Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Berichterstattung über den Urlaub eines Prominenten im Internet: Zuständigkeit eines nationalen Gerichts für Ansprüche eines ausländischen Prominenten gegen einen schweizer Webseitenbetreiber Orientierungssatz
(38)), sondern betrifft den von der Antragstellerin gewählten Rückzugsbereich, nämlich die Gestaltung einer Urlaubssituation. Randnummer 28 Dem hieraus folgenden Gewicht des Eingriffs in die Privatsphäre der Antragstellerin steht ein überwiegendes Berichterstattungsinteresse der Antragsgegnerin nicht gegenüber. Zwar gehört zu der durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK geschützten Äußerungsfreiheit auch das Recht der Presse, nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden zu können, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält und was nicht (vgl. BGH, NJW 2009, 1499, 1500; BVerfG, NJW 2008, 1793, 1794). Hiervon sind auch rein unterhaltende Beiträge nicht ausgenommen; sie nehmen vielmehr vollen Umfangs am Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG teil. Allerdings bedarf es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der die Kammer folgt, gerade bei unterhaltenden Inhalten in besonderem Maß einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen. Dabei kommt es maßgeblich darauf an, in welchem Ausmaß der Bericht einen Beitrag für die öffentliche Meinungsbildung erbringen kann, ob also die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie - ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis - lediglich die Neugier der Leser oder Zuschauer nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen (vgl. BGH, NJW 2009, 1499, 1500; BVerfG, NJW 2008, 1793, 1796). Randnummer 29 Die Kammer hat im Rahmen der Abwägung berücksichtigt, dass ein berechtigtes öffentliches Interesse auch an privaten Angelegenheiten der Antragstellerin grundsätzlich besteht, da dieses aus ihrer Rolle und ihrer großen Bekanntheit folgt, denn sie nimmt nicht nur repräsentative Aufgaben wahr. Ihre Ehe und auch die „Nachwuchsfrage“ sind für das Land M. von Bedeutung und berühren auch andere Interessen. Dies rechtfertigt jedoch nicht, dass sie eine Berichterstattung über Einzelheiten ihres Urlaubs hinnehmen muss, auch wenn diese nicht besonders detailreich ist und die Mitteilung von weiteren Informationen zB. über die Zusammensetzung der sie begleitenden Freundesgruppe, denkbar wäre. Die Berichterstattung vermittelt dem Leser jedoch ein konkretes Bild über eine Urlaubssituation und gewährt Einblick in „einen Ferientag“ der Antragstellerin. Insoweit ist auch nicht ersichtlich, dass ein möglicherweise, etwa unter dem Gesichtspunkt der Leitbild- und Kontrastfunktion prominenter Persönlichkeiten, anerkennenswertes Interesse der Öffentlichkeit an der Antragstellerin, auch Einzelheiten der Urlaubsgestaltung, insbesondere des konkreten Urlaubsorts oder der getragenen Kleidung umfassen würde. Diese Umstände erscheinen im Hinblick auf eine etwaige Sachdebatte über den Kinderwunsch der Antragstellerin belanglos. Sie betreffen lediglich Details einer Urlaubssituation, die für die genannten Fragen nicht relevant sind. Insoweit wird in diesen Passagen keine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtert um den Informationsanspruch des Publikums zu erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beizutragen; vielmehr steht bei der Schilderung dieser Umstände die Befriedigung der Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen deutlich im Vordergrund. Randnummer 30 Auch eine in den von der Antragsgegnerin vorgetragenen Interviewäußerungen der Antragstellerin möglicherweise liegende Öffnung der Privatsphäre gegenüber der Medienöffentlichkeit rechtfertigt hier keine andere Beurteilung. Die angegriffene Äußerung setzt sich mit dieser Fragen allenfalls sehr am Rande („Ohne A.“) auseinander. Randnummer 31 Vor diesem Hintergrund vermag die Kammer ein überwiegendes Berichterstattungsinteresse an der streitgegenständlichen Passage nicht zu erkennen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund der Bekanntheit der Antragstellerin als Fürstin v. M. und ihrer eigenen Äußerungen in Interviews über den Kinderwunsch des Paares. Randnummer 32
- b)Aus diesen Gründen war auch Ziffer I.2. der einstweiligen Verfügung zu untersagen. Diese Passage greift aus den oben genannten Erwägungen in die Privatsphäre der Antragstellerin ein. Mit ihr werden weitere und konkreter Details über ihre Urlaubsgestaltung verbreitet, etwa der Umstand, dass sie diesen mit einer Gruppe von Freunden verbringt und eine Party feiert. Soweit die Antragsgegnerin vorträgt, dass keine Details mitgeteilt werden, verfängt dieser Einwand nicht. Der Leser erhält weitergehende Informationen über eine private Situation der Antragstellerin, die Ausdruck ihres spezifischen Rückzugsbedürfnisses ist und in der sie sich Tätigkeiten widmet, die ihrem individuellen Entspannungsbedürfnis dienen. Die unter 2.
- a)dargestellten Erwägungen gelten daher auch hier. Randnummer 33
- c)Auch mit der Passage zu I.3. werden weitere Einzelheiten der Urlaubsgestaltung mitgeteilt, etwa der Umstand, dass die Antragstellerin Alkohol trinkt und raucht, das Bild des Lesers von einem Ferientag der Antragstellerin wird somit weiter ausgefüllt. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen zu der Rechtswidrigkeit des Eingriffs in die Privatsphäre der Antragstellerin verwiesen werden. Soweit die Antragsgegnerin auch hier auf die Leitbild- und Kontrastfunktion der Antragstellerin sowie ihrer Privatsphärenöffnung bezüglich ihres Kinderwunsches gegenüber den Medien im Zusammenhang mit dem Konsum von Genussmitteln und den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen über eine nicht bestehende Schwangerschaft abstellt, ist die Kammer dem nicht gefolgt. Ein Widerspruch in der Lebensführung der Antragstellerin, der geeignet wäre, eine Sachdebatte von allgemeinem Interesse auszulösen ist nicht erkennbar, zumal die Schädlichkeit von Alkohol und Tabak während einer Schwangerschaft mittlerweile gesellschaftlich akzeptiert ist und gerade ein gegenteiliges Verhalten Anlass zu einer Diskussion geben würde, nicht jedoch der Umstand, dass die Antragstellerin nicht schwanger ist, da sie diese Genussmittel konsumiere. Randnummer 34
- d)Hinsichtlich der mit Ziffer I.4. untersagten Äußerung kann vollumfänglich auf die Ausführungen unter 2.
- a)verwiesen werden. Randnummer 35 3. Der Antragstellerin steht auch ein Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung der beanstandeten Bilder zu. Randnummer 36 Die Antragstellerin hat nicht gem. § 22 KUG in die streitgegenständliche Bildnisveröffentlichungen eingewilligt, so dass lediglich bei Vorliegen einer der Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG eine zulässige Veröffentlichung in Betracht käme. Allein in Betracht kommen könnte hier die Ausnahme des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG (zeitgeschichtliches Ereignis). Randnummer 37 Hierfür ist erforderlich, dass die Berichterstattung selbst ein Ereignis von zeitgeschichtlicher Bedeutung betrifft, wobei allerdings der Begriff der Zeitgeschichte zugunsten der Pressefreiheit nicht zu eng verstanden werden darf und alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse umfasst. Bereits die Beurteilung, ob Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte vorliegen, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits. Auch unterhaltende Beiträge, etwa über das Privat- oder Alltagsleben prominenter Personen, nehmen grundsätzlich an diesem Schutz teil, allerdings bedarf es bei ihnen im besonderen Maß einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen. Für die Abwägung ist von maßgeblicher Bedeutung, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen, oder ob sie - ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis - lediglich die Neugier der Leser oder Zuschauer nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen (BGH Urteil v. 18.10.2011, VI ZR 5/19 Juris Abs. 9). Randnummer 38 Grundsätzlich kann sich die Ausnahme des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG auch aus der Wortberichterstattung ergeben. Da es für die - bereits bei der Frage, ob ein zeitgeschichtliches Ereignis vorliegt vorzunehmende - Abwägung maßgeblich auf den Informationswert der Abbildung ankommt, kann bei der Beurteilung eine zugehörige Wortberichterstattung nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. insoweit BGH Urteil vom 13.4.2010, VI ZR 125/08 Juris Abs. 14). So kann es bei hinreichendem Bezug zu der veröffentlichten Abbildung genügen, wenn ein Foto zur Bebilderung eines im Text dargestellten zeitgeschichtlichen Ereignisses dient (vgl. dazu BVerfG Beschluss vom 26. 2. 08 Az. 1 BvR 1602/07, 1 BvR 1606/07, 1 BvR 1626/07, zitiert nach bundesverfassungsgericht.de dort Abs. 94/ 95). Randnummer 39 Unter Beachtung dieses Maßstabs kann noch angenommen werden, dass unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes der Berichterstattung Bilder aus dem Bereich der Zeitgeschichte vorliegen. An der Lebensführung der Antragstellerin besteht aufgrund ihrer gesellschaftlichen jedoch insbesondere ihrer politischen Rolle ein erhebliches öffentliches Interesse und damit auch an der Frage, wie das Fürstenpaar sein Leben gestaltet. Sie hat sich zudem in Interviews zu der Frage „Kinderwunsch“ geäußert und dieses Thema damit selbst in die Öffentlichkeit getragen. Randnummer 40 Die streitgegenständlichen Bilder verletzen jedoch berechtigte Interessen der Antragstellerin (§ 23 Abs. 2 KUG). Die gebotene Abwägung zwischen ihrem Interesse am Schutz ihres Persönlichkeitsrechts und ihrer Privatsphäre und dem durch die Antragsgegnerin wahrgenommenen Informationsinteresse führt zu einem Überwiegen der Interessen der Antragstellerin. Der Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht wiegt schwer, denn die Bilder geben näheren Aufschluss über die Urlaubsgestaltung der Antragstellerin. Sie zeigen sie im geselligen Kreis mit Freunden, die Wortberichterstattung teilt den Ort des Urlaubes und auch die weitere Ausgestaltung („tuckert auf einer Yacht“, „feiert mit Freunden“, „Zigarette und Drink“) mit, so dass der Leser in Verbindung von Wort- und Bildberichterstattung einen detaillierten Einblick in einen Ferientag der Antragstellerin erhält, denn die Bilder illustrieren gerade die unbeschwerten Urlaubstage, da sie die Antragstellerin in leichter Sommerkleidung und Sonnenbrille mit ihren Freunden zeigen. Randnummer 41 Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sind bei der Abwägung des Rechts auf Achtung des Privatlebens und des Rechts auf freie Meinungsäußerung sowohl bei Wort- als auch bei Bildberichterstattung u.a. zu berücksichtigen, der Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse, die Bekanntheit der betroffenen Person und der Gegenstand der Berichterstattung, das frühere Verhalten der betroffenen Person, die Art der Erlangung von Information und ihr Wahrheitsgehalt sowie der Inhalt, die Form und die Auswirkungen der Veröffentlichung zu berücksichtigen (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Urteil v. 07.02.2012, Aktenzeichen: 40660/08, 60641/08 - Juris Abs. 108ff). Insoweit ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Bilder unstreitig von der Antragstellerin unbemerkt und aus einer gewissen Entfernung entstanden sind, dem Leser über das zeitgeschichtliche Ereignis hinaus Einblicke in die privaten Verhältnisse der Antragstellerin gewährt werden und die Berichterstattung zu einem erheblichen Anteil dem Zweck dient, die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen zu befriedigen. III. Randnummer 42 Es besteht auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr. Die Wiederholungsgefahr wird durch die Erstbegehung indiziert, es wurde keine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben, die einstweilige Verfügung der Kammer wurde nicht als endgültige Regelung anerkannt und auch sonst sind keine Umstände ersichtlich, die eine Wiederholungsgefahr entfallen lassen könnten.“ Randnummer 43 Diese Ausführungen gelten fort. Randnummer 44 Soweit die Beklagte im hier zu entscheidenden Verfahren ausführt, dass der Genuss von Alkohol und Tabak, sich auf die Chancen schwanger zu werden, auswirke (was die Klägerin bestritten hat), führt dies nicht zu einer anderen Entscheidung. Denn die Beklagte thematisiert dies nicht in ihrer Berichterstattung, sondern sie nimmt den Alkohol- und Tabakgenuss der Klägerin gerade als Beleg dafür, dass diese noch nicht schwanger sein wird. Randnummer 45 Die von der Beklagten zitierte Entscheidung BVerfG, 1 BvR 1602/07 („Lamu“) hatte eine nicht mit dem hier zu entscheidenden Sachverhalt vergleichbare Fallgestaltung. Die dortige Veröffentlichung wurde als rechtmäßig angesehen, weil diese eine Sachdebatte zu dem Thema, dass auch Reiche sparen müssen, anregte. Hier ist gerade nicht erkennbar, dass der Artikel eine Sachdebatte von einer solchen Relevanz anstößt, dass die Klägerin die streitgegenständliche Berichterstattung hinnehmen müsste. Der weiteren, von der Beklagten zitierten Entscheidung BVerfG, 1 BvR 927/08 („Zürs“) lag ebenfalls ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Im dortigen Fall bestand wegen der Erkrankung des damaligen Fürsten v. M. ein besonderes Interesse der Allgemeinheit zu erfahren, ob die Angehörigen sich beim Fürsten oder an einem anderen Ort aufhalten. Dies stand im Mittelpunkt des Beitrages. Hier ist allerdings die Nennung des Urlaubsortes und die Beschreibung der Gestaltung des Urlaubsortes nicht bloßes Kolorit am Rande, sondern gerade Schwerpunkt der Berichterstattung. Randnummer 46 Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die Bezugnahme im Tenor auf den konkreten Beitrag sich auf die Wort- und Bildberichterstattung bezieht. Randnummer 47 Da das Urteil nur für die Bundesrepublik Deutschland Kraft entfalten kann, ist dies klarstellend im Tenor aufgenommen worden. Randnummer 48 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 3, 91, 709 ZPO.