Untervermietung von Wohnraum: Anspruch eines Mieters auf Zustimmung zur Untervermietung ohne Mietzinserhöhung Leitsatz 1. Wann einem Vermieter die Erteilung der Zustimmung zur Untervermietung nur gegen eine angemessene Erhöhung der Miete zuzumuten ist, ist gesetzlich nicht näher geregelt. Es bedarf insoweit einer wertenden Betrachtung unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls. (Rn.30) 2. Dabei ist das konkrete berechtigte Interesse des Mieters an der Erlaubniserteilung (hier: die finanzielle Entlastung bzgl. der Miete, nachdem der Lebenspartner ausgezogen ist und nunmehr die Miete allein zu tragen ist) und der von ihm verlangte Untermietzins (hier: das Verhältnis des Untermietzinses im Verhältnis zur Bruttomiete einschließlich sämtlicher Kosten und eines etwaigen Ausgleichs für die Möblierung des Zimmers sowie Mitbenutzung sonstiger Haushaltsgeräte und einer etwaigen aus diesem Verhältnis abzuleitenden Gewinnerzielungsabsicht) auf Seiten des Mieters zu berücksichtigen. (Rn.34) 3. Eine Gewinnerzielungsabsicht des Mieters ist nicht gegeben, wenn dieser neben dem hälftigen Mietzins einen angemessenen Betrag (hier etwa € 45,00) für die Möblierung bei möblierter Untervermietung der halben Wohnung verlangt. (Rn.35) 4. Bei den Interessen einer Wohnungsbaugenossenschaft auf Vermieterseite ist das satzungsmäßige Interesse ihren Mitgliedern günstigen Wohnraum zur Verfügung zu stellen und die Vermietung daher an eine Mitgliedschaft bei sich zu binden, zu berücksichtigen. Ebenso ist generell zu berücksichtigen, ob der Mieter einen zum Vertragsschluss und Mietbeginn erweiterten Mietgebrauch begehrt, für welchen der Vermieter korrelierend ein (erweitertes) Entgelt begehren kann und ob eine verstärkte Abnutzung zu erwarten ist. (Rn.34) 5. Die Voraussetzungen einer Mieterhöhung nach § 553 Abs. 2 BGB hat der Vermieter darzulegen und zu beweisen. (Rn.29) Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die Erlaubnis zur Gebrauchsüberlassung eines Zimmers in der von der Klägerin bei der Beklagten gemieteten Wohnung unter der Adresse an zu erteilen. 2. Die Widerklage wird abgewiesen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Erlaubnis zur Gebrauchsüberlassung eines Zimmers der von ihr angemieteten Wohnung ohne Zahlung eines zusätzlichen Mietzinses. Randnummer 2 Die Klägerin als Vermieterin und die Beklagte als Vermieterin schlossen am 06.11.2015 einen als "Nutzungsvertrag" bezeichneten Mietvertrag über eine Wohnung unter der Adresse B. S. …, zweite Etage rechts, … Hamburg bestehend aus 2,5 Zimmern über 66,13 m². Den Nutzungsvertrag unterzeichnete der damalige Lebenspartner der Klägerin als Bürge (Anl. K1, Bl. 7 ff. der Akte). Der damalige Lebenspartner zog von Mietbeginn an in die Wohnung ein, was die Beklagte bei Vertragsschluss wusste und gestattete. Eine Eigenschaft als Hauptmieter kann für den damaligen Lebenspartner nicht in Betracht, da er kein Genossenschaftsmitglied ist und die Beklagte nur an Genossenschaftsmitglieder vermietet. Die Klägerin und er teilten sich die Miete. Randnummer 3 … zog am 30.10.2016 aus der Wohnung aus. Mit E-Mail vom 07.11.2016 (Anl. K2 Bl. 26 der Akte) teilte dies die Klägerin der Beklagten mit und bat, dass zu hofseitig gelegene Zimmer ihrer Wohnung untervermieten zu dürfen, um auch künftig die Mietbelastung zu teilen; sie bat um eine Untervermietungserlaubnis ab dem 15.11.2016 und teilte mit, dass die Untermieterin Frau …, sein würde. Randnummer 4 Hierauf erwiderte die Beklagter mit E-Mail vom 09.11.2016 (Anl. K3 Bl. 28 der Akte), dass sie den Wunsch der Klägerin zur Untervermietung eines Zimmers zur Kenntnis genommen habe und wies sie darauf hin, dass sie zu beachten habe, dass der Untermietzuschlag 20 % der Grundnutzungsgebühr betrüge. Randnummer 5 Nach weiteren Schriftverkehr erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 05.12.2016 dass eine Untervermietung, die genehmigungspflichtig sei, nach aktueller Rechtsprechung nur gegen Zahlung einer angemessenen Erhöhung der Miete zuzumuten sei. Bei Aufnahme eines Lebenspartner handele sich um einen üblichen Mietgebrauch; hier schulde das Mitglied nur die erhöhten Betriebskosten. Da die Klägerin ein Zimmer jedoch an eine dritte Person überlassen wolle, handele es sich um eine "echte" Untervermietung, die einen Untermietzuschlag i.H.v. 20 Prozent der Grundnutzungsgebühr rechtfertige (Anl. K4, Bl. 30 der Akte). Randnummer 6 Mit Untermietvertrag vom 1./9.02.2017 (Bl. 74 ff. der Akte) vermietete die Klägerin das zum Innenhof gelegen, ca. 16 Quadrat große Zimmer möbliert an für eine Inklusivmiete von Euro 550,00. Der Untermietvertrag begann am 15.02.2017. ist zur Mitnutzung der Küche, des Bades, des Flures, des Abstellraumes und des Balkons berechtigt. Das vermietete Zimmer ist mit einem Bett, einen Kleiderschrank, einem Schreibtisch, einem Stuhl, einem Nachttisch einschließlich Nachttischlampe, einem Hocker und einer Tischleuchte ausgestattet. Die Nutzung der Küche umfasst die Nutzung der Geschirrspülmaschine und der Waschmaschine sowie der Teller und ähnlichem. Randnummer 7 Die Klägerin zahlt zurzeit eine Nettokaltmiete in Höhe von Euro 608,40. Sie zahlt monatlich an die Beklagte eine Betriebskostenvorauszahlung i.H.v. Euro 68,00 und eine Heizkosten- und Warmwasservorauszahlung i.H.v. Euro 78,00. An die jeweiligen Anbieter direkt zahlt sie monatlich Euro 40,00 für Wasser, Euro 40,00 für Strom und Euro 27,00 für Internet. Hinzu kommt monatlich ein Betrag in Höhe von Euro 17,50 an die GEZ und eine Zahlung von Euro 10,00 an ihre Hausratversicherung. Randnummer 8 Die Klägerin trägt vor: Randnummer 9 Es läge ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung gemäß § 553 Abs. 1 BGB vor, da sich die Klägerin die Miete nicht alleine leisten könne. Es läge kein Fall des § 553 Abs. 2 BGB vor. Diese Vorschrift käme zur Anwendung, wenn der Vermieter mit höheren Kosten rechnen müsse. Dies sei nur der Fall, wenn die Nutzung der Wohnung durch mehr als zu Mietbeginn bereits vorhandenen Personen genutzt werden solle. Dieser streitgegenständliche nicht der Fall, da die Klägerin die Wohnung seit Mietbeginn gemeinsam mit ihrem damaligen Lebensgefährten genutzt hatte und dies mit Wissen und Zustimmung der Beklagten erfolgt war. Randnummer 10 Im Übrigen binde die Beklagte der genossenschaftliche Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Beklagte habe gegenüber anderen Genossenschaftsmitgliedern bisher nur ein Aufschlag von fünf Euro für eine Untervermietung erhoben. Sofern sie nunmehr von der Klägerin einen höheren Aufschlag verlange, verstoße sie gegen den genossenschaftlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Randnummer 11 Die Klägerin beantragt (Bl. 1, 71, 83 der Akte): Randnummer 12 1. Die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die Erlaubnis zur Gebrauchsüberlassung eines Zimmers in der von der Klägerin bei der Beklagten gemieteten Wohnung unter der Adresse an zu erteilen. Randnummer 13 2. Hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die Erlaubnis zur Gebrauchsüberlassung eines Zimmers in der von der Klägerin bei der Beklagten gemieteten Wohnung unter der Adresse an zu erteilen gegen Abhängigmachung der Erlaubnis von einer angemessenen Mieterhöhung in Höhe von € 31,28. Randnummer 14 Die Beklagte beantragt, Randnummer 15 die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Die Beklagte beantragt widerklagend (Bl. 59 der Akte): Randnummer 17 1. Die Klägerin wird verurteilt, Euro 121,68 nebst Zinsen i.H.v.5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die Beklagte zu zahlen. Randnummer 18 2. Es wird festgestellt, dass die Klägerin aufgrund der laufenden Untervermietung an Frau … verpflichtet ist, einen Untermietzuschlag i.H.v.20 Prozent der monatlichen Grundnutzungsgebühr (Miete netto/kalt) in Höhe von zurzeit auf 121,68 monatlich an die Beklagte bis zur Beendigung der Untervermietung oder Änderung der Grundnutzungsgebühr zu zahlen. Randnummer 19 Die Klägerin beantragt, Randnummer 20 die Widerklage abzuweisen. Randnummer 21 Die Beklagte trägt vor: Randnummer 22 Für die Zulässigkeit, die Erteilung der Untervermietungserlaubnis von der Zahlung einer angemessen erhöhten Miete abhängig zu machen, sei es nicht erforderlich, dass der Vermieter durch die Untervermietung zusätzlich belastet werde, sondern ob der Vermieter der Mieterin einen „erweiterten Mietgebrauch“ mit der Untervermietungserlaubnis gewährt. Letzteres läge vor, wenn ein Fall der „echten Untervermietung“ vorliege (Bl. 60 der Akte). Nach den der Beklagten vorliegenden Zahlen bezüglich der Miethöhe und des verlangten Untermietzinses ergebe sich, dass die Klägerin tatsächlich an der Vermietung des einen Zimmers "verdiene". Randnummer 23 Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die eingereichten Schriftsätze einschließlich Unterlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.05.2017 (Bl. 69 ff. der Akte) verwiesen. Entscheidungsgründe I. Die zulässige Klage ist begründet. Randnummer 25 1. Der Klägerin fehlt nicht das Rechtschutzbedürfnis. Die Beklagte hat keine unbedingte Erlaubnis erteilt, sondern diese von der Zustimmung zu einer Mieterhöhung von 20% der Nettokaltmiete abhängig gemacht. Eine mit einem entsprechenden Vorbehalt erteilte Erlaubnis ist bis zum Abschluss der Vereinbarung aufschiebend bedingt (§ 158 Abs. 1 BGB, Bieber in MüKoBGB, 7. Auflage 2016, BGB, § 553 Rn. 11, beck-online ). Stimmt der Mieter der Erhöhung nicht zu, gilt die Erlaubnis des Vermieters als verweigert. Ist dem Vermieter die Überlassung auch ohne Untermietzuschlag zuzumuten, hat der Mieter, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen, einen Anspruch auf unbedingte Erlaubnis, den er auch klageweise geltend machen kann ( Emmerich in BeckOGK/BGB, Stand: 01.07.2017, § 553 Rn. 19, beck-online ). Randnummer 26 2. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erteilung einer Untervermietungserlaubnis im Sinne des § 553 Abs. 1 BGB i.V.m. dem zwischen den Parteien bestehenden Nutzungsvertrag. Randnummer 27
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