Steuerberatergesetz: Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls Leitsatz 1. Im finanzgerichtlichen Verfahren über den Widerruf der Bestellung als Steuerberater gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG ist zum einen zu prüfen, ob der Vermögensverfall im Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides vorlag, und zum anderen, ob sich die Sachlage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der Weise verändert hat, dass sich eine Rechtspflicht zur sofortigen Wiederbestellung ergibt, weil der Vermögensverfall nicht mehr besteht (Rn.35) . 2. Nimmt das Gericht zu diesem Zweck am Tag der mündlichen Verhandlung Einsicht in das Schuldnerverzeichnis, kann der Kläger im Hinblick auf dortige Eintragungen von Gerichtsvollziehern wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft, die die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls begründen, keinen Schriftsatznachlass verlangen, weil die Eintragungsanordnungen eines Gerichtsvollziehers dem Schuldner gemäß § 882c Abs. 2 Satz 2 ZPO zugestellt werden und der Schuldner außerdem gemäß § 882f Satz 1 Nr. 6 ZPO selbst Einsicht in das Schuldnerverzeichnis nehmen kann und für einen sachgerechten Vortrag zur Entkräftung der gesetzlichen Vermutung auch nehmen muss (Rn.49) (Rn.52) . 3. Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf Vortrag in einem Schriftsatz, der genau gleichzeitig mit der Verkündung des Urteils im Sitzungssaal auf der Geschäftsstelle des Gerichts eingeht, kommt nicht in Betracht, weil das Urteil im Zeitpunkt der Verkündung wirksam wird (Rn.53) . Orientierungssatz 1. Eine Widerlegung der an die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis anknüpfenden gesetzlichen Vermutung setzt voraus, dass der Berufsträger durch die genaue Angabe von Tatsachen substantiiert darlegt und beweist, dass trotz der Eintragung im Schuldnerverzeichnis kein Vermögensverfall gegeben ist. Insoweit muss zweifelsfrei festgestellt werden, dass sich die Vermögensverhältnisse des Steuerberaters nachhaltig gebessert haben und er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. Der Steuerberater hat hierfür seine aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie alle gegen ihn erhobenen Forderungen umfassend, belegmäßig und nachvollziehbar offenzulegen und anzugeben, ob und welche Vereinbarungen mit den Gläubigern getroffen worden sind, die erwarten lassen, dass die Schulden in geordneter Weise und in absehbarer Zeit beglichen werden können (Rn.38) . 2. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: VII B 190/17). 3. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen (BFH-Beschluss vom 13.03.2018 VII B 190/17, nicht dokumentiert). Tatbestand Randnummer 1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte die Bestellung der Klägerin als Steuerberaterin zu Recht widerrufen hat. Randnummer 2 Die Klägerin ist ... und wurde am ... 2004 als Steuerberaterin bestellt. Seit 2006 ist sie als selbständige Steuerberaterin in einer Einzelkanzlei tätig. Randnummer 3 Durch Urteil vom ... 2016 (Az. ...) erteilte das Landgericht Hamburg der Klägerin wegen Verletzung ihrer allgemeinen Berufspflichten einen Verweis. Randnummer 4 Unter Beifügung eines Ausdrucks aus dem Schuldnerverzeichnis wies der Vorstand der Beklagten die Klägerin mit Schreiben vom 01.11.2016 darauf hin, dass sie u. a. am 26.09.2016 wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft in das Schuldnerverzeichnis eingetragen worden sei, forderte die Klägerin auf, bis zum 30.12.2016 ein Vermögensverzeichnis einzureichen und durch die Vorlage geeigneter Dokumente nachzuweisen, dass sie sich nicht in Vermögensverfall befinde, und kündigte eine Entscheidung über den Widerruf der Klägerin als Steuerberaterin nach Fristablauf an. Randnummer 5 Mit E-Mail-Schreiben vom 27.01.2017 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie zahlungsfähig sei und über Vermögen verfüge, u. a. über einen hälftigen Anteil an einem Reihenhaus, den sie XX gegen Zahlung von 30.000,00 € übertragen habe, einen hälftigen Anteil an einem Einfamilienhaus und offene Forderungen gegenüber Mandanten in Höhe von ca. 32.000,00 €. Die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis könne sie nicht sämtlich nachvollziehen; jedenfalls hingen sie nicht mit mangelnder Liquidität, sondern damit zusammen, dass sie, die Klägerin, umgezogen sei und Post zu spät erhalten habe. Randnummer 6 Auf Antrag der A vom 04.01.2017 auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin setzte das AG Hamburg durch Beschluss vom 13.02.2017 eine vorläufige Insolvenzverwalterin ein und ordnete Sicherungsmaßnahmen an, die es durch Beschluss vom 03.03.2017 nach einer Befriedigung der Forderungen der A und Rücknahme des Insolvenzantrages vom 28.02.2017 wieder aufhob (Az. ...). Randnummer 7 Die Steuerberaterversorgung B Körperschaft des öffentlichen Rechts teilte der Beklagten mit Schreiben vom 09.02.2017 mit, dass für die Klägerin bis zum 31.12.2016 Beitragsrückstände in Höhe von 8.214,63 € aufgelaufen seien, und regte an zu prüfen, ob die Bestellung der Klägerin als Steuerberaterin wegen Vermögensverfalls zu widerrufen sei. Randnummer 8 Nach einer Mitteilung des Finanzamtes (FA)-1 vom 22.02.2017 schuldete die Klägerin zu diesem Zeitpunkt Lohn- und Umsatzsteuer samt Nebenleistungen in Höhe von insgesamt 38.225,42 €. Randnummer 9 Laut Rückstandsaufstellung des FA-2 vom 23.02.2017 schuldete die Klägerin zudem Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Nebenleistungen in Höhe von insgesamt 9.666,07 €. Randnummer 10 Am 08.03.2017 gab es für die Klägerin insgesamt zehn Eintragungen im Schuldnerverzeichnis, zuletzt vom 07.11.2016. Randnummer 11 Mit Bescheid vom 29.03.2017, der Klägerin zugestellt am 31.03.2017, widerrief die Beklagte die Bestellung der Klägerin als Steuerberaterin gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatergesetzes (StBerG). Zur Begründung führte sie aus, dass aufgrund der Eintragung der Klägerin in das Schuldnerverzeichnis in zehn Fällen ihr Vermögensverfall zu vermuten sei. Dieselbe Vermutung werde durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin durch das AG Hamburg ausgelöst. Darüber hinaus verwies die Beklagte auf die beim FA-1 und beim FA-2 bestehenden Steuerschulden sowie auf die Beitragsrückstände bei der Steuerberatung B. Die Klägerin habe demgegenüber nicht dargelegt, dass ein Vermögensverfall nicht bestehe, und auch kein Vermögensverzeichnis vorgelegt. Die Gefährdung von Mandanteninteressen sei sogar positiv feststellbar, weil gegen die Klägerin bei ihr, der Beklagten, in jüngster Zeit zwölf Mandantenbeschwerden wegen nicht gewissenhafter Berufsausübung durch die Klägerin eingegangen seien. Randnummer 12 Hiergegen hat die Klägerin am 25.04.2017 Klage erhoben. Randnummer 13 Bei dem vor dem AG Hamburg zum Az. ... geführten Verfahren habe es sich entgegen der Darstellung der Beklagten nicht um ein Insolvenz-, sondern lediglich um ein Insolvenzeröffnungsverfahren gehandelt, das nach Vollausgleich der Forderungen der A, die den Insolvenzantrag gestellt habe, durch Antragsrücknahme der A vom 28.02.2017 beendet worden sei. Zu einer Eintragung nach § 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung (InsO) wegen Abweisung des Eröffnungsantrages mangels Masse sei es folglich nicht gekommen. Die gesetzliche Vermutung ihres, der Klägerin, Vermögensverfalls sei somit entkräftet. Randnummer 14 Die weitergehenden Ausführungen der Beklagten zur Begründung des Widerrufsbescheides seien nicht einlassungsfähig und belegten weder den Eintritt eines Vermögensverfalls noch eine Gefährdung von Auftraggeberinteressen hierdurch. Dies gelte für die Bezugnahme sowohl auf die Eintragung im Schuldnerverzeichnis als auch auf den Kontostand beim FA-1 vom 21.02.2017 bzw. die Rückstandsaufstellung des FA-2 vom 23.02.2017. Mit beiden Finanzämtern fänden Verhandlungen über zum Teil lediglich geschätzte Steuern statt. Sie, die Klägerin, bereite die fehlenden Steuererklärungen gerade vor und es stünden Zahlungsvereinbarungen im Raum, die erwarten ließen, dass es nicht zu Vollstreckungsmaßnahmen kommen werde. Randnummer 15 Ähnlich verhalte es sich mit der Steuerberaterversorgung B. Da deren Schreiben an die Beklagte vom 09.02.2017 dem Widerrufsbescheid nicht beigefügt worden sei, sei unklar, ob eine und ggf. welche Forderung tituliert sei oder sich im Stand des Vollstreckungshilfeersuchens befinde. Randnummer 16 Insgesamt habe die Beklagte ihrer Darlegungs- und Beweispflicht durch diesen unsubstantiierten Vortrag nicht Genüge getan, sodass sie, die Klägerin, hierauf auch nichts entgegnen könne. Randnummer 17 Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 29.03.2017 über den Widerruf der Bestellung als Steuerberaterin aufzuheben. Randnummer 18 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 19 Die Beklagte trägt vor, dass sie die Bestellung der Klägerin als Steuerberaterin zu Recht wegen Vermögensverfalls widerrufen habe. Nach dem Ausdruck aus dem Schuldnerverzeichnis vom 10.08.2017 (...) sei die Klägerin wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft in elf Fällen in das Schuldnerverzeichnis eingetragen, sodass der Tatbestand des § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG nach wie vor erfüllt sei. Randnummer 20 Hinzu kämen die Beitragsrückstände bei der Steuerberaterversorgung B von mehr als 8.000 €, deretwegen bereits Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen worden seien. Randnummer 21 Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass sie sich entweder nicht in Vermögensverfall befinde oder dass durch diesen Vermögensverfall ausnahmsweise die Interessen ihrer Mandanten nicht gefährdet seien. Ebenso wenig habe die Klägerin etwas zur Tilgung der Steuerschulden vorgetragen. Auch das Bestehen von Steuerschulden sei ein gewichtiges Indiz für den Eintritt eines Vermögensverfalls. Randnummer 22 Die Gefährdung der Mandanteninteressen sei sogar bereits in gravierender Form eingetreten. So seien gegen die Klägerin diverse Mandantenbeschwerden eingegangen und sie sei durch Urteil des Landgerichts Hamburg vom ... 2016 (...) wegen mehrerer Berufspflichtverletzungen verurteilt worden. Randnummer 23 Wegen weiterer berufsrechtlicher Verfehlungen habe die Generalstaatsanwaltschaft in ... berufsgerichtliche Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin eingeleitet (Geschäftsnr. ... und ...; ...). Darüber hinaus habe sie, die Beklagte, mit Schreiben vom 26.07.2017 (...) bei der Generalstaatsanwaltschaft die Einleitung eines weiteren berufsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wegen einer weiteren Pflichtverletzung der Klägerin beantragen müssen. Randnummer 24 Schließlich habe die Auszubildende der Klägerin den Ausbildungsvertrag mit Schreiben vom 09.11.2017 fristlos gekündigt, nachdem die Klägerin die Ausbildungsvergütung wiederholt verspätet und für September und Oktober 2017 überhaupt nicht mehr bezahlt habe. Randnummer 25 Der Senat hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 12.09.2017 der Einzelrichterin übertragen. Randnummer 26 Auf die Rückstandsaufstellungen des FA-2 vom 13.11.2017 (...) und des FA-1 vom 16.11.2017 (...) wird Bezug genommen. Am 22.11.2017 befanden sich für die Klägerin insgesamt elf Eintragungen im Schuldnerverzeichnis wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft; das älteste Anordnungsdatum ist der 20.03.2017, das jüngste der 14.08.2017 (...). Randnummer 27 Auf die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2017 wird ebenfalls Bezug genommen (...). Randnummer 28 Das Urteil ist am 22.11.2017 um 13.30 Uhr verkündet worden. In derselben Minute ist eine E-Mail der Klägerin auf der Geschäftsstelle eingegangen mit einem als Datei angehängten Vermögensverzeichnis. Randnummer 29 Dem Gericht haben zwei Bände Sachakten der Beklagten vorgelegen. Entscheidungsgründe Randnummer 30 Die Entscheidung ergeht gemäß § 6 Finanzgerichtsordnung (FGO) durch die Einzelrichterin. Randnummer 31 Die zulässige Klage ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 32 I. Die Klage ist zulässig. Ein außergerichtliches Vorverfahren (§ 44 Abs. 1 FGO) war nicht erforderlich, weil ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegen einen Bescheid über den Widerruf der Bestellung als Steuerberater nicht gegeben ist (§ 348 Nr. 4 Abgabenordnung -AO- i. V. m. § 164a Abs. 1 Satz 1 StBerG). Randnummer 33 II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Randnummer 34 Der Bescheid über den Widerruf der Bestellung der Klägerin als Steuerberaterin ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Randnummer 35 Gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG ist die Bestellung zu widerrufen, wenn der Steuerberater in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind. Im finanzgerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren gegen den Widerrufsbescheid ist zum einen zu prüfen, ob dieser nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung rechtmäßig ergangen ist. Zum anderen muss das Gericht aber auch eine im Zeitpunkt seiner Entscheidung bestehende veränderte Sachlage berücksichtigen, wenn sich aus dieser eine Rechtspflicht zur sofortigen Wiederbestellung ergibt. Denn die Aufrechterhaltung einer Widerrufsverfügung durch die beklagte Behörde würde gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn sie den Widerruf noch in einem Zeitpunkt verteidigte, in dem sie einem Antrag auf Wiederbestellung stattgeben müsste (BFH-Urteil vom 22.08.1995 VII R 63/94, BFHE 178, 504, BStBl II 1995, 909). Randnummer 36 1. Die Klägerin ist in Vermögensverfall geraten. Randnummer 37
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.