandlung allein über die Verwerfung eines Einspruchs als unzulässig entscheidet. Soweit allerdings eine mündliche Verhandlung unter Anwesenheit ehrenamtlicher Richter stattfindet, ist die Entscheidung durch die Kammer zu treffen (ArbG Bamberg, Versäumnisurteil vom 29. Oktober 1997 - 1 Ca 675/97 = NZA 1998, 904; Germelmann/ Germelmann , 8. Aufl. 2013,
KommentarArbGG/ Hohmann ,
3; Hauck/ Helml , 4. Aufl. 2011,
6; a.A. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4 März 1997 - 6 Sa 1235/96 = NZA 1197,1071). Randnummer 28
, sodass die Frist zur Einlegung des Einspruchs bei Zustellung am
in entsprechender Anwendung ein Jahr, weil die Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder unrichtig erteilt wurde. § 9 Abs. 5 S. 4
ist auf die von der Beklagten gerügte Rechtsbehelfsbelehrung nicht unmittelbar anwendbar; eine unmittelbare Anwendung erfolgt nur hinsichtlich von Rechtsmittelbelehrungen. Hinsichtlich von Versäumnisurteilen ist in § 59
geregelt, dass die Partei mit der Zustellung schriftlich darauf hinzuweisen ist, dass der Einspruch beim Arbeitsgericht schriftlich oder durch Abgabe einer Erklärung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt wird. Ob eine Anwendung von § 9 Abs. 5
neben § 59
ausscheidet (BAG, Beschluss vom 1. April 1980 – 4 AZN 77/80 = BAG AP
1979 § 72a Nr. 5; LAG Nürnberg Urteil vom 10. Mai 1988 – 7 Sa 16/88) musste das Gericht nicht entscheiden, da auch unabhängig von einer Anwendbarkeit von § 9 Abs. 5 S. 4
die Verlängerung der Einspruchsfrist auf ein Jahr oder der Nichtbeginn des Laufs der Einspruchsfrist nicht in Betracht kommt. Denn der fehlende Hinweis auf die Möglichkeit der Einlegung des Einspruchs mittels des elektronischen Rechtsverkehrs und die fehlende Angabe der Telefaxnummer des Gerichts führen nicht zu der Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung. Randnummer 30 Eine Belehrung über das einzulegende Rechtsmittel ist dann unrichtig, wenn sie einen einzelgesetzlich festgelegten Inhalt einer Rechtsmittelbelehrung nicht aufweist. Sie ist auch dann unrichtig, wenn sie unzutreffenden oder irreführenden Inhalt hat, der geeignet ist, einen Betroffenen davon abzuhalten, ein Rechtsmittel rechtzeitig und in der richtigen Weise einzulegen (vgl. BVerwG Urteil vom
ist der Betroffene mit der Zustellung des Versäumnisurteils schriftlich darauf hinzuweisen, dass der Einspruch in Wochenfrist schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen ist. Nach § 9 Abs. 5 S. 2, 3
, eine entsprechende Anwendung vorausgesetzt, ist für den Lauf der Rechtsmittelfrist Voraussetzung, dass über das Rechtsmittel, das Gericht bei dem das Rechtsmittel einzulegen ist, die Anschrift des Gerichts und die einzuhaltende Form und Frist schriftlich belehrt worden ist. Randnummer 32 Diesen Anforderungen wird die erteilte Rechtsbehelfsbelehrung gerecht. Die Beklagte ist mit der Rechtsbehelfsbelehrung über das Gericht, bei dem der Einspruch einzulegen ist und die Frist in der der Einspruch einzulegen ist, richtig belehrt worden. Die Rechtsbehelfsbelehrung hat auch über die einzuhaltende Form richtig belehrt. Denn sie hat zutreffend und vollständig aufgeführt, dass die Einlegung des Einspruchs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden kann. Die Einreichung mittels elektronischen Rechtsverkehrs ist keine eigenständige Form, sondern wahrt die Schriftform, § 46c Abs. 1 S. 1
. Ebenso verhält es sich nach Auffassung der Kammer mit einer unterbliebenen Belehrung über die Möglichkeit der Einlegung des Einspruchs durch Telefax, da auch diese Möglichkeit in systematischer Betrachtung – auch nach Einführung des (§ 46 Abs. 2
in Verbindung mit) § 130 Nr. 6 ZPO – die Schriftform nur ersetzen soll. Randnummer 33 Die Kammer hat deshalb die Rechtsbehelfsbelehrung unter dem Gesichtspunkt geprüft, ob das Unterlassen der Belehrung über die Möglichkeit der Einspruchseinlegung mittels des elektronischen Rechtsverkehrs oder Telefax geeignet ist, einen Betroffenen von der rechtzeitigen, wirksamen Einlegung des Einspruchs abzuhalten. Randnummer 34 Hierzu ist folgendes auszuführen: Der Betroffene muss sich ohnehin über die Voraussetzungen zur Einhaltung der Schriftform erkundigen und kann dies wegen des Hinweises auf die Möglichkeit der schriftlichen Einlegung auch. Was schriftlich ist und wie eine schriftliche Erklärung erstellt wird, erklärt sich für den unkundigen Betroffenen nicht von selbst. Dem Betroffenen, der aus welchen Gründen auch immer nicht willens oder in der Lage ist, ein Rechtsmittel mittels eines Schriftstückes einzureichen, wird die Möglichkeit der Abgabe der Erklärung zur Niederschrift der Geschäftsstelle hinreichend erkennbar deutlich. Die Erklärung zur Niederschrift der Geschäftsstelle stellt auch eine einfachere Möglichkeit der Einlegung des Einspruchs dar, da derjenige, der von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, kein Schriftstück anfertigen muss. Die Kammer ist hingegen der Auffassung, dass die Einlegung des Einspruchs mittels des elektronischen Rechtsverkehrs gerade keine Vereinfachung der Einspruchseinlegung darstellt. Die Kammer hält es für ausgeschlossen, dass wegen einer fehlenden Belehrung über die Möglichkeit zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs die Einlegung eines Einspruchs unterbleiben könnte. Das Unterlassen des Hinweises ist nicht geeignet, einen Betroffenen von der Einlegung des Einspruchs abzuhalten. Der Zugang zu dem elektronischen Rechtsverkehr mit dem Arbeitsgericht Hamburg ist von zahlreichen besonderen Zugangsvoraussetzungen abhängig, insbesondere der Beifügung einer elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz. Neben der Identifikation des Nutzers einer qualifizierten Signatur, verschiedenen technischen Voraussetzungen, vor allem des Betriebes einer Signatureinheit, ist die Unterrichtung des angehenden Nutzers einer qualifizierten Signatur über die Wirkung der Nutzung der qualifizierten Signatur im Rechtsverkehr gemäß § 6 Abs. 2 des Signaturgesetzes vorgeschrieben. Wer an dem elektronischen Rechtsverkehr mit dem Arbeitsgericht Hamburg teilnehmen möchte, ist bereits darüber unterrichtet, dass der Nutzung einer qualifizierten Signatur die gleiche Wirkung im Rechtsverkehr wie einer eigenhändigen Unterschrift zukommt. Der Nutzer wird ebenfalls über zahlreiche möglich Anwendungsprobleme und Gefahren der Verwendung einer qualifizierten Signatur unterrichtet, etwa der Möglichkeit des Zeitablaufs einer Signatur, der Notwendigkeit von Neusignierungen, Sicherheitsmaßnahmen und der Aufbewahrung der Signaturkarte, vgl. Signaturgesetz in Verbindung mit der Verordnung zur elektronischen Signatur. Randnummer 35 Auch der fehlende Hinweis auf die mögliche Übermittlung von Schriftsätzen per Telefax ist nach Auffassung der Kammer nicht geeignet, einen Betroffenen von der rechtzeitigen Einlegung eines Rechtsmittels abzuhalten. Zwar ist die Nutzung eines Telefaxes von weniger Voraussetzungen als die Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs abhängig. Nach Auffassung der Kammer kann aber ein Betroffener auch ohne Aufklärung über die Möglichkeit der Nutzung eines Telefaxes das Rechtsmittel rechtzeitig einlegen. Hinzu kommt, dass die Nutzung eines Telefaxgerätes wiederum Überwachungshandlungen des Nutzers erfordert (vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 2016 – VII ZB 17/16; BGH, Beschluss vom 16.11.2016 – VII ZB 35/14). Sollte in Einzelfällen die rechtzeitige Einlegung eines Rechtsmittels tatsächlich durch einen fehlenden Hinweis auf eine Möglichkeit der Wahrung der Schriftform kausal bedingt worden sein, genügt die Möglichkeit zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand den Interessen des Betroffenen in ausreichendem Maße. Randnummer 36 3. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war zurückzuweisen. Denn die Beklagte war nicht ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Einspruchsfrist gehindert. Das Versäumnisurteil wurde an die Niederlassung der Beklagten in Hamburg, dem Beschäftigungsort des Klägers zugestellt. Soweit eine Weiterleitung unterblieben ist, weil die Beklagte dort keine Rechtsabteilung und keine Geschäftsleitung unterhält, stellt dies ein Organisationsverschulden der Beklagten dar. Sie hätte die Mitarbeiter in der Niederlassung in Hamburg anweisen müssen, gerichtliche Schreiben umgehend an die Geschäftsleitung weiterzuleiten und gegebenenfalls Telekopien oder Scans vorab zu übermitteln. II. Randnummer 37 1. Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 97 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2
). Randnummer 38 2. Die Berufung hat die Kammer gemäß § 64 Abs. 3a
zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 64 Abs. 3 Nr. 1
).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.