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Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Strafsenat 2 Ws 206 - 207/17, 2 Ws 206/17 - 5 OBL 213/17, 2 Ws 207/17 - 5 OBL 214/17, 2 Ws 206/17, 2 Ws 207

Notwendige Verteidigung im Aussetzungsverfahren: Gebot der Beiordnung eines Pflichtverteidigers bei Diagnose einer bislang unbekannten langjährigen dissozial-narzisstischen Persönlichkeitsstörung Leitsatz Die Diagnose einer bislang nicht aktenkundigen langjährigen dissozial-narzisstischen Persönlichkeitsstörung begründet die Schwierigkeit des Vollstreckungsfalles im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO und gebietet die Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Aussetzungsverfahren nach § 57 StGB. (Rn.13) Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg,

  1. November 2017, 633 StVK 168/14 vorgehend LG Hamburg,
  2. November 2017, 633 StVK 167/14 Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer 33, vom
  3. November 2017 aufgehoben und die Sache an das Landgericht Hamburg zurückverwiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die zugehörigen notwendigen Auslagen des Verurteilten trägt die Staatskasse. Gründe I. Randnummer 1 Mit Urteil vom
  4. Mai 2010, rechtskräftig seit dem
  5. März 2011, hat das Landgericht Hamburg den Beschwerdeführer unter Einbeziehung einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen wegen Betrugs aus einem Strafbefehl des Amtsgerichts Oldenburg vom
  6. Juni 2006 wegen Computerbetrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und zugleich entschieden, dass ein Strafzeitraum von zehn Monaten als vollstreckt gilt. Randnummer 2 Mit Urteil vom
  7. März 2012, rechtskräftig seit dem
  8. September 2012, hat das Landgericht Oldenburg den Beschwerdeführer wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, in weiteren drei Fällen in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in zwei Fällen in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge oder Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, ferner wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt und zugleich entschieden, dass ein Zeitraum von einem Monat als bereits vollstreckt gilt. Weiter hat es den Verfall von Wertersatz in Höhe von 10.000 € angeordnet. Randnummer 3 Nach Untersuchungshaft vom
  9. April bis zum
  10. August 2009 wegen der dem Urteil des Landgerichts Oldenburg vom
  11. März 2012 zugrunde liegenden Vorwürfe, befindet sich der Verurteilte seit dem
  12. Januar 2002 in Strafhaft, welche er seit dem
  13. August 2015 in der Justizvollzugsanstalt G. verbüßt. Randnummer 4 Seit dem
  14. September 2017 hat der Verurteilte zwei Drittel der Strafen aus den Urteilen des Landgerichts Hamburg vom
  15. Mai 2010 und des Landgerichts Oldenburg vom
  16. März 2012 verbüßt.Das Strafende ist auf den
  17. April 2021 notiert. Randnummer 5 Nach Antrag des Verurteilten vom
  18. März 2017 auf bedingte Entlassung zum Zweidritteltermin hat das Landgericht nach Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalt G. vom
  19. April 2017 und der Staatsanwaltschaft Oldenburg vom
  20. April 2017 am
  21. Juni 2017 ein psychologisches Gutachten in Auftrag gegeben, welches am
  22. September 2017 bei Gericht eingegangen ist, und nach weiteren Stellungnahmen des Verurteilten, der Staatsanwaltschaft Oldenburg und der Staatsanwaltschaft Hamburg den Verurteilten und die Sachverständige am
  23. November 2017 mündlich angehört. Randnummer 6 Mit Beschluss vom selben Tag hat das Landgericht Hamburg, Große Strafkammer 33 (Strafvollstreckungskammer), den Antrag des Verurteilten, die Vollstreckung der Reststrafen aus den vorgenannten Urteilen gemäß § 57 Abs. 1 StGB zur Bewährung auszusetzen, abgelehnt. Randnummer 7 Gegen den ihm am
  24. November 2017 zugestellten Beschluss hat der Verurteilte mit am
  25. November 2017 eingehendem Schreiben sofortige Beschwerde eingelegt, auf deren Verwerfung die Generalstaatsanwaltschaft angetragen hat. II. Randnummer 8 Die statthafte und auch im Übrigen zulässig sofortige Beschwerde (§§ 454 Abs. 3 Satz 1, 306 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO) hat in der Sache - vorläufigen - Erfolg, da die angefochtene Entscheidung verfahrensfehlerhaft ergangen ist und der Senat auf der Grundlage der bisherigen Sachaufklärung keine Entscheidung (§ 309 Abs. 2 StPO) darüber treffen kann, ob der Strafvollzug fortzudauern hat. Der angefochtene Beschluss kann keinen Bestand haben, weil das zugrunde liegende Verfahren an dem in der Beschwerdeinstanz nicht heilbaren Mangel leidet, dass das bisherige Aussetzungsprüfverfahren ohne einen Verteidiger stattgefunden haben, obwohl ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt. Randnummer 9
  26. Im Vollstreckungsverfahren findet - soweit es an spezialgesetzlichen Regelungen wie in § 463 Abs. 3 Satz 5, Abs. 4 Satz 8 und Abs. 8 Satz 1 StPO fehlt - die Vorschrift über die notwendige Verteidigung nach § 140 Abs. 2 StPO entsprechende Anwendung, wenn die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage des Vollstreckungsfalles oder die Unfähigkeit des Verurteilten, seine Rechte sachgemäß wahrzunehmen, die Mitwirkung eines Verteidigers gebieten (Senat, Beschlüsse vom
  27. März 2015, Az.: 2 Ws 56/15; vom
  28. Juli 2005; Az.: 2 Ws 161/05; vom
  29. Januar 2004, Az.: 2 Ws 328-329/03; Meyer-Goßner/ Schmitt § 140 Rn. 33 m.w.N.). Die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage bemisst sich dabei allerdings nicht nach der im Falle einer negativen Entscheidung noch zu verbüßenden Dauer der Restfreiheitsstrafen oder der Schwierigkeit der Sache im Erkenntnisverfahren, sondern nach der Schwierigkeit des Vollstreckungsfalles in Hinblick auf das Bedürfnis der Mitwirkung eines Verteidigers auf Seiten des Verurteilten gerade im konkreten Verfahrensabschnitt (OLG Köln, Beschluss vom
  30. Dezember 2015, Az.: III-2 Ws 834/15, juris Rn. 5; OLG Hamm NStZ-RR 1999, 319; Schmitt aaO.). Randnummer 10
  31. Nach diesem Maßstab bedarf der Verurteilte eines Verteidigers, weil er aufgrund der Schwierigkeiten des Vollstreckungsfalles seine Rechte im Vollstreckungsverfahren nicht mehr ausreichend selbst wahrnehmen kann. Randnummer 11 Nachdem die Strafvollstreckungskammer ein psychologisches Prognosegutachten nach § 454 Abs. 2 StPO eingeholt hat erfordert die vom Gericht zu treffende Prognoseentscheidung eine inhaltliche Auseinandersetzung mit verschiedenen, zu gegensätzlichen Ergebnissen kommenden Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalt einerseits und der Staatsanwaltschaften Oldenburg und Hamburg andererseits unter fachkundiger Auswertung des von den Verfahrensbeteiligten unterschiedlich bewerteten Prognosegutachtens und nach mündlicher Anhörung der Sachverständigen. Ein solcher Verfahrensstand führt regelmäßig zu einer schwierigen Sachlage, die einen rechtsanwaltlichen Beistand für den Verurteilten notwendig macht (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2015, 229; OLG Brandenburg StV 2007, 95; OLG Celle, Beschluss vom
  32. September 2011, Az.: 2 Ws 242/11, juris; Fischer § 57 Rn. 33). Randnummer 12 Auch dass eine Strafvollstreckungskammer erwägt, aufgrund eines Prognosegutachtens abweichend von der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt zu entscheiden, indiziert, dass die Sachlage bei der Beurteilung der Voraussetzungen der Reststrafaussetzung nach § 57 StGB nicht einfach gelagert ist, sondern den Beistand durch einen Verteidiger entsprechend § 140 Abs. 2 StPO erfordert (OLG Stuttgart, Beschluss vom
  33. Oktober 2015, Az.: 4 Ws 328/15, juris Rn. 11; OLG Hamm, Beschluss vom
  34. September 2009, Az.: 2 Ws 239/09, juris Rn. 15). Randnummer 13 Jedenfalls nachdem die Sachverständige vorliegend über die Feststellungen in den der Vollstreckung zugrunde liegenden Urteilen hinaus eine bislang nicht aktenkundige langjährige dissozial-narzisstische Persönlichkeitsstörung des Verurteilten diagnostiziert hat, ist von einer besonderen Schwierigkeit des Vollstreckungsfalles im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO auszugehen. Zwar verneint die Sachverständige bei Anwendung des Prognoseinstruments HCR-20 zunächst eine in der Vergangenheit liegende psychiatrische Erkrankung, dennoch soll nach den weiteren im Rahmen der Prognosekriterien nach Dittmann und des allgemeinen Befundes dargelegten Einschätzungen der Sachverständigen, denen sich die Strafvollstreckungskammer in ihrem Beschluss vom
  35. November 2017 weitgehend anschließt, beim Verurteilten eine schwer behandelbare dissozial-narzisstische Persönlichkeitsstörung vorliegen, welche bereits seit dem Alter von 14 Jahren zu erster Delinquenz geführt habe, und welcher ersichtlich eine erhebliche Bedeutung für die nach § 57 StGB zu treffende Prognoseentscheidung zukommen soll. Spätestens aufgrund dieser neuen Diagnose und der komplexen Folgefragen hinsichtlich ihrer prognostischen Relevanz in Wechselwirkung zum fortgeschrittenen Lebensalter und zu körperlichen Beeinträchtigungen des Verurteilten ergibt sich eine besondere Schwierigkeit des Vollstreckungsfalles. Randnummer 14
  36. Da bereits eine schwierige Sachlage im Sinne des § 140 Abs. 2
  37. Var. StPO vorliegt, kann dahinstehen, ob die - freilich ohne die nach den Grundsätzen der Nachvollziehbarkeit und Transparenz für ein Prognosegutachten zu fordernde Offenlegung und Begründung der einzelnen Diagnosekriterien - gestellte Diagnose einer dissozial-narzisstischen Persönlichkeitsstörung zutrifft und der Verurteilte sich infolge einer solchen psychiatrischen Erkrankung überhaupt selbst verteidigen kann, § 140 Abs. 2
  38. Var. StPO. Randnummer 15
  39. Unbeachtlich ist schließlich, dass der Verurteilte in der mündlichen Anhörung vom
  40. November 2017 angegeben hat, er benötige keinen Rechtsanwalt, dieser könne auch nicht mehr reden als er selber. Mit dem Institut der notwendigen Verteidigung und mit der Bestellung eines Verteidigers sichert der Gesetzgeber das Interesse, das der Rechtsstaat an einem prozessordnungsgemäßen Strafverfahren hat (BVerfG NJW 1984, 113 f.). Das Institut gewährleistet vorrangig den Anspruch des Beschuldigten auf effektive Verteidigung. Zugleich soll aber die Durchführung eines geordneten Verfahrens garantiert werden (Senat NJW 1998, 621); deshalb ist auch eine Bestellung gegen den Willen des Verurteilten möglich (Senat, Beschluss vom
  41. Februar 2016, Az.: 2 Ws 28/16 , juris Rn. 14 m.w.N.). Randnummer 16
  42. Der in der fehlenden Mitwirkung eines notwendigen Verteidigers liegende Verfahrensmangel wiegt so schwer, dass ausnahmsweise - in Abweichung von der Regel der §§ 308 Abs. 2, 309 Abs. 2 StPO - eine Zurückverweisung an die Vorinstanz zwecks Nachholung eines ordnungsgemäßen Prüfverfahrens und einer mündlichen Anhörung in Anwesenheit eines Verteidigers geboten ist (Senat, Beschluss vom
  43. Januar 2004, Az.: 2 Ws 328-329/03). Der Mangel kann durch die Bestellung des Verteidigers im Beschwerdeverfahren nicht ausgeglichen werden (Senat aaO.). III. Randnummer 17 Soweit nach Eingang des Antrags des Verurteilten und der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt bei der Strafvollstreckungskammer am
  44. April 2017 und Verbüßung von zwei Drittel der Strafen am
  45. September 2017 eine Entscheidung der Strafvollstreckungskammer erst am
  46. November 2017 ergangen ist, weist der Senat auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum auch im Aussetzungsprüfverfahren nach § 57 StGB geltenden Beschleunigungsgebot für Haftsachen hin und insbesondere auf die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Begründungserfordernisse fachgerichtlicher Entscheidungen hinsichtlich der Frage, ob und gegebenenfalls welche Verfahrensverzögerungen eingetreten sind und welche Ursachen hierfür maßgeblich waren (BVerfG, Beschlüsse vom
  47. Oktober 2014, Az.: 2 BvR 2874/10; vom
  48. September 2010, Az.: 2 BvR 449/10; vom
  49. April 2006, Az. 2 BvR 619/06, juris). IV. Randnummer 18 Die Kosten- und Auslagenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO. Auch wenn ein Fall des § 309 Abs. 2 StPO, in dem das Beschwerdegericht zugleich die in der Sache abschließend erforderliche Entscheidung zu treffen hätte, nicht vorliegt und die Beschwerde nur vorläufigen Erfolg hat, hat eine Kosten- und Auslagenentscheidung zu ergehen. Da der weitere Fortgang des Verfahrens nicht vorherzusehen ist, ist kosten- und auslagenrechtlich insoweit bereits ein Verfahrensabschluss im Sinne des § 464 StPO gegeben (Senat, Beschluss vom
  50. Dezember 2017, Az.: 2 Ws 201/17).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.